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Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im isolierten eA-Verfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erfolglosigkeit des eA-Antrags
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.02.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvQ
vorgehend BVerfG, 21. November 2020, Az: 1 BvQ 135/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 08.02.2021, Az. 1 BvQ 135/20 (REWIS RS 2021, 8884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8884
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvQ 135/20, 08.02.2021.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvQ 135/20, 21.11.2020.
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