Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 14.10.2020, Az. 1 BvQ 37/20

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 3105

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Gegenstandswertfestsetzung für ein Eilverfahren in einer versammlungsrechtlichen Sache


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 [X.] (in Worten: fünfzehntausend [X.]) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betraf die Durchführung einer Versammlung am 18. April 2020 unter dem Motto "Wir bestehen auf die ersten 20 Artikel der Verfassung. Wir bestehen auf Beendigung des [X.]". Der Antragsteller war Anmelder und vorgesehener Leiter der Versammlung. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die [X.] zur Zulassung der Versammlung unter Ausnahme des Verbots des Aufenthalts im öffentlichen Raum nach der [X.] zu verpflichten, war insofern teilweise erfolgreich, als die [X.] zur Neubescheidung des Antragstellers verpflichtet und festgestellt wurde, dass bei Unterlassung einer Verbescheidung die angemeldete Versammlung durchgeführt werden dürfe (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -).

II.

2

Auf Antrag des Antragstellers wird der Gegenstandswert auf 15.000 Euro festgesetzt.

3

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist der Gegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. [X.]E 89, 91 <94>) unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller und die Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.]E 79, 365 <369 f.>).

4

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert hier in Höhe des Dreifachen des Einsatzwertes des § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu bemessen. Vorliegend maßgeblich waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller, um die Zulassung einer Versammlung erreichen zu können, wie auch der Umfang der für das Betreiben des einstweiligen [X.] notwendigen anwaltlichen Tätigkeit. In objektiver Hinsicht hat der Antragsteller sein Rechtsschutzziel teilweise erreicht.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 37/20

14.10.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Stuttgart, 14. April 2020, Az: 16 K 1905/20, Beschluss

Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 15 Abs 1 VersammlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 14.10.2020, Az. 1 BvQ 37/20 (REWIS RS 2020, 3105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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