Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2020, Az. B 9 SB 2/18 R

9. Senat | REWIS RS 2020, 2364

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen - Alterlaubnis zur Rechtsberatung - Umfang der Alterlaubnis - Auslegung - Bestandsschutz - Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister - Rechtswirkung der Registrierung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit - Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen


Leitsatz

1. Rentenberater, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder zu Versorgungsleistungen erbringen.

2. Alterlaubnisinhaber dürfen weiterhin unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2018 aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2017 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befugnis des [X.], als Verfahrensbevollmächtigter in einem [X.]iderspruchsverfahren zur Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) aufzutreten.

2

Der Kläger bezeichnet sich als Rechtsbeistand für Sozial- und Rentenrecht. Er besaß seit dem [X.] eine vom Präsidenten des [X.] nach Art 1 § 1 Abs 1 [X.] ([X.]) erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschränkung auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu erteilte ihm der Präsident des [X.] am 14.11.1977 die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem [X.] und dem [X.]. Die Erlaubnis wurde in der Folgezeit vom Präsidenten des [X.] am 14.4.1980 ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs 2 [X.] 2 BGB, §§ 1304 ff [X.] erweitert und am [X.] für den Sachbereich "Rentenberater" (Original "Rentenberatern") erteilt. Der Präsident des [X.] erweiterte am [X.] die bisherige Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem [X.] und dem [X.] auf den Sachbereich "Rentenberatung" iS des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] 1 [X.]. Auf Anfrage des [X.] führte der Präsident des [X.] mit Schreiben vom 10.8.2004 aus, nachdem die Verfügung vom [X.] den Sachbereich "Rentenberatung" abdecke, bedürfe es für das Sachgebiet "Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht" keines besonderen Hinweises in der Erlaubnisverfügung. Der Präsident des [X.] teilte auf eine weitere Anfrage des [X.] unter dem [X.] mit, die 1977 und 1982 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Sachgebiet "Rentenberatung" beziehe sich auch auf das Schwerbehindertenrecht.

3

Nach Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes ([X.]) registrierte das [X.] den Kläger am 7.10.2008 und 19.12.2008 antragsgemäß im [X.] als "registrierter [X.]" mit dem Inhalt "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs 6 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit … auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts mündlich zu verhandeln". Am 27.3.2009 erfolgte eine Ergänzung mit dem Inhalt: "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des [X.] sowie auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Eingeschlossen ist die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor allen Sozial- und Landessozialgerichten …". Nach einem Zuständigkeitswechsel zum Präsidenten des [X.] wurde diese Eintragung am 2.4.2015 akt[X.]lisiert und erneut bekanntgemacht. Hierzu teilte der Präsident des [X.] als nunmehr zuständige Registrierungsbehörde mit Schreiben vom [X.] dem Kläger auf Anfrage [X.] mit, dass der Umfang der Erlaubnis im [X.] so genau bezeichnet sei, dass die registrierte Person bereits vor Inkrafttreten des [X.] auch in Verfahren des Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug im Einzelfall zur Vertretung berechtigt gewesen sei.

4

Auf der Grundlage der erteilten Erlaubnisse und vorgenommenen Registrierungen übernahm der Kläger die Vertretung in einem [X.]iderspruchsverfahren des [X.] (nachfolgend: [X.]) gegen einen Bescheid des Beklagten vom 22.9.2016, mit dem dieser einen GdB von lediglich 30 ab dem [X.] festgestellt hatte. Nach Anhörung vom 13.10.2016 und ergänzender Stellungnahme des [X.] vom 17.10.2016 wies der Beklagte den Kläger als Bevollmächtigten zurück, weil registrierte Rentenberater, einschließlich derer mit einer [X.] nach dem [X.], in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nur dann befugt seien aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestehe (Bescheid vom 27.10.2016; [X.]iderspruchsbescheid vom 6.12.2016). Anschließend wies der Beklagte mit [X.]iderspruchsbescheid vom [X.] auch den [X.]iderspruch im GdB-Feststellungsverfahren zurück.

5

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen, weil es der Angelegenheit am erforderlichen Rentenbezug nach § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] 2 [X.] fehle. Ein solcher müsse auch nach der unter Geltung des [X.] erteilten [X.] gegeben sein (Urteil vom 2.3.2017). Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] festgestellt, dass der Kläger berechtigt gewesen sei, in der [X.] des [X.] aufzutreten (Urteil vom 24.10.2018). Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt: Die Zurückweisung des [X.] im [X.]iderspruchsverfahren des [X.] sei zu Unrecht erfolgt. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen sei in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das [X.] oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt werde. Diese Erlaubnis ergebe sich zwar nicht aus der [X.] des [X.], weil diese allein für den Bereich "Rentenberatung" erteilt worden sei, in dem Sinne, dass das Tätigwerden Renten betreffen müsse. Die Vertretung weise indes keinen konkreten Renten- oder Versorgungsbezug auf. Der 1967 geborene [X.] könne noch keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen und habe auch sonst keine vergleichbaren Versorgungsansprüche.

6

Eine Erlaubnis für die vom Kläger erbrachte außergerichtliche Rechtsdienstleistung ergebe sich aber aus der Registrierung im [X.]. Diese erlaube ihm, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Renten- oder Versorgungsbezug zu erbringen. Die Registrierung stelle einen Verwaltungsakt dar, dessen Feststellungen [X.] gegenüber anderen Behörden bzw Gerichten zukomme. Dies ergebe sich aus § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]-Einführungsgesetz ([X.]EG), wonach [X.], deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstrecke oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs 1 [X.] geregelten Befugnisse hinausgingen, als "registrierte [X.]" registriert seien. Der Beklagte sei deshalb im Zurückweisungsverfahren an die [X.] der Registrierung gebunden gewesen.

7

Mit seiner Revision rügt der Beklagte einen Verstoß gegen § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]EG. Mit der Annahme einer Drittbindungswirkung werde der Beklagte von sämtlichen materiellen Einwendungen in Bezug auf die Vertretungsbefugnis ausgeschlossen und die Registrierung einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle entzogen. Hierin liege ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG und die Verfahrensgrundrechte aus Art 101 Abs 1 Satz 2 und Art 103 Abs 1 GG.

8

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-[X.]ürttemberg vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2017 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das vorinstanzliche Urteil für zutreffend. Die ihm im Jahr 1977 erteilte Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 [X.] in der damals gültigen Fassung habe eine Vertretung im Schwerbehindertenrecht ohne Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung umfasst. Die im [X.] eingetragene Erlaubnis habe auch für den Fall ihrer Fehlerhaftigkeit Bestandskraft. Anderenfalls werde beantragt, das [X.] als erlaubniserteilende Behörde beizuordnen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Revision des Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]). Das Urteil des [X.] ist aufzuheben und die Berufung des [X.] zurückzuweisen. Der Kläger war nicht berechtigt, im [X.]i[X.]pruchsverfahren des [X.] zur Feststellung eines höheren GdB als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten. Der Zurückweisungsbescheid vom 27.10.2016 in der Gestalt des [X.]i[X.]pruchsbescheids vom 6.12.2016 (§ 95 [X.]) war bis zu seiner Erledigung rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

A. Einer Sachentscheidung des [X.]s stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 [X.]) des [X.] für zulässig erachtet, weil dieser ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 27.10.2016 in der Gestalt des [X.]i[X.]pruchsbescheids vom 6.12.2016 hat. Der Zurückweisungsbescheid hat sich mit Abschluss des [X.]i[X.]pruchsverfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht auf andere [X.]eise erledigt (vgl § 39 Abs 2 [X.]). Das erforderliche Feststellungsinteresse des [X.] ergibt sich insbesondere daraus, dass für weitere [X.]i[X.]pruchsverfahren seiner Mandanten nach dem [X.] [X.]iederholungsgefahr besteht (vgl [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]5 mwN).

B. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen, weil er als Rentenberater nicht berechtigt war, [X.] im [X.]i[X.]pruchsverfahren zur Feststellung eines höheren GdB ohne konkreten Rentenbezug zu vertreten. Ein Beteiligter iS von § 10 [X.] kann sich in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs 1 Satz 1 [X.]). Dies gilt auch für das Vorverfahren (§ 62 [X.] iVm § 83 [X.]). Für dessen Durchführung war der Beklagte als nächst höhere Behörde zuständig (§ 85 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] iVm § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Versorgungsverwaltung Baden-[X.]ürttemberg vom 1.7.2004, GVBl [X.], 532). Nach § 13 Abs 5 [X.] (idF des [X.] zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008, [X.]) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 [X.] (idF des am [X.] in [X.] getretenen Art 1 des [X.] vom 12.12.2007, [X.] 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen (dazu unter 1.) ist danach nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz (dazu unter 2.) oder durch oder aufgrund anderer Gesetze (dazu unter 3.) erlaubt wird.

1. Eine Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 [X.] (idF des [X.], aaO) jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dies ist bei einem Rechtsbehelfsverfahren wie einem [X.]i[X.]pruchverfahren der Fall. Zwar hat der [X.] zu einem Antragsverfahren bei [X.] nach dem Schwerbehindertenrecht entschieden, dass die Mitwirkung noch keine gesonderte rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert (vgl [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]3), ohne damit den Begriff der "rechtlichen Prüfung" iS des § 2 Abs 1 [X.] abschließend klären zu wollen (vgl [X.]surteil vom 14.11.2013, aaO, Rd[X.]1 f; ebenso [X.] vom [X.] KG 1/18 R - [X.], 15 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]1 mwN). Nach Erlass eines Erstbescheids im [X.] wird jedoch im Rahmen des [X.]i[X.]pruchsverfahrens eine echte (eigene) rechtliche Prüfung des Einzelfalls durch den Bevollmächtigten iS des § 2 Abs 1 [X.] erforderlich, wenn es darum geht, ob vor dem Hintergrund der rechtlichen Voraussetzungen und der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen [X.]i[X.]pruch eingelegt werden soll. Aus dem Ergebnis dieser Prüfung folgt dann ggf in einem dem Gerichtsverfahren vorgeschalteten außergerichtlichen Vorverfahren iS des § 83 [X.] die Einlegung und Begründung des [X.]i[X.]pruchs (vgl [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]6 und 37).

2. Die danach als außergerichtliche Rechtsdienstleistung zu qualifizierende Tätigkeit des [X.] als Bevollmächtigter im [X.]i[X.]pruchsverfahren des [X.] war nach § 3 [X.] weder aufgrund besonderer Sachkunde nach § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (dazu unter a) noch im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nach § 5 Abs 1 Satz 1 [X.] (dazu unter b) erlaubt.

a) Rentenberater, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde [X.] auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des [X.] Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen (§ 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] idF des [X.], aaO). Nicht ausreichend ist ein lediglich abstrakter Zusammenhang mit Rentenfragen (so [X.]erling, [X.], [X.], 99, 106). Vielmehr muss ein konkreter Bezug - dh ein Bezug zu einer bestimmten ("zu erwartenden") Rente - bestehen. Diesen Standpunkt hat der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 16.12.2014 ([X.] SB 3/13 R - [X.]-1200 § 66 [X.] Rd[X.]4 - 16) eingenommen, ohne seinerzeit abschließend entscheiden zu müssen. Anlass, diesen Standpunkt aufzugeben, sieht der [X.] nicht. Denn er orientiert sich eng am [X.]ortlaut und dem Gesetzeszweck auf der Grundlage der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich hervorhebt, dass über die spezifisch rentenrechtlichen Gebiete hinaus die Tätigkeit der Rentenberater in [X.] auch weitere Bereiche des Sozialversicherungsrechts und des Schwerbehindertenrechts umfassen kann, die im Zusammenhang mit Rentenfragen stehen. Indes muss auch dann stets ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestehen und auch im Hinblick auf das Schwerbehindertenrecht ist danach entscheidend, ob ein solcher Bezug zu rentenrechtlichen Fragestellungen gegeben ist (BT-Drucks 16/3655 [X.]).

Zwar wurde bereits zur Vorgängerregelung im [X.] (idF des Gesetzes vom 18.8.1980, [X.] 1503) die Ansicht vertreten, dass unter seiner Geltung insbesondere auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts aufgrund der engen Verzahnung von Renten- und Schwerbehindertenrecht kein konkreter Rentenbezug erforderlich sei. Der Gesetzgeber habe nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] den Begriff des [X.] umfassend verstanden (unter Hinweis auf BT-Drucks 8/4267 [X.] zB [X.] Baden-[X.]ürttemberg Urteile vom [X.] - L 3 SB 3340/12 - juris Rd[X.]3 und vom 20.6.2013 - L 6 SB 1692/12 - juris Rd[X.]6 ff; [X.] Urteil vom 18.2.2011 - 4 K 642/10.MZ - juris Rd[X.]1 ff, jeweils mwN). Tatsächlich sind nach der Reform 1980 die erteilten Erlaubnisse auch deutlich umfassender gewesen als die nach früherem Recht (vgl [X.]erling, [X.], [X.], 99, 102 mwN).

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist demgegenüber bereits unter Geltung des [X.] vom 18.8.1980 (aaO) davon ausgegangen, dass für das Tätigwerden eines [X.] stets ein konkreter Rentenbezug bestehen muss. Aus einer weitergehenden Zulassungspraxis zur Erlaubniserteilung kann nichts anderes hergeleitet werden (vgl bereits [X.]surteil vom 16.12.2014 - [X.] SB 3/13 R - [X.]-1200 § 66 [X.] Rd[X.]7 mwN). Der Begriff "Rentenberater" setzt nach der [X.]ortbedeutung eindeutig einen Bezug zu einer gesetzlichen Rente voraus und hat eine begrenzende Qualität etwa im Vergleich zu dem vom Gesetzgeber nicht gewählten Begriff "Sozialrechtsberater". Zwar steht in der Gesetzesbegründung zum [X.] vom 18.8.1980 (aaO), dass der Begriff des [X.] "umfassend" zu verstehen ist (vgl BT-Drucks 8/4277 [X.]). Dort wird jedoch weiter ausgeführt, die Erlaubnis soll nicht nur Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der [X.] beraten, sondern zB auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder dem [X.] tätig sind. Danach wird durch das [X.]ort "umfassend" im Gesamtkontext lediglich klargestellt, dass der Rentenberater nicht ausschließlich für die Beratung hinsichtlich der gesetzlichen Rente tätig werden darf, sondern insgesamt im Bereich der Altersvorsorge (vgl hierzu die umfassende Darstellung in [X.] vom [X.] - B 7 [X.] 64/01 R - [X.] 3-1300 § 13 [X.] [X.] - 33; ebenso auch [X.] Urteil vom 26.3.2015 - 3 LB 2/14 - BeckRS 2015, 125548 Rd[X.]2 mwN).

Zu Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] hat das BSG hiervon ausgehend im Einzelnen dargelegt, dass [X.]ortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck des [X.] eine enge Auslegung gebieten, nach der das Tätigwerden des [X.] betreffen muss (vgl zur Arbeitslosenversicherung ausführlich: [X.] vom [X.] - B 7 [X.] 64/01 R - [X.] 3-1300 § 13 [X.] [X.] ff mwN; [X.] vom 6.3.1997 - 7 [X.] - [X.] 3-1300 § 13 [X.] ff mwN; vgl ebenfalls BT-Drucks 16/3655 [X.]). Schon nach der Vorgängerregelung zum [X.] waren die Voraussetzungen eines renten- oder versorgungsrechtlichen Tatbestands erforderlich, um das vom Gesetz vorgesehene Zusammenspiel von Schwerbehindertenrecht und Rentenversicherungs- bzw [X.] zu ermöglichen (vgl ebenfalls zur Arbeitslosenversicherung: [X.] Beschluss vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - [X.] 3-1300 § 13 [X.] unter Bestätigung von [X.] vom 6.3.1997 - 7 [X.] - [X.] 3-1300 § 13 [X.]). Denn Ausgangs- und Endpunkt der [X.] war auch nach dem [X.] die zu erwartende Rente (vgl [X.] Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - [X.]E 75, 284, 301). Ein Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer Rente ergibt sich somit auch nach dem [X.] nicht.

Die enge Auslegung nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] hat § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] für den Fall einer fachübergreifenden [X.] übernommen, soweit diese für eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung mit Rentenbezug erforderlich ist (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.], unter Bezugnahme auf [X.] vom 5.11.1998 - B 11 [X.] 31/98 R - [X.], 100, 103 = [X.] 3-1300 § 13 [X.]). Eine Beratungs- und Vertretungsbefugnis auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts besteht für Rentenberater nach § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] folglich nur bei einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder zu Versorgungsleistungen.

Der erforderliche konkrete Bezug zu einer gesetzlichen Rente hat hier im [X.]i[X.]pruchsverfahren wegen der Feststellung eines höheren GdB nicht vorgelegen. Nach den Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) war der 1967 geborene [X.] zum [X.]punkt der Ablehnung des [X.] als Bevollmächtigter in dessen [X.] keine 52 Jahre alt; ein Rentenantrag war nicht gestellt oder unmittelbar zu erwarten, vergleichbare Versorgungsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 Satz 1 [X.] [X.] iVm § 2 Abs 2 [X.] konnte es für [X.] ebenfalls nicht ankommen, weil die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich ist (§ 37 Satz 2 [X.]). Ab wann eine zu "erwartende Rente" bei einer beabsichtigten Antragstellung angenommen werden kann, braucht der [X.] vorliegend nicht zu entscheiden, weil eine entsprechend beabsichtigte Antragstellung des [X.] weder festgestellt ist noch vom Kläger behauptet wird. Zu Recht hat das [X.] auch ausgeführt, dass sich ein konkreter Renten- oder Versorgungsbezug nicht bereits aus den Regelungen des § 109 [X.] (Renteninformation und Rentenauskunft) und des § 187a [X.] (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) ergibt. Mit einer derartigen allgemeinen Ausdehnung - ohne konkreten Bezug im Einzelfall - ließe sich entgegen dem gesetzlichen Regelungszusammenhang die Zuständigkeit eines [X.] bis ins Uferlose ausdehnen und die Intention des Gesetzgebers ins Gegenteil verkehren (vgl bereits [X.] vom [X.] - B 7 [X.] 64/01 R - [X.] 3-1300 § 13 [X.] S 34 = juris Rd[X.]7). Tatsächlich waren vorliegend keine versorgungs- oder rentenrechtlichen Belange zu wahren. Damit handelte es sich für den Kläger beim Betreiben des [X.]i[X.]pruchsverfahrens für [X.] weder um eine erlaubnisfreie Tätigkeit (s hierzu [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]9 ff) noch durfte er diese Rechtsdienstleistung mangels konkreten Rentenbezugs erbringen.

b) Die Rechtsdienstleistung des [X.] als Bevollmächtigter des [X.] in dessen [X.]i[X.]pruchsverfahren wegen der Feststellung eines höheren GdB ist auch keine erlaubte Nebenleistung iS von § 5 [X.]. Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder [X.] gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind 5 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]).

Um als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 [X.] zu gelten, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Rentenberater mit seiner fachlichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 [X.] genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, mit erledigen kann (vgl [X.] vom [X.] KG 1/18 R - [X.], 15 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]8; auch [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]0 und 46; [X.] vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - [X.], 171 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]1, jeweils mwN).

Zwar wird zum Teil hinsichtlich der fachlichen Qualifikation darauf verwiesen, dass die Sachkundeprüfung von [X.] als Voraussetzung für deren Registrierung nach § 12 Abs 1 [X.] neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit insbesondere theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs 1 [X.] umfasst. Diese Sachkunde erfordere nach § 11 Abs 2 [X.] speziell für das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht fundierte Kenntnisse des materiellen Sozialrechts zu Grundzügen der [X.] Entschädigung, für erfasste Risiken der Grundrente, für die Entschädigung beruflicher Nachteile sowie für das Hinterbliebenenrecht. Ausdrücklich müssten auch solche Kenntnisse zur MdE- und [X.] und zu Nachteilsausgleichen erbracht werden (vgl [X.]erling, Berufsrecht der Rentenberater, [X.], 67, 68 zu 4.; [X.], [X.], [X.], 99, 100 zu 2.). Selbst wenn die beschriebene Sachkunde des [X.] als Teilaspekt der "Rechtskenntnisse" iS von § 5 Abs 1 Satz 2 [X.] verstanden werden kann (vgl hierzu allgemein [X.] vom [X.] KG 1/18 R - aaO, Rd[X.]9; auch [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - aaO, Rd[X.]0; [X.] vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - aaO, Rd[X.]1, jeweils mwN), bleibt es gleichwohl dabei, dass die Haupttätigkeit nur mit einem konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente möglich ist (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.]). Eine Erweiterung dieser Beratungs- und Vertretungsbefugnis des [X.] im Schwerbehindertenrecht ohne einen solchen Rentenbezug würde die ausdrückliche gesetzliche Beschränkung in § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] missachten, die für das [X.]i[X.]pruchsverfahren im Schwerbehindertenrecht als Vorstufe eines Gerichtsverfahrens (vgl § 62 [X.] iVm §§ 78 ff [X.]) zu beachten ist (vgl [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]8 mwN).

3. Die Befugnis des [X.] zur Vertretung des [X.] in dessen [X.]i[X.]pruchsverfahren zur Feststellung eines höheren GdB ergibt sich nach § 3 [X.] auch nicht "durch oder aufgrund anderer Gesetze". Allerdings räumt das Einführungsgesetz zum [X.] ([X.]EG idF vom 12.12.2007, [X.] 2840) [X.] mit einer [X.] aus der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] die Befugnis zur [X.]ahrnehmung weitergehender außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ein, wenn dies dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis entspricht (§ 1 Abs 3 [X.]EG). Eine entsprechende Regelung gilt für das gerichtliche Verfahren (§ 3 [X.]EG). Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich aber weder aus der bisherigen [X.] nach dem [X.] noch der Gestattung zur gerichtlichen Vertretung die Erlaubnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen über die in § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] hinaus geregelten Befugnisse zu erbringen (dazu unter a). Diese folgt entgegen der Auffassung des [X.] und des [X.] auch nicht aus der weitergehenden Registrierung (dazu unter b).

a) Der Kläger war zum [X.]punkt seiner Registrierung nicht im Besitz einer [X.], die über die in § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] geregelten Befugnisse zur Vertretung im Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente hinausging. Im Übergang vom [X.] zum [X.] wurden Inhaber einer Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.], 5 und [X.] [X.] unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs 1 Satz 1 [X.], 2 oder [X.] [X.] registriert. [X.], deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckte oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs 1 [X.] geregelten Befugnisse hinausgingen, wurden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder [X.] registriert (registrierte [X.]). Sie durften und dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung weiterhin Rechtsdienstleistungen in [X.] Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckte (§ 1 Abs 3 Satz 1 bis Satz 3 [X.]EG).

aa) Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass [X.] vor Nachteilen in der Berufsausübung (Art 12 Abs 1 GG) geschützt werden, die sich aus dem Erlöschen ihrer bisherigen administrativen Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die gesetzliche Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts ergeben konnten. Dies ergibt sich aus [X.]ortlaut, (Binnen-)Systematik sowie Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck.

Nach dem eindeutigen [X.]ortlaut von § 1 Abs 3 Satz 1 [X.]EG werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.], 5 oder [X.] [X.] grundsätzlich als registrierte Personen mit dem Erlaubnisumfang von § 10 Abs 1 Satz 1 [X.], 2 oder [X.] [X.] registriert. Sie können unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde die Registrierung nach § 13 [X.] beantragen (§ 1 Abs 1 Satz 2 [X.]EG). Nach § 1 Abs 1 Satz 1 [X.]EG erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von [X.]n, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die [X.] bleibt bei Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach § 1 Abs 1 Satz 3 [X.]EG bis zur Entscheidung über den Antrag gültig. [X.], deren [X.] bzw Befugnis über diese Befugnisse hinausgeht, können sich zudem gesondert oder zusätzlich registrieren lassen und "dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in [X.] Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt" (§ 1 Abs 3 Satz 2 und 3 [X.]EG). Die Regelung verdeutlicht, dass die Erlaubnis zur Rechtsdienstleistung nach bisherigem Recht in ihrem bisherigen Umfang auch im Geltungsbereich des [X.] fortbestehen sollte, mithin uneingeschränkt Bestandsschutz gewährleistet werden sollte.

Neben der Gewährung von Bestandsschutz wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des [X.] zum [X.] andererseits die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen (§ 1 Abs 1 Satz 2 [X.]; s auch BT-Drucks 16/3655 [X.] und 45; [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.] 50). Gleichzeitig wollte er mit der Ablösung der bisherigen Administrativerlaubnisse und der Einführung des [X.] aber auch den bisherigen Umfang der Aufsicht des [X.] ausdrücklich nicht mehr fortführen, um die Belastung der zuständigen Behörde so gering wie möglich zu halten (vgl [X.] Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 - juris Rd[X.]6 - 68). Für bestehende administrative [X.]se bestand deshalb aus Gründen des Bestandsschutzes die Notwendigkeit einer Übergangsregelung. Dem hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift in § 1 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 [X.]EG für die außergerichtliche Vertretung und § 3 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]EG für die gerichtliche Vertretung Rechnung getragen und den Inhabern von [X.]sen die Möglichkeit eingeräumt, ihrer Tätigkeit auch unter Geltung des [X.] dauerhaft weiter nachzugehen (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.] und 79; [X.] Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris Rd[X.]5). Eine Einschränkung des Umfangs dieser Tätigkeit, insbesondere auf die in § 10 Abs 1 [X.] geregelten Tätigkeiten, war ebenso wenig vorgesehen wie eine Erweiterung aus Anlass des Übergangs zum Registrierungsverfahren (vgl BT-Drucks 16/3655 S 77).

Der Gesetzgeber hat dabei in seine Überlegungen einbezogen und gebilligt, dass noch zahlreiche Rechtsbeistände über umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnisse verfügten, die über die in § 10 Abs 1 [X.] geregelten Bereiche hinausgingen (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.]). Dies betraf insbesondere "[X.] nach dem [X.], die vor der Schließung des [X.] die Möglichkeit hatten, als Rechtsbeistand für Sozialrecht oder für Sozialversicherungsrecht eine [X.] in [X.] die [X.] Sicherung betreffenden Fragen zu beantragen" (BT-Drucks 16/3655 [X.]). Nach dem [X.] vor Inkrafttreten des [X.] der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 ([X.] 1503) war es grundsätzlich möglich, dass ein Rechtsberater zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine [X.] ohne Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete besaß (s dazu unten [X.]) <1>). Auch nach der Neuregelung des [X.] durch Gesetz vom 12.12.2007 ([X.] 2840) haben Inhaber einer [X.] nach § 1 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 [X.]EG und § 3 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]EG die Möglichkeit behalten, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis weiter tätig zu werden (vgl [X.] Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris Rd[X.]1 f).

[X.]) Die dem Kläger nach dem [X.] erteilten [X.]se beinhalteten indes keine vom Bestandsschutz der Übergangsregelung erfasste Befugnis zum außergerichtlichen Tätigwerden im Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder zu Versorgungsleistungen. Die Auslegung des Inhalts der zugrundeliegenden Verwaltungsakte der zuständigen Genehmigungsbehörde, die Regelungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit [X.] iS des § 35 [X.] Baden-[X.]ürttemberg ([X.] = § 35 [X.]) beinhalten, obliegt dem Revisionsgericht (vgl allgemein zur Auslegung von Verwaltungsakten im Revisionsverfahren BSG Beschluss vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - [X.], 81 = [X.]-1200 § 52 [X.], Rd[X.]2; [X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.], 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] S 11 mwN). Maßstab der Auslegung der Verwaltungsakte ist dabei der "[X.]" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen [X.]illen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl [X.] vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89, aaO). Bei dieser Auslegung einer [X.] iS von § 1 Abs 3 Satz 2 und Satz 3 [X.]EG kommt es allein auf die zum [X.]punkt ihrer Erteilung erkennbaren Umstände an, da ein [X.] nur seine früher erlaubte Rechtsberatung weiter erbringen können soll (vgl [X.] Urteil vom 18.2.2011 - 4 K 642/10.MZ - juris Rd[X.]0).

(1) Die dem Kläger am [X.] erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten war "mit der Beschränkung auf das Rechtsgebiet der [X.]" versehen. [X.]eder der [X.]ortlaut der Erlaubnis noch die damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen legen ein Verständnis im Sinne einer unbeschränkten Vollerlaubnis nahe.

Nach dem 1977 geltenden [X.] vom 13.12.1935 (, [X.]; [X.]II 303-12) war es grundsätzlich möglich, dass ein Rechtsberater eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne Beschränkung auf bestimmte Sachgebiete besaß. Nach § 1 [X.] (aF) erforderte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Abs 1 sowohl im Haupt- als auch im Nebenberuf eine behördliche Erlaubnis, deren Erteilung nach Abs 2 voraussetzte, dass der Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde besaß. Gemäß § 2 der [X.] (1. [X.]) vom 13.12.1935 ([X.] 1481; [X.]II 303-12-1) war die Erlaubnis, sofern der Nachsuchende es beantragte oder dies nach Lage der Verhältnisse sachgemäß erschien, auf bestimmte Sachgebiete zu beschränken. Folglich besaß der Rechtsberater entweder die unbeschränkte Vollerlaubnis, dh zu [X.] Rechtshandlungen, soweit sie nicht durch Gesetz ausgeschlossen waren oder eine beschränkte Teilerlaubnis, dh für bestimmte Rechtsgebiete, für die er über eine besondere Sachkunde verfügte (vgl [X.], [X.], 2. Aufl 1967, S 106).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt der [X.]ortlaut der Erlaubnis aus der damaligen Sicht eines verständigen Beteiligten erkennen, dass der Kläger lediglich im Besitz einer beschränkten Teilerlaubnis gewesen ist. Zuständig für die Erlaubniserteilung und zur Bestimmung ihres Umfangs war nach § 11 Abs 1 1. [X.] der Präsident des [X.], in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden sollte, sofern der Ort nicht zu dem Bezirk eines AG gehörte, das einem zuständigen Präsidenten unterstellt war. Damit war für die in [X.] auszuübende Rechtsbesorgung des [X.] der Präsident des AG [X.] zuständig. Die am [X.] von diesem erstmals erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach § 1 Abs 1 [X.] (aF) iVm § 2 Abs 1 1. [X.] beschränkt sich ausdrücklich auf das "Rechtsgebiet der [X.]". Eine unbeschränkte [X.] hat somit ebenso wenig vorgelegen wie eine Teilerlaubnis über das Rentenversicherungsrecht hinaus für das Schwerbehindertenrecht.

(2) Hieran hat die Verfügung des Präsidenten des AG [X.] vom [X.] nichts geändert. Mit dieser Verfügung hat der Präsident des AG [X.] als zuständige Behörde (§ 11 Abs 1 1. [X.]) die Erlaubnis erweitert auf das Gebiet der Berechnung von Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung gemäß § 1587a Abs 2 [X.] BGB und §§ 1304 ff RVO ohne Geltung für die mündliche Verhandlung vor Gericht. Diese Erweiterung der bestehenden Teilerlaubnis enthält nach wie vor ausdrücklich eine Beschränkung auf Renten- und [X.] und stellt keine Vollerlaubnis oder eine unbeschränkte Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts dar.

(3) Die Verfügung des Präsidenten des AG [X.] vom [X.] hat zwar die bisher bestehende Erlaubnis für den Bereich "Rentenberater" geändert. [X.]eitergehende Kompetenzen sind damit aber auch unter Berücksichtigung der neu geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Änderung des [X.] im Jahr 1980 nicht verbunden.

Durch Art 2 und Art 3 des [X.] der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 (aaO) erfolgte eine weitreichende Neuregelung der Berufstätigkeit der Rechtsbeistände. Der Gesetzgeber schaffte mit [X.]irkung vom [X.] die Erteilung einer Vollerlaubnis zur Rechtsberatung (den Neuzugang) ab und beschränkte zukünftig die Erteilung einer Teilerlaubnis auf die in Art 1 § 1 [X.] enumerativ genannten Sachbereiche. Inhaber einer Vollerlaubnis konnten auf Antrag Mitglieder einer Rechtanwaltskammer werden (vgl zur Entstehungsgeschichte: [X.] Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - [X.]E 75, 246, 250; auch [X.] Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris Rd[X.]2; BVerwG Urteil vom 27.10.2004 - 6 C 30/03 - BVerwGE 122, 130 = juris Rd[X.]7 mwN). Zur Vermeidung von Härten sah Art 3 des Gesetzes vom 18.8.1980 (aaO) eine zeitlich begrenzte Übergangsvorschrift vor, nach der auf die Erteilung einer Erlaubnis an Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits die Erteilung beantragt haben, das [X.] in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung finden konnte (vgl hierzu ausführlich: [X.] Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 981/81 - [X.]E 75, 284, 285 = juris Rd[X.] mwN). Die gesetzgeberische Zielsetzung bewirkte, dass der Beruf eines Vollrechtsbeistands zukünftig nur noch über eine Ausbildung zum Volljuristen (Rechtsanwalt) möglich war, um den Schutz der [X.] Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor ungeeigneten Rechtsberatern zu gewährleisten (vgl [X.] Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - [X.]E 75, 246, 267 f = juris Rd[X.] 58 f mwN).

Zur Neuregelung des Art 1 § 1 Abs 1 [X.] idF des [X.] der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18.8.1980 (aaO) hat das BSG bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass der Beruf der (Voll-)Rechtsbeistände damit geschlossen worden ist. Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (außerhalb des [X.]) wurde auf fünf enumerativ aufgeführte Sachgebiete beschränkt, deren Angehörige für die genannten Sachbereiche beson[X.] qualifiziert sind; in Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] heißt es seither: "Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: [X.], 2. …". Im Gesetzgebungsverfahren wurde hinsichtlich der Beratungs- und Vertretungsbefugnis von [X.] - dem unmittelbaren [X.]ortsinn entsprechend - vor allem an den Bereich der Altersvorsorge gedacht. Mit dem Hinweis auf die bloße Berufsbezeichnung sollte für die Zukunft ermöglicht werden, dass neue Entwicklungen bei der Altersvorsorge miteinbezogen werden. [X.]ie oben bereits ausgeführt, war eine Erstreckung der Erlaubnis des [X.] auf ein Rechtsgebiet außerhalb der [X.] nicht bezweckt (vgl BT-Drucks 8/4277, [X.] f; [X.]surteil vom 16.12.2014 - [X.] SB 3/13 R - [X.]-1200 § 66 [X.] Rd[X.]4; [X.] vom [X.] - B 7 [X.] 64/01 R - [X.] 3-1300 § 13 [X.], [X.] bis 33 = juris Rd[X.]1 ff, 30 und 32).

(4) Rückschlüsse auf den Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung lassen sich rechtsverbindlich auch nicht aus den Gestattungen des Präsidenten des [X.] Baden-[X.]ürttemberg vom 14.11.1977 und [X.] herleiten. [X.]eder hat insoweit die nach der einschlägigen [X.] zuständige Behörde gehandelt bzw den Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung erweitert, noch ist der Überleitungsvorschrift des § 3 [X.]EG eine solche Rechtsfolge zu entnehmen.

Der Präsident des [X.] Baden-[X.]ürttemberg hat jeweils am 14.11.1977 und [X.] die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor dem SG [X.] und [X.] Baden-[X.]ürttemberg erteilt, zunächst auf dem Gebiet der [X.], dann im Sachgebiet "[X.]" iS des Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]. Diese Erlaubniserteilungen sind jedoch weder formell noch materiell-rechtlich geeignet, den Umfang der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung des [X.] zu erweitern. Zum einen ist der Präsident des [X.] nicht die hierfür zuständige Behörde nach § 11 Abs 1 1. [X.]. Zum anderen bestimmt sich dieser Erlaubnisumfang materiell-rechtlich ausschließlich nach dem Umfang früherer "behördlicher Erlaubnisse", wie bereits der zeitliche Kontext und die inhaltliche Bezugnahme zu den Verfügungen des Präsidenten des AG [X.] vom [X.] und [X.] zeigen (s hierzu bereits unter <1> und unter <3>). Die Übergangsregelungen zur gerichtlichen Vertretung in § 3 [X.]EG erweitern den danach beschränkten Umfang der [X.] zur außergerichtlichen Vertretung nicht. Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten stellt registrierte [X.] iS von § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]EG lediglich nach § 73 Abs 2 Satz 1 [X.] im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis Rechtsanwälten im Rahmen der gerichtlichen Vertretung gleich (§ 3 Abs 2 Satz 1 [X.] und [X.] [X.]EG). § 3 [X.]EG soll den Bestandsschutz von [X.]n, deren Tätigkeitsbereich nicht ausdrücklich auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt war, auch für deren erlaubte gerichtliche Tätigkeit gewährleisten (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.] f).

(5) Eine Erweiterung des Umfangs der Erlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung des [X.] ergibt sich schließlich auch nicht aus den Mitteilungen des Präsidenten des [X.] Baden-[X.]ürttemberg vom 10.8.2004 und des Präsidenten des AG [X.] vom [X.] sowie des Präsidenten des [X.] [X.] vom 29.6. und [X.] Danach umfasste die [X.] des [X.] zur [X.] zwar ohne [X.]eiteres auch das Schwerbehindertenrecht. Indes handelt es sich bei diesen Mitteilungen lediglich um Auskünfte ohne verbindlichen Regelungsgehalt.

Aus der Sicht eines verständigen Beteiligten enthalten die genannten Schreiben der jeweiligen Präsidenten nach den [X.] keine eigenständige Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sodass ihnen bereits keine [X.] (§ 35 [X.] = § 35 [X.]) zukommt.

Die Mitteilungen des Präsidenten des [X.] Baden-[X.]ürttemberg vom 10.8.2004 und des Präsidenten des AG [X.] vom [X.] waren lediglich Antworten auf Anfragen des [X.] zu seinen Erlaubniserteilungen nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]. Diese Schreiben enthalten keine verbindliche Regelung im Sinne einer Erlaubniserteilung, sondern lediglich Auskünfte unter Darstellung der eigenen Rechtsauffassung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Mitteilungen des Präsidenten des [X.] [X.] vom 29.6. und [X.] Danach ist dieser zwar nunmehr die für die Registrierung zuständige Behörde nach §§ 13 Abs 1 Satz 1, 19 [X.] iVm § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-[X.]ürttemberg (GBl 2014, 793). Jedoch enthalten die zugrundeliegenden Schreiben ebenfalls keine Regelung in Bezug auf die erteilten Erlaubnisse von 1977 und 1982, sondern lediglich deren rechtliche Bewertung. Zudem konnten diese [X.]se mit Inkrafttreten der Neuregelung durch das [X.] nicht mehr erweitert werden, weil diese mit der Entscheidung über die Registrierung (dazu sogleich unter b) erloschen sind (§ 1 Abs 1 Satz 3 [X.]EG).

Da die dem Kläger erteilte "[X.]" iS des § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] (idF des Gesetzes vom 13.12.1935, aaO) bereits das Tätigwerden als Rechtsberater nur mit Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung zugelassen hat und auch später eine weitergehende Erlaubnis nicht erteilt worden ist, hat keine über die bestehende Teilerlaubnis zur [X.] nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] (idF des Gesetzes vom 18.8.1980, aaO) hinausgehende Erlaubnis vorgelegen. Im Übergang zur Neuregelung des Rechts der Rechtsdienstleistungen durch das [X.] besaß der Kläger damit keine qualifizierte "[X.]" für eine Eintragung als registrierter [X.] iS von § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]EG, sondern lediglich die Befugnis zu einer Registrierung nach § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] (§ 1 Abs 3 Satz 1 [X.]EG).

b) Die Registrierung vermittelt dem Kläger kein Recht zur außergerichtlichen Vertretung in [X.] ohne (konkreten) Rentenbezug. Zwar hat das AG [X.] den Kläger am 7.10. und 19.12.2008 registriert als "registrierten [X.]" mit dem Inhalt "Rechtsbeistand auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts; Rechtsbeistand/Prozessagent mit Befugnis nach § 73 Abs 6 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit … auf dem Gebiet des Sozial- und Rentenrechts mündlich zu verhandeln" unter Erweiterung am 27.3.2009 um die "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des [X.] sowie auf dem Gebiet der [X.]". Die Registrierung übersteigt damit den Umfang der [X.]. Sie bindet in diesem Umfang die Registrierungsbehörde (dazu unter aa). Dies gilt aber nicht für andere Behörden und Gerichte (dazu unter [X.]).

aa) Die Registrierung bindet die Registrierungsbehörde gegenüber dem [X.]. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um einen Verwaltungsakt gegenüber dem [X.] handelt, der nur nach Maßgabe der hierfür vorgesehenen Vorschrift des § 14 [X.] bzw § 49 [X.] widerrufen werden kann.

Nach § 1 Abs 3 Satz 2 und 3 [X.]EG darf ein registrierter [X.] unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen im Umfang seiner bisherigen [X.] erbringen. Die auf Antrag des [X.] nach § 13 Abs 1 und Abs 4 Satz 1 [X.] iVm § 6 Abs 1 und [X.] ([X.]) erfolgte Registrierung vom 7.10. und 19.12.2008 sowie deren hier maßgebliche Ergänzung vom 27.3.2009 mit inhaltsgleicher Aktualisierung und Bekanntmachung im [X.] am 2.4.2015, insbesondere mit der "Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts" ohne textliche Bezugnahme auf eine gesetzliche Rente oder Versorgungsleistungen, übersteigt den Umfang der ihm erteilten [X.] als Rentenberater Rechtsdienstleistungen erbringen zu dürfen (s dazu oben unter 3.a)[X.]).

Dennoch bindet diese Registrierung die Registrierungsbehörde gegenüber dem Kläger. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Registrierung als solche einen Verwaltungsakt iS von § 35 [X.] (= § 35 [X.]) darstellt (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses <6. Ausschuss> vom 10.10.2007, BT-Drucks 16/6634 [X.] f; BT-Drucks 16/3655 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2015, § 13 Rd[X.]2; Seichter in [X.]/[X.], aaO, § 16 Rd[X.]; [X.] [X.] 2009, 441, 448 f). Diese erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs 1 Satz 1 [X.]) und ist ein konstitutives Element für das Entstehen der [X.] (vgl [X.], aaO, [X.] unter Darstellung des Antragsverfahrens). In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsakt der Registrierung von ihrer Eintragung und Bekanntmachung im [X.] zu unterscheiden. Zwar wird die Eintragung teilweise als der konstitutive Akt für die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen angesehen (vgl Kleine-Cosack, [X.], 3. Aufl 2014, § 13 Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2015, § 13 Rd[X.]2, jeweils mwN) und sah auch der ursprüngliche Gesetzentwurf eine konstitutive [X.]irkung der Registereintragung als Akt der Publizierung mit Erlaubnischarakter vor (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.]). Dieses Vorhaben hat jedoch keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.] f und 119; BT-Drucks 16/6634, [X.] f) und ist in eine bloße öffentliche Bekanntmachung der Registrierung (§ 16 Abs 2 [X.]) abgewandelt worden (vgl hierzu die Darstellung bei Rillig in [X.]/[X.], aaO, vor §§ 10 ff Rd[X.] mwN). Dies verdeutlicht auch der [X.]ortlaut in § 13 Abs 2 Satz 3 [X.], wonach die Registrierungsbehörde, sobald alle Nachweise erbracht sind, erst die Registrierung vornimmt "und" dann ihre öffentliche Bekanntmachung im [X.] veranlasst. Die Bekanntmachung der Registrierung im Register ist folglich keine [X.]irksamkeitsvoraussetzung für die Beratungs- und Vertretungsbefugnis, weil sie nur den textlichen Inhalt der erteilten Erlaubnis wiedergibt. Diese ergibt sich somit aus dem Verwaltungsakt der Registrierung selbst, die von der Registrierungsbehörde dem antragstellenden Rechtsdienstleister gegenüber bekanntgegeben (§ 41 [X.]/[X.]) und mit ihrer inhaltlichen Regelung wirksam wird (§ 43 [X.]/[X.]).

Davon zu unterscheiden ist der Eintrag im [X.], der demgegenüber lediglich der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen dient (§ 16 Abs 1 Satz 1 [X.]). Es enthält allgemein Angaben zu den registrierten Personen sowie zum Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen (§ 16 Abs 2 [X.]; vgl [X.], [X.] 2009, 441, 449). Die Pflicht zur genauen Angabe der Rechtsdienstleistungsbefugnis besteht ebenfalls bei der nach § 1 Abs 3 [X.]EG erfolgten Registrierung einer [X.], die diese einer Registrierung nach § 10 [X.] gleichstellt (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.] f und 78). [X.], die eine Registrierung nach § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]EG beantragen, haben den Umfang dieser Registrierung in ihrem Antrag genau zu bezeichnen (§ 6 Abs 3 [X.]). Die Eintragung der Registrierung im Register stellt damit die Öffentlichkeit interessierende Daten zur Verfügung, ohne dass eine feststellende Rechtswirkung erkennbar erzeugt werden soll (vgl auch [X.] in Krenzler, [X.], 2. Aufl 2017, § 16 Rd[X.] mwN).

Dem Kläger ist auf seinen Antrag vom [X.] die vorliegend maßgebliche Registrierung vom 27.3.2009 und deren Aktualisierung vom 2.4.2015 jeweils schriftlich bekanntgegeben und folglich mit ihrem Inhalt ihm gegenüber wirksam geworden, ohne dass Gründe für eine Erledigung des Bescheids (§ 43 Abs 2 [X.]/[X.]) oder dessen Nichtigkeit (§ 43 Abs 3 iVm § 44 [X.]/[X.]) vom [X.] festgestellt worden oder sonst ersichtlich sind. Damit ist die Bestandskraft dieser Registrierung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit mit ihrem festgestellten Inhalt eingetreten (vgl [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl 2020, § 43 Rd[X.] 8 mwN). Diese Bindungswirkung besteht nach § 43 Abs 1 Satz 1 [X.] (= § 43 Abs 1 Satz 1 [X.]) zwischen der den Verwaltungsakt erlassenden Registrierungsbehörde und dem Kläger als registriertem [X.], solange der Verwaltungsakt nicht aufgehoben ist oder sonst seine [X.]irksamkeit verloren hat. Die Registrierung kann nur von der zuständigen Behörde nach § 14 [X.] unbeschadet des § 49 [X.] oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen gegenüber dem [X.] widerrufen werden. Für von Anfang an rechtswidrige Eintragungen gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach den [X.] (vgl BT-Drucks 16/3655 S 72).

Die hier maßgebliche Registrierung bindet die Registrierungsbehörde mit dem Inhalt der dem Kläger gegenüber bekanntgegebenen Registrierung als registrierter [X.] entsprechend seinem Antrag, insbesondere "zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts".

[X.]) Eine weitergehende Drittbindung besteht nicht. Die Registrierung als registrierter [X.] hat zwar Bestand, solange der Verwaltungsakt nicht widerrufen, nichtig oder aufgehoben ist (vgl §§ 44, 48 [X.]/[X.]; § 14 [X.]). Die Bestandskraft entfaltet aber keine Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und Gerichten. Diese sind vielmehr [X.] grundsätzlich zur umfassenden Prüfung bzw [X.] verpflichtet. Nimmt ein Gericht ein behördliches Letztentscheidungsrecht an, dass mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteht, steht dies unbeschadet einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art 19 Abs 4 GG und des Grundrechtsschutzes für juristische Personen des öffentlichen Rechts auch im [X.]i[X.]pruch zur Gesetzesbindung der Gerichte (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG). Eine Drittbindung, die zu einer eingeschränkten Prüfung bzw [X.] führt, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich dies ausdrücklich oder mit hinreichender Deutlichkeit aus der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung ergibt (vgl [X.] Beschluss vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1 = juris Rd[X.]4; [X.] vom [X.] KA 16/08 R - [X.], 243 = [X.]-2500 § 95b [X.], Rd[X.]2 f).

Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und des [X.] entfaltet dessen Registrierung als registrierter [X.] nach § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]EG keine Drittbindung gegenüber anderen Behörden und Gerichten. Eine Drittbindung nach den aufgezeigten Vorgaben, die zu einer eingeschränkten Prüfung bzw [X.] des Erlaubnisumfangs der [X.] eines eingetragenen [X.]s durch andere Behörden oder Gerichte führt, ergibt sich aus dem [X.]EG nicht. [X.]eder lässt § 1 Abs 3 [X.]EG ein ausdrückliches Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde zum Umfang einer [X.] erkennen noch lässt sich diese den Umständen nach mit ausreichender Klarheit dem Gesetz entnehmen. Denn die von der Erlaubnisbehörde rechtlich zu unterscheidende Registrierungsbehörde hatte nach dem Übergangsrecht zum Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Befugnis zur eigenständigen Erlaubniserteilung oder zur Abänderung erteilter [X.]se.

Nicht am Registrierungsverfahren beteiligte Behörden und Gerichte sind zwar an den Umstand der Registrierung einer Person als registrierter [X.] iS des § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]EG gebunden. Eine weitergehende Bindungswirkung beinhaltet diese Registrierung für sie nach dem Gesetz jedoch nicht. Vielmehr sind sie bei Zweifeln über den Umfang der Erlaubnis verpflichtet, den der Registrierung zugrundeliegenden Sachverhalt selbstständig zu überprüfen (vgl auch zur Drittbindungswirkung von Verwaltungsakten: [X.] vom [X.] KA 16/08 R - [X.], 243 = [X.]-2500 § 95b [X.], Rd[X.]2 f mwN; [X.] vom 13.12.2000 - [X.] KA 26/00 R - [X.] 3-2500 § 95a [X.] S 6 f = juris Rd[X.]2 f). Im Übergangsrecht in § 1 Abs 3 [X.]EG findet sich kein Letztentscheidungsrecht der Registrierungsbehörde zur Regelung des Umfangs einer [X.]. Das Gegenteil ist der Fall, da die Registrierungsbehörde nur beschränkte Regelungs- und Prüfbefugnisse im Registrierungsverfahren besitzt.

Der Antrag auf Registrierung als registrierter [X.] nach § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]EG ist bei der nach dem [X.] örtlich zuständigen Registrierungsbehörde (vgl § 19 [X.]) zu stellen. Vor der Eintragung in das Register findet seitens der Registrierungsbehörde eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des [X.] und der von ihm in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich nicht statt; lediglich nach der Eintragung ist eine anlassbezogene Prüfung möglich (vgl [X.] Urteil vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 - juris Rd[X.] 81 unter Hinweis auf [X.], NJ[X.] 2019, 2574, 2577 und [X.], [X.], 353, 356 f; vgl auch: [X.] in Krenzler, aaO, § 16 Rd[X.] ff). Das Registrierungsverfahren stellt kein eigenständiges Sachkundeprüfungsverfahren dar, sondern ist nach § 13 Abs 2 [X.] beschränkt auf die Prüfung der Antragsunterlagen, der Registrierung und ggf deren anlassbezogenen [X.]iderruf (vgl [X.] [X.] 2009, 441, 448 f mwN). Für die Registrierung von [X.]sen sind der Registrierungsbehörde nicht einmal diese Prüfbefugnisse gegeben. Vielmehr reduziert sich ihre Prüfkompetenz hier auf das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (§ 1 Abs 4 Satz 1 [X.]EG; vgl BT-Drucks 16/3655 [X.] f; BVerwG Beschluss vom 30.1.2017 - 10 B 10/16 - juris Rd[X.]), ohne dass sie einen gesonderten Nachweis der Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde verlangen darf (vgl BT-Drucks 16/3655 [X.] f; BVerwG Beschluss vom 30.1.2017 - 10 B 10/16 - juris Rd[X.]). Hiermit korrespondiert die in § 1 Abs 3 Satz 3 [X.]EG getroffene ausdrückliche Regelung, dass selbst registrierte [X.] lediglich im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, jede darüber hinausgehende Registrierung also durch die vorhandene [X.] limitiert ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Registrierung bei weniger privilegierten [X.]n iS von § 1 Abs 3 Satz 1 [X.]EG mit weitergehenden [X.]irkungen verbunden sein könnte, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil legt § 1 Abs 3 Satz 3 [X.]EG nahe, dass auch ein fälschlich registrierter [X.] Rechtsdienstleistungen nur im Umfang seiner bisherigen Erlaubnis erbringen darf. Denn dies entspricht dem Bestandsschutz, der von § 1 Abs 3 [X.]EG angestrebt wird. Das Vertrauen des [X.] selbst in den Bestand der Registrierung kann folglich nach § 1 Abs 3 Satz 3 [X.]EG nur soweit reichen, wie seine (ihm bekannte) materiell-rechtliche Befugnis reicht unter seiner bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in den Bereichen des Rechts zu erbringen, auf die sich seine bisherige [X.] erstreckt. Die Registrierungsbehörde hat im Übergangsrecht bei der Registrierung einer bestehenden [X.] danach keine weitergehende Regelungs- oder Prüfbefugnis, nach der sie eine von der früheren Erlaubnisbehörde erteilte [X.] vom Umfang her modifizieren dürfte. Ob die jeweilige Rechtsdienstleistung im Einzelfall vom Umfang der registrierten [X.] nach § 1 Abs 3 [X.]EG gedeckt ist, haben somit die für die geltend gemachten materiell-rechtlichen Ansprüche zuständigen Behörden (hier: § 13 Abs 5 [X.]) bzw Gerichte (hier: § 3 Abs 2 iVm Abs 3 [X.]EG; § 73 Abs 2 Satz 1 und 2 [X.] [X.]) zu prüfen.

Die dem Kläger gegenüber bekanntgegebene und im [X.] eingetragene Registrierung geht über die bisherige Erlaubnis nach Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] hinaus. Denn diese umfasste nicht die Befugnis zur Beratung und Vertretung in einem [X.]i[X.]pruchsverfahren zum Schwerbehindertenrecht ohne konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Die hier streitige Tätigkeit des [X.] hat somit die Grenze der ihm erlaubten außergerichtlichen Rechtsdienstleistung überschritten. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten im [X.]i[X.]pruchsverfahren des [X.] wegen Feststellung eines höheren GdB zurückgewiesen. Der Präsident des AG [X.] musste nicht zur Klärung des Sachverhalts beigeladen werden, weil diese im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist und der Fall einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 [X.] nicht vorliegt 168 Satz 1 und 2 [X.]).

C. Die vom [X.] vertretene Auslegung zur Übergangsvorschrift des § 1 Abs 3 [X.]EG verletzt nicht die Berufsausübungsfreiheit des [X.] iS von Art 12 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen vorzusehen, welche eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter [X.]eise ausgeübt haben (vgl [X.] Beschluss vom 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 - juris Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81 ua - [X.]E 75, 246 - juris Rd[X.] 55 f). Der Gesetzgeber hat aber im Rahmen der Neuordnung durch das [X.] das bisherige Berufsfeld der Rentenberater beibehalten. [X.] dürfen im Umfang ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings nunmehr als registrierte Personen bzw [X.] je nach Umfang der [X.]. Die mit dem [X.] durchgeführte Umstellung von [X.] auf ein erleichtertes Registrierungsverfahren ist aus Gründen der Verwaltungsentlastung (dazu unter 3. a) aa) gerechtfertigt, ohne dass Hinweise für eine Vernachlässigung der typischen Merkmale der Berufstätigkeit des [X.] oder seiner grundrechtlichen Belange gegenüber entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen erkennbar wären (hierzu [X.] Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - juris Rd[X.]0 mwN).

Die für Rentenberater als registrierte Personen nach § 10 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] und als registrierte [X.] nach § 1 Abs 3 Satz 2 [X.]EG auch für eine [X.] weiterhin bestehende Beschränkung der erlaubten Rechtsdienstleistung im Schwerbehindertenrecht nur mit (konkretem) Bezug zu einer gesetzlichen Rente stellt - nach wie vor - keinen willkürlichen Eingriff in deren Berufsausübungsfreiheit dar (zur Arbeitslosenversicherung vgl bereits zu Art 1 § 1 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]: [X.] Beschluss vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - [X.] 3-1300 § 13 [X.] f = juris Rd[X.]3 ff). Denn der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs 1 Satz 2 [X.]) stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit von [X.] im Bereich sozialrechtlicher Verwaltungsverfahren dar, soweit es diesen wie bereits unter Geltung des [X.] nach wie vor nicht erlaubt ist, als Bevollmächtigte ein [X.]i[X.]pruchsverfahren zum Schwerbehindertenrecht nach dem [X.] ohne (konkreten) Bezug zu einer gesetzlichen Rente zu betreiben (vgl zu Steuerberatern: [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.] 50).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 1 VwGO.

E. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Nach dem Vorbringen und dem mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgten erkennbaren Rechtsschutzziel des [X.] erschöpft sich die Bedeutung des Revisionsverfahrens für ihn nicht nur in der etwaigen Erstattung der Kosten für sein Auftreten im konkreten Sozialverwaltungsverfahren. Vielmehr geht es ihm allgemein um die zukunftsgerichtete Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Rentenberater in [X.] ohne konkreten Bezug zu einer Rente oder zu [X.] für seine Mandanten aufzutreten. Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, für das Revisionsverfahren den [X.] nach § 52 Abs 2 GKG anzusetzen (vgl [X.] vom [X.] KG 1/18 R - [X.], 15 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.]9-50; [X.] vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - juris Rd[X.] 50 mwN; noch auf den [X.]ert des konkreten Gebührenanspruchs beschränkt [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - [X.], 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.] 53, auch [X.]sbeschlüsse vom [X.] - [X.] SB 50 und 51/18 B - juris Rd[X.]6 und 35 sowie vom 13.7.2018 - [X.] SB 89/17 B - juris Rd[X.]5).

Meta

B 9 SB 2/18 R

24.09.2020

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Karlsruhe, 2. März 2017, Az: S 9 SB 4381/16, Urteil

§ 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, § 1 Abs 1 S 2 RDG, § 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 3 RDG, § 5 Abs 1 S 1 RDG, § 5 Abs 1 S 2 RDG, § 11 Abs 2 RDG, § 12 Abs 1 RDG, § 13 Abs 1 RDG, § 13 Abs 4 RDG, § 16 Abs 1 RDG, § 16 Abs 2 RDG, § 1 Abs 1 RDGEG, § 1 Abs 3 S 1 RDGEG, § 1 Abs 3 S 2 RDGEG, § 1 Abs 3 S 3 RDGEG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 RDGEG vom 12.12.2007, § 4 Abs 1 S 1 RDGEG, Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG vom 13.12.1935, Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG vom 18.08.1980, § 13 Abs 1 S 1 SGB 10, § 13 Abs 5 SGB 10, § 62 SGB 10, § 35 VwVfG, § 48 VwVfG, § 73 Abs 6 SGG, § 83 SGG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 97 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2020, Az. B 9 SB 2/18 R (REWIS RS 2020, 2364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2364

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1 BvR 2930/10

VIII ZR 285/18

1 BvR 857/07

10 B 10/16

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