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Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte: Luftüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei durch AWACS-Flugzeuge der NATO im Frühjahr 2003
L e i t s a t z
zum Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008
- 2 [X.] -
Der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gerichtlich voll überprüfbar.
[X.]
- 2 [X.] -
festzustellen, dass die [X.]esregierung Rechte des [X.] dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, für den Einsatz [X.] Soldaten bei Maßnahmen der Luftüberwachung zum Schutz der Türkei nach Maßgabe des [X.]-Beschlusses vom 19. Februar 2003 die Zustimmung des [X.] einzuholen,
Antragstellerin: | Fraktion der [X.] im [X.], vertreten durch den Vorsitzenden, Platz der [X.], 11011 [X.] |
Antragsgegnerin: | [X.]esregierung, vertreten durch den
[X.]esminister der Verteidigung, Stauffenbergstraße 18, 10785 [X.] |
hat das [X.] - Zweiter [X.] - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.],
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 durch
für Recht erkannt:
Die Antragsgegnerin hat den [X.] in seinem wehrverfassungsrechtlichen Beteiligungsrecht in Form des konstitutiven [X.]vorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte verletzt, indem sie es unterlassen hat, seine Zustimmung zur Beteiligung [X.] Soldaten an Maßnahmen der [X.] zur Luftüberwachung der Türkei vom 26. Februar bis zum 17. April 2003 einzuholen.
[X.], ob der Einsatz [X.] Soldaten in [X.] der [X.] zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 der Zustimmung des [X.]n [X.] bedurfte.
1. a) Zu Beginn des Jahres 2003 galten die langwierigen internationalen Bemühungen um eine friedliche Lösung der [X.]-Krise als gescheitert, es mehrten sich die Anzeichen für ein militärisches Vorgehen einer von den Vereinigten [X.] von Amerika angeführten Koalition mehrerer [X.] gegen den [X.]. Eine militärische Intervention stieß in der benachbarten Türkei auf Widerstand. Das türkische [X.] lehnte gegen den Willen der [X.]am 1. März 2003 die Stationierung von besonderen Streitkräften der [X.] in der Türkei ab und verhinderte damit eine Bodenoffensive der [X.] von der Türkei aus in den [X.]. Allerdings gab die Türkei ihren Luftraum für den Überflug durch Militärflugzeuge der [X.]koalition frei. Über Bestrebungen des türkischen Militärs, durch einen Einmarsch in den [X.] selbst zur unmittelbaren Konfliktpartei zu werden, herrschte zwischenzeitlich Unklarheit. Vor dem Beginn der Kampfhandlungen erklärte der [X.], jeder Verbündete der [X.] in der Region werde das Ziel [X.] Militäroperationen sein.
b) Bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2003 hatte die Türkei Konsultationen unter den [X.]-Mitgliedstaaten beantragt, weil sie sich durch die zugespitzte [X.]-Krise bedroht fühlte. Solche Konsultationen sieht Art. 4 des [X.]-Vertrags ([X.] vom 4. April 1949, BGBl 1955 II S. 289) vor, der im Vorfeld der [X.]-Krise erstmals in der Geschichte der [X.] zur Anwendung kam (vgl. die Presserklärung des damaligen [X.]-Generalsekretärs [X.] vom 10. Februar 2003). Die Vorschrift lautet:
Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind.
Auf der Basis der Konsultationen der [X.]-[X.] autorisierte der [X.] der [X.] am 19. Februar 2003 die militärischen Behörden des Bündnisses, im Zuge der „[X.]“ [X.] sowie das [X.] zur Abwehr möglicher Raketenangriffe und von Angriffen mit chemischen und biologischen Waffen in der Türkei zu stationieren. Daraufhin wurden am 26. Februar 2003 zunächst zwei und später nochmals zwei [X.] der [X.] von ihrem Standort in [X.] auf den Luftwaffenstützpunkt Konya in der Türkei verlegt und bis zum 17. April 2003 im türkischen Luftraum zu Überwachungszwecken eingesetzt. Insgesamt kam es zu 105 Einsätzen von [X.], die sämtlich mit [X.] Beteiligung durchgeführt wurden. Am 30. April 2003 erklärte die [X.] die „[X.]“ offiziell für beendet.
c) Bei den eingesetzten [X.] handelt es sich um ein luftgestütztes Warn- und Überwachungssystem zur Früherkennung von Flugzeugen oder anderen fliegenden Objekten. Die Besatzungen bestehen aus Angehörigen der Streitkräfte verschiedener [X.]-Mitglieder; Soldaten der [X.] stellen etwa ein Drittel der Besatzungen. Das System bietet Kontroll- und Führungsfunktionen und dient der Leitung von Jagdflugzeugen, wobei die [X.] selbst nicht mit Waffen ausgestattet sind (vgl. bereits [X.] 88, 173 <174>). Die Überwachungsreichweite des Radars beträgt bei einer üblichen Einsatzhöhe von 10 Kilometern etwa 400 bis 450 Kilometer, hängt im konkreten Einsatz jedoch von der Lage und Höhe des dem [X.] zugewiesenen Orbits über dem Einsatzgebiet ab (vgl. BTDrucks 15/504, S. 20 f.). Bei den [X.] handelt es sich um Waffensysteme, die über ein eigenes Radarsystem verfügen und sowohl Raketenangriffe abwehren als auch feindliche Flugzeuge zerstören können. Über Funk ist eine Verbindung der Abwehrraketen mit den [X.] möglich. Zusätzlich zu der Verlegung der Aufklärungsflugzeuge und Raketensysteme in die Türkei wurden dem ständigen [X.]-Luftwaffenstützpunkt bei Eskisehir von einzelnen [X.]-[X.], insbesondere den Niederlanden und der Türkei selbst, zusätzliche Kampfflugzeuge unterstellt. Dieser Stützpunkt hatte die Befehlsgewalt für mögliche Luftverteidigungsmaßnahmen und stand mit den AWACS-Aufklärungsflugzeugen in Funkverbindung.
Sämtliche [X.]-Kräfte zur Verstärkung der Luftraumüberwachung und Flugabwehr wurden zunächst unter Anwendung der allgemeinen [X.]s-[X.] (rules of engagement ) eingesetzt, die dem Einsatzleitfaden des integrierten [X.]der [X.] entnommen und an die konkrete Situation angepasst wurden. Diese [X.] verhalten sich auch zur Ausübung militärischer Gewalt, indem sie neben Warnungen gegenüber Flugzeugen, die [X.]-Luftfahrzeuge bedrängen, auch das Ergreifen von Maßnahmen zum „[X.]“ erlauben. Der Beschluss des [X.]es vom 19. Februar 2003 sah von Beginn an vor, dass der Oberkommandierende des [X.]-Hauptquartiers [X.] ([X.] – [X.] ) bei einer Lageverschlechterung dem Ausschuss zusätzliche [X.] zur Billigung vorlegen werde, was am 18. März 2003 kurz vor dem Beginn der Militärschläge der US-geführten Streitkräfte geschah. Die am Folgetag vom [X.] gebilligten fünf zusätzlichen [X.] traten am 20. März 2003 in [X.] und galten seitdem für alle von der [X.] geführten Kräfte zur Luftraumüberwachung und -verteidigung über türkischem Territorium. Sie erklärten insbesondere die Anwendung der geringstmöglichen Gewalt zur Verteidigung der türkischen Bevölkerung und des türkischen Staatsgebiets sowie einen Angriff gegen jedes Luftfahrzeug mit erkennbar feindlichen Absichten für zulässig. Hierzu heißt es in einem Statement des damaligen [X.]-Generalsekretärs [X.] vom 20. März 2003:
[X.], in [X.] evolving situation, the [X.] Defence Planning Committee approved changes to strengthen the rules of engagement for [X.] forces in Turkey. These rules will ensure our forces can effectively carry out their mission, [X.]. [X.]’s deployments are of course purely defensive measures, which remain strictly separated from other military operations in the region. [X.], [X.] will fulfill its obligations under the Washington Treaty.
Zu Maßnahmen, die [X.]s Hoheitsgebiet betroffen hätten, waren die [X.] der [X.] ebensowenig ermächtigt wie zur Unterstützung von Einheiten, die an den bewaffneten Maßnahmen im [X.] beteiligt waren.
2. a) Die Frage, ob ein möglicher [X.] im türkischen Luftraum unter Beteiligung [X.] Soldaten der parlamentarischen Zustimmung bedarf, war bereits seit Januar 2003 im [X.] erörtert worden. Vor diesem Hintergrund teilte der damalige Vorsitzende der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. März 2003 dem amtierenden [X.]eskanzler mit, dass nach Überzeugung der Antragstellerin die [X.]esregierung verpflichtet sei, für die Beteiligung [X.] Soldaten an den AWACS-Einsätzen über der Türkei die Zustimmung des [X.]n [X.] zu beantragen. Jedenfalls müsse die [X.]esregierung darauf vorbereitet sein, einen solchen Antrag im Falle eines bewaffneten Konflikts unverzüglich zu beschließen und dem [X.] zur Abstimmung vorzulegen. Aufgrund der angespannten politischen Lage im [X.], welche die Grundlage für die türkische Anforderung gebildet habe, handle es sich bei dem Einsatz der [X.] nicht um Routineüberwachungsflüge. Primäre Aufgabe der [X.]-AWACS-Flotte sei zwar die Luftraumüberwachung; sie verkörpere darüber hinaus jedoch ein effizientes Instrument zur Sicherstellung der Leitung und Fernmeldeunterstützung für mögliche Luftkampfeinsätze.
Die [X.]esregierung lehnte es ab, die Zustimmung des [X.]n [X.] einzuholen. In seiner Rede vor dem [X.] am 19. März 2003 führte [X.]eskanzler Schröder aus ([X.]r [X.], Plenprot. 15/34, Stenografischer Bericht, S. 2727):
Die [X.]-[X.] führen über dem Territorium der Türkei Routineflüge durch. Dies geschieht auf der Basis der Entscheidung des [X.]es der [X.] vom 19. Februar 2003. Ihre ausschließliche Aufgabe ist die strikt defensive Luftraumüberwachung über der Türkei. Sie leisten – das geht aus den [X.] Engagement hervor – keinerlei Unterstützung für Einsätze im oder gegen den [X.]. Durch die Zuordnung der [X.] zum [X.]des [X.]-Oberbefehlshabers [X.], also des [X.], ist eine strikte Trennlinie zu den Aufgaben des Kommandeurs des [X.], des [X.] Generals [X.], gezogen. Übrigens verfügt Herr [X.] – so ist [X.] von unseren Fachleuten mitgeteilt worden – für Militäroperationen gegen den [X.] über fast 100 eigene US-[X.].
Räumlich getrennt von diesen und mit gänzlich unterschiedlichem Auftrag überwachen also die [X.]-Flugzeuge unter dem Kommando des [X.]-Oberbefehlshabers [X.] den Luftraum über der Türkei und sichern ihn. Hier liegt der Grund, warum wir davon überzeugt sind, dass es dazu keines Beschlusses des [X.]n [X.] bedarf.
b) Am 20. März 2003 brachten Abgeordnete der Antragstellerin sowie die Antragstellerin selbst einen Entschließungsantrag folgenden Wortlauts in den [X.]n [X.] ein (BTDrucks 15/711 vom 20. März 2003):
Der [X.] [X.] fordert die [X.]esregierung auf, die konstitutive Zustimmung des [X.]n [X.] für die Beteiligung [X.] Soldaten an den AWACS-Einsätzen über der Türkei unverzüglich zu beantragen.
In der Begründung des Entschließungsantrags führten die Abgeordneten aus, dass das AWACS-Radar zweifelsfrei die Möglichkeit biete, tief fliegende gegnerische Flugzeuge über jedem Gelände zu erfassen und zu verfolgen sowie die im gleichen Gebiet operierenden [X.]-Flugzeuge zu identifizieren und ins Ziel zu leiten. Die [X.] könnten somit als Feuerleitstelle für den Einsatz von Jagdflugzeugen gegen angreifende Flugzeuge dienen. Von Routine könne bei einem solchen Einsatz, zumal angesichts der Anwendung von Art. 4 des [X.]-Vertrags, keine Rede sein. Um Rechtssicherheit für die [X.] Besatzungsmitglieder der [X.] zu schaffen, sei die konstitutive Zustimmung des [X.]n [X.] unverzüglich herbeizuführen. Der Antrag erreichte in namentlicher Abstimmung mit 274 gegen 303 Stimmen bei sechs Enthaltungen nicht die erforderliche Mehrheit ([X.]r [X.], Plenprot. 15/35, Stenografischer Bericht, S. 2926).
3. In den frühen Morgenstunden des 20. März 2003 begann die bewaffnete Intervention im [X.], die alsbald zum Sturz des Regimes von [X.]führte. Verletzungen des türkischen Luftraums durch [X.] Streitkräfte sind im Verlauf der militärischen Auseinandersetzungen ebenso wenig bekannt geworden wie Verwendungen der [X.] als Feuerleitstände für Luftkampfeinsätze. Auch zu einer türkischen Bodenoffensive in den [X.] kam es im Zeitraum der AWACS-Überwachung nicht. Hierzu hatte die [X.]esregierung mehrfach erklärt, sie werde die [X.] Soldaten aus dem [X.] abziehen, sollte die Türkei [X.]spartei im [X.] werden (vgl. etwa die Rede des damaligen [X.]eskanzlers Schröder vor dem [X.]n [X.] vom 3. April 2003, [X.]r [X.], Plenprot. 15/37, Stenografischer Bericht, S. 2997).
4. Unter dem 22. März 2003 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem [X.] gestellt. Dieses sollte für Recht erkennen, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Beteiligung von Soldaten der [X.] in den zum Schutz der Türkei eingesetzten AWACS-Verbänden nur aufrechterhalten werden dürfe, wenn und soweit der [X.] [X.] dies beschließe. Darüber hinaus möge die [X.]esregierung angewiesen werden, unverzüglich den [X.]n [X.] um einen entsprechenden Beschluss zu ersuchen, soweit sie die Soldaten der [X.] in den [X.] belassen wolle. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der [X.] mit Beschluss vom 25. März 2003 ([X.] 108, 34) auf der Basis einer Folgenabwägung abgelehnt.
5. Nachdem das [X.] bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 festgestellt hatte, jenseits der dieser Entscheidung zu entnehmenden Mindestanforderungen und Grenzen des [X.]vorbehalts seien das Verfahren und die Intensität der Beteiligung des [X.]n [X.] in der Verfassung nicht im Einzelnen vorgegeben, es sei deshalb Sache des Gesetzgebers, die Form und das Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung an Auslandseinsätzen der [X.] näher auszugestalten ([X.] 90, 286 <389>), trat am 24. März 2005 das Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland ([X.]beteiligungsgesetz – [X.], BGBl 2005 I S. 775) in [X.], das Form und Ausmaß der parlamentarischen Beteiligung näher regelt. Nach § 1 Abs. 2 [X.] bedarf der Einsatz bewaffneter [X.] Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Zustimmung des [X.]n [X.]. Den Einsatzbegriff regelt § 2 [X.] wie folgt:
(1) Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn Soldatinnen oder Soldaten der [X.] in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind oder eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung zu erwarten ist.
(2) Vorbereitende Maßnahmen und Planungen sind kein Einsatz im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen keiner Zustimmung des [X.]es. Gleiches gilt für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte, bei denen Waffen lediglich zum Zweck der Selbstverteidigung mitgeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Soldatinnen oder Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden.
Weiterhin regelt § 4 Abs. 1 [X.], dass die parlamentarische Zustimmung bei „Einsätzen von geringer Intensität und Tragweite“ in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden kann. Solche Einsätze liegen nach § 4 Abs. 2 [X.] vor, wenn die Zahl der eingesetzten Soldatinnen und Soldaten gering ist, der Einsatz aufgrund der übrigen Begleitumstände erkennbar von geringer Bedeutung ist und es sich nicht um die Beteiligung an einem [X.] handelt.
Mit ihrem Antrag in der Hauptsache begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin die Rechte des [X.]n [X.] verletzt hat, indem sie für den Einsatz [X.] Soldaten bei Maßnahmen der Luftüberwachung zum Schutz der Türkei nach Maßgabe des [X.]-Beschlusses vom 19. Februar 2003 nicht dessen Zustimmung eingeholt hat. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
1. Der Antrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei als Fraktion des [X.]n [X.] im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5 und §§ 63 ff. [X.] parteifähig. Ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtsverletzung sei infolge der Beendigung des konkreten Einsatzes der [X.] Soldaten nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s sei es nicht erforderlich, dass eine in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzung noch aktuelle Wirkungen zeitige. Das Vorgehen der Antragsgegnerin lasse überdies für die Zukunft die erneute Berufung auf einen eingeschränkten Einsatzbegriff und damit die neuerliche Verkürzung der Rechte des [X.] befürchten. So sei grundsätzlich zu klären, wann der [X.] [X.] bei Einsätzen der [X.], die die Anwendung bewaffneter Gewalt beinhalten könnten, beteiligt werden müsse. Die zukunftsweisende Klärung verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen sei stets eine wichtige Funktion des Organstreitverfahrens gewesen.
Auch das Inkrafttreten des [X.]beteiligungsgesetzes stehe dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, da das Gesetz die streitgegenständliche Frage der Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts nicht geklärt habe.
2. Der Antrag sei auch begründet; denn der Einsatz [X.] Soldaten in [X.] der [X.] zum Schutz der Türkei habe der Zustimmung des [X.]n [X.] bedurft.
a) Die in Rede stehende Verwendung der [X.] überschreite die Schwelle des zustimmungsbedürftigen Einsatzes, wie sie sich aus dem Urteil des [X.]s vom 12. Juli 1994 ([X.] 90, 286) ergebe. Das [X.] habe zwar bestimmte Verwendungen von [X.]personal von der Zustimmungsbedürftigkeit ausgeklammert. Es habe insoweit jedoch lediglich zwischen militärischen Einsätzen und sogenannten nicht-militärischen Sekundärverwendungen differenziert, während hier die Abgrenzung von militärischen Tätigkeiten, die keinen konkreten Bezug zu bewaffneten Unternehmungen aufwiesen und deshalb nicht der Zustimmung des [X.]n [X.] bedürften, von eigentlichen militärischen Einsätzen in Rede stehe.
Diese Abgrenzung sei aus dem Sinn der parlamentarischen Zustimmung und insbesondere aus dem [X.]surteil vom 12. Juli 1994 ([X.] 90, 286) zu ermitteln. Das [X.] habe das Erfordernis der parlamentarischen Zustimmung zu Auslandseinsätzen der [X.] auch in den [X.]prinzipien des Rechtsstaats und der Demokratie verankert. Die Frage, ob die Schwelle der Zustimmungsbedürftigkeit überschritten sei, bestimme sich daher anhand der Wesentlichkeitstheorie: Eine für das Staatswesen so schicksalhafte und wesentliche Entscheidung wie die Entfaltung des militärischen [X.] durch Einsatz von oder Drohung mit bewaffneter Gewalt dürfe nicht allein der Exekutive überantwortet werden. Dies habe zur Folge, dass nicht nur die traditionelle [X.]serklärung oder die Feststellung des [X.] der parlamentarischen Zustimmung unterlägen. Vielmehr seien auch neuartige Einsätze der [X.] in einem veränderten strategischen Umfeld, wie es in dem neuen Strategischen Konzept der [X.] vom 24. April 1999 (vgl. dazu [X.] 104, 151 <158 ff.>) zum Ausdruck komme, für das demokratische Staatswesen wesentlich. Dies folge auch aus dem Gebot, für die beteiligten [X.] Soldaten Rechtssicherheit zu gewährleisten und ihnen politische Rückendeckung zu geben. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen, die sich für die Soldaten unter Umständen aus der Beteiligung an den Aufklärungsflügen ergäben, könne dies nur im Wege eines Mandats des [X.]n [X.] erreicht werden. Hinzu komme, dass der Beschluss des [X.]es der [X.] vom 19. Februar 2003 unter den Mitgliedstaaten höchst kontrovers diskutiert worden sei, da er im Zusammenhang mit der Frage gesehen worden sei, wie sich die Mitgliedstaaten zur bevorstehenden militärischen Intervention im [X.] verhalten sollten. Damit habe der Beschluss ein wesentliches außenpolitisches Problem der Gestaltung der internationalen Ordnung betroffen. Bereits dieser Umstand verlange eine Zustimmung des [X.]n [X.] zu dem in Rede stehenden Einsatz.
b) Nach dem [X.]surteil vom 12. Juli 1994 komme es für die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit darauf an, ob [X.] Soldaten „in bewaffnete Unternehmungen einbezogen“ seien (vgl. [X.] 90, 286 <388>). Insoweit sei für jeden Einzelfall danach zu fragen, ob das Mandat eine solche Einbeziehung ermögliche, wobei es nicht darauf ankomme, ob militärische Kampfhandlungen [X.] des Einsatzes bildeten, sondern allein darauf, ob die Anwendung militärischer Gewalt konkret möglich erscheine.
Die in der Geschichte der [X.] einmalige Berufung der Türkei auf Art. 4 des [X.]-Vertrags bedeute, dass diese die Unversehrtheit ihres Staatsgebiets, ihre politische Unabhängigkeit oder ihre Sicherheit als bedroht angesehen habe. Treffe die [X.] daraufhin Maßnahmen, impliziere dies, dass die anderen Mitgliedstaaten die Auffassung des betroffenen Staates teilten, von der Gefahr eines drohenden Angriffs ausgingen und insofern konkrete Maßnahmen zur Verteidigung für geboten hielten. So sei die Überwachung der Türkei verstärkt worden, weil die [X.] mit der konkreten Möglichkeit eines jederzeitigen Angriffs gerechnet habe und bereit gewesen sei, hierfür die Gefechtsleitfunktion der [X.] zu nutzen; von „Bündnisalltag“ könne daher bei der Türkei-Überwachung keinesfalls gesprochen werden. Maßnahmen zur kollektiven Selbstverteidigung seien entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin keine Routine wie etwa die Überwachung einer Grenze in [X.]szeiten, sondern stellten einen zustimmungsbedürftigen Einsatz dar.
Dass die Einsätze der [X.] konkrete militärische Bedeutung gehabt hätten, ergebe sich aus den vom [X.] beschlossenen [X.]. Eine Beteiligung an militärischer Gewaltanwendung sei von vornherein Bestandteil des Einsatzes gewesen. In den erweiterten rules of engagement würden die [X.]-Streitkräfte autorisiert, Gewalt gegen Flugobjekte auszuüben, die in den Luftraum der Türkei eindringen. Da die [X.] militärische Führungsfunktionen übernehmen könnten und so in die [X.]skonzepte integriert seien, sei die Mitwirkung an militärischer Gewaltanwendung ein ganz wesentlicher Bestandteil ihres Auftrags gewesen; die Hoffnung oder Erwartung, dass diese Funktion nicht notwendig sein werde, ändere daran nichts.
c) Schließlich zeige der Vergleich mit den Einsätzen, die Gegenstand des [X.] vom 12. Juli 1994 gewesen seien, dass die [X.] Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen gewesen seien. So habe das [X.] Einsätze im Rahmen der [X.] unabhängig von der Ausgestaltung der konkreten Befugnisse und Kommandostrukturen stets als zustimmungsbedürftig angesehen, weil hier die Grenzen fließend und das Ausmaß der [X.]ungewiss geworden seien. Daher habe es auch die strikt defensive Seeraumüberwachung in der [X.] (vgl. [X.] 90, 286 <305 ff.>) als zustimmungsbedürftig angesehen. Dies zeige, dass es bei der Beobachtung und Abschreckung entscheidend darauf ankomme, ob eine Eskalation in Form der Verwicklung [X.] Soldaten in Kampfhandlungen einzukalkulieren sei. Die konkrete militärische Bedrohung und die Wahrscheinlichkeit einer Eskalation seien vor dem Hintergrund der politischen Lage und der konkreten [X.] bei der Türkei-Überwachung der [X.] wesentlich größer gewesen als bei den Einsätzen, über die der [X.] in dem Urteil vom 12. Juli 1994 entschieden habe.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Antrags. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
1. Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, weil die Antragstellerin in erster Linie das politische Ziel verfolgt habe, den vom [X.] in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994 angemahnten Erlass eines sogenannten „Entsendegesetzes“ zu fördern.
2. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, weil die [X.]esregierung von [X.] wegen nicht verpflichtet gewesen sei, für die Verwendung [X.] Soldaten im Rahmen der AWACS-Überwachung der Türkei die Zustimmung des [X.]n [X.] einzuholen.
a) Das [X.] habe in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 den [X.]vorbehalt aus der [X.] [X.]tradition seit 1918 abgeleitet und in diesem Zusammenhang betont, dass angesichts des zu beobachtenden Verzichts auf förmliche [X.]serklärungen die tatsächliche Anwendung militärischer Gewalt dem offiziellen [X.]seintritt gleichzustellen sei. Damit verkörpere die tatsächliche Anwendung militärischer Gewalt die schicksalhafte politische Entscheidung über [X.] und [X.], die vom [X.] getroffen werden müsse. Ein „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ im Sinne des konstitutiven [X.]vorbehalts liege somit erst dann vor, wenn [X.] Soldaten in die Anwendung militärischer Gewalt einbezogen würden. Dies sei bei der AWACS-Überwachung über der Türkei gerade nicht der Fall gewesen.
Dem stehe nicht entgegen, dass das [X.] in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 von einer Zustimmungsbedürftigkeit der AWACS-Überwachung von [X.] ausgegangen sei. Denn dieser Einsatz habe der Durchsetzung von [X.] nach Kapitel [X.]der [X.] gedient, sodass ihm die Möglichkeit militärischer Gewaltanwendung inhärent gewesen sei. Schon weil die [X.] regelmäßig zur Selbstverteidigung bewaffnet seien, bestehe stets die erhebliche Gefahr, dass militärische Gewalt bei solchen Einsätzen auch angewendet werde. Damit seien Maßnahmen, welche die [X.] als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit auf oder über einem nicht konfliktbefangenen Territorium eines ihrer Mitgliedstaaten durchführe, nicht vergleichbar. Hierbei handle es sich vielmehr um bloße Routinemaßnahmen, die von der Zustimmung des [X.] zum [X.]-Beitritt der [X.] gedeckt seien, soweit [X.] Soldaten nicht in konkrete bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen würden. Solange keine militärische Gewalt angewendet werde, sei die schicksalhafte politische Entscheidung über [X.] und [X.] noch nicht getroffen.
Bereits in der Nachrüstungsentscheidung ([X.] 68, 1 <89, 108 f.>) habe das [X.] zudem klargestellt, dass die im Grundgesetz angelegte Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden [X.]vorbehalts unterlaufen werden dürfe. Das demokratische Prinzip des Grundgesetzes beruhe nicht darauf, alle Handlungen und Entscheidungen, die politisch von weittragender oder existenzieller Bedeutung seien, dem [X.] zuzuweisen. Auch die Exekutive sei als politische Gewalt ausgestaltet und nicht etwa von vornherein auf politisch weniger bedeutsame Entscheidungen beschränkt. Für den [X.]vorbehalt gelte daher nicht die Regel, dass jegliche Verwendung der [X.] im Zweifel von der Zustimmung des [X.] abhängig sei. Vielmehr sei dem Grundgesetz zu entnehmen, dass im Zweifelsfall die [X.]esregierung über die Verwendung [X.] Soldaten entscheide. Denn es sei mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar, wenn jeder Routineeinsatz [X.] Soldaten im Vorfeld möglicher bewaffneter Auseinandersetzungen und ohne jeglichen Kontakt mit einem militärischen Gegner der Zustimmung des [X.] unterworfen werde.
b) Auch aus der Anwendung von Art. 4 des [X.]-Vertrags könne nicht gefolgert werden, dass der [X.] [X.] der Beteiligung [X.] Soldaten an dem [X.] hätte zustimmen müssen. Das [X.] habe bereits entschieden, dass im Falle eines Angriffs auf einen Bündnispartner nur ein konkreter Einsatz bewaffneter Streitkräfte nach Maßgabe der Bündnisverpflichtungen der parlamentarischen Zustimmung bedürfe. Demgegenüber sei die Eingliederung der [X.] Streitkräfte in die integrierten Verbände der [X.] oder eine Beteiligung an militärischen Aktionen dieses Systems unter dessen militärischem Kommando, soweit diese bereits im Gründungsvertrag angelegt seien, vom Zustimmungsgesetz zum [X.]-Vertrag umfasst. Deshalb seien auch veränderten Gegebenheiten angepasste Formen von Routineeinsätzen von der ursprünglichen parlamentarischen Zustimmung gedeckt, solange sie nicht mit der Anwendung militärischer Gewalt verbunden seien.
Sogar [X.]-Maßnahmen, die infolge eines Angriffs auf einen Bündnispartner im Rahmen von Art. 5 des [X.]-Vertrags getroffen würden, unterlägen erst dann dem [X.]vorbehalt, wenn die Schwelle zur Anwendung militärischer Gewalt überschritten werde. So hätten etwa Überwachungsflüge entlang der Grenze des „eisernen Vorhangs“ im „Kalten [X.]“, die durch die Demonstration eigener militärischer Stärke zugleich die Gegenseite von Angriffen habe abschrecken sollen, stets zur Bündnisroutine gehört; die Abschreckung einer Aggression durch das Aufzeigen militärischer Stärke und durch vorsorgliche Maßnahmen sei also schon immer eine Routineaufgabe der [X.] gewesen, die keiner gesonderten Zustimmung des [X.]n [X.] bedürfe.
c) Der defensive Charakter der Überwachungsflüge werde schließlich von den [X.]-[X.] bestätigt. Die [X.] hätten auf der Grundlage des standardmäßigen integrierten Luftverteidigungssystems der [X.] operiert. Auch die erweiterten [X.] vom 19. März 2003 hätten keine weitergehende Befugnis zum Einsatz von Waffengewalt enthalten, sondern lediglich auf das nach allgemeinem Völkerrecht anerkannte Recht auf Selbstverteidigung verwiesen. Erst wenn das Bündnis beschlossen hätte, militärische Gewalt anzuwenden, hätte dies der politischen Entscheidung über [X.] und [X.] in Form der [X.]serklärung nach klassischem Völkerrecht entsprochen, die dann eine Zustimmung des [X.]n [X.] verlangt hätte.
Der [X.] [X.] hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen vertieft und ergänzt. Zu den Einzelheiten des Einsatzes und der seinerzeit geltenden [X.] und [X.] ist der Stellvertreter des Generalinspekteurs der [X.], Generalleutnant [X.], gehört worden, der von 2000 bis 2003 Kommandeur der [X.] der [X.] war.
Der Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin ist als Fraktion des [X.]n [X.] im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. [X.] parteifähig. Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem [X.] gegenüber der [X.]esregierung zustehen (vgl. [X.] 1, 351 <359>; 2, 143 <165>; 104, 151 <193>; 118, 244 <254 f.>; stRspr). Die [X.]esregierung, gegen die sich der Antrag richtet, ist gemäß § 63 [X.] mögliche Antragsgegnerin. Die hier gerügte Unterlassung der Antragsgegnerin, für die Teilnahme [X.] Soldaten an der AWACS-Überwachung der Türkei die Zustimmung des [X.]n [X.] einzuholen, ist nach § 64 Abs. 1 [X.] tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens.
Die Antragstellerin ist [X.].
Sie hat hinreichend dargelegt, dass der [X.] [X.] durch die angegriffene Unterlassung der Antragsgegnerin in Rechten verletzt sein könnte, die ihm durch das Grundgesetz übertragen worden sind (§ 64 Abs. 1 [X.]). Die Antragstellerin hat in substantiierter Weise die Möglichkeit vorgetragen, dass der [X.] [X.] in seinen Rechten verletzt wurde, da die Antragsgegnerin sich weigerte, für die Beteiligung [X.] Soldaten an der Überwachung des türkischen Luftraums durch die [X.] seine Zustimmung einzuholen. In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 hat das [X.] festgestellt, dass Einsätze bewaffneter Streitkräfte von [X.] wegen der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des [X.]n [X.] unterliegen ([X.] 90, 286 <383 ff.>). Die Reichweite dieses Einsatzbegriffs, und damit die Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit, ist allerdings im Hinblick auf Situationen, in denen sich [X.] Soldaten an Verwendungen integrierter [X.]-Verbände an der Überwachung des Luftraums eines Bündnismitglieds beteiligen, dessen Staatsgebiet unmittelbar an ein kriegsbefangenes Territorium angrenzt, bislang nicht abschließend geklärt (vgl. bereits [X.] 108, 34 <43>). Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Einsatz [X.] Soldaten in der Türkei der Zustimmung des [X.]n [X.] bedurfte.
Die Antragsbefugnis kann schließlich nicht mit dem Argument verneint werden, der [X.] habe mit der Ablehnung des maßgeblich von der Antragstellerin initiierten Entschließungsantrags am 20. März 2003 auf die Ausübung seiner Rechte verzichtet. Sinn und Zweck der in § 64 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Prozessstandschaft liegen gerade darin, der [X.]minderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte des [X.]n [X.] auch dann zu erhalten, wenn dieser seine Rechte, insbesondere im Verhältnis zu der von ihm getragenen [X.]esregierung, nicht wahrnehmen will. Die Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist insofern sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des [X.] als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. [X.] 45, 1 <29 f.>; 60, 319 <325 f.>; 68, 1 <77 f.>; Schlaich/[X.], Das [X.], 7. Aufl. 2007, Rn. 94).
Für die Antragstellerin besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.
1. Gegen das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bestehen keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Möglichkeit, beim [X.] die Erstattung eines Rechtsgutachtens zu beantragen (vgl. dazu im Fall des [X.]es zur Überwachung der Flugverbotszone über [X.] im Jahr 1993 [X.] 90, 286 <390 ff.> – Sondervotum der [X.] Böckenförde und [X.]). Gegenstand des vorliegenden Organstreits ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine konkrete Unterlassung, deren [X.]mäßigkeit nachträglich durch das [X.] geprüft werden soll.
2. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und gegenwärtig keine Auswirkungen mehr hat, weil der [X.] in der Türkei bereits beendet war, als die Antragstellerin ihren Antrag in der Hauptsache anhängig gemacht hat.
a) Die Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit liegt und bereits abgeschlossen ist (vgl. [X.] 10, 4 <11>; 49, 70 <77>; für den [X.]-Länder-Streit [X.] 41, 291 <303>). Im Schrifttum wird demgegenüber teilweise angenommen, es müssten besondere Umstände im Sinne eines „Fortsetzungsfeststellungsinteresses“ vorliegen, damit über eine in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Rechtsverletzung entschieden werden kann (vgl. etwa Umbach, in: [X.] <Hrsg.>, [X.], 2. Aufl. 2005, §§ 63, 64 Rn. 172; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Ders., [X.], Stand: Juli 2002, § 64 Rn. 99). Ob dem zu folgen ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung; denn solche Umstände sind hier gegeben. Wie der [X.] bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2003 über die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung (vgl. [X.] 108, 34 <43>) hervorgehoben hat, besteht hier ein objektives Interesse an der Klärung der Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts (vgl. zum Klarstellungsinteresse auch [X.] 1, 372 <379>) schon im Hinblick auf die Gefahr, dass dem [X.] in einer vergleichbaren Situation auch in Zukunft ein Auslandseinsatz der [X.] nicht zur Zustimmung unterbreitet wird (vgl. zur Wiederholungsgefahr auch [X.] 91, 125 <133>; 103, 44 <58 f.>).
b) Wiederholungsgefahr und Klarstellungsinteresse sind durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des [X.]beteiligungsgesetzes nicht entfallen. Die Definition des „Einsatzes bewaffneter Streitkräfte“ in § 2 Abs. 1 [X.] lehnt sich eng an die Begriffsbestimmung des [X.] vom 12. Juli 1994 ([X.] 90, 286 <387 f.>) an, die den Anwendungsbereich des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts nicht abschließend umreißt; das [X.]beteiligungsgesetz klärt also gerade nicht die exakte Reichweite des [X.]vorbehalts für den Streitkräfteeinsatz. [X.] ergibt sich der konstitutive wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt unmittelbar aus dem Grundgesetz (vgl. bereits [X.] 90, 286 <383>; 108, 34 <42>).
3. Die Antragstellerin hat, indem sie im [X.] den Entschließungsantrag einbrachte, der auf die Einholung der Zustimmung des [X.] für den [X.] in der Türkei gerichtet war, auch die ihr möglichen Schritte unternommen, den [X.] dazu zu veranlassen, seine Rechte geltend zu machen (vgl. [X.] 90, 286 <392 f.>).
Die Antragsfrist nach § 64 Abs. 3 [X.] ist gewahrt. Am 19. Februar 2003 beteiligte sich die [X.]esregierung an der Entscheidung des [X.]es der [X.] über den Einsatz von [X.] in der Türkei. Die unterlassene Maßnahme in Form der Beteiligung des [X.]n [X.] durch Einholung seiner Zustimmung hätte spätestens an diesem Tage - oder aber im Fall einer späteren Zustimmungsbedürftigkeit des Einsatzes zu einem nachgelagerten Zeitpunkt - erfolgen müssen. Damit war die sechsmonatige Antragsfrist am 5. August 2003, als der Antrag beim [X.] einging, noch nicht abgelaufen.
Der Antrag ist begründet. Die Antragsgegnerin hätte für die Beteiligung [X.] Soldaten an Maßnahmen zur Luftraumüberwachung der Türkei vom 26. Februar bis zum 17. April 2003 im Rahmen der „[X.]“ der [X.] aufgrund des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte die Zustimmung des [X.]n [X.] einholen müssen.
1. a) Das Grundgesetz hat die Entscheidung über [X.] und [X.] dem [X.] als Repräsentationsorgan des Volkes anvertraut. Dies ist für die Feststellung des [X.] und des [X.]ausdrücklich festgelegt (Art. 115a Abs. 1, Art. 80a Abs. 1 GG) und gilt darüber hinaus allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte, auch in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG. Das [X.] hat aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften des Grundgesetzes und vor dem Hintergrund der [X.] [X.]tradition seit 1918 dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des [X.]n [X.] bedarf ([X.] 90, 286 <381 ff.>). Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die [X.] nicht als [X.] allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als „[X.]heer“ in die demokratisch rechtsstaatliche [X.]ordnung einzufügen (vgl. [X.] 90, 286 <381 f.>).
Der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt begründet ein wirksames Mitentscheidungsrecht des [X.]n [X.] in Angelegenheiten der auswärtigen Gewalt. Ohne parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig; nur ausnahmsweise ist die [X.]esregierung – bei Gefahr im Verzug – berechtigt, vorläufig den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu beschließen, damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit der [X.] durch den [X.]vorbehalt nicht in Frage gestellt werden. Die [X.]esregierung muss in einem solchen Ausnahmefall jedoch das [X.] umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des [X.] zurückrufen ([X.] 90, 286 <388>). Andererseits kann auch der [X.] [X.] nicht ohne die [X.]esregierung einen Streitkräfteeinsatz verfügen, weil der [X.]vorbehalt ein Zustimmungsvorbehalt ist, der keine [X.]verleiht (vgl. [X.] 90, 286 <389>).
b) Gegenstand der [X.]beteiligung sind nach der [X.]srechtsprechung „Einsätze bewaffneter Streitkräfte“ ([X.] 90, 286 <387 f.>; 104, 151 <208>). Diesen Begriff hat der [X.] in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 mit Blick auf die damals zur Entscheidung stehenden Einsätze konkretisiert, die sich teilweise im institutionellen Rahmen der [X.] vollzogen, völkerrechtlich allerdings sämtlich auf Resolutionen des Sicherheitsrats der [X.] gestützt waren (vgl. [X.] 90, 286 <305 ff., 309 f.>). Der [X.] hat dazu ausgeführt, dass Einsätze bewaffneter Streitkräfte im Rahmen von [X.] stets zustimmungsbedürftig sind, unabhängig davon, ob den Streitkräften Zwangsbefugnisse nach Kapitel VII der [X.] (BGBl 1973 II S. 430) eingeräumt und wie die Kommandobefugnisse ausgestaltet sind. Eine unterschiedliche Behandlung solcher Einsätze verbietet sich danach, weil die Grenzen zwischen Einsätzen mit und solchen ohne Befugnis zu bewaffneten Sicherungsmaßnahmen in der Realität fließend geworden sind und weil sich die Befugnis zum Einsatz von Waffen auch ohne ein entsprechendes besonderes Mandat daraus ergeben kann, dass Selbstverteidigung erlaubt ist (vgl. [X.] 90, 286 <387 f.>). Ob die seinerzeit zur Entscheidung stehenden Einsätze als Zwangsmaßnahmen der [X.] bei funktionaler Betrachtung wirklich kriegerischen Akten gleichzustellen sind, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 vorgetragen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung, da sich der [X.] nicht auf eine vergleichbare Argumentation gestützt hat. Nicht der Zustimmung des [X.]n [X.] bedarf jedenfalls die Verwendung von Personal der [X.] für bloße Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, bei denen Soldaten nicht in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind ([X.] 90, 286 <387 f.>).
Mit diesen Ausführungen der bisherigen [X.]srechtsprechung ist die Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts nicht abschließend umrissen. Im verfassungsrechtlichen Schrifttum wird über den Begriff „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ und über die Frage diskutiert, wann [X.] Soldaten im Sinne der [X.]srechtsprechung „in bewaffnete Unternehmungen einbezogen“ sind (vgl. [X.], ZaöRV 54 <1994>, S. 652 <678 f.>; Röben, ZaöRV 63 <2003>, S. 585 <592 ff.>; [X.], NVwZ 2003, S. 1474 ff.; Schäfer, [X.]rechtliche Grenzen des [X.]beteiligungsgesetzes, 2005, S. 192 ff.; [X.], [X.]arische Kontrolle der internationalen Streitkräfteintegration, 2005, S. 151 ff.; Schröder, Das parlamentarische Zustimmungsverfahren zum Auslandseinsatz der [X.] in der Praxis, 2005, S. 166 ff., 188 ff.). Auch der Gesetzgeber hat sich vor dem Erlass des [X.]beteiligungsgesetzes eingehend mit diesen Fragen beschäftigt (vgl. [X.]r [X.], 15. Wahlperiode, [X.] Protokoll der 25. Sitzung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung am 17. Juni 2004). Der [X.] selbst hat in seinem Beschluss vom 25. März 2003 festgestellt, dass diese Fragen im Hauptsacheverfahren der Klärung bedürfen, um feststellen zu können, wie weit der unmittelbar kraft Verfassung geltende konstitutive [X.]vorbehalt im Wehrverfassungsrecht reicht (vgl. [X.] 108, 34 <42 f.>).
2. „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ ist ein verfassungsrechtlicher Begriff, dessen Konkretisierung von der völkerrechtlichen Grundlage des konkreten Einsatzes nicht unmittelbar abhängt (vgl. [X.] 90, 286 <387>) und der auch nicht von einem im Rang unter der [X.]stehenden Gesetz (vgl. § 2 [X.]) verbindlich konkretisiert werden kann, wenn auch die gesetzliche Ausgestaltung des Instituts im Einzelfall Hinweise für seine verfassungsunmittelbare Reichweite zu geben vermag.
a) Das Grundgesetz ermächtigt den [X.] in Art. 24 Abs. 2 GG, sich zur Wahrung des [X.]s einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen. Neben den [X.] stellt auch die [X.] als Verteidigungsbündnis ein solches System dar (vgl. bereits [X.] 90, 286 <350 f.>; 104, 151 <209>; 118, 244 <261 f.>). Die Ermächtigung zur Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit in Art. 24 Abs. 2 GG bildet zugleich die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der [X.] an Einsätzen außerhalb des [X.]esgebiets, soweit diese im Rahmen und nach den Regeln eines solchen Systems erfolgen (vgl. [X.] 90, 286 <345 ff.>). Denn die Bündniszugehörigkeit der [X.] und der sich daraus für [X.] ergebende Schutz sind untrennbar mit der Übernahme vertraglicher Pflichten im Rahmen des Bündniszwecks der [X.]swahrung (vgl. [X.] 118, 244 <261 f.>) verbunden (vgl. bereits [X.] 90, 286 <345>). Die in Art. 24 Abs. 2 GG vorgesehene verfassungsrechtliche Öffnung erschöpft sich insoweit nicht in der Option einer internationalen Streitkräfteintegration. Soweit diese Bestimmung reicht, legitimiert sie vielmehr auch den einzelnen Streitkräfteeinsatz als Folge dieser Integration verfassungsrechtlich; denn sonst wäre ein „Einordnen“ im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG nicht möglich. Die Regelung in Art. 87a Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, weil sie die schon im ursprünglichen Text des Grundgesetzes zugelassene Mitgliedschaft in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und die damit mögliche Teilnahme [X.] Streitkräfte an bewaffneten Einsätzen im Rahmen eines solchen Systems nicht einschränken sollte (vgl. bereits [X.] 90, 286 <355 ff.>).
b) Allerdings klärt die in Art. 24 Abs. 2 GG enthaltene materielle Legitimationsgrundlage nicht die Frage, wer im innerstaatlichen Bereich von [X.] wegen über solche Einsätze zu entscheiden hat. Zu der damit aufgeworfenen Frage nach der Organkompetenz im Bereich der auswärtigen Gewalt (vgl. dazu etwa Fastenrath, Kompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt, 1986, S. 215 ff.; [X.], [X.] <1997>, S. 39 ff.) findet sich im Grundgesetz nur in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eine ausdrückliche Regelung.
Der [X.] [X.] muss nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zustimmen. Das nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG ergangene Zustimmungsgesetz zum [X.]-Vertrag legt das Integrationsprogramm eines [X.]gegenseitiger kollektiver Sicherheit fest ([X.] 104, 151 <209>; vgl. auch [X.] 118, 244 <259 f.>). Dieses Integrationsprogramm und die damit einhergehende politische Bindung der [X.]esrepublik [X.] werden von den Gesetzgebungsorganen maßgeblich mitverantwortet. Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen [X.] und [X.]esrat den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. [X.] 104, 151 <209>; 118, 244 <260>). Die rechtliche und politische Verantwortung des [X.] erschöpft sich insoweit nicht in einem einmaligen [X.], sondern erstreckt sich auf den weiteren Vertragsvollzug. Gleichwohl ist die [X.]esregierung ermächtigt, den [X.] des Völkerrechts fortzuentwickeln (vgl. [X.] 104, 151 <209>; 118, 244 <258 f.>). Eine Fortentwicklung der [X.] unter Mitwirkung der [X.]esregierung verletzt nur dann den [X.] in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt, wenn sie über die mit dem Zustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung hinausgeht und damit ultra vires erfolgt (vgl. [X.] 104, 151 <209 f.>; 118, 244 <260>).
Dies bedeutet zugleich, dass die Anpassung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit an sich wandelnde weltpolitische Rahmenbedingungen und damit einhergehende veränderte Gefährdungslagen innerstaatlich zuerst der [X.]esregierung obliegt. Diese Anpassung vollzieht sich, auch soweit sie die Vertragsgrundlage berührt, regelmäßig ohne aktive Beteiligung des [X.]n [X.], solange weder ein Änderungsvertrag vorliegt, der nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eine erneute Zustimmung erfordern würde, noch die Fortentwicklung des Systems das vertragliche Integrationsprogramm verlässt und deshalb ebenfalls nicht ohne erneute [X.]beteiligung erfolgen darf (vgl. [X.] 104, 151 <199 f., 209 f.>; 118, 244 <259 ff.>). Eine Erstreckung des in Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG geregelten parlamentarischen Zustimmungserfordernisses auf innerhalb dieser Grenze verbleibende Vertragsfortbildungsprozesse, wie sie sich gerade im Rahmen der [X.] seit der weltpolitischen Wende nach 1989 vollzogen haben und in zahlreichen politischen Strategiekonzepten festgehalten sind (vgl. [X.] 90, 286 <298 ff.>; 104, 151 <156 ff.>), hat der [X.] abgelehnt (vgl. [X.] 68, 1 <84 ff.>; 90, 286 <359 ff.>; 104, 151 <206 ff.>). Das Grundgesetz räumt der [X.]esregierung für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein, in den eine Erstreckung des Zustimmungserfordernisses nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eingreifen könnte.
Der [X.] [X.] ist gegenüber einer Veränderung der Vertragsgrundlage unter Beteiligung der [X.]esregierung auch innerhalb der Grenzen des vertraglichen Integrationsprogramms nicht schutzlos. Das parlamentarische Regierungssystem des Grundgesetzes stellt dem [X.] ausreichende Instrumente für die politische Kontrolle der [X.]esregierung auch im Hinblick auf die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Verfügung. Die [X.]esregierung hat bereits aufgrund allgemeiner parlamentarischer Kontrollrechte nach Art. 43 Abs. 1 GG für ihr Handeln in den Organen der [X.] Rede und Antwort zu stehen. Geht sie Verpflichtungen für den [X.] Beitrag zur Aufstellung des Streitkräftedispositivs des Bündnisses ein, wird sie das Budgetrecht des [X.] in Rechnung stellen und sich insoweit um die politische Zustimmung des [X.]n [X.] bemühen müssen. Schließlich erfordert die Aufnahme weiterer [X.] den Abschluss eines [X.], dem der [X.] wiederum nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG zustimmen muss (vgl. [X.] 104, 151 <208>).
Die verfassungsrechtlich gebotene Wahrnehmung parlamentarischer Verantwortung für die Fortentwicklung eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit kann allerdings auf praktische Schwierigkeiten stoßen, weil die [X.]esregierung durch ihren Wissensvorsprung und durch die Erfahrung der kooperativen Bedingungen im Bündnissystem den Vorteil des unmittelbar Handelnden genießt. Jedes System gegenseitiger kollektiver Sicherheit folgt insoweit unter Wahrung der jeweiligen mitgliedstaatlichen Souveränität in der Praxis Eigengesetzlichkeiten der Bündnissolidarität, auf die der [X.] schwerlich einen prägenden Einfluss wird nehmen können. Nur die [X.]esregierung nimmt teil an der koordinierten Willensbildung etwa im Sicherheitsrat der [X.] oder in den Entscheidungsgremien der [X.]. Das [X.] kann von den dort getroffenen Entscheidungen nicht im Nachhinein einseitig abrücken, ohne politischen Schaden im Bündnis und damit für die [X.]esrepublik [X.] zu verursachen (vgl. [X.] 108, 34 <44 f.>). Deshalb ist der [X.] [X.] häufig gezwungen, bis zu den Grenzen der Vertragsänderung einerseits und des vertraglichen Integrationsprogramms andererseits das politische Handeln in einem durch die Exekutiven der [X.] geprägten [X.]nachvollziehend zu begleiten und sich auf die dargestellte mittelbare Einflussnahme zu beschränken.
c) Der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte wahrt die Rechte des [X.] gerade auch im Rahmen dieser bündnispolitischen Konstellation. Nicht zuletzt aufgrund der verfassungsrechtlichen Tragweite der Integrationsermächtigung in Art. 24 Abs. 2 GG erlangt der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt erhebliches Gewicht: Da sich Auslandseinsätze der [X.] im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit auf diese Bestimmung stützen können, sind solche Einsätze unbeschadet der in Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen materiellen Verpflichtung auf das Gebot der [X.]swahrung (vgl. [X.] 104, 151 <212 f.>; 118, 244 <261 f.>) in unterschiedlichen Konstellationen und über die vor 1994 im verfassungsrechtlichen Schrifttum überwiegend angenommenen Grenzen hinaus (vgl. Bähr, [X.]mäßigkeit des Einsatzes der [X.] im Rahmen der [X.], 1994, S. 175 ff.; März, [X.] in [X.], 1993, S. 13 ff.) verfassungsrechtlich zulässig.
Die [X.] Mitwirkung an der strategischen Gesamtausrichtung und an der Willensbildung über konkrete Einsätze des Bündnisses liegt ganz überwiegend in den Händen der [X.]esregierung: Dies widerspricht zwar nicht grundsätzlich den verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen, die im Bereich der auswärtigen Gewalt der Regierung besondere Freiräume öffnen, schon weil dies dem Grundsatz einer organadäquaten Funktionenzuweisung entspricht (vgl. [X.] 68, 1 <87>; 104, 151 <207>). Die bündnispolitische Gestaltungsfreiheit der [X.]esregierung schließt aber nicht die Entscheidung ein, wer innerstaatlich darüber zu befinden hat, ob sich Soldaten der [X.] an einem konkreten Einsatz beteiligen, der im Bündnis beschlossen wurde. Wegen der politischen Dynamik eines Bündnissystems ist es umso bedeutsamer, dass die größer gewordene Verantwortung für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte in der Hand des Repräsentationsorgans des Volkes liegt.
Wie der [X.] bereits hervorgehoben hat, stellt der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt insoweit ein wesentliches Korrektiv für die Grenzen der parlamentarischen Verantwortungsübernahme im Bereich der auswärtigen Sicherheitspolitik dar (vgl. [X.] 104, 151 <208>; vgl. auch Röben, a.a.[X.], S. 594). Mit der Anwendung militärischer Gewalt endet der weit bemessene Gestaltungsspielraum der Exekutive im auswärtigen Bereich. Der [X.] [X.] ist bei Einsatz bewaffneter Streitkräfte nicht lediglich in der Rolle eines nachvollziehenden, nur mittelbar lenkenden und kontrollierenden Organs, sondern er ist zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung berufen, ihm obliegt die Verantwortung für den bewaffneten Außeneinsatz der [X.]. Die [X.] ist insofern ein „[X.]heer“, ungeachtet der Kommandostruktur (vgl. Art. 65a, Art. 115b GG), die die militärisch-operative Führung dann wieder in die Hand der Exekutive legt. Seinen rechtserheblichen Einfluss auf die Verwendung der Streitkräfte kann der [X.] [X.] nur dann wahren, wenn er über ein wirksames Mitentscheidungsrecht über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte verfügt, bevor das militärische Unternehmen beginnt und dann maßgeblich zu einer Frage militärischer Zweckmäßigkeit wird.
Der Einsatz bewaffneter Gewalt bedeutet nicht nur ein erhebliches Risiko für Leben und Gesundheit [X.] Soldaten, sondern er birgt auch ein politisches Eskalations- oder doch Verstrickungspotential: Jeder Einsatz kann von der begrenzten Einzelaktion in eine größere und länger währende militärische Auseinandersetzung münden, bis hinein in einen umfänglichen [X.]. Dem Übergang von der Diplomatie zur Gewalt korrespondiert eine Veränderung in den Proportionen der innerstaatlichen Gewaltenteilung. Der durch den [X.]vorbehalt solcherart hergestellte Entscheidungsverbund von [X.] und Regierung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte stellt den der Exekutive verfassungsrechtlich zugeordneten eigenen Handlungs- und Verantwortungsbereich für die Außenpolitik (vgl. [X.] 68, 1 <87 f.>) dabei nicht grundsätzlich in Frage. Denn für die Entscheidung über die konkreten Modalitäten und den Umfang einzelner Einsätze verbleibt es ebenso bei der Alleinzuständigkeit der [X.]esregierung wie für die Koordination der Streitkräfteintegration in und mit den Organen internationaler Organisationen (vgl. [X.] 90, 286 <389>). Der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt sichert insoweit eine adäquate Organzuständigkeit gerade im Hinblick auf die Beteiligung der Opposition in freier parlamentarischer Debatte und macht es damit auch der öffentlichen Meinung besser möglich, über die politische Reichweite des jeweiligen Einsatzes zu urteilen. Die funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (vgl. [X.] 68, 1 <87>; 104, 151 <207>) gestaltet sich im Hinblick auf Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit damit so, dass das [X.] durch seine Mitentscheidung grundlegende Verantwortung für die vertragliche Grundlage des [X.]einerseits und für die Entscheidung über den konkreten bewaffneten Streitkräfteeinsatz andererseits übernimmt, während im übrigen die nähere Ausgestaltung der Bündnispolitik als Konzeptverantwortung ebenso wie konkrete Einsatzplanungen der [X.]esregierung obliegen.
d) Diese Verantwortungsverteilung zwischen [X.] und Regierung hat Auswirkungen auf die Frage, wie Grenzfälle eines möglichen Einsatzes bewaffneter Streitkräfte zu beurteilen sind. Sie kann nicht im Lichte exekutiver Gestaltungsfreiräume oder nach der Räson einer Bündnismechanik wie etwa der von der Antragsgegnerin angeführten „Bündnisroutine“ beantwortet werden. Angesichts der Funktion und Bedeutung des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts darf seine Reichweite nicht restriktiv bestimmt werden. Vielmehr ist der [X.]vorbehalt entgegen der im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin vom [X.] im Zweifel parlamentsfreundlich auszulegen (vgl. zum entsprechenden Regel-Ausnahme-Verhältnis auch [X.], AöR 124 <1999>, S. 423 <455 f.>; [X.], a.a.[X.], S. 166 f.). Insbesondere kann das Eingreifen des [X.]vorbehalts nicht unter Berufung auf Gestaltungsspielräume der Exekutive maßgeblich von den politischen und militärischen Bewertungen und Prognosen der [X.]esregierung abhängig gemacht werden; eine Einschätzungsprärogative kann der Exekutive lediglich für den Eilfall und damit nur einstweilen überlassen sein (vgl. [X.] 108, 34 <44 f.>).
Wenn und soweit dem Grundgesetz eine Zuständigkeit des [X.]n [X.] in Form eines wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden kann, besteht gerade kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der [X.]esregierung. Eigenverantwortliche, das heißt letztlich verfassungsgerichtlicher Überprüfung entzogene Abgrenzungen der Kompetenzräume der in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Gewalten lassen sich nicht einem apriorischen Gewaltenteilungskonzept entnehmen (vgl. [X.] 68, 1 <108 f.>; [X.], Grundzüge des [X.]rechts der [X.]esrepublik [X.], 20. Aufl. 1995, Rn. 481). Daher ist der Rekurs auf den Topos einer exekutivischen Eigenverantwortung allein ungeeignet, für eine restriktive Auslegung des [X.]vorbehalts oder gar dessen grundsätzliche Ablehnung zu streiten (vgl. aber Roellecke, [X.], 1995, S. 415 <423 ff.>; Schultz, [X.] von [X.] und [X.]esgrenzschutz zum Zwecke der [X.]swahrung und Verteidigung, 1998, S. 440 f.). Der [X.]vorbehalt ist Teil des Bauprinzips der Gewaltenteilung, nicht seine Durchbrechung.
3. Ein unter dem Grundgesetz nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des [X.]n [X.] zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt vor, wenn [X.] Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind.
a) Die Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen als entscheidendes Kriterium für die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz wird von der Antragsgegnerin dahin verstanden, dass eine [X.]beteiligung für den Streitkräfteeinsatz erst und nur dann erforderlich wird, wenn [X.] Soldaten bewaffnete Gewalt tatsächlich anwenden. Eine solche Auslegung ist dem [X.]surteil vom 12. Juli 1994 nicht zu entnehmen. Bei einem derart engen Verständnis des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts könnte der [X.] [X.] seinen rechtserheblichen Einfluss auf die Verwendung der [X.] (vgl. [X.] 90, 286 <382>) nicht hinreichend wahrnehmen. Seine Mitentscheidung bezöge sich dann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Einsatzentscheidung, sondern regelmäßig auf einen der Entsendung nachgelagerten Zeitpunkt, in dem der Streitkräfteeinsatz mit allen damit verbundenen faktischen Handlungsnotwendigkeiten bereits begonnen hat. Überschritte erst die Anwendung militärischer Gewalt die Grenze der Zustimmungsbedürftigkeit, könnte von einer „regelmäßig vorhergehenden“ parlamentarischen Beteiligung ([X.] 90, 286 <387>) nicht mehr gesprochen werden.
Für den wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist und [X.] Soldaten deshalb bereits in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind (vgl. auch Dreist, ZaöRV 64 <2004>, S. 1001 <1036>; [X.], a.a.[X.], S. 678; Röben, a.a.[X.], S. 594; Schröder, a.a.[X.], S. 203). Diese Unterscheidung hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 zugrunde gelegt, indem er nicht von einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen, sondern in „bewaffnete Unternehmungen“ ([X.] 90, 286 <388>) gesprochen hat, welche schon nach ihrem Wortsinn nicht implizieren, dass es tatsächlich zu Kampfhandlungen kommen muss. Vielmehr hat der [X.] festgestellt, dass für die Frage der Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen im Einzelfall Einsatzzweck und [X.] näher zu betrachten sind. So ist von einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte schon zum Zeitpunkt der Einsatzentscheidung etwa dann auszugehen, wenn nach dem Einsatzzweck von vornherein geplant ist, dass [X.] Soldaten unabhängig von dem konkreten Einsatzverlauf militärische Gewalt anwenden. Für Einsätze auf der Basis von Resolutionen des Sicherheitsrats der [X.] hat der [X.] ausgeführt, dass angesichts der fließenden Übergänge zwischen den verschiedenen Einsatzformen und der möglichen Reichweite des Selbstverteidigungsrechts eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen stets gegeben ist (vgl. [X.] 90, 286 <388>).
b) Die bloße Möglichkeit, dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, reicht hierfür nicht aus. Ein solches Kriterium würde die verfassungsrechtlich angeordneten Gewichte der Organkompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt verschieben, weil die theoretische Möglichkeit einer bewaffneten Auseinandersetzung sich, wo Streitkräfte operieren, kaum je von vornherein wird ausschließen lassen. Der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt erstreckt sich daher nicht auf Einsätze, bei denen für eine spezifische Nähe zur Anwendung militärischer Gewalt nichts ersichtlich ist. Deshalb führt erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes [X.] Soldaten. Diese qualifizierte Erwartung unterscheidet sich in zweifacher Hinsicht von der bloßen Möglichkeit, dass es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen könnte:
aa) Zum einen bedarf es hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den [X.]n in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Hierfür muss aus den Umständen des Falles und der politischen Gesamtlage heraus eine konkrete militärische Gefahrenlage bestehen, die eine hinreichende sachliche Nähe zur Anwendung von Waffengewalt und damit zur Verwicklung [X.] Streitkräfte in eine bewaffnete Auseinandersetzung aufweist (vgl. bereits [X.] 108, 34 <43>). Für die Beurteilung kommt es insofern auf die besonderen Umstände des konkreten Einsatzes und im Fall eines Einsatzes in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit insbesondere auch auf die [X.]sziele und die Reichweite der jeweiligen militärischen Befugnisse mit Blick auf eine potentielle militärische Auseinandersetzung an. Militärtechnischen Sprachregelungen wie der von der Antragsgegnerin wiederholt in Bezug genommenen „Bündnisroutine“ kommt hierfür keine gesonderte Bedeutung zu. Sie haben keinen eigenständigen normativen Gehalt und können deshalb das Ergebnis der erforderlichen Gesamtbetrachtung allenfalls kennzeichnen, nicht aber beeinflussen. Vor allem darf die verfassungsrechtliche Erheblichkeit einer aufgrund der konkreten Umstände in einem Einsatz angelegten Eskalationsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben, nur weil der Einsatz ansonsten ein eher routinemäßiges Gepräge aufweist. Im Übrigen können auch Einsätze, die politisch von untergeordneter Bedeutung sind, dem wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt unterfallen (vgl. auch § 4 [X.]).
bb) Zum anderen bedarf es für eine qualifizierte Erwartung der Einbeziehung von [X.]soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen einer besonderen Nähe der Anwendung von Waffengewalt. Danach muss die Einbeziehung unmittelbar zu erwarten sein. Steht die Anwendung von Waffengewalt zeitlich nahe bevor, begründet dies bereits für sich genommen die qualifizierte Erwartung der Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen; sie wird jedoch regelmäßig mit der Verdichtung tatsächlicher Umstände einhergehen, die auf eine kommende militärische Auseinandersetzung hindeuten. Aber auch eine Betrachtung der Einsatzplanung und der [X.] kann erweisen, dass eine gleichsam automatisch ablaufende Beteiligung [X.] Soldaten an der Anwendung bewaffneter Gewalt von der Gesamtsituation her wahrscheinlich ist und praktisch nur noch von Zufälligkeiten im tatsächlichen Geschehensablauf abhängt. Dies kann der Fall sein, wenn integrierte Bündnisabläufe bereits in Gang gesetzt sind, die vor der Anwendung von Waffengewalt praktisch kaum mehr reversibel oder jedenfalls politisch nicht mehr zu beeinflussen sind. Dann ist die entscheidende Schwelle für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte bereits überschritten, was von [X.] wegen ohne Beteiligung des [X.]n [X.] nicht zulässig ist. Denn dieser kann auf die für die Gewaltanwendung in solchen Konstellationen entscheidenden tatsächlichen Geschehensabläufe nicht mehr reagieren, regelmäßig jedenfalls nicht, bevor diese eine militärische Reaktion nach sich ziehen.
Der [X.] hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 darauf hingewiesen, dass der [X.]beschluss über einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte in den zuständigen Ausschüssen vorzubereiten und im Plenum zu beraten ist (vgl. [X.] 90, 286 <388>). Dies erfordert auch aus Gründen der Verfahrenssicherung eine [X.]beteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem die materielle Entscheidung über eine Anwendung von Waffengewalt noch nicht getroffen ist und auch nicht vor dem Abschluss des Zustimmungsverfahrens getroffen wird. Anderenfalls könnte der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt zu einem [X.]nachvollzug oder doch einem [X.]vorbehalt ohne reguläres Zustimmungsverfahren werden, was zu einer materiellen Entwertung der parlamentarischen Mitentscheidungskompetenz im Rahmen des Streitkräfteeinsatzes führen und einzelne Einsätze entgegen den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen von der parlamentarischen Verantwortlichkeit abkoppeln würde. Die normative [X.] des [X.]beschlusses darf nicht durch die „normative [X.]“ bereits geschaffener oder doch vorentschiedener Fakten ersetzt werden (vgl. bereits [X.] 89, 38 <45>). Besteht die aus den konkreten Umständen hinreichend belegbare Erwartung einer unmittelbaren Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen, ist die vorherige Beteiligung des [X.]n [X.] an der Einsatzentscheidung nicht nur für diesen kompetenzschonend, weil das [X.] nicht in die Zwangsläufigkeiten einer der Ratifikation vergleichbaren Situation gerät. Die vorherige Beteiligung ist gegenüber einem späteren parlamentarischen Rückruf [X.] Soldaten (vgl. [X.] 90, 286 <388>) auch zugleich die für die außenpolitische Handlungs- und Bündnisfähigkeit der [X.] schonendere Alternative (vgl. [X.] 90, 286 <363 f., 388>; 108, 34 <44 f.>; [X.], [X.], S. 899).
cc) Ein Anhaltspunkt für die drohende Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen besteht, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen. Denn es kann dadurch je nach dem Verlauf des tatsächlichen Geschehens dazu kommen, dass die Bewaffnung in die Anwendung von Waffengewalt mündet. Solange es sich allerdings rechtlich nur um eine Ermächtigung zur Selbstverteidigung handelt und der Einsatz selbst einen nicht-militärischen Charakter hat, ist, wie der [X.] bereits festgestellt hat, die Schwelle der Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon durch diese Ermächtigung erreicht (vgl. bereits [X.] 90, 286 <388>). Hat der Einsatz dagegen ein eigentliches militärisches Gepräge, weil es ihm etwa darum geht, ein Territorium oder bestimmte Objekte vor Angriffen zu schützen, und deuten die näheren Umstände auf eine unmittelbar bevorstehende Verwicklung in Kampfhandlungen hin, so liegt eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung auch dann vor, wenn die am Einsatz beteiligten Soldaten der [X.] zwar selbst unbewaffnet sind, aber als wesentlicher Teil des den bewaffneten Einsatz durchführenden integrierten militärischen Systems handeln. Wer im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung etwa für den Waffeneinsatz bedeutsame Informationen liefert, eine die bewaffnete [X.] unmittelbar leitende Aufklärung betreibt oder sogar im Rahmen seiner militärischen Funktion Befehle zum Waffeneinsatz geben kann, ist in bewaffnete Unternehmungen einbezogen, ohne dass er selbst Waffen tragen müsste (vgl. bereits [X.] 90, 286 <310, 390> zur [X.]-geführten AWACS-Überwachung von [X.]; [X.] 108, 34 <43>). Militärische Einsätze im Handlungsverbund integrierter Streitkräfte lassen sich verfassungsrechtlich nicht angemessen erfassen, wenn man die Frage nach der Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen für einzelne Systemkomponenten und personell getrennte Einsatzfunktionen voneinander getrennt betrachtet (vgl. auch [X.], a.a.[X.], S. 164 f.; Schröder, a.a.[X.], S. 191 f.).
c) Die Frage, ob eine Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar; ein vom [X.] nicht oder nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungs- oder Prognosespielraum ist der [X.]esregierung hier nicht eröffnet. Solche Spielräume werden im Bereich der auswärtigen Gewalt regelmäßig angenommen, weil nur dadurch der grundsätzliche Handlungsvorrang der Exekutive zur Geltung gebracht werden könne (vgl. [X.] 4, 157 <168 f.>; 66, 39 <60 f.>; 68, 1 <97>; [X.], [X.] <1997>, S. 7 <11 ff.>; Schwarz, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Außen- und Sicherheitspolitik, 1995, S. 202 ff.). Wo solche Entscheidungsräume nach materiellem [X.]recht nicht bestehen, fehlt es indes schon an der Voraussetzung für eine [X.]Beschränkung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte. Da das Grundgesetz dem [X.], soweit der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt reicht, ein originäres Mitentscheidungsrecht im Bereich der auswärtigen Gewalt zuweist, besteht in diesem Bereich jenseits der Eilkompetenz gerade kein eigener Entscheidungsraum der Exekutive (vgl. bereits [X.] 108, 34 <44>). Ein solcher würde aber der Sache nach systemwidrig eingeführt, wenn die [X.]esregierung hinsichtlich der Frage, ob eine Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen unmittelbar zu erwarten ist, über einen vom [X.] nicht zu kontrollierenden Prognosespielraum verfügte. Dies bedeutet zugleich, dass die [X.]esregierung verpflichtet ist, den mitentscheidenden [X.] in, gemessen an seiner Entscheidungskompetenz, hinreichender Weise mit den erforderlichen Informationen über den Einsatzzusammenhang und gegebenenfalls über im [X.]befindliche Planungen in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit zu versorgen (vgl. [X.] 90, 286 <388 f.>).
Nach diesem Maßstab war die Beteiligung [X.] Soldaten an der Luftraumüberwachung der Türkei durch die [X.] vom 26. Februar bis zum 17. April 2003 ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der nach dem wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt der Zustimmung des [X.]n [X.] bedurfte. [X.] Streitkräfte waren mit der Teilnahme an diesem Einsatz ungeachtet des Ausbleibens von Kampfhandlungen in bewaffnete Unternehmungen einbezogen.
1. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in [X.] der [X.] haben sich [X.] Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden.
a) Die eingesetzten AWACS-Aufklärungsflugzeuge waren Teil eines Systems konkreter militärischer Schutzmaßnahmen gegen einen befürchteten [X.] Bündnisgebiet der [X.]. Zum [X.] in der Geschichte des nordatlantischen Bündnisses hatte die Türkei Konsultationen nach Art. 4 des [X.]-Vertrags beantragt, weil sie sich durch den sich abzeichnenden militärischen Konflikt im [X.] und die Drohung des [X.]n Diktators [X.], jeder Verbündete der [X.] in der Region werde das Ziel [X.] Militäroperationen sein, bedroht fühlte. Daraufhin autorisierte der [X.] der [X.] die „[X.]", in deren Vollzug neben der Verlegung von AWACS-Aufklärungsflugzeugen zur Überwachung des türkischen Luftraums auch das [X.] zur Abwehr möglicher Raketenangriffe aus dem [X.], auch mit chemischen und biologischen Waffen, auf dem Gebiet der Türkei stationiert wurde. Die [X.] diente damit nicht nur in einem eher symbolischen Sinne der bloßen Abschreckung, sondern traf bereits konkrete Vorkehrungen gegen einen durch die sicherheitspolitische Lage möglich gewordenen militärischen Angriff auf die Türkei. [X.] Soldaten haben sich insoweit nicht lediglich an Maßnahmen beteiligt, die in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit wie der [X.] alltägliche Praxis ohne konkreten Bezug zu einer bewaffneten Auseinandersetzung („Bündnisroutine“) sind und somit die verfassungsrechtlich entscheidende Schwelle zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte nicht überschreiten. Der Bereich des Alltäglichen war durch die präzedenzlosen Konsultationen nach Art. 4 des [X.]-Vertrags wegen der Bedrohung eines Mitgliedstaats und die in diesem Rahmen getroffene Bündnisentscheidung zu einer besonderen Sicherungsoperation bereits zu Beginn der „[X.]“ verlassen. Der nach allen damaligen Erkenntnissen bevorstehende [X.] im [X.] und die Drohung des [X.] gegen alle Verbündeten der [X.] in der Region, deren militärische Realisierbarkeit nicht verlässlich eingeschätzt werden konnte, erlauben es nicht, mit der Antragsgegnerin von Maßnahmen der [X.]-Kräfte zu sprechen, die zum alltäglichen Bündnisprogramm der Aufklärung, Sicherung und Abschreckung des Militärbündnisses zählen, wie sie an dessen geographischen Flanken schon zu Zeiten der Blockkonfrontation üblich waren. Vielmehr hatte die Überwachung des türkischen Luftraums von Beginn an einen spezifischen Bezug zu einer aufgrund konkreter Umstände für möglich gehaltenen militärischen Auseinandersetzung mit dem [X.].
b) Auf eine solche Auseinandersetzung hatte die [X.] sich dann spätestens ab dem 18. März 2003 ernsthaft eingestellt, weil der Beginn der Kampfhandlungen im [X.] allgemein erwartet wurde. An diesem Tag legte der Oberkommandierende des [X.]-Hauptquartiers [X.] deshalb dem [X.] erweiterte [X.]zur Billigung vor, die von Beginn an für den Fall einer Lageverschlechterung geplant gewesen waren. Diese [X.] beinhalteten insbesondere die Befugnis zum Angriff gegen in den Luftraum der Türkei eindringende Luftfahrzeuge mit erkennbar feindlichen Absichten. Damit hatte sich die [X.] nicht nur endgültig darauf eingestellt, dass die Anwendung bewaffneter Gewalt zur Verteidigung erforderlich werden könnte, sondern auch ihre [X.] bereits hierauf ausgerichtet (vgl. auch Dreist, a.a.[X.], S. 1038). Hinzu kommt, dass am gleichen Tag die Luftraumüberwachung wesentlich intensiviert wurde. Generalleutnant [X.] hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Überwachungsintensität von acht bis zehn Stunden am Tag auf eine Überwachung rund um die Uhr an jedem Tag ausgeweitet wurde, wodurch die Stationierung von zwei weiteren [X.] erforderlich wurde. Damit bestand ersichtlich mehr als eine lediglich abstrakte Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen, wie sie bei vielen Einsätzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es lagen vielmehr greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vor, nach denen die Verwicklung der [X.] in eine militärische Auseinandersetzung durch den Abschuss feindlicher Flugobjekte zu erwarten war. So hat auch Generalleutnant [X.] in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, durch den Ausbruch des [X.]es im [X.] sei das Umfeld, in dem die [X.]-Kräfte in der Türkei operierten, „unberechenbar“ geworden.
c) An einer solchen drohenden militärischen Auseinandersetzung wären [X.] Soldaten beteiligt gewesen.
Generalleutnant [X.] hat dem [X.] in der mündlichen Verhandlung darüber Auskunft gegeben, wie die [X.] in entsprechende gewaltsame Abwehrreaktionen eingebunden gewesen wären: Danach übernimmt das Aufklärungsflugzeug die Funktion eines in besonderer Flughöhe befindlichen Radarsensors („Auge“), der mit dem Bodengefechtsstand über Funk verbunden ist und in dessen Auftrag bestimmte Aufklärungsaufgaben übernehmen kann. Im Fall eines bewaffneten Angriffs kann und soll das [X.] die Aufklärungsergebnisse zum Zweck von Abwehrreaktionen weitergeben, sowohl – im Fall eines Raketenangriffs – an die [X.] als auch – im Fall sich nähernder Kampfflugzeuge – an den Bodengefechtsstand. In diesem Fall ist das [X.] in der Lage, eine Feuerleitführung für aufsteigende Jagdflugzeuge zu übernehmen, welche dann die unmittelbare militärische Abwehrreaktion ausführen; dies ist, wie Generalleutnant [X.] betont hat, auch ein Sinn der integrierten [X.]-Luftverteidigung. Aus militärischer Sicht ist dabei zu unterscheiden zwischen der regelmäßigen Befehlsgewalt der Bodenleitstelle und besonderen Situationen, in denen die Kommandogewalt für die einzelnen Einsätze und dann auch eine direkte Gefechtsleitfunktion an Bord der [X.] selbst ausgeübt wird.
Wo im integrierten Verteidigungssystem die jeweilige Befehlsgewalt liegt, ist aus der Sicht des wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalts nicht entscheidend. Hierfür kommt es allein darauf an, dass in dem dargestellten integrierten militärischen System die [X.] durch die Weitergabe ihrer Aufklärungsinformationen und ihre Feuerleitfunktion eine wesentliche und auch notwendige Rolle bei militärischen Abwehrreaktionen gespielt hätten (vgl. auch [X.], a.a.[X.], S. 164; [X.], a.a.[X.], S. 1475). Damit wäre bei einem Angriff des [X.] auf die Türkei auch die [X.] in der solcherart angelegten Bündnisautomatik unmittelbar kämpfende Partei geworden. Dass es sich dabei allein um eine Verteidigung der Türkei gegen einen Angriff und nicht etwa um eine [X.] Beteiligung an einem offensiven Vorgehen gegen den [X.] gehandelt hätte, wie es die Antragsgegnerin stets abgelehnt hatte, ist unerheblich. Für den wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt kommt es nicht darauf an, ob der Einsatz defensiv ist (vgl. auch [X.], a.a.[X.], S. 164; [X.], a.a.[X.], S. 1475). Der [X.] [X.] muss ausnahmslos jedem Einsatz bewaffneter Streitkräfte zustimmen.
2. Eine Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen war auch unmittelbar zu erwarten. Es bestand eine besondere Nähe zu einer solchen Auseinandersetzung derart, dass die Einholung der Zustimmung des [X.]n [X.] nicht ohne Funktionsverlust hinausgeschoben werden konnte.
Spätestens mit den aufgrund der Lageverschlechterung erweiterten [X.] hing die Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen nur noch davon ab, ob und wann der [X.] einen Angriff auf die Türkei unternehmen würde. Denn in diesem Fall, dessen Wahrscheinlichkeit sich ab dem 20. März 2003 durch den Beginn der kriegerischen Handlungen im [X.] noch einmal erhöht hatte, wären die Handlungen [X.] Soldaten ohne jede zeitliche Verzögerung wesentlicher Teil einer sofortigen militärischen Abwehrreaktion geworden, weil die [X.] jederzeit mit ihrer Feuerleitfunktion zur Verfügung standen. Damit war eine Situation eingetreten, in der in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht alle grundsätzlichen Entscheidungen hinsichtlich der Anwendung von Waffengewalt durch die [X.] unter Beteiligung [X.] Soldaten bereits getroffen waren. Zwar bestand Unsicherheit darüber, ob eine militärische Reaktion erforderlich werden würde, doch war der Geschehensablauf insoweit nicht mehr planbar, weil alles davon abhing, ob der [X.] Diktator [X.] seine Drohung mit Militärschlägen wie in der Vergangenheit verwirklichen würde.
Eine [X.]beteiligung erst im Fall des Überschreitens der Schwelle der tatsächlichen Gewaltanwendung, auf die die Antragsgegnerin verweist, hätte das Zustimmungserfordernis um seine Funktion gebracht: Die [X.] wollte nicht erst für den Fall eines [X.]n Angriffs über ihr weiteres Vorgehen entscheiden, so dass die Antragsgegnerin etwa vor der Billigung diesbezüglicher [X.] im [X.] den [X.]n [X.] um seine Zustimmung hätte ersuchen können, zumal ein [X.] Angriff eine sofortige Abwehrreaktion erfordert hätte und diese von den [X.] auch zugelassen war. Wäre es zur Anwendung bewaffneter Gewalt unter Beteiligung [X.] Soldaten gekommen, hätte das [X.] nur noch im Nachhinein entscheiden und gegebenenfalls den Rückzug der [X.] Soldaten verfügen können. Eine nur nachträgliche Beteiligung des [X.]n [X.] ist indes, wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 ausgeführt hat, nur bei Gefahr im Verzug zulässig (vgl. [X.] 90, 286 <388>). Von Gefahr im Verzug kann aber dann nicht die Rede sein, wenn sich – wie hier – über einen Zeitraum von Wochen Anhaltspunkte für ein verteidigungspolitisches Szenario verdichten, das die Anwendung bewaffneter Gewalt erfordern könnte, und daraufhin alle rechtlichen und tatsächlichen Vorkehrungen für eine militärische Reaktion getroffen werden. Dass eine nachgelagerte [X.]beteiligung keinen Ausgleich für das Unterlassen einer vorherigen Zustimmung des [X.]n [X.] darstellen kann (vgl. auch [X.], a.a.[X.], S. 899), zeigt sich im konkreten Fall überdies besonders deutlich. So hat Generalleutnant [X.] in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass ein Abzug der [X.] Soldaten aus dem [X.] der [X.] faktisch nicht möglich sei. Angesichts der zahlenmäßigen Beteiligung der [X.] und der stets zwischen [X.] und den [X.] alternierenden Kommandogewalt sei eine Beendigung der [X.] Mitwirkung eine rein hypothetische Option. Ohne die gesamte [X.] und ihren Einsatz in Frage zu stellen und die [X.] damit zu zwingen, die gesamte [X.] einzustellen, sei ein Abzug der [X.] Soldaten nicht möglich.
[X.] | Broß | Osterloh |
Di Fabio | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
07.05.2008
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 2 BvE 1/03 (REWIS RS 2008, 4067)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4067 BVerfGE 121, 135-175 REWIS RS 2008, 4067
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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