Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.03.2019, Az. 2 BvR 2432/18

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 8766

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegrünung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf [X.] des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2432/18

28.03.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 25. September 2018, Az: 2 B 60/18 (2 B 6/18), Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.03.2019, Az. 2 BvR 2432/18 (REWIS RS 2019, 8766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8766


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2432/18

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2432/18, 28.03.2019.


Az. 2 B 6/18

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 6/18, 20.08.2018.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 2 B 6/18, 28.05.2018.


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