Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.12.2021, Az. 1 BvR 2152/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 721

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: mangelndes Rechtsschutzbedürfnis


Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des [X.] für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des [X.] für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen (vgl. [X.] 79, 365 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2020 - 2 BvR 1968/20 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 828/20 -, Rn. 3). Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde der teilweise Erfolg des [X.] des Beschwerdeführers bereits bei der Festsetzung des [X.] des insoweit eigenständigen Verfahrens der einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 89, 91 <94 f.>) berücksichtigt (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. März 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 6). Ist aber vom [X.] auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des [X.] kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.] 79, 365 <369>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. August 2021 - 1 BvR 1260/21 -, juris, Rn. 1; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 30. März 2021 - 2 BvR 502/20 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2152/20

01.12.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 01.12.2021, Az. 1 BvR 2152/20 (REWIS RS 2021, 721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 721


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2152/20

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 01.12.2021.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 17.08.2021.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 16.03.2021.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2152/20, 21.09.2020.


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