ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BEAMTE POLIZEI RECHTSEXTREMISMUS BEAMTENRECHT Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegrünung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] erfordert eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf [X.] des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen. Eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen erfolgt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.03.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 25. September 2018, Az: 2 B 60/18 (2 B 6/18), Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.03.2019, Az. 2 BvR 2432/18 (REWIS RS 2019, 8766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8766
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2432/18, 28.03.2019.
Bundesverwaltungsgericht, 2 B 6/18, 20.08.2018.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 2 B 6/18, 28.05.2018.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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