1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
PROZESSKOSTENHILFE ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) FAMILIENRECHT ZIVILPROZESS UNTERHALT NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR ANWALTSHAFTUNG BUNDESGERICHTSHOF AUFSÄTZE FRISTVERSÄUMUNG BERUFUNG RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG BERUFUNGSFRIST HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHT BEDÜRFTIGKEIT WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND BERUFUNGSBEGRÜNDUNGSFRIST LG FRANKFURT A.M. WEG-SACHEN ZUSTÄNDIGKEITSKONZENTRATIONEN VERHANDLUNG IM WEGE DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR SÄUMNISVERFAHREN CORONA-KRISE FRISTVERLÄNGERUNG FRISTEN AMTSGERICHT ALZEY Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D