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Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Maßgeblichkeit des Mindestwertes
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
23.09.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvQ
vorgehend VG Stuttgart, 29. Mai 2020, Az: 5 K 2634/20, Beschluss
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 23.09.2020, Az. 1 BvQ 63/20 (REWIS RS 2020, 3028)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3028
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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