(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 11. August 2022 02:52
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.12.2018 I 2357
G.
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