Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Schutz der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes durch die Berufsausübungsfreiheit nach Inkrafttreten des RDG - hier: Grundrechtsverletzung durch unzureichende Berücksichtigung einer weiterhin wirkenden <§ 3 Abs 2 S 1 Nr 1 RDGEG> Vollerlaubnis nach dem RBerG - zudem unzureichende Differenzierung zwischen gerichtlicher Vertretung im Allgemeinen und Auftreten in der mündlichen Verhandlung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie unzureichender Substantiierung
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