Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.03.2021, Az. 2 BvQ 18/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2021, 7936

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung eines Eilantrags


Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren nach § 32 [X.] wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 5. März 2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt, nachdem das [X.] am 5. März 2021 einem auf den 4. März 2021 datierenden neuen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenverfügung entsprach. Sie beantragt nunmehr die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 [X.] und die Festsetzung des [X.] der anwaltlichen Tätigkeit.

2

2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung hat keinen Erfolg.

3

Angesichts der Erledigung ist nur noch gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach Billigkeit über die Auslagenerstattung für das Verfahren nach § 32 [X.] zu entscheiden (vgl. [X.] 87, 394 <397>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f.>). Für das Verfahren nach § 32 [X.] gilt dabei im Grundsatz dasselbe wie im jeweils zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 34a Rn. 45). Daher ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 2). Eine überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussichten, wie sie im fachgerichtlichen Verfahren im Erledigungsfall üblich ist, findet im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statt. Eine Auslagenerstattung aufgrund Billigkeit kommt insbesondere nur dann in Betracht, wenn ausnahmsweise die Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 32 [X.] ohne Weiteres unterstellt werden können (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. September 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 2).

4

Nach diesem Maßstab entspricht eine Auslagenerstattung hier nicht der Billigkeit. Der Beschluss des [X.] vom 5. März 2021 berücksichtigt maßgeblich tatsächliche Umstände, die erst nach Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 [X.] eintraten. Es liegt daher gerade nicht auf der Hand, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich gewesen wäre. Vielmehr bestehen nicht ohne Weiteres auszuschließende Zweifel an der hinreichenden Substantiierung der geltend gemachten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG.

5

3. Für die beantragte Festsetzung des [X.] besteht angesichts des eingreifenden [X.] gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Verfassungsbeschwerde [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, [X.] 1399).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 18/21

12.03.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Köln, 27. Januar 2021, Az: 13 L 105/21, Beschluss

Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 123 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.03.2021, Az. 2 BvQ 18/21 (REWIS RS 2021, 7936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7936


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvQ 18/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 18/21, 12.03.2021.


Az. 13 L 105/21

Verwaltungsgericht Köln, 13 L 105/21, 05.03.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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