§ 43 VwVfG

Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:26

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;

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STRASSENVERKEHR VERKEHRSSICHERHEIT VERKEHRSRECHT

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