Aktenzeichen VI ZB 20/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:150322BVIZB20.20.0
RCN:
RCNYT7ZWGQ8HMLBM4F

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.03.2022

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und Berufungsbeklagtem als notwendiger Inhalt der Berufungsschrift; Erzielung von Klarheit im Wege der Auslegung; Überprüfungspflicht des Rechtsanwalts vor Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift

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