Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2024, Az. VII ZR 903/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1336

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch.

2

Er erwarb im Juli 2016 bei einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug [X.] als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 34.490 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ([X.]) ausgestattet, dessen Motortyp nicht festgestellt ist. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückrufbescheid des [X.] (im Folgenden: [X.]) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen.

3

Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

4

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es für die Revision von Interesse ist, ausgeführt:

8

Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die [X.] zu. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung dargelegt. Er habe lediglich vorgetragen, in seinem Fahrzeug sei ein [X.] vorhanden, das in bestimmten Temperaturbereichen die Abgasrückführung und die Abgasreinigung zunächst reduziere und dann abschalte, infolgedessen keine Harnstoffeinspritzung ([X.]) zur Bindung der Stickoxide mehr erfolge. Diese Ausführungen des [X.] ließen nur auf eine Temperaturabhängigkeit des [X.]s schließen. Der Kläger habe keine weiteren Parameter vorgetragen, von denen die Abgasreinigungsrate abhängen solle. Soweit er vortrage, die Abgasreinigung mit [X.] sei in unzulässiger Weise reduziert, weil im Interesse der Kostenersparnis der Tank für die Harnstoffeinspritzung bewusst klein gehalten worden sei, fehle es an Vortrag, warum ein zu klein dimensionierter Harnstofftank den Rückschluss auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zulasse, zumal die Möglichkeit des [X.] des Tanks bestehe.

9

Eine Beweisaufnahme zu dem Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei auch deshalb nicht veranlasst, weil zum Fahrzeugtyp des [X.] bislang kein verpflichtender Rückruf durch das [X.] erfolgt sei. Die Anschreiben an den Kläger seien im Rahmen von freiwilligen Kundendienstmaßnahmen erfolgt. Bei erteilter Typgenehmigung sei - solange kein Rückruf angeordnet sei - von der Rechtmäßigkeit der [X.] auszugehen. Die Zivilgerichte hätten die im [X.] - durch den Verwaltungsakt - getroffene Regelung oder Feststellung ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zugrunde zu legen.

Ein [X.] begründe nicht ohne Weiteres eine Haftung aus § 826 BGB, selbst wenn es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 VO ([X.]) Nr. 715/2007 handeln sollte. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit gemäß § 826 BGB genüge es nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorrufe, sondern es müsse eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzukommen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben könne.

Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Einbau des [X.]s im Bewusstsein der [X.]n erfolgt sei, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und sie diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das [X.] eine allgemein anerkannte, von sämtlichen Herstellern eingesetzte sowie bei einer Prüfung des Fahrzeugs offen erkennbare technische Einrichtung sei. Die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO ([X.] Nr. 715/2007) sei auch unter Experten umstritten gewesen, so dass es jedenfalls nicht unvertretbar gewesen sei, von einer zulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. Da es an einem substantiierten Vortrag des [X.] fehle, dass die [X.] im Rahmen des [X.]s das [X.] über die Funktionsweise des [X.] getäuscht habe, lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der [X.]n nicht vor. Das vom Kläger angeführte kartellrechtliche Verfahren gegen die [X.] und weitere Kraftfahrzeughersteller wegen Absprachen über den Einbau kleinerer Harnstoff-Tanks zur Kostenvermeidung könne ein Bewusstsein der [X.]n der Verwendung einer - gegen europarechtliche Vorschriften verstoßenden - unzulässigen Abschalteinrichtung nicht begründen.

Die Voraussetzungen einer Haftung der [X.]n gemäß § 823 Abs. 2, § 31, 831 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB seien nicht erfüllt, weil es an einer Täuschung fehle.

Der Kläger könne einen Anspruch auf Schadensersatz nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 [X.]-FGV stützen. Dies scheitere am fehlenden Schutzcharakter des Art. 5 VO ([X.]) Nr. 715/2007 bzw. der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Allerdings begegnet es auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keinen revisionsrechtlichen Zweifeln, dass das Berufungsgericht eine Haftung der [X.]n gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens verneint hat, weil es entsprechende Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der für die [X.] handelnden Personen nicht feststellen konnte. Hieran ist der erkennende Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gebunden. Die Revision zeigt nicht auf, dass dem Berufungsgericht bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen und des von ihm als zutreffend unterstellten Sachvortrags des [X.] ein Rechtsfehler unterlaufen wäre (vgl. zur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung [X.], Urteil vom 25. November 2021 - [X.] Rn. 32 m.w.N., [X.], 87). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten Sachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 14. März 2022 - [X.] Rn. 21, juris) übergangen hätte.

a) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiiertheit des Vortrags des [X.] nicht überspannt. Rückrufbescheide des [X.] wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betreffend den Fahrzeugtyp werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe [X.] angenommen, bei erteilter Typgenehmigung sei - solange kein Rückruf angeordnet sei - von der Rechtmäßigkeit der [X.] auszugehen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] Rn. 10 f., Rn. 32, [X.]Z 237, 245), übersieht sie, dass das Berufungsgericht gleichwohl den Einbau der vom Kläger behaupteten Systeme unterstellt und Ausführungen dazu gemacht hat, ob darin prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen zu sehen sind. Das Berufungsgericht hat damit eine Unzulässigkeit der von dem Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen nicht allein aufgrund der [X.]-Typgenehmigung für ausgeschlossen erachtet, sondern auch darauf gestützt, dass der Vortrag des [X.] nicht ausreichend sei.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, die [X.] habe in seinem Fahrzeug prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen eingebaut, hat er selbst eingeräumt, dass das [X.] auch dem [X.]chutz im Zeitpunkt der [X.] im Realbetrieb dient und die Abgasreinigung temperaturabhängig wenige Monate im Jahr im Realbetrieb normgerecht funktioniert. Auch hinsichtlich der unzureichenden Einspritzung von Harnstoff ([X.]) hat der Kläger ausgeführt, dass die [X.] zumindest in kurzen Zeiträumen im Realbetrieb erfolgt. Der Vortrag des [X.], wonach die im Kaufvertrag vorgegebene [X.] (114 g Kohlenstoffdioxid pro Kilometer) - unabhängig von Test- oder Realbetrieb - nicht eingehalten werde, belegt ebenfalls nicht, dass es sich um eine Abschalteinrichtung handelt, die ausschließlich auf dem Prüfstand zum Einsatz kommt. Auch im Übrigen erachtet der Senat die von der Revision erhobenen [X.] von [X.] nicht für durchgreifend (§ 564 Satz 1 ZPO).

b) Fehlt es damit an einem begründeten Angriff gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Prüfstandsbezogenheit des [X.]s und der unzureichenden Einspritzung des Harnstoffs ([X.]) sei nicht substantiiert vorgetragen, zeigt die Revision auch keine anderen Umstände auf, die über die bloße Verwendung einer - revisionsrechtlich zu unterstellenden - unzulässigen Abschalteinrichtung hinaus die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der [X.]n indizieren würden und die vom Berufungsgericht übergangen worden wären.

aa) So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelten, eine solche zu verwenden, und sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.] 1154/20 Rn. 13, [X.], 2105; Urteil vom 13. Juli 2021 - [X.] 128/20 Rn. 13, [X.], 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20 Rn. 28, [X.], 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] 433/19 Rn. 19, [X.], 297).

bb) Ein solches Vorstellungsbild der für die [X.] handelnden Personen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Täuschung des [X.], noch hat dem Fahrzeug des [X.] eine Stilllegung gedroht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die damalige Rechtslage unklar, weil die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO ([X.] Nr. 715/2007) auch unter Experten umstritten war, weshalb es jedenfalls nicht unvertretbar war, von einer zulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die [X.] hinsichtlich des Einbaus des [X.]s im Rahmen des [X.]s das [X.] über die Funktionsweise des [X.] getäuscht hat. Der Kläger hat insoweit lediglich eine Behauptung aufgestellt, jedoch nicht ansatzweise dargelegt, welche für die Prüfung im [X.] anzugebenden Umstände die [X.] nicht mitgeteilt hat. Es fehlt damit - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - an einem schlüssigen Vortrag des [X.] hinsichtlich einer Täuschung des [X.], so dass auch die Voraussetzung für eine sekundäre Darlegungslast der [X.]n nicht gegeben ist.

Vertritt die zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung, das [X.] und die Modalitäten der Einspritzung des Harnstoffs ([X.]) seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen, kann das darauf bezogene Verhalten der [X.]n nicht als besonders verwerflich eingestuft werden. Für die Annahme, die [X.] habe die Abschalteinrichtung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und unter billigender Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes implementiert, bestehen daher keine Anhaltspunkte; ebenso scheidet ein Schädigungsvorsatz aus.

2. Im Lichte der nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen neueren Rechtsprechung des [X.] kann allerdings eine Haftung der [X.]n nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV auf Ersatz des [X.] nicht ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] 1031/22 Rn. 24 ff., [X.], 503; Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] Rn. 28 ff., [X.]Z 237, 245).

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart das Interesse des Käufers geschützt ist, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das [X.] Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der [X.] zu erleiden. Der [X.] habe in seinem Urteil vom 21. März 2023 ([X.]/21) Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/[X.] im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO ([X.]) Nr. 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahr-zeughersteller ausgelegt. Den Schutz der individuellen Interessen des [X.] im Verhältnis zum Hersteller habe er dabei aus der in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/[X.] vorgesehenen Beifügung einer Überein-stimmungsbescheinigung für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs abgeleitet. Der [X.] habe das auf der Übereinstimmungsbescheinigung beruhende und unionsrechtlich geschützte Vertrauen des Käufers mit dessen Kaufentscheidung verknüpft und dem Unionsrecht auf diesem Weg einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des [X.] gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalt-einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen. Das trage dem engen tat-sächlichen Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Käufers auf die Ordnungsmäßigkeit des erworbenen Kraftfahrzeugs einerseits und der Kaufent-scheidung andererseits Rechnung. Dieser Zusammenhang wiederum liege der Rechtsprechung des [X.] zu dem Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwerbe, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte. Dementsprechend könne der vom Gerichtshof geforderte Schutz des Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller, sollten [X.] vermieden werden, nur unter einer Einbeziehung auch der Kaufentscheidung gewährleistet werden (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] Rn. 28 ff., [X.]Z 237, 245; ebenso Urteil vom 20. Juli 2023 - [X.]/20 Rn. 22, [X.] 2023, 1903). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Urteile vom 26. Oktober 2023 - [X.] und [X.], juris).

Das Berufungsgericht hätte die Berufung des [X.] bei richtiger rechtlicher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des [X.] zu berechnen. Die Stellung eines an die Geltendmachung des [X.] angepassten, unbeschränkten [X.] ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt ist dem Kläger möglich.Denn dem von ihm in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGVandererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im [X.] an die [X.] bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen ([X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.] Rn. 45, [X.]Z 237, 245).

III.

Danach hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand. Er ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

Graßnack     

      

Borris

      

Brenneisen     

      

[X.]     

      

Meta

VII ZR 903/21

29.02.2024

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 31. Mai 2021, Az: 1 U 248/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2024, Az. VII ZR 903/21 (REWIS RS 2024, 1336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1336

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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