Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2017, Az. III ZA 15/17

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6177

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Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit: Anzurufendes Gericht bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene


Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das [X.] abgegeben.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim [X.] am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff [X.] wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem [X.] (8 [X.]) beantragt.

2

Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das [X.] zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 [X.] an die Stelle des [X.]s ([X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das [X.] abzugeben.

Herrmann     

       

Seiters     

       

Tombrink

       

Remmert     

       

Reiter     

       

Meta

III ZA 15/17

24.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BAG, 15. Dezember 2016, Az: 8 AZR 418/15, Urteil

§ 198 GVG, § 201 Abs 1 S 2 GVG, § 9 Abs 2 S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2017, Az. III ZA 15/17 (REWIS RS 2017, 6177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6177


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZA 15/17

Bundesgerichtshof, III ZA 15/17, 24.08.2017.


Az. 8 AZR 418/15

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 418/15, 15.12.2016.


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Referenzen
Wird zitiert von

III ZA 15/17

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8 AZR 418/15

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