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Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Ablehnung eines unzureichend begründeten Eilantrags - mangelndes Rechtsschutzbedürfnis
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Februar 2021 - 1 [X.]/20 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. September 2021 - 2 BvR 1427/21 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.10.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvQ
vorgehend BVerfG, 12. Dezember 2020, Az: 1 BvQ 147/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.10.2021, Az. 1 BvQ 147/20 (REWIS RS 2021, 1446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 1446
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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