Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2022, Az. VII ZR 252/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2710

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Gegenstand

Deliktshaftung des Kraftfahrzeugherstellers im sog. Dieselabgasskandal: Pflicht des Fahrzeugherstellers zur Vorlage von Urkunden aufgrund seiner sekundären Darlegungslast; Rückschluss aus dem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt auf eine bewusste Täuschung des Kraftfahrtbundesamts durch den Fahrzeughersteller


Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2020 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert: bis zu 65.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die beklagte [X.] wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger bestellte verbindlich im Februar 2017 bei der [X.] ein von ihr hergestelltes Neufahrzeug [X.] D [X.], das ihm im Juni 2017 übergeben wurde. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs [X.] ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug verfügt über einen SCR-Katalysator, bei dem zur Abgasreinigung eine wässrige Harnstofflösung "[X.]" eingesetzt wird, außerdem über ein [X.].

3

Am 23. Mai 2018 erließ das [X.] ([X.]) einen Rückrufbescheid mit der Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zur [X.]-Typgenehmigung inklusive Nachrüstung betreffend den Fahrzeugtyp [X.] 1,6 l Diesel. Am 3. August 2018 erstreckte das [X.] den Rückrufbescheid auf weitere Fahrzeugtypen, unter anderem auf den vom Kläger erworbenen Fahrzeugtyp. Die [X.] legte gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 12. September 2018 gab das [X.] ein von der [X.] entwickeltes Software-Update frei, für das es bestätigte, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien, vorhandene als zulässig eingestuft und die ursprünglich von der [X.] angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen mit der neuen Software erreicht würden.

4

Der Kläger ist der Auffassung, die [X.] habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] zur Zahlung von 53.813,18 € nebst [X.] um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zum Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die [X.] weiter die vollständige Klageabweisung und rügt unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

II.

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

7

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in BeckRS 2020, 30204 veröffentlichten Entscheidung, soweit hier von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

8

Der Kläger habe gegen die [X.] einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dabei sei nicht nur auf ein [X.] abzustellen; vielmehr habe der Kläger unter Nennung von sieben verschiedenen Abschalteinrichtungen beziehungsweise Steuerungsmechanismen die Verwendung einer unzulässigen Abgasstrategie dargelegt. Aus dem unstreitigen sowie dem klägerischen Vortrag ergebe sich in einer den Substantiierungsanforderungen entsprechenden Weise, dass es sich bei der im Emissionskontrollsystem verwendeten Technik um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, hinsichtlich derer die [X.] bewusst getäuscht habe. Hinsichtlich des [X.] habe der Kläger eine zu geringe Einspritzung von [X.] behauptet und zur Funktionsweise der [X.] ([X.]) in Verbindung mit einer Prüfstandserkennungssoftware vorgetragen. Er habe dafür greifbare Umstände dargetan, namentlich die Durchsuchungsaktionen der Staatsanwaltschaft [X.] sowie die [X.] des [X.], die die substantiierte Darlegung einer Abschalteinrichtung belegten und die von der [X.] nur grob unvollständig mitgeteilt worden seien. Es bleibe unklar, worin das [X.] die zulassungstechnische Problematik der "[X.]" gesehen habe. Auch die im [X.] vom 3. August 2018 genannte "[X.]" werde nicht erklärt. Der Freigabebescheid vom 12. September 2018 bestätige, dass ursprünglich unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden gewesen seien, da hervorgehoben werde, dass mit der neuen Software die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt würden.

9

Die sie insoweit treffende sekundäre Darlegungslast habe die [X.] auch unter Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen nicht erfüllt, so dass der Vortrag des [X.] gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelte. Die [X.] hätte in einer für das Berufungsgericht nachvollziehbaren Weise darlegen müssen, dass und aus welchem Grund entgegen den Angaben der [X.]-Bescheide keine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaut sei. Dazu hätte die [X.] die zumindest im Textteil ungeschwärzten Bescheide des [X.] vorlegen sowie zum Stand des Widerspruchsverfahrens vortragen müssen. Durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die [X.] das [X.] bewusst getäuscht und sich gegenüber dem Kläger sittenwidrig verhalten. Es sei von einem vorsätzlichen Verhalten der [X.] auszugehen; unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast habe die [X.] den Vortrag des [X.] mangels Vorlage der Bescheide und Angaben zum weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens nicht wirksam bestritten. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen der unzulässigen Abschalteinrichtung sei der [X.] zurechenbar gemäß § 31 BGB, da der Kläger ausreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis des relevanten Personenkreises bei der [X.] vorgetragen habe. Die [X.] habe ihrer sekundären Darlegungslast auch hier nicht genügt.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die Grundsätze der sekundären Darlegungslast in gehörsverletzender Weise gehandhabt hat.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.] zu den Beanstandungen des [X.] außer [X.] gelassen, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; [X.], Beschluss vom 6. Februar 2014 - [X.]/12 Rn. 12, [X.], 221; Beschluss vom 31. Juli 2013 - [X.] Rn. 10 ff., [X.], 632; jeweils m.w.N.). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] könne ihre sekundäre Darlegungslast nur durch Vorlage der ungeschwärzten [X.]-Bescheide und Angaben zum Verlauf des Widerspruchsverfahrens erfüllen, verletzt die [X.] in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Das Berufungsgericht lässt den auch nach seiner Einschätzung ausführlichen Vortrag der [X.] zur Funktionsweise der technischen Abläufe, insbesondere zum SCR-Katalysator, allein deswegen außer [X.], weil ohne Kenntnis des Textteils der Bescheide und des Stands des Widerspruchsverfahrens schon nicht nachzuvollziehen sei, ob das [X.] nicht weitere technische Funktionen des Abgassystems beanstandet habe.

Zwar kann eine [X.] verpflichtet sein, dem [X.] eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörende Verhältnisse zu ermöglichen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde aber zu Recht rügt, begründet eine sekundäre Darlegungslast keine prozessuale Verpflichtung, Urkunden vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten [X.] folgt nur aus den speziellen Vorschriften der §§ 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach § 142 Abs. 1 ZPO. Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast kann sie nicht abgeleitet werden ([X.], Urteil vom 26. Juni 2007 - [X.] Rn. 16, [X.]Z 173, 23; Urteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] Rn. 21, [X.], 112; Urteil vom 22. Juli 2014 - [X.] Rn. 19, [X.], 1190; vgl. [X.] ZPO/von [X.], Stand: 1. Dezember 2021, § 138 ZPO Rn. 20; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 18. Aufl., § 421 Rn. 1; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 80. Aufl., § 421 Rn. 3). Das Berufungsgericht hätte sich stattdessen mit der Frage befassen müssen, ob eine Vorlage der ungeschwärzten [X.] gemäß §§ 421 ff. ZPO oder § 142 Abs. 1 ZPO angeordnet werden kann und ob ein Verfahren in camera gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 [X.] in Erwägung zu ziehen ist.

b) Eine weitere Überspannung der Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast liegt in der Forderung des Berufungsgerichts, die [X.] müsse auch zum Stand des Widerspruchsverfahrens gegen die einschlägigen [X.]-Bescheide vortragen. Auch insoweit fordert das Berufungsgericht Vortrag, der allenfalls auf der [X.] von Interesse ist.

c) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, es liege eine manipulative Abschalteinrichtung vor, über die das [X.] getäuscht worden und die gemäß § 31 BGB der [X.] zuzurechnen sei, ist von der dargelegten Gehörsverletzung beeinflusst.

aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass im Hinblick auf den hier erlassenen, das Klägerfahrzeug betreffenden verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese hinreichend dargelegt ist. Damit sie indes eine Haftung der [X.] wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.]/20 Rn. 16 m.w.N., [X.], 2108). Der Schluss auf ein im Hause des Herstellers vorhandenes Bewusstsein der Unzulässigkeit in Bezug auf eine Abschalteinrichtung, das wiederum Voraussetzung bereits der objektiven Sittenwidrigkeit ist, ist bei evident unzulässigen Abschalteinrichtungen gerechtfertigt, wie dies für ein "System der Prüfstandserkennung" und die Applikation einer entsprechenden Steuerungssoftware gilt (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 2021 - [X.]/20 Rn. 19 m.w.N., [X.], 2108). Ein verpflichtender Rückruf allein lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich nicht ausreichend auf das Vorliegen einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung und eine bewusste Täuschung des [X.] schließen (vgl. [X.], Beschluss vom 15. September 2021 - [X.]/21 Rn. 14, BeckRS 2021, 33038).

bb) Feststellungen dazu, welche evident unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug des [X.] enthalten sein soll, trifft das Berufungsgericht nicht. Es zieht aus "der Vielzahl der nicht ordnungsgemäß, d.h. unter Einhaltung der im [X.] genehmigten Grenzwerte für Stickoxide arbeitenden Mechanismen im streitgegenständlichen Motor" den Schluss, dass der [X.] die Täuschung bewusst gewesen sei. Zwar stellt das Berufungsgericht auch auf die [X.] ab, bei der die [X.] selbst einräume, die Arbeitsweise dem [X.] gegenüber nicht angegeben zu haben. Insoweit fehlt es aber an einer Auseinandersetzung mit dem eine Täuschung des [X.] bestreitenden Vortrag der [X.], den das Berufungsgericht jedenfalls nicht mit dem Argument unbeachtet lassen durfte, mangels Vorlage der Bescheide sei dieser nicht überprüfbar.

3. Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Beachtung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast und Berücksichtigung des Vorbringens der [X.] zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.

a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht dahingehend umdeuten, dass es lediglich die Darlegung der Beanstandungen des [X.] durch die [X.] für unzureichend gehalten hat. Denn aus dem angegriffenen Urteil wird deutlich, dass das Berufungsgericht eine Vorlage der [X.]-Bescheide für geboten gehalten hat, um den Vortrag der [X.], das [X.] habe einzig eine verspätete Zurückschaltung des [X.] vom Onlinemodus in den [X.] beanstandet, überprüfen zu können. Das betrifft nicht mehr die Darlegungsebene.

b) Soweit das Berufungsgericht bemängelt, dass die [X.] lediglich zu einer [X.]-Beanstandung vorgetragen habe, obwohl bereits aus den geschwärzten Bescheiden deutlich werde, dass das [X.] zwei verschiedene Abgasstrategien beanstandet habe, ist auch das nicht tragfähig. Das Berufungsgericht verkennt, dass sich aus dem [X.] vom 3. August 2018 nur ergibt, dass im Fahrzeug des [X.] die "unzulässige Emissionsstrategie A in vergleichbarer Ausprägung" der Fahrzeuge Zeilen 3-24 vorhanden sein soll, während die "[X.] in vergleichbarer Ausprägung" andere Fahrzeuge der Zeilen 1-2 betrifft, wie die Beschwerde zutreffend rügt.

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO).

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Sacher

      

Brenneisen     

      

[X.]     

      

Meta

VII ZR 252/20

23.02.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 5. November 2020, Az: I-7 U 35/20, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 142 Abs 1 ZPO, § 286 ZPO, § 421 ZPO, §§ 421ff ZPO, § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2022, Az. VII ZR 252/20 (REWIS RS 2022, 2710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2710


Verfahrensgang

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Az. VII ZR 252/20

Bundesgerichtshof, VII ZR 252/20, 23.02.2022.


Az. 7 U 35/20

Oberlandesgericht Köln, 7 U 35/20, 05.11.2020.


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