Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14

8. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1768

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ENERGIE ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) STROM ENERGIEPREISE PREISANPASSUNGSKLAUSEL

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Formularmäßiger Stromversorgungsvertrag mit einem Endverbraucher: Inhaltskontrolle für eine Preisanpassungsklausel ohne Hinweis auf eine mögliche richterliche Billigkeitskontrolle


Leitsatz

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendet, hält die Klausel

"Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen."

im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Ziffer II a seiner Urteilsformel (Preisanpassungsklausel) zum Nachteil der Beklagten erkannt und diese außerdem verurteilt hat, die Klägerin von Abmahnkosten in Höhe von mehr als 986,95 € freizustellen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 18. März 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien stehen als Stromanbieter im Wettbewerb. Die Beklagte verwendet in ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen S.      Strom der E.    S.      GmbH für den Eigenverbrauch im Haushalt, Stand Januar 2014" (im Folgenden: [X.]) unter der Überschrift "Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen" unter anderem folgende Regelungen:

"6.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus der Servicepauschale, dem Arbeitspreis und ggf. einem Leistungspreiszuschlag zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung [...] sowie für die Abrechnung, die aus dem [X.] ([X.]) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt [...] inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem [X.] ([X.]) sowie die Konzessionsabgaben, die [X.] und die § 19 Sonderkundenumlage.

[...]

6.3. Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Lieferant [= die Beklagte] hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen [...].

6.4. Ziffer 6.3. gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziffer 6.3. weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.

6.5. Ziffer 6.3. und Ziffer 6.4. gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemeinverbindliche Belastung (d.h. keine Bußgelder o.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach dem [X.] und [X.]) oder dem Lieferanten geänderte Netzentgelte oder [X.] berechnet werden.

6.6. Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z.B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem [X.] oder [X.]). Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6.7. Änderungen der Preise nach Ziffer 6.6. sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den [X.] einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt."

2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. August 2013 mahnte die Klägerin, die die aus Ziffer 6.6. der [X.] ersichtliche Preisanpassungsklausel sowie darüber hinaus eine in Ziffer 14.2. der [X.] enthaltene salvatorische Klausel für unwirksam hält, die Beklagte vergeblich auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.

3

Ihre daraufhin gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung beider Klauseln sowie auf Freistellung von Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 € gerichtete Klage ist vor dem [X.] erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Beklagte - bei dem [X.] unter Androhung von [X.] - antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte hinsichtlich der auf die Preisanpassungsklausel bezogenen Verurteilung sowie der hierauf entfallenden Abmahnkosten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht ([X.], [X.] 2015, 461) hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 [X.]. Denn die von der [X.] unter Ziffer 6.6. ihrer [X.] verwendete [X.] sei unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen genüge, die an die tatbestandliche Konkretisierung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen seien, und deshalb die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 [X.]). Sie lasse jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht hinreichend deutlich erkennen, dass dem Kunden - wie von der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 31. Juli 2013 - [X.], [X.], 111 Rn. 43 f.) gefordert - das Recht zustehe, die von der [X.] nach billigem Ermessen vorzunehmende Preisanpassung gemäß § 315 Abs. 3 [X.] gerichtlich auf Billigkeit überprüfen zu lassen, und stelle damit die Rechtslage irreführend dar.

7

Die [X.] sehe ausweislich ihres Wortlauts für Preisänderungen im Fall von Kostensteigerungen sowie [X.] die Ausübung billigen Ermessens durch die Beklagte vor. Damit sei der Anwendungsbereich des § 315 [X.], insbesondere auch von dessen Absatz 3, eröffnet. Die Verwendung der Worte "billiges Ermessen" lasse für den [X.] allerdings nicht erkennen, dass die Preisänderungen der Billigkeitskontrolle unterlägen und damit eine richterliche Überprüfung möglich sei. Auch der in Ziffer 6.7. des [X.]werks enthaltene Hinweis, wonach § 315 [X.] "im Übrigen unberührt" bleibe, stelle keinen ausreichenden Hinweis auf eine mögliche richterliche Billigkeitskontrolle dar.

II.

8

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Insbesondere verstößt die [X.] in Ziffer 6.6. der [X.] nicht schon deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerte Transparenzgebot, weil darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 [X.] gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen. Auch sonst hält die [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand. Dementsprechend hat die Klägerin insoweit auch keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Freistellung von den bei ihr angefallenen Abmahnkosten.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass ein Mitbewerber wie die Klägerin den Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 [X.] wegen des in der Verwendung solcher [X.]n liegenden wettbewerbswidrigen Verhaltens und der dadurch begründeten Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Denn die Bestimmung des § 307 [X.] hat jedenfalls insoweit, als sie als Marktverhaltensregel einer Benachteiligung des Kunden entgegenwirken soll, eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion ([X.], Urteile vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.], 421 Rn. 31 - Pharmazeutische Beratung über [X.]; vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 949 Rn. 46 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; jeweils [X.]).

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die streitgegenständliche Preisregelung sei intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]), weil sie keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit enthalte, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 [X.] gerichtlich auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen.

a) Allerdings kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in [X.] Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 9. April 2014 - [X.], [X.]Z 200, 362 Rn. 37; vom 28. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 271 Rn. 27; jeweils [X.]).

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsklausel diesen Transparenzanforderungen gerecht wird, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden (st. Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 9. April 2014 - [X.], aaO; vom 28. Mai 2014 - [X.], aaO; jeweils [X.]). [X.] gehen hierbei gemäß § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel hat zur Folge, dass bei einer mehrdeutigen [X.] von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der [X.] führt (st. Rspr.; vgl. [X.]surteil vom 18. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 121 Rn. 16 [X.]).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die in Ziffer 6.6. der [X.] enthaltene Preisanpassungsbestimmung, die der [X.] uneingeschränkt selbst auslegen kann ([X.]surteil vom 17. April 2013 - [X.]/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9 [X.]), diesen Transparenzanforderungen trotz des fehlenden Hinweises auf die in § 315 Abs. 3 [X.] vorgesehene richterliche Kontrolle einer Preisanpassung auf Billigkeit gerecht.

aa) Die vorgenannte Regelung berechtigt die Beklagte, den Strompreis unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten ändern. Wie auch ein juristisch nicht vorgebildeter Kunde der [X.] ohne weiteres entnehmen kann, sind Preisanpassungen damit weder - im Sinne einer Spannungsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) - anhand eines feststehenden Index oder - im Sinne einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) - aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen vorzunehmen noch stehen sie im freien Belieben der [X.]. Vielmehr haben die Parteien mit der Regelung eine sogenannte Leistungsvorbehaltsklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) vereinbart, bei der dem [X.] hinsichtlich des Ausmaßes künftiger Preisanpassungen ein Ermessensspielraum verbleibt, der es ermöglicht, Zeitpunkt und Höhe eines geänderten Strompreises nach Billigkeitsgrundsätzen festzusetzen. Der damit für die Preisanpassungen verbindliche Maßstab des § 315 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 9. Mai 2012 - [X.], NJW 2012, 2187 Rn. 27; vom 27. Juni 2012 - [X.], juris Rn. 22; jeweils [X.]), den auch das Berufungsgericht der im Streit stehenden [X.] richtigerweise entnimmt, ist nämlich nicht nur im [X.]wortlaut durch die mehrfache Verwendung der Formulierung "... nach billigem Ermessen ..." unmissverständlich herausgestellt. Er wird zusätzlich durch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Regelung in Ziffer 6.7. der [X.] unterstrichen, die in Bezug auf die vorzunehmenden Preisanpassungen eigens hervorhebt, dass § 315 [X.] unberührt bleibt.

bb) Von [X.] beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Durchschnittskunde könne bei [X.] der [X.] weder aufgrund der Verwendung der Worte "billiges Ermessen" noch aufgrund der ergänzenden Bezugnahme auf § 315 [X.] erkennen, dass er ein Recht auf eine richterliche Überprüfung künftiger Preisanpassungen habe. Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch dem von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen [X.]surteil vom 31. Juli 2013 ([X.], aaO) nicht entnehmen, dass es bei einer [X.]gestaltung wie der hier vorliegenden noch zusätzlich eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit einer richterlichen Billigkeitskontrolle bedarf.

(1) Zwar verstößt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot, wenn der Vertragspartner durch die unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung einer [X.] davon abgehalten wird, seine berechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen, oder wenn eine irreführende Darstellung der Rechtslage es dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der [X.] getroffene Regelung abzuwehren ([X.], Urteile vom 20. Juli 2005 - [X.], [X.]Z 164, 11, 24 f.; vom 9. Juni 2011 - [X.], [X.], 1678 Rn. 44; vom 8. November 2012 - [X.], [X.], 132 Rn. 19, 23). Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 14. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 133, 25, 32; vom 5. November 1998 - [X.], NJW 1999, 276 unter 2; vom 22. März 2000 - [X.], [X.], 2103 unter II 4 a; vom 16. April 2010 - [X.], [X.], 1861 Rn. 18; vom 9. Juni 2011 - [X.], aaO; vom 8. November 2012 - [X.], aaO Rn. 19; jeweils [X.]). Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige [X.]formulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat ([X.], Urteil vom 5. November 1998 - [X.], aaO; vom 8. November 2012 - [X.], aaO Rn. 23). So liegt der Fall hier aber nicht.

(2) Die im Streit stehenden Preisanpassungsregelungen sind nicht geeignet, Fehlvorstellungen über das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Recht des Kunden, künftige Preisanpassungen gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen, zu wecken. Vielmehr ist das der [X.] eingeräumte Ermessen - wie vorstehend unter [X.] [X.] ausgeführt - in Ziffer 6.6. und 6.7. der [X.] unübersehbar herausgestellt mit der Folge, dass damit von Gesetzes wegen der Anwendungsbereich einer richterlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 [X.] eröffnet ist, ohne dass es hierzu noch einer ausdrücklichen Regelung in der [X.] bedurft hätte. Denn allein dadurch, dass die Frage einer richterlichen Billigkeitskontrolle in den [X.]n nicht ausdrücklich angesprochen ist, entstehen keine Unklarheiten darüber, ob die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Zweifeln über die Billigkeit abschließend und umfassend geregelt sind; insbesondere eröffnet das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen Billigkeitskontrolle angesichts der klaren Gesetzeslage der [X.] weder ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume noch hält sie auf diese Weise die Kunden sonst unzulässig von einer Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte ab (vgl. [X.]surteil vom 14. März 2012 - [X.], [X.], 2069 Rn. 25).

(3) Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht für einschlägig erachteten [X.]surteil vom 31. Juli 2013 ([X.], aaO), bei dem die zu beurteilende [X.]gestaltung dadurch geprägt war, dass bei [X.] auch ein [X.]verständnis in Betracht kam, wonach dem Lieferanten wegen der festen, nach Art eines Index vorgenommenen Kopplung der Preisanpassungen an die Änderungen der [X.] kein der Überprüfung zugänglicher Ermessensspielraum zugestanden und deshalb für den Kunden auch keine Kontrolle des geänderten Preises auf Billigkeit stattgefunden hätte. Die vorliegende [X.]gestaltung unterscheidet sich - anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen - hiervon grundlegend.

(a) § 315 Abs. 1 [X.] setzt für seine Anwendbarkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Vertragspartei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann ([X.], Urteile vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 219 Rn. 21; vom 28. April 2009 - [X.], [X.], 1180 Rn. 33 [X.]). Dementsprechend ist auch Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 [X.] stets, dass der Bestimmungsberechtigte die Leistung einseitig bestimmen darf und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zustehen soll ([X.], Urteile vom 11. Oktober 2006 - [X.], [X.], 40 Rn. 19; vom 5. Dezember 2012 - [X.], aaO).

(b) Hiernach geht eine bereits im Vertrag erfolgte Bestimmung der Leistung einer Anwendung des § 315 [X.] vor. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Parteien bereits im Vertrag konkret festgelegt haben, welche Leistungen zu erbringen sind ([X.], Urteil vom 23. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 54, 57 f.). So verhält es sich auch, wenn die Vertragsparteien objektive Maßstäbe, namentlich etwa bestimmte Berechnungsfaktoren für eine Preisanpassung, vereinbaren, aus denen sich die Kriterien für die danach zu bestimmende Leistung ohne Eröffnung von [X.] unmittelbar ableiten lassen ([X.], Urteile vom 11. Oktober 2006 - [X.], aaO; vom 5. Dezember 2012 - [X.], aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Juli 1991 - [X.], [X.], 1854 unter [X.] a). Auf einen solchen Fall war - jedenfalls bei [X.] - auch die Beurteilung der [X.]gestaltungen in den [X.]surteilen vom 14. Juli 2010 ([X.], [X.]Z 186, 180 Rn. 41) und vom 31. Juli 2013 ([X.], aaO) bezogen, so dass dem Kunden bei einem solchen Verständnis der Blick für das ihm an sich zukommende Recht, die auf die [X.]n gestützten Preisanpassungen auf Billigkeit überprüfen zu lassen, (unzulässig) versperrt war.

(c) Anders verhält es sich, wenn der Bestimmungsberechtigte sein Ermessen zwar in einzelnen Beziehungen - Weitergabe von [X.] - in bestimmter Weise gebunden, in anderer Hinsicht - Weitergabe von Kostensteigerungen - im Rahmen der Billigkeit dagegen keinen Einschränkungen unterworfen hat. Denn die Anwendbarkeit des § 315 [X.] scheitert nicht bereits daran, dass der Ermessensausübung, gleich ob durch Gesetz oder durch Vertrag, ein bestimmter (objektiver) Rahmen vorgegeben ist, in dem sich das Ermessen des [X.] (nur) bewegen darf (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], [X.], 1756 Rn. 7; [X.], [X.] Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie unter [X.]; ferner auch [X.], [X.], 14. Aufl., § 315 Rn. 4 [X.]). Demgemäß steht einer Anwendung des § 315 [X.] auf das in der streitgegenständlichen [X.] geregelte [X.] der [X.] nicht entgegen, dass sie sich bei [X.] in bestimmter Weise an eine dem Kunden günstige Weitergabe hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt gebunden und im Übrigen ihren Ermessensspielraum auf die Weitergabe von Kostensteigerungen beschränkt hat. Damit bietet die [X.] weder nach ihrem Wortlaut noch sonst nach dem Zusammenhang der [X.]gestaltungen Anhaltspunkte für ein Verständnis des Kunden, wonach ihm eine von Gesetzes wegen zustehende richterliche Überprüfung der auf die [X.] gestützten Preisanpassungen auf Billigkeit verwehrt, zumindest aber wegen Fehlens einer zur Überprüfung stehenden Ermessensausübung aussichtslos sei.

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn die streitgegenständliche Preisanpassungsbestimmung wird auch in weiterer Hinsicht den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) gerecht. Ebenso hält die [X.] sonst einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand.

a) Der Umstand, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum [X.] die von der Klägerin erhobenen weiteren Angriffe gegen die Wirksamkeit der [X.] - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mehr geprüft und auch die Revisionserwiderung diese nicht aufgegriffen hat, steht einer dahingehenden Prüfung durch den [X.] nicht entgegen (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Denn das Revisionsgericht hat die Wirksamkeit der [X.] unter sämtlichen in Betracht kommenden Aspekten zu beurteilen. Hierbei bilden mehrere zur Begründung des erhobenen Unterlassungsanspruchs aufgegriffenen Gesichtspunkte, aus denen sich die beanstandete [X.] als unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 [X.] darstellen soll, einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. [X.], Urteile vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 17 ff. [X.] - Biomineralwasser; vom 20. März 2013 - I ZR 209/11, [X.], 1170 Rn. 9 - Telefonwerbung für [X.]; vgl. auch [X.], Urteile vom 10. März 1993 - [X.], [X.], 845 unter II 1 a; vom 25. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 208 Rn. 9; jeweils [X.]).

b) Die Regelung in Ziffer 6.6. der [X.] ist insgesamt hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Sie genügt insbesondere den in dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) vom 21. März 2013 ([X.]/11, NJW 2013, 2253 Rn. 49 ff. - [X.]) im Einzelnen dargestellten, auf Art. 3 und Art. 5 Satz 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in Verbraucherverträgen ([X.]. Nr. L 95 vom 21. April 1993, [X.], im Folgenden: [X.]richtlinie) zurückgehenden Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts zu stellen sind. Auch die in dem Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 Rn. 45 ff. - [X.] und [X.]) präzisierten Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/[X.] und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] ([X.]. [X.] vom 15. Juli 2003; im Folgenden: [X.]) einschließlich der in [X.]. b und c ihres [X.] genannten Maßnahmen sind gewahrt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränken sich die in den genannten Bestimmungen der [X.]- und der [X.] aufgestellten Anforderungen an die Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht; dies steht bei den streitgegenständlichen Preisanpassungsbestimmungen der [X.] außer Frage. Vielmehr dient das Transparenzerfordernis auch einem Ausgleich des regelmäßig geringeren Informationsstandes von Verbrauchern gegenüber dem als [X.]verwender auftretenden Gewerbetreibenden. Es ist deshalb umfassend zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Verpflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier namentlich die Gründe und den Mechanismus der Preisanpassung, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft ([X.], Urteile vom 23. April 2015 - [X.]/14, [X.] 2015, 516 Rn. 40 f. - Van Hove; vom 26. Februar 2015 - [X.]/13, [X.] 2015, 283 Rn. 73 f. [X.]; jeweils [X.]).

Vor diesem Hintergrund ist es für die Zulässigkeit eines dem Versorgungsunternehmen in dessen [X.] Geschäftsbedingungen eingeräumten einseitigen [X.]s insbesondere von wesentlicher Bedeutung, ob der [X.] und den Modus der Änderung der Entgelte für die zu erbringende Leistung so transparent darstellt, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen dieser Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen kann. Dies wiederum erfordert eine klare und verständliche Information über die grundlegenden Voraussetzungen der Ausübung eines solchen Änderungsrechts ([X.], Urteile vom 21. März 2013 - [X.]/11, aaO - [X.]; vom 23. Oktober 2014 - [X.]/11 und [X.]/11, aaO - [X.] und [X.]; [X.]surteil vom 31. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 59). Dem wird die streitgegenständliche Preisanpassungsbestimmung indessen gerecht.

aa) Ein Kunde kann dieser Regelung bereits vor Vertragsschluss entnehmen, dass eine Preisanpassung immer dann in Betracht kommt, wenn sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten ändern. Nicht nur dieser Anlass für eine Preisanpassung, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten werden ihrer Art nach in der [X.] selbst näher konkretisiert, indem einzelne relevante Kostenfaktoren - etwa die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des [X.] - beispielhaft benannt sind. Weitere Informationen über die preisbildenden und damit zwangsläufig änderungsrelevanten Faktoren lassen sich der Aufzählung in Ziffer 6.1. Satz 2 der [X.] entnehmen, die als Teil des Gesamtzusammenhangs, in den die [X.]n eingebettet sind, ebenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. [X.]surteil vom 18. Juli 2012 - [X.], aaO Rn. 18 [X.]). Zugleich machen die betreffenden Preisanpassungsbestimmungen deutlich, dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der für die Preisbildung relevanten Steuern, Abgaben und hoheitlich auferlegten, allgemeinverbindlichen Belastungen bereits nach Ziffern 6.3., 6.4. und 6.5. der [X.] eine Preisanpassung zur Folge haben können und deshalb nicht zusätzlich Anlass für eine Preisanpassung nach Ziffer 6.6. der [X.] Geschäftsbedingungen geben.

bb) Der für die Preisanpassungen geltende Modus des billigen Ermessens im Sinne des § 315 [X.] geht ebenfalls klar und verständlich aus der [X.] hervor.

(1) In Ausgestaltung des der [X.] zustehenden Ermessensspielraums enthält die [X.] die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Denn wie aus der gewählten Formulierung ("eine Preiserhöhung kommt in Betracht ...") ersichtlich ist, beinhaltet sie zum einen die Möglichkeit, den Kunden etwaige (Bezugs-)Kostensteigerungen weiter zu belasten, und zum anderen die Verpflichtung ("eine Preisermäßigung ist vorzunehmen"), künftigen Ermäßigungen der (Bezugs-)Kosten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist aufgrund des Wortlauts der [X.] - anders als die Klägerin meint - auch für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennbar, dass (Bezugs-)Kostensteigerungen und -ermäßigungen im Rahmen der Preisanpassung zu saldieren sind und jeweils nur die Differenz an den Kunden weitergegeben werden darf. Denn in der [X.] heißt es wörtlich: "Steigerungen bei einer Kostenart (...) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen (...) erfolgt (...)". Zudem "[sind] bei [X.] (...) die Preise zu ermäßigen, soweit diese [X.] nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen (...) ausgeglichen werden".

(2) Aus Satz 5 der Preisanpassungsregelung geht außerdem deutlich hervor, dass die Beklagte - auch in zeitlicher Hinsicht - Bezugskostensteigerungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben berücksichtigen darf als [X.]. Anders als die Klägerin meint, kann die gewählte Formulierung ("Der Lieferant wird ... die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wählen...") nicht so verstanden werden, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Zeitpunkte einer Preisanpassung nach freiem Belieben wählen und auf diese Weise Kostensteigerungen umgehend, [X.] hingegen nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung zu berücksichtigen. Denn der Wortlaut und der [X.] lassen ein dahingehendes - den Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] unangemessen benachteiligendes (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 20 f.; vom 15. Juli 2009 - [X.]/07, [X.]Z 182, 59 Rn. 29, und [X.], [X.]Z 182, 41 Rn. 29; vom 31. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 41) - Verständnis der [X.] nicht zu. Dem Gesamtzusammenhang der [X.] ist vielmehr unübersehbar zu entnehmen, dass das der [X.] eingeräumte Ermessen nicht nur inhaltlich, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung künftiger Preisanpassungen durch den Maßstab der Billigkeit begrenzt ist.

Soweit die Klägerin für den zeitlichen [X.] zusätzliche Angaben wie etwa "objektive Zeitspannen und Erfahrungswerte" fordert, zeigt sie bereits nicht auf, dass es dahingehend einer gewissen Abstraktion zugängliche Werte gibt, die geeignet sind, die Realität von [X.] und/oder Kostenverschiebungen in ihrer zeitlichen Dimension mit einer ausreichenden Verlässlichkeit abzubilden. Insoweit ist jedoch anerkannt, dass das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch nicht überfordern darf und die Verpflichtung, den [X.]inhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des nach den Umständen Möglichen besteht ([X.], Urteil vom 9. Juni 2011 - [X.], aaO Rn. 27 [X.]). Ein Zwang zur Angabe "objektiver Zeitspannen und Erfahrungswerte", denen der erforderliche Realitätsbezug fehlt, würde im Gegenteil sogar - dem Transparenzgebot zuwider - zu einer zu vermeidenden Irreführung des Kunden führen und Erwartungen wecken, denen der Verwender billigerweise nicht nachkommen kann und muss.

Das gilt umso mehr, als zum einen die Ermittlung der für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten regelmäßig auf einer (prognostischen) Kostenkalkulation beruht. Diese ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten verbunden, wobei sich der zeitliche Eintritt von [X.] und/oder-verschiebungen und deren Erfassung nach den jeweiligen Umständen bestimmt, ohne sich allgemeingültig vorhersagen zu lassen. Die Validität der jeweiligen Kostenkalkulation lässt sich - ebenso wie eine sich später möglicherweise ergebende Änderungsnotwendigkeit - damit erst nach einem gewissen, nicht genau vorherbestimmbaren Zeitraum ermitteln (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2226 Rn. 102 [zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen], und [X.], juris Rn. 104). Zum anderen hat sich die Beklagte in der streitgegenständlichen [X.] in einer dem Kunden ersichtlich vorteilhaften Weise dahin für ihre Ermessensausübung gebunden, dass sie etwaige Kostensteigerungen nicht zwingend, zumindest nicht sofort in eine Preisanpassung umsetzen muss. Auch aus diesem Grunde sind deshalb genauere zeitliche Angaben zum [X.] kaum vorab möglich.

cc) Die [X.] ist weiterhin nicht deshalb intransparent, weil sie weder eine abschließende Aufzählung und Erläuterung noch eine Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. Insbesondere unterscheidet sie sich von einer Kostenelementeklausel (vgl. [X.]surteil vom 13. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 1054 Rn. 20 ff.), der - anders als hier - aufgrund ihres in mathematischer Ableitung erfolgenden Automatismus einer Preisanpassung das Erfordernis einer vollständigen Benennung und Gewichtung der abwälzbaren Kostenveränderungen immanent ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 2006 - [X.], [X.], 1502 Rn. 15; [X.], [X.], 503, 504). Die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, wonach auch Leistungsvorbehaltsklauseln einen umfassenden Überblick über die relevanten Kostenpositionen, deren Verteilungsmaßstab sowie die für die Preisanpassung maßgeblichen Bezugszeitpunkte beinhalten müssten (BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. August 2015, § 309 Nr. 1 Rn. 26), damit die Kunden die mit einer Bezugskostensteigerung verbundenen Auswirkungen konkret vorhersehen könnten (Grün/Ostendorf, [X.] 2014, 259, 260), überhöht die sich daraus für den Kunden hinsichtlich des Modus der Preisanpassungen ergebenden Erkenntnismöglichkeiten und überspannt auf diese Weise zugleich die nach den gesamten Umständen des Falles an die Transparenz einer solchen [X.] zu stellenden Anforderungen.

(1) Wie vorstehend unter II 3 b ausgeführt, folgt aus dem mit dem Transparenzgebot verfolgten Zweck die Verpflichtung der [X.], den Anlass und den Modus der die Entgeltänderung prägenden Umstände so transparent darzustellen, dass die Kunden die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen können. Dies verlangt der [X.] eine so genaue Beschreibung der tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ab, dass für sie keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Dazu gehört ferner, dass ihre Preisanpassungsregelungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies - bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nach den Umständen, insbesondere auch nach den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kunden, gefordert werden kann ([X.]surteile vom 9. April 2014 - [X.], aaO; vom 28. Mai 2014 - [X.], aaO; jeweils [X.]). Denn nur dann wird der Kunde in die Lage versetzt, ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen (vgl. [X.], Urteile vom 26. September 2007 - [X.], NJW 2007, 3632 Rn. 31; vom 15. Mai 2013 - [X.], [X.], 888 Rn. 45).

(2) Die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwenders zur klaren und verständlichen Formulierung des [X.]inhalts besteht anerkanntermaßen aber nur im Rahmen des Möglichen ([X.], Urteile vom 19. Januar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 39, 45; vom 9. Juni 2011 - [X.], aaO [X.]) und beschränkt sich auf diejenige Angaben, die dem Verwender rechtlich und tatsächlich zumutbar sind ([X.]surteile vom 20. Juli 2005 - [X.], aaO S. 16; vom 25. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 170, 1 Rn. 41). Dementsprechend brauchen die notwendig [X.] Regelungen in [X.] Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Vielmehr müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch noch ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des [X.] ab ([X.], Urteil vom 9. Juni 2011 - [X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 342).

(a) Hieran gemessen ist unter [X.] nicht zu fordern, dass ein Versorgungsunternehmen in seiner [X.] sämtliche für die Preisbildung maßgebliche Kostenfaktoren einschließlich deren Gewichtung im Detail benennt oder sogar die vollständige Kalkulation offenlegt, die dem im Vertrag vereinbarten Preis und den erwarteten künftigen Preisanpassungen zugrunde liegt. Denn derart ins Einzelne gehende Angaben sind dem Versorgungsunternehmen in einer Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wahren muss, weder möglich noch zumutbar und auch sonst mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehaltsklausel nicht zu vereinbaren.

Auch wenn eine [X.] derart gestaltet sein muss, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen, muss sie zugleich so überschaubar bleiben, dass ein Kunde sie noch handhaben kann. Denn es liegt auf der Hand, dass durch allzu detaillierte Regelungen unübersichtliche und nur noch schwer durchschaubare [X.]werke entstehen, die den Informationsinteressen des anderen Vertragsteils keinen wesentlichen Nutzen mehr bringen, sondern ihnen im Gegenteil abträglich sind und bei mangelnder Überschaubarkeit bisweilen sogar in den Bereich der Irreführung abgleiten können ([X.], Urteile vom 21. Juni 1990 - [X.], [X.]Z 111, 388, 391; vom 19. Januar 2005 - [X.], aaO). Deshalb ist auch hier von der [X.] nicht zu verlangen, über die in Ziffern 6.1. Satz 2 und 6.6. der [X.] gemachten Angaben hinaus sämtliche für die Preisbildung maßgebliche Kostenfaktoren einschließlich deren Gewichtung im Detail zu benennen oder gar die vollständige Kalkulation offenzulegen.

(b) Während die in Ziffer 6.1. Satz 2 und Ziffer 6.6. der [X.] genannten und zur besseren Verständlichkeit beispielhaft erläuterten Kostenelemente dem Kunden nach Art einer Leitlinie einen prägnanten und eingängigen Überblick vermitteln, um welche Kostenelemente es geht, die die Beklagte aus den von ihr exemplarisch herausgestellten Anlässen zum Gegenstand einer Preisänderung machen kann, wäre eine [X.]gestaltung, die alle Details der Kostenkalkulation darzustellen versucht, angesichts der damit zwangsläufig verbundenen Komplexität kaum noch verständlich und würde ihrerseits alsbald in eine Intransparenz umschlagen (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2015, § 315 Rn. 272; [X.] in Wolf/[X.]/[X.], [X.]-Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 253; [X.], [X.] 209 [2009], 84, 107 f.). Zudem würde eine vermeintlich abschließende Aufzählung aller relevanten Kostenfaktoren die unvermeidliche Gefahr der Unvollständigkeit in sich bergen und wäre dem Verwender auch angesichts des damit einhergehenden [X.] kaum zumutbar (vgl. [X.]surteile vom 20. Juli 2005 - [X.], aaO S. 17; vom 18. Juli 2012 - [X.], aaO Rn. 45).

Dass die Beklagte bei ihrer exemplarischen, auf die grundlegenden Änderungsparameter bezogenen Benennung wesentliche Kostenfaktoren außer Betracht gelassen hätte, die sich für den Kunden nicht bereits in naheliegender Weise aus den in der [X.] genannten Positionen als änderungsrelevant erschließen, die zu einer sachgerechten Beurteilung künftiger Preisanpassungen aber unerlässlich wären und deren fehlende Benennung ihm den Blick für eine angemessene Beurteilung des [X.]s versperren würde, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen geht - anders als die Klägerin meint - aus der streitgegenständlichen [X.] in ihrem Gesamtzusammenhang unmissverständlich hervor, dass das Maß der Kostensteigerungen, und zwar nach Saldierung mit den dabei stets vollständig zu berücksichtigenden [X.], die Obergrenze für eine Preisanpassung bildet.

(c) Ebenso wenig leidet die erforderliche Transparenz daran, dass die [X.] keine Angaben zur Gewichtung der in Betracht kommenden Kostenfaktoren enthält (aA Grün/Ostendorf, aaO). Das wäre ohnehin nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Beklagte - wie hier nicht - verpflichtet gewesen wäre, die in Betracht kommenden Kostenfaktoren nicht nur exemplarisch, sondern sämtlich im Detail zu benennen. Denn ohne eine solche Benennung wäre die eine Vollständigkeit voraussetzende Gewichtung naturgemäß sinnlos. Es kommt hinzu, dass die Beklagte sich in zulässiger Weise - zugunsten des Kunden - vorbehalten hat, bestimmte Kostensteigerungen (zunächst) nicht oder nicht vollständig weiterzugeben, wodurch sich zwangsläufig zugleich die Gewichtung der einzelnen Kostenfaktoren untereinander verschieben würde, so dass auch aus diesem Grunde eine ein für [X.] gültige Gewichtungsangabe kaum möglich, sondern mangels hinreichender Validität eher sogar irreführend wäre.

Davon abgesehen ließe sich eine Gewichtung wegen der hohen Änderungsanfälligkeit der einzelnen Elemente für die Preisbildung im Hinblick auf ihre weitere Entwicklung sowie das relative Gewicht zueinander in einer [X.] der in Rede stehenden Art gar nicht nachvollziehbar in einer dafür erforderlichen mathematisierten Form abbilden. Dem stünde zum einen entgegen, dass nicht nur die einzelnen Parameter für die Gesamtkosten, sondern auch deren relatives Gewicht im Verhältnis zueinander Änderungen unterliegt. Zum anderen ließe sich dies auch sonst nicht mit dem vorstehend näher beschriebenen Gestaltungsspielraum der [X.] im Rahmen des von ihr in zulässiger Weise in Anspruch genommenen billigen Ermessens gemäß § 315 [X.] vereinbaren (so zutreffend [X.], NJW 2013, 3601, 3605).

(d) Im Übrigen wäre - ohne dass es darauf für das Ergebnis noch entscheidend ankäme - die Zumutbarkeit einer (weitgehenden) Offenlegung der Preiskalkulation im Rahmen einer [X.] noch aus einem weiteren Grund zu verneinen. Zwar hat ein Versorgungsunternehmen im Rahmen der richterlichen Billigkeitskontrolle einer Preisanpassung, die im Rahmen eines - wie hier - einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 [X.] vorgenommen wird, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der neu festgesetzte Preis der Billigkeit entspricht, und hierbei unter Umständen näher zu seiner Kalkulation vorzutragen ([X.]surteil vom 20. Mai 2015 - [X.], juris Rn. 38 [X.]; vgl. auch [X.]surteil vom 19. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 362 Rn. 46 f.).

Allerdings kann das Versorgungsunternehmen selbst in diesem Rahmen im Einzelfall ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran haben, die - grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung unterliegende (vgl. [X.]surteil vom 20. Mai 2015 - [X.], aaO Rn. 14 [X.]) - Preiskalkulation vor der Öffentlichkeit geheim zu halten ([X.]surteil vom 19. November 2008 - [X.], aaO; vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 527 ff.). Mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, zu denen auch betriebsinterne Kostenkalkulationen der in Rede stehenden Art gehören können (vgl. [X.] 115, 205, 230 f.; [X.], NVwZ 2014, 1652, 1661), wäre es nur schwer zu vereinbaren, wenn das Versorgungsunternehmen zur Wahrung der Transparenzanforderungen bereits im Rahmen eines formularmäßigen einseitiges Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 [X.] sämtliche betriebswirtschaftlichen Details seiner Preiskalkulation offenbaren und auf diese Weise der Öffentlichkeit unter Einschluss der Mitbewerber zugänglich machen müsste.

c) Die in Ziffer 6.6. der [X.] enthaltene Preisanpassungsbestimmung ist auch sonst nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Sie unterliegt zwar als Preisnebenabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 24. März 2010 - [X.], [X.]Z 185, 96 Rn. 19 f.; vom 14. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 230 Rn. 15; jeweils [X.]). Dieser Inhaltskontrolle hält sie aber stand.

aa) In [X.] Geschäftsbedingungen enthaltene [X.]n sind insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen ein grundsätzlich geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung - wie hier - dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, ohne den [X.] zu müssen, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht ([X.], Urteile vom 29. April 2008 - [X.], aaO Rn. 14; vom 15. Juli 2009 - [X.]/07, aaO Rn. 22, und [X.], aaO Rn. 24; vom 14. Mai 2014 - [X.], aaO Rn. 34 f.).

bb) Allerdings ist auch in diesen Fällen die zum Schutz einer unangemessenen Benachteiligung bestehende Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] überschritten, wenn die dazu in [X.] Geschäftsbedingungen formulierten Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. [X.]surteile vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2335 unter [X.]; vom 13. Dezember 2006 - [X.], aaO Rn. 21; vom 24. März 2010 - [X.], aaO Rn. 35; vom 14. Mai 2014 - [X.], aaO Rn. 35). Richtet sich das [X.] - wie vorliegend - nach billigem Ermessen (§ 315 [X.]), ist von einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere dann auszugehen, wenn die [X.] zwar das Recht vorsieht, Bezugskostensteigerungen an die Kunden weiter zu belasten, nicht aber die Verpflichtung, [X.] ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben ([X.], Urteile vom 29. April 2008 - [X.], aaO Rn. 17; vom 15. Juli 2009 - [X.]/07, aaO Rn. 23; vom 28. Oktober 2009 - [X.], [X.], 228 Rn. 26 f. [X.]).

cc) Dem wird die streitgegenständliche [X.] in Ziffer 6.6. der [X.] gerecht. Wie vorstehend bereits dargestellt, beinhaltet die Regelung zum einen die Verpflichtung der [X.], Ermäßigungen bei den in Ziffer 6.1. Satz 2 der [X.] näher umschriebenen [X.] bei künftigen Preisanpassungen zu berücksichtigen und diesen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung zu tragen als gestiegenen ([X.]. Zum anderen bildet danach das - erforderlichenfalls mit unabhängig davon zeitnah zu berücksichtigenden Kostenrückgängen in anderen Bereichen zu saldierende - Maß der Kostensteigerungen die Obergrenze für eine Preisanpassung. Darüber hinausgehende Beanstandungen hat die Klägerin in dieser Hinsicht nicht vorgebracht.

4. Von den nach einem Streitwert von 100.000 € zu bemessenden Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.973,90 € kann die Klägerin die beanspruchte Freistellung nur hinsichtlich des hälftigen Betrages, nämlich 986,95 €, beanspruchen, da sie mit ihrem Unterlassungsbegehren nur mit dem die [X.] in Ziffer 14.2. der [X.] der [X.] betreffenden Teil durchgedrungen ist.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer lediglich teilweise berechtigten Abmahnung deshalb nur insoweit zu ersetzen, als die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des [X.] nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen ([X.], Urteile vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, [X.], 744 Rn. 52 - Sondernewsletter; vom 31. Mai 2012 - [X.], aaO Rn. 49 [X.] - Missbräuchliche Vertragsstrafe). Dem entspricht der erkannte Betrag.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s ist deshalb im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuweisen.

Dr. [X.]                           Dr. Achilles

                   Dr. Schneider                          Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 360/14

25.11.2015

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 24. Juli 2014, Az: 29 U 1466/14, Urteil

§ 307 Abs 1 S 2 BGB, § 315 BGB, EEG, KWKG, § 1 Abs 2 Nr 1 PrKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14 (REWIS RS 2015, 1768)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 936 WM 2016, 658 REWIS RS 2015, 1768

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 360/14 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 304/08 (Bundesgerichtshof)

Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag: Koppelung des Arbeitspreises an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ohne Berücksichtigung …


11 HK O 24118/14 (LG München I)

Zulässigkeit einer Preisanpassungsklausel "nach billigem Ermessen" in Strom- und Gasbelieferungsverträgen


VIII ZR 114/13 (Bundesgerichtshof)

Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel betr. Ölpreisbindung in einem Gaslieferungsvertrag


VIII ZR 225/07 (Bundesgerichtshof)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.