Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2017, Az. VI ZB 49/16

6. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6060

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten vor Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts


Leitsatz

1. Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist.

2. Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

[X.]: 6.890 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Angaben im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des [X.] ist den Beklagten am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Hiergegen haben sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit an das [X.] gerichtetem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2016 haben die Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Mai 2016 zu verlängern. Der Schriftsatz erreichte die allgemeine [X.] der Justizbehörden per Telefax am 1. April 2016. Das [X.] hat den Schriftsatz am 7. April 2016 an das [X.] weitergeleitet, wo er am 11. April 2016 eingegangen ist. Mit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12. April 2016 zugestelltem Hinweis informierte der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats über diesen Geschehensablauf und teilte mit, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht komme, da der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei. Mit am 29. April 2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Sie haben ausgeführt, die zuständige Rechtsanwältin habe die Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] am 1. April 2016 angewiesen, in insgesamt 18 Verfahren Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erstellen. Rechtsanwältin M. habe dabei mündlich konkrete Anweisungen erteilt, wie die Schriftsätze zu erstellen seien. Sie habe insbesondere mitgeteilt, um welchen Zeitraum die Fristen hätten verlängert und welche Begründung bei den [X.] habe angegeben werden sollen, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Adressfeld der [X.] jeweils das Gericht anzugeben sei, bei dem die Berufung eingelegt worden sei. Aufgrund ihrer Anweisung habe sie bei der Unterzeichnung der [X.] nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall tatsächlich das [X.] das Berufungsgericht sei. Sie habe sich vielmehr auf die richtige Adressierung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte verlassen. Diese habe im vorliegenden Verfahren den Adressaten des Schriftsatzes verwechselt, weil der letzte Schriftverkehr in der Akte mit dem [X.] im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geführt worden sei.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 4. April 2016 geendet habe, beim [X.] eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da die Beklagten nicht ohne ihnen zuzurechnendes Verschulden gehindert gewesen seien, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei ein [X.] zu machen, weil sie vor der Unterzeichnung des [X.] nicht überprüft habe, ob das [X.] tatsächlich das Berufungsgericht gewesen sei. Die Fristversäumung beruhe auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten. Das [X.] sei zwar verpflichtet gewesen, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Im Streitfall sei der Schriftsatz jedoch nicht so rechtzeitig beim [X.] eingegangen, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang hätte erwartet werden können. Der Fristverlängerungsantrag sei am Freitag, dem 1. April 2016, um 11.00 Uhr in der allgemeinen [X.] eingegangen. Er habe keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit enthalten und sei deshalb in der [X.] gegen 12.00 Uhr in das Ablagefach der 35. Zivilkammer eingelegt worden. Am Montagvormittag, dem 4. April 2016, hätten die Wachtmeister die Post zur zuständigen Geschäftsstelle des [X.] befördert. Dies habe dem ordentlichen Geschäftsgang, nämlich dem internen Leitfaden zur Faxbehandlung beim [X.], entsprochen. Bei sachgerechter Behandlung wäre eine Vorlage des Faxes an den zuständigen [X.] noch am 4. April 2016 erfolgt. Selbst wenn der [X.] die Weiterleitung an das [X.] noch am selben Tag verfügt hätte, könne jedoch nicht erwartet werden, dass die Verfügung noch an diesem Tag an die Geschäftsstelle gelangt und dort so ausgeführt worden wäre, dass der Fristverlängerungsantrag noch am 4. April 2016 beim [X.] eingegangen wäre.

3

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).

5

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Frist zur Begründung der Berufung versäumt haben. Zwar ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf bei der allgemeinen [X.] der Justizbehörden, der auch das [X.] angeschlossen ist, eingegangen. Ein Schriftsatz, der bei einer gemeinsamen [X.] mehrerer Gerichte eingereicht wird, kann jedoch nur bei demjenigen Gericht als im Rechtssinne eingegangen erachtet werden, an das er gerichtet ist. Denn nur dieses Gericht erlangt mit der Einreichung des Schriftsatzes die für den Eingang erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - [X.], [X.], 1381; [X.], Beschluss vom 1. Juni 2016 - [X.] 382/15, [X.], 1355 Rn. 11, jeweils mwN). Im Streitfall hat der fehlerhaft an das [X.] adressierte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das zuständige Berufungsgericht erst nach Fristablauf, nämlich am 11. April 2016, erreicht.

6

2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch zutreffend die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

7

a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - [X.], [X.], 837 Rn. 16; vom 8. Dezember 1992 - [X.], [X.], 1381; [X.], Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 7; vom 5. Februar 2014 - [X.], juris Rn. 7). Er ist deshalb verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insbesondere auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 2014 - [X.], aaO). Denn die Anfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gehört - ebenso wie die Anfertigung der [X.] - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Juli 2015 - [X.] 583/14, [X.], 1878 Rn. 12; vom 5. Februar 2014 - [X.], juris Rn. 11; vgl. zur Anfertigung einer [X.] Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - [X.], [X.], 1381, 1382; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 7).

8

Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht genügt. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten hat ihre Prozessbevollmächtigte bei der Unterzeichnung des [X.] nicht überprüft, ob das Berufungsgericht richtig bezeichnet war.

9

b) Dem [X.] steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] angewiesen hatte, in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das Gericht als Rechtsmittelgericht anzugeben, bei dem die Berufung eingelegt worden war. Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer [X.] oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6. April 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1262 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 8; vom 22. Juli 2015 - [X.] 583/14, [X.], 1878 Rn. 13).

Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der [X.] bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. [X.], Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1992 - [X.], [X.], 1381 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - [X.], [X.]R ZPO § 233 [X.] 5). Die vor Fertigung und anwaltlicher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit von der Anordnung zu unterscheiden, Änderungen am bereits geprüften Schriftsatz vorzunehmen. Bei der Umsetzung der einen noch anzufertigenden Schriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, aaO Rn. 9). Dies gilt umso mehr, wenn der Rechtsanwalt keine auf ein einzelnes Verfahren bezogene Anweisung erteilt, sondern für eine Vielzahl von Verfahren generell anordnet, anhand welcher Kriterien der jeweilige Fristverlängerungsantrag zu erstellen ist.

So verhält es sich im Streitfall. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten hatte ihre Prozessbevollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] mündlich damit beauftragt, in 18 - vor unterschiedlichen Gerichten geführten - Verfahren jeweils einen Fristverlängerungsantrag zu erstellen und sie dabei angewiesen, inwieweit Fristverlängerung beantragt werden solle und mit welcher Begründung.

c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Fristversäumung kausal geworden ist. Die Kausalität ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das [X.] nicht mehr ausgewirkt hätte.

aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die [X.]en. Geht ein fristgebundener [X.]satz bei dem Ausgangsgericht ein, ist dieses verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen ist, darf die [X.] darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - [X.], [X.], 247; [X.], Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2012 - [X.] 375/11, [X.], 2814 Rn. 26; [X.] 93, 99, juris Rn. 45 ff., 48).

Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Ausgangsgericht nicht verpflichtet ist, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Ausgangsgerichts, den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren. Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich der [X.], deren Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - [X.] 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18; vom 27. Juli 2016 - [X.] 203/15, [X.], 1762 Rn. 14).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen durften die Beklagten im Streitfall nicht darauf vertrauen, dass ihr Fristverlängerungsantrag noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen würde. Ihr Antrag ist beim [X.] nicht so zeitig eingegangen, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das [X.] im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen war. Der Antrag hat die allgemeine [X.] der Justizbehörden am Freitag, dem 1. April 2016, um 11.00 Uhr erreicht. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des [X.] bereits am Freitagnachmittag hätte gerechnet werden können, wären die Akten dem zuständigen [X.] frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag, d.h. am Montag, dem 4. April 2016, vorgelegt worden. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akten an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag, d.h. am Dienstag, dem 5. April 2016, zu erwarten gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 14). Es kann offenbleiben, ob die Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen wären. Denn die Berufungsbegründungsfrist war mit Ablauf des 4. April 2016 abgelaufen. Da über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 16 mwN), hätte das [X.] im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennbaren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen telefonischen Hinweis erteilen müssen. Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des [X.] vom 12. Oktober 2011 ([X.], [X.], 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der [X.] an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - [X.]/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - [X.] 50/11, [X.], 1649 Rn. 20; [X.] 93, 99, 114; [X.], NJW 2006, 1579 Rn. 10).

3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

von [X.]     

      

Müller

      

Klein     

      

Allgayer     

      

Meta

VI ZB 49/16

29.08.2017

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 12. September 2016, Az: 23 U 810/16

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.08.2017, Az. VI ZB 49/16 (REWIS RS 2017, 6060)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 75-76 REWIS RS 2017, 6060


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZB 49/16

Bundesgerichtshof, VI ZB 49/16, 29.08.2017.


Az. 23 U 810/16

OLG München, 23 U 810/16, 12.09.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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