Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
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