Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.02.2020, Az. 1 BvL 11/14

1. Senat | REWIS RS 2020, 2683

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - keine Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG für Kläger des Ausgangsverfahrens mangels Stellung als Beteiligter des Normenkontrollverfahrens


Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Verfahren, in dem sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer ([X.] 148, 147).

2

1. Der Beschwerdeführer war Beteiligter des unter dem Aktenzeichen [X.]/13 geführten Ausgangsverfahrens vor dem [X.]. Mit [X.] und Vorlagebeschluss vom 22. Oktober 2014 - [X.]/13 - ([X.], 150) legte der [X.] dem [X.] im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG die Vorschriften über die Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 vor.

3

Auf den [X.] und Vorlagebeschluss des [X.]s entschied das [X.] mit Urteil vom 10. April 2018 ([X.] 148, 147), dass die den Beschwerdeführer betreffenden Normen des Bewertungsgesetzes jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG seien. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin dürften die Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürften die Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, aber längstens bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

4

2. Am 15. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer, für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung vor dem [X.] Kosten gegen die Staatskasse unter Zugrundelegung des [X.] von 5.000 Euro gemäß § 34 Abs. 2 RVG in Höhe von 2.131,04 Euro festzusetzen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er und sein Prozessbevollmächtigter seien zur Hauptverhandlung geladen worden. Der [X.] habe ihm mit Urteil vom 16. Mai 2018 - [X.]/13 - ([X.], 200) zudem die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, weil die angefochtenen [X.] aufgrund der Weitergeltungsanordnung durch das [X.] Bestand hätten.

5

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenfestsetzung in Verfahren vor dem [X.] könne nur erfolgen, wenn eine Kostengrundentscheidung vorliege. Eine solche habe der Senat für das Verfahren nicht getroffen. Eine Auslagenerstattung sei nur für die Beschwerdeführer in den verbundenen Verfassungsbeschwerdeverfahren, nicht aber für den Kläger des Ausgangsverfahrens im [X.] 1 BvL 11/14 angeordnet worden. Im Übrigen erfolge eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen des § 34a [X.].

II.

6

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den vom Beschwerdeführer gestellten Kostenfestsetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

7

1. Über die zulässige sofortige Beschwerde hat der Senat zu entscheiden. Sie ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 Euro hinausgehende Beschwer - insbesondere statthaft und fristgemäß erhoben worden. Der sofortigen Beschwerde ist jedoch in der Sache aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses der Erfolg zu versagen.

8

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenfestsetzung ist bei verständiger Würdigung als Antrag auf Anordnung der Erstattung der ihm entstandenen Auslagen auszulegen. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 [X.] in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s erlaubt § 34a Abs. 3 [X.] keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter (vgl. [X.], [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren des [X.] vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris; sowie [X.] 1, 433 <438>; 20, 350 <351>; 36, 101; 55, 132 <133>; 99, 46 <48>). Da die nach § 82 Abs. 3 [X.] äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens aber keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. [X.] 2, 213 <217>; 20, 350 <351>; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten und damit auch zugunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. [X.], [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren des [X.] vom 26. März 2018 - 1 BvL 4/14 -, juris). Dass der [X.] dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Mai 2018 - [X.]/13 - ([X.], 200) die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Meta

1 BvL 11/14

11.02.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BFH, 22. Oktober 2014, Az: II R 16/13, Vorlagebeschluss

§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 82 Abs 3 BVerfGG, § 11 Abs 1 RPflG, § 34 Abs 2 RVG, § 104 Abs 3 S 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.02.2020, Az. 1 BvL 11/14 (REWIS RS 2020, 2683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2683


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvL 11/14

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 11/14, 11.02.2020.


Az. II R 16/13

Bundesfinanzhof, II R 16/13, 16.05.2018.

Bundesfinanzhof, II R 16/13, 22.10.2014.


Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, 10.04.2018.


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