1Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
Fußnote Paragraph
(+++ § 20 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 124 Abs. 6 F. ab 1992-11-09 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
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