Aktenzeichen Vf 36-VI/21

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RCN:
RCNCGDN9JVF4FMTH78

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VerfGH München: Entscheidung vom 23.03.2022

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die Ablehnung der Einleitung eines vom Beschwerdeführer erstrebten Ermittlungsverfahrens.

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