Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot gem § 2 Abs 1 S 1 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (juris: CoronaVV HA) – Folgenabwägung – erhebliche Überschreitung der als vertretbar angesehenen Teilnehmerzahl zu erwarten
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