Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.02.2020, Az. 30 W (pat) 26/18

30. Senat | REWIS RS 2020, 10

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Black Friday" – zur Zulässigkeit eines Löschungsantrags – Erfordernis der Angabe eines konkreten absoluten Schutzhindernisses – Schlagwort für eine Rabattaktion – Beschreibung einer Vertriebsmodalität – zur Eignung, ein Merkmal von Handelsdienstleistungen zu beschreiben – Benutzung durch mehrere Unternehmen – Bekanntheit nur bei geringen Teilen des Verkehrs - maßgeblicher Zeitpunkt der Anmeldung - Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis – übliche Bezeichnung – bösgläubige Markenanmeldung – Zulassung der Rechtsbeschwerde


Leitsatz

Black Friday

1. Vertriebsmodalitäten wie Rabattaktionen und Sonderveranstaltungen stellen zwar kein Merkmal von Waren, wohl aber ein Merkmal von Handelsdienstleistungen dar; im Einzelfall können sie auch ein Merkmal von Werbedienstleistungen bilden (Ergänzung zu BGH GRUR 1998, 465 – BONUS).

2. Die von Hause aus nicht beschreibende Bezeichnung einer Rabattaktion (hier: "Black Friday") kann daher in Bezug auf Handels- und Werbedienstleistungen als beschreibende Angabe auch dann einem Freihaltebedürfnis unterliegen, wenn sie am Anmeldetag der Marke (hier: Oktober 2013) nur geringen Teilen des Verkehrs in diesem Sinne bekannt war, aber bereits von mehreren Unternehmen benutzt worden ist.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 057 574

(hier: Löschungsverfahren [X.]/17 Lösch und 12 w)

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

[X.] Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 27. März 2018 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 30 2013 057 574 aufgrund der [X.] der Antragstellerinnen zu 1, 7 und 12 angeordnet worden ist.

Die [X.] der Antragstellerinnen zu 1, 7 und 12 werden als unzulässig verworfen.

I[X.] Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 27. März 2018 wird darüber hinaus aufgehoben, soweit auf die [X.] zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 sowie zu 13 die Löschung der angegriffenen Marke für folgende Waren und Dienstleistungen angeordnet worden ist:

Klasse 9: [X.] für fotografische Zwecke; Abzweigdosen, -kästen [Elektrizität]; Additionsmaschinen; Aerometer; Akkumulatoren, elektrisch; Akkumulatoren, elektrisch, für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; [X.]; akustische [X.]; [X.]; [X.] [akustisch]; Alarmglocken, elektrisch; Alarmpfeifen; [X.]; Amperemeter [Stromstärkemesser]; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anemometer; Anker [Elektrizität]; [X.]; Anoden; Anodenbatterien; Anrufbeantworter; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Antennen; Antikathoden; [X.] [Optik]; Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum Messen der [X.]; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Sicherung des Schienenverkehrs; Arbeitskontrollspiegel; Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle; Asbestschutzschirme für Feuerwehrleute; [X.] zum Tauchen; [X.], außer für künstliche Beatmung; Atemmasken [ausgenommen für künstliche Beatmung]; Atemschutzgeräte mit Luftfilter; Auslöser [Fotografie]; Auswuchtgeräte; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Azimutalinstrumente; Baken, leuchtend; Barometer; Batterien, elektrisch; Begrenzer [Elektrizität]; Belichtungsmesser; Benzinuhren; Beobachtungsinstrumente; Betatrons; Bilddateien zum Herunterladen; Bildfunkgeräte; Bildtelefone; Bleiglanzdetektoren; Blenden [Fotografie]; Blendschutzbrillen; Blendschutzschirme; Blinker [Lichtsignale]; Blitzableiter; Blitzlichte [Fotografie]; [X.] [Fotografie]; Brennöfen für [X.]; Briefwaagen; Brillen [Optik]; Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Brillengläser; Brückenwaagen; Brutapparate für Bakterienkulturen; CD-Player; chemische Apparate und Instrumente; Chips [integrierte Schaltkreise]; [X.] für [X.]; Chronografen [Zeiterfassungsgeräte]; Codierer [Datenverarbeitung]; codierte [X.], magnetisch; codierte Magnetkarten; codierte Service- und Identifikationskarten; [X.] [ROM, Festspeicher]; [X.] [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Computerspielsoftware; Computertastaturen; Crashtest-Dummys; Datenverarbeitungsgeräte; Dekompressionskammern; dekorative Magnete; Densimeter; Densitometer; Destilliergeräte für wissenschaftliche Zwecke; Destillierkolben [Laborgeräte]; Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Diapositive; Diaprojektoren; Dichtemesser; Diebstahlalarmanlagen, elektrisch; Diebstahlalarmgeräte; [X.] [Mikroskopie]; digitale Fotorahmen; digitaler Bilderrahmen; Diktiermaschinen; Dimmer [Lichtregler]; Diopterlineale; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Computer]; DNA-Chips; DNS-Chips; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; Drehzahlmesser; Drosselspulen; Drucker für Computer; Druckmessgeräte; [X.]; [X.] [automatisch] für Fahrzeugreifen; Dunkelkammerlampen [Fotografie]; [X.] [Fotografie]; DVD-Spieler, DVD-Player; Dynamometer; Eierdurchleuchter; elektrisch heizbare Socken; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Fernzündungsgeräte; elektrische Schlösser; elektrische Sensoren; elektrische Spulen; elektrische Transformatoren; elektrische Widerstände; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; [X.]; Elektromagnetspulen; Elektronenröhren; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Publikationen [herunterladbar]; elektronische Stifte [für [X.]]; elektronische Terminkalender; Elektrozäune; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Endoskope, nicht für medizinische Zwecke; Entfernungsmesser [[X.]]; Entfernungsmessgeräte; Entladungsröhren, elektrisch, nicht für [X.]; [X.] für Magnetbänder; Entstörgeräte [Elektrizität]; Epidiaskope; Ergometer; Fadenzähler; Fahrkartenautomaten; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fakturiermaschinen; Falschgelddetektoren; Faxgeräte; Feldstecher; Ferngläser; Fernrohre; Fernschalter; Fernschreiber; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; [X.] [elektrodynamisch] für Eisenbahnweichen; Fernsteuerungsgeräte; Feuerlöschboote; Feuerlöschdecken; Feuerlöscher; [X.]; [X.]; [X.]; Feuerpatschen; Feuerschutzbekleidung; [X.]; [X.]; Filme [belichtet]; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische Zwecke; Fluoreszenzschirme; Fotoapparate; Fotoelemente; Fotokopiergeräte [fotografische, elektrostatische, thermische]; [X.]; Frankierungskontrollgeräte; Freisprecheinrichtung für Telefone; Frequenzmesser; Funkenfänger; Funkmasten; [X.]; Funktelegrafiegeräte; galvanische Elemente; galvanische Zellen; Galvanometer; [X.] [Laborgeräte]; [X.]; Gasometer; Gaszähler [Messinstrumente]; gedruckte Leiterplatten; gedruckte Schaltungen; Geldautomaten; geldbetätigte Musikboxen; Geldzähl- und Geldsortiermaschinen; Geschwindigkeitsanzeiger; [X.] für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsmesser [Fotografie]; Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Gesichtsschutzschirme für Arbeiter; Gewichte; Gewindelehren; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Glaskolben [Retorten]; GPS-Geräte; Halbleiter; Halometer; Halter für elektrische Spulen; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; herunterladbare Bilddateien; [X.]; Höhenmesser; Hologramme; [X.]; [X.]; Hygrometer [Feuchtigkeitsmesser]; Identifikationskarten, magnetische; Induktoren [Elektrizität]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Ionisationsgeräte, nicht zur Behandlung von Luft oder Wasser; Kabelkanal, elektrisch; [X.] für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen [Elektrizität]; Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Kaliber [Messgeräte]; Kalibrierringe; Kapillarröhren; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; [X.]; [X.] [Fotografie]; Kathoden; Kesselkontrollgeräte; kinematografische Filme [belichtet]; [X.] [Elektrizität]; [X.] [Datenverarbeitung]; Klemmen [Elektrizität]; [X.]; Klingeln [Alarmanlagen]; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Klinometer; [X.] [[X.]]; [X.]etuis; [X.]fassungen; [X.]kettchen; [X.]schnüre; Knieschützer für Arbeiter; Koaxialkabel; Kollektoren, elektrisch; Komparatoren; Kompasse; Kontakte, elektrisch; [X.]; [X.]etuis; Kontrollapparate, elektrisch; Kopfhörer; [X.] [Datenverarbeitung]; [X.] [Optik]; kosmografische Instrumente; Kraftstoffanzeiger; kugelsichere Westen; Kupferdraht, isoliert; Kupplungen, elektrische; Laborplatten; Laborzentrifugen; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laktodensimeter; [X.]; [X.]; Laptophüllen; Laptops; Laptoptaschen; Laser, nicht für medizinische Zwecke; [X.]; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lehren; Lehren [Messinstrumente]; Leiter [elektrische]; Leitungsrohre, elektrisch; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Leuchtbojen; Leuchtdioden [LEDs]; [X.]; Licht-Zeiger [Laserpointer]; Lichtpausapparate; Lichtpausapparate [Heliografie]; [X.]; Lineale [Messinstrumente]; Lochkartenbüromaschinen; [X.]; Lotbleie; Lotungsgeräte, -maschinen; Luftanalysegeräte; Lupen [Optik]; Magnetbänder; [X.] [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnete; Magnetplatten; Magnetventile [elektromagnetische Schalter]; Manometer; Markierungsbojen; Maße; Masken für Schweißer; Maßstäbe; Maßstäbe für Näherinnen; Material für elektrische Leitungen [Drähte, Kabel]; Materialprüfinstrumente und -maschinen; mathematische Instrumente; Mäuse [Datenverarbeitung]; [X.] [[X.]]; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Mechaniken für münzbetätigte Automaten; Mechaniken, geldbetätigt, für Fernsehapparate; Megafone; Membranen für wissenschaftliche Apparate; Mengenmesser; Messgeräte; Messgeräte, elektrisch; Messgläser; Messinstrumente; Messlatten; Messlöffel; Messstangen; Messtische [Messinstrumente]; Metalldetektoren für gewerbliche oder militärische Zwecke; meteorologische Ballons; meteorologische Instrumente; Metermaße für Näherinnen; [X.]; Metronome; Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Montiervorrichtungen für kinematografische Filme; Mundschutz; Musikautomaten [geldbetätigt]; Musikdateien zum Herunterladen; [X.]; Nasenklemmen für Schwimmer; nautische Apparate und Instrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Navigationsinstrumente; [X.] [ohne Zündstoffe]; Neigungsmesser; Neonröhren für die Werbung; Nivellierfernrohre; Nivellierinstrumente; Nonien; Notebooks (Computer); Objektive für die Astrofotografie; Objektive [Optik]; Objektträgerkassetten für die Mikroskopie; Ohmmeter; Ohrtampons für Taucher; Oktanten; okularbestückte Instrumente; Okulare; Optikerwaren; optische Apparate und Instrumente; optische Datenträger; optische Faserkabel; optische Fasern [Lichtleitfäden]; optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; optische Platten [Datenverarbeitung]; optisches Glas; Osmoseapparate für wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke; Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Parabolspiegel zur Bündelung von Lichtstrahlen; Parkuhren; Pedometer; Periskope; [X.] [Pager]; Petrischalen; physikalische Apparate und Instrumente; Pipetten; Planimeter; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler; Plattenwechsler [Datenverarbeitung]; Plotter; [X.]; [X.] für die Mikroskopie; [X.]; Präzisionswaagen; Prismen [Optik]; [X.]; Projektionsschirme; Pyrometer; [X.]; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios; Radios für Fahrzeuge; Rahmen für Diapositive; Rahmungsgeräte für Diapositive; Raster für die Fotogravur; Rauchdetektoren; Reagenzgläser; Rechenbretter ([X.]); Rechenmaschinen; Rechenscheiben; Rechenschieber; Reflexscheiben für Kleidung, zum Schutz vor Verkehrsunfällen; Refraktometer; Refraktoren; Registrierkassen; Regulatoren für Bühnenbeleuchtung; [X.] für Tonköpfe; Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Reithelme; Relais, elektrisch; Retortenuntersetzer; Rettungsbojen; Rettungsflöße; Rettungsleitern; [X.]; Rettungsplanen; Rettungsringe; Rettungsvorrichtungen; Rettungswesten; Rheostate; [X.] [Instrumente für die Feststellung der Horizontalen]; Riemen für Mobiltelefone; Rockabrunder; Röntgenapparate, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenbilder [ausgenommen für medizinische Zwecke]; [X.] [belichtet]; Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für gewerbliche Zwecke; Rostschutzvorrichtungen [kathodisch]; Saccharimeter; Salzwaagen; Sanduhren; Saphirnadeln für Plattenspieler; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke; Satellitennavigationsgeräte; [X.] für Fotografien; [X.]; [X.] für Akkumulatoren; Scanner [Datenverarbeitung]; Schallleitungen; Schallmembranen; Schallmessgeräte; Schallplatten; Schalltrichter für Lautsprecher; Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schalter [Stromunterbrecher]; Schaltgeräte, elektrisch; Schaltkreise, integrierte; Schaltpulte [Elektrizität]; Schalttafeln [Elektrizität]; Schieblehren; [X.]; Schiffssignalanlagen; Schilder [mechanisch]; Schirme [Fotografie]; Schmelzsicherungen; Schmelztiegel; Schnellwaagen; Schrittzähler; Schutzanzüge für Flieger; Schütze (Elektrizität); Schutzhandschuhe gegen Röntgenstrahlen für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme; Schutzhelme für den Sport; Schutzmasken *; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Sender für elektronische Signale; Sender [Fernmeldewesen]; Sender [Telekommunikation]; Senkbleie; Senklote [Bleilote]; [X.]; Sextanten; [X.] [ausgenommen für Fahrzeugsitze oder Sportsausrüstungen]; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren; Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch; Signalbojen; Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch]; Signalglocken; Signallaternen; [X.]; Signaltafeln, leuchtend oder mechanisch; Siliziumscheiben für integrierte Schaltkreise; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Sirenen; Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Solarmodule zur Stromerzeugung; Sonare; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Sonnenbatterien; Sonnenbrillen; Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Spektrografen; Spektroskope; Spezialbekleidung für Labore; [X.] für fotografische Apparate und Instrumente; Spezialmöbel für Laboratorien; Sphärometer; Spiegel [optisch]; Sportbrillen; Sprachrohre; Sprinkleranlagen (Brandschutz); Spulen [Fotografie]; Stative für Fotoapparate; Stative für Kameras; Staudrucksonden; Stechuhren [Zeiterfassungsgeräte]; Steckdosen; [X.]; Stereoskope; stereoskopische Geräte; Strahlenmesser; Strahlrohre für [X.]; Straßenbegrenzungspfosten [leuchtend oder mechanisch]; Streichmaße; [X.]; Stroboskope; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; [X.]; Sucher [fotografisch]; [X.]; Summer; Tachometer; Taktmesser; Taschen für Mobiltelefone; Taschenrechner; Taschenübersetzer, elektronische; Taucheranzüge; Taucherhandschuhe; Tauchermasken; Taxameter; Teilchenbeschleuniger; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Teleprompter; Teleskope; Temperaturanzeiger; Temperaturetiketten, nicht für medizinische Zwecke; [X.]; Thermometer, nicht für medizinische Zwecke; Thermostate; Thermostate für Fahrzeuge; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; [X.]; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; [X.]; Tonwiedergabegeräte; Totalisatoren [Addierwerke]; tragbare Abspielgeräte; tragbare Sprechfunkgeräte; tragbare Stereogeräte; Transformatoren zur Spannungserhöhung; Transistoren [elektronische]; Transponder; Trioden; Trockenapparate für Fotografien; [X.] [Fotografie]; Türgucker; Türklingeln, elektrisch; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate, elektrisch; Übungspuppen für die Wiederbelebung [Instruktionsapparate]; Ultraschallgeräte, nicht für medizinische Zwecke; [X.] für fotografische Zwecke; Unfall-, Strahlen- und [X.]; Unfall-, Strahlen-, Feuerschutzschuhe; Unfallschutzhandschuhe; Unfallschutznetze; [X.] für den persönlichen Gebrauch; Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate [audiovisuell]; Urometer; USB-Sticks; Vakuummesser; Vakuumröhren [drahtlose Telegrafie und Telefonie]; Variometer; Ventilköpfe mit Druckmesser; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile [Elektrizität]; [X.] [Foto]; Verkehrsampeln [Lichtsignalanlagen]; Verkehrsleitkegel; Vermessungsapparate und -instrumente; Vermessungsketten; Verschlüsse [Fotografie]; Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; Verteilerschränke [Elektrizität]; [X.] [Elektrizität]; Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Viskosimeter; Voltmeter; Vorrichtungen zum Auswechseln von [X.]; Vorsatzlinsen [Optik]; Waagen; Wägeapparate und -instrumente; Wägemaschinen; Wahlmaschinen; Wärmekontrollgeräte; [X.] für Fahrzeuge; Waschschalen [Fotografie]; Wasserstandsanzeiger; Wassertiefenmesser; Wasserwaagen; Wechselsprechapparate; Wellenmesser; Windmesser; Windsäcke [Windanzeiger]; Winkelmaße [für [X.]]; Winkelmesser; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und [X.]; Wünschelruten; Zähler; Zählwerke; Zeichentrickfilme; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter [Elektrizität]; [X.] [für die Datenverarbeitung]; Zielfernrohre für Schusswaffen; Zirkel [Messinstrumente]; Zündbatterien; Zyklotrons

Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; [X.] für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Einzelhandels- oder Großhandelsdienstleistungen für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Statistiken; Erstellung von Abrechnungen (Büroarbeiten); Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von [X.]; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fakturierung; Fotokopierarbeiten; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für Dritte; Geschäftsführung für Sportler; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing [Absatzforschung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in [X.] [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, [X.], Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Brennstoffe und Treibstoffe, Waren des Gesundheitssektors, Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, [X.] und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Tonträger und Datenträger, sanitäre Anlagen, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Bekleidungsartikel, Schuhe und Textilwaren, Spielwaren, Sportwaren, Lebensmittel und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Tabakwaren und sonstige Genussmittel; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalleasing; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Preisvergleichsdienste; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Telefonkostenabrechnung; Überlassung von [X.]; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von [X.]; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Vervielfältigung von Dokumenten; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Wirtschaftsprüfung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken

Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Bereitstellen von [X.]; berufliche Umschulungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Bücherbus; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von [X.]; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varietétheatern; Betrieb von Vergnügungsparks; [X.] [Leihbücherei]; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Dienstleistungen von Diskjockeys; Dienstleistungen von Dolmetschern; Dienstleistungen von Fitnesstrainern; Dienstleistungen von Schulen [Ausbildung]; Dienstleistungen von zoologischen Gärten; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im [X.]; Durchführung von Tanzveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen [X.]; Filmvorführungen in Kinos; Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Modellstehen für Künstler; Montage [Bearbeitung] von Videobändern; Musikdarbietungen [Orchester]; Musikproduktion; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von [X.] Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für [X.]; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Modenschauen zu [X.]n; pädagogische Beratung; Party-Planung [Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; religiöse Erziehung; Rundfunkunterhaltung; Schulung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Synchronisation; Theateraufführungen; Tierdressur; Training; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von [X.] und [X.]; Vermietung von Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Spielausrüstung; Vermietung von Spielgeräten; Vermietung von Spielzeug; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Sportplätzen; Vermietung von [X.]; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von [X.]; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; [X.] [Bänder]; [X.] [Kassetten]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.

In dem genannten Umfang werden die [X.] der Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 sowie zu 13 zurückgewiesen.

II[X.] Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

[X.] Der Antrag der Markeninhaberin und die Anträge der Antragstellerinnen zu 4 und zu 5, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.

V. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die am 30. Oktober 2013 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 20. Dezember 2013 für eine Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin unter der Nummer 30 2013 057 574 für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41 sowie für die weiteren nachfolgenden Dienstleistungen in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden:

4

„Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-[X.]endungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch [X.] (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in [X.], für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von [X.]; Rundfunkwerbung; [X.]ammeln und [X.]usammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; [X.]chaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [[X.]ales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; [X.]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im [X.] für Dritte“.

5

Die Antragsteller haben jeweils die Löschung der Marke beantragt, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] eingetragen worden sei. Die Antragsteller zu 4 bis 6 und zu 8 haben den Löschungsantrag ferner darauf gestützt, dass die angegriffene Marke [X.] und entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] (a.F.) eingetragen worden sei. Jedoch hat die Antragstellerin zu 5 noch im Verfahren vor dem [X.] erklärt, dass sie ihren Antrag nicht auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] gestützt habe ([X.]. 122 der [X.] zu [X.]).

6

[X.]ur Begründung ihrer [X.] haben die Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 umfangreich vorgetragen und eine Vielzahl an Unterlagen vorgelegt. Dagegen haben die Antragsteller zu 1, 7 und 12 lediglich das amtliche Formblatt ausgefüllt und hier unter „(6) [X.]“ angekreuzt:

7

„x Die Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 [X.])“.

8

Eine weitere Begründung haben diese Antragsteller nicht eingereicht.

9

Die Antragsgegnerin hat in allen Fällen der Löschung widersprochen.

Mit [X.]uss vom 27. März 2018 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.]s die einzelnen Löschungsverfahren ([X.]/17, [X.], [X.]/16, [X.]/16, [X.], [X.], [X.]/16, [X.]/16, [X.]/16, [X.]/16, [X.]/16, [X.]/16 und [X.]/16) unter dem führenden Löschungsverfahren [X.]/17 verbunden. In der [X.]ache hat sie die vollständige Löschung der Eintragung der Wortmarke 30 2013 057 574 angeordnet.

[X.]ur Begründung ist ausgeführt, die [X.], denen jeweils fristgerecht widersprochen worden sei, seien gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 und 2 [X.] zulässig. [X.]ie hätten auch in der [X.]ache Erfolg, da der Eintragung der angegriffenen Marke sowohl im Anmeldezeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls das [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft entgegengestanden habe (§ 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Die relevanten Waren und Dienstleistungen richteten sich teilweise an den Fachverkehr und an Endverbraucher, teilweise auch nur an den Fachverkehr. Von einem rechtserheblichen Teil dieser angesprochenen inländischen Verkehrskreise werde das [X.]eichen „[X.]“ im vorliegenden Waren- und [X.] lediglich als Hinweis auf die einmal im Jahr stattfindenden Rabatt- oder Angebotsaktionen insbesondere von Online-[X.]hops am Freitag nach [X.] (Ende November) wahrgenommen.

Der unter der Bezeichnung „[X.]“ in [X.] seit etwa den 1950er Jahren existierende Einkaufstag mit hohen [X.]n, sehr hohen Umsätzen und entsprechender Popularität („bis hin zu Hysterie“) habe vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke - wie so viele Bezeichnungen, Trends, Bräuche oder Feste - seinen Weg auch nach [X.] gefunden. [X.]chon vor dem Anmeldezeitpunkt hätten verschiedenste überregionale Medien (z.B.: [X.], [X.], [X.] [u.a. Anlagen 14, 12, 10 aus der [X.] [X.]; Anlage 6 [X.] in [X.]/16]; [X.]tern.de [u.a. Anlage 15 aus [X.]], [X.] [u.a Anlage 8 A[X.] aus [X.]/16 und Anlage 6 [X.] aus [X.]/16]; [X.] [u.a. Anlage 18 aus [X.]], [X.] [u.a. Anlage 20 aus [X.]]; manager magazin, [X.] über [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Money [Anlagen 11 und 13 aus [X.]]; [X.] und tagesspiegel.de [u.a. Anlagen 16 und 17 aus [X.]]; macwelt, [X.], [X.], Chip), wie auch regionale Medien (z.B. [X.]) umfangreich über den „[X.]“ in [X.] als traditionellen [X.]hoppingtag mit sehr vielen Angeboten unterschiedlichster Händler - teils auch sehr großer [X.]upermarktketten mit einem extrem breit gefächerten Produktangebot - berichtet. Gleiches gelte für verschiedene [X.]seiten wie z.B. „[X.]“ (Anlagen 4 und 7 aus [X.]/16).

Ebenfalls schon vor dem Anmeldetag seien die Medienberichte um Informationen über die Übernahme des „[X.]“ nach [X.] erweitert worden (unter Hinweis auf („z.B.“) [X.] (Anlage 13 in [X.]), [X.], [X.], [X.] und Welt Online (Anlage 23 in [X.]/16), [X.] (Anlage 1 in [X.]/16 und u.a. Anlage 26 Antragsteller aus [X.]), [X.] (Anlage 7 Antragsteller aus [X.]); computerputerbild.de (u.a. Anlage 18 und 28 Antragsteller aus [X.]), [X.].de (u.a. Anlage 28 Antragsteller aus [X.]), youmac.de (u.a. Anlage 29 Antragsteller aus [X.]), [X.] und [X.] (u.a Anlage 8 Antragsteller aus [X.]/16), sparblog.com, selbständig.com (u.a Anlage [X.] Antragsteller aus [X.]/16), [X.] (Anlage 5 [X.] aus [X.]/16)).

Darüber hinaus hätten viele [X.] wie [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] (Anlage 4 der Antragstellerin in [X.]/16 und Anlage 5 [X.] in [X.]/16), [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] (Anlage 4 der Antragstellerin in [X.]/16 ), lautsprecher-versandt.com (u.a. Anlage 29 Antragsteller aus [X.]), [X.] (u.a. Anlage 29 Antragsteller aus [X.]), unimall.de (u.a. Anlage 29 Antragsteller aus [X.]) sowie tdc (u.a Anlage 5 Antragsteller [X.]/16) den Begriff „[X.]“ bereits vor Anmeldung der angegriffenen Marke für ihre Angebote verwendet, was ebenso zu dem dargestellten [X.] beigetragen habe.

[X.]chließlich seien auch vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke erfolgte Veröffentlichungen auf der von dem Antragsteller zu 11 betriebenen [X.]plattform „[X.]“ über Partnerunternehmen und deren Aktionen am „[X.]“ (z.B. Anlage 4 der Antragstellerin in [X.]/16) zu berücksichtigen.

Unerheblich sei, dass einige der in den Medienberichten genannten Händler wie z.B. [X.] ihre [X.] nicht explizit mit „[X.]“ versehen hätten, sondern diese Verbindung lediglich in den Medienbeiträgen hergestellt worden sei. Denn die vor oder nach dem Lesen der Artikel aufgerufenen Händlerseiten mit Rabattangeboten an dem entsprechenden Freitag würden vom Verkehr nach der Lektüre - durch die Erläuterung in der Berichterstattung - mit dem „[X.]“ als Aktionstag verknüpft, was zu einer entsprechenden Beeinflussung der Verkehrsauffassung führe.

Die Argumente der Markeninhaberin griffen demgegenüber nicht durch. Die [X.] Voreintragung sei für die Entscheidung der Markenabteilung nicht bindend und habe auch keine Indizwirkung. Auch die [X.], die nach dem Bericht auf „Presseportal.de“ im Auftrag von „sparwelt.de“ erstellt worden sei, ändere an der [X.]chutzunfähigkeit der Marke nichts. Denn von der Antragsgegnerin seien weder die Umfrage selbst noch nähere Angaben zu Details (wie z.B. zu dem befragten Personenkreis, der Methode der Befragung etc.) übermittelt worden oder sonst verfügbar. [X.]omit liege lediglich ein Bericht über die entsprechende [X.] vor, der zudem zweifelhafte Angaben aufweise. [X.]o sei es widersprüchlich, dass einerseits ausgeführt werde, dass nur 4% der befragten [X.] mit „[X.]“ den Aktionstag verbänden, während andererseits 5% die Aktionsangebote nutzen wollten und 12% unentschlossen seien, ob sie dies tun wollten. Ferner werde im Bericht im Teil „Über die Umfrage“ zwar ein Personenkreis von 1003 [X.] Personen über 14 Jahre genannt, jedoch nichts darüber gesagt, wie sich dieser Personenkreis zusammensetze und ob es sich durchweg um inländische Verbraucher gehandelt habe.

In der Gesamtbetrachtung aller Unterlagen habe es sich bei dem aus dem [X.] stammenden, sprachüblich gebildeten [X.]eichen „[X.]“ bereits im Anmeldezeitpunkt um einen sachbezogenen, werbenden Hinweis auf den Freitag nach [X.] gehandelt, an dem auch [X.] Händler zahlreiche spezielle Angebote und Aktionen mit eintägigen [X.]onderrabatten unterbreiteten.

Die beanspruchten Waren der [X.] könnten alle Teil dieser Rabattaktion am Freitag nach [X.] sein, ebenso wie die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, die entweder ebenfalls an diesem Tag rabattiert sein und/oder der Bewerbung und Durchführung von rabattierten Verkäufen dienen könnten. [X.]elbst wenn für einzelne Waren oder Dienstleistungen noch keine Rabattaktionen in [X.] stattgefunden haben sollten, sei dem Verkehr doch bewusst, dass eine nahezu unbegrenzte Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Teil solcher Angebote sein könne.

Die Verwendung des Begriffes „[X.]“ für Rabattaktionen sowie die Berichterstattung hierüber habe sich nachweislich in den Jahren nach Anmeldung der angegriffenen Marke noch deutlich gesteigert, der inländische Umsatz an diesem Tag habe sich sogar extrem gesteigert. Folglich bestehe das [X.] bis heute fort. Ein Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unternehmen werde der Marke hingegen nach wie vor nicht entnommen.

Da der angegriffenen Marke daher im Anmeldezeitpunkt und noch fortdauernd das [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehe, sei sie zu löschen. Ob auch die Löschungsgründe des § 8 Abs. 2 [X.] und 3 [X.] bzw. (wie in den Verfahren [X.]/16, [X.], [X.] und [X.]/16 geltend gemacht) der [X.] der Bösgläubigkeit einschlägig sei, könne dahinstehen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. [X.]ie trägt vor, entgegen der Auffassung der Markenabteilung sei die Bezeichnung „[X.]“ in Bezug auf die relevanten Waren und Dienstleistungen zum [X.]punkt der Markenanmeldung im Oktober 2013 unterscheidungskräftig gewesen. Der Verkehr habe die Wortfolge – wenn er ihr damals überhaupt einen [X.]inngehalt beigemessen habe – als „[X.]chwarzer Freitag“ im [X.]inne eines Unglückstages oder auch im [X.]inne des die Weltwirtschaftskrise auslösenden [X.]s von 1929 verstanden, dies ohne jeglichen beschreibenden Bezug zu den relevanten Waren und Dienstleistungen. Das von der Markenabteilung rückwirkend unterstellte Verständnis im [X.]inne eines Hinweises auf „einmal im Jahr stattfindende Rabatt- oder Angebotsaktionen von insbesondere Online-[X.]hops am Freitag nach [X.] Ende November“ bestehe noch nicht einmal in [X.]. In [X.] sei die Wortkombination zum Anmeldezeitpunkt gänzlich unbekannt bzw. zumindest hochgradig interpretationsbedürftig und mehrdeutig gewesen, was aber die Unterscheidungskraft begründe.

Für die gegenteilige Annahme eines bereits im Anmeldezeitpunkt beschreibenden Verständnisses hätten die Antragsteller keine Nachweise erbracht. Hinsichtlich der vorgelegten [X.]-[X.]uchergebnisse bestünden schon grundsätzliche Bedenken dagegen, aus einer gezielten rückdatierten [X.]uche Rückschlüsse auf das Begriffsverständnis im Anmeldezeitpunkt zu ziehen; zudem seien nachträgliche Abänderungen (Updates) dieser [X.]fundstellen nicht auszuschließen.

Die vorgelegte Online-Berichterstattung über den „[X.]“ in [X.] könne allenfalls für die im Rahmen des § 8 Abs. 2 [X.] [X.] erforderliche Prüfung relevant sein, ob im Anmeldezeitpunkt bereits zu erkennen war, dass das [X.]eichen möglicherweise zukünftig vom Verkehr nicht mehr herkunftsweisend verstanden werden könne. Dagegen verbiete es sich im Rahmen der Prüfung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], aus Beiträgen, die von Gegebenheiten in anderen Ländern berichteten, Rückschlüsse auf das inländische [X.] zu ziehen.

Ohne Aussagekraft seien aber auch die von der Markenabteilung angeführten Berichterstattungen über die Übernahme des „[X.]“ nach [X.] vor dem Anmeldetag. Auch diese Beiträge befassten sich überwiegend mit dem „[X.]“ in [X.]. [X.]oweit sich die Beiträge auch auf Rabattaktionen in [X.] bezögen, werde nahezu ausschließlich auf Rabattaktionen des U[X.]-[X.]n Unternehmens [X.] verwiesen, was aber nachweislich fehlerhaft sei. Denn das Unternehmen [X.] habe „[X.]“ bis heute nachweislich nicht für den [X.]n Markt verwendet. Die Gesamtschau der vorgelegten [X.]-Presseberichte zeige überdies, dass die Bezeichnung „[X.]“ vor dem Anmeldezeitpunkt gerade nicht in einer Vielzahl bekannter Medien, die ein breites Publikum erreichten, kontinuierlich und vielfach verwendet worden sei. Eine vereinzelte Verwendung auf unbekannten [X.]seiten oder [X.]eiten mit geringer Reichweite sei für das [X.] aber irrelevant.

Die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft schon im Anmeldezeitpunkt könne entgegen der Auffassung der Markenabteilung auch nicht auf die Verwendung von „[X.]“ durch [X.] [X.] gestützt werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass bekannte Händler, die ein breites Publikum erreichten, die Bezeichnung „[X.]“ vor dem Anmeldetag verwendet hätten.

[X.] habe sich auch nicht mit den Einwänden der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, die klar gegen das für den Anmeldezeitpunkt unterstellte [X.] sprächen. [X.]elbst in [X.] werde „[X.]“ nicht als Hinweis auf einen Rabattaktionstag verstanden. Überdies sei das in [X.] herrschende Verständnis (nämlich: Freitag nach [X.]) schon deshalb nicht auf [X.] übertragbar, weil [X.] in [X.] keine Bedeutung habe. [X.]elbst heute existiere kein der Annahme der Markenabteilung entsprechendes Verständnis in [X.], wie etwa der aktuelle [X.] zu „[X.]“ verdeutliche. Die Bezeichnung „[X.]“ sei bis heute nicht im [X.] oder sonstigen gängigen Wörterbüchern enthalten und demnach nachweislich nicht in den [X.]n [X.]prachgebrauch eingegangen.

Die Feststellung der Markenabteilung, dass das [X.]eichen „[X.]“ von einem „rechtserheblichen Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als [X.]achhinweis auf bestimmte Rabattaktionen verstanden worden sei, sei rechtsfehlerhaft. [X.] habe bereits einen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. [X.]o sei die Frage, welcher Teil des Verkehrs die von ihr angenommene Bedeutung der Bezeichnung „[X.]“ zum Anmeldezeitpunkt gekannt habe, von der Frage zu trennen, welcher Teil des angesprochenen Verkehrs den vermeintlich engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung „[X.]“ zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen (im [X.]inne des von der Markenabteilung angenommenen „sachbezogenen, werbenden Hinweises“) ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und das Markenzeichen deshalb nicht als Herkunftshinweis verstanden haben sollte. Für die zweite Frage müssten mehr als 50% des angesprochenen Verkehrs den vermeintlich engen beschreibenden Bezug der Bezeichnung „[X.]“ zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Oktober 2013 ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst haben. Hierfür müssten aber weit mehr als 50% des angesprochenen Verkehrs die von der Markenabteilung unterstellte Bedeutung überhaupt gekannt haben.

[X.]u Unrecht habe die Markenabteilung einen Rückgriff auf die [X.] von November 2015 abgelehnt, wonach 96% der [X.] der Begriff „[X.]“ im [X.]inne eines [X.] selbst zwei Jahre nach Anmeldung der Marke noch gänzlich unbekannt gewesen sei.

[X.]oweit die Antragsteller ihrerseits Berichte über Verkehrsumfragen aus Folgejahren vorgelegt hätten, bestreite die Antragsgegnerin deren Richtigkeit und Repräsentativität, zumal die zugrundeliegenden Fragestellungen jeweils nicht offengelegt worden seien. Unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit dieser Umfragen bestehe aber auch kein Widerspruch zu der [X.]: Denn während zum [X.]punkt der Anmeldung weit weniger als 1% der [X.] die Bezeichnung „[X.]“ mit einer Rabattaktion assoziiert hätten, seien es im [X.] bereits 4% gewesen. Dass es sodann in den Folgejahren zu einem enormen Anstieg gekommen sei, bestätigten auch die [X.] (Anlage [X.]). Die vermeintliche Bekanntheit von „[X.]“ im [X.]eptember 2017 bzw. Oktober 2018 spreche demnach nur für einen rasanten Anstieg der Bekanntheit ab dem [X.], wozu insbesondere die exklusive Lizenznehmerin der Antragsgegnerin durch enorme Marketingbemühungen beigetragen habe.

Nach alledem liege der [X.] mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vor.

Auch das [X.] nach § 8 Abs. 2 [X.] [X.] greife nicht ein. Die Bezeichnung „[X.]“ sei, selbst wenn man sie im [X.]inne eines „[X.]“ deute, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 464, 467 – [X.]; [X.] 2002, 816, 817 – [X.]) schon per se nicht geeignet, „Merkmale“ der relevanten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Bezeichnet werde allenfalls eine von den erfassten Waren und Dienstleistungen selbst unabhängige [X.]usatzleistung in Form einer Rabattierung. Nur mittelbar mit der jeweiligen Ware oder Dienstleistung in Beziehung stehende Vertriebsmodalitäten seien kein Produktmerkmal. Auch gebe es keinen sachlichen Grund, im Hinblick auf Dienstleistungen von der Rechtsprechung des [X.] abzuweichen (unter Hinweis auf [X.], 417, 419 – [X.]; [X.], 272, [X.] – [X.]; [X.], 26 W (pat) 549/18 – INTERMATE).

Auch ein – aus [X.]icht des Anmeldetages – „zukünftiges Freihaltebedürfnis“ liege nicht vor. Dies gelte auch für Werbe- und Handelsdienstleistungen im Bereich der Elektronik (unter Hinweis auf [X.], 949, [X.]4 – [X.]). Von einem zukünftigen Freihaltebedürfnis könne ohnehin nur gesprochen werden, wenn der beschreibende [X.]inngehalt des betreffenden [X.]eichens klar sei, es jedoch im Anmeldezeitpunkt (noch) keine Produkte gebe, die das beschriebene Merkmal aufwiesen. Fälle eines möglichen zukünftigen Bedeutungswandels seien von diesem [X.] jedoch von vornherein nicht erfasst.

Auch in der [X.]ache habe zum Anmeldezeitpunkt weder ein aktuelles noch ein zukünftiges Freihaltebedürfnis vorgelegen. Aufgrund der im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt bestehenden objektiven Umstände sei vernünftigerweise nicht zu erwarten gewesen, dass sich „[X.]“ in absehbarer [X.]ukunft zu einer beschreibenden Bezeichnung auf dem [X.]n Markt entwickeln könne. Dagegen spreche, neben der grundsätzlich anderen Bedeutung des Begriffs „[X.]“ in [X.], insbesondere auch, dass die Bezeichnung „[X.]chwarzer Freitag“ in [X.] negativ behaftet sei. Denn der mit „[X.]chwarzer Freitag“ bezeichnete [X.] von 1929 gelte in [X.] bis heute als Wegbereiter für [X.] Machtergreifung. Dementsprechend habe auch das U[X.]-[X.] Unternehmen [X.] zwar gleichlaufend mit dem U[X.]-Markt am vierten Freitag im [X.] in [X.] angeboten, diese aber wohlweislich bis heute nicht als „[X.]“-Angebote angepriesen, sondern als „eintägiges [X.]hopping-Event“. Dies habe aber für einen Prüfer im Anmeldezeitpunkt ein starkes Indiz dafür sein müssen, dass der in [X.] bereits seit mindestens dem [X.] für den Brückentag nach [X.] gebräuchliche Begriff niemals seinen Weg nach [X.] finden werde und daher auch kein Freihaltungsbedürfnis bestehe.

[X.]chließlich habe die überwältigende Flut der Berichterstattung über die streitgegenständliche Marke „[X.]“ ebenso wie die umfassende und erfolgreiche Arbeit der exklusiven Lizenznehmerin der verfahrensgegenständlichen Marke ([X.]) dazu geführt, dass die geltend gemachten [X.]se auch nicht im [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag vorlägen. [X.]chon im Hinblick darauf, dass die Berichterstattungen gerade auch auf die Antragsgegnerin und ihre Lizenznehmerin hinwiesen, sei von einer nachträglichen Verkehrsdurchsetzung im [X.]inne von § 8 Abs. 3 [X.] auszugehen. [X.]um weiteren Beweis werde die Einholung eines [X.]achverständigengutachtens bzw. die Durchführung einer Verkehrsbefragung beantragt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den [X.]uss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 27. März 2018 aufzuheben und die [X.] zurückzuweisen,

2. den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller zu 4 und zu 5 beantragen ferner,

der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsteller zu 1, 7 und 12 haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und auch nicht zur [X.]ache vorgetragen. [X.]ur mündlichen Verhandlung vor dem [X.]enat sind sie, wie angekündigt, nicht erschienen.

Die Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 verteidigen die angefochtene Entscheidung der Markenabteilung und tragen vor, es handele sich bei der angegriffenen Marke um einen bekannten Begriff, der aus [X.] stamme und schon vor dem Anmeldetag auch in [X.] als [X.]achhinweis auf ein [X.]hoppingereignis verbreitet gewesen sei.

Maßgebliche Verkehrskreise seien Verbraucher, die insbesondere von [X.] Gebrauch machen, vor allem also die jüngere Generation. Diesen Verbrauchern sei der Begriff „[X.]“ schon im Oktober 2013 bekannt gewesen. [X.]um Beleg des inländischen [X.]ses von „[X.]“ als [X.]chlagwort für einen Rabattaktionstag haben die Antragsteller in den amtlichen Löschungsverfahren und im Beschwerdeverfahren eine Vielzahl von Belegen vorgelegt, so unter anderem

- Berichte/Pressemitteilungen über Verkehrsumfragen zu „[X.]“ sowie weitere [X.] für durchgeführte „[X.]“-Rabattaktionen;- ([X.] über den „[X.]“ in [X.] und/ oder in [X.];- [X.], u.a. zwischen dem Antragsteller zu 11 als Betreiber der Plattform „www.[X.]“ und Kunden bzw. Affiliate-Netzwerkern.

Die mangelnde Unterscheidungskraft des [X.] werde darüber hinaus dadurch belegt, dass die generische Top-Level-Domain (gTLD) seit dem 23. April 2014 verfügbar sei, wobei gemäß der von der [X.] verwalteten Liste bis heute 2.283 Domain-Namen mit dieser [X.] registriert worden seien.

Auch das [X.] habe mit [X.]uss vom 5. März 2019 ([X.]: 133 R 126/18d) bestätigt, dass der international registrierten Marke [X.][X.]“ jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hilfsweise werde für die Frage der mangelnden Unterscheidungskraft die Einholung von [X.]achverständigengutachten angeregt, u.a. zu der Frage, wie der maßgebliche Verkehr den Begriff „[X.]“ in der [X.] seit Anmeldung bis heute versteht.

Auch der [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] [X.] liege vor, da bereits im Anmeldezeitpunkt ein Freihaltungsbedürfnis bestanden habe. Die Bezeichnung „[X.]“ sei schon damals zur Beschreibung von Werbe- und Einzelhandelsdienstleistungen tatsächlich verwendet worden, so dass die Eignung zur Merkmalsbeschreibung feststehe. [X.] sei, dass nicht für alle beanspruchten Waren schon damals Rabattaktionen durchgeführt worden seien; insbesondere beschränke sich das Freihaltungsbedürfnis, wie auch aus den Unterlagen hervorgehe, nicht auf den Bereich der Elektronikwaren. Vielmehr sei eine Ausweitung schon im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwarten gewesen. Da die Bezeichnung „[X.]“ allgemein eine Rabattaktion beschreibe, Rabattaktionen aber für eine Vielzahl von Waren durchgeführt werden könnten, sei eine Übertragung des „[X.]“ auf andere als Elektronikwaren schon damals zu prognostizieren gewesen. Die Einzelhandelsdienstleistungen der angegriffenen Marke bezögen sich u.a. auch auf Tonträger, Datenträger, [X.], Kosmetikwaren, Büroartikel, Bekleidungsstücke, [X.]chuhe, [X.]pielwaren, [X.]portwaren, Einrichtungs- und Dekorationswaren. Für all diese Warenkategorien seien aber – auch schon im Oktober 2013 – Rabattaktionen nicht nur denkbar, sondern gängig gewesen. Entsprechende [X.] für solche Waren seien aus vielfältigen [X.]onderaktionen oder [X.]chlussverkäufen bekannt. [X.]umindest in Bezug auf solche Arten von Waren, für die [X.]onderaktionen oder [X.]chlussverkäufe im Inland immer schon bekannt gewesen seien, habe daher damit gerechnet werden müssen, dass sich auch der „[X.]“ in [X.]ukunft auf sie würde beziehen können.

Hinzu trete, dass der „[X.]“ in [X.] seit jeher für alle möglichen Waren durchgeführt worden sei. Allein der Umstand, dass „[X.]“-Rabattaktionen in [X.] zunächst in der Elektronikbranche aufgekommen seien, könne dagegen nicht entscheidend sein. Denn es sei häufig so, dass Rabattaktionen in einer Branche ihren Anfang nähmen und sich dann sehr schnell auf andere Branchen ausdehnten. Daher sei bereits im Anmeldezeitpunkt zu erwarten gewesen, dass sich Rabattaktionen unter dem [X.]chlagwort „[X.]“ auch in [X.] für alle möglichen Waren etablieren würden, so dass schon damals ein umfassendes Freihaltebedürfnis bestanden habe.

[X.]chließlich sei auch der [X.] einer [X.]en Markenanmeldung gegeben, da die Markeninhaberin den Begriff „[X.]“ in Kenntnis der [X.]chutzunfähigkeit mit einem extrem breiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nur angemeldet habe, um die Verwendung durch ihre Konkurrenten zu sperren. [X.]udem sei es im Vorfeld des „[X.]“-Verkaufstages vom 25. November 2016 zu einer Abmahnwelle gegenüber inländischen Händlern gekommen, die nicht bereit gewesen seien, an die [X.] Lizenznehmerin der Markeninhaberin zu zahlen. Auch dies belege, dass die Markenanmeldung in der Absicht erfolgt sei, hieraus ohne ein berechtigtes Interesse Vorteile zu ziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der [X.]ache im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

A. Da die [X.] in der [X.] von Ende 2016 bis Anfang 2017 gestellt worden sind, ist gemäß § 158 Abs. 8 [X.] auf das vorliegende Verfahren § 50 Abs. 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

B. [X.]oweit die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke auf die [X.] der Antragsteller zu 1, 7 und 12 gestützt hat, hat die Beschwerde bereits deshalb Erfolg, weil diese [X.] unzulässig sind.

Nach der Rechtsprechung des [X.] setzt die [X.]ulässigkeit eines Löschungsantrags gemäß §§ 54 Abs. 1, 50, 8 [X.] die Angabe eines konkreten absoluten [X.]ses im [X.]inne von § 8 [X.] voraus (vgl. [X.], 500, Nr. 11 – [X.]; [X.], 404, Nr. 8 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung). Das Löschungsverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren, das grundsätzlich den für ein solches Verfahren geltenden Regeln – den Regeln der [X.]ivilprozessordnung und den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - unterworfen ist ([X.], 500, Nr. 12 – [X.]). Dass ein zulässiger Löschungsantrag die Angabe eines konkreten [X.]es voraussetzt, folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 253 Abs. 2 [X.] [X.]PO ([X.] a. a. [X.], Nr. 12 - [X.]). Die einzelnen [X.]se des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 [X.] (a.F.) umschreiben unterschiedliche Lebenssachverhalte, aufgrund deren ein [X.]eichen schutzunfähig ist und bilden deshalb grundsätzlich selbständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene [X.]treitgegenstände ([X.] a. a. [X.], Nr. 9, 11 f. - [X.]; [X.], 404, Nr. 11 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung). Dem sich aus § 253 Abs. 2 [X.] [X.]PO ergebenden Erfordernis, dass der Löschungsantrag den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft (§§ 322, 325 [X.]PO) der begehrten Entscheidung erkennen lassen und so den [X.]treitgegenstand fixieren muss, ist daher nach der Rechtsprechung des [X.] nur Genüge getan, wenn der Antragsteller konkret angibt, auf welchen oder welche Löschungsgründe des § 8 Abs. 2 [X.] sein Begehren stützt.

[X.]oweit die Antragsteller zu 1, 7 und 12 jeweils lediglich das amtliche Formblatt ausgefüllt und hier unter „(6) [X.]“ die Möglichkeit angekreuzt haben:

„x Die Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 [X.])“

haben sie es, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, versäumt konkret anzugeben, welchen der drei einzelnen [X.]treitgegenstände des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] sie zum Gegenstand des [X.] machen möchten. Auch in der Folge haben sie hierzu nicht vorgetragen, so dass der [X.]treitgegenstand nicht festgelegt wurde. Hierauf hat der [X.]enat in der mündlichen Verhandlung vom 26. [X.]eptember 2019 hingewiesen. Da die [X.] zu 1, 7 und 12 zu der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, haben sie sich des Rechts auf rechtliches Gehör begeben.

Die [X.] der Antragsteller zu 1, 7 und 12 waren daher als unzulässig zu verwerfen.

C. Die übrigen [X.] sind dagegen zulässig. Die Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 haben konkret zu den im Einzelnen geltend gemachten [X.] vorgetragen. Der Antrag auf Löschung wegen absoluter [X.]se kann von jeder Person gestellt werden (§ 54 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]).[X.]oweit die Löschungsgründe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, [X.] und Nr. 3 [X.] geltend gemacht sind, wurden die Anträge auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt, § 50 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.].

Die Markeninhaberin hat sämtlichen [X.]n innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des [X.] nach § 54 Abs. 2 [X.]atz 3 [X.] vorliegen.

D. Die [X.] der Antragsteller zu 2 bis 6, zu 8 bis 11 und zu 13 haben in der [X.]ache jedoch nur teilweise Erfolg.

Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 [X.] gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von [X.] zu den jeweils maßgeblichen [X.]punkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 [X.] verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das [X.] sowohl im [X.]punkt der Anmeldung der Marke ([X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – [X.] werden Fakten; [X.] 2014, 483, [X.]2 – test; [X.] 2014, 565, Nr. 10 – [X.]) bestanden hat als auch – soweit es um die Tatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 [X.] geht – im [X.]punkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.]). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und gegebenenfalls von Amts wegen ermittelten Unterlagen, nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder [X.]weifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ([X.] [X.] 2014, 565, Nr. 18 – [X.]; [X.] [X.] 2006, 155 – [X.]alatfix).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze lag der geltend gemachte [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Anmeldezeitpunkt nicht vor (hierzu nachfolgend E.).

Jedoch ist die Wortmarke 30 2013 057 574 „[X.]“ für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35:

Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-[X.]endungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch [X.] (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in [X.], für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von [X.]; Rundfunkwerbung; [X.]ammeln und [X.]usammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; [X.]chaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [[X.]ales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; [X.]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im [X.] für Dritte

unter dem Gesichtspunkt eines schon im Anmeldezeitpunkt bestehenden zukünftigen [X.] entgegen § 8 Abs. 2 [X.] [X.] eingetragen worden, so dass die Markenabteilung die Löschung insoweit im Ergebnis zu Recht angeordnet hat (hierzu nachfolgend F.).

In Bezug auf die Waren der [X.] sowie die weiter im Tenor aufgeführten Dienstleistungen kann dagegen nicht festgestellt werden, dass die Eintragung der angegriffenen Marke unter Verstoß gegen einen oder mehrere der geltend gemachten Tatbestände des § 8 Abs. 2 [X.] erfolgt ist. Insoweit ist die Löschung der angegriffenen Marke zu Unrecht erfolgt, so dass der [X.]uss der Markenabteilung in diesem Umfang aufzuheben und die [X.] zurückzuweisen waren (hierzu nachfolgend G.).

E. Dass der geltend gemachte [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Anmeldezeitpunkt vorlag, kann nicht festgestellt werden.

1. Unterscheidungskraft im [X.]inne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem [X.]eichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung bzw. Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. z. B. [X.] [X.] 2015, 1198, Nr. 59 - [X.]; [X.], 610, [X.] – [X.]; [X.], 608, Nr. 66 - [X.]; [X.] [X.], 932, Nr. 7 – #darferdas?; [X.], 301, Nr. 11 – [X.]; [X.] 2016, 1167, Nr. 13 – [X.]; [X.] 2015, 173, Nr. 15 – for you; [X.] 2014, 565, Nr. 12 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das [X.] zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 301, Nr. 11 – [X.]; [X.] 2017, 186, [X.]9 – [X.]; [X.] 2015, 173, Nr. 15 – for you; [X.] 2014, 565, 567, Nr. 12 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, [X.]4 – Matratzen [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376, Nr. 11 – grill meister).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im maßgeblichen [X.]punkt lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der [X.]n oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa wegen seiner Verwendung in der Werbung – stets nur als solches, aber nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Darüber hinaus kommt auch solchen [X.]eichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 932, Nr. 8 – #darferdas?; [X.], 301, Nr. 11 – [X.]; [X.] 2017, 186, Nr. 32 – [X.]; [X.] 2014, 1204, Nr. 12 – [X.]; [X.], 1143, Nr. 9 – [X.]; [X.] 2010, 1100, [X.]3 – [X.]!; [X.] 2006, 850, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417, 419 – [X.] Card).

2. Nach dem unmittelbaren Wortsinn kann nicht festgestellt werden, dass die Wortkombination „[X.]“ zur [X.] der Anmeldung eine für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbare beschreibende Bedeutung aufwies.

Das Markenzeichen ist gebildet aus den zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wörtern „[X.]ack“ und „[X.]“, die im [X.] „schwarz“ und „Freitag“ bedeuten. Die sich daraus unschwer erschließende Bedeutung „[X.]chwarzer Freitag“ weist jedoch von sich aus keinen erkennbaren Bezug zu den hier relevanten Waren und Dienstleistungen auf.

Auf den [X.]treit der Beteiligten darüber, ob der durchschnittlich informierte Verbraucher den Begriff „[X.]chwarzer Freitag“ mit dem [X.] zu Beginn der Weltwirtschaftskrise von 1929 in Verbindung bringt oder damit ganz allgemein einen „Unglückstag“ assoziiert, kommt es nicht an. Denn für keinen dieser Fälle lässt sich feststellen, dass das Markenzeichen einen beschreibenden [X.]inngehalt für die konkret in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufweist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff „[X.]“ oder auch „[X.]chwarzer Freitag“ im [X.]usammenhang mit den von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen von Hause aus stets nur als solcher, d.h. in seinem Wortsinn, aufgefasst würde. Erst recht ist nicht erkennbar, dass „[X.]“ im Wortsinn auf eine Rabattaktion hinweist, wie auch der Antragsteller zu 9 zutreffend ausgeführt hat (vgl. [X.]. 8 des [X.]chriftsatzes vom 29. Juli 2019 = GA [X.]. 1246). Die semantische Analyse führt demnach zu der Feststellung, dass das [X.]eichen „[X.]“ von sich aus nicht beschreibend, sondern unterscheidungskräftig ist.

3. [X.]treitentscheidend kommt es daher darauf an, ob sich das originär unterscheidungskräftige [X.]eichen im vorliegenden Waren- und [X.] schon vor dem Anmeldezeitpunkt zu einer gebräuchlichen Bezeichnung bzw. zu einem [X.]chlagwort für einen Rabattaktionstag entwickelt hatte. Maßgeblich ist auch insoweit die Verkehrsauffassung (vgl. [X.] [X.] 2019, 1058, Rn. 22 – [X.]) Die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung des (nachträglichen) Verlusts der (von Haus aus gegebenen) Unterscheidungskraft umfassen im vorliegenden Waren- und [X.] vor allem die Verbraucher und Endabnehmer, hinsichtlich einzelner [X.]pezialwaren wie z. B. „Abtropfständer für fotografische [X.]wecke“ ist ausschließlich der Fachverkehr angesprochen. Je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffenden Waren sind auch der Einfluss der [X.]wischenhändler auf die Kaufentscheidungen und damit deren Wahrnehmung der Marke zu berücksichtigen (vgl. [X.] [X.] 2019, 1058, Rn. 22 - [X.]; [X.] [X.] Int. 2004, 630, [X.]3-26 – [X.] Fruktindustrier [Bostongurka]).

Eine Eingrenzung der relevanten Verkehrskreise auf Verbraucher, die insbesondere von [X.] Gebrauch machen, bzw. Verbraucher einer bestimmten Altersgruppe („jüngere Generation“) kommt nicht in Betracht. Die Abgrenzung der beteiligten Verkehrskreise richtet sich nach den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in ihrer üblichen Vertriebs- bzw. [X.] sowie deren üblicher bestimmungsgemäßer Verwendung (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 45). Individuelle Vermarktungsstrategien und Werbekonzeptionen oder sonstige Gesichtspunkte einer persönlichen Verkaufspolitik, die jederzeit geändert werden können, sind für die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise ebenso irrelevant (vgl. [X.] [X.], 710, Nr. 32 – [X.]; [X.] 2002, 340, 341 – [X.]) wie eine momentane Branchenübung ([X.]/Hacker/ Thiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 45); erst recht unbeachtlich ist der beabsichtigte oder erfolgte Einsatz der konkreten Marke, soweit er keinen Niederschlag im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gefunden hat ([X.]/Hacker/Thiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 45).

Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine Beschränkung der relevanten Verkehrskreise auf „Verbraucher, die von [X.] Gebrauch machen, insbesondere der jüngeren Generation“ weder dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entnehmen, noch erscheint sie aufgrund der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen vorgegeben. Vielmehr richten sich die einschlägigen Waren und Dienstleistungen nach der alleine maßgeblichen [X.] wie dargelegt teilweise an den Fachverkehr, ganz überwiegend aber an den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, ohne Einschränkungen auf Eigenschaften wie eine „Onlineaffinität“ oder ein bestimmtes Lebensalter.

b) Was den Prüfungsmaßstab anbetrifft, unterliegt die Feststellung, dass sich eine originär unterscheidungskräftige Wortkombination wie hier „[X.]“ nachträglich zu einem gebräuchlichen beschreibenden Begriff entwickelt hat, einem strengen Maßstab (vgl. [X.] [X.] 2019, 1058, [X.]2 – [X.]). Die vergangenheitsbezogene Feststellung des absoluten [X.]ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] kann demnach nur dann erfolgen, wenn die Bezeichnung „[X.]“ schon im Anmeldezeitpunkt aufgrund einer beschreibenden Verwendung im Inland dem Durchschnittsverbraucher als feststehende Begrifflichkeit im [X.]inne eines [X.]chlagworts für einen Rabattaktionstag bekannt war. Dies setzt voraus, dass nachgewiesen werden kann, dass das Markenzeichen für einschlägige Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem Anmeldezeitpunkt vom Verkehr in einem (vor allem beschreibenden) [X.]inne verwendet worden ist, der einer Eintragung entgegengestanden hätte. Dass der Anmeldezeitpunkt zwischenzeitlich knapp sechs Jahre zurückliegt, rechtfertigt keinen anderen Maßstab. Auch bei lange zurückliegenden Eintragungsverfahren, bei denen wegen des [X.]ablaufs und/oder sich schnell wandelnder Verkehrsvorstellungen eine sichere Beurteilung besonders schwierig sein kann, muss im Löschungsverfahren das Vorliegen eines [X.]ses zum [X.]punkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden; in [X.]weifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen ([X.] [X.] 2014, 565, Nr. 18 - [X.]).4. Nach Maßgabe dieses rechtlichen Hintergrundes kann nicht zuverlässig festgestellt werden, dass die Bezeichnung „[X.]“ schon im Anmeldezeitpunkt (am 30. Oktober 2013) von den angesprochenen Verkehrskreisen in einem beschreibenden [X.]inne bzw. als [X.]chlagwort für eine Rabattaktion verstanden worden wäre.

4.1. Für die vergangenheitsbezogene Feststellung mangelnder Unterscheidungskraft kommt es auf Nachweise und Belege an, die Aussagekraft für das inländische [X.] von „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt haben. Fundstellen, die am 30. Oktober 2013 noch nicht vorlagen und auch nach Art und Inhalt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Anmeldezeitpunkt zulassen, haben insoweit außer Betracht zu bleiben und können allenfalls für die auf den Entscheidungszeitpunkt bezogene Beurteilung eine Rolle spielen. Dies betrifft beispielsweise diejenigen Fundstellen über Rabattaktionen, die sich auf den – erst am 28. November 2013 und damit knapp einen Monat nach dem Anmeldezeitpunkt stattgefundenen – „[X.]“ 2013 beziehen.

Des weiteren kann die vergangenheitsbezogene Feststellung fehlender Unterscheidungskraft nicht darauf gestützt werden, dass, wie die Antragstellerin zu 3 vorträgt, die generische Top-Level-Domain seit dem 23. April 2014 verfügbar sei, wobei gemäß der von der [X.] verwalteten Liste bis heute 2.283 Domain-Namen unter dieser Top-Level-Domain registriert worden seien. Auch dieser Vortrag betrifft ausschließlich Vorgänge nach dem Anmeldezeitpunkt. Darüber hinaus haben bloße [X.] kaum Aussagekraft für das [X.]. Außerdem fehlt es, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, an dem Nachweis des territorialen Bezugs zum inländischen Verkehr.

[X.]chließlich betrifft auch die von den Antragstellern eingeführte Entscheidung des [X.] ([X.]uss vom 5. März 2019, [X.]: 133 R 126/18d, vgl. Anlage [X.] = GA [X.]. 495 ff.) einen anderen Prioritätszeitpunkt. Die dort streitgegenständliche international registrierte Marke IR 867/2017-8[X.]“, deren [X.]chutzerstreckung auf Österreich wegen mangelnder Unterscheidungskraft versagt worden ist, weist den [X.]rang 13. Januar 2017 auf. Dementsprechend war für die Entscheidung des [X.] das – wie aufzuzeigen wird, bis dahin stark veränderte – Verkehrsverständnis im Januar 2017 maßgeblich. Die [X.]achverhalte sind daher nicht vergleichbar.

4.2. Die von den Antragstellern eingereichten Belege, insbesondere

- Berichte und Pressemitteilungen über Verkehrsumfragen zu „[X.]“ (siehe hierzu 4.3.)- Belege für in [X.] durchgeführte „[X.]“-Rabattaktionen (4.4.)- (Online-)Presseberichte über den „[X.]“ in [X.] und/oder in [X.] (4.5.)- [X.] u.a. zwischen dem Antragsteller zu 11 als Betreiber der Plattform „www.[X.]“ sowie Kunden bzw. Affiliate-Netzwerkern (4.6.)

lassen, auch in ihrer Gesamtbetrachtung, nicht den zuverlässigen [X.]chluss zu, dass „[X.]“ vom inländischen Durchschnittsverbraucher schon im Anmeldezeitpunkt als [X.]chlagwort für eine Rabattaktion verstanden wurde. Das Gesamtbild (4.7.), das sich nach Würdigung aller Belege und Indizien ergibt, spricht vielmehr dafür, dass diese Bezeichnung im Anmeldezeitpunkt lediglich sehr geringen Teilen des Verkehrs bekannt war und es erst in den Folgejahren zu einer sukzessiven und sodann sprunghaften [X.]teigerung der Bekanntheit des Begriffs „[X.]“ als Hinweis auf eine Rabattaktion kam. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht erwiesen, was zu Lasten der Antragsteller geht, die insoweit die Feststellungslast tragen.

4.3. Die vorgelegten Berichte über Verkehrsumfragen zu dem inländischen Verständnis von „[X.]“ beziehen sich allesamt auf [X.]räume nach dem Anmeldezeitpunkt; einen zuverlässigen Rückschluss auf das [X.] im maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung lassen sie nicht zu.4.3.1. Die Beteiligten haben folgende Berichte über Verkehrsumfragen vorgelegt: a) Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine [X.], welche nach einem Bericht auf „Presseportal.de“ im Auftrag von „sparwelt.de“ durchgeführt wurde und nach deren Ergebnissen im [X.] lediglich 4% der [X.] der Begriff „[X.]“ im [X.]inne eines [X.] bekannt gewesen sei.

Nachdem die Markenabteilung diese [X.] im angefochtenen [X.]uss u.a. wegen mangelnden Angaben zur Methodik und vermeintlicher innerer Widersprüche unberücksichtigt gelassen hatte, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit [X.]chriftsatz vom 30. Mai 2019 nach Anfrage bei der [X.] (als Auftraggeberin der [X.]) den Kreis der Befragten, das Auswahlverfahren, die Auswahlgrundlage, Methodik und Gewichtung der [X.] näher mitgeteilt („1003 [X.] Personen ab 14 Jahren in Privathaushalten in [X.]; systematische [X.]ufallsauswahl; [X.] 2014; computergestützte Telefoninterviews anhand eines strukturierten Fragebogens; Gewichtung der [X.] nach Region, Geschlecht, Alter und Bildung, bei folgender Verteilung: Männer 49%, Frauen 51%; 14 bis 29 Jahre: 20%; 30 bis 49 Jahre: 28%; mit Hochschulabschluss/Abitur: 27% von allen Befragten“). Ferner hat sie gestellten Fragen in ihrer Reihenfolge wie folgt mitgeteilt:

1. Was verbinden [X.]ie spontan mit dem Begriff „[X.]“? Wenn [X.]ie diesen Begriff noch nie gehört haben, sagen [X.]ie [X.] das bitte auch.

2. Der „[X.]“ ist in [X.] traditionell der Auftakt des Weihnachtsgeschäfts. Auch in [X.] wird dieser Tag seit Jahren immer populärer. Vor allem Onlinehändler werben an diesem Tag mit besonders günstigen Angeboten und hohen [X.]n. Planen [X.]ie, diese Angebote zu nutzen und etwas zu kaufen, planen [X.]ie das vielleicht oder planen [X.]ie das nicht?

3. Und wie viel planen [X.]ie am [X.] auszugeben? Bis zu 25 Euro, 25 bis 30 Euro, 50 bis 75 Euro, 75 bis 100 Euro, 100 Euro bis 150 Euro oder mehr als 150 Euro (Filter: WENN KAUF GEPLANT (JA ODER VIELLEICHT?).

 Hiervon ausgehend bestehe, so die Antragsgegnerin, der von der Markenabteilung angenommene Widerspruch zwischen den Umfrageergebnissen zu den Fragen 1) und 2) (wonach einerseits nur 4% der befragten [X.] mit „[X.]“ den Aktionstag verbinden würden, während andererseits 5% die Aktionsangebote nutzen wollten und 12% unentschlossen seien) nicht. Die Umfrage sei in jeder Hinsicht verwertbar und belege, dass noch im [X.] „[X.]“ 96% der [X.] nicht im [X.]inne eines [X.] bekannt gewesen sei.

b) Die Antragstellerin zu 3 hat im Löschungsverfahren [X.]/16 ausgeführt, nach einer Umfrage des Portals „Retail Me Not“ unter 1.010 [X.]n Verbrauchern hätten 66% der Befragten angegeben, die Verkaufsaktionen unter dem Begriff „[X.]“ zu kennen. [X.]um Beleg vorgelegt wurde eine „[X.] 2016 – [X.] ME NOT“ ([X.]), in der auf [X.]eite 2 ausgeführt wird:

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c) Die Antragstellerin zu 3 hat im Löschungsverfahren [X.]/16 ferner vorgetragen, in einer Online-Umfrage der [X.] „[X.]“ aus dem [X.] hätten 76% der Befragten in [X.] angegeben, schon einmal von dem Begriff „[X.]“ im [X.]usammenhang mit besonderen Verkaufsaktionen gehört zu haben. Hierzu vorgelegt wurde ein Artikel des [X.] „e-commerce-news.de“ vom 18. November 2015 mit dem Titel „[X.] / [X.]: [X.] häufig lange unentschlossen“ (Anlage Ast 9 im Löschungsverfahren [X.]/16), in dem es u.a. heißt:

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d) Die Antragstellerin zu 2 hat im Beschwerdeverfahren auf einen Artikel aus „www.handelsblatt.com“ vom 8. November 2017 über eine von „[X.]“ im Auftrag der Website „[X.]“ durchgeführte Umfrage Bezug genommen. In dieser Online-Veröffentlichung ([X.], vgl. Anlage 2 zum [X.]chriftsatz vom 25. Juli 2019) heißt es u. a.:

Düsseldorf Noch vor wenigen Jahren dachten viele [X.] bei der Bezeichnung „[X.]“ eher an einen Börsencrash. Dass dieser Tag der umsatzstärkste im [X.]n Einzelhandel ist, war den meisten Kunden hierzulande unbekannt. Doch das hat sich dramatisch geändert. Nach einer repräsentativen Umfrage von [X.] im Auftrag der [X.]chnäppchenseite [X.] kennen bereits 89 Prozent der Befragten dieses [X.]. Und fast zwei Drittel der Umfrageteilnehmer wollen diesen Tag für besondere Einkäufe nutzen.Traditionell fällt der [X.] auf den Tag nach dem [X.]n Feiertag [X.], in diesem Jahr ist das der 24. November. Da haben viele [X.] einen Brückentag und stürzen sich mit der Familie in die Geschäfte. [X.]ahlreiche Händler versuchen mit hohen [X.]n und Marketingaktionen diesen Boom auf [X.] zu übertragen. Ganz vorne dabei sind die Elektronikhändler. [X.]o hat [X.] beispielsweise auch in diesem Jahr eine ganze „[X.]ack Week“ ausgerufen.“

Ergänzend hat die Antragstellerin zu 2 Hinweise zur Methodik dieser Untersuchung (unter Hinweis auf [X.], vgl. GA [X.]. 710) wie folgt mitgeteilt:

„** Hinweis zur Methodik: Die oben genannten [X.]ahlen sind Ergebnisse von Umfragen, die das Marktforschungsunternehmen [X.] und das [X.] [X.] Ende [X.]eptember 2017 beziehungsweise Mitte Oktober 2018 durchgeführt haben. 6.000 beziehungsweise 5.000 Konsumenten wurden von [X.] und [X.] nach ihrem Einkaufsverhalten am [X.] und [X.] befragt. [X.] arbeitete hierbei mit [X.], die mittels fester Quoten bezüglich des Geschlechts, Alters und der Region gebildet wurden.“

e) Während die 2017 von „[X.]“ durchgeführte Umfrage zu einem Bekanntheitsgrad von „[X.]“ von 89% gelange, sei eine weitere [X.]tudie aus 2017 von „[X.]“ zum praktisch identischen Ergebnis einer Bekanntheit von „rund 90%“ gekommen. In dem vorgelegten (unter „[X.]“ abrufbaren) Artikel vom 23. November 2017 heißt es unter der Überschrift „[X.]: beliebter Pflichttermin für Handel und Konsumenten“ u.a. (vgl. GA [X.]. 711):

[X.] und [X.] gehören zu den umsatzstärksten Tagen im Jahr. Eine aktuelle [X.]tudie beschreibt das Einkaufsverhalten der Konsumenten an den [X.]chnäppchentagen – und zeigt, dass Einzelhändler oft unnötig hohe [X.] vergeben.

In [X.] etablieren sich die bei [X.] beliebten [X.]chnäppchentage immer mehr: Rund 90 Prozent kennen den [X.] und den [X.]. Über ein Drittel erwartet an diesen Tagen die besten [X.]chnäppchen im Jahr – im Vergleich zu lediglich acht Prozent, die vor [X.] von den günstigsten Preisen ausgehen. Die Hälfte der Konsumenten plant bereits Einkäufe an den beiden Tagen ein; im Fokus stehen vorwiegend Mode- und Elektronikartikel. Das sind einige der Ergebnisse der aktuellen [X.]tudie* „[X.] / [X.] 2017“ der globalen [X.]trategie- und Marketingberatung [X.]… & Partners.“

(…)

*Über die [X.]tudie: Die [X.]tudie „[X.] / [X.] 2017“ wurde im Auftrag von [X.]… & Partners im November 2017 in [X.]

durchgeführt. Dabei wurden 1.000 Konsumenten repräsentativ nach Alter (18-64 Jahre) und Geschlecht mittels einer Onlinebefragung zu ihrem Kaufverhalten am [X.] und [X.] befragt.“

Die Ergebnisse der beiden vorgenannten Umfragen würden, so die Antragstellerin zu 2, auch gegen die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene [X.] sprechen, da eine [X.]unahme der Bekanntheit von 4% auf 89 bzw. 90% in der [X.] von 2015 bis 2017 lebensfremd sei.

f) Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren mit [X.]chriftsatz vom 16. [X.]eptember 2019 als Anlage [X.] (= GA [X.]. 1737 ff.) eine weitere Umfrage von „[X.]“ aus dem [X.]eptember 2016 eingeführt:

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Demnach sei der Begriff „[X.]“ im [X.]eptember 2016 immerhin noch 56% (und damit mehr als der Hälfe der [X.]) als Aktionstag gänzlich unbekannt gewesen.

4.3.2. Die Beteiligten haben wechselseitig Einwendungen gegen die jeweils von der Gegenseite eingeführten Verbraucherbefragungen und deren Verwertbarkeit erhoben.

a) [X.]o ziehen die Antragsteller die Ergebnisse der [X.] weiterhin, auch nach Nachreichung der zugrundeliegenden Fragstellungen im Beschwerdeverfahren, in [X.]weifel, wobei u.a. vorgebracht wird, das Auswahlkriterium „Region“ sei nicht näher spezifiziert worden und es sei unklar, warum die Umfrage aus 2015 auf einer „[X.] 2014“ beruhe. Diese Einwendungen sowie die Frage der Verwertbarkeit der [X.] können im Ergebnis dahinstehen, da es auf die [X.] nicht entscheidungserheblich ankommt. [X.]elbst wenn man die Ergebnisse der [X.] 2015 im Rahmen der Prüfung des [X.]es nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (zugunsten der Antragsteller) ausblendet, kann die vergangenheitsbezogene Feststellung des [X.]es mangelnder Unterscheidungskraft nicht getroffen werden. Umgekehrt steht die [X.] der Bejahung des [X.]es nach § 8 Abs. 2 [X.] [X.] für bestimmte Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt eines künftigen Freihaltebedürfnisses nicht entgegen, auch wenn man ihre Ergebnisse (zugunsten der Antragsgegnerin) unterstellt.

b) Die Antragsgegnerin hat ihrerseits Einwendungen gegen die von den Antragstellern eingeführten Umfrageergebnisse erhoben, die in der [X.]ache auch durchgreifen und einer Verwertbarkeit entgegenstehen:

aa) [X.]u der im Löschungsverfahren [X.]/16 von der Antragstellerin zu 3 eingeführten, von „[X.]“ bekannt gegebenen Umfrage (Anlage [X.] 9) rügt die Antragsgegnerin mit Recht, dass das berichtete Umfrageergebnis schon nicht zwischen den Begriffen „[X.]“ und „[X.]“ differenziert, was bereits zuverlässige Rückschlüsse für das [X.] (und erst recht für den Anmeldezeitpunkt) ausschließt. [X.]o ergibt sich aus dieser Umfrage lediglich, dass 76% der Befragten entweder von dem Begriff „[X.]“ oder dem Begriff „[X.]“ und entsprechenden Aktionen gehört haben; wie viel Prozent hiervon tatsächlich alleine auf den Begriff „[X.]“ entfallen, bleibt dagegen offen. Derselbe Einwand einer Vermengung der Begrifflichkeiten trifft im Übrigen auch für die „[X.] 2016 – Retail Me Not“ (wo durchweg nach „[X.] und [X.]“ gefragt wird, vgl. [X.]. 75 der [X.] [X.]/16) sowie für den Bericht über die [X.]tudie von „[X.]… & Partners“ aus dem November 2017 zu („Rund 90 Prozent kennen den [X.] und den [X.]“).

Gerade in Bezug auf die [X.]tudie 2015 im Auftrag von „[X.]“ ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Begriff „[X.]“ von dem U[X.]-Unternehmen [X.] nachweislich früher auf dem [X.]n Markt beworben wurde als Rabattaktionen unter dem [X.]chlagwort „[X.]“, die [X.] erstmals 2015 einführte (vgl. hierzu unten 4.4.2.a)). Es kann daher nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt sogar nahe, dass der Begriff „[X.]“ im [X.] dem inländischen Verkehr weit weniger bekannt war als die Wortkombination „[X.]“. Bei dieser [X.]achlage stünde der Gesamtwert von 76% für „[X.]“ oder „[X.]“ selbst zu dem sehr geringen Wert der [X.] 2015 (4% Bekanntheit von „[X.]“ als Aktionstag) nicht in Widerspruch.

bb) Die Antragsgegnerin hat zudem im Löschungsverfahren [X.]/16 die ordnungsgemäße Durchführung, Repräsentativität und die Richtigkeit der Ergebnisse der dort von der Antragstellerin zu 3 eingereichten Umfragen bestritten. Ferner hat sie im Beschwerdeverfahren die Richtigkeit der Ergebnisse der von der Antragstellerin zu 2 in Bezug genommenen Verbraucherbefragungen in [X.]weifel gezogen. [X.]o sei hinsichtlich der vermeintlichen, in „www.handelsblatt.com“ vom 8. November 2017 lediglich erwähnten Umfrage (von „[X.]“ im Auftrag von „[X.]“) die bei der Erhebung verwendete Fragestellung gänzlich unbekannt; ferner bleibe der Bezugszeitraum unklar, da es in den Hintergründen zu der Umfrage ausdrücklich heiße, die Umfragen seien „Ende [X.]eptember 2017 beziehungsweise Mitte Oktober 2018 durchgeführt“ worden. Für die von „[X.]… & Partners“ im Jahr 2017 beauftragte Umfrage sei bereits unklar, wer diese [X.]tudie überhaupt durchgeführt habe, im Übrigen seien auch insoweit die der Umfrage zugrundeliegenden Fragestellungen nicht offengelegt worden.

cc) [X.]utreffend ist, dass die Verwertbarkeit von demoskopischen Meinungsumfragen für die Frage des [X.]ses die Offenlegung der zugrundeliegenden Fragestellungen erfordert. Denn eventuell methodisch mangelhafte (z.B. suggestive) Fragestellungen lassen sich in der Regel auch nachträglich nicht mehr korrigieren (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 720 ff.; [X.] in: [X.]/ [X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl, § 78 [X.] Rn. 5; [X.], 1167, Nr. 43 – [X.]) und führen dazu, dass hierauf beruhende Verkehrsumfragen von [X.] nicht geeignet sind, die Richtigkeit der ausgewiesenen Ergebnisse und damit ein bestimmtes [X.] zu belegen (vgl. [X.], 1167, Nr. 43 ff. – [X.]). Die Antragsteller hätten daher auf die jeweiligen [X.] der Antragsgegnerin jedenfalls die den in Bezug genommenen Verkehrsumfragen zugrundeliegenden Fragestellungen offenlegen müssen, um eine Prüfung der methodischen Ordnungsmäßigkeit und der Verwertbarkeit zu ermöglichen.

c) Letztlich können die Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Verwertbarkeit der von den Antragstellern vorgelegten Umfragen aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man die von den Antragstellern vorgetragenen statistischen Daten als richtig unterstellt und zudem noch die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Forsa-Umfrage 2015 ausblendet, wäre der Nachweis für ein bestimmtes [X.] von „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt nicht geführt.

Die von den Antragstellern vorgetragenen [X.]ahlen, im Einzelnen:

- 2015: 76% der Befragten (bezogen auf „[X.]“ oder „[X.]“)

- 2016: 66% (“[X.]” und “[X.]”)

- [X.]eptember 2017

(oder auch Oktober 2018): 89%

- 2017: 90% (“[X.]” und “[X.]”)

beziehen sich allesamt nicht auf den Anmeldezeitpunkt, sondern datieren erheblich - mindestens zwei Jahre bis zu vier bzw. fünf Jahre - danach.

Die genannten statistischen Daten, selbst wenn man ihre Richtigkeit unterstellt, lassen auch keine zuverlässigen [X.]chlüsse auf das [X.] im Anmeldezeitpunkt zu. Denn die vorgetragenen Bekanntheitswerte für die Jahre 2015 bis 2018 lassen sich, wie die Antragsgegnerin mit Recht vorträgt, zwanglos und naheliegend dadurch erklären, dass die Bekanntheit der Bezeichnung „[X.]“ im inländischen Verkehr in den Jahren nach dem Anmeldezeitpunkt aufgrund verstärkter Werbemaßnahmen (etwa des Antragstellers zu 11 auf der [X.]seite „www.[X.]“, der Lizenznehmerin der Markeninhaberin, aber auch durch das U[X.]-Unternehmen [X.] ab dem [X.]) kontinuierlich zunahm und sodann eine rasante [X.]teigerung erfuhr.

d) Für letztere Annahme – einer erheblichen [X.]teigerung der Bekanntheit von „[X.]“ als [X.]chlagwort im inländischen Verkehr erst nach dem Anmeldezeitpunkt – spricht auch die Gesamtschau der weiteren zu den Akten gereichten statistischen Belege und Auswertungen zur Verwendung von „[X.]“ im inländischen Verkehr.

Die Antragsteller selbst haben u.a. eine „[X.] zum Begriff „[X.]“ in [X.] 2004 bis 2016 vorgelegt. „[X.] Trends“ gibt Informationen darüber, welche [X.]uchbegriffe von Nutzern der [X.]uchmaschine [X.] wie oft eingegeben wurden, wobei die Ergebnisse in Relation zum totalen [X.]uchaufkommen gesetzt sind. Die von der Antragstellerin zu 6 vorgelegte Abfrage ergibt folgendes Bild (vgl. [X.]. 5 des [X.]chriftsatzes vom 16. November 2016 im Amtsverfahren [X.]):

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Die Antragstellerin zu 6 hat hierzu dargelegt, dass im November 2012 „bereits“ ein Niveau von 14% des November 2015 erreicht worden sei, was aber weniger als 1/7 des 2015-er Werts entspricht.

Eine aktualisierte „[X.] (zum Begriff „[X.]“ in [X.] 2004 bis [X.]), die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren als Anlage [X.] (= GA [X.]. 1740) vorgelegt hat, verdeutlicht die weitere Entwicklung ab 2017:

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Damit indizieren die vorgelegten „[X.] Trends“-Auswertungen, dass bis zum Anmeldezeitpunkt das Interesse an „[X.]“ noch relativ gering war, jedenfalls waren die [X.]uchabfragen bei [X.] (in Relation zum [X.]uchaufkommen insgesamt) auch noch im [X.] sehr gering. [X.]u einer merklichen und dann deutlichen [X.]teigerung kam es erst in den Folgejahren.

Dieses von „[X.] Trends“ vermittelte Bild eines noch relativ geringen Interesses an „[X.]“ vor dem Anmeldezeitpunkt stimmt auch mit der von der Antragstellerin zu 4 vorgelegten Auswertung „[X.] – Mediadaten“ überein (vgl. [X.]. 27 Rückseite der [X.] [X.]/16):

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 [X.]ur Erläuterung dieser [X.]ahlen heißt es a.a.[X.]:

„Nach unserem [X.]tart im [X.] hat sich die Anzahl der Besucher nahezu jedes Jahr verdoppelt. Im November 2015 besuchten fast 1 Millionen Unique User unser Portal und informierten sich über den [X.] und die stattfindenden Aktionen (….).“

Auf der von dem Antragsteller zu 11 betriebenen Website „[X.]“ war seit 2012 immerhin ein Großteil der damals existierenden (und auch von der Markenabteilung im angefochtenen [X.]uss aufgezählten) Rabattaktionen gebündelt (vgl. hierzu ausführlich 4.4.4.b)).

Wenn das Portal im [X.] lediglich von 65.000 unterschiedlichen [X.]-Nutzern („65.000 [X.]“) besucht wurde, ist festzustellen, dass es sich um eine relativ geringe [X.]ahl handelte (im Vergleich zu den inländischen Verbrauchern insgesamt, aber auch im Vergleich zu den speziell an Elektronikwaren interessierten [X.]). [X.]u einer deutlichen [X.]teigerung der [X.] kam es erst in den Folgejahren, also nach dem Anmeldezeitpunkt (2013: [X.]teigerung um 269% auf 240.000 User; 2014: 450.000 User). Für das [X.] weist die Auswertung der [X.] bereits 970.000 unterschiedliche Nutzer ([X.]) und damit knapp viermal so viel wie in 2013 (240.000) sowie knapp 15-mal so viel aus wie noch im [X.].

[X.]owohl die „[X.] als auch die [X.] des Portals „www.[X.]“ zeigen demnach übereinstimmend, dass die Wortkombination „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt nur auf geringes Interesse stieß, was darauf schließen lässt, dass dieser Begriff nur einem geringen Teil des inländischen Verkehrs als [X.]chlagwort für eine Rabattaktion bekannt war, und es erst in den Jahren nach der Anmeldung zu einer erheblichen [X.]teigerung des [X.] und damit einhergehend der Bekanntheit des Begriffs kam.

e) [X.]usammenfassend vermögen die von den Antragstellern vorgetragenen Verkehrsumfragen und statistischen Daten, selbst wenn man ihre Richtigkeit unterstellt, nicht zu belegen, dass der Begriff „[X.]“ relevanten Teilen des Verkehrs schon im Anmeldezeitpunkt als [X.]chlagwort für eine Rabattaktion bekannt war.f) Die von der Antragstellerin zu 3 (mit Beschwerdeerwiderung vom 25. Juli 2019 = GA [X.]. 1012) angeregte Einholung eines [X.]achverständigengutachtens zu der Frage, „wie der maßgebliche Verkehr den Begriff „[X.]“ in der [X.] seit Anmeldung bis heute versteht“, kam nicht in Betracht. Der maßgebliche Anmeldezeitpunkt lag im [X.]punkt der mündlichen Verhandlung knapp sechs Jahre zurück. Dabei ist davon auszugehen, dass ein größerer [X.]raum zwischen Anmeldetag und [X.]punkt der Erstattung eines demoskopischen Gutachtens es in der Regel ausschließt, das Gutachtenergebnis auf den Anmeldetag zurück zu beziehen (vgl. [X.] [X.] 2015, 581, Nr. 60 – [X.]; [X.] 2009, 766, Nr. 40 – [X.]). Jedenfalls in [X.], in denen der zwischen Anmeldung und Gutachtenerstellung liegende [X.]raum zu einer Änderung des Marktes und der Produkte und damit zur Benutzungslage des in [X.]treit stehenden [X.]eichens führen kann, kommt eine Rückbeziehung über längere [X.] nicht in Betracht. ([X.] [X.] 2015, 581, Nr. 60 – [X.]).[X.]o liegt der Fall auch hier. Wie bereits die von den Beteiligten selbst vorgelegten Daten zeigen (s. aber auch unten 4.7.), hat sich das Begriffsverständnis des Verkehrs von „[X.]“ in relativ kurzer [X.] grundlegend verändert. Dieser Bedeutungswandel schließt es aus, etwaige Erkenntnisse aus einer im Jahr 2019/2020 durchgeführten demoskopischen Erhebung auf den Anmeldezeitpunkt 2013 zurück zu beziehen. Der [X.] war daher nicht nachzugehen.4.4. Auch die von den Antragstellern vorgelegten Belege für von einzelnen Unternehmen unter dem [X.]chlagwort „[X.]“ durchgeführte Rabattaktionen lassen nicht den zuverlässigen [X.]chluss zu, dass der Durchschnittsverbraucher das Markenzeichen bereits im Anmeldezeitpunkt lediglich im [X.]inne eines [X.]chlagworts für eine Rabattaktion ohne herkunftsindividualisierenden Bezug verstanden hat.

4.4.1. Die Antragsteller haben für den [X.]raum bis zum Anmeldetag zwar Nachweise für einzelne in [X.] durchgeführte Rabatt- und Werbeaktionen unter dem [X.]chlagwort „[X.]“ vorgelegt. Dies reicht aber nicht aus. Die vergangenheitsbezogene Feststellung mangelnder Unterscheidungskraft erfordert, dass die durchgeführten Rabatt- und Werbeaktionen jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet waren, das [X.] im Anmeldezeitpunkt maßgeblich im [X.]inne eines Werbe- oder Aktionsschlagworts zu prägen. Dies setzt zum einen voraus, dass es sich um Werbekampagnen und/oder Rabattaktionen von entsprechendem Umfang und hinreichender Reichweite handelte, die auch von relevanten Teilen des angesprochenen Verkehrs zur Kenntnis genommen werden konnten. [X.]um anderen müssen die entsprechenden Kampagnen – anders, als die Markenabteilung in dem angefochtenen [X.]uss ausgeführt hat – unter ausdrücklicher Verwendung des Begriffs „[X.]“ durchgeführt worden sein, denn nur dann konnte der Verkehr überhaupt von dem Begriff Kenntnis nehmen und ihn als [X.]chlagwort für eine Rabattaktion verstehen. [X.]chließlich muss der jeweilige Waren- und [X.] nachvollziehbar sein. Denn nur wenn klar ist, welche konkreten Waren und Dienstleistungen Gegenstand der jeweiligen „[X.]“-Kampagnen waren, können Feststellungen zum Verständnis des im jeweiligen Waren- und [X.] angesprochenen Verkehrs getroffen werden.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann, auch bei einer Gesamtwürdigung aller eingereichten Belege, für die [X.] bis zum Anmeldetag nicht festgestellt werden. Im Einzelnen:

4.4.2. [X.]oweit in einer Reihe von [X.] (wie auch im Vortrag einiger Antragsteller) immer wieder anklingt, das U[X.]-Unternehmen [X.] habe den „[X.]“ bereits 2006 in [X.] eingeführt und auch [X.] habe den Begriff frühzeitig in [X.] verwendet, ist vorab klarzustellen, dass Rabattaktionen dieser U[X.]-Unternehmen in [X.] unter ausdrücklicher Verwendung des [X.]chlagworts „[X.]“ für den [X.]raum bis zum Anmeldezeitpunkt nicht nachgewiesen sind.

a) Die Antragsgegnerin hat schon im patentamtlichen Löschungsverfahren eine Pressemitteilung von [X.] vom 13. November 2015 zu den Akten gereicht, in der es ausdrücklich heißt (vgl. etwa die Anlage [X.], [X.]. 243 der [X.] [X.]/16):

„[X.] Woche auf [X.].de mit über 10.000 [X.]itzangeboten – zum [X.] mit [X.]. Vom 23. bis 30. November bietet [X.] auf [X.]/angebote über 10.000 [X.]itzangebote und Angebote des Tages mit bis zu 50 Prozent Rabatt. Premiere des [X.] am 27. November auf [X.].de“. (Hervorhebung d.d. [X.]enat).

Demnach führte das U[X.]-Unternehmen [X.] [X.] unter dem [X.]chlagwort „[X.]“ in [X.] (auf „[X.]“) erstmals 2015, mithin über zwei Jahre nach dem Anmeldezeitpunkt ein.

b) Auch für das U[X.]-Unternehmen [X.] sind (im Unterschied zu einzelnen Vertragshändlern von [X.], siehe hierzu 4.4.4.c)) – keine vor dem Anmeldezeitpunkt im Inland durchgeführten Rabattaktionen unter ausdrücklicher Verwendung des [X.] „[X.]“ nachgewiesen.

Die Markeninhaberin hat in den Amtsverfahren Werbeanzeigen von [X.] zu „[X.]n am vierten Freitag im November“ zu den Akten gereicht (vgl. etwa die Anlage [X.] zum [X.]chriftsatz vom 16. November 2017 in [X.]/16), in denen das [X.]chlagwort „[X.]“ nicht erwähnt wird. Vielmehr wirbt die Firma [X.] hier, in den Jahren 2009 bis 2012, unter verschiedenen [X.]logans und Überschriften („Endlich Freitag. Besonders diesen Freitag“, 27. November 2009; „Freitag ist [X.]“, 26. November 2010; „Nur am Freitag. Der Tag, an dem Wünsche wahr werden“, 25. November 2011“) für ein „einmaliges eintägiges [X.] [X.]hopping Event“ (so auch ausdrücklich die weitere Werbeanzeige vom 12. November 2012). Die von der Markeninhaberin vorlegten Unterlagen legen es somit nahe, dass die U[X.]-Firma [X.] selbst das [X.]chlagwort „[X.]“ vor dem Anmeldezeitpunkt im Inland nicht verwendet hat. Jedenfalls ist der Nachweis für eine solche Verwendung durch die Firma [X.] selbst nicht geführt.Nicht zu Gunsten einer solchen Feststellung verwertbar ist der von mehreren Antragstellern vorgelegte [X.] zum [X.]tichwort „[X.]“ (vgl. etwa die Anlage [X.] 1 in [X.]/16, [X.]. 32 der [X.]). Die Markeninhaberin hat nachgewiesen, dass zentrale Aussagen dieses Beitrags in seiner ursprünglichen Fassung (bis zum Änderungsdatum 10. November 2017) nicht durch die angegebenen Fundstellen gedeckt waren. Konkret in Bezug auf die Textpassage

„Die erste [X.]ack-[X.]-Verkaufsaktion wurde im [X.] von [X.] durchgeführt [5]. In den Folgejahren nahm eine steigende Anzahl [X.]r Händler das Datum zum Anlass für spezielle Angebote und Aktionen mit eintägigen [X.]onderrabatten [6].“

hat die Antragsgegnerin nachgewiesen, dass die angegebenen Quellen ([5], abrufbar unter [X.]/, und [6], Artikel auf www.[X.].de) den [X.] nicht stützen und nicht belegen, dass die Firma [X.] selbst bereits seit dem [X.] in [X.] eine Verkaufsaktion unter dem [X.]chlagwort „[X.]“ durchgeführt hätte (vgl. z.B. [X.] AG 7 in [X.]/16 unter Vorlage der Quellen). [X.]wischenzeitlich wurde die betreffende Passage aus dem [X.] entfernt (vgl. u.a. Anlage [X.] in [X.]/16, [X.]creenshot vom 7. November 2017). Dem [X.] kann daher für die Frage des [X.]ses im Anmeldezeitpunkt Oktober 2013 keine Indizwirkung beigemessen werden.

Hinsichtlich der vorgelegten Online-Presseartikel, in denen die Firma [X.] wiederholt im [X.]usammenhang mit dem [X.]chlagwort „[X.]“ Erwähnung findet, kann, soweit sie sich überhaupt auf [X.] beziehen, nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt es - unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belege - nahe, dass diese Berichterstattung entweder auf einer Übernahme des fehlerhaften ursprünglichen [X.]s beruht oder aber der [X.]ache nach [X.] einzelner [X.]-Vertragshändler gemeint sind (bzw. die Aktionen solcher Vertragshändler mit der Firma [X.] selbst „vermengt“ werden). Es fehlt somit in der Gesamtschau an einem Nachweis dafür, dass das U[X.]-Unternehmen [X.] selbst die Bezeichnung „[X.]“ in der [X.] bis zum Anmeldetag als [X.]chlagwort für eine Rabattaktion verwendet hat.

4.4.3. Für das [X.] [X.] haben die Antragsteller zwar belegt, dass dieses Unternehmen im [X.] eine „[X.]ack-[X.]“-Rabattaktion beworben hat. Jedoch ist weder ersichtlich, welche Reichweite diese Kampagne hatte, noch ist nachvollziehbar, auf welche konkreten Waren sie sich bezog.

[X.]war wäre das Einzelhandelsunternehmen [X.] aufgrund seiner hohen Präsenz in ganz [X.] sicherlich in der Lage, eine „[X.]“-Kampagne mit großer Reichweite zu führen und entsprechend große Teile des Verkehrs zu erreichen. Im vorliegenden Fall belegen die vorgelegten Unterlagen dies aber nicht. Die Antragsteller haben als Belege vorgelegt:

1. eine bei [X.] eingestellte Anzeige vom 22. November 2012, „Heute ist [X.] in unserem Online [X.]hop!“ (vgl. u.a. [X.]. 155 d. [X.] [X.]);

2. einen per [X.] ermittelten Ausdruck der Website des [X.]-Online-[X.]hops vom 23. November 2012 „www.lidl.de“, der unter „Aktuelle Angebote“ in einem Untermenü „[X.]“ anzeigt.

Hinsichtlich der in [X.] eingestellten Werbung für den „[X.]“ im [X.]-Onlineshop fehlt an es an jeglichen Anhaltspunkten, wie viele Verbraucher hiervon Kenntnis genommen haben (552 vermerkte Likes [„Gefällt [X.]“], vgl. 155 d. [X.] [X.], sprechen allerdings für eine geringe Verbreitung).

Auf dem vorgelegten Auszug von der Homepage des [X.]-Onlineshops ist die „[X.]“-Rabattaktion schon nicht besonders werblich hervorgehoben. Vielmehr findet man sie lediglich in einem untergeordneten Untermenü („www.lidl.de> Aktuelle Angebote> [X.]“), hier zudem an letzter [X.]telle der „Aktuellen Angebote“. Dies begründet erhebliche [X.]weifel daran, dass die [X.] „[X.]“-Aktion 2012 von relevanten Verkehrskreisen zur Kenntnis genommen wurde; jedenfalls lässt sich in Ermangelung von Anhaltspunkten nicht zuverlässig auf eine bestimmte, das [X.] beeinflussende Reichweite der Online-Kampagne schließen.

Überdies bleibt in Ermangelung entsprechender Nachweise offen, welche konkreten Waren [X.] 2012 unter dem [X.]chlagwort „[X.]“ beworben hat. Hierzu konnten die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen.

4.4.4. [X.]oweit die Antragsteller im Löschungs- und Beschwerdeverfahren schließlich weitere Belege für von einzelnen Unternehmen vor dem Anmeldezeitpunkt durchgeführte „[X.]“-Rabattaktionen vorgelegt haben, lässt sich, wie die Antragsgegnerin im Ergebnis zutreffend rügt, hinsichtlich keiner dieser Aktionen feststellen, dass sie relevante Teile des Verkehrs erreicht haben:

a) [X.] hat sich mit der Frage, welche Teile des angesprochenen Verkehrs von den in Bezug genommenen „[X.]“-Kampagnen erreicht werden konnten, nicht auseinandergesetzt. [X.]oweit sie sich in dem angefochtenen [X.]uss auf Kampagnen namentlich benannter Einzelhändler gestützt hat, war die Reichweite dieser Kampagnen entweder nachweislich gering oder aber es bestehen keine Erkenntnisse zu den tatsächlich erreichten [X.]. Das gleiche gilt für die von den Antragstellern darüber hinausgehend im Löschungs- und Beschwerdeverfahren belegten „[X.]“-Aktionen.

aa) Fünf der von der Markenabteilung in Bezug genommenen „[X.]“-Rabattaktionen entstammen einem Bericht der Online-Veröffentlichung „[X.].de“ aus dem [X.] (vgl. u.a. Anlage 4 aus [X.]/16 sowie Anlage 5 Ast aus [X.]/16). Im Einzelnen sind auf der [X.]seite „http://[X.].de/news/black-friday-angebote-viel-geld-sparen (...)“ eingestellte „[X.]“-Aktionen der [X.]-Vertragshändler [X.], [X.] und [X.], des Onlineshops für [X.] „[X.]“ sowie eine Aktion von [X.] (Plugin zur [X.]uchmaschinenoptimierung) nachgewiesen; eine weitere eingestellte Rabattaktion von [X.] („[X.] über [X.]“) war dagegen nicht ausdrücklich unter das [X.]chlagwort „[X.]“ gestellt.

Es handelt sich dabei um Werbeanzeigen, die allesamt auf einer einheitlichen Werbepublikation mit dem Titel „[X.] Angebote – Hier könnt ihr viel Geld sparen“ gebündelt sind. Die [X.]seite „http://[X.].de/news/black-friday-angebote-viel-geld-sparen (...)“ stellt eine [X.]usammenstellung eines einzelnen Anbieters dar, der eine Linksammlung auf Rabattaktionen gebündelt hat, um Provisionen zu erhalten (vgl. im Einzelnen die Anlage 4 aus [X.]/16 unter ausdrücklichem Hinweis auf „Provisionslinks“, [X.]. 87 der [X.] [X.]/16).

Anhaltspunkte für die konkrete Reichweite dieses [X.]angebots bestehen nicht. [X.]war hat die Antragstellerin zu 2 zu der allgemeinen Reichweite der [X.]eite „[X.]“ vorgetragen, wonach laut „[X.]“ die [X.]eite „[X.]“ im November 2011 insgesamt 805.323 inländische Aufrufe verzeichnet habe („[X.] Inland“, vgl. GA [X.]. 673). Jedoch wendet die Antragsgegnerin gegenüber den vorgelegten „ivw-online“-[X.]tatistiken mit Recht ein, dass hier nicht die [X.]ahl der unterschiedlichen [X.]nutzer („[X.]“) angegeben ist, so dass auch Mehrfachabrufe durch denselben Nutzer erfasst sein können. Die [X.]ahl von insgesamt 805.323 Abrufen relativiert sich des weiteren erheblich, wenn man sie durch 30 Tage im Monat November teilt. Vor allem aber bezieht sich die Auswertung nur allgemein auf die Online-[X.]schrift „[X.]“, nicht aber konkret auf das im November 2011 dort auf einer Unterseite (http://[X.].de/news/black-friday-angebote-viel-geld-sparen....) eingestellte „[X.]“-Angebot. [X.]uverlässige Rückschlüsse auf die Reichweite dieser konkreten [X.]seite und der dort eingestellten „[X.]“-Rabattaktionen können daher nicht gezogen werden.

b) Weitere, ebenso von der Markenabteilung in Bezug genommene „[X.]“-Rabattaktionen sind der Auflistung für das [X.] (u.a. aus dem zweiten Teil der Anlage 4 [X.] aus [X.]/16, [X.]. 88 ff. dieser [X.]) entnommen und stammen aus dem Online-Archiv „www.[X.]“ des Antragstellers zu 11.

Bei der [X.]seite „www.[X.]“ handelt es sich um ein „Bündelungs“-Portal mit verlinkten Rabattaktionen. Im Einzelnen haben die Antragsteller für das [X.] Auszüge der vorgenannten [X.]seite mit verlinkten „[X.]ack-[X.]“-Rabattaktionen der [X.]-Vertragshändler (bzw. mit [X.]-Produkten handelnden Unternehmen) [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], der Onlineshops für [X.] [X.] und 1edu sowie ferner des Lautsprecherherstellers [X.] vorgelegt (vgl. die Anlage 4 aus 244/16, zweiter Teil, [X.]. 88-91 der [X.] [X.]/16).

Für diese im [X.] und damit noch vor dem Anmeldezeitpunkt auf „www.blackfriday.de“ eingestellten „[X.]“-Rabattaktionen belegt aber der von den Antragstellern selbst vorgelegte Auszug mit [X.]-Mediadaten (vgl. hierzu schon ausführlich oben 4.3.2.d)), dass im [X.] noch keine große Reichweite gegeben war, sondern nur ein sehr kleiner Anteil von Verbrauchern erreicht wurde. Wie dargelegt, wurde die von dem Antragsteller zu 11 betriebene Webseite „www.[X.]“ im [X.] von lediglich 65.000 unterschiedlichen [X.]-Nutzern („[X.]“) besucht, während eine deutliche [X.]teigerung der [X.] erst in den Folgejahren, also nach dem Anmeldezeitpunkt, eintrat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller zu 11 dargelegt, dass er im [X.] „klein angefangen“ hat. [X.]elbst die für 2013 genannten 240.000 „Unique User“ stellen noch eine vergleichsweise geringe [X.]ahl dar, wobei die Aufrufe zudem ganz überwiegend im Umfeld des „[X.]“ November 2013 und damit nach dem Anmeldezeitpunkt erfolgt sein dürften. Insgesamt lässt sich daher nicht feststellen, dass relevante Teile des angesprochenen Verkehrs schon vor dem Anmeldezeitpunkt durch das auf „www.[X.]“ eingestellte Angebot erreicht worden sind.

c) Im Übrigen haben die Antragsteller zwar einige weitere „[X.]“-Rabattaktionen von Einzelunternehmen – außerhalb der [X.]e „www.[X.]“ und „tn3“ – belegt. Auch für diese vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden Einzelaktionen kann indessen in Ermangelung von Anhaltspunkten nicht festgestellt werden, dass hierdurch relevante Teile des angesprochenen Verkehrs erreicht worden sind.

aa) Unter Bezugnahme auf die Anlage Ast 29 aus dem Amtsverfahren [X.] erwähnt der angefochtene [X.]uss der Markenabteilung u.a. Aktionen von [X.] („Pressemitteilung, Tradition auf [X.] – am „[X.]“ purzeln bei [X.] die Preise“, vom 23. November 2010, vgl. [X.]. 819 der [X.] [X.]), „[X.]“ sowie „merlin-store“. Die ferner in Bezug genommene Anlage 5 aus dem Amtsverfahren [X.]/16 enthält unter anderem einen Archiveintrag („Archive for November, 2008“) von [X.] („Auch wir bei [X.] haben wie viele andere [X.]hops einen [X.] [X.]ale!! 40 % auf alles!!!“).

bb) Ferner haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren einige weitere Belege für „[X.]“-Aktionen auch außerhalb von [X.] vorgelegt. [X.]o hat u.a. die Antragstellerin zu 2 mit [X.]chriftsatz vom 25. Juli 2019 Nachweise dafür vorgelegt, dass die Webseite „CA[X.]EKING.de“ bereits 2012 „[X.]“-Deals für Hardware (vgl. u.a. GA [X.]. 692, 857) bewarb und dass die [X.]-Vertragshändler GRAVI[X.] und [X.] in den Jahren 2011 und 2012 „[X.]“-Aktionen unter anderem auch auf ihren eigenen [X.]seiten beworben hatten („www.gravis/de/blog (...)“ bzw. [X.], vgl. die Anlagen GA [X.]. 694 ff, 883 ff.). Belegt sind des weiteren eine Reihe von Werbemaßnahmen der Firma [X.] für „[X.]“-Angebote in den Jahren 2008 und 2010 bis 2012, dies zum Teil auf der eigenen Homepage („[X.]“, vgl. [X.]. 897 ff.), zum Teil auch auf anderen Kanälen wie [X.] (vgl. GA [X.]. 699-702). Ferner waren im [X.] auf der [X.]seite „www.maclife.de“ Werbemaßnahmen für „[X.]“ der Unternehmen [X.], [X.] und [X.] gebündelt (GA [X.]. 893).

cc) Die Antragsgegnerin hat gegen die einzelnen Fundstellen vielfache, auch durchgreifende Einwendungen erhoben und insbesondere wiederholt auf die mangelnde Reichweite der Aktionen hingewiesen. [X.]o hat sie zu der in Bezug genommenen Website „lautsprecher-versand“ wie auch zu der weiteren Website „[X.]“ im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass es sich um von Privatpersonen unterhaltene [X.]eiten mit geringer Reichweite handele, wobei sich die Website „lautsprecher-versand“ zudem ausschließlich auf Angebote des Lautsprecherherstellers [X.] in [X.] beziehe. Bei „[X.]“ handele es sich, so der weitere unwidersprochen gebliebene Vortrag, um die Website „[X.]“, abrufbar unter [X.], die ausweislich ihres Impressums einen [X.]og ohne jeglichen kommerziellen Charakter mit einer Privatperson als Kontaktadresse darstelle. Weitere im angefochtenen [X.]uss erwähnte [X.] lassen sich – wie von der Antragsgegnerin zutreffend dargelegt – jedenfalls den von der Markenabteilung in Bezug genommenen Anlagen nicht entnehmen (wie „[X.]“, „[X.]“) bzw. stammen aus nach dem Anmeldezeitpunkt datierenden Nachweisen.

dd) Unabhängig von diesen detaillierten Einwendungen gegen die im angefochtenen [X.]uss in Bezug genommenen Fundstellen ist grundsätzlich festzustellen, dass es die Markenabteilung generell versäumt hat, sich mit den – allerdings entscheidungserheblichen – Fragen der Reichweite der jeweiligen Rabattaktionen und der tatsächlich erreichten Verkehrskreise auseinanderzusetzen. Ebenso haben die Antragsteller, obwohl die Antragsgegnerin wiederholt den Aspekt der mangelnden Reichweite hervorgehoben hat, keine Belege für die tatsächlich von „[X.]“-Rabattaktionen vor dem Anmeldetag erreichten Verkehrskreise vorlegt. Dies gilt auch für sämtliche im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fundstellen.

4.4.5. Festzustellen bleibt daher, dass es für keine einzige der in das Verfahren eingeführten Rabattaktionen belegt ist, dass in der [X.] bis zum Anmeldezeitpunkt erhebliche Teile des Verkehrs erreicht worden wären. Anhaltspunkte bestehen vielmehr umgekehrt alleine für eher geringe Reichweiten dieser Aktionen (so etwa, wenn man die damals nachweislich noch geringe Reichweite des [X.]s „[X.]“ in den [X.]ick nimmt).

4.5. Auch die vorgelegte ([X.] bietet keine Grundlage für die Feststellung, dass dem [X.]eichen „[X.]“ schon im Anmeldezeitpunkt das [X.] mangelnder Unterscheidungskraft entgegenstand.

[X.]fundstellen können ihrem Inhalt nach zwar Nachweise für ein bestehendes [X.] beinhalten; ferner können solche [X.]berichte unter bestimmten Voraussetzungen (in Bezug auf ihren Inhalt und ihre Reichweite) ihrerseits geeignet sein, das [X.] zu prägen (vgl. [X.] [X.] 2013, 731, Nr. 17 – [X.]; [X.], 270, [X.] – Link economy). Beides kann vorliegend aber nicht festgestellt werden.

Es bestehen zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in das Verfahren eingeführten [X.]seiten für sich oder in ihrer Gesamtheit geeignet waren, das inländische [X.] im Anmeldezeitpunkt zu prägen (vgl. hierzu nachfolgend 4.5.1.-4.5.2.). [X.]um anderen belegen die Berichte aus Online-Medien auch ihrem Inhalt nach nicht, dass die Wortfolge „[X.]“ sich schon im Anmeldezeitpunkt zu einer im Inland gebräuchlichen Bezeichnung für eine Rabattaktion entwickelt hatte (hierzu im Folgenden 4.5.3-4.5.4.).

4.5.1. Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass sämtliche [X.] ausschließlich [X.] sowie sonstige [X.]seiten zu „[X.]“ vorgelegt haben. Dagegen fehlen Nachweise aus Printmedien sowie etwaige einschlägige Berichterstattung aus Hörfunk und Fernsehen. Bei dieser [X.]achlage muss davon ausgegangen werden, dass eine Berichterstattung über „[X.]“ im [X.]raum bis zur Markenanmeldung, wenn nicht ausschließlich, so jedenfalls ganz überwiegend im [X.] stattgefunden hat (wie im Übrigen auch die „[X.]“-Rabattaktionen vor dem Anmeldetag ganz überwiegend online stattfanden).

4.5.2. Die vergangenheitsbezogene Feststellung, dass die in das Verfahren eingeführten [X.]seiten für sich oder in ihrer Gesamtschau geeignet waren, das inländische [X.] von „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt zu prägen, kann nicht getroffen werden.

Auch insoweit kommt es, wie schon hinsichtlich der durchgeführten „[X.]“-Rabattaktionen, auf die Frage an, ob relevante Teile des Verkehrs von der entsprechenden Berichterstattung in Online-Medien Kenntnis genommen haben. Welchen Adressatenkreis die von den Antragstellern vorgelegten Online-Berichte und sonstigen [X.]seiten zu „[X.]“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt erreicht haben, lässt sich aber nicht zuverlässig feststellen.

a) Es liegt grundsätzlich nahe, dass [X.] über „[X.]“ in „[X.]“, aber auch etwa Artikel in der Online-Ausgabe von [X.] wie „[X.]“ (www.handelsblatt.com), „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ sich eher an enge Verkehrskreise richteten, während die [X.] von überregionalen Tageszeitungen und Wochenzeitschriften wie „[X.]“ oder „Der [X.]“ wohl auch schon im Anmeldezeitpunkt breitere Verkehrskreise erreichen konnten. Die Auflagenstärke und Bekanntheit einer bestimmten Tageszeitung oder eines [X.] lässt dagegen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Reichweite der zugehörigen, im [X.] frei zugängliche Online-Ausgabe (hier zudem in der [X.] vor der Anmeldung, d.h. vor Oktober 2013) und erst recht nicht auf die Frage der Verbreitung einzelner Online-Presseartikel zu. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin zu 5 ([X.]. 3 Ihres [X.]chriftsatzes vom 31. Juli 2019), dass Tageszeitungen und Magazine ihre Artikel „in aller Regel nicht alleine im [X.] veröffentlichen, sondern zuvor bzw. zeitgleich in ihren jeweiligen Printausgaben“, trifft jedenfalls nicht zu. Es ist vielmehr allgemein und gerichtsbekannt, dass die frei im [X.] zugängliche Online-Version von Pressemedien (wie zB spiegelonline.de, faz.de) in großen Teilen nicht der Print-Version, die ja noch verkauft werden soll, entspricht, anders als ggf. kostenpflichtige „E-Paper-Versionen“.

b) Letztlich kommt es auf diese generellen Erwägungen der Beteiligten aber ebenso wenig an wie auf die Ausführungen einzelner Antragsteller zu der Bedeutung der [X.]nutzung als solcher oder der Bedeutung bestimmter [X.]schriften bzw. deren Online-Ausgaben (wie z.B. von „[X.]“ als [X.] auflagenstärkster Computerzeitschrift). Denn die vergangenheitsbezogene Feststellung, dass die vorgelegten [X.] tatsächlich geeignet gewesen sein könnten, das [X.] von „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt in dem von den Antragstellern behaupteten [X.]inne zu prägen, steht nur dann auf sicherem Grund, wenn für die einzelnen in das Verfahren eingeführten Online-Berichte über „[X.]“ konkret und zuverlässig festgestellt werden kann, welche Teile des angesprochenen Verkehrs tatsächlich erreicht wurden.

Dies kann aber vorliegend für keinen der ins Verfahren eingeführten Online-Presseartikel festgestellt werden. Allgemeine [X.]tatistiken zum Anteil der [X.]nutzer in [X.] (vgl. u.a. die Einblendung auf [X.]eite 8 des [X.]chriftsatzes der Antragstellerin zu 2 vom 25. Juli 2019 = GA [X.]. 669, „[X.]“-Umfrage zur Entwicklung der [X.]nutzung in [X.] seit 2001 bis 2018) sind für die Frage der tatsächlich erreichten [X.] ohne Aussagekraft, da es insoweit nur auf den Abruf des jeweiligen [X.] über „[X.]“ ankommen kann.

Konkretere [X.]ahlen für die Reichweite einzelner Online-Magazine und Websites hat im Beschwerdeverfahren lediglich die Antragstellerin zu 2 (mit [X.]chriftsatz vom 25. Juli 2019) vorgetragen. [X.]um Beleg der Abrufzahlen von „[X.] Online“ (u.a. im November 2009 als Erscheinungsdatum des Artikels in Anlage 14 [X.] aus [X.]), „[X.].de“, „[X.].de“ (bei Erscheinen des Artikels „[X.]: [X.], [X.] und Co. heute billiger“), sowie „GIGA.de“ verweist sie auf die Website „[X.]“ mit u.a. folgenden statistischen Daten:

- [X.] ONLINE

11/2009 99.924.992 [X.] (Abrufzahlen [X.])

11/2018 69.719.490

05/2019 68.092.745

- [X.]

11/2011 805.323 [X.]

- [X.].de

11/2007 3.425.668 [X.]

- GIGA.de

11/2011 5.066.739 [X.].

Jedoch wendet die Antragsgegnerin, wie schon dargelegt, gegenüber den vorgelegten „ivw-online“-[X.]tatistiken mit Recht ein, dass hier nicht die [X.]ahl der unterschiedlichen [X.]nutzer („[X.]“) angegeben ist, so dass auch Mehrfachabrufe durch denselben Nutzer erfasst sein können. Die [X.]ahlen von insgesamt 805.323 Abrufen für [X.], 3.425.668 für [X.].de und 5.066.739 für GIGA.de relativieren sich des weiteren, wenn man sie durch 30 Tage im Monat November teilt.

Vor allem aber beziehen sich die vorgelegten Auswertungen von „ivw-online.de“ nur allgemein auf die [X.]seiten (Homepages) von [X.] ONLINE, [X.], [X.].de und GIGA.de. [X.]o lässt sich den statistischen Auswertungen zwar entnehmen, dass „[X.] Online“ schon im November 2009 fast 100 Millionen inländische Abrufe („[X.] Inland“) verzeichnete (pro Monat und einschließlich Mehrfachabrufe). Jedoch hat dieser [X.]ahlenwert, wie die Antragsgegnerin mit Recht einwendet, keine Aussagekraft für die tatsächliche Reichweite der konkreten, ins Verfahren eingeführten „[X.] Online“-Berichte über „[X.]“. Hierzu wäre es vielmehr erforderlich, die [X.]ahl der unterschiedlichen [X.]nutzer („Unique Visitors“) zu kennen, die die konkreten „[X.] Online“-Artikel zu „[X.]“ tatsächlich abgerufen haben.

c) Hinzu treten weitere Einwendungen der Antragsgegnerin, die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind: [X.]o macht es auch für ein Online-Magazin mit erwiesenermaßen hoher Reichweite wie „[X.] online“ einen Unterschied, ob der konkrete Artikel prominent als Titel (ganz oben auf der Homepage) hervorgehoben ist oder aber, wie vorliegend unstreitig, in den Ressorts „Wirtschaft“ und „Finanzen“ platziert ist, was die Reichweite offensichtlich reduziert. Hinsichtlich der weiteren in das Verfahren eingeführten [X.] zu „[X.]“ liegen bereits keine [X.]ahlen, insbesondere keine konkreten ([X.] durch „Unique User“ vor.

d) Die Gesamtschau aller vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden Online-Presseartikel, die immerhin auf einer gezielten [X.]uche von jedenfalls zehn Antragstellern beruhen, lässt schließlich auch nicht erkennen, dass es sich um eine besonders große Anzahl von Presseartikeln über „[X.]“ (mit breiter [X.]treuung) handeln würde, vielmehr weisen die Unterlagen in den einzelnen amtlichen Löschungsverfahren für die [X.] bis zur Anmeldung viele Überschneidungen auf. Die Antragstellerin zu 2 spricht selbst von einer „geringeren [X.]ahl von Berichten über „[X.]“ pro Jahr“ (vgl. [X.]. 9 des [X.]chriftsatzes vom 25. Juli 2019 = GA [X.]. 670). [X.]oweit sie argumentiert, dies sei dem Umstand geschuldet, dass „[X.]“ nur an einem einzigen [X.] stattfinde, mag dies zutreffend sein. Es ändert aber nichts an der Bewertung, dass auf der Basis einer verhältnismäßig überschaubaren Anzahl von [X.] mit zudem ungeklärter Reichweite nicht festgestellt werden kann, dass diese das [X.] von „[X.]“ schon im Anmeldezeitpunkt im [X.]inne eines [X.] geprägt hätten.

4.5.3. Die in das Verfahren eingeführten Berichte aus Online-Medien belegen aber auch ihrem Inhalt nach nicht, dass die Wortfolge „[X.]“ sich schon im Anmeldezeitpunkt zu einer Bezeichnung für eine Rabattaktion entwickelt hatte.

[X.]oweit in den vorgelegten [X.] ausschließlich über das Phänomen „[X.]“ in [X.] berichtet wird, ist dies bereits ohne Aussagekraft für das maßgebliche inländische [X.].

In anderen Online-Artikeln wird zwar ein Bezug zu [X.] hergestellt bzw. über „[X.]“-Rabattaktionen in [X.] berichtet. Allerdings ist auch in diesem [X.]usammenhang zu beachten, dass die vergangenheitsbezogene Feststellung des absoluten [X.]ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nur tatsachengestützt erfolgen kann. Die bloße Benennung des [X.] in einem Online-Artikel, eine allgemeine Berichterstattung über „[X.]“ oder die Einschätzung eines Redakteurs, der Rabattaktionstag sei von [X.] nach [X.] „übergeschwappt“, sind daher nicht geeignet, ein bestimmtes [X.] im Anmeldezeitpunkt zu belegen.

In den vorgelegten Berichten aus Online-Medien wird aber, soweit sie sich überhaupt auf konkrete, vor dem Anmeldezeitpunkt datierende „[X.]“-Angebote in [X.] beziehen, in tatsächlicher Hinsicht ganz überwiegend auf Rabattaktionen des U[X.]-[X.]n Unternehmens [X.] verwiesen, vgl. nur beispielsweise die folgenden Artikel:

- www.[X.].de (30. November 2007): „[X.]: [X.], [X.] und Co. heute billiger - Rabattaktionen bei [X.]n Firmen“ (vgl. u.a. [X.] 1 [X.], [X.]. 25 der [X.] [X.]/16);

- www.computerbild.de (27. November 2009): „[X.]: [X.]onderangebote bei [X.]“ (u.a. GA [X.]. 675);

- www.computerbild.de (25. November 2011): „[X.]: [X.] lockt mit [X.]onderangeboten“, „[X.]chnäppchenjäger aufgepasst: Heute, am 25. November 2011, begeht [X.] den jährlichen „[X.]“ mit reduzierten Preisen (…)“ (vgl. u.a. GA [X.]. 676);

- www.[X.].de (25. November 2011): „[X.] 2011: [X.] und Händler präsentieren Angebote“; „[X.] ist gelüftet! [X.]oeben hat [X.] die Angebote zum [X.] präsentiert“ (vgl. u.a. GA [X.]. 676);

- www.[X.]hardware.de (27. November 2010): „[X.]: [X.] läutete das Weihnachtsgeschäft mit [X.]n ein“ (vgl. GA [X.]. 684).

Die Firma [X.] selbst hat aber, wie bereits dargelegt, die Bezeichnung „[X.]“ nicht nachweislich für den [X.]n Markt verwendet; die vorgelegten [X.] sind daher in diesem Punkt unpräzise und vermengen die Rabattaktionen einzelner [X.]-Vertragshändler mit der Firma [X.] selbst.

[X.]oweit ferner in dem Artikel aus „[X.].de“ schon im Jahr 2007 das Unternehmen [X.] in [X.]usammenhang mit dem „[X.]“ gestellt wird („Versandhändler [X.] hat zurzeit ebenfalls eine Rabattaktion. Hier gibt es Gutscheine auf bestimmte Artikel und viele reduzierte Waren. Der [X.] findet in [X.] (…)“, vgl. u.a. [X.]. 25 Rückseite der [X.] [X.]/16), hat [X.] die Bezeichnung im Inland nachweislich nicht vor November 2015 verwendet.

Dies zeigt, dass die Aussagekraft der vorgelegten Online-Berichte für den Beleg eines bestimmten [X.]ses der Wortfolge „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt von [X.] stark eingeschränkt ist. Insbesondere lässt sich aus Berichten über vermeintliche „[X.]“-Angebote bestimmter Unternehmen (wie [X.], [X.]) nicht zuverlässig darauf schließen, dass diese Unternehmen tatsächlich Rabattkampagnen unter Verwendung des [X.]chlagworts „[X.]“ durchgeführt haben.

Der Nachweis für die Durchführung konkreter Rabattkampagnen unter Verwendung des [X.] „[X.]“ bedarf daher jedenfalls weiterer Belege (wie konkreter Werbematerialien und -anzeigen unter Verwendung des [X.]). Im Übrigen geben die vorgelegten Online-Presseartikel auch keine Hinweise auf die konkrete Reichweite etwaiger Rabattkampagnen und die tatsächlich erreichten [X.]. [X.]ie sind daher in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, eine tatsächliche inländische Verwendung des [X.] „[X.]“ zu belegen, die wesentlich über die bereits getroffenen Feststellungen hinausginge. Denn soweit bereits für die im Einzelnen nachgewiesenen Rabatt- und Werbekampagnen unter dem [X.]chlagwort „[X.]“ nicht festgestellt werden konnte, welche Teile des Verkehrs hiervon Kenntnis genommen haben, geben auch die verfahrensgegenständlichen Presseartikel aus Online-Medien hierüber keine konkrete Auskunft.

4.5.4. [X.]chließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Berichte aus Online-Medien auch kein einheitliches Bild von der inländischen Verwendung des Begriffs „[X.]“ in der [X.] bis zum Anmeldezeitpunkt erkennen lassen.

Während einerseits in mehreren Artikeln berichtet wird, dass das Phänomen „[X.]“ aus [X.] auch in [X.] angekommen bzw. nach dortübergeschwappt“ sei, legt der von mehreren Antragstellern eingeführte Online-Artikel der [X.] ([X.], „[X.]“, „Ein Volk im [X.]chnäppchen-Rausch“, vom 24. November 2011) nahe, dass „[X.]“ jedenfalls im [X.] noch keine Rolle im - wenn auch lokalen - Einzelhandel spielte; im Einzelnen heißt es hier (vgl. u.a. [X.].. 30 ff. der [X.] [X.]/16):

„[X.] – [X.] hat es geschafft, ebenso der Valentinstag: Traditionen aus [X.] schwappen auch gerne mal nach [X.]. Ob das auch für den „[X.]“ gilt, muss sich noch zeigen. Bisher hält sich hierzulande die Popularität dieses ultimativen [X.]hopping-Tages noch in Grenzen. Woran das liegt? „Wir haben ganz andere Traditionen“, sagt [X.]… vom Handels-

verband Baden-Württemberg.

In [X.] ist der „[X.]“ längst eine Tradition. (…). Im [X.]üdwesten [X.]s setzen Einzelhändler derzeit eher auf die etablierten Rabattaktionen wie den [X.]ommerschlussverkauf (…). Der „[X.]“ spielt zum Beispiel beim [X.]er Einzelhändler [X.] keine Rolle. (…)

[X.]ich an die [X.]n Traditionen anzupassen, hätten die ortsansässigen Händler aber auch gar nicht nötig, meint [X.]… …Alles gute

Gründe, sich nicht vom „[X.]“ anstecken zu lassen.“

In einem weiteren Artikel des [X.] Online, Ressort Wirtschaft, vom 22. November 2012 („Der „[X.]“ lockt zur [X.]chnäppchenjagd“, vgl. GA [X.]. 841) heißt es ausdrücklich (Hervorhebung d. d. [X.]enat):

Hierzulande noch relativ unbekannt, erfreut sich der „[X.]“ in [X.] größter Beliebtheit“.

Auch in einem Beitrag einer Journalistin von „[X.]“ unter dem Titel „Was ist dieser [X.]“ vom 24. November 2016 (also drei Jahre nach Markenanmeldung, Anlage [X.] = GA [X.]. 1737) heißt es noch (Hervorhebungen d. d. [X.]enat):

„Morgen wird der sogenannte [X.] gefeiert. Der Aktionstag leitet in [X.] traditionell das Einkaufen für [X.] ein. Auch in [X.] haben mittlerweile einige Geschäfte den „schwarzen Freitag“ übernommen und beteiligten sich mit verschiedenen Rabattaktionen daran. Den meisten [X.] ist der [X.] jedoch noch völlig unbekannt. Dies ergab eine aktuelle Befragung des [X.]. Dabei konnte mehr als die Hälfte der Befragten mit dem Begriff gar nichts anfangen und nur 27 Prozent gaben an, in diesem Jahr gezielt von den [X.]chnäppchen profitieren zu wollen (…)“.

4.5.5 Nach allem lassen die vorgelegten [X.] nicht den [X.]chluss zu, dass „[X.]“ bereits im Anmeldezeitpunkt vom inländischen Durchschnittsverbraucher im [X.]inne eines [X.] für eine Rabattaktion verstanden worden wäre.

4.6. Weitere Argumente und Belege der Antragsteller sind der [X.]ache nach ungeeignet, die auf den Anmeldezeitpunkt bezogene Feststellung fehlender Unterscheidungskraft zu stützen. [X.] für die Frage des inländischen [X.]ses von „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt ist insbesondere der (als Anlage [X.] und [X.] zum [X.]chriftsatz des Antragstellers zu 11 vom 30. Juli 2019) vorgelegte [X.]. Dass einzelne Kunden, Vertragshändler oder Mitglieder von [X.] die Bezeichnung „[X.]“ im Rahmen einer internen E-Mail-Korrespondenz mit dem Antragsteller zu 11 als Betreiber der Webseite „[X.]“ verwendet haben, hat keine Aussagekraft für den Grad der Bekanntheit des [X.] im angesprochenen Verkehr. Weder stellen die Absender oder Adressaten des vorgelegten [X.]s relevante Teile des angesprochenen Verkehrs dar, noch kann ein lediglich interner [X.] das Verständnis des [X.] beeinflussen.

4.7. Auch eine Gesamtschau aller in das Verfahren eingeführten Belege und Unterlagen führt nicht dazu, von einer Prägung des [X.]ses dahingehend auszugehen, dass der inländische Durchschnittsverbraucher den Begriff „[X.]“ bereits im Anmeldezeitpunkt als [X.]chlagwort für einen Rabattaktionstag verstanden hat. Vielmehr spricht das Gesamtbild umgekehrt dafür, dass die Bezeichnung „[X.]“ im Anmeldezeitpunkt nur einem kleinen Teil des Verkehrs bekannt war und sich die Bekanntheit des Begriffs erst in den Jahren nach der Anmeldung [X.] [X.]o ist das Gesamtbild bis einschließlich des „[X.]“ im November 2012 davon geprägt, dass Rabattaktionen ganz überwiegend von [X.]-Vertragshändlern, vereinzelt auch von [X.] (wie dem Lautsprecherhersteller [X.]) durchgeführt wurden. Das [X.] war dabei begrenzt, es wurden nahezu ausschließlich Produkte der Firma [X.], zum Teil auch noch Produkte aus dem allgemeiner gefassten Bereich „Elektronik“ angeboten. In den Jahren 2011/2012 kam es sodann erstmals zu Versuchen, die verstreuten Einzelaktionen auf [X.]eiten wie „[X.]“ oder dem Portal des Antragstellers zu 11 „www.[X.]“ zu bündeln.

Alle Indizien weisen darauf hin, dass die Reichweite dieser ohnehin auf den online-Handel beschränkten Aktionen zunächst noch sehr begrenzt war und bis zum Anmeldetag nur geringe Teile des Verkehrs erreicht wurden. [X.]o erreichte das Portal „www.[X.]“ des Antragstellers zu 11 – das immerhin einer der Vorreiter bei der „Bündelung“ von „[X.]ack-[X.]“-Aktionen war – ausweislich der eigenen [X.] im [X.] lediglich 65.000 [X.]-Nutzer. Auch der Wert für den - schon nach dem Anmeldezeitpunkt datierenden – „[X.]“ 2013 mit insgesamt 240.000 „[X.]“ erscheint noch relativ gering.[X.]u einer erheblichen [X.]teigerung des Interesses an „[X.]“ kam es sowohl nach der „[X.]“ von „www.[X.]“, als auch nach „[X.]“ erst später. [X.]oweit beide Auswertungen übereinstimmend einen sprunghaften Anstieg der Bekanntheit von „[X.]“ als Rabattaktionstag in den Jahren nach der Anmeldung belegen, gibt der weitere Verfahrensstoff Anhaltspunkte für die Hintergründe.Danach erklärt sich der Anstieg der Verbreitung des „[X.]“ in den Jahren nach der Anmeldung durch eine zunehmende, auch massive Bewerbung des [X.] sowohl durch [X.]plattformen (wie die Bündelungsseite des Antragstellers zu 11 auf der [X.]seite „www.[X.]“, aber etwa auch die 2013 in Betrieb genommene [X.]seite der Lizenznehmerin der Markeninhaberin, „www.blackfridaysale.de“) als auch durch hinzutretende Unternehmen mit großer Reichweite.[X.]o weist die Bündelungsseite des Antragstellers zu 11 „www.[X.]“ nicht nur - ausweislich der [X.] - jährlich steigende Nutzerzahlen („[X.]“) und im [X.] einen Anstieg auf fast eine Million „[X.]“ auf. Parallel dazu hat sich, während im [X.] noch nahezu ausschließlich [X.]-Vertragspartner auf der [X.]eite „www.[X.]“ gelistet waren, in den Folgejahren auch die Anzahl und Bandbreite der gelisteten Unternehmen von [X.] deutlich erweitert (vgl. u. a. das [X.] Ast 4 in der [X.] [X.]/16). Im [X.] trat sodann das U[X.]-Unternehmen [X.] erstmals mit einer eigenen Kampagne auf den Plan, indem es im Rahmen seiner bereits seit Jahren existierenden „[X.]-Woche“ erstmals den „[X.]“ eingeführt hat (vgl. hierzu die Anlage [X.], [X.]. 243 der [X.] [X.]/16).

4.7.2. In dieses Gesamtbild fügt sich auch ein, dass die verfahrensgegenständlichen [X.] nicht schon kurz nach Eintragung der [X.]treitmarke im Dezember 2013, sondern erst über drei Jahre danach (Ende 2016) erhoben worden sind. Hätte es sich bei „[X.]“ schon im [X.] um ein im inländischen Verkehr bekanntes und gängig verwendetes [X.]chlagwort gehandelt, wäre zu erwarten gewesen, dass gegen die Eintragung zeitnah zahlreiche [X.] beim [X.] gestellt worden wären. Dies war aber nicht der Fall. [X.]oweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewendet haben, es bestehe keine Marktbeobachtungspflicht, auch habe gerade wegen des offensichtlich beschreibenden Charakters von „[X.]“ niemand mit einer Markeneintragung rechnen müssen, überzeugt dies nicht. Auch der [X.] betont, dass es der [X.], gerade um die aus dem [X.]ablauf resultierenden [X.]chwierigkeiten des [X.] zu vermeiden, in der Hand hat, den Löschungsantrag zeitnah nach der Eintragung der Marke zu stellen (vgl. [X.] [X.] 2010, 138, Nr. 48 – Rocher Kugel).

5. Nach allem lag der geltend gemachte [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Anmeldezeitpunkt nicht vor.

F. Jedoch ist die [X.]treitmarke für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 35

„Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-[X.]endungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Fernsehwerbung; [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch [X.] (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in [X.], für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von [X.]; Rundfunkwerbung; [X.]ammeln und [X.]usammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; [X.]chaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [[X.]ales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; [X.]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im [X.] für Dritte“

entgegen § 8 Abs. 2 [X.] [X.] eingetragen worden, so dass die Markenabteilung insoweit im Ergebnis zu Recht die Löschung der Marke angeordnet hat.

Dagegen kann für die Waren der [X.] und die darüberhinausgehend beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 (wie tenoriert) der [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] [X.] nicht festgestellt werden.

1. Der [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] konnte im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Wenngleich die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke auf das [X.] fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gestützt hat, war auch der [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] [X.] bereits mit den [X.]n konkret geltend gemacht worden (vgl. [X.], 500, Nr. 12 – [X.]; [X.], 404, Nr. 11 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung) und ist somit Gegenstand des amtlichen [X.] wie auch des Beschwerdeverfahrens vor dem [X.] geworden.

2. Nach § 8 Abs. 2 [X.] [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus [X.]eichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der [X.]weck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder [X.]eichen vom markenrechtlichen [X.]chutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht. Dabei genügt es, wenn das betreffende [X.]eichen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. [X.] [X.] 1999, 723, Nr. 30, 31 – [X.]; [X.] 2004, 674, [X.] – Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] [X.] 1999, 723, [X.]9 – [X.]; [X.] 2006, 411, [X.]4 – Matratzen [X.]/[X.]).

Wie sich aus dem Tatbestandsmerkmal „dienen können“ ergibt, setzt ein Freihaltebedürfnis im [X.]inne von § 8 Abs. 2 [X.] [X.] nicht voraus, dass die [X.]eichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Ein Freihaltebedürfnis liegt vielmehr auch dann vor, wenn die beschreibende Benutzung der Marke noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in [X.]ukunft erfolgen kann (vgl. [X.] [X.] 2017, 186, [X.] - [X.]; [X.] 2014, 565, [X.]8 – [X.]; [X.], 276, Nr. 8 - Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V.).

Darüber hinaus erfasst das [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] [X.] auch Fälle des zukünftigen Freihaltebedürfnisses. Auch in diesem Fall ist das Tatbestandsmerkmal „dienen können“ zwanglos erfüllt. Ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, d.h. die zukünftige Eignung eines [X.]eichens als beschreibende Angabe ist zunächst dann anzunehmen, wenn ein [X.]eichen seinem im Anmeldezeitpunkt feststellbaren [X.]inngehalt nach zwar ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, es solche Waren oder Dienstleistungen aber noch nicht gibt (vgl. [X.] [X.] 2014, 565, Nr. 33 – [X.]; [X.] [X.] 2013, 72, 76 – [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 382). Ein Beispiel dafür wären [X.]eichen, die denkbare Merkmale von Flugtaxis beschreiben. Entgegen der von der Antragsgegnerin in dem nicht nachgelassenen [X.]chriftsatz vom 21. Oktober 2019 (GA [X.]. 1856 ff.) geäußerten Rechtsauffassung kann das Tatbestandsmerkmal „dienen können“ aber auch dann erfüllt sein, wenn die Eignung zur Beschreibung einen Bedeutungswandel des [X.]eichens voraussetzt.

In allen Fällen bedarf es für die Annahme einer zukünftigen Eignung zur Beschreibung der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. [X.] [X.] 1999, 723, Nr. 31 und 37 – [X.]; [X.] 2004, 674, [X.] – Postkantoor; [X.] 2010, 534 Rn. 53 - [X.]; [X.] [X.] 2017, 186, Nr. 43 – [X.]; [X.] 2003, 343, 344 – Buchstabe "[X.]"; [X.] 2003, 882, 883 – [X.]). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen (vgl. [X.] [X.] 2003, 882, 883 – [X.]), sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung [X.] erfolgen ([X.] [X.] 2017, 186, Nr. 43 - [X.]). Besonders strenge Maßstäbe sind anzulegen, soweit es um die Feststellung eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses in dem genannten [X.]inne geht. Denn nur so lässt sich eine [X.]e Prognose von bloßer [X.]ukunftsphantasie abgrenzen.

3. Nach diesen Kriterien war bereits im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwarten, dass sich die Bezeichnung „[X.]“ (jedenfalls im Handel mit Elektro- und Elektronikwaren, s. dazu nachfolgend 4.3.) als [X.]chlagwort für einen Rabattaktionstag etablieren würde.

3.1. Diese Prognose fußt darauf, dass schon für die [X.] vor der Anmeldung der [X.]treitmarke eine Reihe einzelner Rabattaktionen, insbesondere von [X.]-Vertragshändlern, unter Verwendung von „[X.]“ als [X.]chlagwort belegt sind. [X.]oweit die Antragsgegnerin generelle Bedenken gegen die Verwertbarkeit der von den Antragstellern vorgelegten [X.]belege, insbesondere unter dem Gesichtspunkt späterer Updates (unter nachträglicher Einfügung des [X.] „[X.]“) erhoben hat, greift dies nicht durch.

3.1.1. [X.]um einen liegen auch außerhalb der Bündelungsseiten „[X.]“ und „[X.]“, für welche die Antragsgegnerin nachträgliche Updates befürchtet, Belege für die Bewerbung von „[X.]“-Aktionen vor dem Anmeldezeitpunkt vor, so beispielsweise die Pressemitteilung von „unimall.de“ vom 26. November 2010, die den Begriff „[X.]“ in der Überschrift und auch im Fließtext mehrfach einen „[X.]-Extrarabatt“ erwähnt und wie folgt lautet (vgl. Anlage Ast 29 in [X.], [X.]. 819 der [X.]):

„Tradition auf [X.] – am „[X.]“ purzeln bei [X.] die Preise“ (….)

Auch [X.] feiert dieses Jahr den [X.]: Am 26. November schnürt der marktführende Online-[X.]hop für hochrabattierte Hard- und [X.]oftware für [X.]chüler, [X.]tudenten und Lehrer ein buntes Paket aus Produkten mit [X.]ack-[X.]-Extrarabatt (…)“.

Eine nachträgliche Abänderung ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich.

3.1.2. Auch für die auf der [X.]seite „[X.]“ („https://[X.].de/news/black-friday-angebote-viel-geld-sparen-345514/“) im [X.] eingestellten und dort gebündelten „[X.]“-Aktionen (vgl. Anlage 4 aus [X.]/16 sowie Anlage 5 Ast aus [X.]/16) fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Veränderung oder gar Manipulation. [X.]oweit die Antragsgegnerin u.a. auf die Überschrift „[X.] Angebote – Hier könnt ihr viel Geld sparen [Update]“ verweist, hat die Antragstellerin zu 2 überzeugend darauf hingewiesen, dass sich der „[Update]“-Hinweis nicht auf die eingeblendeten 2011er „[X.]“-Aktionen, sondern auf aktuelle Informationen der Nutzer über neue Angebote noch während des [X.] bezog, wie z.B. aus der folgenden Einblendung ersichtlich:

[Update] Um 10:00 Uhr ([X.]tand 9:37) beginnt die Gutscheinaktion über [X.]. es werden 1000 Gutscheine vergeben, die ab einem Warenwert von 500 Euro oder höher eingelöst werden können.“ (vgl. GA [X.]. 691).

Auch im Übrigen gibt es keinen nachvollziehbaren Grund für nachträgliche Updates oder Manipulationen der auf „[X.]“ eingeblendeten „[X.]“-Rabattaktionen, zumal die [X.]seite in keinem erkennbaren Bezug zu den Beteiligten steht und die Rabattaktionen auf 2011 beschränkt waren. Dagegen spricht schließlich auch, dass einige der eingeblendeten Rabatt-Aktionen das [X.]chlagwort „[X.]“ auch weiterhin nicht aufweisen, so unter anderem die Aktionen der Firmen [X.] und [X.].

3.1.3. Der [X.]enat hat auch keine [X.]weifel daran, dass die unter der [X.] „www.[X.]/2012“ abrufbare [X.]seite des Antragstellers zu 11 schon seit dem [X.] betrieben wurde und dass die auf diesem Portal im [X.] gebündelten „[X.]“-Aktionen schon damals so wie aus den Belegen ersichtlich (vgl. u. a. die Anlage [X.] aus [X.]/16) abrufbar waren.

Die Antragsgegnerin hat zwar bereits die Inbetriebnahme des Portals im [X.] angezweifelt und vortragen, der Antragsteller zu 11 habe die [X.]seite erst ab dem [X.] kommerziell betrieben; ferner hat sie auch insoweit hinsichtlich der auf der [X.]eite eingeblendeten Rabattaktionen pauschal den Einwand nachträglicher Updates erhoben. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hat sie allerdings nicht vorgetragen.

Dagegen hat der Antragsteller zu 11 in der mündlichen Verhandlung detailliert und durchweg nachvollziehbar die Hintergründe der Inbetriebnahme des Portals im [X.] geschildert. [X.]o habe seit dem [X.] Kontakt zu dem [X.]-Händler [X.] bestanden. [X.] habe in den Jahren 2010 und 2011 „[X.]“-Aktionen durchgeführt, wobei es im [X.] zu einer erstaunlichen „Verdopplung der Werte“ gekommen sei. Er, der Antragsteller zu 11, habe aufgrund dessen 2012 mit einer [X.]seite „im kleinen Rahmen“ testen wollen, ob man auf einer solchen [X.]eite Rabattangebote von [X.]-Händlern bündeln könne. Wegen des aus seiner [X.]icht überragenden Erfolgs habe er sodann 2013 die erzielten Einnahmen in zwei Domains investiert. Im November 2013 seien dann bereits größere Händler wie [X.]alando dazu gestoßen.

[X.]um Beleg hat der Antragsteller zu 11 als Anlage „[X.]“ zum [X.]chriftsatz vom 30. Juli 2019 eine Rechnung vom 27. November 2012 an die Firma [X.] (Rechnung für die „Einbindung der [X.] [X.]ack-[X.]-Meldung auf der Webseite [X.]ack-[X.]-2012.de“) und umfangreichen [X.] aus dem November 2012 mit Werbekunden eingereicht (vgl. etwa, für [X.], die E-Mail von [X.] vom 21. November 2012 an info@[X.], GA [X.]. 1353: „Hallo Herr G1…, wie ich eben gesehen habe, wurde auf ihrer [X.]eite die Verlinkung von Ihnen bereits angepasst – toll“).

3.2. Auch wenn – wie unter E. festgestellt – diese Aktionen bis in das [X.] hinein noch keine erhebliche Reichweite hatten, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses folgendes Gesamtbild:

Es war bereits im Anmeldezeitpunkt ersichtlich, dass einige Unternehmen, vor allem im Umfeld des U[X.]-Unternehmens [X.] (dabei überwiegend [X.]-Vertragshändler) schon in den Jahren zuvor den Versuch unternommen hatten, „[X.]“-Rabattaktionen auch in [X.] zu etablieren, dies womöglich auch vor dem Hintergrund globaler Marketingstrategien. [X.]oweit frühe Nachweise für erste „[X.]“-Aktionen schon in das [X.] zurückreichen (so für die Firma [X.]), verliefen diese Aktionen nicht im [X.]ande, sondern intensivierten sich vielmehr durch das Hinzutreten weiterer Unternehmen sowie verstärkte Online-Werbung. [X.]o kam es in den Jahren 2011 und 2012 nachweislich auf den [X.]portalen „[X.]“ und „[X.]“ zu ersten Versuchen, die „[X.]“-Rabattaktionen einzelner Unternehmen zu bündeln und gemeinsam zu bewerben. Bezieht man mit ein, dass sich diese ersten „[X.]“-Aktionen gezielt auf den Bereich von Elektro- und Elektronikwaren und damit auf ein sehr dynamisches Marktsegment bezogen, das von stetigen Fortentwicklungen sowohl der Waren als auch der Marketingstrategien geprägt ist, ließ dieses Gesamtbild bereits im Anmeldezeitpunkt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Prognose zu, dass sich der aus [X.] übernommene Begriff „[X.]“ in [X.]ukunft zu einem [X.]chlagwort für Rabattaktionen etablieren würde, dies jedenfalls auf dem genannten Warensektor.

4. Als (aus der [X.]icht des Anmeldetages: zukünftiges) [X.]chlagwort für einen Rabattaktionstag beschreibt das [X.]eichen „[X.]“ allerdings lediglich eine Vertriebsmodalität.

4.1. Eine Vertriebsmodalität stellt nach der Rechtsprechung des [X.] kein Merkmal von Waren im [X.]inne von § 8 Abs. 2 [X.] [X.] dar ([X.], 465, 467 – [X.]). Auch die Rechtsprechung des [X.] geht davon aus, dass die Beschreibung der Vertriebsmodalitäten von Waren nicht dem [X.] der beschreibenden Angabe unterfällt (vgl. zum Vertriebsort der Ware [X.] [X.], 1146, Nr. 49, 50, 53 – NEU[X.]CHWAN[X.]TEIN; speziell zum Vertriebsort anders allerdings [X.] [X.], 272, [X.] – [X.]). Damit scheidet § 8 Abs. 2 [X.] [X.] auch unter dem Gesichtspunkt eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses als [X.] für sämtliche von der [X.]treitmarke beanspruchten Waren der [X.] aus.

4.2. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, gilt dasselbe grundsätzlich auch für Dienstleistungen. Auch insoweit beschreibt ein [X.]chlagwort für einen Rabattaktionstag kein Produktmerkmal, sondern eine von der Dienstleistung selbst zu unterscheidende Vertriebsmodalität (vgl. [X.], 417, 419 – [X.]; [X.], 272, [X.] – [X.]).

4.3. Eine andere Beurteilung ist dagegen zunächst im Hinblick auf die von der [X.]treitmarke beanspruchten Handelsdienstleistungen geboten, nämlich

„Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-[X.]endungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; [X.] in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Elektrowaren und Elektronikwaren“.

4.3.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] umfasst die Handelstätigkeit neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen. Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines [X.]ortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen ([X.] [X.] 2005, 764, Nr. 34 – Praktiker). Darunter lässt sich zwanglos auch das Angebot eines [X.] fassen. Denn [X.]inn einer Rabattaktion ist es, einen Verbraucher dazu zu veranlassen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen. Insoweit bezeichnet die schlagwortartige Benennung der Rabattaktion keine bloße Vertriebsmodalität. Es sind nicht die Handelsdienstleistungen, die unter dem [X.]chlagwort und unter Rabattgewährung (als besonderer Vertriebsmodalität) vertrieben werden. Vielmehr sind diese Handelsdienstleistungen ihrer Art und Bestimmung nach typischerweise auch auf die Durchführung von Rabattaktionen gerichtet (in deren Rahmen dann erst bestimmte Waren und denkbarerweise auch Dienstleistungen vertrieben werden können, dies unter Rabattgewährung als besonderer Vertriebsmodalität). Damit aber beschreibt ein [X.]eichen wie „[X.]“, soweit es (aus der [X.]icht des [X.]: künftig) als [X.]chlagwort für eine solche Rabattaktion steht, ein Merkmal der genannten Handelsdienstleistungen und unterliegt insoweit dem [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] [X.].

4.3.2. Diese Prognose konnte im Anmeldezeitpunkt allerdings nur für Handelsdienstleistungen getroffen werden, die sich auf Waren aus dem Elektronikbereich beziehen. Denn lediglich für diesen eingegrenzten Bereich war es aus der Perspektive des Anmeldezeitpunkts (Oktober 2013) vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass sich „[X.]“ im [X.]inne eines [X.] für eine Rabattaktion etablieren konnte.

a) Nach den zur Akte gereichten Belegen wurde bis zum Anmeldezeitpunkt im Rahmen von „[X.]“-Rabattaktionen lediglich ein sehr begrenztes [X.] angeboten. [X.]o wurden „[X.]“-Rabattaktionen, wie dargelegt, bis einschließlich November 2012 ganz überwiegend von [X.]-Vertragshändlern und vereinzelt von [X.] (wie dem Lautsprecherhersteller [X.]) durchgeführt, und es wurden unter dem [X.]chlagwort nahezu ausschließlich Produkte der Firma [X.], zum Teil auch noch Produkte aus dem allgemeiner gefassten Bereich „Elektronik“ (z.B. Lautsprecher) beworben (vgl. etwa die Anlage 4 Ast aus dem Löschungsverfahren [X.]/16).

Eine Bewerbung weiterer Produkte bis zum Anmeldetag ist nicht nachgewiesen. [X.]oweit die Antragstellerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung (unter Bezugnahme auf die Anlage [X.] aus [X.]) vorgetragen hat, es seien auf dem [X.] „[X.]“ auch weitere Waren außerhalb des [X.] – darunter [X.]elte und Rucksäcke (u.a. bei [X.].de) – beworben worden, hat der Betreiber des Portals, der Antragsteller zu 11, in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich dabei nicht um „[X.]“-Angebote gehandelt hat.

Die von der Antragstellerin zu 5 als Anlage [X.] (GA [X.]. 1496 ff.) vorgelegten E-Mails aus dem November 2012 über „[X.]“-Angebote beziehen sich zwar auf Waren außerhalb des [X.] (Beauty-Artikel sowie [X.]chmuck und Uhren, „[X.]trumpffüller“, „günstige Betten“, Autozubehör), jedoch sind der jeweilige [X.] geschwärzt und der [X.] mit evtl. Einblendungen ist überwiegend nicht sichtbar; dort dagegen, wo der Text lesbar und die Einblendungen sichtbar sind (vgl. u.a. GA [X.]. 1502), deutet alles darauf hin, dass es sich um rein internen [X.] zwischen Geschäftspartnern handelt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es sich um [X.]chriftstücke handelt, die sich an das allgemeine (inländische) Publikum richteten bzw. dass hier tatsächlich „[X.]“-Rabattaktionen nach außen (an den Durchschnittsverbraucher) kommuniziert worden sind.

Auch im Übrigen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verwendung des [X.] „[X.]“ außerhalb des Bereichs der Elektronikwaren. Die vorlegten Nachweise für „[X.] Angebote und [X.]“ 2012 im Online-[X.]hop der Firma [X.] lassen, wie bereits dargelegt (vgl. E.4.4.3.) nicht erkennen, welche konkreten Waren mit dem [X.]chlagwort beworben wurden. Insoweit ist es durchaus denkbar, dass auch die Firma [X.] ausschließlich Elektronikprodukte unter ihr „[X.]“-Angebot gefasst hatte; dafür spricht auch der vorgelegte [X.] zwischen einem im Auftrag von [X.] handelnden [X.] und dem Antragsteller zu 11, wo es zu dem konkreten Betreff „[X.] > [X.] [X.]ensationsangebote am 23.11.2012“ ausdrücklich heißt: „Am Freitag den 23.11.2012 bieten wir unschlagbare Angebote aus dem Bereich Multimedia. Mit dabei: Microsoft Xbox 360 [X.] 4GB + Kinect Adventures (…) [X.]AM[X.]UNG LCD-Fernseher (….)“, vgl. die Anlage [X.] zum [X.]chriftsatz vom 30. Juli 2019, GA [X.]. 1363).

b) Bei dieser [X.]achlage war es im Anmeldezeitpunkt Oktober 2013 lediglich absehbar, dass sich die Bezeichnung „[X.]“ zu einem [X.]chlagwort im Handel mit Elektronikwaren entwickeln konnte. Eine Ausdehnung dieser Prognose auf Handelsdienstleistungen, die sich auf andere Waren wie z.B. chemische Erzeugnisse, Treibstoffe oder Feuerwerkskörper beziehen, lag dagegen in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht nahe.

Die Ausführungen der Markenabteilung sowie der Antragsteller erschöpfen sich demgegenüber in theoretischen Erwägungen. [X.]war kann den Antragstellern im Ausgangspunkt zugegeben werden, dass sich Rabattaktionen allgemein auf ein sehr breites, auch variierendes [X.] beziehen können. Auch ist es zutreffend, dass für Warenkategorien wie z.B. [X.], Kosmetikwaren, Bekleidungsstücke, [X.]chuhe, [X.]pielwaren, auf die sich auch die Handelsdienstleistungen der angegriffenen Marke beziehen, seit langem [X.]chlussverkäufe und sonstige Rabatt-[X.]onderaktionen gängig sind. [X.]chließlich ist es auch richtig, dass der „[X.]“ in [X.] seit langem für ein breites [X.] geöffnet ist.

Diese allgemeinen Erwägungen ließen aber im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht die Prognose zu, dass „[X.]“ sich auch in [X.] auf allen möglichen Warensektoren etablieren würde; letztlich musste eine solche Annahme im Oktober 2013 in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte spekulativ erscheinen. Die [X.]ituation in [X.] lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Entwicklung im Inland zu. Realitätsbezogen und faktenbasiert hätte ein Prüfer, der im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt mit den verfahrensgegenständlichen Nachweisen konfrontiert gewesen wäre, lediglich feststellen können, dass der Begriff „[X.]“ in [X.] nahezu ausschließlich im Bereich der Vermarktung von Elektronikwaren verwendet wurde, dies im Übrigen – mit [X.]ick auf die frühesten Nachweise (z.B. [X.], 2008) – seit einigen Jahren, ohne dass eine Ausdehnung auf sonstige [X.] eingetreten wäre.

4.3.3. Von dem [X.] umfasst sind dabei sämtliche auf diesen eingegrenzten Warenbereich bezogene Handelsdienstleistungen, also

„Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.]; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.]; Einzelhandelsdienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping; [X.]; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen“.

[X.]war beziehen sich die in das Verfahren eingeführten Belege für „[X.]“-Rabattaktionen für die [X.] bis zur Anmeldung fast ausschließlich auf den Online-Handel (also auf „Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.]“ bzw. „[X.]“). Jedoch legt etwa die Pressemitteilung vom 27. November 2012 bzgl. „[X.]“ nahe, dass jedenfalls einzelne „[X.]“-Rabattaktionen von [X.]-Vertragshändlern auch schon vor dem Anmeldetag stationär durchgeführt worden sind (vgl. [X.]. 55 der [X.] [X.]/16, Pressemitteilungen Journal, „[X.] [X.] übertrifft alle Erwartungen“: „Die [X.]-zertifizierten [X.]-Experten hatten am [X.] alle Hände voll zu tun. (…) Insgesamt sorgten viermal mehr Kunden als am vorhergehenden Verkaufswochenende bundesweit für lange [X.]chlangen und dichtes Gedränge in den 17 Filialen des [X.] Premium Resellers [X.]. (…)“).

Im Übrigen gehen die genannten Unterkategorien von Handelsdienstleistungen wirtschaftlich Hand in Hand und dienen letztlich alle der Erreichung desselben Endziels, nämlich dem Verkauf an den Endverbraucher, so das eine scharfe Trennung insoweit nicht vorgenommen werden kann. Daher lag es im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise nicht nahe, im Rahmen der Prognose zur Entwicklung des Begriffsverständnisses von „[X.]“ zwischen den einzelnen Vermarktungs- und Vertriebswegen (Handelsdienstleistungen über das [X.] oder stationär, mittels Teleshopping oder Katalogversand) zu differenzieren. [X.]o stellen Online- und stationärer Handel mit Elektronikprodukten lediglich zwei Vertriebswege für ein- und denselben Warensektor dar, die überdies Hand in Hand gehen können (wenn derselbe Händler die Rabattaktion sowohl im Onlineshop als auch in seinen Filialen bewirbt). Dasselbe gilt für die verwandten Bereiche des [X.]- oder Kataloghandels bzw. des [X.], die ebenso Überschneidungen aufweisen können. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung macht es dann aber keinen [X.]inn, zwischen den [X.] für dieselben Waren zu trennen. Nicht zuletzt hätte der stationäre Handel oder der Handel „außerhalb des [X.]“ perspektivisch wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, würde er sich erfolgreichen „[X.]“-Rabattaktionen verschließen und diese ausschließlich dem Online-Handel überlassen. Es war daher schon im Anmeldezeitpunkt [X.] prognostizierbar, dass eine Etablierung von „[X.]“-Rabattaktionen im Onlinebereich entsprechende Aktionen im stationären Bereich bzw. im Kataloghandel und Teleshopping mit demselben [X.]chlagwort zur Folge haben würde, dies immer bezogen auf den Bereich des Handels mit Elektro- und Elektronikwaren.

4.4. Über die genannten Handelsdienstleistungen hinaus ist das [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] [X.] auch für folgende [X.] festzustellen:

„Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch [X.] (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Plakatanschlagwerbung; Planung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in [X.], für den Einzelhandel; Produktion von Werbefilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbezwecke; Publikation von [X.]; Rundfunkwerbung; [X.]ammeln und [X.]usammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; [X.]chaufensterdekoration; Telemarketing; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [[X.]ales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in [X.]; [X.]; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im [X.] für Dritte“.

[X.]war entspricht es, wie die Antragsgegnerin grundsätzlich zutreffend vorbringt, nach der Rechtsprechung des [X.]s im Allgemeinen nicht den Branchengewohnheiten, [X.] durch das beworbene Produkt zu charakterisieren. Üblich zur Beschreibung von [X.] ist eine Bezeichnung nach Art des Mediums oder der Branchen, auf die Leistungen bezogen sind, während eine Festlegung auf ein bestimmtes Themengebiet regelmäßig nicht erfolgt ([X.], 949, [X.]4 – [X.]; [X.], [X.]. v. 27. November 2013, 29 W (pat) 523/12 – myJobs; [X.]. v. 18. November 2015, 29 W (pat) 34/13 – [X.], juris Rn. 32). Ob damit auch die Bezeichnungen von [X.] und anderen [X.]onderveranstaltungen als beschreibende Angaben für [X.] ausscheiden, könnte aber schon zweifelhaft erscheinen. Das kann aber dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall ist konkret belegt, dass sich das Markenzeichen „[X.]“ zur Beschreibung von [X.] grundsätzlich eignet.

Wie ausgeführt, existierte vorliegend schon im Anmeldezeitpunkt in Ansätzen eine spezielle „[X.]“-Werbebranche, wenn auch auf zwei [X.]seiten („www.[X.]/2012“ und „[X.]“) und auf den Bereich der Elektronikwaren beschränkt. [X.]o hätte ein Prüfer, dem die ins hiesige Verfahren eingeführten Belege vorlagen, schon damals feststellen können, dass mit zwei [X.] speziell auf „[X.]“-Rabattaktionen zugeschnittene [X.] erbracht wurden, was die grundsätzliche Eignung zur Merkmalsbeschreibung beweist. Bei diesen Portalen handelte es sich um klassische [X.] für Dritte, die durch Einstellung in das Portal und Verlinkung zu den Anbieterseiten erbracht wurden.

Ausgehend von dieser Tatsachenlage war aber schon im Anmeldezeitpunkt Oktober 2013 zu erwarten, dass sich das [X.]eichen „[X.]“ jedenfalls im Elektronikbereich zu einem [X.]chlagwort nicht nur für Rabattaktionen als solche, sondern auch zu deren Bewerbung entwickeln würde.

Von dem [X.] sind grundsätzlich alle von der [X.]treitmarke beanspruchten [X.] betroffen, weil sie so allgemein formuliert sind, dass sie auch spezielle „[X.]ack-[X.]“-Werbung für Elektronikwaren umfassen können. Anders verhält es sich nur im Hinblick auf diejenigen [X.], die im Verzeichnis der [X.]treitmarke so spezifiziert sind, dass eine Erbringung zur Bewerbung von „[X.]“-Aktionen im Bereich der Elektronikwaren ausscheidet, z.B. „Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde [X.]wecke“ oder „Organisation von Modenschauen für Werbezwecke“. Insoweit war der angefochtene [X.]uss daher aufzuheben.

5. Nach alledem unterlag die angegriffene Marke für die vorgenannten Handels- und [X.] schon im Anmeldezeitpunkt einem zukünftigen Freihaltebedürfnis als beschreibende Angabe und ist insoweit entgegen § 8 Abs. 2 [X.] [X.] eingetragen worden. Die allgemein hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin greifen nicht durch.

5.1. Der wiederholte Hinweis der Antragsgegnerin auf den fehlenden Eingang des Begriffs „[X.]“ in den [X.] oder sonstige relevante Lexika ist schon deshalb unerheblich, weil das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 [X.] [X.], wenn die Eignung der Marke zur Merkmalsbeschreibung festgestellt ist, nach ständiger Rechtsprechung keinen weiteren lexikalischen Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl z.B. [X.] [X.] 1999, 723, Nr. 30 – [X.]; [X.] 2004, 146, Nr. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2003, 882, 883 – [X.]; [X.], 900, Nr. 12 – [X.]PA II; [X.], 272, Nr. 12, 17 – [X.]). Folgerichtig kann auch die Feststellung einer künftigen Eignung zur Merkmalsbeschreibung nicht dadurch entkräftet werden, dass eine Eintragung später (d.h. bis zum Entscheidungszeitpunkt) nicht erfolgt ist.

5.2. [X.]oweit die Antragsgegnerin weiter meint, „[X.]“ habe sich aufgrund einer negativen Konnotation des „[X.]chwarzen Freitags“ mit dem [X.] von 1929 generell nicht zur Verbreitung in [X.] geeignet, wird dies dadurch widerlegt, dass – wie ausgeführt – bereits vor dem Anmeldezeitpunkt einige Unternehmen erste Versuche unternahmen, „[X.]“ als [X.]chlagwort für Rabattaktionen im Elektronikbereich zu etablieren. Ebenso unbeachtlich ist das Argument, dass der in [X.] seit 1961 gebräuchliche Begriff seit Jahrzehnten „niemals seinen Weg nach [X.] gefunden habe“. Die Entwicklung zu einem auch inländisch gebräuchlichen [X.]chlagwort setzte in [X.] eben später ein, ist aber belegt und war, was die die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe angeht, bereits im Anmeldezeitpunkt Oktober 2013 [X.] prognostizierbar.

6. Das [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] [X.] besteht auch noch im Entscheidungszeitpunkt fort.

6.1. Wie dargelegt, ist die beschreibende Verwendung des Begriffs „[X.]“ als [X.]chlagwort für Rabattaktionen nicht nachträglich entfallen, sondern hat sich in den Jahren nach der Anmeldung kontinuierlich und ab 2015 ganz erheblich gesteigert. [X.]o belegt die Gesamtschau aller Unterlagen einen sprunghaften Anstieg der inländischen Bekanntheit des Begriffs in den Jahren bis 2017 (vgl. u.a. „[X.]“, die [X.] von „[X.]“ sowie die weiteren Nachweise über „[X.]“-Rabattaktionen nach 2012). Die Antragsgegnerin hat selbst ausführlich zu dem sprunghaften Anstieg der Bekanntheit in der [X.] nach der Anmeldung vorgetragen.

6.2. [X.]oweit sich die Antragsgegnerin (hilfsweise) auf eine Überwindung des [X.]ses gemäß § 8 Abs. 2 [X.] [X.] im Wege der (nachträglichen) Verkehrsdurchsetzung beruft, dringt sie auch damit nicht durch.

Insoweit ist zunächst eine (Anfangs-)Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung erforderlich, die einen schlüssigen [X.]achvortrag dazu verlangt, in welcher Form, für welche Waren bzw. Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (vgl. zu den Anforderungen insoweit [X.]/Hacker/Thiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 713 m.w.N.). Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat ihre pauschale Behauptung weder konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. Auch der Verfahrensstoff gibt hierfür nichts her; es ist allenfalls bekannt, dass die Antragsgegnerin bzw. ihre Lizenznehmerin seit 2013 das Portal „blackfridaysale.de“ betreibt. [X.]onstige geeignete Angaben und Belege – insbesondere über Umsätze, [X.] oder Marktanteile, aber auch über die Benutzung des [X.]eichens für konkrete Waren und Dienstleistungen – liegen nicht vor.

Da das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung somit weder schlüssig vorgetragen noch hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, war dem nicht weiter nachzugehen. Insbesondere bestand kein Anlass für die Durchführung einer Verbraucherbefragung.

7. Die Antragsgegnerin kann sich zur Ausräumung des [X.]ses auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis bzw. eine U[X.]-[X.] Voreintragung berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. z.B. [X.] [X.] 2009, 667, Nr. 18 – Bild.t.-Online.de; [X.] [X.], 276, Nr. 18 – Institut der Nord[X.]n Wirtschaft e.V.).

8. Nach alledem unterliegt die [X.]treitmarke im Umfang der vorgenannten Handels- und [X.] der Löschung, so dass die Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit zurückzuweisen war.

G. Für die Waren der [X.] sowie die übrigen Dienstleistungen (im tenorierten Umfang) liegt, wie dargelegt, weder das [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vor, noch kommt für diese Waren und Dienstleistungen die Annahme eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses im [X.]inne von § 8 Abs. 2 [X.] [X.] in Betracht. Auch die darüber hinausgehend geltend gemachten Löschungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sowie § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] liegen insoweit nicht vor.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus [X.]eichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen [X.]prachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind. Dafür ist bezogen auf den Anmeldezeitpunkt weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Auch die Voraussetzungen des [X.]ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] (a.F.) liegen nicht vor. Gemäß § 50 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] wird die Eintragung einer Marke auf Antrag gelöscht, wenn sie [X.] angemeldet worden ist. Bösgläubigkeit eines Anmelders i.[X.].v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig – insbesondere im [X.]inne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit – erfolgt ist (vgl. z.B. [X.] [X.] 2004, 510, 511 – [X.] 100). Anhaltspunkte hierfür haben die Antragsteller, wie auch die Markenabteilung bereits ausgeführt hat, nicht vorgetragen, und auch im Übrigen ist hierfür nichts ersichtlich. Insbesondere lässt sich die Annahme einer markenrechtlich missbilligten Behinderungsabsicht noch nicht alleine aus der bloßen Tatsache von Angriffen aus der Marke herleiten, da sich solche Aktionen grundsätzlich im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich geschützter Rechtspositionen bewegen und deshalb nicht von [X.] als Missbrauch angesehen werden dürfen (vgl. EuG [X.] Int. 2012, 647, Nr. 33 - [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, a.a.[X.], § 8 Rn. 958). Hinzu kommt, dass die [X.]treitmarke nicht von der jetzigen Markeninhaberin, sondern von einer Firma [X.] angemeldet worden ist. Das Abmahnverhalten der Antragsgegnerin ist daher für die Frage der Bösgläubigkeit bei Anmeldung ohne Bedeutung.

III.

A. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten gem. § 71 Abs. 1 [X.]. 1 [X.] bestand keine Veranlassung, so dass es bei der Regelung des § 71 Abs. 1 [X.]. 2 [X.] verbleibt, nach der jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selber trägt. [X.]war haben die Antragsteller zu 4 und zu 5 sowie die Antragsgegnerin beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. [X.]ie haben jedoch nichts dazu vorgetragen, warum dies aus Gründen der Billigkeit geboten sei. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

B. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zuzulassen. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Bezeichnung einer Verkaufsmodalität im [X.]inne von § 8 Abs. 2 [X.] [X.] geeignet ist, ein Merkmal von Handelsdienstleistungen zu beschreiben. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Eignung festgestellt werden kann, wenn die betreffende Bezeichnung im Anmeldezeitpunkt nur geringen Teilen des Verkehrs bekannt war.

Meta

30 W (pat) 26/18

28.02.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

nachgehend BGH, 27. Mai 2021, Az: I ZB 21/20, Beschluss

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG vom 04.04.2016, § 50 Abs 2 MarkenG, § 158 Abs 8 MarkenG, § 54 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.02.2020, Az. 30 W (pat) 26/18 (REWIS RS 2020, 10)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 10


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 21/20

Bundesgerichtshof, I ZB 21/20, 27.05.2021.


Az. 30 W (pat) 26/18

Bundespatentgericht, 30 W (pat) 26/18, 28.02.2020.


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