Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften,
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
30.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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