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Sachliche Zuständigkeit: Anzurufendes Gericht bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene
Das Verfahren wird nach Anhörung der Antragstellerin an das [X.] abgegeben.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Mai 2017, eingegangen beim [X.] am 30. Mai 2017, Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff [X.] wegen überlanger Dauer eines Revisionsverfahrens vor dem [X.] (8 [X.]) beantragt.
Bei Geltendmachung einer Entschädigung wegen Verzögerung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf Bundesebene ist das [X.] zuständig. Dieses tritt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 [X.] an die Stelle des [X.]s ([X.] in [X.]/[X.], Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 9 ArbGG Rn. 3 f). Das Verfahren war deshalb nach Anhörung der Antragstellerin an das [X.] abzugeben.
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Meta
24.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend BAG, 15. Dezember 2016, Az: 8 AZR 418/15, Urteil
§ 198 GVG, § 201 Abs 1 S 2 GVG, § 9 Abs 2 S 2 ArbGG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.08.2017, Az. III ZA 15/17 (REWIS RS 2017, 6177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6177
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Bundesgerichtshof, III ZA 15/17, 24.08.2017.
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 418/15, 15.12.2016.
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