Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2019, Az. B 9 SB 49/18 B

9. Senat | REWIS RS 2019, 10326

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertensachen - Entziehung von Merkzeichen - unerlaubte Rechtsdienstleistung - registrierter Erlaubnisinhaber - keine Erweiterung der Vertretungsbefugnis oder Bindungswirkung durch Registrierung - Vertrauensschutz im Einzelfall - Zurückweisung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG - gesetzlicher Richter - schriftsätzliche Bewertung des Sachverhalts - keine erhebliche Änderung der Prozesssituation - weitere Anhörungsmitteilung nicht erforderlich - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 27. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380,80 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren rechtswidrig war.

2

Der Kläger ist seit Dezember 1993 Rentenberater mit Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung unter Beschränkung auf die gesetzliche Rentenversicherung und seit März 1995 mit Erweiterung auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht und seit Oktober 1995 mit Erweiterung auf die Sachgebiete Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung. Im Rahmen dieser Erlaubnis ist er zum mündlichen Verhandeln vor den [X.] und dem L[X.] zugelassen und seit Dezember 2008 im [X.] registriert.

3

Als Bevollmächtigter des [X.] (nachfolgend: [X.]) meldete er sich am 31.12.2015 in dessen Verwaltungsverfahren, in dem [X.] mit Schreiben vom 14.12.2015 zur beabsichtigten Aufhebung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichen) "[X.]" angehört worden war. Während das mit Bescheid vom 26.3.2010 zuerkannte Merkzeichen "[X.]" wegen einer wesentlichen Änderung im [X.]esundheitszustand nach § 48 [X.]B X aufgehoben werden solle, werde der gleichfalls zuerkannte [X.]rad der Behinderung ([X.]dB) von 50 festgestellt bleiben. Der Beklagte wies den Kläger nach Anhörung mit Schreiben vom 5.1.2016 als Bevollmächtigten zurück (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 16.3.2016).

4

Das [X.] hat mit Urteil vom 13.10.2016 die Klage abgewiesen. Nach Erledigung des Ausgangsverfahrens und Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hat das L[X.] die Berufung ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom [X.] zurückgewiesen, weil der für die Vertretungsberechtigung des [X.] erforderliche konkrete Rentenbezug im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren nicht vorgelegen habe (§ 10 Abs 1 S 1 [X.] [X.]esetz über außergerichtliche Dienstleistungen ). Bei der hier zu erbringenden Rechtsdienstleistung - die Prüfung einer wesentlichen Änderung nach § 48 [X.]B X in den Voraussetzungen hinsichtlich des Merkzeichens "[X.]" - handele es sich um keine nach § 5 RD[X.] für den Kläger erlaubnisfreie Nebenleistung. Eine Erlaubnis zur Erbringung dieser Rechtsdienstleistung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger registrierter [X.] iS von § 1 Abs 3 [X.] Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RD[X.]E[X.]) sei. Denn auch danach dürften [X.] unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung nur Rechtsdienstleistungen erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt habe. Die Erlaubnis des [X.] habe zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Schwerbehindertenrecht mit zusätzlicher [X.]estattung zum mündlichen Verhandeln vor den [X.] und dem L[X.] beinhaltet, aber stets nur im Rahmen der Rentenberatung.

5

[X.]egen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und macht Verfahrensmängel geltend.

6

II. Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.][X.]) und des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.][X.]) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.][X.]).

7

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iSv § 160 Abs 2 [X.] [X.][X.], wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus [X.]ründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus [X.]ründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum [X.]anzen vgl [X.]sbeschluss vom [X.] SB 89/17 B - Juris Rd[X.] 8 mwN).

8

a) Der Kläger hält zunächst folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:

        

"Ist ein Antrag auf Erhöhung des [X.]rades der Behinderung gemäß § 152 [X.]B IX eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RD[X.]?"

9

Der [X.] lässt dahingestellt, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage hinreichend dargelegt hat. Selbst wenn es sich bei einem Antrag auf Erhöhung des [X.]dB um eine Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RD[X.] handeln sollte, hat der Kläger deren Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) für das beabsichtigte Revisionsverfahren nicht aufgezeigt. Denn der Kläger behauptet nicht, dass er als Bevollmächtigter für [X.] einen Antrag auf Erhöhung des [X.]dB gestellt habe. Vielmehr trägt er vor, dass [X.] selbst diesen Antrag am [X.] und damit noch vor der Bevollmächtigung des [X.] gestellt habe.

b) Des Weiteren hält der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam:

        

"Ist die Abwehr einer beabsichtigten Entziehung eines Merkzeichens unabhängig vom Einzelfall eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RD[X.]?"

Der [X.] lässt offen, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.][X.] in klarer Formulierung bezeichnet hat. Denn er hat die Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist bereits dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das B[X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben. Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des B[X.] zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das B[X.] zu diesem [X.] noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (stRspr, zB [X.]sbeschluss vom 31.1.2018 - [X.] V 63/17 B - Juris Rd[X.] mwN). Dies ist hier nicht in gebotenem Maße geschehen.

Anlass hierzu hätte aber schon deshalb bestanden, weil der Kläger selbst auf das Urteil des [X.] ([X.] SB 5/12 R - B[X.]E 115, 18 = [X.]-1300 § 13 [X.]) hinweist. Mit dieser Entscheidung setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Er erörtert nicht, warum es nach den Maßstäben dieses Urteils keine Rechtsdienstleistung darstellen sollte, wenn wegen einer Aufhebung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichen) "[X.]" die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen einzuschätzen und die rechtlichen Voraussetzungen nach § 48 [X.]B X zu beurteilen sind. Denn der [X.] hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Steuerberater als Bevollmächtigter in Antragsverfahren zu [X.] nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur [X.] zwar grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen erbringe (aaO Rd[X.]3 f), es sich aber mit der Tätigkeit eines Bevollmächtigten nach Erteilung eines [X.] über den [X.]dB und das Vorliegen der Voraussetzungen für Merkzeichen nach dem [X.]B IX anders verhalte (aaO Rd[X.]6, 37).

c) Schließlich erachtet der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam:

        

"Ist der sich aus einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 3 u. § 3 Abs. 2 [X.] 2 RD[X.]E[X.] oder § 10 RD[X.] ergebende Erlaubnisumfang für die Behörden und [X.]erichte bei Prüfung der Vertretungsbefugnis bindend?"

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.][X.] hinreichend klar bezeichnet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger es bereits versäumt hat, in der Beschwerdebegründung den genauen Wortlaut mitzuteilen, mit dem er im [X.] eingetragen ist, hat er die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in gebotenem Maße aufgezeigt.

Der Kläger hat sich weder mit dem Inhalt und Zweck der genannten Normen sowie deren Entwicklungsgeschichte noch mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des B[X.] hinreichend auseinander gesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des B[X.] musste selbst nach der unter [X.]eltung des am 30.6.2008 außer [X.] getretenen Rechtsberatungsgesetzes (RBer[X.]) erteilten "[X.]" iS des § 1 Abs 1 [X.] [X.] RBer[X.] für Verfahren mit dem Sachbereich Schwerbehindertenrecht ein Rentenbezug gegeben sein (vgl [X.]surteil vom 16.12.2014 - [X.] SB 3/13 R - [X.]-1200 § 66 [X.] Rd[X.]4). Nichts Anderes gilt für die am [X.] in [X.] getretene Nachfolgeregelung in § 10 Abs 1 S 1 [X.] RD[X.], die zum einen ausweislich der [X.]esetzesmaterialien ([X.]esetzentwurf der Bundesregierung vom 30.11.2006 eines [X.]esetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drucks 16/3655) den "Begriff der Rentenberatung" aus dem bisherigen Recht "übernommen" hat (aaO [X.]) und zum anderen im Schwerbehindertenrecht ein Tätigwerden eines [X.] ausdrücklich nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erlaubt ([X.]surteil vom 16.12.2014 aaO Rd[X.]6). Insoweit sollte mit der neuen Regelung in § 10 Abs 1 [X.] RD[X.] lediglich der bisherige Status quo der Rentenberater abgebildet werden, wie sich aus der Begründung des vorgenannten [X.]esetzentwurfs ergibt (aaO [X.]).

Vor diesem Hintergrund versäumt der Kläger es aufzuzeigen, welche Art von "Bindungswirkung" sich hinsichtlich des Erlaubnisumfangs seiner "[X.]" nach dem RBer[X.] für die Behörden und [X.]erichte bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts allein aus deren Registrierung nach dem RD[X.]E[X.] ergeben könnte. Er legt nicht dar, dass und aus welchem [X.]rund nur durch die Registrierung nach dem RD[X.]E[X.] der Umfang der bisherigen Erlaubnis erweitert worden sei. Dass der [X.]esetzgeber durch die Registrierung den Umfang der bisherigen Erlaubnis erweitern wollte, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr erschließt sich aus den vorgenannten [X.]esetzesmaterialien, dass der [X.]esetzgeber mit der Möglichkeit der Registrierung nach § 1 Abs 3 RD[X.]E[X.] lediglich bezwecken wollte, dass alle bisher erlaubten Tätigkeiten unverändert fortgeführt werden können (vgl BT-Drucks 16/3655 S 78).

Der Kläger behauptet auch nicht, dass im Schwerbehindertenverfahren des [X.] ein konkreter Rentenbezug bestehe. Nur ein solcher Rentenbezug würde ihn aber nach den Motiven des [X.]esetzgebers und der oben genannten Rechtsprechung des B[X.] auch als registrierten [X.] nach § 1 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 S 1 [X.] und [X.] RD[X.]E[X.] unter Berufung auf diese "[X.]" nach dem RBer[X.] und deren Umfang zur Vertretung des [X.] im Schwerbehindertenverfahren berechtigen.

Zudem hat das B[X.] zu der einem Rentenberater nach § 1 Abs 1 [X.] [X.] RBer[X.] erteilten ([X.] bereits im Einzelnen ausgeführt, dass es Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck gebieten, § 1 Abs 1 [X.] [X.] RBer[X.] eng auszulegen . Das Tätigwerden des [X.] muss demnach Renten betreffen ( vgl B[X.] Urteil vom 6.3.1997 - 7 [X.] - [X.] 3-1300 § 13 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 7 AL 64/01 R - [X.] 3-3100 § 13 [X.]; BVerf[X.] Beschluss vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - [X.] 3-1300 § 13 [X.]). Auch mit diesen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Erlaubnisumfang einer solchen "[X.]" und einer bereits daraus folgenden lediglich akzessorischen Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in die Vertretungsbefugnis von [X.] setzt der Kläger sich nicht auseinander. Dass die Ausführungen des [X.]s in seinem oben genannten Urteil vom 16.12.2014 (aaO Rd[X.]2-18) zum Umfang der Vertretungsbefugnis eines [X.] als registrierten [X.] im Schwerbehindertenrecht für die dortige Sachentscheidung nicht tragend waren und einer bis dahin bestehenden [X.]erichts- und Verwaltungspraxis entgegenstanden, macht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine substanzielle argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen nicht entbehrlich.

Soweit der Kläger schließlich auf den Kammerbeschluss des BVerf[X.] vom 21.6.2011 (1 BvR 2930/10 - BVerf[X.]K 18, 508) hinweist, legt er nicht substantiiert dar, inwieweit diese Entscheidung für den hier vorliegenden Fall überhaupt Relevanz haben könnte. Denn bei dem vom BVerf[X.] entschiedenen Fall handelt es sich - anders als beim Kläger - um einen registrierten Rechtsbeistand mit Besitz einer so genannten Vollerlaubnis nach dem RBer[X.]. Den Neuzugang zum Beruf eines Vollrechtsbeistands hatte der [X.]esetzgeber zwar bereits im Jahr 1980 geschlossen. Nach altem Recht erteilte [X.] waren davon aber unberührt geblieben. Auch nach dem Inkrafttreten des [X.]esetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (B[X.]Bl I 2840) zum [X.] haben ihre Inhaber die Möglichkeit behalten, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis tätig zu werden (§ 1 Abs 3 RD[X.]E[X.]).

Soweit der Kläger darüber hinaus in seinem Einzelfall weitergehenden Vertrauensschutz aus der Bestandskraft der Registrierung in Anspruch zu nehmen versucht, ist dieser kein geeigneter [X.]egenstand einer [X.]rundsatzrüge.

2. Der Kläger hat es auch versäumt, die von ihm behaupteten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.][X.]) hinreichend darzulegen.

Er rügt einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 [X.][X.] und damit zugleich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches [X.]ehör (Art 103 Abs 1 [X.][X.] , § 62 [X.][X.]). Damit einhergehend macht er eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank (§ 202 [X.][X.] iVm § 547 [X.] ZPO) und die Missachtung seines Anspruchs auf [X.] nach Art 101 Abs 1 [X.] [X.][X.] geltend. Des Weiteren rügt der Kläger die Verletzung seines rechtlichen [X.]ehörs (Art 103 Abs 1 [X.][X.], § 62 [X.][X.]) wegen Übergehens von Beteiligtenvortrag.

a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.][X.]), so müssen bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.][X.]) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Denn ohne Wiedergabe des Sachverhalts (im Sinne einer [X.]esamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände) kann das B[X.] nicht beurteilen, ob die Entscheidung des L[X.] auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung des L[X.] und/oder den [X.]erichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr, zB B[X.] Beschluss vom [X.] R 214/17 B - Juris Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom 9.4.2015 - [X.] KR 106/14 B - Juris Rd[X.]). Der Beschwerdeführer hätte deshalb den [X.]ang des Verfahrens schildern und die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts wiedergeben müssen. Daran fehlt es. Allein auf der [X.]rundlage der insoweit bruchstückhaften Beschwerdebegründung des [X.] und insbesondere ohne den Hinweis, ob und inwieweit diese Darstellung der entspricht, die das L[X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann der [X.] nicht beurteilen, ob und warum es für die Entscheidung des L[X.] ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf eine mündliche Anhörung in einem Verhandlungstermin oder einen bestimmten Vortrag des [X.] hätte ankommen können.

b) Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.

aa) Soweit der Kläger rügt, das L[X.] hätte nicht gemäß § 153 Abs 4 S 1 [X.][X.] über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen, hat er den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

Das L[X.] "kann" die Berufung nach pflichtgemäßen Ermessen durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 [X.][X.]). Das B[X.] kann diese Ermessensentscheidung nur darauf prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft [X.]ebrauch gemacht hat, etwa ob der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (stRspr, zB [X.]sbeschluss vom [X.] - [X.] V 52/17 B - Juris Rd[X.] 5 mwN).

Aus dem Beschwerdevorbringen des [X.] ergibt sich nicht, dass das L[X.] mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von [X.] falsch eingeschätzt habe (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] R 359/16 B - Juris Rd[X.]3). Dies erschließt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht. Denn der Kläger gibt insoweit lediglich seine eigene Einschätzung wieder. Er versäumt es, den [X.]ang insbesondere des Berufungsverfahrens zu schildern und die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen des von ihm angefochtenen L[X.]-Beschlusses darzulegen (vgl [X.]sbeschluss vom [X.] - [X.] V 52/17 B - Juris Rd[X.] 5). Zwar lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass er mit der Verfahrensführung des L[X.] und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden war. Seiner Zustimmung zur Entscheidung des L[X.], im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 [X.][X.] ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bedurfte es jedoch nicht.

bb) Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das L[X.] ihn vor der Entscheidung nach § 153 Abs 4 S 1 [X.][X.] nicht nochmals angehört hat, reicht sein Vorbringen zur Bezeichnung eines entsprechenden [X.] nicht aus.

Der Kläger trägt vor, dass das L[X.] die Beteiligten mit Schreiben vom 15.2.2018 zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.][X.] angehört und er sich dazu geäußert hat. Macht ein Beteiligter von der [X.]elegenheit zur Äußerung [X.]ebrauch, ist das Berufungsgericht aber nicht in jedem Fall zu einer weiteren Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 [X.] [X.][X.] verpflichtet. Es braucht insbesondere nicht auf ein Vorbringen zu reagieren, das nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder mit dem ein früherer Vortrag lediglich wiederholt wird. Eine neue Anhörungsmitteilung mit der Möglichkeit zur Äußerung in einer angemessenen Frist muss nur dann ergehen, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die [X.] entscheidungserheblich ändert, etwa durch entscheidungserheblichen neuen Beteiligtenvortrag (vgl stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 10.10.2017 - [X.] KR 37/17 B - Juris Rd[X.] 9 mwN).

Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des [X.] nicht, dass sich die [X.] nach der Anhörungsmitteilung des L[X.] vom 15.2.2018 durch Mitteilung neuer Tatsachen entscheidungserheblich verändert habe. Soweit er diesbezüglich vorträgt, dass er nach Eingang der Anhörungsmitteilung erstmals ausgeführt habe, dass es sich bei seinem Tätigwerden im Neufeststellungsverfahren nach dem [X.]B IX nicht um eine Rechtsdienstleistung handele und dem Beklagten ein [X.] mit der Folge der nicht mehr heilbaren formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 16.3.2016 unterlaufen sei, hat der Kläger damit keine neuen Tatsachen benannt, die im Berufungsverfahren die prozessuale Lage nach der ersten Anhörungsmitteilung des L[X.] im oben beschriebenen Sinne entscheidungserheblich geändert hätten. Vielmehr gibt er lediglich seine eigene rechtliche Bewertung eines aus seiner Sicht vorliegenden Sachverhalts wieder. Der Kläger zeigt nicht auf, aus welchem [X.]rund das Berufungsgericht dennoch verpflichtet gewesen sein sollte, ihn darauf hinzuweisen, dass sein Vortrag das [X.]ericht nicht veranlasst habe, seine Absicht aufzugeben, durch Beschluss zu entscheiden, oder ihm vor dem angekündigten Beschluss mitzuteilen, wie es den Vortrag würdigt (vgl [X.]sbeschluss vom [X.] - [X.] S[X.]2/17 B - Juris Rd[X.] 8).

cc) Soweit der Kläger in diesem Kontext zugleich auch eine Verletzung seines rechtlichen [X.]ehörs (Art 103 Abs 1 [X.][X.], § 62 [X.][X.]) darin sieht, dass das L[X.] seinen Vortrag zu der aus seiner Sicht notwendigen zweiten Anhörung seitens des Beklagten vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 16.3.2016 nicht beachtet habe, verkennt er, dass der Anspruch auf rechtliches [X.]ehör nur gewährleistet, dass der Kläger mit seinem "Vortrag" "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die [X.]erichte werden durch Art 103 Abs 1 [X.][X.] nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (B[X.] Beschluss vom 10.10.2017 - [X.] R 234/17 B - Juris Rd[X.] mwN). Zudem räumt der Kläger selbst ein, dass das L[X.] seine Zurückweisung auch in formeller Hinsicht für rechtmäßig erachtet hat, weil er vor Erlass des Zurückweisungsbescheids vom [X.] gemäß § 24 Abs 1 [X.]B X angehört worden sei. Sofern der Kläger rügt, das L[X.] habe verkannt, dass er vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 16.3.2016 nochmals hätte angehört werden müssen, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.][X.], sondern lediglich einen Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ("error in iudicando"), der als solcher nicht geeignet ist, die Revisionszulassung zu eröffnen (vgl stRspr, zB [X.]sbeschluss vom 30.8.2017 - [X.] SB 31/17 B - Juris Rd[X.] 9 f mwN). Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde bietet keinen Rechtsschutz gegen eine aus Sicht eines Beteiligten "unrichtige" Rechtsanwendung (vgl stRspr, zB B[X.] Beschluss vom 14.2.2007 - [X.] R 477/06 B - Juris Rd[X.]5; BVerf[X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.]-1500 § 178a [X.]1 Rd[X.]8 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab (vgl § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.][X.]).

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.][X.]).

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.][X.] iVm § 154 Abs 2 Vw[X.]O.

4. Die [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.][X.] iVm § 63 Abs 2 S 1 und § 52 Abs 1 [X.]K[X.]. Die für die [X.] maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem [X.]ebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern (vgl [X.]surteil vom 14.11.2013 - [X.] SB 5/12 R - B[X.]E 115, 18 = [X.]-1300 § 13 [X.], Rd[X.] 53; [X.]sbeschluss vom [X.] SB 89/17 B - Juris Rd[X.]5). Danach ergibt sich eine [X.]eschäftsgebühr nach [X.]302 [X.] Anlage 1 RV[X.] in Höhe des aktuellen Schwellenwertes von 300 Euro sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nach [X.]002 Anlage 1 RV[X.] von 20 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (60,80 Euro) nach [X.]008 Anlage 1 RV[X.], insgesamt 380,80 Euro.

Meta

B 9 SB 49/18 B

14.02.2019

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Karlsruhe, 13. Oktober 2016, Az: S 13 SB 992/16, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 13 Abs 5 SGB 10, § 39 SGB 10, § 48 SGB 10, § 2 Abs 1 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, § 1 Abs 3 S 2 RDGEG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 RDGEG, § 3 Abs 2 S 2 RDGEG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.02.2019, Az. B 9 SB 49/18 B (REWIS RS 2019, 10326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10326

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