Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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