Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2018, Az. 2 B 6/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 4669

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Gegenstand

Erfolglose Verfahrensrügen eines Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei "PRO NRW" gegen seine disziplinare Entfernung aus dem Polizeidienst


Leitsatz

1. Erfolglose Verfahrensrügen eines Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei "Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen" (PRO NRW) gegen seine disziplinare Entfernung aus dem Polizeidienst wegen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG).

2. Ergänzungs- oder Indiztatsachen, die nicht selbst Handlungen des Beamten darstellen, sondern nur die Bewertung der Handlungen des Beamten ermöglichen, müssen nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW (juris: DG NW) den Gegenstand der Einleitungsverfügung des behördlichen Disziplinarverfahrens bilden; ihre nachträgliche Ermittlung bedingt entsprechend keine Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 67 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte [X.]es[X.]hwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

1. Der [X.]eklagte steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des klagenden [X.]. Er war Mitglied der [X.] "[X.]ürgerbewegung pro [X.]" (im Folgenden: [X.]). Seit Juni 2010 war er Kreisvorsitzender von [X.] im [X.]erei[X.]h [X.] und seit dem 19. März 2011 stellvertretender [X.]vorsitzender der [X.]. Zur [X.] trat er als Kandidat von [X.] auf Position 2 der [X.]liste und zur [X.] auf Listenplatz 4 an. Im Mai 2015 trat er aus der [X.] aus und legte seine [X.]ämter nieder.

3

Im Juli 2010 setzte der Kläger den [X.] vom Streifendienst in die Direktion Verkehr um. Na[X.]h etwa einjähriger Krankheit versah er dort seinen Dienst ab Oktober 2011 bis zu seiner Suspendierung im vorliegenden Disziplinarverfahren. Im März 2011 wies der Kläger den [X.] darauf hin, dass na[X.]h dem [X.] des [X.] [X.] für das Jahr 2010 Anhaltspunkte für verfassungsfeindli[X.]he [X.]estrebungen von [X.] bestünden. Der [X.]eklagte erhalte Gelegenheit, seine Tätigkeit und seine Funktionen bei [X.] zu überdenken und hiervon Abstand zu nehmen. Hierauf erwiderte der [X.]eklagte u.a., dass die [X.] [X.] si[X.]h zum Wertekanon des Grundgesetzes bekenne und er si[X.]h dafür einsetze, dass die [X.] die Weltreligion [X.] ni[X.]ht paus[X.]hal und undifferenziert mit [X.]ismus und Verfassungsfeindli[X.]hkeit glei[X.]hsetze.

4

Im Mai 2011 leitete der Polizeipräsident gegen den [X.] ein Disziplinarverfahren wegen dessen Funktionen und Zugehörigkeit zur [X.] [X.] ein. Na[X.]h dem aktuellen [X.] missa[X.]hte [X.] mit ihren Aussagen und Forderungen die im Grundgesetz konkretisierten Mens[X.]henre[X.]hte, insbesondere die Mens[X.]henwürde und das Diskriminierungsverbot, indem Ausländer dur[X.]h die [X.] paus[X.]hal herabgesetzt und diffamiert würden. Der [X.]eklagte stehe im Verda[X.]ht, si[X.]h entgegen seiner beamtenre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten ni[X.]ht dur[X.]h sein gesamtes Verhalten zu der freiheitli[X.]h [X.] Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten.

5

Den vom [X.] gegen seine im Mai 2012 verfügte Suspendierung geri[X.]hteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes lehnte das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in zweiter Instanz ab.

6

Auf die [X.] des Klägers vom 20. September 2012 hat das Verwaltungsgeri[X.]ht den [X.] aus dem Dienst entfernt. Seine [X.]erufung hiergegen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

7

Es lägen keine wesentli[X.]hen Mängel der Klages[X.]hrift oder des behördli[X.]hen Disziplinarverfahrens vor. Insbesondere sei die Klageerhebung ni[X.]ht unwirksam, weil gegenüber dem Polizeipräsidenten die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit bestanden habe. Seine vom [X.] beanstandeten Ausführungen gegenüber dem Verwaltungsgeri[X.]ht im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung seien ni[X.]ht geeignet, den Eindru[X.]k mangelnder Unvoreingenommenheit zu erwe[X.]ken. In der Klages[X.]hrift sei der dem [X.] angelastete Sa[X.]hverhalt mit hinrei[X.]hender [X.]estimmtheit wiedergegeben. Das dem [X.] zur Last gelegte Verhalten, nämli[X.]h seine [X.]etätigung als Funktionsträger und [X.] für [X.] sei hinrei[X.]hend konkret bes[X.]hrieben. Es sei ni[X.]ht zu beanstanden, dass Indiztatsa[X.]hen, aus wel[X.]hen si[X.]h die verfassungsfeindli[X.]he Zielsetzung von [X.] herleiten lasse, im Laufe des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens erst mitgeteilt worden seien. Au[X.]h habe der [X.]eklagte im [X.]erufungsverfahren, in dem erneut eine vollumfängli[X.]he Prüfung erfolge, die Mögli[X.]hkeit gehabt, zu den maßgebli[X.]hen Umständen Stellung zu nehmen. Au[X.]h die Einleitungsverfügung sei bereits hinrei[X.]hend bestimmt gewesen.

8

[X.] seiner Ents[X.]heidung zunä[X.]hst diejenigen Feststellungen zu Grunde, die das [X.] in seinem Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - in dem von der [X.] [X.] gegen ihre Erwähnung in den [X.]en 2009 und 2010 angestrengten Verfahren festgestellt habe. Ergänzende vom [X.]erufungsgeri[X.]ht getroffene Feststellungen betreffen eine Veröffentli[X.]hung des [X.] im August 2010 auf den Internetseiten von [X.] zu dem geplanten [X.]au der [X.] in [X.], die sog. "Freiheit statt [X.]"-Tour der [X.] dur[X.]h [X.], einen Redebeitrag des [X.] auf dieser Tour am 5. Mai 2012 sowie einen Fa[X.]ebook-Eintrag des [X.], der si[X.]h mit der Einführung des Rufs des Muezzin in einer Mos[X.]hee in Würselen befasste.

9

Dur[X.]h seine Aktivitäten in der [X.] [X.] in Gestalt des Ausübens der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden [X.]vorsitzenden sowie der Übernahme einer Kandidatur für die [X.] habe der [X.]eklagte die ihm obliegende politis[X.]he Treuepfli[X.]ht in [X.]er Weise missa[X.]htet, indem er si[X.]h aktiv dur[X.]h die Übernahme von [X.]ämtern und Kandidaturen in einer [X.] betätige, die mit der freiheitli[X.]h [X.] Grundordnung unvereinbare Ziele verfolge. Na[X.]h dem si[X.]h aus den Verlautbarungen der [X.] und ihrer Funktionäre ergebenden Gesamtbild verfolge die [X.] [X.] insbesondere Ziele, die mit dem Grundre[X.]ht auf A[X.]htung der Mens[X.]henwürde unvereinbar seien. In sol[X.]hen Verlautbarungen würden einzelne [X.]evölkerungsgruppen aufgrund ihrer Herkunft bzw. ihres religiösen [X.]ekenntnisses paus[X.]hal herabgewürdigt und ausgegrenzt. Das Programm der [X.] sei aus Si[X.]ht eines objektiven [X.]etra[X.]hters na[X.]h Inhalt und Wortwahl dazu angetan, Angst- und Neidgefühle der angespro[X.]henen Wählerkreise zu s[X.]hüren und die betreffenden [X.]evölkerungsgruppen, nämli[X.]h Mens[X.]hen muslimis[X.]hen Glaubens bzw. [X.] oder [X.] Herkunft, zum bloßen Objekt derartiger negativer Emotionen zu ma[X.]hen.

Na[X.]h einer Gesamtwürdigung sämtli[X.]her zu berü[X.]ksi[X.]htigender Umstände sei der [X.]eklagte aus dem [X.]eamtenverhältnis zu entfernen. Er habe dur[X.]h sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Trotz wiederholter Hinweise seines Dienstherrn auf die Verfassungsfeindli[X.]hkeit der Zielsetzungen der [X.] [X.], der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Erhebung der [X.] habe der [X.]eklagte sein Engagement für [X.] fortgesetzt und sogar dur[X.]h die Übernahme von Ämtern und Kandidaturen no[X.]h intensiviert. Er habe hieran selbst dann no[X.]h festgehalten, als das Oberverwaltungsgeri[X.]ht im Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung seine Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis für überwiegend wahrs[X.]heinli[X.]h era[X.]htet und die Disziplinarkammer mit dem angefo[X.]htenen Urteil auf die [X.] erkannt habe. Milderungsgründe, die ein Absehen von der [X.] re[X.]htfertigen könnten, lägen ni[X.]ht vor.

2. Die [X.]es[X.]hwerde zeigt zunä[X.]hst keinen Verfahrensfehler auf.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Polizeipräsident, wel[X.]her die [X.]s[X.]hrift unterzei[X.]hnet hat, sei befangen gewesen. Dies leitet der [X.]eklagte daraus her, dass der Polizeipräsident etwa zwei Wo[X.]hen vor der Vorlage des Untersu[X.]hungsberi[X.]hts in dem gegen den [X.] geführten Disziplinarverfahren in einem S[X.]hriftsatz an das Verwaltungsgeri[X.]ht in dem parallel geführten Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung ([X.] - 35 L 999/12.O -) si[X.]h wie folgt geäußert hat: "Das Vertrauensverhältnis ist im Übrigen unwiderrufli[X.]h zerstört."

Dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht ist darin zuzustimmen, dass diese Äußerung des Polizeipräsidenten eine die [X.]efangenheit mögli[X.]herweise na[X.]h si[X.]h ziehende Vorfestlegung ni[X.]ht enthält. Zu Re[X.]ht führt das Oberverwaltungsgeri[X.]ht aus, dass na[X.]h § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] NRW s[X.]hon na[X.]h der Einleitung des Disziplinarverfahrens die vorläufige Dienstenthebung verfügt werden kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussi[X.]htli[X.]h auf die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis erkannt werden wird. Diese erfolgt im Rahmen der Maßnahmebemessung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 [X.] NRW, wenn der [X.]eamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - [X.]VerwGE 152, 228 Rn. 25 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass der Polizeipräsident in dem um die vorläufige Dienstenthebung geführten Re[X.]htsstreit den genannten Vertrauensverlust in seine Argumentation aufgenommen hat. Die in der Antragsbegründung vom 28. Juni 2012 enthaltene Textpassage muss zudem in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Dana[X.]h hielt der Polizeipräsident einen Verbleib des [X.]eamten im Polizeidienst unter glei[X.]hzeitiger Zugehörigkeit zur [X.] [X.] in herausgehobener Stellung ni[X.]ht für mögli[X.]h. Dabei musste er zwingend zum Zeitpunkt dieser Antragsbegründung von denjenigen Erkenntnissen über die Tätigkeit des [X.] in der [X.] [X.] sowie über deren angenommene Verfassungsfeindli[X.]hkeit ausgehen, die ihm damals vorlagen. Mit der daraus gezogenen und für das seinerzeitige Verfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes formulierten Konsequenz hat der Polizeipräsident aber ni[X.]ht glei[X.]hzeitig zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass au[X.]h dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen ist, wenn die no[X.]h andauernde disziplinarre[X.]htli[X.]he Untersu[X.]hung im Hinbli[X.]k auf die Funktionen des [X.] in der [X.] [X.] oder im Hinbli[X.]k auf deren Verfassungsfeindli[X.]hkeit zu neuen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen gelangte, die entweder die [X.] [X.] oder das Engagement des [X.] in dieser [X.] in einem milderen Li[X.]hte ers[X.]heinen ließe. Vor diesem Hintergrund stellt die Äußerung des Polizeipräsidenten in dem genannten Eilverfahren keinen Umstand dar, der bei dem au[X.]h seinerzeit anwaltli[X.]h beratenen [X.] Anlass für eine bere[X.]htigte [X.]esorgnis der [X.]efangenheit im Hinbli[X.]k auf die Person des Polizeipräsidenten hätte geben können.

b) Ein Verfahrensfehler folgt au[X.]h ni[X.]ht aus der Annahme des [X.], die Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 verstoße gegen § 20 Abs. 1 [X.] NRW. Gemäß Satz 1 dieser Vors[X.]hrift ist der [X.]eamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzügli[X.]h zu unterri[X.]hten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sa[X.]hverhalts mögli[X.]h ist. Na[X.]h Satz 2 muss hierbei eröffnet werden, wel[X.]hes Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Na[X.]h Auffassung des [X.] sind die Angaben in der Einleitungsverfügung im Hinbli[X.]k auf den Verda[X.]ht einer verfassungsfeindli[X.]hen Einstellung seiner Person unzurei[X.]hend, weil insoweit hauptsä[X.]hli[X.]h auf die [X.]eoba[X.]htung von [X.] dur[X.]h den [X.] verwiesen werde.

Dur[X.]h das Aufzeigen eines Verstoßes gegen Vors[X.]hriften des behördli[X.]hen Disziplinarverfahrens kann ein Verfahrensmangel im Sinne von § 67 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (no[X.]h) ni[X.]ht begründet werden. Diese Norm erfasst nur Re[X.]htsfehler des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens vor dem [X.]erufungsgeri[X.]ht. Es muss si[X.]h um einen Verstoß des [X.] gegen verwaltungsprozessre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften und Re[X.]htsgrundsätze handeln, die den äußeren Ablauf des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens und die Art und Weise des Erlasses des Urteils betreffen. Nur derartige Re[X.]htsfehler können si[X.]h auf das [X.]erufungsurteil auswirken, weil sie die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungsfindung beeinflussen können. Endet das behördli[X.]he Disziplinarverfahren mit der Ents[X.]heidung, [X.] zu erheben (vgl. § 35 [X.] NRW), ist das Verwaltungsgeri[X.]ht im [X.]verfahren verpfli[X.]htet, darauf hinzuwirken, dass der klagende Dienstherr einen Mangel des behördli[X.]hen Disziplinarverfahrens na[X.]hträgli[X.]h beseitigt, wenn der Mangel wesentli[X.]h ist und ihn das Geri[X.]ht ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen darf (§ 54 Abs. 2 und 3 [X.] NRW). Dies gilt au[X.]h für das Oberverwaltungsgeri[X.]ht im [X.]erufungsverfahren (§ 65 Abs. 1 und 2 [X.] NRW). Gelingt es dem Dienstherrn ni[X.]ht, einen wesentli[X.]hen Mangel innerhalb der vom Geri[X.]ht gesetzten Frist zu beseitigen, hat das Geri[X.]ht das [X.]verfahren einzustellen (§ 54 Abs. 3 Satz 3 [X.] NRW). Die Pfli[X.]ht des [X.], den Dienstherrn zur na[X.]hträgli[X.]hen [X.]eseitigung von Mängeln des behördli[X.]hen Disziplinarverfahrens anzuhalten, betrifft den Ablauf des verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens. Daher stellt (erst) die Verletzung dieser Pfli[X.]ht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 3 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 30. Juni 2016 - 2 [X.] 40.15 - [X.] 235.1 § 55 [X.] Nr. 9 Rn. 10 und vom 8. Juni 2017 - 2 [X.] 5.17 - juris Rn. 28, jeweils m.w.N.).

Ein Mangel der [X.]s[X.]hrift und des behördli[X.]hen Disziplinarverfahrens ist dann wesentli[X.]h, wenn si[X.]h ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit auss[X.]hließen lässt, dass er si[X.]h auf das Ergebnis dieses Verfahrens, d.h. auf die Ents[X.]heidung für die Erhebung der [X.] und das Ergebnis des geri[X.]htli[X.]hen Disziplinarverfahrens, ausgewirkt hat; maßgebend ist ni[X.]ht der Zwe[X.]k der verletzten [X.]estimmung des Disziplinarverfahrensre[X.]hts, sondern die [X.]edeutung des konkreten Verstoßes für den Fortgang des behördli[X.]hen Disziplinarverfahrens. Das folgt aus der Funktion des Disziplinarverfahrensre[X.]hts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - [X.]VerwGE 137, 192 Rn. 19 und [X.]es[X.]hluss vom 9. Februar 2016 - 2 [X.] 84.14 - [X.] 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 7).

Hier besteht s[X.]hon kein Mangel der Einleitungsverfügung. Sie informiert insbesondere hinrei[X.]hend über Art, Umfang, Zeit und Ort der dem [X.] vorgeworfenen Handlungen. Eigene Handlungen des [X.] bestehen na[X.]h der Einleitungsverfügung in seiner Mitglieds[X.]haft und Funktionsträgers[X.]haft in der [X.] [X.] seit 2011 und davor. Insoweit ist zwis[X.]hen den eigenen Handlungen des [X.], wel[X.]he [X.] seines Dienstvergehens ausma[X.]hen, und sol[X.]hen Umständen zu differenzieren, wel[X.]he nur als Ergänzungs- oder Indiztatsa[X.]hen die [X.]ewertung der Handlungen des [X.]eamten ermögli[X.]hen. Um sol[X.]he Ergänzungs- oder Indiztatsa[X.]hen handelt es si[X.]h hier bei denjenigen Umständen, mit denen der Kläger seine Annahme der Verfassungsfeindli[X.]hkeit der [X.] [X.] begründet. Sol[X.]he Umstände begründen ni[X.]ht [X.] des Dienstvergehens; sie sind daher au[X.]h ni[X.]ht zwingend vollständig in der Einleitungsverfügung anzugeben, zumal sie ggf. no[X.]h den Gegenstand der disziplinaris[X.]hen Ermittlungen bilden können. Insoweit ist es ausrei[X.]hend, wenn der [X.]eamte von ihnen im Laufe des Verfahrens Kenntnis sowie die Mögli[X.]hkeit zur Stellungnahme hierzu erlangt. Deswegen genügt es den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] NRW, dass der Kläger in der Einleitungsverfügung bes[X.]hreibt, dass die [X.] [X.] na[X.]h seiner Auffassung verfassungsfeindli[X.]he Ziele verfolge, indem sie u.a. Mens[X.]henre[X.]hte, insbesondere die Mens[X.]henwürde und das Diskriminierungsverbot missa[X.]hte und bestimmte Volks- und Religionsgruppen, insbesondere Muslime, als unerwüns[X.]hte, ni[X.]ht integrierbare Mens[X.]hen zweiter Klasse darstelle sowie im Übrigen [X.]ezug nimmt auf (mit Seitenzahlen näher bezei[X.]hnete) Passagen des [X.]s sowie auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen verwaltungsgeri[X.]htli[X.]her Urteile.

[X.]) Die [X.]es[X.]hwerde sieht des Weiteren einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 [X.] NRW. Die Klages[X.]hrift beziehe si[X.]h auf Umstände, die ni[X.]ht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen seien, und die na[X.]h § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] NRW in das behördli[X.]he Untersu[X.]hungsverfahren hätten eingeführt werden müssen. Im Einzelnen handele es si[X.]h hierbei um den Umstand, dass si[X.]h der [X.]eklagte als Kreisvorsitzender für die [X.] [X.] betätigt habe, um die [X.]e 2010 und 2011 sowie um "vers[X.]hiedene Aktivitäten des [X.] für [X.]", wel[X.]he auf Seite 3 der Klages[X.]hrift aufgeführt seien.

[X.]ei diesen Umständen handelt es si[X.]h weitgehend ni[X.]ht um neue Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 [X.] NRW, auf die das Disziplinarverfahren auszudehnen gewesen wäre. Soweit in einem Fall eine neue Handlung in diesem Sinne anzunehmen ist, derentwegen das Disziplinarverfahren ni[X.]ht im Sinne des § 19 Abs. 1 [X.] ausgedehnt worden ist, ist der dadur[X.]h entstandene Mangel im behördli[X.]hen Disziplinarverfahren ni[X.]ht als wesentli[X.]h im Sinne des § 54 [X.] NRW anzusehen.

aa) Der Umstand, dass der [X.]eklagte als Kreisvorsitzender der [X.] [X.] tätig war, ist bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 gewesen.

bb) [X.]ei den [X.]en handelt es si[X.]h ni[X.]ht um Handlungen des [X.], auf die das behördli[X.]he Disziplinarverfahren gegebenenfalls auszudehnen gewesen wäre. Zu Re[X.]ht geht das Oberverwaltungsgeri[X.]ht davon aus, dass es si[X.]h hierbei um sogenannte Indiztatsa[X.]hen handelt, derentwegen zwar re[X.]htli[X.]hes Gehör zu gewähren ist, die aber ni[X.]ht förmli[X.]h als dem [X.]eamten vorzuwerfende Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 [X.] NRW in das Verfahren einzuführen sind (vgl. oben, b).

[X.][X.]) Die "vers[X.]hiedenen Aktivitäten", die auf Seite 3 der Klages[X.]hrift aufgeführt sind, betreffen zum einen den Umstand, dass die Intensität der Tätigkeit des [X.] für [X.] zugenommen habe, was im [X.] - und damit zu einem Zeitpunkt, der na[X.]h der Erstellung der Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2011 lag - zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Salafisten geführt habe. Zum anderen habe der [X.]vorsitzende von [X.] eine despektierli[X.]he Erklärung über den seinerzeitigen Innenminister [X.] abgegeben, die dem [X.] als stellvertretendem [X.]vorsitzenden zuzure[X.]hnen sei.

Die Erklärung des [X.]vorsitzenden von [X.] und die vom Kläger angenommene Zure[X.]hnung dieser Erklärung zum [X.] bildet ebenfalls bereits den Gegenstand der Einleitungsverfügung.

Allein die gewalttätige Auseinandersetzung mit Salafisten im [X.] stellt eine neue Handlung im Sinne des § 19 Abs. 1 [X.] dar, auf die, soll sie den Gegenstand des geri[X.]htli[X.]hen Disziplinarverfahrens bilden, das behördli[X.]he (§ 19 Abs. 1 [X.] NRW) oder das geri[X.]htli[X.]he Disziplinarverfahren (§ 53 [X.] NRW) hätte ausgedehnt werden müssen. Da dies unterblieben ist, muss insoweit ein Mangel des behördli[X.]hen Disziplinarverfahrens angenommen werden. Dieser ist jedo[X.]h unwesentli[X.]h im Sinne des § 54 Abs. 1 [X.] NRW. Denn es kann ausges[X.]hlossen werden, dass si[X.]h die angespro[X.]hene Auseinandersetzung mit Salafisten auf das Ergebnis des geri[X.]htli[X.]hen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hat. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat dargestellt, wel[X.]he Handlungen des [X.] es für [X.] era[X.]htet hat (vgl. [X.]). Dana[X.]h hat es einen Verstoß der politis[X.]hen Treuepfli[X.]ht dur[X.]h den [X.] in dem Ausüben der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden [X.]vorsitzenden sowie in der Übernahme einer Kandidatur für die [X.] gesehen. Auf weitere Handlungen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht seine Ents[X.]heidung ni[X.]ht gestützt.

d) Der [X.]eklagte wendet si[X.]h des Weiteren dagegen, dass si[X.]h das erstinstanzli[X.]h ents[X.]heidende Verwaltungsgeri[X.]ht auf tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen gestützt hat, die in dem Urteil des [X.] vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, wel[X.]hes die [X.]eoba[X.]htung der [X.] [X.] dur[X.]h den [X.] zum Gegenstand hatte, getroffen worden waren. Das Verwaltungsgeri[X.]ht habe die Akten des genannten verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens ledigli[X.]h dur[X.]h [X.]enennung des Aktenzei[X.]hens in die mündli[X.]he Verhandlung eingeführt. Dies sei aus zwei Gründen fehlerhaft gewesen: Zum einen sei das Geri[X.]ht verpfli[X.]htet gewesen, die dort enthaltenen und für relevant era[X.]hteten Tatsa[X.]hen zu benennen und in das [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung einzuführen; der Verstoß gegen diese Pfli[X.]ht führe zu einer Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Wege einer unzulässigen Überras[X.]hungsents[X.]heidung. Zum anderen hätten die in dem früheren verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren getroffenen Feststellungen, wel[X.]he si[X.]h auf Aktivitäten der [X.] [X.] bezögen und dem [X.] in seinem disziplinarre[X.]htli[X.]hen Verfahren zugere[X.]hnet worden seien, im Wege der [X.] gemäß § 53 [X.] NRW in das Verfahren eingeführt werden müssen.

[X.]eide Einwände zeigen keinen relevanten Verfahrensfehler auf.

aa) Es liegt zunä[X.]hst kein Verstoß gegen den Grundsatz re[X.]htli[X.]hen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dur[X.]h das Oberverwaltungsgeri[X.]ht vor. Ein sol[X.]her wird ni[X.]ht einmal dur[X.]h die [X.]es[X.]hwerde behauptet. Die [X.]es[X.]hwerde bes[X.]hränkt si[X.]h darauf, einen vermeintli[X.]hen Verfahrensfehler im erstinstanzli[X.]hen Verfahren aufzuzeigen. Au[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h liegt ein im Rahmen der hiesigen [X.]es[X.]hwerde allein relevanter Verfahrensfehler beim Oberverwaltungsgeri[X.]ht ni[X.]ht vor.

Der Anspru[X.]h auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs soll si[X.]herstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zwe[X.]k muss er Gelegenheit erhalten, si[X.]h zu allen tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten zu äußern, die ents[X.]heidungserhebli[X.]h sein können. Zwar korrespondiert mit diesem [X.] keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispfli[X.]ht des Geri[X.]hts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die [X.]eteiligten von si[X.]h aus erkennen, wel[X.]he Gesi[X.]htspunkte [X.]edeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abs[X.]hließende Sa[X.]hents[X.]heidung des Geri[X.]hts erlangen können, und entspre[X.]hend vortragen. Jedo[X.]h verlangt der S[X.]hutz vor einer Überras[X.]hungsents[X.]heidung, dass das Geri[X.]ht ni[X.]ht ohne vorherigen Hinweis auf einen re[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkt abstellt, mit dem au[X.]h ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Vielfalt vertretbarer Re[X.]htsauffassungen ni[X.]ht zu re[X.]hnen brau[X.]ht (stRspr, vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 <144 f.> sowie Kammerbes[X.]hluss vom 15. Februar 2011 - 1 [X.]vR 980/10 - NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).

Spätestens dur[X.]h das erstinstanzli[X.]he Urteil im vorliegenden [X.]verfahren war dem [X.] klar, wel[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des vorangegangenen Urteils des [X.] vom 28. Mai 2013 au[X.]h in seinem Verfahren von [X.]edeutung sein könnten. Er hatte in der Folge hinrei[X.]hend Gelegenheit, si[X.]h im [X.]erufungsverfahren mit diesen Tatsa[X.]hen auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht zu [X.]eginn der mündli[X.]hen Verhandlung seinen s[X.]hriftli[X.]hen Sa[X.]hberi[X.]ht, der die in Rede stehenden Tatsa[X.]hen enthielt, an die [X.]eteiligten verteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, hiervon Kenntnis zu nehmen.

bb) Die tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen in dem Urteil vom 28. Mai 2013, wel[X.]he si[X.]h mit der Verfassungsfeindli[X.]hkeit der [X.] [X.] befassen, mussten au[X.]h ni[X.]ht im Wege der Na[X.]htragsdisziplinarklage gemäß § 53 [X.] NRW in das Verfahren eingeführt werden. Wie bereits erläutert (vgl. oben, b) und [X.])), handelt es si[X.]h bei den entspre[X.]henden Feststellungen ni[X.]ht um sol[X.]he, die disziplinarre[X.]htli[X.]h relevante Handlungen des [X.] betreffen, sondern allein um Indiztatsa[X.]hen, die die Verfassungswidrigkeit der [X.] [X.] belegen sollen.

e) Soweit der [X.]eklagte geltend ma[X.]ht, die "ergänzenden Feststellungen", wel[X.]he das [X.]erufungsgeri[X.]ht getroffen habe (ab [X.] ff.), seien für ihn überras[X.]hend gewesen und ni[X.]ht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden, lässt si[X.]h hieraus kein relevanter Verfahrensfehler herleiten.

Zum Teil ergeben si[X.]h die angespro[X.]henen Informationen bereits aus den dem [X.] bekannten Akten. So räumt er selbst ein, dass die angespro[X.]hene Internet-Veröffentli[X.]hung des [X.] von August 2010 in der Stellungnahme des Polizeipräsidenten gegenüber dem Geri[X.]ht vom 27. Januar 2015 angespro[X.]hen worden sei. Au[X.]h befindet si[X.]h die Rede des [X.] vom 5. Mai 2012 entgegen seiner Darstellung in vollem Wortlaut in den Verwaltungsakten, und zwar an der von ihm selbst angegebenen, wenn au[X.]h bezweifelten Stelle (allerdings ni[X.]ht auf [X.]l. 102 f., sondern auf [X.]l. 103 ff. des von ihm bezei[X.]hneten Verwaltungsvorgangs). Die Rede des [X.] sowie die Kundgebung, auf der diese gehalten wurde, bilden zudem bereits den Gegenstand der [X.]s[X.]hrift ([X.]l. 13 der Geri[X.]htsakte).

Hierauf kommt es letztli[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht einmal an, weil das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die entspre[X.]hende Feststellung zwar getroffen hat, seine Ents[X.]heidung hierauf aber ni[X.]ht gestützt hat. Wie bereits ausgeführt, bes[X.]hränken si[X.]h die dem [X.] vorgeworfenen Handlungen auf das Ausüben der Funktionen eines Kreisvorsitzenden und eines stellvertretenden [X.]vorsitzenden sowie in der Übernahme einer Kandidatur für die [X.].

Die für die Argumentation des [X.]erufungsgeri[X.]hts maßgebli[X.]he Verfassungsfeindli[X.]hkeit der [X.] [X.] sieht das [X.]erufungsgeri[X.]ht bereits dur[X.]h diejenigen Tatsa[X.]hen hinrei[X.]hend festgestellt, die si[X.]h aus dem Tatbestand des Urteils des [X.] vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 - ergeben. Dies folgt aus der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht verwendeten Formulierung ([X.]), dass bereits diese in dem vorbezei[X.]hneten Urteil festgestellten und im Tatbestand wiedergegebenen Verlautbarungen in der Gesamts[X.]hau hinrei[X.]hend deutli[X.]h Zielsetzungen der [X.] [X.] zum Ausdru[X.]k bringen, die von mangelnder A[X.]htung der Mens[X.]henwürde bestimmter [X.]evölkerungsgruppen gekennzei[X.]hnet und deshalb mit der freiheitli[X.]hen [X.] Grundordnung unvereinbar seien. Weitere Umstände zieht das Geri[X.]ht ledigli[X.]h bestärkend heran; die von der [X.]es[X.]hwerde kritisierten "ergänzenden Feststellungen" ab [X.] ff. gehören ni[X.]ht hierzu.

f) Der [X.]eklagte wendet si[X.]h des Weiteren gegen die [X.]eweiswürdigung des [X.]erufungsgeri[X.]hts und beanstandet insbesondere, dass dabei die dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 GG ges[X.]hützte Meinungsfreiheit ni[X.]ht hinrei[X.]hend zur Geltung gekommen sei. Ein konkreter Verfahrensfehler wird hierdur[X.]h ni[X.]ht dargelegt. Die [X.]es[X.]hwerde versäumt es, deutli[X.]h zu ma[X.]hen, inwieweit sie darin einen Fehler im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren des [X.]erufungsgeri[X.]hts sieht. Sollte die [X.]es[X.]hwerde darauf abzielen, mit ihren Ausführungen einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO (Überzeugungsgrundsatz) geltend zu ma[X.]hen, so liegt ein sol[X.]her ni[X.]ht vor.

Na[X.]h § 108 Abs. 1 VwGO hat das Geri[X.]ht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Es darf ni[X.]ht einzelne erhebli[X.]he Tatsa[X.]hen oder [X.]eweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsa[X.]hen und [X.]eweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensre[X.]htli[X.]hen Grenzen zulässiger Sa[X.]hverhalts- und [X.]eweiswürdigung ist deshalb ni[X.]ht s[X.]hon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter das vorliegende Tatsa[X.]henmaterial anders würdigt oder aus ihm andere S[X.]hlüsse ziehen will als das Geri[X.]ht. Diese Grenzen sind erst dann übers[X.]hritten, wenn es na[X.]h seiner Re[X.]htsauffassung ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsa[X.]hen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen tatsä[X.]hli[X.]hen S[X.]hlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die [X.]eweiswürdigung des Tatsa[X.]hengeri[X.]hts darf vom Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewi[X.]ht in die abs[X.]hließende Würdigung des Sa[X.]hverhalts eingegangen sind und ob sol[X.]he Einzelumstände ausrei[X.]hen, die Würdigung zu tragen. Sol[X.]he Fehler sind revisionsre[X.]htli[X.]h regelmäßig ni[X.]ht dem Verfahrensre[X.]ht, sondern dem materiellen Re[X.]ht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzli[X.]h ni[X.]ht begründen ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 26. November 2013 - 8 [X.] 20.13 - [X.] 2014, 48 Rn. 14 und vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 - [X.] 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53).

Die [X.]es[X.]hwerde bes[X.]hränkt si[X.]h im Wesentli[X.]hen darauf, die von ihr bevorzugte und von den Ausführungen des [X.]erufungsgeri[X.]hts abwei[X.]hende [X.]eweiswürdigung derjenigen des [X.]erufungsgeri[X.]hts gegenüberzustellen. Sie argumentiert dabei im Stile eines bereits zugelassenen Re[X.]htsmittels; ein Verfahrensfehler wird dur[X.]h diese Argumentation ni[X.]ht aufgezeigt.

g) Soweit die [X.]es[X.]hwerde s[X.]hließli[X.]h beanstandet, dass die von ihr in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht gestellten [X.]eweisanträge entgegen § 86 Abs. 2 VwGO ni[X.]ht von diesem in der mündli[X.]hen Verhandlung bes[X.]hieden worden seien, wird au[X.]h hierdur[X.]h kein Verfahrensfehler dargelegt. Das Geri[X.]ht ist allein verpfli[X.]htet, unbedingt gestellte [X.]eweisanträge in der mündli[X.]hen Verhandlung zu bes[X.]heiden. Ausweisli[X.]h des auf Antrag des [X.] beri[X.]htigten Protokolls der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat der [X.]eklagte seinen [X.]eweisantrag aber unter der [X.]edingung gestellt, dass "das Geri[X.]ht aufgrund für den [X.] ni[X.]ht erkennbaren Tatsa[X.]hen meinen sollte, den Na[X.]hweis für eine verfassungsfeindli[X.]he Einstellung von [X.] führen zu können und si[X.]h dabei au[X.]h auf die in der [X.]erufungsbegründung Seiten 9 bis 14 erörterten Tatsa[X.]hen stützen". Damit war na[X.]h Auffassung des [X.] nur in dem Fall (also unter der [X.]edingung) weiter [X.]eweis zu erheben, dass das Geri[X.]ht von der Verfassungsfeindli[X.]hkeit von [X.] ausgehe. Verstärkt wird dieses Verständnis dadur[X.]h, dass der [X.]eklagte im Rahmen der Protokollergänzung auf seine [X.]erufungsbegründung und die darin formulierten [X.]eweisanträge [X.]ezug genommen hat. Diese wurden dort ebenfalls rein "vorsorgli[X.]h" gestellt.

3. Die [X.]es[X.]hwerde zeigt au[X.]h keine Divergenz im Sinne von § 67 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine Divergenz im Sinne dieser Vors[X.]hriften ist gegeben, wenn die [X.]es[X.]hwerde einen inhaltli[X.]h bestimmten, die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung tragenden abstrakten Re[X.]htssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]undesverwaltungsgeri[X.]hts oder eines anderen divergenzfähigen Geri[X.]hts aufgestellten ebensol[X.]hen, die Ents[X.]heidung dieses Geri[X.]hts tragenden Re[X.]htssatz in Anwendung derselben Re[X.]htsvors[X.]hrift widerspro[X.]hen hat ([X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).

Die [X.]es[X.]hwerde genügt insoweit s[X.]hon ni[X.]ht den Darlegungsanforderungen des § 67 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie verzi[X.]htet darauf einen abstrakten Re[X.]htssatz zu benennen, auf den das Oberverwaltungsgeri[X.]ht seine Ents[X.]heidung gestützt hat und der gegen einen Re[X.]htssatz des [X.]undesverwaltungsgeri[X.]hts oder eines anderen divergenzfähigen Geri[X.]hts verstößt. Im [X.] geht es der [X.]es[X.]hwerde offenbar darum, dass in der Ents[X.]heidung des [X.] die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewürdigt worden ist. Dies betrifft jedo[X.]h die Anwendung des Re[X.]hts im Einzelfall; ein abstrakter Re[X.]htssatz, den das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in Abwei[X.]hung von divergenzfähiger Re[X.]htspre[X.]hung aufgestellt haben soll, ist ni[X.]ht erkennbar.

Aus diesem Grunde ist es au[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h, die [X.] re[X.]htss[X.]hutzfreundli[X.]h im Sinne einer Grundsatzrüge na[X.]h § 67 Satz 1 [X.] NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auszulegen.

4. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 74 Abs. 1 [X.] NRW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das [X.]es[X.]hwerdeverfahren bedarf es ni[X.]ht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren na[X.]h dem Gebührenverzei[X.]hnis der Anlage zu § 75 [X.] NRW erhoben werden.

Meta

2 B 6/18

20.08.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. September 2017, Az: 3d A 1732/14.O, Urteil

§ 19 Abs 1 DG NW, § 20 Abs 1 DG NW, § 20 Abs 1 S 2 DG NW, § 54 Abs 1 DG NW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2018, Az. 2 B 6/18 (REWIS RS 2018, 4669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4669


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2432/18

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2432/18, 28.03.2019.


Az. 2 B 6/18

Bundesverwaltungsgericht, 2 B 6/18, 20.08.2018.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 2 B 6/18, 28.05.2018.


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1 BvR 980/10

2 B 51/17

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