Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 8 AZR 418/15

8. Senat | REWIS RS 2016, 701

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Gegenstand

Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - ethnische Herkunft - Auswahlverfahren - Entschädigung - Vermutung der Benachteiligung - Kausalitätsvermutung - Stellenausschreibung - Online-Bewerbungsformular


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 - 5 Sa 33/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine [X.]ntschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des [X.] zu zahlen.

2

Die 1961 geborene Klägerin ist [X.] [X.]taatsangehörige [X.] [X.]erkunft. 1984 schloss sie erfolgreich ein [X.]tudium am [X.] ab und ist seitdem Inhaberin eines Diploms als [X.]ystemtechnik-Ingenieurin. [X.] erkannte das [X.], Forschung und Kultur des [X.] dessen Gleichwertigkeit mit einem an einer Fachhochschule in der [X.] durch Diplomprüfung abgeschlossenen [X.]tudium der Fachrichtung Informatik an. Von 1984 bis 1998 war die Klägerin als Ingenieurin bzw. [X.]ystem-/[X.]ystemtechnik-Ingenieurin in einem [X.]taatsbetrieb in der Nähe von [X.] tätig. Vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2000 arbeitete sie als Anwendungsentwicklerin für die [X.] in [X.], vom 18. [X.]eptember 2000 bis zum 31. [X.]ärz 2003 als Programmiererin für die [X.] C Gmb[X.] in [X.] und vom 20. November 2006 bis zum 22. [X.]ärz 2007 als [X.]oftware-[X.]ntwicklerin für die [X.] in [X.]. Die Klägerin absolvierte erfolgreich bei [X.] mehrere Weiterbildungskurse, so 2012 die Kurse „[X.] Webprogrammierung“ und „[X.] Webprogrammierung - Fortgeschrittene Techniken“ sowie im Frühjahr 2013 [X.] [X.]“.

3

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des Telekommunikationsunternehmens f AG. [X.]ie ist als interner Dienstleister im Bereich „Internetportal und [X.]“ tätig. Im Juni 2013 waren von den etwa 100 Beschäftigten der [X.] 60 in der IT-Abteilung tätig, davon 55 [X.]änner und fünf Frauen. Die Klägerin hatte sich bereits im Jahr 2006 erfolglos bei der [X.] beworben.

4

Im Juni 2013 war im [X.] der f-Gruppe für die Beklagte folgende [X.]tellenausschreibung geschaltet:

        

[X.] [X.]oftware [X.]ntwickler (w/m)

        

Was werden [X.]ie machen?

        

…       

        
        

Was sollten [X.]ie mitbringen?

        

●       

[X.]in abgeschlossenes [X.]tudium der Informatik, Ingenieurwesen oder eine vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung mit Berufserfahrung

        

●       

Fundierte und nachweisliche [X.]rfahrung in der [X.]ntwicklung von Applikationen für die [X.] Plattform

        

●       

[X.]ehr gute Kenntnisse mit Tools und Technologien wie [X.]clipse/IntelliJID[X.]A, [X.], git, R[X.][X.]T, [X.] und dem [X.] [X.]DK

        

●       

Testautomatisierung, z.B. mit [X.] und [X.]ocks, ist für [X.]ie gelebte Praxis

        

●       

[X.]rfahrungen in der [X.]oftware [X.]ntwicklung mit (Web-)Technologien wie [X.], [X.], [X.]ibernate, [X.]T[X.]L5 & [X.] sind ein großes Plus

        

●       

Kenntnisse der agilen [X.]oftwareentwicklung, speziell [X.]CRU[X.]

        

●       

[X.] [X.]nglischkenntnisse in Wort und [X.]chrift

        

●       

[X.]ohe analytische Fähigkeiten und [X.]insatzbereitschaft

        

●       

Begeisterung für gemeinsame Ziele innerhalb des Teams

        

●       

[X.]igenverantwortliches Arbeiten und ein Blick für das Ganze, sowie eine lösungsorientierte [X.]erangehensweise an die Tücken des Alltags

        

Was bieten wir Ihnen?

        

Unser mobiles [X.]ntwicklerteam verantwortet einige der erfolgreichsten und meist heruntergeladenen [X.] im [X.]n [X.]. Als interner Dienstleister bei einem großen [X.]obilfunkanbieter besetzen [X.]ie technologisch innovative Themen und lösen ständig wechselnde [X.]erausforderungen zusammen mit engagierten, freundlichen Kollegen. [X.]ie arbeiten eigenverantwortlich nach agiler [X.]ethodik in einem Team mit flachen [X.]ierarchien und kurzen Wegen. Für die tägliche Arbeit steht ein moderner i[X.]ac mit einer Vielzahl von [X.] und iO[X.]-Testgeräten zur Verfügung.

        

[X.]ie fühlen sich angesprochen?

        

Dann bewerben [X.]ie sich vorzugsweise online oder senden [X.]ie Ihre vollständige Bewerbung mit Angabe der Anzeigenquelle und Ihres Gehaltswunsches an:

        

f Group ● Personalabteilung ● [X.]

        

Bitte bewerben [X.]ie sich hier online.“

5

[X.]in Link in der Angabe „Bitte bewerben [X.]ie sich hier online“ führte zu einem Online-Bewerbungsformular. Dort waren - neben Angaben zum Namen, zur [X.]rreichbarkeit und zu den [X.]chul- bzw. Berufsabschlüssen - ua. die Abfrage der Anrede („Frau“/„[X.]err“) und die Abfrage „[X.]“ mit „*“ gekennzeichnete Pflichtangaben. Bei Letzterer stand zur Auswahl „[X.] [X.]uttersprache“, „[X.] verhandlungssicher“, „[X.] fortgeschritten“ und „[X.] Grundkenntnisse“. Für die Angabe des Geburtsdatums war ein Feld vorgesehen, das nicht als Pflichtangabe gekennzeichnet war.

6

Am 26. Juni 2013 bewarb sich die Klägerin durch Ausfüllen des Online-Formulars sowie Übersendung ihres Lebenslaufs und verschiedener Zeugnisse und Bescheinigungen. Dabei machte sie in dem für das Geburtsdatum vorgesehenen Feld keine Angaben. Im Feld „[X.]“ wählte sie „[X.] fortgeschritten“ aus. Die Beklagte lud zwei männliche Bewerber, ua. [X.], zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich sodann für diesen. [X.] hat Geisteswissenschaften studiert und verfügt weder über ein [X.]tudium der Informatik noch über eine außeruniversitäre Ausbildung im Bereich der Informatik.

7

[X.]it [X.]-[X.]ail vom 3. Juli 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Absage. [X.]it [X.]-[X.]ail vom 3. [X.]eptember 2013 machte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer [X.]ntschädigung nach dem [X.] geltend. Gleichzeitig forderte sie die Beklagte erfolglos auf, ihr Auskunft über die Zusammensetzung des Beschäftigungsbereichs [X.]oftwareentwicklung und die Qualifikation des eingestellten Bewerbers sowie [X.]inblick in dessen Bewerbungsunterlagen und den Arbeitsvertrag zu geben. Die Beklagte teilte der Klägerin mit [X.]chreiben vom 26. [X.]eptember 2013 mit, die Absage sei ausschließlich aufgrund fachlicher [X.]rwägungen erfolgt. Die Klägerin verfüge nicht über die für die ausgeschriebene [X.]telle erforderliche [X.]rfahrung und ausreichende Qualifikationen.

8

[X.]it ihrer am 28. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 11. Dezember 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren nach Zahlung einer [X.]ntschädigung i[X.]v. mindestens 10.000,00 [X.]uro weiter verfolgt.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des [X.] wegen ihres Alters, ihres Geschlechts sowie ihrer ethnischen [X.]erkunft benachteiligt. Die Abfrage des Geburtsdatums im Online-Bewerbungsformular betreffe unmittelbar das Alter. Dabei sei es unerheblich, dass die Angabe des Geburtsdatums nicht verpflichtend gewesen sei und sie diese Rubrik auch nicht ausgefüllt habe; die Beklagte habe schon mit der Frage nach dem Geburtsdatum, das ohne Relevanz für die auszuübende Tätigkeit und auch zur Identifizierung der Bewerber/innen nicht erforderlich sei, Interesse am Alter der Bewerber/innen gezeigt. [X.]ingestellt habe sie sodann [X.], der die Anforderungen der [X.]tellenanzeige gerade nicht erfüllte. Zudem werde in der [X.]tellenausschreibung unter „Was bieten wir Ihnen?“ auf eine Zusammenarbeit mit „engagierten, freundlichen Kollegen“, also mit [X.]ännern hingewiesen. Der Klammerzusatz „w/m“ in der Überschrift der [X.]tellenanzeige ändere daran nichts. Auch das Pflichteingabefeld „Anrede“ im Online-Formular mit den [X.]ingabemöglichkeiten „[X.]err“ und „Frau“ betreffe das Geschlecht. [X.]s komme hinzu, dass in [X.]land im Bereich der Fachkräfte für Datenverarbeitung nur 18,5 % Frauen beschäftigt seien. Ähnlich sei die Besetzung in der IT-Abteilung der [X.], die zudem nur männliche Bewerber um die ausgeschriebene [X.]telle zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Das Pflichteingabefeld „[X.]“ im Online-Bewerbungsformular betreffe die ethnische [X.]erkunft i[X.]v. § 1 [X.]. [X.]chon durch den Begriff „[X.]uttersprache“ werde zwischen [X.]r und nicht[X.]r [X.]erkunft unterschieden. Für die ausgeschriebene [X.]telle komme es auch nicht auf [X.] an. [X.]in weiteres Indiz für eine Benachteiligung sei, dass die Beklagte ihr die relevanten Auskünfte nicht erteilt habe. Ferner wirke sich aus, dass eine intersektionelle Benachteiligung im Zusammenspiel mehrerer Faktoren bzw. eine [X.]ehrfachdiskriminierung vorliege. Im Übrigen werde sie wegen der deutlich gewordenen Ausgrenzung und der Nichtberücksichtigung ihrer Qualifikation in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und könne auch deshalb eine [X.]ntschädigung verlangen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene [X.]ntschädigung zu zahlen, deren [X.]öhe in das [X.]rmessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 10.000,00 [X.]uro betragen sollte, nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe bereits keine Indizien für eine [X.]-widrige Benachteiligung dargelegt. [X.]ine solche sei auch nicht gegeben. Die [X.]ingabe im Feld „Anrede“ („Frau“/„[X.]err“) sei erforderlich, um Bewerbungen zeitnah mit zutreffender Anrede beantworten zu können. [X.]it dem fett gedruckten Klammerzusatz „w/m“ in der Überschrift sei hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, dass sowohl [X.]änner als auch Frauen durch die Anzeige angesprochen werden sollten. Der Begriff „Kollegen“ unter „Was bieten wir Ihnen?“ sei nur ein geschlechtsneutraler Plural. Die Frage nach den „[X.]n“ bewirke keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen [X.]erkunft. [X.]ine solche Benachteiligung sei in ihrem multinationalen [X.] auch nicht gegeben; dies zeige sich auch daran, dass der zweite zum Vorstellungsgespräch eingeladene Bewerber [X.] [X.]erkunft sei.

Bei der Auswahl unter den Bewerbern für die streitgegenständliche [X.]telle habe sie besonderen Wert auf spezielle Berufserfahrung im Bereich der [X.]ntwicklung von [X.] gelegt und die eingegangenen Bewerbungen allein daraufhin überprüft. Die beiden zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber und insbesondere der letztlich eingestellte [X.] entsprächen diesen Anforderungen in besonderem [X.]aße. [X.]ingegen verfüge die Klägerin, deren [X.]tudium zwar einschlägig sei, nicht über die erforderliche einschlägige Berufserfahrung. Diese könne auch nicht durch eine Teilnahme an Weiterbildungskursen ersetzt werden. Auf von ihr, der [X.], im IT-Bereich ausgeschriebene [X.]tellen würden sich in der Regel etwa 90 % [X.]änner und nur etwa 10 % Frauen bewerben; für die streitgegenständliche [X.]telle habe sie 31 Bewerbungen erhalten, davon 27 von [X.]ännern und vier von Frauen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte; desungeachtet sei sie dem Auskunftsverlangen der Klägerin durch ihren Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit nachgekommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. [X.]it der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 15 Abs. 2 [X.] noch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

A. Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin durfte die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des [X.] nicht notwendig ist. Die Klägerin hat auch Tatsachen benannt, die das Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags: vgl. etwa [X.] 14. November 2013 - 8 [X.] - Rn. 16; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 16). Insoweit geht sie davon aus, dass der von ihr mit 10.000,00 Euro bezifferte Mindestbetrag drei Monatsgehältern entspricht. Für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gilt nichts anderes (vgl. etwa [X.] 19. Oktober 1988 - 8 [X.] - zu A der Gründe mwN; [X.] 25. August 2016 - 2 StR 585/15 - Rn. 11 mwN; 18. März 1974 - III ZR 48/73 - zu 1 c der Gründe mwN).

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 15 Abs. 2 [X.] noch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Sowohl die Annahme des [X.]s, die Beklagte habe die Klägerin nicht wegen ihres Alters, ihres Geschlechts sowie ihrer ethnischen Herkunft entgegen den Vorgaben des [X.] benachteiligt als auch seine Annahme, Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin lägen nicht vor, halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Das [X.] hat angenommen, die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe die für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] erforderliche Kausalität zwischen der Benachteiligung und einem Grund iSv. § 1 [X.] nicht dargetan. Der Ausschreibungstext sei geschlechtsneutral und auch aus dem Online-Bewerbungsformular ergebe sich kein Indiz iSv. § 22 [X.]. Die Klägerin habe auch keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergäbe, dass zumindest einer der von ihr geltend gemachten Gründe (mit)ursächlich für die nachteilige Behandlung gewesen sei. Auch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Daten zum Anteil von Frauen und Männern unter den Beschäftigten in [X.] ließen sich keine Indizien iSv. § 22 [X.] für eine Diskriminierung der Klägerin wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes feststellen. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung lägen nicht vor.

II. Die Würdigung des [X.]s, die Klägerin habe keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.], hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] ist, dass der/die abgelehnte Bewerber/in entgegen § 7 Abs. 1 [X.] wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes - ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters - unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wurde.

a) § 7 Abs. 1 [X.] verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 [X.] eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes - was auch eine Benachteiligung wegen mehrerer der in § 1 [X.] genannten Gründe einschließt - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

b) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 [X.] genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 [X.] genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 [X.] das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund iSv. § 1 [X.] anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 62; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 53, [X.]E 155, 149; 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 34 mwN).

c) § 22 [X.] sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine [X.] Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 [X.] genannten Gründe vermuten lassen, trägt nach § 22 [X.] die andere [X.] die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149).

aa) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 [X.] genannten Gründe erfolgt ist (vgl. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149). Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ([X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [[X.]] Rn. 50; vgl. auch [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 42, 44 f.; [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 31 mwN).

bb) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere [X.] die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. [X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [[X.]] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 32 , Slg. 2008, [X.]; [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149). Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. [X.]. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - aaO).

d) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11 [X.] unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] aus, so kann dies die Vermutung iSv. § 22 [X.] begründen, dass der/die erfolglose Bewerber/in im [X.] wegen eines Grundes iSv. § 1 [X.] benachteiligt wurde. Zwar verweist § 11 [X.] nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 [X.], allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] und damit ein Verstoß gegen § 11 [X.] nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] zulässig ist (näher etwa [X.] 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.]E 155, 149). Dabei gilt für eine Stellenausschreibung in einem Online-Bewerbungsportal nichts anderes als für Stellenausschreibungen in Printmedien.

2. Danach lässt die Würdigung des [X.]s, die Klägerin, die durch die Nichteinstellung eine ungünstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] erfahren hatte als der eingestellte Bewerber S, habe die erforderliche Kausalität zwischen der Benachteiligung und einem Grund iSv. § 1 [X.] nicht dargetan, keine revisiblen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Annahme des [X.]s, die Stelle sei nicht unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts ausgeschrieben worden, der Anzeigentext sei vielmehr geschlechtsneutral mit der Folge, dass die Stellenausschreibung nicht die Vermutung iSv. § 22 [X.] begründen könne, dass die Klägerin im [X.] wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde, hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

aa) Die Auslegung des Textes veröffentlichter Stellenanzeigen durch das [X.] unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserklärungen bzw. Allgemeiner Geschäftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Unter einer Ausschreibung iSv. § 11 [X.] ist die an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 13; [X.] in Wendeling-Schröder/[X.] [X.] § 11 Rn. 10). Danach ist die Stellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die [X.] des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa [X.] 16. Dezember 2015 - 5 [X.] - Rn. 12).

bb) Das [X.] hat die Stellenausschreibung zutreffend dahin ausgelegt, dass der - fett gedruckte - Klammerzusatz „w/m“ in der - ebenfalls fett gedruckten - Überschrift der Stellenanzeige hinter der Tätigkeitsbezeichnung „[X.] Software Entwickler“ hinreichend deutlich macht, dass mit der Stellenausschreibung Frauen wie Männer gleichermaßen angesprochen werden sollten und dass der Begriff „Kollegen“ unter „Was bieten wir Ihnen?“ vor diesem Hintergrund geschlechtsneutral zu verstehen ist.

b) Auch die Annahme des [X.]s, dass die Fragen der [X.] im Online-Bewerbungsformular nicht die Vermutung iSv. § 22 [X.] begründen, dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und/oder wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

aa) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von der klagenden [X.] vorgetragenen und unstreitigen oder bewiesenen Haupt- und/oder Hilfstatsachen eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen, ist nur eingeschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob das [X.] sich den Vorgaben von § 286 ZPO entsprechend mit dem [X.] umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 33 mwN).

bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] angenommen hat, die Klägerin habe auch mit ihrem Vorbringen zu den Fragen im Online-Bewerbungsformular der [X.] die erforderliche Kausalität zwischen ihrer Benachteiligung und ihrem Geschlecht, ihrem Alter und/oder ihrer ethnischen Herkunft nicht dargetan.

(1) Soweit im Online-Bewerbungsformular nach dem Geburtsdatum gefragt wurde, hat das [X.] eine Vermutungswirkung dieser Frage iSv. § 22 [X.] mit der Begründung verneint, dass das Geburtsdatum nicht obligatorisch anzugeben war und die Klägerin ihre Bewerbung demzufolge auch ohne Angabe des Geburtsdatums auf den Weg bringen konnte. Diese Würdigung lässt revisible Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist in sich widerspruchsfrei und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Insbesondere existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Arbeitgeber mit der Frage nach dem Alter eines Bewerbers/einer Bewerberin regelmäßig signalisiert, lediglich Interesse an der Beschäftigung [X.]er Mitarbeiter/innen zu haben. Dafür, dass das [X.] den [X.] insoweit nicht umfassend gewürdigt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte.

(2) Auch die Annahme des [X.]s, dass die im Online-Bewerbungsformular der [X.] im Hinblick auf die Anrede vorgesehene Auswahl zwischen „Frau“ und „Herr“ kein Indiz iSv. § 22 [X.] für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts ist, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich insoweit um eine mit „*“ gekennzeichnete Pflichtangabe; die Würdigung des [X.]s, dass die Angabe allein dazu dient, Bewerbungen zeitnah mit zutreffender Anrede beantworten zu können, lässt indes keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Im Übrigen lässt eine Auswahlmöglichkeit zwischen „Frau“ und „Herr“ nicht darauf schließen, dass Bewerbungen von Frauen nicht erwünscht sind.

(3) [X.] nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch die Würdigung des [X.]s, dass die Frage nach den [X.]kenntnissen im Online-Bewerbungsformular der [X.], deren Beantwortung verpflichtend war, kein Indiz iSv. § 22 [X.] für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft ist.

(a) Nach § 1 [X.] ist es Ziel des Gesetzes, ua. Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der ethnischen Herkunft ist kein enger Begriff. Er beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, der kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind. Er hat - wie auch der Begriff der Rasse - auch für Personen zu gelten, die zwar nicht selbst der betreffenden Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe - Rasse oder ethnische Herkunft - weniger günstig behandelt werden oder in besonderer Weise benachteiligt werden ([X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46 mwN, 56).

(b) Zwar hält die Annahme des [X.]s, der Begriff der muttersprachlichen Kenntnisse stehe herkömmlich nur für eine perfekte Beherrschung der Sprache und knüpfe deshalb nicht an die ethnische Herkunft an, einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

Die erworbene Muttersprache ist typischerweise mittelbar mit der Herkunft und damit auch mit dem in § 1 [X.] genannten Grund „ethnische Herkunft“ verknüpft (ebenso: [X.] 2007 S. 229, 246; [X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 16; vgl. entsprechend für den Zusammenhang bestimmter [X.] und deren Nachweis sowie der Staatsangehörigkeit: [X.] 5. Februar 2015 - [X.]/14 - [Kommission/[X.]] Rn. 25; 6. Juni 2000 - [X.]/98 - [Angonese] Rn. 40, Slg. 2000, [X.]; 28. November 1989 - [X.]/87 - [[X.]] Rn. 19, Slg. 1989, 3967; vgl. auch [X.] 22. Juni 2011 - 8 [X.] - Rn. 40, [X.]E 138, 166). Der Begriff „Muttersprache“ betrifft den primären Spracherwerb ([X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 1 Rn. 55; [X.]/Stütze [X.] 2011, 113, 114). Die „Muttersprache“ ist die Sprache, die man von Kind auf/als Kind (typischerweise von den Eltern) gelernt hat ([X.] [X.]es Wörterbuch 9. Aufl.; [X.] Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl.). Zudem ist - entgegen der Annahme des [X.]s - nicht entscheidend, ob der Begriff der muttersprachlichen Kenntnisse den Rückschluss auf eine „bestimmte“ Ethnie zulässt und die klagende [X.] dieser Ethnie angehört.

(c) Gleichwohl ist die Annahme des [X.]s, dass die verpflichtend zu beantwortende Frage nach den [X.]kenntnissen im Online-Bewerbungsformular der [X.] kein Indiz iSv. § 22 [X.] für eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft ist, im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Im Online-Bewerbungsformular der [X.] waren mehrere Möglichkeiten verfügbar, um die Frage nach den [X.]kenntnissen zu beantworten. Die Auswahl war diesbezüglich nicht auf „[X.] Muttersprache“ und damit nicht auf eine Frage beschränkt, die nur mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war. Zur Auswahl standen über „[X.] Muttersprache“ hinaus „[X.] verhandlungssicher“, „[X.] fortgeschritten“ und „[X.] Grundkenntnisse“. Dieser Umstand lässt es als durchaus möglich erscheinen, dass es der [X.] mit der Frage nach den [X.]kenntnissen ausschließlich darum ging, sich Informationen über das Sprachniveau und die Qualität der Beherrschung der [X.] durch den Bewerber/die Bewerberin zu verschaffen. Damit lässt sich dem Online-Bewerbungsformular nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Beklagte nur „Muttersprachler“ im og. Sinn suchte und anderweitig erworbene Sprachkenntnisse nicht genügen ließ.

cc) Die Klägerin hat - wie das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen hat - auch keine (weiteren) Umstände dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten würden.

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Umstand, dass die Beklagte einen jüngeren Bewerber eingestellt hat, der zudem über keine einschlägige Berufsausbildung, allerdings über einschlägige Berufserfahrung verfügt, kein Indiz für eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Alters. Dieser Umstand spricht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung der Klägerin und ihrem Alter. Insoweit kommt zum Tragen, dass Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig auch Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (vgl. etwa [X.] 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 36 mwN) und jedenfalls der private Arbeitgeber grds. frei ist in der Entscheidung, welcher Anforderung einer Stellenausschreibung er das größere Gewicht beimisst. Aus der von der Klägerin angezogenen Entscheidung des Senats vom 19. August 2010 (- 8 [X.] - Rn. 59) folgt entgegen ihrer Rechtsauffassung nichts Abweichendes. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Verfahren hatte der Senat zu beurteilen, ob eine Stellenausschreibung, mit der „junge“ Volljuristinnen/Volljuristen gesucht wurden, gegen § 11 [X.] verstößt und deshalb die Vermutung begründete, dass die klagende [X.], deren Bewerbung keinen Erfolg hatte, wegen ihres Alters benachteiligt wurde. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass es nicht entscheidend sei, dass der in der Stellenausschreibung verwendete Begriff „jung“ nicht eindeutig zu definieren sei; auf jeden Fall liege dann ein Indiz für die Benachteiligung eines Bewerbers wegen seines höheren Alters vor, wenn ein anderer deutlich jüngerer Bewerber eingestellt worden sei. Damit hat der Senat gerade nicht erkannt, dass der Umstand, dass der letztlich eingestellte Bewerber [X.] ist als der nichtberücksichtigte, für sich allein betrachtet ein Indiz für eine Diskriminierung des abgelehnten Bewerbers wegen dessen höheren Alters ist.

(2) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich der [X.] überwiegend Männer tätig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 [X.] zu begründen, dass die Klägerin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Insoweit fehlt es an der Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen der konkreten benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 [X.] genannten Grund „Geschlecht“.

Aus dem von der Klägerin genannten Urteil [X.] des Gerichtshofs der [X.] ([X.] 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Slg. 2008, [X.]) ergibt sich nichts anderes. Soweit darin ausgeführt wird, eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung im Sinne der Richtlinie 2000/43/[X.] setze nicht voraus, dass eine beschwerte Person, die behauptet, Opfer einer derartigen Diskriminierung geworden zu sein, identifizierbar ist ([X.] 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 25, aaO; vgl. auch [X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [[X.]] Rn. 36), kann die Klägerin daraus keine weitere Senkung des Maßes ihrer Darlegungs- und Beweislast ableiten. Insofern waren nämlich nicht die Mindestanforderungen des Art. 7 der Richtlinie 2000/43/[X.] betroffen, sondern weitergehende nationale Bestimmungen der Ausgangsverfahren, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstigere Rechtsvorschriften - zB zur Verbandsklage, ggf. auch ohne konkret beschwerte Person - enthielten ([X.] 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 27, aaO; vgl. auch [X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [[X.]] Rn. 37 f.).

(3) Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte nur (zwei) Männer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, kann die Klägerin ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten ableiten. Dies kann vielfältige Ursachen haben, sodass dieser Umstand - für sich betrachtet - eine Vermutung iSv. § 22 [X.] nicht begründen kann.

(4) Auch dass sich die Klägerin - wie sie geltend macht - bereits früher erfolglos bei der [X.] beworben hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vorbringen der Klägerin zu einem Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren.

(5) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begründet der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin vorgerichtlich keine Auskunft über den letztlich eingestellten Bewerber erteilt hatte, nicht die Vermutung iSv. § 22 [X.], dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und/oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt wurde. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen [X.] ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist ([X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 47). Vorliegend fehlt es allerdings bereits an jeglichem Vorbringen der Klägerin dazu, warum sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf eine entsprechende Auskunft durch die Beklagte angewiesen war oder aus welchen Gründen gerade die Verweigerung der Auskunft für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines oder mehrerer Gründe iSv. § 1 [X.] begründet.

(6) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein aufgrund des Zusammenspiels der Gründe „Alter“, „Geschlecht“ und „ethnische Herkunft“ in ihrer Person von einer nach dem [X.] verbotenen sog. intersektionellen Benachteiligung oder Mehrfachdiskriminierung auszugehen sei.

Nach der Systematik des [X.] ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in § 1 [X.] aufgeführten einzelnen Grund gesondert zu überprüfen. Dies findet seine Bestätigung in § 4 [X.], der die unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe iSv. § 1 [X.] regelt, dabei allerdings keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser Gründe resultierende Diskriminierungskategorie schafft, die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Gründe - einzeln betrachtet - nicht nachgewiesen ist. Nach § 4 [X.] kann eine unterschiedliche Behandlung, die wegen mehrerer der in § 1 [X.] genannten Gründe erfolgt, nach den §§ 8 bis 10 und 20 [X.] nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Die Vorschrift berücksichtigt den Umstand, dass bestimmte Personengruppen typischerweise der Gefahr der Benachteiligung aus mehreren Gründen iSv. § 1 [X.] ausgesetzt sind und stellt klar, dass jede Ungleichbehandlung für sich auf ihre Rechtfertigung hin zu prüfen ist. Ist eine unterschiedliche Behandlung möglicherweise im Hinblick auf einen der in § 1 [X.] genannten Gründe gerechtfertigt, liegt darin nicht zugleich die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen eines anderen in § 1 [X.] genannten - ebenfalls vorliegenden - Grundes ([X.]. 16/1780 S. 33). In dieser Auslegung entspricht § 4 [X.] den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 24. November 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 79 ff.).

III. Auch die Annahme des [X.]s, die Klägerin könne ihren Entschädigungsanspruch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts stützen, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zwar verbietet § 823 Abs. 1 BGB nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechtsgüter, ua. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. etwa [X.] 16. Mai 2007 - 8 [X.]  - Rn. 98 mwN, [X.]E 122, 304 ; [X.] 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79  - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]Z 80, 311 ). Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa [X.] 1. März 2016 - [X.]/15  - Rn. 30 , [X.]Z 209, 139 ; 8. Mai 2012 -  VI ZR 217/08  - Rn. 35 ; 24. Januar 2006 -  [X.]  - Rn. 107 mwN, [X.]Z 166, 84 ).

2. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (zu dieser Anspruchsgrundlage anstelle von § 253 Abs. 2 BGB vgl. [X.] 15. September 2016 - 8 [X.] - Rn. 35) keine hinreichenden anspruchsbegründenden Tatsachen dargelegt hat. Dies gilt zum einen, weil die Beklagte die Klägerin im Auswahlverfahren nicht entgegen den Vorgaben des [X.] benachteiligt hat. Dies gilt entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin aber auch insoweit, als sich diese auf ihr in Art. 15 Abs. 1 der [X.] verankertes „Recht zu arbeiten“ beruft. Es kann offenbleiben, ob dieses Recht ein „Recht auf Arbeit“ im Sinne der Ausführungen der Klägerin beinhaltet und ob ein solches „Recht auf Arbeit“ Teil des durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, das als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist; selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde der Klägerin kein Entschädigungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da es an der Widerrechtlichkeit einer etwaigen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt. Die Beklagte war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die ausgeschriebene Stelle mit der Klägerin zu besetzen.

IV. Für die Gewährung des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragten [X.] bestand keine Veranlassung. Der Klägerin musste unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht Gelegenheit gegeben werden, ihre Rechtsauffassung nochmals durch einen (weiteren) Schriftsatz zu erläutern. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör war vielmehr dadurch genügt, dass die Klägerin ihre Rechtsauffassung über ihren Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgebracht und in der mündlichen Verhandlung nochmals persönlich erläutert hatte (zu den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 163 mwN).

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 418/15

15.12.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 17. April 2014, Az: 5 Ca 411/13, Urteil

§ 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 22 AGG, § 11 AGG, § 3 AGG, § 4 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 8 AZR 418/15 (REWIS RS 2016, 701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 701


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZA 15/17

Bundesgerichtshof, III ZA 15/17, 24.08.2017.


Az. 8 AZR 418/15

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 418/15, 15.12.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 Sa 381/17 (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz)


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