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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zur Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts
[X.]
- 2 [X.] -
festzustellen,
dass die Bundesregierung dadurch, dass sie nach der
Unabhängigkeitserklärung des [X.] am 17. Februar 2008 keine
erneute Zustimmung zur Fortführung des [X.]einsatzes im
[X.] eingeholt hat, Rechte des [X.]
verletzt hat
Antragstellerin: | Fraktion DIE LINKE im [X.], vertreten durch den Vorsitzenden, Platz der [X.], 11011 [X.] |
Antragsgegner: | Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin, [X.], Willy-Brandt-Straße 1, 10557 [X.] |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
[X.],
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 13. Oktober 2009 gemäß § 24 [X.] beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
[X.], ob die Antragsgegnerin verpflichtet war, nach der Unabhängigkeitserklärung des [X.] vom 17. Februar 2008 für den dortigen Einsatz der [X.] erneut die Zustimmung des [X.] einzuholen.
1. a) Nach Beendigung der militärischen Intervention der [X.] zum Schutz der Bevölkerung des [X.] beschloss der Sicherheitsrat der [X.] am 10. Juni 1999 mit seiner Resolution Nr. 1244 (1999) die Stationierung einer internationalen Militär- sowie Zivilpräsenz. Auf der Grundlage dieses Mandats wurde unter der militärischen Führung der [X.] die Mission „[X.] Force“ ([X.]) entsandt mit der Aufgabe, ein Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen [X.] und [X.]-Albanern zu verhindern, Sicherheit und Ordnung im [X.] herzustellen sowie die parallele zivile Mission „Interim Administration Mission in [X.]“ ([X.]) zu unterstützen. Die Resolution Nr. 1244 (1999) betont in ihren Erwägungsgründen die Souveränität und territoriale Integrität der damaligen [X.], zu welcher der [X.] gehörte, aber auch die Grundsätze substantieller Autonomie und Selbstverwaltung des [X.]. Diese Resolution leitete einen politischen Prozess ein, ließ die Frage aber offen, welchen völkerrechtlichen oder staatsrechtlichen Status der [X.] erhalten soll. Intensive internationale Verhandlungen über die Statusfrage blieben letztlich ohne Erfolg; auch über den [X.] des Sondergesandten der [X.] [X.] vom 26. März 2007 („Comprehensive Proposal for the [X.] Status Settlement“, [X.]. S/2007/168/Add. 1) konnte keine Einigkeit erzielt werden.
b) Am 17. Februar 2008 erklärte sich der [X.] unter Loslösung von [X.] einseitig für unabhängig und wurde in den Folgetagen von zahlreichen [X.], darunter die [X.], anerkannt. Der Präsident des [X.] teilte dem Generalsekretär der [X.] namens der [X.]n Regierung mit, dass diese die Fortsetzung der [X.]-Mission auf der Grundlage der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 (1999) wünsche. Daraufhin sagte der [X.]-Rat die Fortsetzung des militärischen Engagements im [X.] zu (vgl. [X.]-Presseerklärung <2008> 025 vom 18. Februar 2008). Am 10. Oktober 2008 ersuchte die Generalversammlung der [X.] den [X.] auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 1 der Charta der [X.] um die Erstattung eines Rechtsgutachtens zu der Frage, ob die einseitige Unabhängigkeitserklärung des [X.] mit dem geltenden Völkerrecht in Einklang stehe (A/[X.]/63/3 vom 8. Oktober 2008).
2. a) [X.] Soldaten beteiligten sich an der [X.]-Mission von Beginn an. Bereits am 11. Juni 1999 beschloss die Antragsgegnerin eine [X.] Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz und beantragte die parlamentarische Zustimmung zu diesem Einsatz. Der [X.] [X.] stimmte dem Antrag am gleichen Tag mit breiter Mehrheit zu (vgl. [X.] 14/43, Stenografischer Bericht, S. 3584). Der Zustimmungsantrag der Bundesregierung führt aus, die Bundesregierung werde den [X.] nach Ablauf von zwölf Monaten mit der Frage der Fortdauer der Operation befassen (vgl. BTDrucks 14/1133, S. 4). In der Folge etablierte die Bundesregierung die Praxis, den [X.]-Einsatz trotz nicht bestehender zeitlicher Befristung des Mandats alljährlich neu zu beschließen und sodann erneut um Zustimmung des [X.] nachzusuchen (vgl. BTDrucks 14/3454, S. 1; [X.] 14/108, Stenografischer Bericht, S. 10154; vgl. auch Hummel, NZWehrR 2001, S. 221 ff.). Am 13. Juni 2007 beschloss die Antragsgegnerin erneut die unveränderte Fortsetzung des Einsatzes, solange ein Mandat des Sicherheitsrats der [X.] vorliege, und beantragte die Zustimmung des [X.] zu dieser Fortsetzung. Als Begründung führte sie unter anderem aus, dass sich die Verhandlungen über den künftigen Status des [X.] in einer entscheidenden Phase befänden (vgl. BTDrucks 16/5600, S. 2). Der [X.] [X.] stimmte der Fortsetzung des Einsatzes am 21. Juni 2007 - gegen die Stimmen der Antragstellerin - wiederum mit breiter Mehrheit zu (vgl. [X.] 16/105, Stenografischer Bericht, S. 10772).
b) Nach dem Scheitern der [X.]und der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des [X.] fand am 20. Februar 2008 eine Aussprache im [X.]n [X.] statt. In dieser vertraten Abgeordnete der Fraktionen [X.], [X.] und Bündnis 90/DIE GRÜNEN die Auffassung, die Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats der [X.] gelte auch nach der Unabhängigkeitserklärung des [X.] fort und sei weiterhin die völkerrechtliche Grundlage der [X.]-Mission (vgl. [X.] 16/144, Stenografischer Bericht, S. 15192 ff.). Demgegenüber erklärten Mitglieder der Antragstellerin, die einseitige Lösung der [X.]durch die [X.] Unabhängigkeitserklärung habe der Resolution Nr. 1244 (1999) sachlich den Boden entzogen. Die [X.]-Mission habe somit keine völkerrechtliche Grundlage mehr, deshalb fehle auch die verfassungsrechtliche Grundlage für den Verbleib [X.]r Soldaten im [X.] (vgl. [X.] 16/144, Stenografischer Bericht, S. 15196). Am 9. April 2008 brachten die Antragstellerin und einige ihrer Mitglieder einen Entschließungsantrag in den [X.]n [X.] ein, mit dem sie die Feststellung begehrten, dass die Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 (1999) und damit auch der parlamentarische [X.] vom 21. Juni 2007 ihre Grundlagen verloren hätten; gleichzeitig beantragten sie, die Antragsgegnerin zum unverzüglichen Rückzug der [X.] aus dem [X.] aufzufordern (vgl. BTDrucks 16/8779). Der Auswärtige Ausschuss empfahl am 8. Mai 2008 die Ablehnung dieses Antrags (vgl. BTDrucks 16/9151).
c) Die Antragsgegnerin beschloss am 27. Mai 2008 erneut die Fortsetzung der [X.]n Beteiligung an der [X.]-Mission auf der Grundlage von Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats der [X.] mit der Zielsetzung, ein sicheres Umfeld für die Bewohner des [X.] aufrechtzuerhalten und den Aufbau selbsttragender Sicherheitsstrukturen zu unterstützen (vgl. BTDrucks 16/9287, S. 1). Sie beantragte hierfür am selben Tag die Zustimmung des [X.]. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 (1999) gelte bis zum Beschluss einer Folgeresolution fort und bleibe Rechtsgrundlage für die vom [X.] ausdrücklich gewünschte Fortführung der [X.]-Mission der [X.]. Nach einer Aussprache lehnte der [X.] [X.] am 5. Juni 2008 zunächst den Antrag der Antragstellerin hinsichtlich eines Rückzugs der [X.] aus dem [X.] ab (vgl. [X.] 16/166, Stenografischer Bericht, S. 17556); anschließend stimmte er mit breiter Mehrheit gegen die Stimmen der Mitglieder der Antragstellerin einer Fortsetzung des [X.]einsatzes im [X.] zu (vgl. [X.] 16/166, Stenografischer Bericht, S. 17558).
Die Antragstellerin hat am 9. Juni 2008 ihren Antrag im Organstreitverfahren gestellt. Zur Begründung trägt sie vor:
Verletzt seien Mitwirkungsrechte des [X.]n [X.]es. Die Bundesregierung habe dessen wehrverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht in Form des konstitutiven Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte nach der Unabhängigkeitserklärung des [X.] und deren Anerkennung dadurch verletzt, dass sie keine neue parlamentarische Zustimmung zur fortgesetzten [X.]n Beteiligung am [X.]-Einsatz herbeiführte. Auslandseinsätze der [X.] bedürften nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich der vorherigen konstitutiven Zustimmung des [X.]n [X.]es. Dessen Recht, über Auslandseinsätze der [X.] zu entscheiden, könne nicht nur dadurch verletzt werden, dass Auslandseinsätze gänzlich ohne Zustimmung des [X.] durchgeführt würden, sondern auch dadurch, dass die jeweiligen Einsätze über den durch Antrag und [X.] gesetzten rechtlichen Rahmen hinausgingen. So liege hier der Fall. Die Beteiligung der [X.] an der [X.]-Mission habe nach der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des [X.] den durch Antrag und [X.] des [X.] vom 21. Juni 2007 gesetzten rechtlichen Rahmen verlassen.
1. In diesem [X.] sei der
[X.]-Einsatz der [X.] von der Bedingung abhängig
gemacht worden, dass er völkerrechtlich von einem Mandat des
Sicherheitsrats der [X.] gedeckt sei. Nach der
Unabhängigkeitserklärung des [X.] vom 17. Februar 2008 habe
die [X.]-Mission sich aber nicht mehr im Rahmen der Vorgaben
der Sicherheitsratsresolution Nr. 1244 (1999) bewegt,
sondern den durch diese Resolution gesetzten Rahmen
überschritten. Das ursprünglich bestehende Mandat in Form der
Resolution Nr. 1244 (1999) rechtfertige den Einsatz der
[X.] in einem unabhängigen [X.] nicht; denn dieses
Mandat sehe die Verwaltung des [X.] als Teil der
[X.] und nicht als unabhängiger Staat
vor. So enthalte die Resolution unter anderem eine
Verpflichtung auf die Wahrung der Souveränität und der
territorialen Integrität der [X.] und
sehe vor, dass die endgültige Bestimmung des Status des
[X.] auf politischem Wege durch Verhandlungen zu erfolgen
habe. Nur diese Auslegung der Resolution stehe in
Übereinstimmung mit objektivem Völkerrecht und subjektivem
Verständnis des [X.] im Zeitpunkt seiner
Zustimmung: Das Völkerrecht erlaube die Loslösung des [X.]
von [X.] ebenso wenig wie die daraufhin abgegebenen
Anerkennungserklärungen durch andere [X.]; jedenfalls habe
der [X.] [X.] keine Zustimmung zum Einsatz der
[X.] in einem unilateral proklamierten Staat [X.]
abgeben wollen.
2. Die Unabhängigkeitserklärung des [X.] habe zudem die der Zustimmung vom 21. Juni 2007 zugrundeliegenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so wesentlich verändert, dass eine Neubefassung des [X.] erforderlich geworden sei. Dieser treffe seine Entscheidung über die politische Zweckmäßigkeit und die rechtliche Zulässigkeit eines [X.]einsatzes auf der Grundlage der Umstände zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung. Gegenstand der Beurteilung sei dabei der konkrete Einsatz, wie er sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung darstelle. Änderten sich diese Umstände wesentlich, entfalle der Gegenstand des [X.]es nachträglich. Diese Sichtweise habe ihre Grundlage in der Erkenntnis, dass rechtsverbindliche Erklärungen ihre Grenzen in einer wesentlichen Änderung der Umstände fänden; es handele sich um den Gedanken der [X.], die als ungeschriebener Bestandteil des [X.]rechts anerkannt sei. Zwar setze die [X.] typischerweise eine vertragliche Beziehung voraus, der ihr innewohnende Gedanke, dass einmal getätigte Willensäußerungen ihre Urheber nicht ohne Rücksicht auf Änderungen der äußeren Umstände binden können, lasse sich aber auf alle rechtsverbindlichen Willensäußerungen übertragen. Die Frage, ob die Schwelle zur wesentlichen Änderung überschritten sei, müsse immer einzelfallbezogen beantwortet werden. Im konkreten Fall ergebe sich die Wesentlichkeit daraus, dass der Verbleib der [X.] im [X.] sich nach der Unabhängigkeitserklärung nicht mehr als Mittel zur Ermöglichung einer einvernehmlichen Lösung, sondern als Parteinahme in einem wieder aufflammenden Konflikt darstelle. Die [X.] sichere die [X.] Unabhängigkeit ab - mithin einen Zustand, welcher der Resolution Nr. 1244 (1999) [X.] - und diene nicht mehr der Schaffung einer politischen Übergangsrahmenvereinbarung.
Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig und auch für unbegründet.
Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt; denn sie habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsgegnerin Rechte des [X.] dadurch verletzt haben könnte, dass sie nicht unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung des [X.] am 17. Februar 2008 eine erneute parlamentarische Zustimmung zur Fortsetzung der [X.]n Beteiligung am [X.]-Einsatz eingeholt habe. Der [X.] [X.] habe dem Einsatz am 21. Juni 2007 ausdrücklich und unbefristet zugestimmt, solange ein Mandat des Sicherheitsrats der [X.] vorliege. Dieses Mandat sei nach wie vor in der Resolution Nr. 1244 (1999) zu sehen. Zwar sei ein Einsatz dann nicht mehr von der parlamentarischen Zustimmung gedeckt, wenn er den in dieser Zustimmung gezogenen Rahmen verlasse; dies bedeute aber gleichzeitig, dass von dem konkret gesetzten Rahmen auszugehen sei und nicht von Rahmenbedingungen, die außerhalb der Zustimmungsentscheidung lägen. Im konkreten Fall sei die Verabschiedung einer Folgeresolution des Sicherheitsrats, mit der das Regime der Resolution Nr. 1244 (1999) abgelöst worden wäre, stets als Anlass einer Neubefassung des [X.] angesehen worden, nicht dagegen die Veränderung der Rahmenbedingungen des Einsatzes, mit der angesichts der unklaren Statusfrage des [X.] und der schwierigen internationalen Verhandlungen stets zu rechnen gewesen sei. Überdies passe der von der Antragstellerin herangezogene Gedanke der [X.] nicht, weil er durch die Regelungen des Gesetzes über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland ([X.] - [X.] vom 18. März 2005, BGBl I S. 775) ausgeschlossen worden sei. Dem [X.] stehe nach § 8 [X.] ein voraussetzungsloses Rückholrecht zur Verfügung; damit könne er auf eine Veränderung der außerhalb des [X.]es liegenden Umstände durch den Widerruf seiner Zustimmung reagieren und so Herr seiner Zustimmungsentscheidung bleiben.
Die Antragstellerin habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Sie habe erst vier Tage nach dem erneuten [X.] des [X.] vom 5. Juni 2008 ihren Antrag beim [X.] anhängig gemacht. Spätestens durch diesen Beschluss habe sich aber die Frage nach der Notwendigkeit einer neuen parlamentarischen Zustimmung erledigt. Die Frage, ob die [X.] Beteiligung an dem Militäreinsatz im [X.] auch nach der Unabhängigkeitserklärung des [X.] auf die parlamentarische Zustimmung vom 21. Juni 2007 habe gestützt werden können, könne auch nicht erneut klärungsbedürftig werden; ein fortdauerndes Klarstellungsinteresse bestehe daher nicht.
Bundespräsident, [X.] und Bundesrat wurden von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt (§ 65 Abs. 2 [X.]).
Der Antrag im Organstreitverfahren ist offensichtlich unbegründet.
Bei einem Beschluss nach § 24 Satz 1 [X.] kann es dahinstehen, ob der Antrag im Organstreitverfahren zulässig ist, wenn er offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.] 6, 7 <11>; 60, 243 <246>; 97, 350 <368>). An der Zulässigkeit bestehen Zweifel. Streitgegenstand ist hier ein rechtserhebliches Unterlassen der Antragsgegnerin: die Nichteinholung der erneuten Zustimmung des [X.]n [X.]es zur [X.]n Beteiligung an der [X.]-Mission nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008. Die zunächst unterlassene Handlung nahm die Antragsgegnerin indes bereits am 27. Mai 2008 vor, indem sie dem [X.]n [X.] die von ihr beschlossene Fortsetzung des Einsatzes zur Zustimmung vorlegte. Erst vier Tage nachdem der [X.] [X.] diesem Antrag am 5. Juni 2008 zugestimmt und damit den [X.]einsatz im [X.] auf eine neue parlamentarische Mandatsgrundlage gestellt hatte, ging der Antrag im Organstreitverfahren beim [X.] ein. Ob das Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im [X.] an eine vor Rechtshängigkeit beendete Unterlassung, etwa wegen einer Wiederholungsgefahr, in dieser Konstellation fortbestehen kann, erscheint durchaus fraglich, muss hier aber nicht entschieden werden.
Die Antragsgegnerin war jedenfalls nach dem 17. Februar 2008 offensichtlich von [X.] wegen nicht verpflichtet, eine erneute Zustimmung des [X.]n [X.]es für die Fortsetzung des [X.]einsatzes im [X.] herbeizuführen.
1. a) Wie die Zuständigkeiten zwischen [X.]m [X.] und Bundesregierung beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte verteilt sind, ist in der Rechtsprechung des [X.]s geklärt. In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 hat der Senat festgestellt, dass die [X.] ein Parlamentsheer ist und dass deshalb jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des [X.] bedarf (vgl. [X.] 90, 286 <381 ff.>; zuletzt [X.], Urteil des [X.] vom 30. Juni 2009 - 2 [X.] u.a. -, NJW 2009, S. 2267 <2291>). Die Frage, wann es sich um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte handelt, der eine parlamentarische Zustimmung erfordert, hat der Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 2008 ([X.] 121, 135) beantwortet und zudem hervorgehoben, dass dem [X.]n [X.] beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte nicht lediglich die Rolle eines nachvollziehenden, nur mittelbar lenkenden und kontrollierenden Organs zukommt. Das Parlament ist vielmehr zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung berufen, weil ihm die maßgebliche Verantwortung für den bewaffneten auswärtigen Einsatz der [X.] obliegt (vgl. [X.] 121, 135 <161 f.>). Nach diesem Urteil stellen die Beschlüsse von Bundesregierung und [X.]m [X.] über ein militärisches Unternehmen einen auf den konkreten Streitkräfteeinsatz bezogenen [X.]her, bei dem der [X.] [X.] den Einsatz nicht nur in Form eines einmaligen Zustimmungsakts bestätigt, sondern fortlaufend mitverantwortet.
b) Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist beim [X.]-Einsatz der [X.] nicht verletzt worden. Erstmals stimmte der [X.] [X.] diesem Einsatz mit Beschluss vom 11. Juni 1999 zu und wiederholte seine Zustimmung jeweils in den darauffolgenden Jahren. Vor der Unabhängigkeitserklärung des [X.] am 17. Februar 2008 hatte der [X.] [X.] zuletzt am 21. Juni 2007 zugestimmt. Diese Zustimmung hat auch über den 17. Februar 2008 hinaus bis zu ihrer Erneuerung wirksam fortbestanden.
2. Das Organstreitverfahren wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein neuer [X.] des [X.] erforderlich wird, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Umstände eines Streitkräfteeinsatzes nach Erteilung einer parlamentarischen Zustimmung verändern.
a) Die Bundesregierung muss eine erneute konstitutive Zustimmung des [X.] herbeiführen, wenn nachträglich tatsächliche oder rechtliche Umstände wegfallen, die der [X.] selbst als notwendige Bedingungen für einen Einsatz nennt. Eine entsprechende Handlungspflicht obliegt der Bundesregierung grundsätzlich schon deshalb, weil dem [X.] das Initiativrecht für einen neuen Einsatzbeschluss fehlt (vgl. bereits [X.] 90, 286 <389>). Er kann in solchen Fällen seine Mitverantwortung für den Einsatz auch nicht durch ein Handeln nach § 8 [X.] wahrnehmen; denn wenn seine Zustimmung bereits durch das Eintreten auflösender Bedingungen entfallen ist, greift ein Widerruf der Zustimmung notwendig ins Leere.
Eine notwendige Bedingung in diesem Sinne kann
die explizite Verknüpfung einer Zustimmung mit dem
Fortbestand eines völkerrechtlichen Mandats des
Sicherheitsrats der [X.] sein. Sofern sich im
Zeitpunkt der Zustimmung bereits die konkrete Möglichkeit
abzeichnet, dass sich Bedingungen, die der [X.] [X.]
für notwendig hält, in absehbarer Zeit ändern, kann in die
Zustimmung auch ein ausdrücklicher Vorbehalt dahingehend
aufgenommen werden, dass der [X.] [X.] erneut
befasst werden muss, sobald solche Veränderungen eintreten;
derlei Vorbehalte hat der [X.] [X.] etwa für die
[X.] Beteiligung an den Missionen der [X.]
im Sudan oder im [X.] formuliert (vgl.
BTDrucks 16/2900, S. 1; BTDrucks 16/6278,
S. 1). Durch Veränderung dieser Umstände entfällt dann
entweder eine notwendige Bedingung oder ein ausdrücklich
erklärter Vorbehalt wird wirksam. In einem solchen Fall kann
auch eine Mehrheit des [X.] nicht
stillschweigend von der Fortgeltung der einmal erteilten
Zustimmung ausgehen, vielmehr bedarf es dann schon aus
Gründen der Rechts- und Verantwortungsklarheit einer erneuten
parlamentarischen Entscheidung.
b) Ein parlamentarischer [X.] zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte verliert aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aber nicht schon dann seine Wirkung, wenn der Fortbestand von Umständen, an die der [X.] [X.] seine Zustimmung geknüpft hat, lediglich zweifelhaft wird. In solchen Fällen kann der [X.] [X.] seine politische Verantwortung notfalls durch Ausübung seines Rückholrechts nach § 8 [X.] betätigen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen erfordert es gerade der von der Antragstellerin als verletzt gerügte konstitutive Parlamentsvorbehalt, dass bestehende Unsicherheiten nicht das einmal erteilte parlamentarische Mandat des [X.] eo ipso entfallen lassen. Der [X.] [X.] hat nach der durch Erteilung seiner Zustimmung begründeten Verantwortung die Möglichkeit, Zweifel über das Fortbestehen von Bedingungen, an die er seine Zustimmung gebunden hat, selbst auszuräumen; dadurch bleibt er - im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben - Herr seiner Zustimmungsentscheidung (vgl. [X.] 121, 135 <161 f.>).
Deshalb kann der [X.] [X.] sogar die Änderung solcher Umstände, die er in seiner Zustimmungsentscheidung nicht erkennbar in den Rang wesentlicher Einsatzbedingungen erhoben hat, stets zum Anlass nehmen, seine Zustimmung nachträglich zu revidieren. So liegt es in seinem politischen Ermessen, ob er infolge veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Rahmenbedingungen die erteilte Zustimmung widerrufen und dadurch den Rückruf [X.]r Soldaten verfügen will. Der [X.] [X.] ist dabei in Fällen nachträglicher Lageänderungen - anders als bei der ersten Streitkräfteentsendung - nicht auf einen Antrag der Bundesregierung auf Neumandatierung angewiesen, sondern er kann selbst initiativ werden und auf diese Weise seine Mitverantwortung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte wahrnehmen. Denn die Regelung des § 8 [X.] macht den [X.] zum Herrn über seine Zustimmungsentscheidungen, indem sie deren jederzeitige Widerruflichkeit festlegt. Insoweit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Zustimmungsbeschlüsse im Fall der Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände grundsätzlich nicht eo ipso entfallen. Seine Regelung drückt vielmehr aus, dass der [X.] [X.] erteilte Zustimmungen grundsätzlich durch einen actus [X.]aufheben muss (vgl. auch Hummel, a.a.[X.], S. 226 ff.; [X.], ZaöRV 1994, S. 652 <682>; [X.], [X.] 1997, S. 38 <53>). Entbehrlich ist dies nur, wenn Voraussetzungen, an die die Zustimmung nach dem Wortlaut des [X.]es oder des Regierungsbeschlusses, auf den er sich bezieht, ausdrücklich geknüpft ist, offensichtlich entfallen. Nur ein solcher Evidenzmaßstab vermeidet, dass die Bundesregierung von [X.] wegen fortwährend dem Dilemma ausgesetzt ist, bei jeder Veränderung von Umständen nach Erteilung der parlamentarischen Zustimmung entweder vorsorglich eine - von [X.] wegen möglicherweise gar nicht nötige - neue Zustimmung des [X.] zu beantragen oder sich bei Unterlassung eines neuen Antrags dem Vorwurf der [X.]verletzung ausgesetzt zu sehen. Bindet der [X.] [X.] seine Zustimmung an ein Mandat des UN-Sicherheitsrats, so muss dessen Beendigung evident sein, sei es dass eine Befristung oder eine ausdrückliche sachliche auflösende Bedingung ausgesprochen wurde, sei es dass der Beschluss ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird. Die Zustimmung des [X.] entfällt danach eo ipso grundsätzlich nur mit Zeitablauf, wenn das Mandat des Sicherheitsrats befristet war, mit dem Eintritt eines Umstands, an den das Mandat ausdrücklich seine Beendigung - im Sinne einer auflösenden Bedingung - knüpft, oder mit einem Beschluss des Sicherheitsrats, durch den das Mandat ausdrücklich aufgehoben oder ersetzt wird.
3. Im vorliegenden Fall ist weder in einer evidenten Weise das völkerrechtliche Mandat für den Einsatz im [X.] entfallen, noch ist erkennbar, dass der [X.] [X.] die Unabhängigkeitserklärung des [X.] als auflösende Bedingung seiner Zustimmung ausdrücklich erklärt hätte.
a) Die Resolution Nr. 1244 (1999) ist als völkerrechtliche Grundlage der [X.]-Mission nach Kapitel VII der Charta der [X.] nach der Unabhängigkeitserklärung des [X.] weder aufgehoben noch durch eine neue Resolution ersetzt worden. Sie ist vielmehr mit ihrem unbefristeten Mandat für die internationale Sicherheitspräsenz im [X.] - jedenfalls formal - weiterhin in [X.], nachdem im Sicherheitsrat kein Konsens über den [X.]-Plan für die Zukunft des [X.] erzielt werden konnte. Sowohl die Regierung des [X.] als auch die an der [X.]-Mission beteiligten [X.] gehen von der Fortwirkung der Resolution Nr. 1244 (1999) aus. Denn die formale Fortgeltung der - nicht ausdrücklich mit auflösenden Bedingungen verknüpften - Resolution Nr. 1244 (1999) stellt bereits ein hinreichend starkes Indiz für den Fortbestand desjenigen völkerrechtlichen Mandats des Sicherheitsrats dar, an den der [X.] [X.] seine Zustimmungsentscheidung vom 21. Juni 2007 gebunden hat (vgl. näher zur Diskussion über den Fortbestand des Sicherheitsratsmandats, [X.], [X.], S. 172 <182 ff.>; [X.], [X.] 2008, S. 131 <145 ff.>).
Eine nähere Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Antragstellerin, die mit völkerrechtlichen Argumenten herzuleiten versucht, dass die fragliche Resolution bei materieller Betrachtung nicht als fortgeltend angesehen werden dürfe, muss hier bei Anlegung des gebotenen Evidenzmaßstabs unterbleiben. Zwar hat die Antragstellerin erkennen lassen, dass es ihr gerade auf die Klärung dieser völkerrechtlichen Fragen durch das [X.] ankommt. Das Organstreitverfahren dient aber dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und eröffnet keine hiervon losgelöste Kontrolle außenpolitischer Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne einer allgemeinen [X.]- oder gar Völkerrechtsaufsicht (vgl. [X.] 68, 1 <69 ff.>; 100, 266 <268>; 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257 f.>).
b) Der [X.] [X.] hat keine anderen wesentlichen Bedingungen für die Zustimmung formuliert als die Fortgeltung des Mandats des Sicherheitsrats. Der [X.] vom 21. Juni 2007 enthält insbesondere keine Ausführungen, aus denen hervorgeht, dass die Zustimmung nur bis zur Lösung der Statusfrage des [X.] gelten sollte. In dem Zustimmungsantrag der Bundesregierung vom 13. Juni 2007, der als völkerrechtliche Grundlage auf die Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats der [X.] verweist, heißt es (BTDrucks 16/5600, S. 1):
Der [X.] wolle beschließen:
Der [X.] [X.] stimmt der von der Bundesregierung am 13. Juni 2007 beschlossenen unveränderten Fortsetzung der [X.]n Beteiligung an der Internationalen Sicherheitspräsenz im [X.] […] zu. […] Die Kräfte können eingesetzt werden, solange ein Mandat des Sicherheitsrates der [X.] und ein entsprechender Beschluss des [X.]-Rates sowie die konstitutive Zustimmung des [X.] vorliegen.
Durch die Zustimmung des [X.] zu diesem Antrag bestand eine unbefristete parlamentarische Zustimmung zur Fortsetzung des [X.]einsatzes im [X.], die lediglich an das Fortbestehen eines Mandats der [X.] in Form der Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats geknüpft war. Den Verbleib des [X.] im Staatsverband [X.]s oder allgemeiner das Ausbleiben einer bestimmten Lösung der Statusfrage thematisierte der Beschluss dagegen nicht. In der Begründung ihres [X.] hat die Bundesregierung vielmehr die Hoffnung ausgedrückt, dass der Sicherheitsrat der [X.] möglichst bald eine Resolution verabschieden möge, die das Statuspaket zur Zukunft des [X.] billige und die bisherige Resolution Nr. 1244 (1999) ablöse; eine solche [X.]werde dann unter Berücksichtigung etwaiger Übergangsfristen eine Neumandatierung des Einsatzes durch den [X.]n [X.] erforderlich machen (vgl. BTDrucks 16/5600, S. 2).
Dabei ist letztlich unerheblich, ob dem [X.], wie die Antragsgegnerin unter Verweis auf die parlamentarischen Debatten geltend macht (vgl. [X.] 16/105, Stenografischer Bericht, S. 10767), bei seiner Zustimmung am 21. Juni 2007 auch die Option einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung konkret bewusst war. Jedenfalls fehlt es an hinreichend klaren Anhaltspunkten dafür, dass der [X.] [X.] seine Zustimmung nur für den Fall erteilen wollte, dass eine einvernehmliche Lösung der [X.]-Frage erreicht werden würde. Deutliche Indizien sprechen vielmehr gegen die Annahme eines Willens des [X.], das Ausbleiben einer einseitigen Loslösung des [X.] als wesentliche Einsatzbedingung aufzufassen. Ausweislich des [X.] der Bundesregierung vom 13. Juni 2007 wurde davon ausgegangen, dass sich der schwierige [X.] „in einer entscheidenden Phase“ befinde und dass „insbesondere in dieser sensiblen wie kritischen Phase“ die internationale Militärpräsenz „zur Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds dringend erforderlich“ bleibe (vgl. BTDrucks 16/5600, S. 2). Es wurde damit gerechnet, dass sich die Zukunft des [X.] alsbald klären werde, ohne dass angesichts der erheblichen internationalen Differenzen zu dieser Frage (vgl. etwa [X.], ZaöRV 2007, S. 1065 <1067 f.>; [X.], [X.] 2008, S. 172 <173 f.>) seinerzeit klar vorhersehbar gewesen wäre, in welche Richtung sich die Entscheidung entwickeln würde. In dieser Situation hätte es für den [X.]n [X.] mehr als nahe gelegen, einem etwaigen Willen, dem [X.]einsatz im [X.] im zukünftigen Geschehensablauf nur nach Maßgabe bestimmter äußerer Umstände zuzustimmen, in seinem Beschluss Ausdruck zu verleihen beziehungsweise - wie in anderen Fällen geschehen (vgl. BTDrucks 16/2900, S. 1; BTDrucks 16/6278, S. 1) - für einen entsprechenden Vorbehalt in dem Zustimmungsantrag der Bundesregierung zu sorgen. Dass dies nicht geschehen ist, spricht dafür, dass ein entsprechender Wille nicht bestand.
Voßkuhle | Broß | Osterloh |
Di Fabio | Mellinghoff | Lübbe-Wolff |
Gerhardt | Landau |
Meta
13.10.2009
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. 2 BvE 4/08 (REWIS RS 2009, 1201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1201 BVerfGE 124, 267-282 REWIS RS 2009, 1201
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvE 5/99 (Bundesverfassungsgericht)
Zulässigkeit von Anträgen im Organstreitverfahren (Antrag der PDS zum Kosovo-Einsatz der Bundeswehr)
2 BvE 2/07 (Bundesverfassungsgericht)
Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte am Einsatz in Afghanistan (ISAF)
2 BvE 6/99 (Bundesverfassungsgericht)
Zustimmung der Bundesregierung zum neuen strategischen Konzept der NATO
2 BvE 5/93, 2 BvQ 11/93 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung; Einsatz deutscher Soldaten in den NATO-AWACS-Flugzeugen im Luftraum von Bosnien-Herzegowina
2 BvE 1/03 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte: Luftüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei …