Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2018, Az. IX ZB 10/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 5733

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Gegenstand

Vollstreckbarkeit eines gegen eine Fernsehanstalt verhängten ausländischen Urteils: Verstoß gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit und gegen den deutschen ordre public


Leitsatz

Die Vollstreckung eines Urteils, welches der verurteilten Fernsehanstalt aufgibt, eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats in einer Äußerung enthaltene Geschichtsverfälschung zu bedauern und sich für eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats hierin zu sehende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu entschuldigen, verstößt offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit und gegen den deutschen ordre public.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2018 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 27. Januar 2017 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, das Urteil des [X.], [X.], vom 22. Dezember 2016 - [X.] - mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 15. Juli 2013 veröffentlichte die Antragsgegnerin, eine [X.] Fernsehanstalt, auf ihrer Internetseite folgende aus dem [X.] übersetzte Ankündigung einer Sendung des Fernsehsenders [X.]:

"[X.]

1945. [X.] der Konzentrationslager

[X.], April 1945. Wenige Tage vor Kriegsende öffnen die alliierten Truppen, die an der westlichen Front vorrücken, zahlreiche Arbeits- und Konzentrationslager - und zeigen der ganzen Welt die entsetzlichen Zeugnisse des [X.]. Die Entdeckung der [X.] Vernichtungslager [X.] und [X.] durch [X.] Soldaten im Juli 1944 und Januar 1945 hatte bei den Alliierten noch kaum für Aufruhr gesorgt. Erst als die [X.] die [X.]n Lager [X.], [X.] und [X.] entdeckten, enthüllte sich das ganze Ausmaß der [X.] Grausamkeit. Die drei alliierten Generäle trafen als unmittelbare Reaktion folgende Entscheidungen: die sofortige und umfassende Dokumentation der Grausamkeit, die Konfrontation der [X.]n Bevölkerung mit den Naziverbrechen und die Besichtigung der Lager durch weitere Politiker …"

2

Am 19. Juli 2013 beanstandete die Botschaft der [X.] in [X.] die Formulierung "[X.] Vernichtungslager". Die Antragsgegnerin korrigierte den Text am selben Tag dahingehend, dass es nunmehr hieß:

"Die Entdeckung der [X.]n Vernichtungslager auf [X.]m Gebiet [X.] und [X.] …"

3

Der Antragsteller ist [X.]r Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager [X.]-Birkenau und [X.]. Mit Anwaltsschreiben vom 19. Juli 2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 29. Juli 2013, beanstandete er ebenfalls die Formulierung "[X.] Vernichtungslager" und behauptete, hierdurch in seinen Persönlichkeitsrechten, insbesondere seiner [X.] und seiner Nationalwürde, verletzt worden zu sein. Er verlangte die [X.] einer von ihm vorformulierten Entschuldigung in [X.]r und [X.]r Sprache in einer [X.] Tageszeitung und auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie Zahlung von 50.000 [X.] [X.] an die [X.]". Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 und 15. August 2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim Antragsteller für die Formulierung "[X.] Vernichtungslager" und drückte ihr Bedauern aus. Mit Schreiben vom 14. August 2013 entschuldigte sich auch der Fernsehsender [X.]. Am 11. April 2016 veröffentlichte die Antragsgegnerin folgende Korrekturnachricht:

"ZDF.de zu "[X.]", Juli 2013

In einer auf unserer Website im Juli 2013 erschienenen Ankündigung der Dokumentation "[X.]. 1945. [X.] der Konzentrationslager" wurde irrtümlich die falsche Formulierung "[X.] Konzentrationslager [X.] und [X.]" verwendet. Selbstverständlich handelte es sich um [X.] Vernichtungslager im [X.]. Die Dokumentation lässt an diesen Fakten auch keinerlei Zweifel aufkommen. Die fehlerhafte Formulierung in der Programmankündigung, die aus einer unachtsamen Übersetzung aus einer Zulieferung des Fernsehsenders [X.] stammte, wurde unverzüglich korrigiert. Wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, bedauern wir diese unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung und bitten alle Menschen, die sich dadurch in ihren Gefühlen verletzt sehen, um Entschuldigung."

4

Im Jahr 2014 klagte der Antragsteller vor dem Bezirksgericht [X.], [X.], gegen die Antragstellerin auf [X.] der von ihm vorformulierten Entschuldigung und Zahlung von 50.000 [X.] [X.]. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 verurteilte das Appellationsgericht [X.] die Antragsgegnerin wie folgt zur Abgabe einer auf ihrer Internetseite zu veröffentlichenden Entschuldigung:

"Dem Beklagten wird die Verpflichtung auferlegt, sich bei dem Kläger zu entschuldigen, indem auf der unter der Internetadresse [X.] betriebenen [X.] eine in [X.]r Sprache in der Schriftgröße 14 zu erfassende sowie durch Rahmen und Fettschrift hervorzuhebende Entschuldigung folgenden Inhalts:

"Zweites [X.], der Herausgeber des Internetportals [X.], bedauert, dass in der [X.] vom 15. Juli 2013 auf dem Portal [X.] in dem Artikel "[X.], 1945. [X.] der Konzentrationslager" eine inkorrekte und die Geschichte des [X.] Volkes verfälschende Formulierung, die unterstellt, dass die Vernichtungslager [X.] und [X.] von [X.] errichtet und geführt wurden, erschienen ist und entschuldigt sich bei [X.]       , welcher in einem [X.]n Konzentrationslager inhaftiert war, für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere der [X.] (Gefühl der Zugehörigkeit an das [X.] Volk) und seiner Nationalwürde."

für die Dauer von 1 Monat zu veröffentlichen ist."

5

Die Antragsgegnerin veröffentlichte diesen Text in der [X.] vom 23. Dezember 2016 bis zum 23. Januar 2017 auf ihrer Internetseite.

6

Der Antragsteller hält die [X.] aus verschiedenen Gründen für unzulänglich. Er hat beantragt, das genannte Urteil des Appellationsgerichts [X.] im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das [X.] hat antragsgemäß entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung erreichen.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung des Antrags des Antragstellers.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

9

a) Das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach den [X.] ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.] aF). Die Klage des Antragstellers im [X.] ist im Jahr 2014, mithin vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) gilt deshalb noch altes Recht (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2015 - [X.] 39/13, [X.], 574 Rn. 3). Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes ([X.]) vom 19. Februar 2001 in der Fassung vom 30. November 2015 ([X.] I S. 2146) entsprechend anzuwenden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Mai 2017 - [X.], [X.], 1261 Rn. 13; vom 31. Mai 2017 - [X.], [X.], 1422 Rn. 5; vom 8. Februar 2018 - [X.] 10/18, Rn. 4).

b) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 [X.] aF, § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 [X.] schlüssig und substantiiert dargelegt (vgl. zum [X.] einer Grundrechtsverletzung [X.], Beschluss vom 25. September 2003 - [X.], [X.], 703, 704; zu den Anforderungen an die Darlegung des [X.]es vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2009 - [X.] 192/07, NJW-RR 2009, 1292 Rn. 4; vom 25. März 2010 - [X.], [X.], 830).

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts [X.] vom 22. Dezember 2016 widerspräche offensichtlich dem ordre public der Bundesrepublik [X.] (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 [X.] aF).

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe, was sie selbst nicht in Abrede stelle, mit der Formulierung "[X.] Vernichtungslager" eine unrichtige Tatsache behauptet. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung unterfalle nicht dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Annahme einer hierdurch bewirkten Persönlichkeitsverletzung des Antragstellers, der [X.]r Staatsangehöriger und in [X.] inhaftiert gewesen sei, verstoße ebenfalls nicht gegen das Grundgesetz. Auch nach [X.]m Recht könne der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unrichtigen Tatsachenbehauptung verlangen. Mit der Angemessenheit der zur Beseitigung der Verletzungsfolgen notwendigen Maßnahmen habe sich das Gericht des [X.] sehr eingehend und ausgewogen befasst. Es habe nicht die Demütigung oder Bestrafung der Antragsgegnerin beabsichtigt, sondern umgekehrt deren Geschichtsbewusstsein besonders hervorgehoben. Auch dem Berichtigungsanspruch des [X.]n Rechts wohne ein entschuldigendes, nämlich die Schuld tilgendes, wiedergutmachendes Element inne. Eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des Gerichts des [X.] sei dem Gericht des [X.]es verwehrt. Auf die Erfüllung des titulierten Anspruchs könne sich die Antragsgegnerin im Exequaturverfahren ebenfalls nicht berufen.

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

aa) Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 [X.] aF wird eine ausländische Entscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das Gericht des [X.]es bei Anwendung des eigenen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 [X.] aF; Verbot der [X.]). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des [X.]es und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den [X.] nicht tragbar ist ([X.], Beschluss vom 22. Juni 2017 - [X.] 61/16, [X.], 1428 Rn. 14 mwN). Es geht um das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts; auf die Begründung kommt es entgegen der Ansicht des [X.] nicht an (vgl. [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 328 Rn. 24; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 328 Rn. 101). Die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung wird nicht zugelassen, wenn sie im Ergebnis gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des [X.]es verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu dessen Rechtsordnung stünde. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des [X.]es als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln ([X.], [X.], 1938 Rn. 27; [X.], Beschluss vom 17. September 2015 - [X.] 47/14, [X.] 2016, 14 Rn. 8).

bb) Die Vollstreckung des Urteils des Gerichts des [X.], mit welchem die Antragsgegnerin zur Abgabe der im Tatbestand mitgeteilten Erklärung verurteilt worden ist, griffe in nicht hinnehmbarer Weise in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 [X.] auf freie Meinungsäußerung ein.

(1) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht die Äußerung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor den Gerichten des [X.] war. Der [X.] hat also nicht selbständig zu beurteilen, wie die im Tatbestand mitgeteilte Programmanzeige zu verstehen war. Nur zur Klarstellung weist der [X.] darauf hin, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager [X.] und [X.] seien von [X.] betrieben worden, eine unrichtige Tatsachenbehauptung darstellt. Die Äußerung, Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, deren fehlender Wahrheitsgehalt bereits im [X.]punkt der Äußerung, Aufrechterhaltung oder Weiterverbreitung feststeht, wird von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht geschützt ([X.] 99, 185, 197; [X.], Urteil vom 16. Juni 1998 - [X.], [X.]Z 139, 95, 101; vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 23; vom 16. Januar 2018 - [X.], [X.], 630 Rn. 38; vgl. auch [X.], Urteil vom 19. Januar 2016 - [X.], [X.], 405 Rn. 15).

(2) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung ist vielmehr ausschließlich die Erklärung, zur deren Abgabe das Gericht des [X.] die Antragsgegnerin verurteilt hat. Die Antragsgegnerin ist dazu verurteilt worden, die Bewertung, die ihre Erklärung durch das [X.] Gericht erfahren hat, als eigene Meinung zu übernehmen und zu veröffentlichen. Dies verstößt offenkundig gegen das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 [X.].

(a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht findet gemäß Art. 5 Abs. 2 [X.] seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch die negative Meinungsfreiheit, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene verbreiten zu müssen ([X.] 65, 1, 40 f; 95, 173, 182; [X.], [X.], 1167 Rn. 21; Dreier/Schulze-Fielitz, [X.], 2. Aufl., Art. 5 Rn. 74; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., Art. 5 Rn. 11).

(b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt ([X.], Urteil vom 1. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 33). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des [X.] gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte ([X.], Urteil vom 1. März 2016, aaO mwN).

(c) [X.], zu deren Abgabe die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, stellt eine Meinungsäußerung in diesem Sinne dar. Der Text, der Ausgangspunkt des [X.] war, wird nicht im Wortlaut, sondern in wertender Umschreibung wiedergegeben. Die festgestellten Tatsachen - die Antragsgegnerin hat eine Sendung über die Befreiung bestimmter in [X.] belegener Konzentrationslager anhand von Originalaufnahmen aus der damaligen [X.] unter Hinweis darauf angekündigt, dass erst hierdurch die ganze Tragweite der [X.] Verbrechen bekannt geworden sei, während die Befreiung der in [X.] belegenen Lager, jedenfalls missverständlich als "[X.]" Lager bezeichnet, kaum Aufsehen erregt habe - finden sich in dieser Umschreibung nicht wieder. Die Antragsgegnerin soll vielmehr losgelöst von dem ursprünglichen Text ihrer Programmankündigung bedauern, eine inkorrekte und die Geschichte des [X.] Volkes verfälschende Formulierung verwandt zu haben, und sich beim Antragsteller für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte entschuldigen. Die Umschreibung einer - zudem nicht zusammenhängend wiedergegebenen - Programmankündigung als Geschichtsverfälschung und als Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines ehemaligen [X.] ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, nicht jedoch eine Tatsache, deren Wahrheitsgehalt überprüft werden könnte. Mit dem Ausdruck des Bedauerns und mit der Bitte um Entschuldigung soll sich die Antragsgegnerin dieser Bewertung anschließen und als eigene Meinung veröffentlichen. Die Möglichkeit einer Distanzierung etwa in der Form, dass die zu veröffentlichende Erklärung als fremde, auf dem Urteil eines [X.] Gerichts beruhende Aussage gekennzeichnet wird, ist damit ausgeschlossen.

(3) Die Antragsgegnerin ist, wie schon gesagt, nicht berechtigt zu behaupten, dass die im heutigen [X.] belegenen Konzentrationslager [X.] und [X.] von [X.] betrieben worden seien. Die Wertung des Gerichts des [X.], sie habe durch die [X.] der eingangs wiedergegebenen Programmankündigung die [X.] Geschichte verfälscht und die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, insbesondere dessen [X.], verletzt, braucht sie jedoch nicht als eigene zu übernehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] und des [X.] kann niemand von Rechts wegen gezwungen werden, sich fremde Werturteile und Meinungen zu eigen zu machen ([X.], Urteil vom 17. Juni 1953 - [X.], [X.]Z 10, 104, 105; vom 22. April 2008 ([X.], [X.]Z 176, 175 Rn. 16). Im zuletzt genannten Urteil heißt es, die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im [X.] objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, könne nicht verlangt werden. Die Pflicht zur Übernahme einer fremden Meinungsäußerung unterliegt denselben verfassungsmäßigen Grenzen wie diejenige zum Unterlassen einer eigenen Meinungsäußerung. Das [X.] geht ebenfalls davon aus, dass ein Überzeugungswandel nicht verlangt werden kann ([X.] 28, 1 ff). In einer neueren Entscheidung hat es angenommen, die Presse dürfe nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, die sich später als unrichtig erwiesen habe, nicht zu einer (eigenen) Neubewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden ([X.], [X.], 1167 Rn. 21). Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es hier nicht darum, ob die Ausgangserklärung - die eingangs zitierte Programmankündigung - rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es geht um die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Übernahme einer fremden Meinung verpflichtet werden kann. Wenn schon die Pflicht zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme gegen die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 [X.] verstößt, gilt dies erst recht für die Pflicht, eine vorgegebene Bewertung als eigene Meinung veröffentlichen zu müssen.

cc) Der durch eine Vollstreckung des Urteils des Gerichts des [X.] bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 [X.] verstieße offensichtlich gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

(1) Entsprechend § 1004 BGB kann ein Betroffener vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abschließend zu beseitigen. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des [X.] müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des [X.] zwischen verschiedenen Abstufungen des [X.], etwa einem Widerruf, einer Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit einer Reportage, einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Dritter oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt unwahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird. [X.], dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten werde, stellt eine weitere Konkretisierung des [X.] dar. Die Rechtsprechung des [X.] hat schließlich einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" entwickelt, gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung nach günstigem Ausgang eines Strafverfahrens, über das zuvor rechtmäßig berichtet worden war ([X.], Urteil vom 18. November 2014 - [X.], [X.]Z 203, 239 Rn. 14 mwN). Der Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträchtigung beseitigende Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1 [X.] geschützten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einerseits, des Grundrechts des Störers aus Art. 5 [X.] andererseits ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des [X.] geeignet ist ([X.], Urteil vom 18. November 2014, aaO Rn. 40 mwN).

(2) Die Verpflichtung eines Presseunternehmens oder einer [X.]- oder Fernsehanstalt zur [X.] einer Richtigstellung stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 [X.] und Art. 10 [X.] dar. Presse, [X.] und Fernsehen entscheiden selbst, wie und worüber sie berichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung von [X.] und Film werden durch Art. 5 [X.] gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Die Antragsgegnerin hat die zunächst von der [X.] Botschaft in [X.] beanstandete Formulierung "[X.] Konzentrationslager", die vier Tage lang abrufbar war, noch am Tag der Beanstandung berichtigt. Noch vor der Entscheidung des Gerichts des [X.] hat sie die eingangs mitgeteilte Korrekturnachricht veröffentlicht, in welcher erläutert wurde, dass die beanstandete Formulierung auf einer unsorgfältigen Übersetzung eines angeschlossenen Fernsehsenders beruhte, in welcher die Antragsgegnerin ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht hat und in welcher sie alle Menschen um Entschuldigung gebeten hat, die in ihren Gefühlen verletzt worden sein könnten. Diese Berichtigung und diese Erklärung beruhen auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Antragsgegnerin, mit einer von ihr als fehlerhaft erkannten [X.] umzugehen. Der besonderen Betroffenheit des Antragstellers, eines ehemaligen Häftlings im Konzentrationslager [X.]-Birkenau, hat die Antragsgegnerin durch zwei persönliche Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Juli 2013 und vom 15. August 2013 Rechnung getragen, in denen sie ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und um Entschuldigung gebeten hat; auch der Sender [X.], von dem der aus der [X.] übersetzte Text stammte, hat sich beim Antragsteller entschuldigt.

Angesichts der unverzüglich erfolgten Richtigstellung, der veröffentlichten Entschuldigung und der Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller persönlich übersteigt es jedes Maß, wenn die Antragsgegnerin nunmehr den vom Gericht des [X.] vorgegebenen, schon für sich genommen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 [X.] offensichtlich verletzenden Text für einen [X.]raum von einem Monat durch Schriftgröße, Fettdruck und Rahmen hervorgehoben auf ihrer Startseite veröffentlichen muss. Dies ist weder zur Beseitigung einer fortwirkenden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers erforderlich noch der Antragsgegnerin zumutbar.

Kayser     

      

Lohmann     

      

Grupp 

      

Möhring     

      

Meyberg     

      

Meta

IX ZB 10/18

19.07.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 8. Februar 2018, Az: IX ZB 10/18, Beschluss

Art 34 Nr 1 EGV 44/2001, Art 45 Abs 1 S 1 EGV 44/2001, Art 5 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2018, Az. IX ZB 10/18 (REWIS RS 2018, 5733)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1526-1527 WM2018,1658 REWIS RS 2018, 5733


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZB 10/18

Bundesgerichtshof, IX ZB 10/18, 19.07.2018.

Bundesgerichtshof, IX ZB 10/18, 08.02.2018.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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