Aktenzeichen XII ZB 50/11

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RCNH8AFB4ZB7BNSJZQ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.08.2011

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache: Eingang der Beschwerdeschrift beim unzuständigen Gericht; Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

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