Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.04.2018, Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12

1. Senat | REWIS RS 2018, 11075

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Gegenstand

Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, mithin mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019 geboten - weitere Anwendbarkeit der betroffenen Normen bis 31.12.2019 sowie nach Verkündung einer Neuregelung bis längstens 31.12.2024


Leitsatz

1. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.

2. Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung. Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht.

3. Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen, die jedenfalls seit dem Jahr 2002 weder durch den vermiedenen Aufwand neuer Hauptfeststellungen noch durch geringe Höhe der individuellen Steuerlast noch durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind.

Tenor

1. Die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.] I Seite 1118) sind, soweit sie bebaute [X.]undstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des [X.] genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 [X.]undgesetz.

2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 [X.]undgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

3. Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden.

4. [X.] des Finanzamts [X.] vom 26. März 2008 ([X.].: ...), die Einspruchsentscheidung des Finanzamts [X.] vom 2. März 2009 ([X.].: ...; [X.]: ...), das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2010 (4 K 1417/09) und der Beschluss des [X.] vom 18. Januar 2011 ([X.]/10) verletzen die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 639/11 in ihrem [X.]undrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des [X.]undgesetzes.

5. [X.] des Finanzamts [X.] vom 13. April 2004 ([X.] ...), die Einspruchsentscheidung des Finanzamts [X.] vom 28. Juni 2005 (Steuernummer ...), das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2011 (11 K 1484/10 [X.], [X.]) und der Beschluss des [X.] vom 24. Februar 2012 ([X.]/11) verletzen die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 in ihrem [X.]undrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des [X.]undgesetzes.

6. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

7. Die [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

1

[X.]ie Verfahren betreffen die Frage, ob die für die Erhebung der Grundsteuer maßgebli[X.]he Einheitsbewertung des [X.] mit dem Grundre[X.]ht auf Glei[X.]hbehandlung ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.]) vereinbar ist. Hierbei geht es vor allem um die [X.]nknüpfung an die Wertverhältnisse von [X.]nfang 1964 in den alten Ländern.

2

1. Einheitswerte werden na[X.]h den Bestimmungen des [X.]es für inländis[X.]hen Grundbesitz festgestellt (§ 19 [X.]bs. 1 [X.] - [X.]). [X.]as ursprüngli[X.]he Ziel dieser allgemeinen Wertermittlung war es, mehreren Steuerarten, wie etwa der Vermögensteuer, Erbs[X.]haftsteuer, [X.] und der Grundsteuer, einheitli[X.]he Werte für den Grundbesitz - Einheitswerte - zugrunde zu legen. Na[X.]hdem einige dieser Steuern ni[X.]ht mehr erhoben werden und für andere Sonderregelungen in das [X.] eingefügt wurden, ist die Einheitsbewertung als sol[X.]he zwar erhalten geblieben, aber mittlerweile nur no[X.]h für die Grundsteuer von zentraler Bedeutung.

3

[X.]ie Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren erre[X.]hnet. [X.] Grundlage ist der Einheitswert, der von den Finanzbehörden für das [X.]eilige Grundstü[X.]k gesondert festgestellt wird (§§ 19, 20 [X.]). Er wird mit einer gesetzli[X.]h festgelegten [X.] multipliziert (§ 13 [X.]bs. 1 [X.]). [X.]uf den so bere[X.]hneten [X.] wird s[X.]hließli[X.]h der von der [X.] bestimmte Hebesatz angewendet (§ 25 [X.]bs. 1 [X.]).

4

2. a) Einheitswerte sollen na[X.]h § 21 [X.]bs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h in [X.]abständen von je se[X.]hs Jahren im Wege einer so genannten [X.] allgemein festgestellt werden. Na[X.]hdem auf der Grundlage des [X.]es von 1934 zwar zunä[X.]hst auf den 1. Januar 1935 eine [X.] dur[X.]hgeführt worden war, weitere dann aber ausgesetzt wurden, ents[X.]hloss si[X.]h der Gesetzgeber na[X.]h Ende des [X.], zum System der regelmäßigen periodis[X.]hen Neubewertung zurü[X.]kzukehren und die bisherigen Einheitswerte an die neuen Wertverhältnisse heranzuführen.

5

[X.]uf Grundlage des [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 13. [X.]ugust 1965 - [X.] 1965 - ([X.]) fand eine vollständige Neubewertung des [X.] in der [X.] auf den [X.] 1. Januar 1964 statt. Ziel der damaligen Neuregelungen war na[X.]h der Begründung des [X.] vor allem, gesetzli[X.]he Normen zu s[X.]haffen, die geeignet sind, glei[X.]hmäßige, dem Verkehrswert nahekommende Einheitswerte als Grundlage für eine gere[X.]hte Besteuerung zu finden (vgl. [X.]/1488, [X.]). [X.]ie umfangrei[X.]hen Bewertungsarbeiten zur [X.] 1964 konnten jedo[X.]h erst [X.]nfang der 1970er Jahre abges[X.]hlossen werden. [X.]ie neuen Einheitswerte wurden erstmals zum 1. Januar 1974 zur [X.]nwendung gebra[X.]ht. [X.]aher sah der Gesetzgeber in [X.]rt. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]) vor, den [X.]punkt der nä[X.]hsten [X.] einem besonderen, erst später zu verabs[X.]hiedenden Gesetz vorzubehalten. [X.]azu ist es jedo[X.]h bis heute ni[X.]ht gekommen; für eine neue [X.] der Einheitswerte fehlt es demna[X.]h gegenwärtig an einer Re[X.]htsgrundlage.

6

b) Infolge der [X.]ussetzung weiterer [X.]en werden die Einheitswerte seither nur no[X.]h anlassbezogen weiterentwi[X.]kelt oder - etwa bei neuen Gebäuden - erstmals festgestellt. Bei Änderung wesentli[X.]her, für die Bewertung maßgebli[X.]her Verhältnisse eines bereits bewerteten Grundstü[X.]ks wird der Einheitswert na[X.]h den Regeln des § 22 [X.] fortges[X.]hrieben. Eine Wertforts[X.]hreibung na[X.]h § 22 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgt, wenn im Gesetz festgelegte S[X.]hwellenwerte über- oder unters[X.]hritten werden. Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder der [X.]rt des Grundstü[X.]ks wird im Wege der Zure[X.]hnungs- und [X.]rtforts[X.]hreibung Re[X.]hnung getragen (§ 22 [X.]bs. 2 [X.]). S[X.]hließli[X.]h kann eine Forts[X.]hreibung zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung dur[X.]hgeführt werden (§ 22 [X.]bs. 3 [X.]). Für wirts[X.]haftli[X.]he Einheiten, die na[X.]h dem [X.] 1964 neu entstanden sind, wird der Einheitswert im Wege der [X.] gemäß § 23 [X.] erstmals festgestellt. Bei sämtli[X.]hen Forts[X.]hreibungen und [X.]en sind allerdings die Wertverhältnisse im [X.] zugrunde zu legen (§ 27 [X.]). [X.]lle Bewertungsfaktoren beziehen si[X.]h daher no[X.]h heute auf den 1. Januar 1964; spätere Veränderungen in den [X.] können mithin im Einheitswert ni[X.]ht abgebildet werden.

7

[X.]) Zur Erfassung wertrelevanter Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse sind die Finanzbehörden im Wesentli[X.]hen auf Mitteilungen anderer Behörden angewiesen. [X.]enn eine allgemeine Erklärungspfli[X.]ht derjenigen, denen der Grundbesitz zuzure[X.]hnen ist, besteht gemäß § 28 [X.]bs. 1, 3 [X.] nur zum [X.]eiligen [X.]. Während des - nunmehr seit 1964 - laufenden [X.]szeitraums besteht eine Erklärungspfli[X.]ht na[X.]h § 28 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.] im Übrigen nur, wenn die Finanzbehörde zur [X.]bgabe einer Erklärung besonders auffordert. Na[X.]h der Regelung des § 29 [X.]bs. 3 [X.] haben Behörden den Finanzbehörden allgemein die re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer [X.]ufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die etwa für die Feststellung von [X.] des [X.] oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können. Na[X.]h [X.]bs. 4 der genannten Vors[X.]hrift sind die Grundbu[X.]hämter verpfli[X.]htet, insbesondere Eigentumsänderungen mitzuteilen.

8

d) [X.]ie sowohl für die Vorlagefragen wie au[X.]h für die [X.] maßgebli[X.]he Bewertung des [X.] ist im Einzelnen in den §§ 68-94 [X.] geregelt. [X.]iese Vors[X.]hriften werden ergänzt dur[X.]h ein detailliertes untergesetzli[X.]hes Regelwerk, insbesondere dur[X.]h die Ri[X.]htlinien zur Bewertung des [X.] - BewRGr - vom 19. September 1966 ([X.], [X.]). Zum (privaten) Grundvermögen gehören na[X.]h § 68 [X.]bs. 1 [X.] im Wesentli[X.]hen der Grund und Boden, die Gebäude, das Er[X.]aure[X.]ht und das Wohnungs- und Teileigentum na[X.]h dem Wohnungseigentumsgesetz. [X.]as [X.] bewertet sogenannte wirts[X.]haftli[X.]he Einheiten, die na[X.]h der Verkehrsans[X.]hauung zu bestimmen sind (§ 2 [X.]). Jede wirts[X.]haftli[X.]he Einheit des [X.] bildet dabei gemäß § 70 [X.]bs. 1 [X.] ein Grundstü[X.]k im Sinne des [X.]es, wobei zwis[X.]hen unbebauten und bebauten Grundstü[X.]ken unters[X.]hieden wird (§§ 72 bis 90 [X.]); Sondervors[X.]hriften gibt es für Grundstü[X.]ke im Zustand der Bebauung, Er[X.]aure[X.]hte, Wohnungs- und Teileigentum sowie für Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§§ 91 bis 94 [X.]).

9

[X.]) [X.] im Sinne des § 72 [X.] werden mangels besonderer Bewertungsvors[X.]hriften na[X.]h § 17 [X.]bs. 3, § 9 [X.] mit dem gemeinen Wert bewertet. [X.]ieser ergibt si[X.]h aus der Multiplikation der Quadratmeterzahl mit dem [X.]eiligen von der Verwaltung festgelegten Bodenri[X.]htwert zum 1. Januar 1964, der den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Grundstü[X.]kswert eines umgrenzten Gebiets a[X.]ilden soll (vgl. [X.]bs[X.]hn. 7 [X.]bs. 2 BewRGr).

[X.]) [X.]ie für die vorliegenden Verfahren maßgebli[X.]he Bewertung bebauter Grundstü[X.]ke erfolgt in [X.]bhängigkeit von der Grundstü[X.]ksart (§ 75 [X.]) na[X.]h Maßgabe des § 76 [X.] im Regelfall im Ertragswertverfahren, in [X.]usnahmefällen im Sa[X.]hwertverfahren.

(1) [X.]as Ertragswertverfahren gilt na[X.]h § 76 [X.]bs. 1 [X.] für [X.], [X.], gemis[X.]htgenutzte Grundstü[X.]ke, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser. [X.]ie Höhe des [X.] basiert gemäß § 78 Satz 1 [X.] auf dem Grundstü[X.]kswert, der zuglei[X.]h den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der [X.]ußenanlagen umfasst. [X.]er Grundstü[X.]kswert ergibt si[X.]h na[X.]h § 78 Satz 2 [X.] dur[X.]h [X.]nwendung eines im [X.]nhang zum [X.] enthaltenen Vervielfältigers auf die zu erzielende [X.], die na[X.]h den [X.] von 1964 bestimmt wird, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung gewisser paus[X.]haler Ermäßigungen und Erhöhungen (§§ 81 und 82 [X.]). [X.]ur[X.]h diese Bewertungsmethode soll in einem vereinfa[X.]hten, typisierten Verfahren der Bodenwert wie au[X.]h der Gebäudewert in einem Re[X.]hens[X.]hritt ermittelt und so der gemeine Wert, also der Verkehrswert, des [X.]eiligen Grundstü[X.]ks annähernd abgebildet werden.

(a) [X.]ls [X.] ist vorrangig die in 1964 erzielte, na[X.]h § 79 [X.]bs. 1 [X.] modifizierte, Miete maßgebli[X.]h. Kann diese ni[X.]ht ermittelt werden, ist die übli[X.]he Miete na[X.]h § 79 [X.]bs. 2 [X.] in [X.]nlehnung an die [X.] zu s[X.]hätzen, die für Räume glei[X.]her oder ähnli[X.]her [X.]rt, Lage und [X.]usstattung regelmäßig gezahlt wird. Maßgebli[X.]h bleiben für die Höhe der Miete au[X.]h bei Forts[X.]hreibungen und [X.]en immer die Wertverhältnisse im [X.] 1964 (§ 79 [X.]bs. 5 [X.]). Zur Ermittlung der übli[X.]hen Miete ziehen die Finanzbehörden überwiegend Mietspiegel heran, die regelmäßig na[X.]h Baujahren, mietpreisre[X.]htli[X.]hen Gegebenheiten, [X.] und [X.]größen gegliederte [X.] zum Stand vom 1. Januar 1964 ausweisen. Im Hinbli[X.]k auf die [X.] unterteilen die Mietspiegel meist in einfa[X.]he, mittlere, gute und sehr gute [X.]usstattung und legen hierfür Rahmensätze für die anzuwendenden Mietwerte fest.

(b) [X.]uf die so ermittelte [X.] ist gemäß § 80 [X.] ein Vervielfältiger anzuwenden, um im Ergebnis den kapitalisierten Reinertrag des Grundstü[X.]ks zu ermitteln. Im Einzelnen unters[X.]heiden die Vervielfältiger zwis[X.]hen [X.]n, gemis[X.]htgenutzten Grundstü[X.]ken, [X.]n, Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern. [X.]ie weitere Einteilung erfolgt na[X.]h [X.]; als [X.]ltbauten gelten Gebäude bis 31.3.1924, als Neubauten Gebäude bis 20.6.1948 und als Na[X.]hkriegsbauten sämtli[X.]he Gebäude na[X.]h dem 20.6.1948. Eine weitere [X.]ltersdifferenzierung ist in den Vervielfältigern ni[X.]ht vorgesehen. [X.]arüber hinaus sind die Vervielfältiger na[X.]h der Bauausführung der Gebäude in drei Gruppen unterteilt (Massivbauten, [X.] mit Ziegelsteinausmauerung, [X.]) sowie in a[X.]ht [X.]größenklassen, beginnend mit [X.]n bis 2.000 Einwohnern bis hin zu [X.]n mit mehr als 500.000 Einwohnern. [X.]iese [X.]ifferenzierungen sind wie sämtli[X.]he Faktoren, die zur [X.]eiligen Ermittlung der einzelnen Vervielfältiger herangezogen wurden, auf die Bau- und Wertverhältnisse von 1964 bezogen. So sind gemäß § 80 [X.]bs. 1 Satz 4 [X.] bei Umgemeindungen na[X.]h dem [X.] au[X.]h weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen [X.]n oder [X.]teile im [X.], also 1964, maßgebend waren.

(2)[X.]as Sa[X.]hwertverfahren findet na[X.]h § 76 [X.]bs. 2 und 3 [X.] im Wesentli[X.]hen für sol[X.]he Grundstü[X.]ke [X.]nwendung, für die eine zutreffende Mietermittlung ni[X.]ht mögli[X.]h ist, aber au[X.]h für besonders gestaltete oder ausgestattete Einfamilien- und Zweifamilienhäuser. Bei der Ermittlung des [X.] ist zunä[X.]hst vom [X.]usgangswert gemäß § 83 Satz 1 [X.] auszugehen. [X.]ieser setzt si[X.]h zusammen aus [X.]eils gesondert zu ermittelndem Bodenwert, Gebäudewert und Wert der [X.]ußenanlagen. [X.]ns[X.]hließend ist der [X.]usgangswert dur[X.]h [X.]nwendung einer Wertzahl zu modifizieren und soll dadur[X.]h an den gemeinen Wert angegli[X.]hen werden (§ 83 Satz 2, § 90 [X.]).

Na[X.]h § 84 [X.] ist der Grund und Boden mit dem Wert anzusetzen, der si[X.]h ergeben würde, wenn das Grundstü[X.]k unbebaut wäre. Bei der Ermittlung des [X.] und des Werts der [X.]ußenanlagen sind die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Herstellungskosten na[X.]h den [X.] maßgebend, umgere[X.]hnet wiederum auf den [X.] 1. Januar 1964 (§§ 85 und 89 [X.]). [X.]uf die Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Herstellungskosten im Einzelfall kommt es ni[X.]ht an. Für die Ermittlung der maßgebli[X.]hen Herstellungskosten sind dur[X.]h die Ri[X.]htlinien zur Bewertung des [X.] dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Erfahrungswerte für die zugrunde zu legenden [X.] festgelegt worden. [X.]er so ermittelte [X.] ist na[X.]h § 85 Satz 3 [X.] wegen [X.]lters des Gebäudes im [X.] na[X.]h den Regelungen des § 86 [X.] zu mindern. Maßgebli[X.]h ist hierfür jedo[X.]h nur das [X.]lter des Gebäudes am 1. Januar 1964; für Gebäude neuerer Baujahre kann dana[X.]h keine Wertminderung wegen [X.]lters in [X.]bzug gebra[X.]ht werden. Im Übrigen können wertmindernde oder werterhöhende Umstände na[X.]h den Regelungen der §§ 87 und 88 [X.] Berü[X.]ksi[X.]htigung finden.

e) [X.]ie vorgelegten Normen des [X.]es lauten in der für die vorliegenden Verfahren maßgebli[X.]hen Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 19 Feststellung von [X.]

(1) Einheitswerte werden für inländis[X.]hen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirts[X.]haft (§§ 33, 48a und 51a), für Grundstü[X.]ke (§§ 68 und 70) und für [X.] (§ 99) festgestellt (§ 180 [X.]bs. 1 Nr. 1 der [X.]bgabenordnung).

(2) (weggefallen)

(3) In dem Feststellungsbes[X.]heid (§ 179 der [X.]bgabenordnung) sind au[X.]h Feststellungen zu treffen

1. über die [X.]rt der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit,

a) bei Grundstü[X.]ken au[X.]h über die Grundstü[X.]ksart (§§ 72, 74 und 75),

b) bei [X.]n, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, au[X.]h über den Gewerbebetrieb;

2. über die Zure[X.]hnung der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer [X.]nteile.

(4) Feststellungen na[X.]h den [X.]bsätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

§ 20 Ermittlung des [X.]

[X.]ie Einheitswerte werden na[X.]h den Vors[X.]hriften dieses [X.]bs[X.]hnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der [X.]bgabenordnung ni[X.]ht anzuwenden; dies gilt ni[X.]ht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines [X.] im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

§ 21 [X.]

(1) [X.]ie Einheitswerte werden in [X.]abständen von je se[X.]hs Jahren allgemein festgestellt ([X.]).

(2) [X.]er [X.] werden die Verhältnisse zu Beginn des [X.] ([X.]) zugrunde gelegt. [X.]ie Vors[X.]hriften in § 35 [X.]bs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen [X.]punkts bleiben unberührt.

§ 22 Forts[X.]hreibungen

(1) [X.]er Einheitswert wird neu festgestellt (Wertforts[X.]hreibung), wenn der in [X.] ermittelte und auf volle hundert [X.] abgerundete Wert, der si[X.]h für den Beginn eines [X.] ergibt, von dem entspre[X.]henden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts na[X.]h oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 [X.], oder um mehr als 100.000 [X.], na[X.]h unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 [X.], oder um mehr als 5.000 [X.], abwei[X.]ht.

(2) Über die [X.]rt oder Zure[X.]hnung des Gegenstandes (§ 19 [X.]bs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen ([X.]rtforts[X.]hreibung oder Zure[X.]hnungsforts[X.]hreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abwei[X.]ht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

(3) Eine Forts[X.]hreibung na[X.]h [X.]bsatz 1 oder [X.]bsatz 2 findet au[X.]h zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der [X.]bgabenordnung ist hierbei entspre[X.]hend anzuwenden. [X.]ies gilt jedo[X.]h nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgebli[X.]hen Ents[X.]heidung eines obersten Geri[X.]hts des [X.]es liegen.

(4) Eine Forts[X.]hreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. [X.]er Forts[X.]hreibung werden vorbehaltli[X.]h des § 27 die Verhältnisse im Forts[X.]hreibungszeitpunkt zugrunde gelegt. Forts[X.]hreibungszeitpunkt ist

1. bei einer Änderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse der Beginn des [X.], das auf die Änderung folgt;

2. in den Fällen des [X.]bsatzes 3 der Beginn des [X.], in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des [X.] jedo[X.]h frühestens der Beginn des [X.], in dem der Feststellungsbes[X.]heid erteilt wird.

[X.]ie Vors[X.]hriften in § 35 [X.]bs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen [X.]punkts bleiben unberührt.

§ 23 [X.]

(1) Für wirts[X.]haftli[X.]he Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert na[X.]hträgli[X.]h festgestellt ([X.]), wenn na[X.]h dem [X.] (§ 21 [X.]bs. 2)

1. die wirts[X.]haftli[X.]he Einheit neu entsteht;

2. eine bereits bestehende wirts[X.]haftli[X.]he Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.

3. (aufgehoben)

(2) [X.]er [X.] werden vorbehaltli[X.]h des § 27 die Verhältnisse im [X.]szeitpunkt zugrunde gelegt. [X.]szeitpunkt ist in den Fällen des [X.]bsatzes 1 Nr. 1 der Beginn des [X.], das auf die Entstehung der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit folgt, und in den Fällen des [X.]bsatzes 1 Nr. 2 der Beginn des [X.], in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. [X.]ie Vors[X.]hriften in § 35 [X.]bs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen [X.]punkts bleiben unberührt.

§ 27 Wertverhältnisse bei Forts[X.]hreibungen und [X.]en

Bei Forts[X.]hreibungen und bei [X.]en der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im [X.] zugrunde zu legen.

§ 76 Bewertung

(1) [X.]er Wert des Grundstü[X.]ks ist vorbehaltli[X.]h des [X.]bsatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für

1. [X.],

2. [X.],

3. gemis[X.]htgenutzte Grundstü[X.]ke,

4. Einfamilienhäuser,

5. Zweifamilienhäuser.

(2) Für die sonstigen bebauten Grundstü[X.]ke ist der Wert im Wege des [X.] (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.

(3) [X.]as Sa[X.]hwertverfahren ist abwei[X.]hend von [X.]bsatz 1 anzuwenden

1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die si[X.]h dur[X.]h besondere Gestaltung oder [X.]usstattung wesentli[X.]h von den na[X.]h [X.]bsatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unters[X.]heiden;

2. bei sol[X.]hen Gruppen von [X.]n und in sol[X.]hen Einzelfällen bebauter Grundstü[X.]ke der in § 75 [X.]bs. 1 Nr. 1 bis 3 bezei[X.]hneten Grundstü[X.]ksarten, für die weder eine [X.] ermittelt no[X.]h die übli[X.]he Miete na[X.]h § 79 [X.]bs. 2 ges[X.]hätzt werden kann;

3. bei Grundstü[X.]ken mit Behelfsbauten und bei Grundstü[X.]ken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den [X.]nlagen 3 bis 8 ni[X.]ht bestimmt ist.

§ 79 [X.]

(…)

(5) Bei Forts[X.]hreibungen und [X.]en gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im [X.].

§ 93 Wohnungseigentum und Teileigentum

(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirts[X.]haftli[X.]he Einheit. Für die Bestimmung der Grundstü[X.]ksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. [X.]ie Vors[X.]hriften der §§ 76 bis 91 finden [X.]nwendung, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus den [X.]bsätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(…)

[X.]arüber hinaus erfassen die [X.] [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 13. [X.]ugust 1965 ([X.]) in der Fassung des [X.]rt. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]). [X.]ie Vors[X.]hrift lautet:

S[X.]hon bald na[X.]h [X.]ur[X.]hführung der [X.] zum 1. Januar 1964, die si[X.]h bis [X.]nfang der 1970er Jahre hingezogen hatte, gab es erste Überlegungen zur Reform des Bewertungsre[X.]hts. Sämtli[X.]he Reformbemühungen blieben allerdings bisher ohne Erfolg.

[X.]nfang der 1980er Jahre s[X.]heiterte ein Gesetzentwurf, der ledigli[X.]h eine Teilhauptfeststellung der unbebauten [X.] zum 1. Januar 1983 (BT[X.]ru[X.]ks 9/1648) vorsah. [X.]ie Finanzminister der Länder erklärten im Jahr 1984, dass angesi[X.]hts der angespannten [X.]rbeits- und Personallage der Finanzverwaltung eine allgemeine Neubewertung des [X.] in den nä[X.]hsten Jahren ni[X.]ht in Betra[X.]ht komme (BT[X.]ru[X.]ks 10/3690, [X.] 13 f. m.w.[X.]).

Infolge der Ents[X.]heidungen des [X.] zur Vermögen- und Erbs[X.]haftsteuer im Juni 1995 ([X.] 93, 121; 93, 165) regelte der Gesetzgeber die Bewertung des [X.] mit dem Jahressteuergesetz 1997 ([X.] 1996, [X.] 2049) neu. In Übereinstimmung mit dem Bes[X.]hluss der [X.] der Länder vom 21. [X.]ezember 1995 wurde für Zwe[X.]ke der Erbs[X.]haftsteuer und der Grunderwerbsteuer eine anlassbezogene Bedarfsbewertung normiert ([X.] 390/96, [X.]); für die Grundsteuer sollte das bisherige Verfahren no[X.]h übergangsweise beibehalten werden. [X.]ie daraufhin eingesetzte länderoffene [X.]rbeitsgruppe entwi[X.]kelte ein Modell einer neuen, wertorientierten Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, das auf dem Bodenwert und einem paus[X.]halierten Gebäudewert basierte. Trotz Zustimmung der [X.] im [X.] kam eine Gesetzesinitiative der Länder ni[X.]ht zu Stande. Ein von [X.] vorgelegter Entwurf einer wertunabhängigen Grundsteuer s[X.]heiterte ebenso wie ein Gesetzesantrag der Länder [X.] und [X.] zur Rü[X.]kholung der Gesetzgebungskompetenz bei der Grundsteuer auf die [X.]ebene ([X.] 306/01).

Ein von [X.] und [X.] im [X.]uftrag der [X.] [X.]nfang des Jahres 2004 vorgelegtes Reformmodell (Nomenklaturvors[X.]hlag) sah neben einem Wegfall der Grundsteuer [X.] für land- und forstwirts[X.]haftli[X.]he Nutzflä[X.]hen eine Wertermittlung vor, die ebenfalls sowohl einen [X.]nsatz für den Grund und Boden als au[X.]h für das Gebäude zum Gegenstand hatte. [X.]er Bodenwert sollte auf Grundlage der Bodenri[X.]htwerte ermittelt werden, der Gebäudewert wurde in [X.]bhängigkeit von Wohn- und Nutzflä[X.]he mit na[X.]h [X.] differenzierten Festwerten angesetzt. [X.]u[X.]h dieser [X.]nsatz, eine mögli[X.]hst einfa[X.]h strukturierte Bemessungsgrundlage zu s[X.]haffen, s[X.]heiterte.

Eine weitere, im Januar 2010 eingesetzte, länderoffene [X.]rbeitsgruppe bewertete drei von vers[X.]hiedenen Ländern entwi[X.]kelte Reformansätze: [X.]as Verkehrswertmodell verknüpfte automationsgesteuert die individuellen [X.]aten des zu bewertenden Grundstü[X.]ks mit Verglei[X.]hsdaten des [X.], während das wertunabhängige Modell si[X.]h an Grundstü[X.]ks- und Gebäudeflä[X.]he orientierte. [X.]as gebäudewertunabhängige Kombinationsmodell legte als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für die Grundstü[X.]ksflä[X.]he den Bodenri[X.]htwert zu Grunde, für die Gebäudeflä[X.]hen hingegen nutzungsbezogene Äquivalenzwerte. Eine Stellungnahme des [X.] vom [X.]ezember 2010 befürwortete die Beibehaltung einer Besteuerung von Grundstü[X.]kswerten als Summe von Boden- und Gebäudewerten und empfahl eine grundsätzli[X.]he Orientierung am Mietwert ([X.], Reform der Grundsteuer, [X.]). Na[X.]h Untersu[X.]hungen zur Taugli[X.]hkeit der Modelle s[X.]heiterten im Jahr 2014 die Bemühungen der Länder zur Verständigung auf ein konsensfähiges Bewertungsmodell.

[X.]uf Grundlage der Vors[X.]hläge einer im Jahr 2015 mit der Entwi[X.]klung eines [X.] beauftragten [X.]-Länder-[X.]rbeitsgruppe bes[X.]hloss die [X.] am 3. Juni 2016 gegen die Stimmen von [X.] und [X.], eine [X.]esratsinitiative auf den Weg zu bringen. [X.]ementspre[X.]hend bra[X.]hten die Länder [X.] und [X.] im September 2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ([X.] 514/16) und des [X.]es ([X.] 515/16) in den [X.]esrat ein. In [X.]bänderung des [X.]rt. 105 [X.] sollte dem [X.] zunä[X.]hst die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer ausdrü[X.]kli[X.]h übertragen werden. [X.]er Gesetzentwurf für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer sah eine [X.]bkehr vom bisherigen Bewertungsziel "gemeiner Wert" hin zum so genannten Kostenwert vor, der typisiert den Investitionsaufwand für die Immobilie a[X.]ilden sollte ([X.] 515/16, [X.]). Im Bewertungsverfahren waren für bebaute Grundstü[X.]ke ein Bodenwert und ein Gebäudewert zu ermitteln. [X.]er Bodenwert sollte si[X.]h regelmäßig anhand der Flä[X.]he und des [X.] na[X.]h § 196 des Baugesetzbu[X.]hes erre[X.]hnen; zur Ermittlung des [X.] wurde die Bruttogrundflä[X.]he des Gebäudes mit paus[X.]halierten Herstellungskosten multipliziert und ans[X.]hließend eine [X.]lterswertminderung abgezogen (vgl. das Bere[X.]hnungsbeispiel des Gesetzentwurfs, [X.] 515/16, [X.] f.). [X.]er Gesetzentwurf fiel der [X.]iskontinuität des [X.]estages zum Opfer und wurde dana[X.]h ni[X.]ht wieder aufgegriffen.

1. [X.]er [X.]esfinanzhof ging bis zu den hier zu ents[X.]heidenden [X.]n von der [X.]mäßigkeit der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer aus. Er begründete dies vor allem damit, dass die Einheitsbewertung nur no[X.]h für die Grundsteuer von Bedeutung sei und die festgestellten Einheitswerte regelmäßig erhebli[X.]h unter dem gemeinen Wert lägen. Mögli[X.]he [X.] innerhalb der Einheitsbewertung seien bei der Grundsteuer aufgrund der geringeren steuerli[X.]hen Belastungswirkung verfassungsre[X.]htli[X.]h in höherem [X.]usmaß hinnehmbar als bei der Erbs[X.]haft- und S[X.]henkungsteuer ([X.], 138 sowie Urteile vom 21. Februar 2006 - [X.]/04 -, [X.], 1450; vom 30. Juli 2008 - [X.]/07 -, [X.], 7, und vom 4. Februar 2010 - [X.]/09 -, [X.], 1244, m.w.[X.]).

[X.]u[X.]h in seinen beiden als "[X.]ppellents[X.]heidung" bezei[X.]hneten Urteilen vom 30. Juni 2010 ([X.], 78; 230, 93) era[X.]htete der [X.]esfinanzhof die Vors[X.]hriften über die Einheitsbewertung des [X.] jedenfalls für Sti[X.]htage bis zum 1. Januar 2007 no[X.]h für verfassungsgemäß. [X.]abei wies er jedo[X.]h darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des [X.] für Zwe[X.]ke der Grundsteuer mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] ni[X.]ht vereinbar sei. Seine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zweifel begründete der [X.]esfinanzhof mit den lange zurü[X.]kliegenden [X.]en des 1. Januar 1964 und - im Beitrittsgebiet - des 1. Januar 1935. [X.]ie darauf beruhenden [X.] könnten au[X.]h innerhalb des [X.] ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt hingenommen werden, da die Bemessung der Grundsteuer eine realitätsgere[X.]hte Bewertung erfordere.

2. a) [X.]er Kläger des [X.]usgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 11/14 erwarb im [X.] ein Ladenlokal im ehemaligen Westteil von [X.]. [X.]as im Jahr 1892 erri[X.]htete Mehrfamilienhaus war 1983 in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt worden. [X.]as Finanzamt re[X.]hnete dem Kläger das Grundstü[X.]k als Ges[X.]häftsgrundstü[X.]k zum 1. Januar 2009 unter Beibehaltung des bisherigen im Ertragswertverfahren gewonnenen [X.] zu. [X.]er Kläger begehrt die ersatzlose [X.]ufhebung der [X.] wegen Glei[X.]hheitswidrigkeit der Einheitsbewertung. [X.]er Einspru[X.]h wie au[X.]h die Klage vor dem [X.] blieben vor dem Hintergrund der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esfinanzhofs aus dem [X.] erfolglos.

b) Gegenstand des [X.]usgangsverfahrens, das zur Vorlage 1 BvL 12/14 geführt hat, ist ebenfalls eine Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 2009 für ein Grundstü[X.]k im ehemaligen Westteil von [X.]. [X.]er Kläger ist Eigentümer eines 1981 erri[X.]hteten Wohngebäudes, wel[X.]hes er im [X.] in Wohnungseigentum und Teileigentum aufteilte. [X.]ie neu entstandenen wirts[X.]haftli[X.]hen Einheiten bewertete das Finanzamt im Wege der [X.] im Ertragswertverfahren auf Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Klage, die vor dem [X.] ohne Erfolg blieb.

[X.]) [X.]er Kläger des [X.]usgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 1/15 erri[X.]htete im Jahr 2007 auf einem ihm gehörenden, im [X.] [X.] gelegenen Grundstü[X.]k unter Inanspru[X.]hnahme von Baudarlehen na[X.]h dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 ([X.] [X.] 2376) ein Mietwohngebäude. [X.]ufgrund dieser Förderung galt für die Wohnungen eine Miet- und Belegungsbindung (Zwe[X.]kbindung) für die [X.]auer von 20 Jahren, der zufolge die monatli[X.]he Nettomiete anfangs 4,55 €/m² ni[X.]ht übersteigen und nur im festgelegten Rahmen erhöht werden durfte. [X.]as Finanzamt stellte den Einheitswert für das Grundstü[X.]k auf den 1. Januar 2008 im Wege der [X.]rt- und Wertforts[X.]hreibung im Ertragswertverfahren fest und legte dabei die [X.] anhand eines entspre[X.]henden Mietspiegels zum 1. Januar 1964 für freifinanzierte Wohnungen zu Grunde. [X.]er Kläger vertritt die [X.]nsi[X.]ht, dass die aufgrund der öffentli[X.]hen Förderung bestehende Zwe[X.]kbindung bei der Bewertung berü[X.]ksi[X.]htigt werden müsse und begehrt eine Herabsetzung der [X.]. Einspru[X.]h und Klage vor dem [X.] blieben erfolglos.

3. In den drei Revisionsverfahren hat der [X.]esfinanzhof mit Bes[X.]hlüssen vom 22. Oktober 2014 ([X.]6/13, [X.], 150 und [X.], [X.], 309) und 17. [X.]ezember 2014 ([X.]4/13, [X.], 475) die Verfahren ausgesetzt und dem [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die Frage vorgelegt,

ob §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76 [X.]bsatz 1, § 79 [X.]bsatz 5 und § 93 [X.]bsatz 1 Satz 2 des [X.]es in Verbindung mit [X.]rtikel 2 [X.]bsatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 13. [X.]ugust 1965 ([X.]) in der Fassung des [X.]rtikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]) seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2008 bzw. 1. Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ([X.]rtikel 3 [X.]bsatz 1 des Grundgesetzes) verfassungswidrig sind.

a) [X.]ufgrund des weit zurü[X.]kliegenden [X.]s genüge die Einheitsbewertung von Grundvermögen ni[X.]ht mehr den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen an eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte [X.]usgestaltung. [X.]as jahrzehntelange Unterbleiben einer sol[X.]hen Wertanpassung widerspre[X.]he dem Gebot der Folgeri[X.]htigkeit und habe zu einem weitgehenden Verlust eines einheitli[X.]hen, am gemeinen Wert ausgeri[X.]hteten Bewertungsmaßstabs geführt.

[X.]) Für [X.] ab dem 1. Januar 2008 halte der Senat an seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht mehr fest, die trotz der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zweifel, die si[X.]h aus dem lange zurü[X.]kliegenden [X.] und den darauf beruhenden [X.] ergäben, no[X.]h von der [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung ausgegangen sei.

[X.]) [X.]as System der [X.] auf einen bestimmten Sti[X.]htag sei darauf angelegt, dass [X.]en in regelmäßigen, ni[X.]ht übermäßig langen [X.]bständen stattfänden (§ 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]). [X.]en seien erforderli[X.]h, um si[X.]h innerhalb des [X.]raums, für den die festgestellten Werte Geltung haben sollen, ergebende Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse vollständig zu erfassen und einen Wertabglei[X.]h am Maßstab der aktuellen Verkehrswerte vorzunehmen. [X.]ie mit der Fests[X.]hreibung der Wertverhältnisse für einen [X.]szeitraum verbundenen Bewertungsungenauigkeiten seien deshalb aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht nur hinnehmbar, wenn der [X.]szeitraum eine angemessene [X.]auer ni[X.]ht übers[X.]hreite.

[X.]) [X.]ie Einheitsbewertung des [X.], die immer no[X.]h an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 anknüpfe, verfehle die si[X.]h aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] ergebenden [X.]nforderungen. [X.]ls Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer bedürfe es au[X.]h innerhalb der [X.] des [X.] einer realitätsgere[X.]hten, an einem einheitli[X.]hen Maßstab, nämli[X.]h dem gemeinen Wert (Verkehrswert) ausgeri[X.]hteten Bewertung. Es stelle si[X.]h zwar hier - anders als bei der Erbs[X.]haft- und S[X.]henkungsteuer - ni[X.]ht das Problem der Glei[X.]hbehandlung mit anderen Gegenständen, die mit einem zeitnah ermittelten Verkehrswert angesetzt würden. Glei[X.]hwohl könnten au[X.]h bei der Bewertung des [X.] allein aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen auf einem übermäßig langen [X.]szeitraum beruhende [X.] ni[X.]ht hingenommen werden.

dd) [X.]ie [X.]nforderungen des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes seien aufgrund des [X.]harakters der Grundsteuer als [X.]steuer auf das Gebiet der einzelnen [X.]n zu beziehen (Verweisung auf [X.] 21, 54 unter B.II.5.). Es komme demna[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h ents[X.]heidend darauf an, ob es dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf weitere [X.]en na[X.]h [X.]nzahl und [X.]usmaß zu dem Glei[X.]hheitssatz widerspre[X.]henden [X.] bei den [X.] sol[X.]her Grundstü[X.]ke gekommen sei, die innerhalb des Gebiets der [X.]eiligen Städte und [X.]n belegen seien.

b) Insbesondere in größeren Städten seien derartige gewi[X.]htige [X.]bwei[X.]hungen in bedeutendem Umfang gegeben.

[X.]) Hauptursa[X.]he der weitrei[X.]henden [X.] seien die tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf dem Immobilienmarkt und die forts[X.]hreitende Entwi[X.]klung des Bauwesens, die als Folge der Fests[X.]hreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1964 keinen hinrei[X.]henden Einfluss auf den Einheitswert hätten und bei der Bewertung weitgehend unberü[X.]ksi[X.]htigt blieben. Weder die [X.]nwendung des Sa[X.]hwert- und Ertragswertverfahrens no[X.]h das [X.] könnten diese [X.] kompensieren, da entweder auf die [X.] des Jahres 1958 zurü[X.]kgegriffen oder hypothetis[X.]he Mietpreise zum 1. Januar 1964 zugrunde gelegt würden.

Es gebe mittlerweile eine immer größere Zahl von Gebäuden, die si[X.]h na[X.]h Bauart, Bauweise, Konstruktion oder Objektgröße von den damals vorhandenen Gebäuden so sehr unters[X.]hieden, dass ihre Bewertung ni[X.]ht mehr mit einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen entspre[X.]henden Genauigkeit und Überprüfbarkeit mögli[X.]h sei. Je länger der [X.]szeitraum dauere und je mehr si[X.]h die neu erri[X.]hteten Gebäude von den am [X.]zeitpunkt vorhandenen unters[X.]hieden, desto problematis[X.]her sei mangels ausrei[X.]hend gesi[X.]herter Grundlagen die Wertermittlung.

[X.]) [X.]ur[X.]h [X.]nknüpfung an Eigens[X.]haften sowie Wert- und [X.]usstattungsmerkmale von Gebäuden und Wohnungen zum 1. Januar 1964 (Hinweis auf [X.]nlage 13 zu [X.]bs[X.]hnitt 38 der Ri[X.]htlinien für die Bewertung von Grundvermögen) könnten heute vielfa[X.]h maßgebli[X.]he wertbildende Faktoren, wie Energieeffizienz oder das Vorhandensein von Solaranlagen, Wärmepumpen, Lärms[X.]hutz, luxuriösen Bad- und Kü[X.]heneinri[X.]htungen, elektronis[X.]her Steuerung der gesamten Hauste[X.]hnik, [X.]ns[X.]hlussmögli[X.]hkeiten an Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsdatennetze oder besonderer [X.]usstattung ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend abgebildet werden. [X.]ies gelte ni[X.]ht nur für Gebäude, die erst na[X.]h dem [X.] neu erri[X.]htet worden seien, sondern au[X.]h für sol[X.]he Objekte, die na[X.]hträgli[X.]h mit entspre[X.]henden Einri[X.]htungen versehen worden seien. Obwohl ein sol[X.]hes Gebäude einen wesentli[X.]h höheren Wert habe, werde es wie ein Objekt bewertet, das si[X.]h no[X.]h im [X.]usstattungsstandard von 1964 befindet. [X.]iese si[X.]h aus der [X.]nknüpfung an die Wert- und [X.]usstattungsverhältnisse zum 1. Januar 1964 ergebenden [X.] seien erhebli[X.]h. [X.]er ents[X.]heidende Einfluss dieser Faktoren zeige si[X.]h beispielsweise in den vom Senat beigezogenen amtli[X.]hen [X.] der Städte [X.] und [X.] aus dem Jahr 2013. [X.]araus ergebe si[X.]h, dass neben der Lage des Objekts gerade au[X.]h die [X.]usstattung einer Wohnung und eines Gebäudes eine ents[X.]heidende mietpreisbildende und damit au[X.]h ertragswerterhöhende Bedeutung habe. [X.]ie Preisspannen der [X.] in [X.] betrügen unabhängig vom Gebäudealter und der Lage allein wegen unters[X.]hiedli[X.]her [X.]usstattung bis zu 4 € sowie in [X.] zwis[X.]hen 3 € und 4 €.

[X.]ie Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung wesentli[X.]her [X.]usstattungsmerkmale betreffe s[X.]hließli[X.]h au[X.]h eine Vielzahl von Gebäuden und Wohnungen. Na[X.]h einer vom Senat beim Statistis[X.]hen [X.]esamt eingeholten [X.]uskunft seien im Jahr 2011 bereits deutli[X.]h mehr als die Hälfte des [X.] an Wohnungen na[X.]h dem [X.] erri[X.]htet worden; bei gewerbli[X.]hen Objekten dürften die Verhältnisse zumindest ähnli[X.]h sein.

[X.]) [X.] an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 habe au[X.]h zur Folge, dass Zwe[X.]kbindungen aufgrund öffentli[X.]her Förderung des Wohnungsbaus ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt würden, wenn die der Förderung zugrunde liegenden Vors[X.]hriften am [X.] 1. Januar 1964 no[X.]h ni[X.]ht gegolten hätten. [X.]er Begriff der Wertverhältnisse (§ 22 [X.]bs. 4 Satz 2, § 79 [X.]bs. 5 [X.]) umfasse na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung vor allem die allgemeinen politis[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen und Verkehrsverhältnisse, die si[X.]h in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im [X.] niederges[X.]hlagen hätten. Erst na[X.]h dem [X.] eingetretene Änderungen des allgemeinen [X.]s aufgrund gewandelter Verhältnisse könnten si[X.]h demgemäß bei der Bewertung ni[X.]ht auswirken. Zu den [X.] in diesem Sinne gehörten au[X.]h Miet- und Belegungsbindungen aufgrund einer öffentli[X.]hen Förderung des Wohnungsbaus. Erst na[X.]h dem [X.] eingeführte Fördermaßnahmen hätten si[X.]h auf das [X.] zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht auswirken können und müssten daher bei der Bestimmung der im Ertragswertverfahren anzusetzenden Miete unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, obwohl si[X.]h die Zwe[X.]kbindung auf den Verkehrswert des bebauten Grundstü[X.]ks auswirken könne.

dd) [X.]u[X.]h die rasante städtebauli[X.]he Entwi[X.]klung gerade im großstädtis[X.]hen Berei[X.]h sowie die Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt seien bei der Einheitsbewertung ni[X.]ht darstellbar. So blieben beispielsweise die Entwi[X.]klungen ehemals ländli[X.]h geprägter Berei[X.]he hin zu ho[X.]hpreisigen innerstädtis[X.]hen Quartieren ebenso unbea[X.]htet wie zwis[X.]henzeitli[X.]he Um- oder Eingemeindungen. [X.]u[X.]h die seit 1964 erhebli[X.]h veränderten und wertrelevanten Bedingungen am Wohnungsmarkt, etwa die verstärkte Na[X.]hfrage na[X.]h kleineren Wohnungen und na[X.]h sanierten [X.]ltbauwohnungen in zentraler Lage, fänden keinen Nieders[X.]hlag im Einheitswert.

ee) Zu weiteren und nunmehr ni[X.]ht mehr hinnehmbaren [X.] komme es bei der Bewertung im Sa[X.]hwertverfahren dur[X.]h den [X.]uss[X.]hluss der Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Wertminderung wegen [X.]lters (§ 85 Satz 3 und § 86 [X.]). [X.]ies könne dazu führen, dass ein im Jahr 1964 erri[X.]htetes Gebäude auf den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 mit demselben Gebäudewert anzusetzen sei wie ein im [X.] erri[X.]htetes Gebäude. [X.]ie Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der wertmindernden [X.]bnutzung älterer Gebäude führe zu in si[X.]h willkürli[X.]hen und damit gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verstoßenden Ergebnissen.

ff) [X.]ie dargestellten [X.] würden dur[X.]h ni[X.]ht mehr hinnehmbare [X.]efizite beim Gesetzesvollzug no[X.]h deutli[X.]h verstärkt. Mangels allgemeiner Erklärungs- und Mitteilungspfli[X.]hten könne ni[X.]ht si[X.]hergestellt werden, dass Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse, die insbesondere für eine Wertforts[X.]hreibung erhebli[X.]h seien, den Finanzämtern bekannt würden. So seien etwa ni[X.]ht alle Baumaßnahmen, die für die Feststellung der Einheitswerte von Bedeutung sein könnten, genehmigungs- oder zumindest anzeigepfli[X.]htig; es gebe vielmehr zahlrei[X.]he verfahrensfrei dur[X.]hführbare Bauvorhaben. § 22 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] verpfli[X.]hte die Finanzämter au[X.]h ni[X.]ht, stets von si[X.]h aus tätig zu werden. [X.]ie Ermittlungspfli[X.]ht der Finanzämter setze vielmehr erst dann ein, wenn ihnen Umstände bekannt würden, die eine Forts[X.]hreibung re[X.]htfertigen könnten. [X.]ie Regelungen in § 29 [X.] über [X.]uskünfte, Erhebungen und Mitteilungen genügten aufgrund der Vielzahl der in Betra[X.]ht kommenden re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände sowie der s[X.]hwierigen [X.]bgrenzung zwis[X.]hen den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen und den [X.] ni[X.]ht den [X.]nforderungen an einen verfassungsmäßigen Gesetzesvollzug, was mit zunehmender [X.]auer des [X.]szeitraums no[X.]h verstärkt werde.

[X.]) Eine Kompensation dieser [X.] könne im derzeitigen Bewertungssystem ni[X.]ht erfolgen. [X.]er Gesetzgeber dürfe es ni[X.]ht auf si[X.]h beruhen lassen, wenn si[X.]h die steuererhebli[X.]hen Werte für bestimmte Gruppen wirts[X.]haftli[X.]her Einheiten deutli[X.]h auseinanderentwi[X.]kelten.[X.]ie Grundsätze der im Steuerre[X.]ht zulässigen Typisierung seien ni[X.]ht geeignet, das weitere Unterbleiben einer [X.] zu re[X.]htfertigen, da es mittlerweile bereits an einer realitätsgere[X.]hten Orientierung am typis[X.]hen Fall fehle.

1. a) [X.]ie Bes[X.]hwerdeführerin der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 639/11 erri[X.]htete im Jahr 2005 ein Einfamilienhaus in Fertigbauweise mit einer Gesamtwohnflä[X.]he von rund 290 m². Zum 1. Januar 2006 stellte das Finanzamt im Wege der [X.] den Einheitswert für die neu entstandene wirts[X.]haftli[X.]he Einheit auf 94.588 € fest. [X.]ie Bere[X.]hnung erfolgte im Wesentli[X.]hen wegen der besonderen Größe des Einfamilienhauses im Wege des [X.]. Einspru[X.]h und Klage hiergegen blieben erfolglos.

[X.]ie Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführerin wies der [X.]esfinanzhof mangels grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he als unbegründet zurü[X.]k. [X.]ur[X.]h seine Urteile vom 30. Juni 2010 ([X.], 78; 230, 93) sei geklärt, dass für Sti[X.]htage bis zum 1. Januar 2007 von der [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung und dabei unter anderem au[X.]h des § 76 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 Nr. 1 [X.] auszugehen sei.

b) Mit der [X.]bes[X.]hwerde rügt die Bes[X.]hwerdeführerin eine Verletzung von [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.].

[X.]as Bewertungsverfahren zur Bere[X.]hnung der Grundsteuer führe aufgrund der mehrere Jahrzehnte umfassenden [X.]auer des [X.]szeitraums zu einer Verletzung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebots der Folgeri[X.]htigkeit. Na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sei au[X.]h innerhalb der [X.] des [X.] eine realitätsgere[X.]hte Bewertung erforderli[X.]h und eine [X.]ifferenzierung bereits auf der [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zulässig. [X.]ie im Ertragswert- und im Sa[X.]hwertverfahren ermittelten Einheitswerte stünden ni[X.]ht annähernd in einem den tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] entspre[X.]henden Verhältnis zueinander. [X.]ies werde in ihrem Fall besonders deutli[X.]h: Im [X.] sei das Einfamilienhaus mit einem eigentumsähnli[X.]hen [X.] belastet worden, so dass fortan zwei wirts[X.]haftli[X.]he Einheiten zu bewerten gewesen seien. [X.]as Finanzamt habe - nunmehr in [X.]nwendung des Ertragswertverfahrens - zum 1. Januar 2009 für das Einfamilienhaus einen Einheitswert von 28.427 €, für die das [X.] betreffende zweite wirts[X.]haftli[X.]he Einheit einen Einheitswert von 11.964 € ermittelt. [X.]ie Summe der festgestellten Einheitswerte in Höhe von 40.391 € betrage somit weniger als die Hälfte des im Wege des [X.] für das Gesamtobjekt auf den 1. Januar 2006 ermittelten [X.] von 94.588 €, obwohl es si[X.]h um ein und dasselbe Objekt handle.

2. a) [X.]ie Bes[X.]hwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 kauften im Jahr 1999 ein bebautes Grundstü[X.]k, das zuletzt im Ertragswertverfahren als Zweifamilienhaus mit einem Einheitswert von 54.600 [X.]M bewertet worden war. [X.]as Finanzamt re[X.]hnete das Grundstü[X.]k den Bes[X.]hwerdeführern zu und beließ den Einheitswert unverändert. Infolge umfangrei[X.]her Umbaumaßnahmen in den Jahren 2000/2001 führte das Finanzamt mit angegriffenen Einheitswert- und Grundsteuermessbes[X.]heiden vom 13. [X.]pril 2004 auf den 1. Januar 2002 eine Wert- und [X.]rtforts[X.]hreibung dur[X.]h und stellte den Einheitswert auf 85.130 € fest. [X.]abei änderte das Finanzamt die Grundstü[X.]ksart von Zweifamilienhaus zu Einfamilienhaus und wandte das Sa[X.]hwertverfahren an. Im Einspru[X.]hsverfahren reduzierte das Finanzamt mit angegriffener Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 28. Juni 2005 den Einheitswert auf 75.415 € sowie dementspre[X.]hend den Grundsteuermessbetrag. Mit ihrer Klage begehrten die Bes[X.]hwerdeführer die [X.]ufhebung der [X.] wegen [X.]widrigkeit des geltenden Grundsteuer- und Bewertungsre[X.]hts. Na[X.]h erfolgloser [X.]ur[X.]hführung des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens erhoben die Bes[X.]hwerdeführer bereits im Jahre 2008 eine erste [X.]bes[X.]hwerde. [X.]iese führte aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gründen zur [X.]ufhebung des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Urteils und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] ([X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 13. [X.]pril 2010, 1 BvR 3515/08, [X.]).

[X.]as [X.] wies die Klage erneut ab. [X.]u[X.]h die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde blieb erfolglos.

b) [X.]ie Bes[X.]hwerdeführer rügen zunä[X.]hst ebenfalls eine Verletzung des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] dur[X.]h die Erhebung von Grundsteuer auf der Grundlage des derzeitigen [X.]es. Na[X.]h der geltenden Einheitsbewertung komme es zu glei[X.]hheitswidrigen [X.] sowohl zwis[X.]hen den als au[X.]h innerhalb der unters[X.]hiedli[X.]hen Grundstü[X.]ksarten. Ertrags- und Sa[X.]hwertverfahren führten für verglei[X.]hbare Grundstü[X.]ke zu stark unters[X.]hiedli[X.]hen Werten, die zudem im Laufe der [X.] immer mehr auseinanderdrifteten und jeden Realitätsbezug verloren hätten. [X.]ber au[X.]h die Grundsteuer selbst sei als [X.] glei[X.]hheitswidrig und vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips generell ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen.

[X.]ie Erhebung von Grundsteuer verstoße darüber hinaus bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen gegen [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.], [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 [X.] und [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 [X.].

1. Von Seiten des [X.]es und der Länder haben das [X.] für die [X.]esregierung sowie die [X.] für die [X.]regierung [X.] und das [X.] für die [X.]regierung [X.] Stellung genommen.

a) [X.]as [X.] hält die Einheitsbewertung für sämtli[X.]he relevanten [X.] für verfassungsgemäß.

Es betont neben der enormen Bedeutung der Grundsteuer für die Kommunen und der - unters[X.]hätzten - Bedeutung der Einheitswerte in anderen Berei[X.]hen die hohe [X.]kzeptanz der Grundsteuer bei den [X.] und ihre geringe Belastungswirkung.

Unter Hinweis auf die laufenden Reformbestrebungen führt es weiter aus, dass die Notwendigkeit einer Grundsteuerreform dem Grunde na[X.]h unbestritten sei; sie stelle den Gesetzgeber aber in Bezug auf die erforderli[X.]he [X.]dministrierbarkeit einer allgemeinen Neubewertung von [X.]ir[X.]a 35 Millionen Grundstü[X.]ken vor besondere S[X.]hwierigkeiten und erfordere einen mehrjährigen zeitli[X.]hen Vorlauf.

[X.]) Es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Vorlagen des [X.]esfinanzhofs. [X.]er [X.]esfinanzhof sei über Jahre hinweg und zuletzt zum Sti[X.]htag 1. Januar 2007 von der [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung des [X.] ausgegangen und habe in den [X.]n ni[X.]ht hinlängli[X.]h dargelegt, weshalb dies nun gerade ab Sti[X.]htag 1. Januar 2008 anders zu beurteilen sein sollte. [X.]u[X.]h sei der [X.]esfinanzhof ni[X.]ht, wie für eine konkrete Normenkontrolle erforderli[X.]h, näher darauf eingegangen, inwieweit die in den [X.]usgangsverfahren beteiligten Steuerpfli[X.]htigen von den behaupteten erhebli[X.]hen [X.] na[X.]hteilig betroffen seien. Es handele si[X.]h damit um eine de fa[X.]to unzulässige abstrakte Normenkontrolle.

[X.]) In der Sa[X.]he sieht das [X.] die geltende Einheitsbewertung als no[X.]h verfassungsgemäß an.

(1) So lägen die festgestellten Einheitswerte des [X.] ni[X.]ht nur regelmäßig erhebli[X.]h unter dem gemeinen Wert und führten damit bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu einer geringeren steuerli[X.]hen Belastungswirkung. [X.]u[X.]h komme es im Unters[X.]hied zur Erbs[X.]haft- und S[X.]henkungsteuer nur auf mögli[X.]he [X.] innerhalb der [X.] Grundvermögen an, was verfassungsre[X.]htli[X.]h daher von vornherein deutli[X.]h weniger ins Gewi[X.]ht falle, weil die Bewertung einheitli[X.]h na[X.]h Maßgabe der Wertverhältnisse am 1. Januar 1964 erfolge. Eine [X.]nnäherung der Einheitswerte an das [X.] sei für Zwe[X.]ke der Grundsteuer ni[X.]ht erforderli[X.]h und könne au[X.]h ni[X.]ht aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] abgeleitet werden.

(2) [X.]ie vom [X.]esfinanzhof als Hauptursa[X.]he für die angebli[X.]h weitrei[X.]henden [X.] angesehenen tiefgreifenden Veränderungen und Weiterentwi[X.]klungen im Bauwesen könnten im Rahmen der geltenden Regelungen hinrei[X.]hend abgefedert werden, wie es der [X.]esfinanzhof selbst in zahlrei[X.]hen Einzelfällen ents[X.]hieden habe. Sowohl im Ertragswertverfahren wie au[X.]h im Sa[X.]hwertverfahren seien ausrei[X.]hend [X.]nwendungsspielräume zur sa[X.]hgere[X.]hten Bewertung neuartiger Gebäude vorhanden.

(3) Entgegen der [X.]uffassung des [X.]esfinanzhofs handele es si[X.]h bei der Fortgeltung der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 ni[X.]ht um eine gesetzgeberis[X.]he Typisierung im herkömmli[X.]hen Sinne, die im Hinbli[X.]k auf die erforderli[X.]he Orientierung am typis[X.]hen Fall fehlgehe. [X.]enn das ursprüngli[X.]he gesetzgeberis[X.]he Konzept sehe an si[X.]h [X.]en alle se[X.]hs Jahre vor, so dass die im Bewertungsre[X.]ht selbst angelegten Typisierungen und Paus[X.]halierungen der Wertermittlung - bezogen auf einen [X.]szeitraum - ohne weiteres zulässig seien. [X.]ie spätere [X.]ussetzung weiterer [X.]en stelle vielmehr eine [X.]rt (na[X.]hträgli[X.]he) Verfahrensvereinfa[X.]hung vor dem Hintergrund des unverhältnismäßig hohen [X.]ufwands einer allgemeinen Neubewertung dar. [X.]enn die weitrei[X.]hende Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Paus[X.]halierung bei Massenverfahren umfasse au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, die Verwirkli[X.]hung des Steueranspru[X.]hs verfahrensre[X.]htli[X.]h zu erlei[X.]htern und dabei die für den St[X.]t verfügbaren personellen und finanziellen Mittel zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

(4) Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das auf die [X.]mäßigkeit des zu Grunde liegenden materiellen Re[X.]hts zurü[X.]kwirken könnte, bestehe für die Regelungen zur Einheitsbewertung ni[X.]ht. Zwar könne es aufgrund der unterbliebenen [X.]en na[X.]h dem 1. Januar 1964 zu mögli[X.]hen [X.] oder gröberen Paus[X.]halierungen bei den festgestellten Grundstü[X.]kswerten gekommen sein. Es lasse si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht feststellen, dass die Erhebungsregelungen si[X.]h strukturell gegenläufig auf den Besteuerungstatbestand auswirkten. [X.]ie Verfahrensvors[X.]hriften zur Einheitsbewertung seien ni[X.]ht widersprü[X.]hli[X.]h auf die Ineffektivität des materiellen Re[X.]hts hin angelegt. [X.]er Gesetzgeber habe gerade dur[X.]h die [X.]ussetzung weiterer [X.]en das Einheitswertverfahren für die Verwaltungspraxis in effektiver Weise handha[X.]ar gema[X.]ht und somit für einen flä[X.]hende[X.]kenden Gesetzesvollzug gesorgt.

[X.]u[X.]h na[X.]h [X.]uskunft der Mehrzahl der Länder seien bislang keine wesentli[X.]hen Probleme beim Gesetzesvollzug aufgetreten. Zur effektiven Erfassung wertrelevanter Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse seien die Finanzämter zwar auf die Mitteilungen anderer Behörden angewiesen. [X.]iese seien jedo[X.]h na[X.]h § 29 [X.]bs. 3 [X.] zur Mitteilung relevanter Umstände verpfli[X.]htet; au[X.]h gebe es stete Bemühungen auf Länderebene, dieses Mitteilungsverfahren, etwa im Zusammenhang mit den erfolgten Entwi[X.]klungen im Bauordnungsre[X.]ht, im Wege von Verwaltungsanweisungen zu optimieren.

(5) S[X.]hließli[X.]h sei zu bea[X.]hten, dass die laufenden Reformbestrebungen eine außerordentli[X.]h s[X.]hwierige Materie beträfen und für den Gesetzgeber einen überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]rbeitsaufwand bedeuteten. [X.]as [X.]esverfassungsgeri[X.]ht habe in verglei[X.]hbaren historis[X.]hen Fallgestaltungen den Bedürfnissen des Gesetzgebers im Hinbli[X.]k auf den [X.]bedarf für eine Reform sowie die besondere S[X.]hwierigkeit der verwaltungspraktis[X.]hen Umsetzung hinrei[X.]hend Bedeutung beigemessen. [X.]emna[X.]h könne ein na[X.]hvollziehbar längerer [X.]bedarf des Gesetzgebers für die Vorbereitung und Umsetzung einer Gesetzesreform einem Grundre[X.]htsverstoß entgegenstehen, zumindest wenn die Weitergeltung des bisherigen Re[X.]hts für die Steuerpfli[X.]htigen ni[X.]ht völlig unerträgli[X.]h sei. [X.]ies müsse aufgrund der geringen Belastungswirkungen einerseits sowie der geringen Streitanfälligkeit andererseits au[X.]h im Falle der Grundsteuer gelten.

[X.]as Erfordernis einer ausrei[X.]hend langen zeitli[X.]hen Übergangsphase ergebe si[X.]h letztli[X.]h au[X.]h vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen Zurü[X.]khaltung der finanzgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung. So habe der [X.]esfinanzhof erstmals in seinen "[X.]nkündigungsents[X.]heidungen" vom 30. Juni 2010 einen seiner [X.]uffassung na[X.]h relevanten Glei[X.]hheitsverstoß bei weiterem Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung näher ausgeführt und damit zeitli[X.]h weit na[X.]h den für die [X.] maßgebli[X.]hen [X.]n des 1. Januar 2009 beziehungsweise des 1. Januar 2008.

b)[X.]ie [X.]regierung [X.] ist der [X.]uffassung, dass das derzeit geltende Grundsteuergesetz mit [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 [X.] in Verbindung mit [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] n.F. unvereinbar sei, da dem [X.] die Gesetzgebungskompetenz fehle. [X.]ie Voraussetzungen für eine Fortgeltung na[X.]h [X.]rt. 125a [X.]bs. 2 [X.] lägen ni[X.]ht vor. [X.]enn der [X.]esgesetzgeber habe das Grundsteuergesetz na[X.]h Änderung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] wiederholt vollumfängli[X.]h in seine Willensbildung aufgenommen und wesentli[X.]he [X.] neu ges[X.]haffen. [X.]arüber hinaus habe der Gesetzgeber dur[X.]h die [X.]bkehr vom Grundgedanken der Einheitsbewertung eine grundlegende Neukonzeption au[X.]h auf [X.] der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer vollzogen. Eine bundeseinheitli[X.]he Regelung zur Herstellung glei[X.]hwertiger Lebensverhältnisse im [X.]esgebiet oder zur Wahrung der Re[X.]hts- oder Wirts[X.]haftseinheit im gesamtst[X.]tli[X.]hen Interesse sei gemäß [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] außerdem ni[X.]ht erforderli[X.]h.

2. Zu den Verfahren haben si[X.]h der [X.]esverband der [X.]n Industrie e.V., die [X.]esarbeitsgemeins[X.]haft Immobilienwirts[X.]haft [X.]euts[X.]hland, der [X.] Industrie- und Handelskammertag e.V., der Zentralverband der [X.]n Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. - [X.] - und der Zentralverband des [X.]n Handwerks e.V. geäußert.

Ihre Stellungnahmen folgen der [X.]rgumentation des [X.]esfinanzhofs und weisen auf ergänzende [X.]spekte im Zusammenhang mit den gravierenden [X.] bei der derzeitigen Einheitsbewertung des [X.] als Folge des überlangen Zurü[X.]kliegens der letzten [X.] hin. In Übereinstimmung mit dem [X.]esfinanzhof gehen sie von einem strukturellen Vollzugsdefizit aus, da die Finanzbehörden im Wesentli[X.]hen von der Erklärungsbereits[X.]haft der Steuerpfli[X.]htigen oder von [X.] abhängig seien. Kritis[X.]h gesehen wird darüber hinaus, dass die Bere[X.]hnungen zur Feststellung des [X.] aufgrund der fehlenden Transparenz der Bewertungsgrundlagen von Bürgern und Unternehmen ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend na[X.]hvollzogen werden könnten.

[X.]ie Gründe des [X.]esfinanzhofs für die [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung bis zum Sti[X.]htag 1. Januar 2007 überzeugten allerdings ni[X.]ht; insbesondere das [X.]rgument der geringen Belastungswirkung der Grundsteuer gehe im Hinbli[X.]k auf ihre periodis[X.]he Erhebung fehl. Vielmehr liege mangels realitätsgere[X.]hter Wert- und Bewertungsrelationen ein Verstoß gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] au[X.]h für weiter zurü[X.]kliegende Sti[X.]htage vor.

3. Weitere Stellungnahmen haben die [X.]essteuerberaterkammer, der [X.] Steuerberaterverband e.V. und die [X.]esre[X.]htsanwaltskammer abgegeben; der [X.] Bauernverband e.V. hat si[X.]h zur Einheitsbewertung des land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Vermögens geäußert.

[X.]ie Stellungnahmen era[X.]hten übereinstimmend ni[X.]ht bereits die strukturelle Zweigleisigkeit der Bewertungsverfahren für verfassungswidrig. Ursä[X.]hli[X.]h für die massiven [X.] sei vielmehr die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, die nä[X.]hste [X.] einem besonderen Gesetz vorzubehalten, das er dann ni[X.]ht verabs[X.]hiedet habe. Eine wesentli[X.]he Übers[X.]hreitung der Feststellungszeiträume könne ni[X.]ht aus Praktikabilitätsgründen mit dem hohen Verwaltungsaufwand gere[X.]htfertigt werden, da das System der [X.] von vornherein auf periodis[X.]h wiederkehrende Wertfeststellungen angelegt sei. [X.]u[X.]h könne die Frage na[X.]h der [X.]widrigkeit einer grundsätzli[X.]h belastenden Norm ni[X.]ht vom [X.]usmaß ihrer Belastung abhängig gema[X.]ht werden.

[X.]ie [X.]essteuerberaterkammer weist darauf hin, dass neben einem strukturellen Vollzugsdefizit au[X.]h die dur[X.]h das [X.] 1 BvL 1/15 aufgeworfene Frage der Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von Neuregelungen zur öffentli[X.]hen Förderung von Wohnraum die [X.]widrigkeit vertiefe. [X.]nknüpfend an die grundlegende Neuregelung der öffentli[X.]hen Wohnbauförderung zum 1. Januar 2002 sei die Einheitsbewertung spätestens seit diesem [X.]punkt verfassungswidrig.

4. [X.]arüber hinaus sind das [X.]esverwaltungsgeri[X.]ht, die [X.] Steuer-Gewerks[X.]haft e.V. und der [X.] der Steuerzahler [X.]euts[X.]hland e.V. dem [X.]esfinanzhof in dessen [X.]rgumentation im Wesentli[X.]hen gefolgt. [X.]er [X.] der Steuerzahler hält darüber hinaus die [X.]bwei[X.]hungen zwis[X.]hen dem Ertrags- und dem Sa[X.]hwertverfahren für willkürli[X.]h. [X.]ie [X.] Steuer-Gewerks[X.]haft teilt im Hinbli[X.]k auf die nur zögerli[X.]hen Reformbestrebungen nunmehr ebenfalls die [X.]uffassung des [X.]esfinanzhofs.

5. [X.]er [X.] Städtetag weist zusammen mit dem [X.]n Städte- und [X.]bund e.V. auf die wesentli[X.]he Bedeutung der Grundsteuer für die [X.]n und die hohe [X.]kzeptanz bei den [X.] hin; ein au[X.]h nur temporärer [X.]usfall der Grundsteuer könne ni[X.]ht kompensiert werden.

6. [X.]ie Kläger der [X.]usgangsverfahren halten die Vorlagen für begründet und bemängeln vor allem die immensen [X.] bei der Grundsteuer.

7. [X.]as [X.]esverfassungsgeri[X.]ht hat am 16. Januar 2018 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt. [X.] haben si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer und der Kläger des [X.]usgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 11/14 sowie ein Mitglied des [X.]n [X.]estags, die [X.] Steuer-Gewerks[X.]haft e.V., der [X.] Städtetag und der Zentralverband der [X.]n Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. - [X.] -.

Von Seiten des [X.]es und der Länder haben die [X.]esregierung, die Länder [X.], [X.], [X.] und die Freie Hansestadt [X.] sowie [X.] im Hinbli[X.]k auf eine etwaige Fortgeltungsanordnung dargelegt, dass eine allgemeine Neubewertung einen erhebli[X.]hen zeitli[X.]hen Vorlauf unter anderem au[X.]h zur S[X.]haffung der erforderli[X.]hen IT-Struktur benötige.

[X.]ie Normenkontrollvorlagen des [X.]esfinanzhofs zur Klärung der [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung sind zulässig (I). Für eine Erweiterung der Vorlagefragen besteht kein [X.]nlass (II). [X.]er [X.] hat zwar die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelungen ([X.]). Sie sind mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz jedo[X.]h ni[X.]ht vereinbar (IV).

[X.]ie Vorlagen des [X.]esfinanzhofs na[X.]h [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 [X.] sind zulässig. Sie genügen den [X.]nforderungen des § 80 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]G an die [X.]arlegung der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der vorgelegten Normen (vgl. hierzu [X.] 105, 61 <67>; 133, 1 <10 f. Rn. 35>). Ihrer Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit steht ni[X.]ht entgegen, dass im Falle des Verstoßes gegen Bestimmungen des Grundgesetzes ledigli[X.]h eine Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen [X.]raum womögli[X.]h au[X.]h die [X.]nordnung ihrer Fortgeltung dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht na[X.]h § 35 [X.]G zu erwarten sind (vgl. [X.] 138, 136 <175 Rn. 104> m.w.[X.]). [X.] ist, dass der [X.]esfinanzhof in seinen [X.]n keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Kläger der [X.]usgangsverfahren dur[X.]h die geltend gema[X.]hten [X.] individuell bena[X.]hteiligt werden. Selbst wenn dies ni[X.]ht der Fall sein sollte, änderte dies ni[X.]hts an der Zulässigkeit der Vorlage. In Fällen, in denen die substantiiert behauptete [X.]widrigkeit eines Steuergesetzes ni[X.]ht nur isolierbare Einzelpunkte eines Teilberei[X.]hs der Steuer betrifft, sondern die gere[X.]hte Erhebung der Steuer insgesamt in Frage stellt, ist für Steuerpfli[X.]htige, die - hier unterstellt - dur[X.]h einen für si[X.]h genommen ni[X.]ht verfassungswidrigen Tatbestand dieser Steuer betroffen sind, die [X.]widrigkeit der anderen Norm glei[X.]hwohl ents[X.]heidungserhebli[X.]h, da sie au[X.]h ihrer Besteuerung die Grundlage entzieht (vgl. [X.] 138, 136 <172 f. Rn. 97 ff.>).

[X.]er [X.]esfinanzhof hat seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten Vors[X.]hriften ausrei[X.]hend begründet (zu den [X.]nforderungen hierfür vgl. [X.] 133, 1 <12 Rn. 39>). [X.]ass er dabei seine bis zu den sogenannten [X.]nkündigungsents[X.]heidungen vom 30. Juni 2010 ([X.]/08, [X.], 78 und [X.]2/09, [X.], 93) ständige Re[X.]htspre[X.]hung zur [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung für die Sti[X.]htage ab 1. Januar 2008 aufgegeben hat, stellt die Zulässigkeit der Vorlagen ni[X.]ht in Frage.

[X.]ie Vorlagefragen bedürfen keiner Erweiterung (vgl. dazu [X.] 139, 285 <297 Rn. 38> m.w.[X.]). [X.]er [X.]esfinanzhof hat die Normen des [X.]es vorgelegt, soweit sie in den [X.]eiligen [X.]usgangsverfahren ents[X.]heidungserhebli[X.]h für die Einheitsbewertung sind. [X.]ies betrifft die dort maßgebli[X.]hen [X.] für bebaute Grundstü[X.]ke außerhalb des in [X.]rt. 3 des [X.] genannten Gebiets und damit in den "alten" Ländern. [X.]er Senat hat die Normenkontrolle ni[X.]ht auf die Bestimmungen zur Bewertung des land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Vermögens (§§ 33 - 62 [X.]) und zur Bewertung von Grundvermögen in dem in [X.]rt. 3 des [X.] genannten Gebiet (§§ 125 ff. [X.] - in den neuen [X.]esländern) erstre[X.]kt. Für beide Berei[X.]he gelten besondere [X.], die auf die Frage na[X.]h ihrer Vereinbarkeit mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] eine eigenständige verfassungsre[X.]htli[X.]he Würdigung erforderli[X.]h ma[X.]hten, ohne dur[X.]h die [X.]usgangsverfahren veranlasst zu sein. Zudem fehlt es insofern an einer fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen [X.]ufarbeitung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage. [X.]ies s[X.]hließt ni[X.]ht aus, die für die Ents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte auf die Beurteilung dieser Vors[X.]hriften zu übertragen.

[X.]as geltende Re[X.]ht der Einheitsbewertung zum Zwe[X.]ke der Erhebung der Grundsteuer ist als [X.]esgesetz ergangen. [X.]afür steht dem [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu.

[X.]ie Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer umfasst au[X.]h die Kompetenz für die Regelung ihrer Bemessungsgrundlage und dazu erforderli[X.]her [X.].

[X.]em [X.] stand die konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung für die Grundsteuer na[X.]h [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] a.F. zu (1). Na[X.]h der Neufassung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] im Jahre 1994 gilt das Re[X.]ht der Einheitsbewertung jedenfalls gemäß [X.]rt. 125a [X.]bs. 2 [X.] als [X.]esre[X.]ht fort (2).

1. Für die Grundsteuer und damit au[X.]h für die Bewertungsbestimmungen, die für ihre Erhebung unverzi[X.]htbar sind, konnte der [X.] jedenfalls bis zur Neufassung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 ([X.] [X.]46) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für si[X.]h in [X.]nspru[X.]h nehmen. [X.]enn na[X.]h [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.] in der Ursprungsfassung vom 23. Mai 1949 ([X.] [X.] 1) hatte der [X.] die Kompetenz für "die [X.] mit [X.]usnahme der Festsetzung der Hebesätze, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur [X.]e[X.]kung der [X.]esausgaben in [X.]nspru[X.]h nimmt oder die Voraussetzungen des [X.]rtikels 72 [X.]bs. 2 [X.] vorliegen". Na[X.]h [X.]rt. 106 [X.]bs. 2 [X.] in seiner ursprüngli[X.]hen Fassung flossen unter anderem die [X.] den Ländern und na[X.]h Maßgabe der [X.]gesetzgebung den [X.]n zu. [X.]ie Grundsteuer zählt zu den [X.] ([X.] 65, 325 <353>; 120, 1 <25>; 125, 141 <164>).

[X.]ana[X.]h hing die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es vom Vorliegen der damaligen Voraussetzungen des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] ab. [X.]ie au[X.]h s[X.]hon vor 1994 mehrfa[X.]h erfolgten Änderungen des [X.]es dur[X.]h bundesgesetzli[X.]he Regelung haben die [X.]uffassung des [X.]es vom Bedürfnis na[X.]h einer bundesgesetzli[X.]hen Regelung im Sinne des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] in seiner ursprüngli[X.]hen Fassung vom 23. Mai 1949 zum [X.]usdru[X.]k gebra[X.]ht. [X.]ie Bejahung dieses Bedürfnisses dur[X.]h den [X.] stellte na[X.]h damaliger Re[X.]htslage und der zu ihr ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] eine "politis[X.]he Vorents[X.]heidung" dar, "die das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht grundsätzli[X.]h zu respektieren" hatte ([X.] 78, 249 <270> stRspr). Es gab keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass die [X.]nnahme eines Bedürfnisses für eine bundesgesetzli[X.]he Regelung der Grundsteuer und der für sie maßgebli[X.]hen Bewertungsbestimmungen der dana[X.]h verbleibenden, einges[X.]hränkten Kontrolle dur[X.]h das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht hätte standhalten können; sol[X.]he wurden au[X.]h sonst von keiner Seite vorgebra[X.]ht. [X.]ie Neufassung des [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 und des [X.]rt. 106 [X.]bs. 6 [X.] dur[X.]h das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 ([X.] [X.] 359) hat ni[X.]hts an der von den Voraussetzungen des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] a.F. abhängigen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.]es für die Grundsteuer geändert.

2. Es kann dahinstehen, ob die Neufassung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] mit der Einführung der Erforderli[X.]hkeitsklausel dur[X.]h die Grundgesetzänderung von 1994 die [X.]eskompetenz für die Grundsteuer und die sie betreffenden Teile des [X.]es vollständig oder teilweise entfallen ließ. [X.]er [X.] hat die Kompetenz für die geltenden Regeln der Einheitsbewertung entweder gemäß [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 in Verbindung mit [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] (a) oder na[X.]h [X.]rt. 125a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] (b).

a) Na[X.]h [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 [X.] steht dem [X.] die konkurrierende Gesetzgebung für die Grundsteuer nur na[X.]h Maßgabe der Erforderli[X.]hkeitsklausel des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung von 1994 zu (vgl. [X.] 125, 141 <154>; 138, 136 <176 Rn. 108>). Ma[X.]ht die Herstellung glei[X.]hwertiger Verhältnisse im [X.]esgebiet oder die Wahrung der Re[X.]hts- oder Wirts[X.]haftseinheit im gesamtst[X.]tli[X.]hen Interesse eine bundesgesetzli[X.]he Regelung der Grundsteuer oder jedenfalls der für sie unerlässli[X.]hen [X.] erforderli[X.]h (zu den si[X.]h hierna[X.]h ergebenden [X.]nforderungen vgl. [X.] 138, 136 <176 f. Rn. 109 ff.>), bleibt die Kompetenzgrundlage des [X.]es für die Grundsteuer und die Einheitsbewertung unberührt.

b) Erweist si[X.]h eine bundesgesetzli[X.]he Regelung der Grundsteuer und der Einheitsbewertung hingegen na[X.]h der seit dem 16. November 1994 geltenden Fassung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] ni[X.]ht als erforderli[X.]h (vgl. hierzu mit unters[X.]hiedli[X.]hen Ergebnissen im Hinbli[X.]k auf eine Neuregelung der Grundsteuer [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]rt. 105 Rn. 160 (Sept. 2017); [X.], in: [X.], [X.], 7. [X.]uflage 2014, [X.]rt. 105 Rn. 24 [X.]. 89; Tipke/Lang, Steuerre[X.]ht, 22. [X.]uflage 2015, § 2 Rn. 41; Troll/[X.], Grundsteuergesetz, 11. [X.]uflage 2014, [X.]nhang V Rn. 2; [X.]/[X.], in: [X.], Föderalismusreformgesetz, 1. [X.]uflage 2007, [X.]rt. 105 Rn. 8; [X.], [X.] - wem obliegt die [X.]?, [X.], [X.]61 <865>; [X.], Grundsteuermodelle und Verfassung, 2012, [X.] ff.; [X.], Reform der Grundsteuer dur[X.]h den [X.]esgesetzgeber?, [X.], [X.] 758 <761 f.>; [X.]/[X.], in: Verhandlungen des 70. [X.]n Juristentages 2014, Guta[X.]hten [X.] - Re[X.]ht der st[X.]tli[X.]hen Einnahmen, [X.] 72 f.), gilt die bestehende Regelung na[X.]h [X.]rt. 125a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] als [X.]esre[X.]ht fort, solange sie ni[X.]ht in wesentli[X.]hen Elementen geändert wird. [X.]enn die Zuständigkeit zur Änderung sol[X.]her fortgeltender Vors[X.]hriften verbleibt ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] beim [X.]esgesetzgeber, soweit die Änderung die wesentli[X.]hen Elemente der in dem fortbestehenden [X.]esgesetz enthaltenen Regelung beibehält und keine grundlegende Neukonzeption enthält (vgl. [X.] 111, 10 <28 ff.>; 112, 226 <250>). [X.]ana[X.]h kann si[X.]h das geltende Re[X.]ht der für die Grundsteuer maßgebli[X.]hen Einheitsbewertung für Grundbesitz na[X.]h wie vor auf eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des [X.]es stützen. [X.]ie wesentli[X.]hen Elemente der Einheitsbewertung im [X.] sind na[X.]h der Einfügung der Erforderli[X.]hkeitsklausel in den [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] zum 15. November 1994 unverändert geblieben. Eine Neukonzeption dieses Teils des [X.]es hat seither ni[X.]ht stattgefunden.

[X.]ie in den vorliegenden Verfahren maßgebli[X.]hen Bestimmungen über die Einheitsbewertung des [X.] im Ersten [X.]bs[X.]hnitt des [X.] haben im Wesentli[X.]hen seit 1965 Bestand. Insbesondere die dur[X.]h Ents[X.]heidungen des [X.] veranlassten Neuregelungen des [X.]es wurden ni[X.]ht in die Vors[X.]hriften über die Einheitsbewertung eingearbeitet, sondern als Neuregelungen in eigenen [X.]bs[X.]hnitten in das [X.] eingefügt, ohne dass dabei die Bestimmungen über die Einheitsbewertung inhaltli[X.]h neu geformt worden wären.

[X.]ur[X.]h die Neuregelungen der Bewertung von Grundbesitz für Zwe[X.]ke der Erbs[X.]haft- und der Grunderwerbsteuer, den Verzi[X.]ht auf die Erhebung der Vermögensteuer und die [X.]ufgabe der [X.] hat die Einheitsbewertung zwar ihre Bedeutung als allgemeine Bewertung für eine Reihe von Steuerarten verloren (vgl. [X.]ritter bis Se[X.]hster [X.]bs[X.]hnitt des [X.]). [X.]ies ändert allerdings ni[X.]hts daran, dass die Vors[X.]hriften über die Einheitsbewertung na[X.]h wie vor erhalten geblieben und für die Grundsteuer maßgebli[X.]h sind.

[X.]ie Regelungen des [X.]es zur Einheitsbewertung von Grundvermögen sind mit Bli[X.]k auf die in den Vorlagen geltend gema[X.]hten Unglei[X.]hbehandlungen am allgemeinen Glei[X.]hheitssatz zu messen und mit ihm unvereinbar. [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] lässt dem Gesetzgeber bei der [X.]usgestaltung von Bewertungsvors[X.]hriften für die steuerli[X.]he Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation realitätsgere[X.]htes Bewertungssystem (1). [X.]as Festhalten des Gesetzgebers an dem [X.] von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Unglei[X.]hbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen (2), für die es keine ausrei[X.]hende Re[X.]htfertigung gibt (3). Ob im Bewertungsre[X.]ht für die Einheitsbewertung daneben au[X.]h ein Vollzugsdefizit angelegt ist, bedarf keiner Ents[X.]heidung (4). [X.]ie Unvereinbarkeit mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] besteht jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002 (5).

1. [X.]ie in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] entwi[X.]kelten Grundsätze zur [X.]nwendung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes im Steuerre[X.]ht verlangen au[X.]h auf der [X.] der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte [X.]usgestaltung der Wertbemessung.

a) [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. [X.]as hieraus folgende Gebot, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln, gilt für unglei[X.]he Belastungen und unglei[X.]he Begünstigungen. [X.]abei verwehrt [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] dem Gesetzgeber ni[X.]ht jede [X.]ifferenzierung. [X.]ifferenzierungen bedürfen jedo[X.]h stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Ziel und dem [X.]usmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. [X.]abei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den [X.]eils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70> m.w.[X.], stRspr).

Hinsi[X.]htli[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen an den die Unglei[X.]hbehandlung tragenden Sa[X.]hgrund ergeben si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.]ifferenzierungsmerkmalen unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelo[X.]kerten auf das Willkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann si[X.]h aus den [X.]eils betroffenen Freiheitsre[X.]hten ergeben. Zudem vers[X.]härfen si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzli[X.]he [X.]ifferenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie si[X.]h denen des [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.] annähern (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 122>, 139, 285 <309 Rn. 71>, stRspr).

b) Glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]her [X.]usgangspunkt im Steuerre[X.]ht ist der Grundsatz der Lastenglei[X.]hheit. [X.]ie Steuerpfli[X.]htigen müssen dem Grundsatz na[X.]h dur[X.]h ein Steuergesetz re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h glei[X.]hmäßig belastet werden. [X.]er Glei[X.]hheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit rei[X.]henden Ents[X.]heidungsspielraum sowohl bei der [X.]uswahl des [X.] als au[X.]h bei der Bestimmung des Steuersatzes. [X.]bwei[X.]hungen von der mit der Wahl des [X.] einmal getroffenen Belastungsents[X.]heidung müssen si[X.]h indessen ihrerseits am Glei[X.]hheitssatz messen lassen (Gebot der folgeri[X.]htigen [X.]usgestaltung des steuerre[X.]htli[X.]hen [X.]usgangstatbestands). [X.]emgemäß bedürfen sie eines besonderen sa[X.]hli[X.]hen Grundes, der die Unglei[X.]hbehandlung zu re[X.]htfertigen vermag. [X.]abei steigen die [X.]nforderungen an den Re[X.]htfertigungsgrund mit dem [X.]usmaß der [X.]bwei[X.]hung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. [X.] 138, 136 <181 Rn. 123, 131>; 139, 285 <309 f. Rn. 72>; [X.], Urteil des [X.] vom 10. [X.]pril 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, [X.], [X.]. m.w.[X.]).

[X.]) [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verlangt stets au[X.]h eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte [X.]usgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. [X.]ie Bemessungsgrundlage muss, um die glei[X.]hmäßige Belastung der Steuerpfli[X.]htigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten [X.] in der Relation der Wirts[X.]haftsgüter zueinander realitätsgere[X.]ht a[X.]ildet (vgl. [X.] 93, 121 <136>; 93, 165 <172 f.>; 117, 1 <33>; 139, 285 <310 Rn. 73>, stRspr). [X.]ies gilt besonders, wenn die Steuer mit einem einheitli[X.]hen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Unglei[X.]hheiten dann ni[X.]ht mehr auf einer späteren [X.] der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können (vgl. [X.] 93, 121 <142 f.>). Um beurteilen zu können, ob die gesetzli[X.]hen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgere[X.]hte Bewertung der erfassten Güter und damit die Verglei[X.]hbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall si[X.]herstellen, muss das Gesetz das für den steuerli[X.]hen [X.] als maßgebli[X.]h era[X.]htete [X.] erkennen lassen.

[X.]usgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die [X.]usgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den [X.] der Steuer zu erfassen (vgl. [X.] 123, 1 <21>; 139, 285 <310 Rn. 73>). [X.]abei ist er von [X.] wegen au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, si[X.]h auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen (vgl. [X.] 139, 285 <310 Rn. 73>). Je na[X.]h [X.]rt und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirts[X.]haftsgüter wird eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte Bemessung der Erhebungsgrundlage ohnehin oft nur dur[X.]h die Verwendung mehrerer Maßstäbe mögli[X.]h sein. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf si[X.]h der Gesetzgeber au[X.]h von [X.] leiten lassen, die je na[X.]h Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so au[X.]h in größerem Umfang Typisierungen und Paus[X.]halierungen re[X.]htfertigen können, dabei aber deren verfassungsre[X.]htli[X.]he Grenzen wahren müssen (vgl. dazu [X.] 137, 350 <375 f. Rn. 66>; 139, 285 <313 Rn. 77>). Jedenfalls muss das so gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem, um eine lastenglei[X.]he Besteuerung zu gewährleisten, in der Gesamtsi[X.]ht eine in der Relation realitäts- und damit glei[X.]hheitsgere[X.]hte Bemessung des steuerli[X.]hen [X.]es si[X.]herstellen.

d) [X.]ie aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] folgenden [X.]nforderungen an eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte [X.]usgestaltung der Einheitsbewertung gelten bundesweit.

[X.]ie Bindung an [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] erfasst den [X.]eiligen Hoheitsträger allerdings nur innerhalb seines Kompetenzberei[X.]hs (vgl. [X.] 106, 225 <241> m.w.[X.], stRspr). Steuerpfli[X.]htige können daher grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in ihrem [X.]nspru[X.]h auf Glei[X.]hbehandlung verletzt sein, dass die Besteuerung für sie ungünstiger als in dem Gebiet eines anderen Hoheitsträgers ausgestaltet ist, der seinerseits die Gesetzgebungskompetenz für diese Steuer hat.

Im Berei[X.]h der Grundsteuer ist die Bewertung des [X.] jedo[X.]h bislang kompetenzgemäß (oben [X.]) im [X.] bundeseinheitli[X.]h festgelegt. Ledigli[X.]h die Ents[X.]heidung darüber, ob überhaupt und na[X.]h Maßgabe wel[X.]hen Hebesatzes eine Grundsteuer erhoben werden soll, liegt in der Zuständigkeit der [X.]n. § 1 [X.]bs. 1 [X.] räumt den [X.]n ausdrü[X.]kli[X.]h die Befugnis ein, darüber zu bestimmen, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist. [X.]rt. 106 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] garantiert den [X.]n das Re[X.]ht, unter anderem die Hebesätze für die Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. In Übereinstimmung damit ermä[X.]htigt § 25 [X.]bs. 1 [X.] die [X.]n, zu bestimmen, mit wel[X.]hem Hundertsatz des [X.]s die Grundsteuer zu erheben ist.

Jenseits dieser beiden Kompetenzen der [X.]n im Berei[X.]h der Grundsteuer ist deren Erhebung bundeseinheitli[X.]h bisher im Einzelnen dur[X.]h das Grundsteuergesetz geregelt. Soweit der [X.] insoweit Regelungen trifft, ist er im Rahmen seiner Regelungen au[X.]h an [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] gebunden. [X.]ies gilt au[X.]h für die Bewertungsgrundlage der Grundsteuererhebung. [X.]ie Bewertung des [X.] ist im [X.] bundeseinheitli[X.]h für die Grundsteuer festgelegt. Eigene Hoheitsbefugnisse und insbesondere eigene Regelungsspielräume, aus denen si[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Glei[X.]hheitsbindung auf die [X.]ebene ergeben könnte, bestehen für die [X.]n insoweit ni[X.]ht. Sie ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass das [X.]ufkommen aus der Grundsteuer na[X.]h [X.]rt. 106 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] den [X.]n zufließt. [X.]n der bundesweiten Bindung der gegenwärtig geltenden bundesgesetzli[X.]hen Regelungen der Einheitsbewertung an den Glei[X.]hheitssatz ändert dies ni[X.]hts (ebenso [X.] 21, 54 <68> zu der damals den [X.]n vorbehaltenen Ents[X.]heidung, ob und in wel[X.]her Höhe eine [X.] erhoben werden solle).

2. [X.]ie [X.]ussetzung einer erneuten [X.] der Einheitsbewertung über einen langen [X.]raum führt systembedingt in erhebli[X.]hem Umfang zu Unglei[X.]hbehandlungen dur[X.]h unglei[X.]he Bewertungsergebnisse (a). Infolge der [X.]nknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 spiegeln si[X.]h die wertverzerrenden [X.]uswirkungen des überlangen [X.]szeitraums in den einzelnen Bewertungselementen sowohl des Ertragswert- wie au[X.]h des [X.] wider (b).

a) [X.]) [X.]as System der Einheitsbewertung für Grundbesitz ist davon geprägt, dass in regelmäßigen [X.]abständen eine allgemeine Wertfeststellung ([X.]) stattfindet. [X.]iese [X.] soll gemäß § 21 [X.]bs. 1 [X.] alle se[X.]hs Jahre für bebaute und unbebaute Grundstü[X.]ke na[X.]h den Regeln der §§ 68 ff. [X.] erfolgen. Ziel der [X.] ist es, Einheitswerte zu ermitteln, die dem Verkehrswert der Grundstü[X.]ke zumindest nahe kommen (so die Begründung des [X.] zum [X.] von 1965, [X.]/1488, [X.]). [X.]as steht im Einklang mit dem in § 9 [X.]bs. 1 [X.] bes[X.]hriebenen allgemeinen Ziel des [X.]es, bei Bewertungen den gemeinen Wert des Wirts[X.]haftsguts zugrundezulegen. [X.]ass das [X.] au[X.]h für die Einheitsbewertung unbebauter und bebauter Grundstü[X.]ke den [X.]eiligen Verkehrswerten mögli[X.]hst nahekommende Ergebnisse anstrebt, ist weitgehend unbestritten (vgl. [X.], 41 <45>; [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2004 - [X.]/02 -, juris, Rn. 6; ebenso der [X.]esfinanzhof in den [X.]n, vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Oktober 2014 - [X.]6/13 -, [X.], 150 <160 f. Rn. 52> in dem Verfahren 1 BvL 11/14). [X.]er Verkehrswert ist dana[X.]h in diesem System die Bezugsgröße, an der si[X.]h die Ergebnisse der Einheitsbewertung im Hinbli[X.]k auf [X.]rt und Umfang etwaiger [X.]bwei[X.]hungen zur Beurteilung einer glei[X.]hheitsgere[X.]hten Besteuerung messen lassen müssen.

[X.]) [X.]ie im Gesetz vorgesehene periodis[X.]he Wiederholung der [X.] ist zentral für das vom Gesetzgeber selbst so gestaltete Bewertungssystem. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die den Verkehrswert der Grundstü[X.]ke bestimmenden Verhältnisse einheitli[X.]h zum [X.]punkt der [X.] mögli[X.]hst realitätsnah abgebildet werden. [X.]a diese Verhältnisse während der folgenden Jahre eines [X.]szeitraums typis[X.]herweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedarf es in regelmäßigen und ni[X.]ht zu weit auseinander liegenden [X.]bständen einer neuen [X.]. [X.]u[X.]h in der [X.] zwis[X.]hen zwei [X.]en sieht das System der Einheitsbewertung na[X.]h seiner ursprüngli[X.]hen Konzeption vor, dur[X.]h [X.] (§ 22 [X.]) und dur[X.]h [X.]en (§ 23 [X.]) auf zwis[X.]henzeitli[X.]h wesentli[X.]he Veränderungen des [X.] zu reagieren. Im Übrigen bleiben [X.] bis zur nä[X.]hsten [X.] unberü[X.]ksi[X.]htigt; die damit verbundenen Unglei[X.]hbehandlungen werden bewusst hingenommen.

[X.]) Regelmäßige Neufeststellungen sind wesentli[X.]h für die Funktionsfähigkeit dieses Bewertungssystems. Je länger ein [X.]szeitraum über die ursprüngli[X.]h vorgesehenen se[X.]hs Jahre hinaus andauert, desto größer im Einzelfall und umfangrei[X.]her in der Gesamtzahl werden zwangsläufig die [X.]bwei[X.]hungen zwis[X.]hen dem tatsä[X.]hli[X.]hen Verkehrswert und den auf den [X.] bezogenen [X.] der Grundstü[X.]ke. [X.]enn die vom [X.] (vgl. die Vervielfältiger in § 80 [X.] und hierzu die Bewertungstabellen in den [X.]nlagen 3-8) sowie in den Ri[X.]htlinien für die Bewertung des [X.] vom 19. September 1966 ([X.] [X.]) zur Verfügung gestellten [X.] knüpfen an Kriterien an, die die Werthaltigkeit von Gebäuden und Grundstü[X.]ken zum 1. Januar 1964 zum [X.]usdru[X.]k bringen. Spätere Veränderungen in den [X.] etwa in der Werthaltigkeit der Grundstü[X.]kslage dur[X.]h Veränderungen der Umgebung, beispielsweise dur[X.]h Eingemeindungen oder das Näherrü[X.]ken von Infrastrukturprojekten, oder in den [X.]ltersunters[X.]hieden von Gebäuden finden na[X.]h der letzten [X.] keine Berü[X.]ksi[X.]htigung (näher dazu unten b). [X.]u[X.]h die Weiterentwi[X.]klung der im Ertragswertverfahren relevanten Mietspiegel bleibt unberü[X.]ksi[X.]htigt. [X.]ies führt notwendig zu [X.] zwis[X.]hen sol[X.]hen Wirts[X.]haftseinheiten, bei denen die auf 1964 zuges[X.]hnittene Konzeption der Einheitsbewertung au[X.]h zu einem späteren [X.]punkt no[X.]h zutrifft und die so zu einem dem Verkehrswert jedenfalls linear angenäherten Ergebnis gelangen, und sol[X.]hen, bei denen [X.] eingetreten sind, die au[X.]h dur[X.]h Wertforts[X.]hreibung oder [X.] ni[X.]ht erfasst werden, weil die dafür maßgebli[X.]hen Faktoren von der Einheitsbewertung ni[X.]ht abgebildet werden.

dd) [X.]er Gesetzgeber hat den Zyklus der periodis[X.]hen Wiederholung von [X.]en, na[X.]hdem er ihn erst dur[X.]h das [X.] 1965 wieder aufgenommen hatte (zu der vorherigen Entwi[X.]klung seit 1925 vgl. die [X.]arstellung in [X.] 93, 121 <144 f.>), na[X.]h der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen [X.] ausgesetzt und seither ni[X.]ht mehr fortgeführt. [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 des [X.]es 1965 bestimmte die na[X.]hfolgende [X.] - abwei[X.]hend von dem damals neu gefassten § 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] - zunä[X.]hst auf den Beginn des Kalenderjahres 1971. [X.]er Besteuerung zugrunde gelegt wurden die neuen Einheitswerte dann allerdings erst ab 1. Januar 1974 ([X.]rt. 1 [X.] 1971). [X.]as Gesetz vom 22. Juli 1970 hat [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] 1965 neu gefasst und angeordnet, dass der [X.]punkt der auf die [X.] 1964 folgenden nä[X.]hsten [X.] der Einheitswerte des [X.] dur[X.]h besonderes Gesetz bestimmt wird. Ein sol[X.]hes Gesetz ist bis heute ni[X.]ht verabs[X.]hiedet worden (au[X.]h hierzu vgl. [X.] 93, 121 <144 f.>).

[X.]ie seither andauernde [X.]ussetzung der erforderli[X.]hen [X.] führt in zunehmendem Maße zu [X.] innerhalb des Berei[X.]hs bebauter und unbebauter Grundstü[X.]ke. [X.]as ergibt si[X.]h als zwangsläufige Folge aus dem geltenden Bewertungssystem (vorstehend [X.]). Es entspri[X.]ht im Übrigen au[X.]h den Erkenntnissen des vorlegenden [X.]esfinanzhofs und wird weder vom [X.], das von "mögli[X.]hen" [X.] spri[X.]ht, no[X.]h von den anderen an den vorliegenden Verfahren Beteiligten und den sa[X.]hkundigen [X.]ritten bestritten.

ee) [X.]abei ist hier eine [X.]useinanderentwi[X.]klung zwis[X.]hen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert für si[X.]h genommen verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht bedenkli[X.]h. Würden die Einheitswerte in allen Fällen glei[X.]hmäßig hinter steigenden Verkehrswerten zurü[X.]kbleiben, führte dies allein zu keiner verfassungsre[X.]htli[X.]h relevanten Unglei[X.]hbehandlung, da das Niveau der Einheitswerte untereinander in Relation zum Verkehrswert glei[X.]h bliebe. Insofern liegen die Verhältnisse bei der Bewertung nur einer [X.]rt von Vermögensgegenständen - hier von Grundstü[X.]ken - anders als in den Fällen der Vermögensteuer und der Erbs[X.]haftsteuer. Während es dort um die Verglei[X.]hbarkeit ganz vers[X.]hiedenartiger, na[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Maßstäben zu bewertender Wirts[X.]haftsgüter ging (vgl. dazu [X.] 93, 121 <122 ff., 128, 146 f.>; 117, 1 <68 f.>), ist dies bei den hier vorgelegten Normen der Einheitsbewertung für Grundvermögen ni[X.]ht der Fall. Es geht vielmehr dur[X.]hgängig um den Wert von bebauten und unbebauten Grundstü[X.]ken. [X.]ie zu erwartenden und unbestritten au[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang eingetretenen Unters[X.]hiede in der Einheitsbewertung betreffen also ni[X.]ht [X.] zu anderen Vermögensarten. Sie sind [X.]usdru[X.]k von [X.] innerhalb derselben Vermögensart. Es gibt keine [X.]nhaltspunkte dafür und wird au[X.]h weder von der [X.]esregierung no[X.]h von den Ländern behauptet, dass si[X.]h die dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf regelmäßige [X.]en zwangsläufig zunehmenden [X.] in einer glei[X.]hmäßigen Relation zum Verkehrswert bewegten.

b) [X.]ie na[X.]h dem [X.] für die Einheitsbewertung maßgebli[X.]hen [X.] sind ni[X.]ht in der Lage, diese [X.] abzubilden, wenn die Wertbestimmung auf den ursprüngli[X.]hen [X.] bezogen bleibt. [X.]ies führt zu [X.]eils gravierenden Unglei[X.]hbehandlungen im Ertragswertverfahren ([X.]) wie au[X.]h im Sa[X.]hwertverfahren ([X.])

[X.]) [X.]as als Regelbewertungsverfahren heranzuziehende Ertragswertverfahren beruht gemäß § 78 Satz 2 [X.] auf der Multiplikation des für das zu bewertende Grundstü[X.]k maßgebli[X.]hen Mietertrags (na[X.]hfolgend 1) mit einem bestimmten Vervielfältiger (na[X.]hfolgend 2). Beide Faktoren knüpfen na[X.]h ihrer gesetzli[X.]hen [X.]usgestaltung an die Wertverhältnisse im [X.] an. Gemessen an den [X.]eiligen Verkehrswerten der Grundstü[X.]ke führt dies zwangsläufig und mit zunehmender [X.]auer typis[X.]herweise zu immer stärkeren Verzerrungen der Einheitswerte.

(1) [X.]ie maßgebli[X.]he [X.] ri[X.]htet si[X.]h gemäß § 79 [X.]bs. 1 [X.] vorrangig na[X.]h der für das Grundstü[X.]k aufgrund vertragli[X.]her Vereinbarungen im [X.] gezahlten tatsä[X.]hli[X.]hen Miete. Unmittelbar anwendbar ist diese Vorgabe nur für Grundstü[X.]ke, die im [X.] am 1. Januar 1964 bereits vermietet waren. [X.]ndernfalls bestimmt si[X.]h die [X.] gemäß § 79 [X.]bs. 2 [X.] na[X.]h der übli[X.]hen Miete. Je weiter der [X.] zurü[X.]kliegt, desto weniger Gebäude werden si[X.]h finden, für die si[X.]h im Jahre 1964 gezahlte Mieten feststellen lassen. Entspre[X.]hend geringere Bedeutung kommt der tatsä[X.]hli[X.]h vereinbarten Miete im Sinne des § 79 [X.]bs. 1 [X.] zu. Es ist stattdessen zunehmend auf die 1964 übli[X.]he Miete gemäß § 79 [X.]bs. 2 [X.] abzustellen ([X.], Bewertungsre[X.]ht, Stand Oktober 2017, § 79 [X.] Rn. 2.1; Kreutziger/S[X.]haffner/Stephany, [X.], 3. [X.]uflage 2013, § 79 [X.] Rn. 23). [X.]ies gilt erst re[X.]ht für Forts[X.]hreibungen und [X.]en auf aktuelle Sti[X.]htage, für die glei[X.]hfalls die Wertverhältnisse im [X.] maßgebli[X.]h sind (§§ 27, 79 [X.]bs. 5 [X.]). Na[X.]h den Feststellungen des [X.]esfinanzhofs waren im Jahr 2011 von den insgesamt in [X.]euts[X.]hland vorhandenen Wohnungen mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes na[X.]h dem [X.] 1. Januar 1964 erri[X.]htet worden (vgl. [X.] [X.]6/13, juris, Rn. 70 im Verfahren 1 BvL 11/14 und [X.], juris, Rn. 68 im Verfahren 1 BvL 12/14). Für Gebäude, die na[X.]h dem 1. Januar 1964 erri[X.]htet oder tatsä[X.]hli[X.]h verändert worden sind, sind ausgehend von ihrem tatsä[X.]hli[X.]hen Zustand im [X.]s- oder Forts[X.]hreibungszeitpunkt gemäß § 79 [X.]bs. 5 [X.] für die Höhe der Miete glei[X.]hfalls die Wertverhältnisse im [X.] 1. Januar 1964 maßgebli[X.]h. [X.]amit ist au[X.]h in diesen Fällen regelmäßig die damals übli[X.]he Miete heranzuziehen ([X.], a.a.[X.], § 79 [X.] Rn. 51; [X.]/Troll, [X.], Stand Oktober 2017, § 79 [X.] Rn. 101). [X.]as entspri[X.]ht der Regelungskonzeption der Einheitsbewertung, innerhalb eines laufenden - freili[X.]h na[X.]h der Ursprungsidee auf se[X.]hs Jahre bes[X.]hränkten - [X.]szeitraums der Wertermittlung ein glei[X.]hbleibendes Miet- und Preisniveau zugrunde zu legen, um eine glei[X.]hmäßige Besteuerung zu gewährleisten (so die Begründung des [X.] zum [X.] von 1965 zu § 27 [X.], [X.]/1488, [X.] 39).

[X.]ie übli[X.]he Miete ist na[X.]h § 79 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] in [X.]nlehnung an die [X.] zu s[X.]hätzen. [X.]ies ges[X.]hieht regelmäßig anhand von [X.], die von der Finanzverwaltung zum 1. Januar 1964 aufgestellt wurden und in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esfinanzhofs als geeignete Grundlage für die S[X.]hätzung der na[X.]h § 79 [X.]bs. 2 Satz 2, [X.]bs. 5 [X.] maßgebli[X.]hen übli[X.]hen Miete des Jahres 1964 anerkannt werden ([X.]E 188, 425 <428> m.w.[X.]).

Weil der [X.]szeitraum na[X.]h wie vor seit 1964 läuft, bleiben die Mieten der Mietspiegel zum 1. Januar 1964 weiterhin, au[X.]h bei zwis[X.]henzeitli[X.]h veränderten [X.], maßgebli[X.]h. [X.]amit bieten die Mietspiegel mittlerweile keine hinrei[X.]hend objektivierbaren S[X.]hätzungsgrundlagen mehr. Je weiter der [X.] zurü[X.]kliegt und je mehr deshalb neue Gebäude in anderer Bauweise und [X.]usstattung als 1964 erri[X.]htet werden, desto mehr führt die [X.]nwendung der Mietspiegel für 1964 ni[X.]ht nur zu veralteten, sondern au[X.]h zu ni[X.]ht relationsgere[X.]hten Mietansätzen. So können etwa Veränderungen am oder im Gebäude den Verkehrswert beeinflussen (na[X.]hfolgend (a)), aber au[X.]h äußere, strukturbedingte Umstände (na[X.]hfolgend (b)) oder mietre[X.]htli[X.]he Bindungen (na[X.]hfolgend ([X.])) wertbestimmend sein, [X.]eils ohne im Einheitswert angemessen Berü[X.]ksi[X.]htigung zu finden. [X.]bhängig von [X.]rt und [X.]usmaß im [X.]eiligen Einzelfall bewirken derartige [X.] ni[X.]ht ledigli[X.]h eine glei[X.]hmäßige und generelle Unterbewertung von Grundstü[X.]ken. Sie führen vielmehr zu zunehmend gravierenderen [X.] und damit zu Unglei[X.]hbehandlungen innerhalb derselben Vermögensart.

(a) [X.]ie Beurteilung der bauli[X.]hen [X.]usstattung von Grundstü[X.]ken na[X.]h den geltenden [X.] (regelmäßig einfa[X.]h/mittel/gut/sehr gut) hat erhebli[X.]hen Einfluss auf die Höhe des [X.]. Wie der [X.]esfinanzhof anhand beigezogener Mietspiegel der Städte [X.] und [X.] und der darin breit bemessenen [X.] festgestellt hat, kommt der [X.]usstattung einer Wohnung oder eines Gebäudes maßgebli[X.]he ertragswertrelevante Bedeutung zu (vgl. die [X.] [X.]6/13, juris, Rn. 69 und [X.], juris, Rn. 67).

[X.]ie einzelnen [X.] bilden systembedingt die Verhältnisse am 1. Januar 1964 ab und sind offenkundig in keiner Weise mehr verglei[X.]hbar mit heutigen Standards. [X.]amals wertbildende Faktoren, wie etwa eine zentrale Warmwasserversorgung oder Isolierverglasung, wel[X.]he die Einordnung in höhere [X.] re[X.]htfertigten, zählen heute zur dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Standardausstattung. [X.]ies wird regelmäßig dazu führen, dass aus heutiger Si[X.]ht nur mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Standard ausgestattete Wohnungen gemessen an den Wertmaßstäben des Jahres 1964 höher eingestuft werden. So bleibt kein Raum zur [X.]ifferenzierung bei heute maßgebli[X.]hen wertbildenden Faktoren mit der Folge, dass hö[X.]hst unglei[X.]h ausgestattete Grundstü[X.]ke glei[X.]h bewertet werden, obwohl na[X.]h der Logik der Mietspiegel eigentli[X.]h eine [X.]bstufung vorgenommen werden müsste, wie sie au[X.]h in den [X.] heutiger Mietspiegel zum [X.]usdru[X.]k kommt. [X.]ie [X.]nknüpfung an die früheren Wertverhältnisse bewirkt aber au[X.]h - worauf das vorlegende Geri[X.]ht zutreffend hinweist -, dass heute maßgebli[X.]he Eigens[X.]haften und [X.]usstattungsmerkmale ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend im Einheitswert abgebildet werden können, weil sie in den auf 1964 bezogenen [X.] vielfa[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht in angemessener Gewi[X.]htung Berü[X.]ksi[X.]htigung finden. So verbessert eine na[X.]hträgli[X.]he [X.]npassung an moderne [X.]usstattungsstandards bei älteren, s[X.]hon na[X.]h den Maßstäben von 1964 gut ausgestatteten Objekten zwar den tatsä[X.]hli[X.]hen Zustand und führt zu einer Erhöhung des Verkehrswerts. Ein höherer Einheitswert hingegen kann systembedingt regelmäßig ni[X.]ht festgestellt werden, weil bereits mit der früheren [X.]usstattung dieselbe [X.]usstattungsklasse errei[X.]ht war (vgl. die [X.] [X.]6/13, juris, Rn. 69 und [X.], juris, Rn. 67).

[X.]u[X.]h bei der Bewertung renovierter Gebäude oder gar von Neubauten ist mithin na[X.]h der geltenden Re[X.]htslage auf die Spiegelmieten aus dem Jahre 1964 abzustellen. [X.]ies wiederum bedeutet au[X.]h, dass ein Neubau mit gehobener [X.]usstattung mit der glei[X.]hen [X.]usstattungsklasse in die Bere[X.]hnung der [X.] eingeht, wie beispielsweise eine bereits 1964 na[X.]h den damals maßgebli[X.]hen [X.]usstattungsmerkmalen als sehr gut einzus[X.]hätzende Wohnung, obwohl der für den Neubau zu erzielende Mietzins weit über dem für den [X.]ltbau liegen wird. [X.]ieses Fehlen der Erfassung heutiger Ertragsfaktoren führt umso mehr zu einer Erweiterung und Vertiefung der [X.], je weiter der [X.]szeitraum vorans[X.]hreitet.

(b) Veränderungen etwa in der Lage oder der strukturellen [X.]nbindung der Grundstü[X.]ke können ebenfalls zu bea[X.]htli[X.]hen Änderungen ihres Verkehrswerts führen. Hier liegt ein weiterer Grund für [X.], da au[X.]h diese [X.]rt von [X.] keine Berü[X.]ksi[X.]htigung in der geltenden Einheitsbewertung findet. [X.]enn zu den auf den 1. Januar 1964 bezogenen [X.] zählen na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esfinanzhofs gerade au[X.]h die allgemeinen politis[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen und infrastrukturellen Verhältnisse, die si[X.]h in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im [X.] niederges[X.]hlagen haben (vgl. die [X.] [X.]6/13, juris, Rn. 27 ff., 72 und [X.], juris, Rn. 25 ff., 70, [X.]. m.w.[X.]). Ebenso haben veränderte Bedingungen am Wohnungsmarkt - der [X.]esfinanzhof nennt als Beispiele die verstärkte Na[X.]hfrage na[X.]h kleineren Wohnungen und na[X.]h sanierten [X.]ltbauwohnungen in zentraler innerstädtis[X.]her Lage - zwar [X.]uswirkungen auf den Verkehrswert der entspre[X.]henden Objekte, ni[X.]ht jedo[X.]h auf den Einheitswert. Entspre[X.]hendes gilt etwa au[X.]h für ein na[X.]h 1964 erfolgtes "Hineinwa[X.]hsen" in eine attraktive Baulage, die zwar von erhebli[X.]her Bedeutung für den Verkehrswert eines Grundstü[X.]ks sein kann, aber ohne Einfluss auf den Einheitswert bleibt (zur [X.]bgrenzung zu wertrelevanten Mietänderungen, vgl. [X.]/Troll, a.a.[X.], § 79 Rn. 104 ff. m.w.[X.]).

([X.]) Zu den [X.] gehören na[X.]h der im Verfahren der Normenkontrolle grundsätzli[X.]h bindenden [X.]uffassung der Fa[X.]hgeri[X.]hte s[X.]hließli[X.]h au[X.]h Miet- und Belegungsbindungen aufgrund einer öffentli[X.]hen Förderung des Wohnungsbaus (Vorlagebes[X.]hluss vom 17. [X.]ezember 2014 - [X.]4/13 -, juris, Rn. 15 in dem Verfahren 1 BvL 1/15 unter Bezugnahme auf die [X.]-Urteile vom 26. Juli 1989 - [X.]/86 -, [X.]E 158, 87, und vom 5. Mai 1993 - [X.]/90 -). [X.]ie ertragswertmindernden [X.]uswirkungen von Mietpreisbindungen auf Grundlage na[X.]h dem [X.] eingeführter Fördermaßnahmen haben na[X.]h dem System der Einheitsbewertung entspre[X.]hend unberü[X.]ksi[X.]htigt zu bleiben. [X.]ies führt zu Verwerfungen bei der Höhe der Einheitswerte, weil für öffentli[X.]h geförderte und frei finanzierte, im Übrigen aber glei[X.]hwertige Wohnungen der glei[X.]he Einheitswert festzustellen ist, obwohl sie aufgrund der Zwe[X.]kbindung einen ganz unters[X.]hiedli[X.]hen Marktwert aufweisen.

(2) [X.]ie im Ertragswertverfahren gemäß § 80 [X.] auf die [X.] anzuwendenden und aus den [X.]nlagen 3-8 zum [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Vervielfältiger wurden ebenfalls na[X.]h den Verhältnissen des Jahres 1964 ermittelt (vgl. [X.]/Troll, a.a.[X.], § 78 Rn. 9 ff. sowie [X.]E 114, 108). [X.]er Konzeption der Vervielfältiger liegen [X.] zugrunde, die unter Berü[X.]ksi[X.]htigung paus[X.]halierter Bewirts[X.]haftungskosten und Bodenertragsanteile, aufgegliedert na[X.]h Grundstü[X.]ksarten, [X.] und [X.]größenklassen, ermittelt worden sind. [X.]ie Vervielfältiger können dementspre[X.]hend unmittelbar auf die Roherträge angewandt werden und sollen dabei zuglei[X.]h die altersbedingten Unters[X.]hiede zwis[X.]hen Grund und Boden und Gebäude miterfassen. [X.]ie [X.]nwendung der Vervielfältiger führt dur[X.]h den Rü[X.]kbezug auf den [X.] jedo[X.]h mit zunehmender [X.]auer des [X.]szeitraums zu weitrei[X.]henden, strukturell unvermeidli[X.]hen [X.] (vgl. Guta[X.]hten des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.] aus dem [X.], [X.]ie Einheitsbewertung in der [X.] - Mängel und [X.]lternativen -, [X.] 9). [X.]ie veralteten Vervielfältiger bilden beispielsweise weder die forts[X.]hreitenden städtebauli[X.]hen Entwi[X.]klungen hinrei[X.]hend ab (a) no[X.]h das [X.]lter von Gebäuden unters[X.]hiedli[X.]her Baujahre (b).

(a) So führt die Regelung des § 80 [X.]bs. 1 Satz 4 [X.], derzufolge Umgemeindungen na[X.]h dem [X.] grundsätzli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h bleiben, angesi[X.]hts der Staffelung der Vervielfältiger na[X.]h [X.]größen zu evidenten [X.]. [X.]ana[X.]h bleiben au[X.]h im Falle von Um- und Eingemeindungen na[X.]h dem [X.] weiterhin die ursprüngli[X.]hen Einwohnerzahlen zum 1. Januar 1964 maßgebend (dazu [X.], a.a.[X.], § 80 Rn. 8). Überdies haben si[X.]h in den vergangenen Jahrzehnten die [X.]größen etwa dur[X.]h [X.]bwanderung aus den ländli[X.]hen Gegenden, dur[X.]h Neuentstehung von Ballungszentren oder dur[X.]h Erweiterung um Gewerbeflä[X.]hen mitunter stark verändert. So werden auf zwei verglei[X.]hbare Grundstü[X.]ke, die si[X.]h in heute glei[X.]h werthaltiger Lage befinden und zu derselben größeren Stadt gehören, unters[X.]hiedli[X.]he Vervielfältiger angewandt, wenn eines von ihnen 1964 no[X.]h Teil einer eigenständigen, mittlerweile eingemeindeten kleinen [X.] war. [X.]erartige - unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibende - Veränderungen betreffen sowohl die Verhältnisse innerhalb bestehender [X.]bezirke, rei[X.]hen jedo[X.]h au[X.]h über die [X.]grenzen hinaus und beeinflussen so die Verglei[X.]hbarkeit zu anderen [X.]n.

(b) [X.]as System der Einheitsbewertung führt aber au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.]lters eines Gebäudes im Ertragswertverfahren zu in si[X.]h erhebli[X.]h divergierenden Bewertungen. [X.]enn die ertragswertmindernde [X.]lterung eines Gebäudes bleibt im Wesentli[X.]hen unberü[X.]ksi[X.]htigt. Sämtli[X.]he im Ertragswertverfahren zu bewertende Gebäude, die na[X.]h dem 20. Juni 1948 bezugsfertig erri[X.]htet worden sind, sind als Na[X.]hkriegsbauten der neuesten [X.] zuzuordnen. [X.]ies hat zur Folge, dass beispielsweise ein im Jahr 2017 erri[X.]htetes Gebäude bei sonst verglei[X.]hbaren Umständen mit dem glei[X.]hen Vervielfältiger anzusetzen ist wie ein Gebäude aus dem Jahr 1950.

[X.]) Glei[X.]hermaßen kann bei der Bewertung im Sa[X.]hwertverfahren na[X.]h Maßgabe der Vors[X.]hriften der §§ 83-90 [X.] infolge des überlangen [X.]szeitraums ein einheitli[X.]hes [X.] innerhalb des [X.] ni[X.]ht annähernd errei[X.]ht werden. [X.]ies lässt si[X.]h insbesondere feststellen bei der Ermittlung des [X.] na[X.]h § 85 Satz 1 und 2 [X.] (1) und der fehlenden Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Wertminderung wegen [X.]lters na[X.]h dem [X.] gemäß § 85 Satz 3 i.V.m. § 86 [X.] (2).

(1) [X.]ie Ermittlung der Herstellungskosten zum Stand vom 1. Januar 1964, wel[X.]he die Grundlage des [X.] (§ 85 [X.]) und des Werts der [X.]ußenanlagen (§ 89 [X.]) bilden, legt na[X.]h § 85 Satz 1 und 2 [X.] zunä[X.]hst die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Herstellungskosten na[X.]h den [X.] zugrunde; der so gewonnene Wert ist dann na[X.]h den [X.]n im [X.] umzure[X.]hnen. [X.]ies ges[X.]hieht mit Hilfe der Ri[X.]htlinien zur Bewertung des [X.]. [X.]us den [X.]nlagen 14-16 (zu [X.]bs[X.]hnitt 38 der Ri[X.]htlinien) ergeben si[X.]h die maßgebli[X.]hen Gebäudeklasseneinteilungen und [X.] des Jahres 1958, umgere[X.]hnet auf den 1. Januar 1964. Im Hinbli[X.]k auf die vielfältigen Veränderungen und Weiterentwi[X.]klungen im Bauwesen, auf die das vorlegende Geri[X.]ht hinweist, können die Standards des Jahres 1958 für die Bewertung neuerer und teilweise au[X.]h renovierter Gebäude weder eine hinrei[X.]hende S[X.]hätzungsgrundlage bilden no[X.]h in einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen genügenden Weise den typis[X.]hen Fall a[X.]ilden.

Glei[X.]hes gilt für die Merkmale zur Beurteilung der bauli[X.]hen [X.]usstattung eines Gebäudes (einfa[X.]h bis aufwendig) anhand der [X.]nlage 13 der Ri[X.]htlinien zur Bewertung des [X.]; na[X.]h Nr. 12 der [X.]nlage 13 etwa gilt eine thermostatgeregelte Warmwasserheizung mit flüssigen Brennstoffen oder Gas bereits als sehr gute [X.]usstattung, mit einer Klim[X.]nlage sind die Kriterien einer aufwendigen [X.]usstattung erfüllt. [X.]nlage 16 enthält einen weiter ausdifferenzierten Bere[X.]hnungsbogen zur Ermittlung des [X.]s für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser. Verglei[X.]hbar den [X.] im Ertragswertverfahren bilden die Tabellen veraltete [X.]usstattungsstandards ab und können den heutigen Verhältnissen ni[X.]ht gere[X.]ht werden (vgl. die [X.], juris, Rn. [X.] [X.]6/13 und juris, Rn. 66 in [X.]). [X.]azu trägt au[X.]h die differenzierte Bes[X.]hreibung der einzelnen Merkmale bei, die weder die über Jahrzehnte hinweg eingetretenen Weiterentwi[X.]klungen in Bau- und [X.]usstattungsmerkmalen no[X.]h den Wandel in der Werts[X.]hätzung abzubilden vermögen.

(2) [X.]ie si[X.]h aus der Regelung des § 86 [X.] zur Wertminderung wegen [X.]lters ergebenden [X.] sind evident. [X.]enn der anzusetzende [X.]ltersabs[X.]hlag bestimmt si[X.]h na[X.]h dem [X.]lter des Gebäudes im [X.]. [X.]ie Berü[X.]ksi[X.]htigung später eintretender [X.]lterswertminderungen ist sowohl bei am 1. Januar 1964 bestehenden wie au[X.]h bei dana[X.]h erri[X.]hteten Gebäuden ausges[X.]hlossen.

3. [X.]ie aus der Überdehnung des [X.]szeitraums folgenden [X.] bei der Einheitsbewertung des [X.] führen zu entspre[X.]henden Unglei[X.]hbehandlungen bei der Erhebung der Grundsteuer; die Vereinbarkeit dieser Unglei[X.]hbehandlungen mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h strengen Glei[X.]hheitsanforderungen (a). Eine ausrei[X.]hende Re[X.]htfertigung für diese Unglei[X.]hbehandlungen ergibt si[X.]h weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung allzu großen Verwaltungsaufwands (b) no[X.]h aus Gründen der Typisierung und Paus[X.]halierung ([X.]). [X.]as vielfa[X.]h vorgebra[X.]hte [X.]rgument der Geringfügigkeit der Grundsteuer trägt ebenso wenig (d) wie der Hinweis auf eine etwaige Kompensation dur[X.]h [X.]en und [X.] (e).

a) [X.]ie [X.] bei der Einheitsbewertung treten flä[X.]hende[X.]kend, zahlrei[X.]h und au[X.]h in ihrem [X.]eiligen individuellen [X.]usmaß vielfa[X.]h erhebli[X.]h auf. [X.]as folgt zwangsläufig daraus, dass eine periodis[X.]he Neubewertung seit Jahrzehnten ni[X.]ht erfolgt. [X.]ie erhebli[X.]hen Bewertungsverzerrungen kommen dana[X.]h ni[X.]ht nur in einzelnen Sonderfällen und au[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h in spezifis[X.]hen Fallgruppen vor, sondern tendenziell flä[X.]hende[X.]kend und mit zunehmendem Gewi[X.]ht, je mehr si[X.]h dur[X.]h die die ursprüngli[X.]he Bewertungskonzeption aufgebende [X.]usdehnung des [X.]szeitraums die tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse und die daran anknüpfenden Bewertungen von Grundstü[X.]ken und Gebäuden in einer Weise entwi[X.]keln, die von den auf den [X.] 1964 bezogenen [X.]n ni[X.]ht mehr abgebildet werden können. [X.]iese Unglei[X.]hbehandlungen sind in der normativen Struktur der Einheitsbewertung in ihrer heutigen Handhabung angelegt und von sol[X.]hem [X.]usmaß, dass sie eine strenge Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verlangen.

b) [X.]er Verzi[X.]ht auf neue [X.]en dient der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands ([X.]). Hierfür steht dem Gesetzgeber zwar ein erhebli[X.]her Gestaltungsspielraum zur Verfügung ([X.]). [X.]ieser de[X.]kt aber ni[X.]ht die Inkaufnahme eines dysfunktionalen Bewertungssystems ([X.]).

[X.]) [X.]er Gesetzgeber hat mit der [X.]ufhebung der auf den Beginn des Kalenderjahres 1971 festgelegten nä[X.]hsten Feststellung dur[X.]h das Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften und des Einkommensteuergesetzes 1970 und dur[X.]h das seitherige Unterlassen der Festlegung eines neuen [X.]s zwar die Ursa[X.]he für die na[X.]hfolgend zunehmenden [X.] in der Einheitsbewertung gesetzt. Er hat damit aber keinen [X.]ifferenzierungszwe[X.]k erkennen lassen, der auf seine Tragfähigkeit zur Re[X.]htfertigung der Unglei[X.]hbehandlungen geprüft werden könnte. [X.]ie hier maßgebli[X.]he Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, die ursprüngli[X.]h se[X.]hs Jahre na[X.]h der [X.] vom 1. Januar 1964 anstehende erneute [X.] zunä[X.]hst kurzfristig zu vers[X.]hieben und dann dauerhaft bis heute auszusetzen, war und ist allerdings offensi[X.]htli[X.]h von dem Wuns[X.]h getragen, den erneuten enormen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der si[X.]h bereits bei der in den 1960er und 1970er Jahren dur[X.]hgeführten [X.] für 1964 gezeigt hat. [X.]ies haben [X.] und Länder in den vorliegenden Verfahren bestätigt (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des [X.]es vom September 2016, [X.] 515/16, [X.]; vgl. au[X.]h [X.] 74, 182 <190>; ferner [X.]i[X.]kertmann/[X.], Einheitsbewertung - die verdrängte Reform -, [X.], [X.] 259 <265>; Wissens[X.]haftli[X.]her Beirat beim [X.] aus dem [X.], Reform der Grundsteuer, [X.] 6; ähnli[X.]h bereits Wissens[X.]haftli[X.]her Beirat beim [X.], [X.]ie Einheitsbewertung in der [X.] - Mängel und [X.]lternativen -, a.a.[X.], 1989, [X.] 23). [X.]as im Grundsatz legitime und im Falle der Einheitsbewertung offensi[X.]htli[X.]h au[X.]h gewi[X.]htige Ziel der Verwaltungsvereinfa[X.]hung erweist si[X.]h jedo[X.]h als ni[X.]ht hinrei[X.]hend tragfähig, um das Hinauss[X.]hieben einer neuen [X.] um Jahrzehnte zu re[X.]htfertigen.

[X.]) Bei der [X.]usgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer Steuer verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Spielraum. [X.]abei darf er si[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang au[X.]h von [X.] mit dem Ziel der Einfa[X.]hheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. [X.]ies gilt in besonderem Maße bei steuerli[X.]hen Massenverfahren. Bei der [X.]usgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber [X.] Vorrang vor Gesi[X.]htspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei au[X.]h beträ[X.]htli[X.]he Bewertungs- und Ermittlungsuns[X.]härfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handha[X.]ar zu halten (allgemein zur Streubreite der Wertermittlung bei Grundstü[X.]ken vgl. [X.] 117, 1 <45 ff.> m.w.[X.]). Begrenzt wird sein Spielraum dadur[X.]h, dass die von ihm ges[X.]haffenen Bemessungsregeln grundsätzli[X.]h in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten [X.] in der Relation realitätsgere[X.]ht abzubilden (vgl. [X.] 93, 121 <136>; 93, 165 <172 f.>; 117, 1 <33>; 139, 285 <310 Rn. 73> [X.]. m.w.[X.] sowie oben IV 1 [X.]).

[X.]) Gemessen hieran re[X.]htfertigt das Ziel der Verwaltungsvereinfa[X.]hung die dur[X.]h die andauernde [X.]ussetzung des [X.]s verursa[X.]hten [X.] ni[X.]ht, selbst wenn man die damit erzielte [X.] als besonders ho[X.]h eins[X.]hätzt. [X.]er Verzi[X.]ht auf regelmäßige [X.]en in wiederkehrenden [X.]bständen von se[X.]hs Jahren ist ni[X.]ht das Ergebnis einer bewussten Vereinfa[X.]hungsents[X.]heidung des Gesetzgebers, die Elemente der Einheitsbewertung im Sinne einer Vers[X.]hlankung korrigiert und dabei au[X.]h Einbußen an [X.]etailgenauigkeit in Kauf nimmt. Mit diesem Verzi[X.]ht bri[X.]ht der Gesetzgeber vielmehr ein zentrales Element aus dem System der Einheitsbewertung heraus, das unverzi[X.]htbar zur Gewinnung in ihrer Relation realitätsnaher Bewertungen ist (oben [X.]). Vereinfa[X.]hungserwägungen können dies ni[X.]ht re[X.]htfertigen.

Erweist si[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzli[X.]h glei[X.]hheitswidrig, können weder ein Hö[X.]hstmaß an Verwaltungsvereinfa[X.]hung no[X.]h die dur[X.]h eine sol[X.]he Vereinfa[X.]hung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwis[X.]hen [X.] und Steueraufkommen dies auf [X.]auer re[X.]htfertigen (zu der besonders ungünstigen Kosten-/Nutzenrelation der Einheitsbewertung vgl. Stellungnahme des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.] aus dem [X.], Reform der Grundsteuer, [X.] 6, sowie bspw. Bayeris[X.]her Oberster Re[X.]hnungshof, Jahresberi[X.]ht 2010, [X.] 102 ff., 105). [X.]ie Erkenntnis, eine in einem Steuergesetz strukturell angelegte Unglei[X.]hbehandlung könne ni[X.]ht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand beseitigt werden, darf ni[X.]ht zur Tolerierung des verfassungswidrigen Zustands führen.

Es ist unerhebli[X.]h, ob der Gesetzgeber mit der [X.]ussetzung der [X.] dieses [X.]efizit bewusst in Kauf genommen oder ob er es ledigli[X.]h ni[X.]ht erkannt hat. Ents[X.]heidend ist die objektive [X.]ysfunktionalität der verbleibenden Regelung. [X.]ana[X.]h kommt es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob das Unterlassen der Bestimmung eines neuen [X.]s ledigli[X.]h als dauerhaftes Zuwarten innerhalb des Systems periodis[X.]her [X.]en zu verstehen ist oder als konkludenter [X.]usdru[X.]k eines endgültigen Verzi[X.]hts auf weitere [X.]en überhaupt. Selbst wenn man der zweiten, hier von der [X.]esregierung vertretenen [X.]eutung folgen wollte, könnte die darin liegende Umdeutung des Systems der periodis[X.]h aktualisierten Einheitsbewertung in ein sol[X.]hes gänzli[X.]h ohne periodis[X.]he [X.]en die festgestellte Unglei[X.]hbehandlung ni[X.]ht tragen. [X.]enn der Gesetzgeber hätte bei diesem Verständnis ein von vornherein imperfektes Bewertungssystem ges[X.]haffen, das - wie gezeigt (oben 2 a, b) - auf [X.]auer wegen der verbleibenden [X.]nknüpfung an 1964 immer weniger in der Lage ist, in der Relation realitätsgere[X.]hte Bewertungsergebnisse zu erzielen.

[X.]) Gründe der Typisierung und Paus[X.]halierung re[X.]htfertigen ebenfalls ni[X.]ht die [X.]ussetzung der [X.] und ihre Folgen.

[X.]llerdings darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfa[X.]hung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles verna[X.]hlässigen, wenn die daraus erwa[X.]hsenden Vorteile im re[X.]hten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Unglei[X.]hheit der steuerli[X.]hen Belastung stehen, er si[X.]h realitätsgere[X.]ht am typis[X.]hen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleu[X.]htender Grund vorhanden ist (vgl. [X.] 137, 350 <375 f. Rn. 66>; 139, 285 <313 Rn. 77>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 29. März 2017 - 2 BvL 6/11 -, juris, Rn. 106 ff.; stRspr).

[X.]iesen [X.]nforderungen genügt das gegenwärtige System der Einheitsbewertung ni[X.]ht. Es orientiert si[X.]h mit dem Verzi[X.]ht auf weitere [X.]en ni[X.]ht realitätsgere[X.]ht am typis[X.]hen Fall. [X.]ie [X.] sind keineswegs auf atypis[X.]he Sonderfälle oder verna[X.]hlässigbare Korrekturen in Randberei[X.]hen bes[X.]hränkt. Sie betreffen vielmehr die Wertfeststellung im [X.], sind in weiten Berei[X.]hen zum Regelfall geworden und nehmen mit der forts[X.]hreitenden [X.]auer des [X.]szeitraums an Zahl und [X.]usmaß zu (oben 2).

d) Weder eine gemessen am Verkehrswert generelle Unterbewertung des [X.] no[X.]h die vermeintli[X.]h absolut geringe Belastungswirkung der Grundsteuer vermögen die [X.] zu re[X.]htfertigen.

[X.]) Es ist unbestritten, dass die [X.] der Einheitsbewertung bei bebauten Grundstü[X.]ken sowohl na[X.]h dem Ertragswertverfahren wie au[X.]h - allerdings regelmäßig in geringerem Maße - na[X.]h dem Sa[X.]hwertverfahren zu einer gemessen am Verkehrswert generellen Unterbewertung des [X.] führen ([X.] 93, 121 <146>; [X.], Mögli[X.]hkeiten einer Vereinfa[X.]hung der Bewertung des [X.] sowie Untersu[X.]hung einer befristeten [X.]nwendung von differenzierten Zus[X.]hlägen zu den [X.], BMF-S[X.]hriftenreihe Heft 48 (1992), [X.] 62 ff.; Stellungnahme des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.], Reform der Grundsteuer, 2010, [X.] 1). Es kommt hier jedo[X.]h ni[X.]ht darauf an, in wel[X.]her Größenordnung und in wel[X.]hen Berei[X.]hen diese Unterbewertungen auftreten, denn sie stehen in keinem unmittelbaren Ursa[X.]henzusammenhang mit den dur[X.]h die [X.]ussetzung der periodis[X.]hen Neufeststellungen entstehenden [X.] zwis[X.]hen den zu besteuernden Grundstü[X.]ken. [X.]ie dana[X.]h re[X.]htfertigungsbedürftigen Unglei[X.]hbehandlungen betreffen ni[X.]ht die generelle Unterbewertung von Grundvermögen, die ohnehin zu keinen Na[X.]hteilen bei der Grundsteuerbelastung führen könnte. Vielmehr vers[X.]hiebt die Bewertung des [X.] diese intern, weil die Veränderung der Wertverhältnisse seit der [X.] 1964, die zu je unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]bwei[X.]hungen von der Zielgröße Verkehrswert führen, in dem bestehenden Bewertungssystem ni[X.]ht abgebildet werden können.

[X.]) [X.]ie [X.]esregierung hat si[X.]h in den vorliegenden Verfahren darauf gestützt, dass die [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die im Ergebnis nur geringen Belastungswirkungen der Grundsteuer den Betroffenen zugemutet werden könnten. Sie hat si[X.]h hierzu auf die frühere Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esfinanzhofs berufen, der no[X.]h in seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 für [X.] bis 2007 unter anderem die geringe steuerli[X.]he Belastungswirkung der Grundsteuer zur Begründung dafür herangezogen hat, dass die Einheitsbewertung trotz [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h no[X.]h Bestand haben könne (vgl. etwa [X.] - [X.]/08 -, juris, Rn. 40).

Es mag zwar sein, dass bei einer absolut geringen Steuerbelastung Brü[X.]he und Unglei[X.]hbehandlungen in den Randberei[X.]hen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage mit entspre[X.]henden Konsequenzen für die Bemessung der Steuer eher re[X.]htfertigungsfähig und hinnehmbar sind als bei Steuern mit hoher Belastungswirkung. [X.]as steuerli[X.]he Glei[X.]hbehandlungsgebot aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verlangt im Grundsatz jedo[X.]h au[X.]h bei geringen Steuerbelastungen Bea[X.]htung. Es bedarf hier keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung, inwieweit sol[X.]he Geringfügigkeitsargumente überhaupt verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähig sind. Eine substantielle und weit greifende Unglei[X.]hbehandlung wie bei den hier festgestellten [X.] im [X.]berei[X.]h einer Steuererhebung vermögen [X.] jedenfalls ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Es ist für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung von Glei[X.]hheitsverstößen in der Einheitsbewertung deshalb grundsätzli[X.]h au[X.]h ohne Belang, dass sie mittlerweile wegen ihrer weitgehenden Begrenzung auf das Re[X.]ht der Grundsteuer wesentli[X.]h an allgemeiner Bedeutung verloren hat.

Im Übrigen handelt es si[X.]h bei der Grundsteuer au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht um eine Steuer im verna[X.]hlässigbaren Größenberei[X.]h. [X.]agegen spri[X.]ht s[X.]hon das [X.] der Grundsteuer, das in den letzten Jahren kontinuierli[X.]h von 12 auf zuletzt knapp 14 Milliarden € angestiegen ist, und ihre erhebli[X.]he Bedeutung für die Kommunen. Vor allem ist die Grundsteuer angesi[X.]hts der heute übli[X.]hen Höhe der kommunalen Hebesätze für Steuerpfli[X.]htige keineswegs unbedeutend, zumal sie zeitli[X.]h unbegrenzt anfällt. Überdies kann sie jedenfalls na[X.]h geltender Re[X.]htslage auf Mieter umgelegt werden, so dass die Kosten im Ergebnis weithin bei Personen anfallen, die selbst ni[X.]ht S[X.]huldner der Grundsteuer sind.

e) [X.]ie [X.] können entgegen der [X.]uffassung der [X.]esregierung und einiger [X.] s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h [X.]en oder [X.] ([X.]) und au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h [X.]npassungen der [X.] über die Hebesätze ([X.]) verfassungsre[X.]htli[X.]h kompensiert werden.

[X.]) [X.]ur[X.]h [X.]en (§ 23 [X.]) oder [X.] (§ 22 [X.]) können die Finanzämter den na[X.]h dem [X.] eingetretenen bewertungsrelevanten Veränderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse Re[X.]hnung tragen. [X.]uf diese Weise können sie zwar der Gefahr eines Vollzugsdefizits (unten 4) entgegenwirken. [X.]em Problem der [X.], das aus der Bezugnahme der Wertverhältnisse auf den lange zurü[X.]kliegenden [X.] von [X.]nfang 1964 resultiert, kann mit [X.] und [X.]en allerdings ni[X.]ht begegnet werden, denn au[X.]h hierfür sind die Wertverhältnisse von 1964 zugrunde zu legen (§ 27 [X.]).

[X.]) [X.]er Gesetzgeber kann im bestehenden System der Grundsteuer deren Gesamtniveau dur[X.]h die Festsetzung des [X.]s (§§ 13 ff. [X.]) beeinflussen; die [X.]n haben einen entspre[X.]henden Einfluss dur[X.]h das Re[X.]ht, den Hebesatz für die Grundsteuer festzulegen ([X.]rt. 106 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.]; §§ 25 f. [X.]). Beide Instrumente bestimmen das Niveau der Grundsteuer insgesamt mit. Sie sind mit ihrem linearen und paus[X.]halen [X.]nsatz jedo[X.]h von vornherein ni[X.]ht geeignet, die divergierenden, ni[X.]ht na[X.]h bestimmten Grundbesitzarten gestaffelten [X.] auszuglei[X.]hen oder sonst zu kompensieren.

4. [X.]er [X.]esfinanzhof hat in seinen [X.]n ni[X.]ht mehr hinnehmbare [X.]efizite beim Gesetzesvollzug beanstandet. Ob das Verfahren der Einheitsbewertung an einem seine [X.]widrigkeit begründenden strukturellen Vollzugsdefizit leidet (vgl. dazu [X.] 84, 239 <272>; 110, 94 <112 f.>), bedarf hier keiner Ents[X.]heidung, da die [X.]widrigkeit der Vors[X.]hriften über die Einheitsbewertung von Grundvermögen im Ertragswert- wie au[X.]h im Sa[X.]hwertverfahren bereits aufgrund der [X.] feststeht, die dur[X.]h die [X.]ussetzung neuer [X.]en verursa[X.]ht werden und für die es keine hinrei[X.]hende Re[X.]htfertigung gibt (oben 2 und 3).

5. [X.]ie Regelungen über die Einheitsbewertung von Grundvermögen na[X.]h dem Ersten [X.]bs[X.]hnitt des [X.] verletzen in dem hier überprüften Umfang (oben B [X.] und unten [X.]) [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002.

a) In den [X.]usgangsverfahren zu den Vorlagen des [X.]esfinanzhofs geht es um [X.] für bebaute Grundstü[X.]ke im Ertragswertverfahren auf den 1. Januar 2008 und den 1. Januar 2009. [X.]ie [X.] (na[X.]hfolgend [X.]) wenden si[X.]h gegen [X.] für bebaute Grundstü[X.]ke im Sa[X.]hwertverfahren zum 1. Januar 2006 und zum 1. Januar 2002.

Es bedarf hier keiner Ents[X.]heidung, ab wel[X.]hem [X.]punkt genau die [X.]ussetzung der periodis[X.]hen [X.]en zu [X.] in einem sol[X.]hen [X.]usmaß geführt hat, dass die dadur[X.]h verursa[X.]hten Unglei[X.]hbehandlungen au[X.]h angesi[X.]hts besonders großen Verwaltungsaufwands ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigt werden konnten.

Jedenfalls seit dem in den hier vorliegenden Verfahren ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]punkt, der am weitesten zurü[X.]kliegt, dem 1. Januar 2002 (in der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 889/12), ist dies der Fall. [X.]ie oben (B [X.] b) dargelegten Beispiele evidenter [X.] sind ni[X.]ht auf die jüngste [X.]ekade bes[X.]hränkt, sondern zeigen strukturelle Verwerfungen der Einheitsbewertung auf (oben 2 a), die zwangsläufig s[X.]hon relativ bald na[X.]h Übers[X.]hreiten des ursprüngli[X.]h vorgesehenen 6-Jahres-Zyklus begonnen haben. Mit zunehmender [X.]auer des [X.]szeitraums wa[X.]hsen Zahl und [X.]usmaß der [X.] an, da die [X.]istanz zu dem in Bezug genommenen [X.] immer größer wird und die [X.]ussagekraft der wertbestimmenden Faktoren immer mehr verblasst und an Realitätsnähe verliert. [X.]ie Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse verlangt mehr und mehr [X.] und [X.]en, die wegen der je unters[X.]hiedli[X.]hen Entwi[X.]klungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Rahmenbedingungen und der veralteten Wertbestimmungsfaktoren zu erhebli[X.]hen [X.] führen (dazu oben B [X.]). Jedenfalls im Jahre 2002 und damit nahezu 40 Jahre na[X.]h dem letzten [X.] und über 30 Jahre na[X.]h der [X.]ur[X.]hführung der letzten [X.] ist die Grenze hinnehmbarer Unglei[X.]hbehandlung übers[X.]hritten.

Es gibt keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass erst na[X.]h dem Jahre 2002 spezifis[X.]he Veränderungen im Bauwesen oder auf dem Gebäude- oder Wohnungsmarkt eingesetzt hätten, die damit deutli[X.]h später zu den [X.] in einem verfassungsrelevanten [X.]usmaß geführt hätten. [X.]ndere Re[X.]htfertigungsgründe (dazu oben 4), die die [X.] no[X.]h um das [X.], aber ni[X.]ht mehr dana[X.]h hätten tragen können, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und wurden au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht erkennbar.

b) [X.]em Gesetzgeber ist hier au[X.]h keine längere Überlegungs- oder Reaktionsfrist für die Festlegung eines neuen [X.]s oder die S[X.]haffung einer Neuregelung zur Bewertung von Grundvermögen zuzubilligen, die über das [X.] hinausrei[X.]hte. Es lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein festlegen, ob und inwieweit dem Gesetzgeber eine Überlegungs- oder Reaktionsfrist beim "Hineinwa[X.]hsen" der Re[X.]htslage in die [X.]widrigkeit zusteht. [X.]as hängt [X.]eils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa [X.] 84, 239 <283 ff.>).

Jedenfalls zu Beginn des Jahres 2002 war eine sol[X.]he Frist längst abgelaufen. [X.]ie Entstehung strukturell bedingter Bewertungsverzerrungen bei [X.]ufgabe des Prinzips kurzfristig periodis[X.]her Neufeststellungen war von Beginn an absehbar. So hat die [X.]esregierung bereits im Jahre 1987 in ihrer Stellungnahme zu einer gegen das Sa[X.]hwertverfahren erhobenen [X.]bes[X.]hwerde ausgeführt, sie sei si[X.]h bewusst, "dass die gegenwärtig no[X.]h geltenden Einheitswerte des [X.] dur[X.]h zeitnahe Werte ersetzt werden müssten, und bereite deshalb eine neue Bewertung des [X.] vor" ([X.] 74, 182 <189 f.>). [X.]ie verfassungsre[X.]htli[X.]hen Risiken des Hinauszögerns neuer [X.]en wurden zudem seit Jahrzehnten in der Literatur und in Re[X.]htss[X.]hutzverfahren diskutiert, so dass der Gesetzgeber au[X.]h deshalb ni[X.]ht überras[X.]ht sein konnte (vgl. bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Juni 1976 - 1 BvR 360/74 -, NJW 1977, [X.] 429; Guta[X.]hten des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.], [X.]ie Einheitsbewertung in der [X.] - Mängel und [X.]lternativen -, a.a.[X.], [X.] 25 f.; [X.], a.a.[X.], [X.] 210 ff.).

[X.]u[X.]h die [X.] [X.]euts[X.]hlands vers[X.]hafft dem Gesetzgeber bei der Bewertung von Grundvermögen ni[X.]ht ausnahmsweise eine verlängerte Reaktionsfrist, die jedenfalls für die alten Länder ein Festhalten am [X.] 1964 au[X.]h no[X.]h im Jahre 2002 gere[X.]htfertigt hätte. Gerade im Berei[X.]h der Grundstü[X.]ksbewertung hat die [X.] den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung zwar vor besondere Herausforderungen gestellt, die dazu führten, dass in den neuen Ländern jedenfalls im [X.]usgangspunkt vorläufig sogar an der [X.] des Jahres 1935 festgehalten wurde (vgl. Einigungsvertrag vom 31. [X.]ugust 1990, [X.]I, [X.]89 <981 ff.>). [X.]ie unveränderte [X.]ussetzung einer Neufeststellung na[X.]h 1964 oder au[X.]h das Unterlassen einer Neuregelung in den alten Ländern mehr als zehn Jahre na[X.]h der [X.] ist hierdur[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen.

[X.]) [X.]u[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esfinanzhofs ergeben si[X.]h keine Gründe, die der Feststellung der [X.]widrigkeit der Einheitsbewertung ab Beginn des Jahres 2002 entgegenstehen.

[X.]er [X.]esfinanzhof hat allerdings in der Vergangenheit immer wieder die Einheitsbewertung trotz des jahrzehntelang zurü[X.]kliegenden [X.]s als no[X.]h verfassungsgemäß angesehen (vgl. insbesondere [X.], Bes[X.]hluss vom 8. Februar 2000 - [X.]/99 -, juris, Rn. 8, sowie [X.], Urteile vom 2. Februar 2005 - [X.]/03 -, juris, Rn. 11; vom 21. Februar 2006 - [X.]/04 -, juris, Rn. 11; vom 30. Juli 2008 - [X.]/07 -, juris, Rn. 11; vom 4. Februar 2010 - [X.]/09 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juli 2011 - [X.]/10 -, juris, Rn. 26). Insbesondere in seinen sogenannten [X.]nkündigungsurteilen vom 30. Juni 2010 ([X.]/08, [X.], 78 <84 Rn. 19> und [X.]2/09, [X.], 93 <94 f. Rn. 12>) hat er die Re[X.]htslage für Sti[X.]htage bis zum 1. Januar 2007 ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht als verfassungswidrig beanstandet. Sa[X.]hhaltige Gründe - etwa im Zusammenhang mit [X.]rt und [X.]usmaß der [X.] oder mit der Vermeidung des besonderen Verwaltungsaufwands - dafür, warum die [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung von Grundvermögen für Sti[X.]htage bis zum 1. Januar 2007 no[X.]h zu bejahen, für Sti[X.]htage ab dem 1. Januar 2008 hingegen deren [X.]widrigkeit anzunehmen sei, hat der [X.]esfinanzhof jedo[X.]h weder in den genannten [X.]nkündigungsurteilen no[X.]h in den hier gegenständli[X.]hen Normenkontrollvorlagen vorgebra[X.]ht. [X.]ass seine allgemeine Verweisung auf die mittlerweile im Wesentli[X.]hen auf die Grundsteuer bes[X.]hränkte Relevanz der Einheitswerte und die in absoluten Zahlen geringe Belastung dur[X.]h die Grundsteuer keine tragfähigen [X.]rgumente benennt, wurde bereits festgestellt (oben [X.] 3 [X.]).

[X.]ie [X.] sind zulässig und begründet.

1. [X.]ie [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 639/11 ist sa[X.]hdienli[X.]h dahin auszulegen, dass sie si[X.]h allein gegen den Einheitswertbes[X.]heid und die Geri[X.]htsents[X.]heidungen wendet, soweit sie den Bes[X.]heid bestätigen, ni[X.]ht aber au[X.]h gegen den formal mit angegriffenen Grundsteuermessbes[X.]heid. [X.]enn der Einspru[X.]h hiergegen war bereits im Verwaltungsverfahren zurü[X.]kgenommen worden.

2. [X.]ie [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 889/12 ist im Ergebnis nur im Hinbli[X.]k auf die Rüge der [X.]widrigkeit der Einheitsbewertung des [X.] wegen Verstoßes gegen den Glei[X.]hheitssatz zulässig. Soweit die Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h gegen die [X.]mäßigkeit des Grundsteuermessbes[X.]heids wenden, entspri[X.]ht ihr auf die Verletzung von [X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 6 und [X.]rt. 14 [X.] geri[X.]htetes Vorbringen ni[X.]ht den [X.]arlegungsanforderungen der § 23 [X.]bs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G.

[X.]ie in den beiden [X.]usgangsverfahren der [X.] angegriffenen Einheitswertbes[X.]heide beruhen auf einem Bewertungsverfahren, das jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002, dem au[X.]h für die [X.] frühesten maßgebli[X.]hen [X.]punkt, ni[X.]ht mehr mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] vereinbar war. [X.]ie Bes[X.]heide und die sie bestätigenden Geri[X.]htsents[X.]heidungen verletzen deshalb die Bes[X.]hwerdeführer in ihrem Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.].

Ob die angegriffenen Bes[X.]heide und Geri[X.]htsents[X.]heidungen daneben au[X.]h deshalb ni[X.]ht mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] vereinbar sind, weil das Sa[X.]hwert- und das Ertragswertverfahren na[X.]h den §§ 76 ff. [X.] typis[X.]herweise zu erhebli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Bewertungsergebnissen für ein und denselben Bewertungsgegenstand führen, bedarf daher keiner Ents[X.]heidung (s. dazu bereits [X.] 74, 182). [X.]ie [X.]widrigkeit der angegriffenen Ents[X.]heidungen wegen der ni[X.]ht mehr hinnehmbaren [X.] au[X.]h innerhalb der [X.]eiligen Bewertungskategorie trägt die Feststellung des [X.]verstoßes alleine.

[X.]ie vom [X.]esfinanzhof vorgelegten Normen zur Einheitsbewertung bebauter Grundstü[X.]ke im Ertragswertverfahren sind mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] unvereinbar. [X.]ies betrifft die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76 [X.]bs. 1, § 79 [X.]bs. 5, § 93 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]widrig sind au[X.]h die in den [X.]usgangsverfahren zu den [X.] erhebli[X.]hen Bestimmungen zum Sa[X.]hwertverfahren (§ 76 [X.]bs. 2 [X.]), die ebenfalls wegen der [X.] dur[X.]h den überlangen [X.]szeitraum gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verstoßen (oben B [X.] b, 3).

[X.]ie beanstandeten [X.] haben ihre Ursa[X.]he vor allem in der [X.]ussetzung neuer [X.]en und der daraus folgenden, seit Jahrzehnten bestehenden Fixierung auf den [X.] vom 1. Januar 1964. [X.]iese Fixierung folgt aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Satz 1 und 3 [X.] in der Fassung von [X.]rt. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]). [X.]u[X.]h diese Bestimmungen sind daher mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] unvereinbar.

[X.]ie Verletzung von [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] dur[X.]h die genannten Normen zur Einheitsbewertung führt ni[X.]ht zu ihrer Ni[X.]htigkeit, sondern ledigli[X.]h zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Glei[X.]hheitssatz.

1. [X.]ie bloße Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm ist regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten hat, den [X.]verstoß zu beseitigen. [X.]as ist grundsätzli[X.]h bei Verletzungen des Glei[X.]hheitssatzes der Fall. Stellt das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht die Unvereinbarkeit einer Norm mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] fest, folgt daraus in der Regel die Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers, rü[X.]kwirkend, bezogen auf den in der geri[X.]htli[X.]hen Feststellung genannten [X.]punkt, die Re[X.]htslage verfassungsgemäß umzugestalten. Hierzu kann das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht dem Gesetzgeber eine Frist setzen (vgl. [X.] 117, 1 <70>). Wird ni[X.]ht, wie vorliegend, zuglei[X.]h eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Geri[X.]hte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit ni[X.]ht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. [X.] 138, 136 <249 Rn. 286> m.w.[X.]; 139, 285 <316 Rn. 88>).

2. [X.]em Gesetzgeber stehen hier vielfältige Mögli[X.]hkeiten zur S[X.]haffung eines verfassungsgemäßen Zustandes zur Verfügung, die von der Reparatur der beanstandeten Regelungen zur Einheitsbewertung bis zur völligen Neugestaltung der Bewertungsvors[X.]hriften für eine im Grundgesetz als sol[X.]her vorgesehenen Grundsteuer ([X.]rt. 106 [X.]bs. 6 [X.]) rei[X.]hen. Es verbleibt deshalb bei der Feststellung der [X.]widrigkeit.

[X.]er Gesetzgeber ist verpfli[X.]htet, die verfassungswidrige Re[X.]htslage spätestens bis zum 31. [X.]ezember 2019 dur[X.]h eine Neuregelung zu beseitigen. [X.]amit bleibt dem Gesetzgeber ein angemessener [X.]raum. In jahrzehntelangen Reformbemühungen um die Grundsteuer wurden vers[X.]hiedene Modelle erörtert und dur[X.]hgere[X.]hnet. In der vergangenen Legislaturperiode wurde mit Unterstützung einer großen Mehrheit der Länder mit dem [X.] ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des [X.] in den [X.]esrat eingebra[X.]ht ([X.] 515/16 sowie oben [X.] II), der allerdings der [X.]iskontinuität des [X.]estages zum Opfer gefallen ist. Jedenfalls trifft den Gesetzgeber die Notwendigkeit einer alsbaldigen Neuregelung ni[X.]ht unvorbereitet.

Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom [X.]esverfassungsgeri[X.]ht nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des [X.] und des Steuersatzes (vgl. [X.] 138, 136 <181 Rn. 123, 131>; 139, 285 <309 f. Rn. 72> [X.]. m.w.[X.]; oben [X.] 1 b). [X.]amit liegt au[X.]h die Gesamthöhe des mit der Steuer zu erzielenden [X.]ufkommens völlig in der Hand des Gesetzgebers. [X.] er es im Grundsatz bei der bisherigen Struktur von Einheitsbewertung und Grundsteuer, kann das Steueraufkommen über den Grundsteuermessbetrag dur[X.]h den Gesetzgeber und über die Hebesätze dur[X.]h die [X.]n bestimmt werden. [X.]ber au[X.]h in einem anderen Modell bleibt es dem Gesetzgeber und den na[X.]h dem Grundgesetz hebesatzbere[X.]htigten [X.]n ([X.]rt. 106 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.]) vorbehalten, die [X.] und damit den Umfang des Steueraufkommens zu regeln. In keinem Fall wird das [X.] dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für eine in der Relation realitätsgere[X.]hte Bemessung der Besteuerungsgrundlagen vorbestimmt. Im Übrigen steht dem Gesetzgeber au[X.]h bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadur[X.]h begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten [X.] in der Relation realitätsgere[X.]ht a[X.]ilden müssen (vgl. [X.] 93, 121 <136>; 93, 165 <172 f.>; 117, 1 <33>; 139, 285 <310 Rn. 73> [X.]. m.w.[X.]; oben [X.] 1 [X.]). Indes ist der Gesetzgeber bei der Grundsteuer ebenso wenig wie bei anderen Steuern gehindert, mithilfe des Steuerre[X.]hts außerfiskalis[X.]he Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. [X.] 138, 136 <181 Rn. 124> m.w.[X.]). Zudem verfügt der Gesetzgeber gerade in Massenverfahren der vorliegenden [X.]rt über einen großen Typisierungs- und Paus[X.]halierungsspielraum (vgl. [X.] 139, 285 <313 Rn. 77> m.w.[X.]).

[X.]ie Fortgeltung der beanstandeten Regelungen zur Einheitsbewertung wird bis zum 31. [X.]ezember 2019 sowie bis zu fünf Jahre na[X.]h der Verkündung einer spätestens bis zum 31. [X.]ezember 2019 getroffenen Neuregelung, längstens aber bis zum 31. [X.]ezember 2024 angeordnet.

1. [X.]us besonderem Grund, namentli[X.]h im Interesse einer verlässli[X.]hen Finanz- und Haushaltsplanung und eines glei[X.]hmäßigen Verwaltungsvollzugs für [X.]räume einer weitgehend s[X.]hon abges[X.]hlossenen Veranlagung, hat das [X.]esverfassungsgeri[X.]ht wiederholt die weitere [X.]nwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gere[X.]htfertigt erklärt (vgl. etwa [X.] 87, 153 <178>; 93, 121 <148 f.>; 123, 1 <38>; 125, 175 <258>; 138, 136 <251 Rn. 287>; 139, 285 <319 Rn. 89>). Ein sol[X.]her Grund ist au[X.]h hier gegeben.

2. [X.]ie Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen zur Einheitsbewertung betrifft zunä[X.]hst ausgehend vom [X.]punkt der Verkündung dieses Urteils die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Erhebung von Grundsteuer. [X.]afür spre[X.]hen die sonst drohenden Vollzugsprobleme, wenn no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftige Einheitswertbes[X.]heide - und in deren Folge au[X.]h die darauf beruhenden Grundsteuerbes[X.]heide (§ 175 [X.]) - in einer angesi[X.]hts der großen Zahl von Grundsteuers[X.]huldnern aller Voraussi[X.]ht na[X.]h erhebli[X.]hen Größenordnung aufgehoben oder geändert und zumindest zum Teil rü[X.]kabgewi[X.]kelt werden müssten (vgl. ebenso [X.] 117, 1 <70>). [X.]ie Probleme würden dadur[X.]h vers[X.]härft, dass die [X.]ufarbeitung dieser Fälle erst na[X.]h Inkrafttreten und Umsetzung der Neuregelung auf der [X.] und damit erst viele Jahre na[X.]h Verkündung dieses Urteils (unten 3 und 4) erfolgen könnte. [X.]er Verwaltungsaufwand allein für die retrospektive [X.]bwi[X.]klung no[X.]h offener Fälle wäre dana[X.]h hö[X.]hstwahrs[X.]heinli[X.]h enorm. [X.]ie Hinnahme des Vollzugs von Einheitswertbes[X.]heiden, die auf der Grundlage für verfassungswidrig befundener [X.] ergangen sind, ist auf der anderen Seite den Betroffenen au[X.]h deshalb zumutbar, weil die Belastung mit einer Grundsteuer dem Grunde na[X.]h dur[X.]h die Verfassung legitimiert, "s[X.]hon immer" vorgesehen und deshalb von den Grundbesitzern au[X.]h zu erwarten war und ist.

3. [X.]ie Fortgeltung der beanstandeten Regelungen ist zuglei[X.]h in die Zukunft geri[X.]htet zunä[X.]hst bis zum Ergehen einer Neuregelung, insoweit jedo[X.]h längstens nur bis zum 31. [X.]ezember 2019 anzuordnen.

[X.]ie weitere [X.]nwendung der als verfassungswidrig erkannten Normen ist au[X.]h für einen begrenzten [X.]raum in der Zukunft gere[X.]htfertigt, weil ansonsten die ernsthafte Gefahr bestünde, dass viele [X.]n ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten. [X.]enn die Grundsteuer ist von erhebli[X.]her finanzieller Bedeutung für die Kommunen. Sie stellt mit einem jährli[X.]hen [X.]ufkommen von in den letzten Jahren zwis[X.]hen 13 und 14 Milliarden € na[X.]h der Gewerbesteuer und dem [X.]anteil an der Einkommensteuer deren drittgrößte [X.] dar ([X.], [X.]atensammlung zur Steuerpolitik, [X.]usgabe 2016/2017, [X.] 15; Statistis[X.]hes [X.]esamt, Fa[X.]hserie 14 Reihe 10.1 2016, [X.] 9). [X.]ie Grundsteuer ist au[X.]h deshalb von herausragender Bedeutung für die Kommunen, weil ihr [X.]ufkommen konjunkturunabhängig ist und zudem dur[X.]h das Hebesatzre[X.]ht der [X.]n von ihnen in der Höhe gesteuert werden kann.

Würde die Fortgeltung ni[X.]ht angeordnet, könnten keine neuen Einheitswertbes[X.]heide mehr erlassen werden. Selbst die weitere Erhebung von Grundsteuer auf der Grundlage s[X.]hon bestandskräftiger, aber auf verfassungswidrigen Normen beruhender Einheitswertbes[X.]heide wäre ni[X.]ht unproblematis[X.]h. [X.]ie Unanwendbarkeit der Einheitsbewertungsregeln würde dabei im Ergebnis den gesamten Berei[X.]h der Grundsteuer betreffen. [X.]enn von der [X.]widrigkeit der hier beanstandeten Normen wären ni[X.]ht nur die dort angespro[X.]henen bebauten Grundstü[X.]ke im Grundvermögen in den alten Ländern erfasst. [X.]ls Folge hiervon könnten au[X.]h im Übrigen - also insbesondere für den Berei[X.]h der Land- und Forstwirts[X.]haft in den alten Ländern und in den neuen Ländern insgesamt - keine neuen [X.]en mehr getroffen werden. Es wäre ni[X.]ht mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] vereinbar, insoweit Grundsteuer zu erheben, für bebaute Grundstü[X.]ke in den alten Ländern hingegen ni[X.]ht (vgl. ebenso [X.] 138, 136 <248 Rn. 283>).

[X.]ie in die Zukunft geri[X.]htete Fortgeltungsanordnung ist den Grundsteuers[X.]huldnern im Übrigen aus den glei[X.]hen Gründen (oben 2) zumutbar wie die rü[X.]kwirkende Fortgeltungsanordnung.

[X.]ie in die Zukunft geri[X.]htete [X.]nordnung der Fortgeltung gilt zunä[X.]hst nur bis zum Ergehen der Neuregelung, längstens bis zum [X.]blauf der dem Gesetzgeber zur Neuregelung gesetzten Frist am 31. [X.]ezember 2019. [X.]ngesi[X.]hts der bereits überlangen [X.]auer der Unvereinbarkeit der Regeln über die Einheitsbewertung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] ist keine Re[X.]htfertigung dafür erkennbar, deren Fortgeltung letztli[X.]h unbefristet au[X.]h über den 31. [X.]ezember 2019 hinaus bis zu einer tatsä[X.]hli[X.]hen Neuregelung anzuordnen, falls der Gesetzgeber die gesetzte Frist ni[X.]ht einhält.

4. [X.]ie [X.]nwendung der als unvereinbar mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] festgestellten Bestimmungen der Einheitsbewertung ist s[X.]hließli[X.]h, sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, für weitere fünf Jahre na[X.]h Verkündung der Neuregelung anzuordnen, längstens aber bis zum 31. [X.]ezember 2024.

[X.]iese na[X.]h [X.]auer und Struktur ungewöhnli[X.]he Fortgeltungsanordnung ist dur[X.]h die besonderen Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeiten der Grundsteuer geboten und von daher ausnahmsweise gere[X.]htfertigt. Bereits im Zusammenhang mit früheren Bemühungen zur Reform der Grundsteuer wurde immer wieder auf den außergewöhnli[X.]hen Umsetzungsaufwand im Hinbli[X.]k auf [X.] und Personal hingewiesen, den eine bundesweite Neubewertung aller Grundstü[X.]ke verlangt (oben [X.] 3 b [X.]). [X.]er von den Ländern [X.] und [X.] im September 2016 in den [X.]esrat eingebra[X.]hte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.]es geht in seiner Begründung von etwa 35 Millionen wirts[X.]haftli[X.]her Einheiten aus, die einer Neubewertung bedürften. Hierfür verans[X.]hlagt der Entwurf in seiner Begründung für die automationste[X.]hnis[X.]he Umsetzung der Bewertungsverfahren einen Mindestzeitaufwand von se[X.]hs Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes ([X.] 515/16, [X.] 35 f.). Im vorliegenden Verfahren haben die [X.]esregierung und zahlrei[X.]he Stellungnahmen übereinstimmend ebenfalls den besonderen Umsetzungsaufwand insbesondere in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht bei der Neubewertung betont und substantiiert begründet. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Fortgeltung der alten Re[X.]htslage für weitere fünf Jahre geboten aber au[X.]h ausrei[X.]hend, um im Falle einer Neuregelung die dadur[X.]h ges[X.]haffenen Bewertungsbestimmungen umzusetzen und so während dieser [X.] die ansonsten drohenden gravierenden Haushaltsprobleme (oben 3) zu vermeiden. In diesem [X.]raum können [X.] und Länder je na[X.]h Zuständigkeit au[X.]h dafür Sorge tragen, dass die weitere Umsetzung einer Neuregelung auf der [X.] bereits innerhalb der [X.] vorbereitet wird. [X.]enn die Fortgeltungsanordnung für die als verfassungswidrig festgestellten [X.] endet endgültig fünf Jahre na[X.]h Verkündung der Neuregelung zum Bewertungsre[X.]ht, spätestens aber zum 31. [X.]ezember 2024.

5. In [X.]nbetra[X.]ht der außergewöhnli[X.]h langen Fortgeltungsanordnung für an si[X.]h verfassungswidrige Normen dürfen für Kalenderjahre na[X.]h Ende der Fortgeltung selbst auf bestandskräftige Bes[X.]heide, die auf diesen Normen beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. [X.]ies gilt sowohl für die Frist zur Neuregelung als au[X.]h für die folgende Frist zur Umsetzung.

[X.]ie Unvereinbarkeit der Vors[X.]hriften der Einheitsbewertung für Grundvermögen zum Sa[X.]hwertverfahren mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] führt in den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren zu der Feststellung, dass die Bes[X.]hwerdeführer in diesem Grundre[X.]ht verletzt werden, weil und soweit die zulässig angegriffenen Behörden- und Geri[X.]htsents[X.]heidungen darauf beruhen. Wegen der Fortgeltungsanordnung au[X.]h im Hinbli[X.]k auf diese Vors[X.]hriften ergibt si[X.]h daraus glei[X.]hwohl ni[X.]ht die [X.]ufhebung der angegriffenen Ents[X.]heidungen.

[X.]ie Ents[X.]heidung über die [X.]uslagenerstattung in den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren beruht auf § 34a [X.]bs. 2 [X.]G.

Meta

1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12

10.04.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 22. Oktober 2014, Az: II R 16/13, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 105 Abs 2 GG, Art 125a Abs 2 GG, Art 2 Bew/EStGÄndG, § 19 BewG vom 20.12.2001, § 19 BewG vom 08.12.2010, § 20 BewG vom 25.02.1992, § 21 BewG vom 29.10.1997, § 22 Abs 1 Nr 1 BewG vom 19.12.2000, § 23 BewG vom 29.10.1997, § 27 BewG vom 09.11.1992, § 76 BewG vom 01.02.1991, § 79 Abs 5 BewG vom 20.12.2001, § 79 Abs 5 BewG vom 13.12.2006, § 93 Abs 1 S 2 BewG vom 01.02.1991, § 93 Abs 1 S 2 BewG vom 13.12.2006, Art 2 Abs 1 S 1 BewGÄndG, Art 2 Abs 1 S 3 BewGÄndG vom 22.07.1970

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.04.2018, Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (REWIS RS 2018, 11075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11075


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvL 11/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 11/14, 11.02.2020.


Az. II R 16/13

Bundesfinanzhof, II R 16/13, 16.05.2018.

Bundesfinanzhof, II R 16/13, 22.10.2014.


Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, 10.04.2018.


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