Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 8 AZR 372/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 1840

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Gegenstand

Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft - Geschlecht - Auswahlverfahren - Kausalitätsvermutung - Stellenausschreibung - Sprachkenntnisse - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2015 - 6 Sa 39/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die [X.] verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des [X.] zu zahlen, sowie [X.]. darüber, ob die [X.] der Klägerin wegen einer Verletzung deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Zahlung einer Entschädigung schuldet.

2

Die 1961 geborene Klägerin ist [X.] Herkunft. Sie ist Inhaberin eines [X.] Diploms als Systemtechnik-Ingenieurin, dessen Gleichwertigkeit mit einem an einer Fachhochschule in der [X.] durch Diplomprüfung abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Informatik anerkannt ist.

3

Mit E-Mail vom 4. Juni 2013 bewarb sich die Klägerin auf die folgende, von der [X.]n veröffentlichte Stellenausschreibung:

        

Softwareentwickler/in (Teilzeit)

        

…       

        

Wir gehören zu den führenden Anbietern von Flottenmanagement-Softwarelösungen für die See- und Binnenschifffahrt.

        

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Für die Position sollten Sie ein Studium der [X.] oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen. Wir erwarten gute Kenntnisse in [X.], [X.] und [X.]. Der Umgang mit [X.] und [X.] ist Ihnen vertraut. Außerdem besitzen sie fundierte Kenntnisse in einer objektorientierten Programmiersprache (C++/JAVA/C#).

        

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Es handelt sich um eine Teilzeitstelle (20 Stunden pro Woche).

        

…“    

4

Nachdem die [X.] der Klägerin mit E-Mail vom 21. Juni 2013 eine Absage erteilt hatte, machte die Klägerin gegenüber der [X.]n mit E-Mail vom 27. Juli 2013 Ansprüche nach dem [X.] geltend.

5

Mit ihrer am 24. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]n am 4. November 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren nach Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.000,00 Euro weiter verfolgt.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die [X.] habe sie entgegen den Vorgaben des [X.] und des Unionsrechts einschließlich Art. 21 und 22 der [X.] wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft sowie ihres Geschlechts benachteiligt. Sowohl die in der Stellenanzeige enthaltene Formulierung „Für diese Position sollten Sie ein Studium der [X.] oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen“ als auch die Ausschreibung der Stelle als Teilzeitstelle seien Indizien für eine Diskriminierung wegen des Alters, da durch beide Anforderungen eher jüngere Menschen angesprochen würden. Im Hinblick auf ihren Studienabschluss vor 29 Jahren sei sie damit wegen ihres Alters ausgeschlossen worden. Die Anforderung sehr guter Deutschkenntnisse indiziere eine Diskriminierung wegen einer nicht-deutschen Herkunft. Aus dieser Anforderung ergebe sich, dass die [X.] Bewerber/innen mit [X.] Muttersprache bevorzuge, ohne dass dies gerechtfertigt wäre. Für eine Tätigkeit in der Softwareentwicklung und für die ausgeschriebene Stelle seien sehr gute Deutschkenntnisse nicht erforderlich. Zudem könnten zugewanderte Menschen diese Anforderung kaum erfüllen. Die [X.] habe sie darüber hinaus wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Dies folge daraus, dass Frauen in der IT-Branche diskriminiert würden. Unter den [X.] seien Frauen in [X.] mit einem Anteil von nur 18,5 % stark unterrepräsentiert. Es sei nicht anzunehmen, dass die Einstellungspolitik der [X.]n für ihren IT-Bereich insoweit eine Ausnahme bilde. Zu berücksichtigen sei auch, dass in ihrer Person die drei häufigsten Diskriminierungsmerkmale vereint seien und ein Zusammenspiel dieser Faktoren und eine Mehrfachdiskriminierung vorliege; diese führe auch zu einem höheren Entschädigungsanspruch. Ein weiteres Indiz für eine Benachteiligung sei, dass die [X.] ihr keine Auskünfte, insbesondere über die Q[X.]lifikation der eingestellten Person unter Vorlage von deren Bewerbungsunterlagen erteilt habe. Ferner wirke sich aus, dass die [X.] im Verlaufe des Prozesses beleidigende Äußerungen über ihre [X.] Herkunft gemacht, ihr ihre Arbeitslosigkeit vorgehalten und ihre Q[X.]lifikation und Ernsthaftigkeit der Bewerbung in Zweifel gezogen habe.

7

Die [X.] schulde ihr die geltend gemachte Entschädigung deshalb auch aus §§ 823 bis 826 BGB.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

        

die [X.] zu verurteilen, an sie eine Entschädigung iHv. 5.000,00 Euro zu zahlen [X.] Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

9

Die [X.] hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe bereits keine Indizien für eine [X.]-widrige Benachteiligung dargelegt. Eine solche Benachteiligung sei zudem nicht gegeben. Im Übrigen fehle der Klägerin die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Sie bewerbe sich nur auf aus ihrer Sicht diskriminierende Ausschreibungen, um später Entschädigungszahlungen geltend zu machen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Zwar durfte das [X.] die Berufung der Klägerin nicht mit der Begründung zurückweisen, die Klägerin sei für die zu besetzende Stelle von vornherein objektiv nicht geeignet gewesen, weshalb ein Entschädigungsanspruch wegen einer etwaigen unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung ausscheide. Die Annahme des [X.]s, die Klage sei unbegründet, stellt sich allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klägerin hat schon keine Indizien iSv. § 22 [X.] für eine [X.] Benachteiligung wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres Geschlechts dargetan. Die [X.] ist der Klägerin auch nicht aus §§ 823 bis 826 BGB zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

A. Das [X.] durfte die Berufung nicht mit der Begründung zurückweisen, der Klägerin fehle bereits die „objektive Eignung“ für die ausgeschriebene Stelle. Die objektive Eignung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 [X.] sowie auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.].

Der Senat hat mit Urteilen vom 19. Mai 2016 (- 8 [X.] - Rn. 22 ff., [X.] 155, 149; - 8 [X.] - Rn. 58 ff.; - 8 [X.] - Rn. 55 ff.), auf deren Begründung Bezug genommen wird, seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der sich eine Person nur dann in einer vergleichbaren Sit[X.]tion bzw. vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 [X.] befand, wenn sie für die ausgeschriebene Stelle „objektiv geeignet“ war (vgl. zur früheren Rechtsprechung etwa [X.] 23. Jan[X.]r 2014 - 8 [X.]  - Rn. 18 ; 21. Febr[X.]r 2013 -  8 [X.]  - Rn. 28 , [X.] 144, 275 ; 7. April 2011 -  8 AZR 679/09  - Rn. 37 ; ausdrücklich offengelassen von [X.] 20. Jan[X.]r 2016 - 8 [X.]  - Rn. 19  ff.; 22. Oktober 2015 -  8 [X.]  - Rn. 21 ; 26. Juni 2014 -  8 [X.]  - Rn. 29 ). Mit Urteilen vom 11. August 2016 (- 8 [X.] - Rn. 88 ff.; - 8 [X.] - Rn. 63 ff.; - 8 [X.] - Rn. 26 ff. [X.] 156, 71), auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, hat der Senat die Aufgabe der früheren Rechtsprechung bestätigt. Hieran hält der Senat fest. Das Vorbringen der [X.]n gebietet keine andere Beurteilung.

Der Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinien des [X.]srechts darf in Anbetracht ihres Gegenstands, der Natur der Rechte, die sie schützen sollen, sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur dem Gleichbehandlungsgrundsatz Ausdruck geben, der einer der tragenden Grundsätze des [X.]srechts und in Art. 21 der [X.] niedergelegt ist, nicht eng definiert werden (vgl. [X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 42, 66; 12. Mai 2011 - [X.]/09 - [ Runevič-Vardyn und Wardyn ] Rn. 43, jeweils zur Richtlinie 2000/43/[X.]; vgl. auch 27. April 2006 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 22 ff. zur Richtlinie 79/7/[X.]; 30. April 1996 - [X.]/94 - [P./S.] Rn. 20 ff. zur Richtlinie 76/207/[X.]). Diesen Vorgaben würde eine Rechtsprechung nicht gerecht werden, nach der ein in den unionsrechtlichen Vorgaben so nicht vorgesehenes Erfordernis der „objektiven Eignung“ des Anspruchstellers regelmäßiges Kriterium der vergleichbaren Sit[X.]tion bzw. der vergleichbaren Lage iSv. § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 [X.] wäre. Eine solche Rechtsprechung würde die Ausübung der durch die [X.]srechtsordnung - hier: durch die Richtlinie 2000/78/[X.] - verliehenen Rechte entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]. [X.] 16. Jan[X.]r 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 23; vgl. auch [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 28) durch einen zu eng gefassten Vergleichsmaßstab praktisch unmöglich machen, jedenfalls aber übermäßig erschweren (vgl. [X.]. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 92 ff.; - 8 [X.] - Rn. 67 ff.; - 8 [X.] - Rn. 30 ff.).

Aus der 17. Begründungserwägung der Richtlinie 2000/78/[X.], die das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung betrifft, ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil, danach folgt aus der Richtlinie - unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen - nur keine Verpflichtung zur Einstellung, zum beruflichen Aufstieg oder zur Weiterbeschäftigung einer Person, die für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist (vgl. dazu [X.] 11. Juli 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 49, 51). Eine Verpflichtung zum Schadensersatz oder zu einer Entschädigung wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

B. Die Annahme des [X.]s, die Klage sei unbegründet, stellt sich allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus § 15 Abs. 2 [X.] aufgrund einer Benachteiligung wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres Geschlechts, da sie - obgleich sie insoweit die Darlegungslast trifft - schon keine Indizien iSv. § 22 [X.] für eine solche Diskriminierung dargetan hat.

Die Klägerin wurde zwar dadurch, dass sie von der [X.]n nicht eingestellt wurde, unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 [X.] benachteiligt, denn sie hat eine ungünstigere Behandlung erfahren als die letztlich eingestellte Person. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass sie die unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres Geschlechts erfahren hat. Sie hat keine Indizien iSv. § 22 [X.] vorgetragen, die für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem Grund iSv. § 1 [X.] der nach § 7 Abs. 1 [X.] erforderliche Kausalzusammenhang bestand. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Stellenausschreibung der [X.]n nicht geeignet, die Vermutung iSv. § 22 [X.] zu begründen, dass die Klägerin wegen ihres Alters, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres Geschlechts diskriminiert wurde. Auch die weiteren von der Klägerin als Indizien iSv. § 22 [X.] vorgetragenen Umstände führen zu keiner anderen Bewertung.

1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 [X.] geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 [X.] sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Sit[X.]tion erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 [X.] eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes - was auch eine Benachteiligung wegen mehrerer der in § 1 [X.] genannten Gründe einschließt - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

a) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 [X.] genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund iSv. § 1 [X.] das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] an einen Grund iSv. § 1 [X.] anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt ([X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] - Rn. 20 [X.], [X.] 157, 296). Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 [X.], ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund iSv. § 1 [X.] oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf.

b) § 22 [X.] sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen ([X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [[X.] [X.]] Rn. 50; vgl. auch [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 42, 44 f.; [X.] 26. Jan[X.]r 2017 - 8 [X.] - Rn. 25 [X.]).

c) Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle entgegen § 11 [X.] unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] aus, kann dies die Vermutung iSv. § 22 [X.] begründen, dass der/die erfolglose Bewerber/in im [X.] wegen eines Grundes iSv. § 1 [X.] benachteiligt wurde. Zwar verweist § 11 [X.] nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 [X.], allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] und damit ein Verstoß gegen § 11 [X.] nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] zulässig ist (näher etwa [X.] 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.] 155, 149).

2. Danach hat die Klägerin keine Indizien iSv. § 22 [X.] vorgetragen, die für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und ihrem Alter, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihrem Geschlecht der nach § 7 Abs. 1 [X.] erforderliche Kausalzusammenhang bestand. Die [X.] hat die Stelle nicht entgegen § 11 [X.] unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen eines Grundes iSv. § 1 [X.] ausgeschrieben, weshalb ihre Stellenausschreibung nicht geeignet ist, die Vermutung iSv. § 22 [X.] zu begründen, dass die Klägerin im [X.] wegen eines solchen Grundes benachteiligt wurde. Eine solche Vermutung ergibt sich auch nicht aus den weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umständen.

a) Die [X.] hat die Stelle nicht entgegen § 11 [X.] unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] ausgeschrieben.

aa) Unter einer Ausschreibung iSv. § 11 [X.] ist die an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene Stelle zu bewerben. Stellenanzeigen sind deshalb - wie typische Willenserklärungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind (vgl. etwa [X.] 26. Jan[X.]r 2017 - 8 [X.] - Rn. 29 [X.]; 16. Dezember 2015 - 5 [X.] - Rn. 12).

[X.]) Die [X.] hat die Stelle nicht entgegen § 11 [X.] unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, der ethnischen Herkunft und/oder des Geschlechts ausgeschrieben. Die Stellenanzeige ist deshalb nicht geeignet, die Vermutung iSv. § 22 [X.] zu begründen, dass die Klägerin im [X.] wegen eines oder mehrerer dieser Gründe benachteiligt wurde.

(1) Die Stellenausschreibung der [X.]n bewirkt weder eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters noch insoweit eine mittelbare Benachteiligung.

(a) Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin zunächst im Hinblick auf die Anforderung „Für die Position sollten Sie ein Studium der [X.] oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen“.

Diese Anforderung enthält keine unmittelbare Altersangabe. Sie ist auch nicht als „untrennbar“ mit einem bestimmten Alter verbunden anzusehen (zum Kriterium einer „untrennbaren“ Verbindung bei unmittelbarer Diskriminierung etwa [X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 16 [ethnische Herkunft]; 9. März 2017 - C-406/15 - [[X.]] Rn. 42 [Behinderung]; 21. Dezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 28 [Alter]; 26. Febr[X.]r 2015 - [X.]/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 15 [X.] [Alter]; 11. April 2013 - [X.]/11 und [X.]/11 - [[X.], auch genannt „Ring, [X.]“] Rn. 74 [Behinderung]; 8. November 1990 - [X.]/88 - [[X.]] Rn. 2 [Geschlecht]). Weder erfolgte noch bevorstehende Studienabschlüsse sind untrennbar an ein bestimmtes Alter gebunden.

Auch eine mittelbare Benachteiligung liegt insoweit nicht vor. Die Auslegung der Stellenanzeige der [X.]n ergibt, dass mit der Anforderung „Für die Position sollten Sie ein Studium der [X.] oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen“ nicht lediglich und auch nicht insbesondere junge Bewerber/innen angesprochen werden und zugleich ältere Personen ernsthaft davon abgehalten würden, ihre Bewerbung einzureichen. Vielmehr richtet sich diese Passage der Stellenanzeige an Bewerber/innen jeden Alters.

Die genannte Passage bezieht sich - auch unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Stellenanzeige - zunächst auf Bewerber/innen, die ein Studium bereits abgeschlossen haben, ohne dass insoweit eine Einschränkung dahin bestünde, dass das Studium erst kürzlich abgeschlossen wurde. Zudem bezieht sich die Stellenanzeige auf Bewerber/innen, die kurz vor dem Studienabschluss stehen. Damit wird nicht mittelbar auf lediglich jüngere Bewerber/innen abgestellt. Zwar sind Bewerber/innen, die kurz vor dem Studienabschluss stehen, typischerweise junge Menschen (vgl. etwa zu einem „Hochschulabschluss, der ‚nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt‘“ [X.] 26. Jan[X.]r 2017 - 8 [X.] - Rn. 64 ff. [X.]); allerdings wird die zunächst angesprochene alters-heterogene Gruppe der Personen mit abgeschlossenem Studium der [X.] und technischen Informatik - zu dem auch Bewerber/innen wie die Klägerin mit einem vor 29 oder mehr Jahren abgeschlossenen Studium gehören - um Bewerber/innen erweitert, die kurz vor dem Studienabschluss stehen. Im Ergebnis werden damit alle Altersgruppen, soweit sie über den relevanten Studienabschluss bereits oder demnächst verfügen, gleichermaßen angesprochen. Da mit der Anforderung „Für die Position sollten Sie ein Studium der [X.] oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen“ demnach nicht signalisiert wird, lediglich Interesse an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter/innen zu haben, ist die Stellenausschreibung insoweit nicht geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen.

(b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bewirkt auch die Ausschreibung der Stelle als Teilzeitstelle weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Mit der Ausschreibung der Stelle als Teilzeitstelle bringt der Arbeitgeber insoweit nur zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang er Bedarf an einer weiteren Arbeitskraft hat. Schon deshalb ist es fernliegend, eine Ausschreibung für eine Tätigkeit in Teilzeit als Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters anzusehen. Die Klägerin hat auch nichts vorgetragen, was im konkreten Fall ausnahmsweise eine andere Sichtweise gebieten würde.

(2) Die Stellenausschreibung der [X.]n bewirkt durch die Anforderung sehr guter [X.]- und guter [X.]kenntnisse in Wort und Schrift auch weder eine unmittelbare Diskriminierung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] wegen der ethnischen Herkunft, noch insoweit eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 [X.]. Da die diesbezüglichen unionsrechtlichen Vorgaben durch die im Folgenden dargestellte und zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt sind, bedurfte es - anders als die Klägerin meint - keines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV.

(a) Nach § 1 [X.] ist es [X.]. Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen bzw. wegen der ethnischen Herkunft zu verhindern oder zu beseitigen.

(aa) Der Begriff „ethnische Herkunft“ beruht auf dem Gedanken, dass gesellschaftliche Gruppen insbesondere durch eine Gemeinsamkeit der Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, kulturellen und traditionellen Herkunft und Lebensumgebung gekennzeichnet sind ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 17; 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46 [X.], 56; vgl. auch [X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] - Rn. 37), wobei diese Aufzählung der Kriterien nicht abschließend ist und kein Kriterium als alleinentscheidend angesehen werden kann ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 18). Die ethnische Herkunft kann nämlich grundsätzlich nicht auf der Grundlage eines einzigen Kriteriums festgestellt werden, sondern muss vielmehr auf einem Bündel von Indizien beruhen, von denen einige objektiv und andere subjektiv sind, es sei denn, ein Kriterium kann die oben genannten insgesamt allgemein und absolut ersetzen ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 19). Der Begriff der ethnischen Herkunft hat dabei - wie auch der Begriff der Rasse - auch für Personen zu gelten, die zwar nicht selbst der betreffenden Ethnie angehören, aber gleichwohl aus einem dieser Gründe - Rasse oder ethnische Herkunft - weniger günstig behandelt oder in besonderer Weise benachteiligt werden ([X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 56 [X.]; vgl. auch [X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] - aaO).

([X.]) Das Verbot der Diskriminierung „aus Gründen“ bzw. „wegen“ der ethnischen Herkunft ist von dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. hierzu Art. 18 AEUV) und dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung (vgl. hierzu Art. 45 AEUV) zu unterscheiden (vgl. auch [X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 24). Zwar kann die Staatsangehörigkeit gemeinsam mit anderen Indizien, wozu nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] insbesondere die gemeinsame Religion, die gemeinsame Sprache, die gemeinsame kulturelle und traditionelle Herkunft sowie die gemeinsame Lebensumgebung zählen ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 17; 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 46), die Vermutung einer Diskriminierung „wegen“ der Rasse und/oder der ethnischen Herkunft begründen, jedoch nicht allein. Unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit werden als solche weder von der Richtlinie 2000/43/[X.] erfasst (vgl. [X.] 24. April 2012 - [X.]/10 - [Kamberaj] Rn. 49 f.), wie aus ihrem 13. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 2 hervorgeht, noch von den weiteren mit dem [X.] umzusetzenden Richtlinien des [X.]srechts oder vom [X.]. Sowohl die Richtlinie 2000/43/[X.] als auch das [X.] sind zur Bekämpfung bestimmter Arten von Diskriminierungen geschaffen worden und bieten keinen Schutz in Fällen einer Diskriminierung, die nicht auf den in Art. 1 der Richtlinie bzw. § 1 [X.] aufgeführten persönlichen Merkmalen beruht (im Hinblick auf die Richtlinie vgl. [X.] 7. Juli 2011 - C- 310/10 - [[X.] [X.].] Rn. 32 ff.).

([X.]) Allerdings darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43/[X.] in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, nicht eng definiert werden ([X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 42 [X.] und Rn. 56). Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass teilweise nicht eindeutig und/oder im Verlauf der [X.] nicht abschließend beantwortet werden kann, ob ein soziales Kollektiv sich als ethnische Gemeinschaft begreift bzw. von außen so gesehen wird.

(b) Nach diesen Vorgaben bewirkt die Stellenausschreibung der [X.]n keine unmittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Die Stellenanzeige knüpft mit der Anforderung sehr guter [X.]- und guter [X.]kenntnisse in Wort und Schrift nicht unmittelbar an eine ethnische Herkunft an. Sehr gute [X.]- und gute [X.]kenntnisse sind auch nicht als „untrennbar“ mit einer ethnischen Herkunft verbunden anzusehen.

(aa) In der Stellenanzeige der [X.]n ist die Anforderung sehr guter [X.]- und guter [X.]kenntnisse in Wort und Schrift nicht mit einer ethnischen Herkunft verknüpft worden; die Anforderung hat ihren Grund vielmehr darin, dass die [X.] ein bestimmtes Niveau der Beherrschung der [X.] und der [X.] für die Tätigkeit für erforderlich hält. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz stellt, [X.]. an die Sprachkenntnisse, ist Gegenstand unternehmerischer Freiheit und Entscheidung, die sowohl nach nationalem als auch nach [X.]srecht grundrechtlich geschützt ist (Art. 12 GG; Art. 16 der [X.]). Der Arbeitgeber hat das Recht, seiner unternehmerischen Tätigkeit so nachzugehen, dass er damit am Markt bestehen kann. Er darf auch die sich daraus ergebenden beruflichen Anforderungen an seine Mitarbeiter stellen (vgl. etwa [X.] 28. Jan[X.]r 2010 - 2 [X.] - Rn. 21, [X.] 133, 141). Die Stellenanzeige der [X.]n enthält auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anforderung guter bzw. sehr guter Sprachkenntnisse in diesen beiden Sprachen nur vorgeschoben wäre.

([X.]) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Anforderung sehr guter [X.]kenntnisse in Wort und Schrift auch nicht untrennbar als mit einer bestimmten ethnischen Herkunft verbunden anzusehen und kann deshalb keine entsprechende allgemeine Vermutung begründen.

Unabhängig davon, ob die [X.], die [X.]. auch in [X.] gesprochen wird, überhaupt (nur) einer bestimmten Ethnie zugeordnet werden kann, besteht jedenfalls keine „untrennbare“ Verbindung. Hinzu kommt, dass die Stellenanzeige der [X.]n im Bereich der Sprachkenntnisse nicht nur auf eine, sondern auf zwei Sprachen - [X.] und [X.] - nebeneinander abstellt, in denen jeweils gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse vorhanden sein sollen, was gegen eine untrennbare Verbindung mit einer bestimmten Ethnie spricht.

([X.]) Soweit die Klägerin vorträgt, mit der Anforderung sehr guter [X.]kenntnisse sei ein Bezug zur „Muttersprache“ im Sinne einer Herkunftssprache verbunden, ist dafür ein Anhaltspunkt weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zwar kann die Formulierung in einer Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wird, die „[X.] als Muttersprache“ beherrscht, mangels einer Rechtfertigung Personen wegen der ethnischen Herkunft mittelbar benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 [X.] und deshalb die Vermutung iSv. § 22 [X.] begründen, dass ein/e Bewerber/in entgegen §§ 1, 7 Abs. 1 [X.] wegen seiner/ihrer ethnischen Herkunft abgelehnt wurde und damit eine ungünstigere Behandlung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] erfahren hat. Die erworbene Muttersprache ist nämlich typischerweise mit der Herkunft und damit auch mit dem in § 1 [X.] genannten Grund „ethnische Herkunft“ verknüpft. Der Begriff „Muttersprache“ betrifft den primären Spracherwerb. „Muttersprache“ ist die Sprache, die man von Kind auf oder als Kind - typischerweise von den Eltern - gelernt hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Begriff der muttersprachlichen Kenntnisse den Rückschluss auf eine „bestimmte“ Ethnie zulässt (vgl. [X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] - Rn. 39 [X.]). Die Muttersprache betrifft mithin in besonderer Weise den Sprachraum und damit die ethnische Herkunft eines Menschen.

Jedoch enthält die Stellenanzeige der [X.]n keine Anknüpfung an eine Muttersprache. Soweit die Klägerin vorträgt, sehr gute Sprachkenntnisse im [X.]en könne nur aufweisen, wer [X.] als Muttersprache erlernt habe, lässt sich diese Annahme schon nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass Sprachen erlernbar sind und dass Sprachzertifikate - wie das [X.]e Sprachdiplom der Kulturministerkonferenz oder das [X.]zertifikat des [X.] - generell auch die Bescheinigung sehr guter Sprachkenntnisse vorsehen, beispielsweise in den Niveaustufen [X.] und [X.] des [X.]. Hinzu kommt, dass in der Stellenanzeige der [X.]n „gut“ bzw. „sehr gut“ nicht näher definiert sind und es somit an jeder sich bewerbenden Person liegt, die eigenen Sprachkenntnisse einzuschätzen.

(c) Die Stellenausschreibung der [X.]n bewirkt auch keine mittelbare Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Die Stellenanzeige selbst enthält keine Anhaltspunkte für eine solche Diskriminierung. Die Klägerin hat insoweit auch keine weitergehenden hinreichenden Indizien vorgetragen.

(aa) Eine mittelbare Diskriminierung iSv. § 3 Abs. 2 [X.] - wie iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/[X.] - würde voraussetzen, dass die Anforderung sehr guter [X.]kenntnisse in einer Stellenanzeige, auch wenn sie neutral formuliert ist, Personen, die einer bestimmten ethnischen Gruppe angehören, im Vergleich zu anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann. Der Ausdruck „in besonderer Weise benachteiligen“, der in § 3 Abs. 2 [X.] verwendet wird, ist in dem Sinne zu verstehen, dass es insbesondere Personen einer bestimmten ethnischen Herkunft sind, die durch die fragliche Maßnahme benachteiligt werden können ([X.] 6. April 2017 - [X.]/15 - [Jyske [X.]] Rn. 26 f.; 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 100).

([X.]) [X.] einer Person mag zwar ein wesentlicher Umstand bei der Prüfung sein, ob eine Person einer ethnischen Gruppe angehört. Eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft lässt sich jedoch in der Regel nicht allein mit dem Hinweis auf die Sprache einer Person oder - wie hier - auf bestimmte Anforderungen an die Beherrschung einer Sprache begründen. Etwas anderes kann zwar gelten, wenn ausdrücklich auf eine „Muttersprache“ abgestellt wird (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 44). Ist dies jedoch - wie hier - nicht der Fall, müssen grundsätzlich weitere Indizien hinzukommen, die auf eine Benachteiligung „wegen“ der ethnischen Herkunft schließen lassen (vgl. oben Rn. 36).

Unabhängig davon, wie der Begriff der Ethnie im Einzelnen abgegrenzt wird, welche Ethnien danach zu verzeichnen sind und ob aus wissenschaftlicher Sicht eine „[X.] Ethnie“ oder „[X.] Ethnie“ darunter ist, reicht allein die Anforderung sehr guter [X.]kenntnisse in Wort und Schrift nicht aus, um damit eine Bevorzugung einer Ethnie bzw. die Benachteiligung anderer Ethnien wegen dieses Grundes zu bewirken. Es müssen vielmehr andere Indizien hinzukommen, die auf eine Benachteiligung „wegen“ der ethnischen Herkunft schließen lassen. Solche ergeben sich jedoch nicht aus der Stellenanzeige der [X.]n. Hinzu kommt auch hier, dass diese Stellenanzeige im Bereich der Sprachkenntnisse nicht nur auf eine, sondern auf zwei Sprachen - [X.] und [X.] - nebeneinander abstellt, in denen jeweils gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse gefordert werden, was ebenfalls gegen eine mittelbare Verknüpfung mit einer bestimmten Ethnie spricht. Soweit die Klägerin als Indiz für eine Diskriminierung anführt, dass die zu besetzende Position aus ihrer Sicht kein sehr gutes Niveau an [X.]kenntnissen erfordere, ergibt sich daraus nichts anderes. Darin liegt nicht der Vortrag eines Indizes iSv. § 22 [X.].

([X.]) Soweit die Klägerin sich im Hinblick auf die Anforderung sehr guter [X.]kenntnisse zudem auf Art. 21 und 22 der [X.] (im Folgenden [X.]) beruft, folgt daraus für den hier geltend gemachten Anspruch aus § 15 Abs. 2 [X.] nichts anderes.

Zwar ist nach Art. 21 der [X.] eine Diskriminierung [X.]. „wegen der Sprache“ verboten; auch achtet die [X.] nach Art. 22 der [X.] die Vielfalt [X.]. der Sprachen. [X.] als solche ist jedoch nicht in den für einen Entschädigungsanspruch nach dem [X.] relevanten Richtlinien des [X.]srechts - hier: den Richtlinien 2000/43/[X.] und 2000/78/[X.] - als Diskriminierungsgrund aufgeführt (vgl. ähnlich zu „Adipositas“ bzw. „Krankheit“ [X.] 18. Dezember 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 35; 11. Juli 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 44, 46). Der Geltungsbereich dieser Richtlinien darf auch nicht in entsprechender Anwendung über die Diskriminierungen wegen der im jeweiligen Art. 1 dieser Richtlinien abschließend aufgezählten Gründe hinaus ausgedehnt werden (vgl. zur Richtlinie 2000/78/[X.] [X.] 18. Dezember 2014 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 36; 17. Juli 2008 - C-303/06 - [[X.]] Rn. 46; 11. Juli 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 56).

Im Übrigen gilt die [X.] nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der [X.]. Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 51 Abs. 2 der [X.] stellen klar, dass durch die Bestimmungen der [X.] der Geltungsbereich des [X.]srechts nicht über die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der [X.] hinaus ausgedehnt wird ([X.] 1. Dezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 62). Danach kommt es auch im Hinblick auf die Durchsetzungskraft von Diskriminierungsverboten der [X.] darauf an, ob die betroffene Sit[X.]tion auch von einer anderen unionsrechtlichen Bestimmung als nur denjenigen der [X.] erfasst ist (vgl. [X.] 1. Dezember 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 64).

(3) Die Stellenausschreibung der [X.]n bewirkt auch weder eine unmittelbare Diskriminierung iSv. § 3 Abs. 1 [X.] wegen des Geschlechts, noch insoweit eine mittelbare iSv. § 3 Abs. 2 [X.]. Im Text der Stellenanzeige ist hierfür nichts ersichtlich. Die Stellenausschreibung der [X.]n weist durch die fett gedruckte Tätigkeitsbeschreibung „Softwareentwickler/in“ vielmehr deutlich aus, dass Frauen wie auch Männer für diese Tätigkeit gesucht werden.

[X.]) Soweit die Klägerin sich im Hinblick auf eine Diskriminierung iSv. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] wegen des Geschlechts darauf beruft, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich der [X.]n überwiegend Männer tätig seien, vermag dies allein nicht die Vermutung iSv. § 22 [X.] zu begründen, dass die Klägerin im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Es kann dahinstehen, ob die Annahmen der Klägerin zur generellen Verteilung der Geschlechter im IT-Bereich überhaupt zutreffen. Jedenfalls fehlt es für das konkrete Stellenbesetzungsverfahren an der Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 [X.] genannten Grund „Geschlecht“.

dd) Aus dem von der Klägerin genannten Urteil [X.] des Gerichtshofs der [X.] ([X.] 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]]) ergibt sich nichts anderes. Soweit darin ausgeführt wird, eine unmittelbare Diskriminierung bei der Einstellung iSd. Richtlinie 2000/43/[X.] setze nicht voraus, dass eine beschwerte Person, die behauptet, Opfer einer derartigen Diskriminierung geworden zu sein, identifizierbar ist ([X.] 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 25; vgl. auch 25. April 2013 - C-81/12 - [ Asociaţia [X.] ] Rn. 36), kann die Klägerin daraus keine weitere Absenkung des Maßes ihrer Darlegungs- und Beweislast ableiten. Insofern waren nämlich nicht die Mindestanforderungen des Art. 7 der Richtlinie 2000/43/[X.] betroffen, sondern weitergehende nationale Bestimmungen der Ausgangsverfahren, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstigere Rechtsvorschriften - zB zur Verbandsklage, ggf. auch ohne konkret beschwerte Person - enthielten ([X.] 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 27; vgl. auch 25. April 2013 - C-81/12 - [ Asociaţia [X.] ] Rn. 37 f., 62).

b) Der Umstand, dass die [X.] der Klägerin vorgerichtlich keine nähere Auskunft über die letztlich eingestellte Person erteilt hat, begründet - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht die Vermutung iSv. § 22 [X.], dass die Klägerin wegen ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft und/oder ihres Alters benachteiligt wurde. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung jeden Zugangs zu Informationen durch einen [X.]n ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, ausnahmsweise heranzuziehen ist ([X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 47; [X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] - Rn. 48). Vorliegend fehlt es jedoch an jeglichem Vorbringen der Klägerin dazu, warum sie zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf eine entsprechende Auskunft durch die [X.] angewiesen war oder aus welchen Gründen gerade die Verweigerung der Auskunft für sich allein betrachtet oder in der Gesamtschau aller Umstände die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines oder mehrerer Gründe iSv. § 1 [X.] begründet. Soweit die Klägerin sich dafür auf die Frage ihrer „objektiven Eignung“ im Verhältnis zur eingestellten Person bezogen hat, kommt es hierauf nicht an (vgl. oben Rn. 12 ff.).

c) Aus den weiteren von der Klägerin vorgetragenen Umständen, [X.]., dass die [X.] im Verlaufe des Prozesses beleidigende Äußerungen über ihre [X.] Herkunft gemacht, ihr ihre Arbeitslosigkeit vorgehalten und ihre Q[X.]lifikation und die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung in Zweifel gezogen habe, ergibt sich nichts anderes.

d) Auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Rechtsstreits führt nicht zur Annahme der Vermutung, dass die Klägerin wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt wurde. Zwar sind im Hinblick auf den Kausalzusammenhang alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. hierzu Rn. 22); allerdings müssen die Umstände in der Gesamtschau den Schluss darauf zulassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes erfolgt ist. Hieran fehlt es.

e) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass allein aufgrund des Zusammenspiels der Gründe „Alter“, „Geschlecht“ und „ethnische Herkunft“ in ihrer Person von einer nach dem [X.] verbotenen Mehrfachdiskriminierung auszugehen sei.

Nach der Systematik des [X.] ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in § 1 [X.] aufgeführten einzelnen Grund gesondert zu überprüfen. Dies findet seine Bestätigung in § 4 [X.], der die unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe iSv. § 1 [X.] regelt, dabei allerdings keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser Gründe resultierende Diskriminierungskategorie schafft, die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Gründe - einzeln betrachtet - nicht nachgewiesen ist. In dieser Auslegung entspricht § 4 [X.] den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 24. November 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 79 ff.; [X.] 26. Jan[X.]r 2017 - 8 [X.] - Rn. 36).

II. Die [X.] schuldet der Klägerin die begehrte Entschädigung auch nicht wegen einer Verletzung deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

1. § 823 Abs. 1 BGB verbietet nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechtsgüter, [X.]. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. etwa [X.] 15. September 2016 - 8 [X.] - Rn. 33 [X.]).

Ist - wie hier - nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, setzt der Anspruch auf Entschädigung zusätzlich voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.] 15. September 2016 - 8 [X.] - Rn. 35 [X.]).

Stützt der Arbeitnehmer seinen Anspruch darauf, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so kann er zwar ebenfalls eine billige Entschädigung in Geld fordern. Dieser Anspruch folgt aber nicht aus § 253 Abs. 2 BGB, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, sondern unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG(vgl. etwa [X.] 15. September 2016 - 8 [X.] - Rn. 35 [X.]).

2. Danach schuldet die [X.] der Klägerin keine Entschädigung wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Klägerin hat keine hinreichenden, einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG begründenden Tatsachen dargelegt. Die [X.] hat die Klägerin im [X.] nicht entgegen den Vorgaben des [X.] benachteiligt. Weitere Umstände, die eine - zudem - schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung belegen könnten, hat die insoweit uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vorbringen zum Verschulden der [X.]n.

III. Entschädigungsansprüche aus den von der Klägerin angeführten §§ 824 bis 826 BGB scheiden offensichtlich aus.

C. Auf den Inhalt der von der Klägerin angeführten Akten des [X.] und [X.]s Hamburg in anderen Verfahren (- 29 [X.]/16 -, - 6 [X.]/15 -, - 8 [X.]/13 - und - 7 [X.]/16 -) und darin befindliche, von der Klägerin benannte Schreiben kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an.

D. Entgegen ihrem Antrag war der Klägerin auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Neue Tatsachen sind nicht vorgetragen worden und wären im Übrigen in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Sämtliche rechtlichen Aspekte, auf die es für die Entscheidung ankam, sind bereits schriftsätzlich und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen zwischen den Parteien erörtert worden.

E. Die (Vor- bzw. Zwischenfeststellungs-)Anträge der Klägerin aus deren Schreiben vom 15./10. November 2017 sind, soweit sie in der gebotenen Auslegung über die Anträge der Klägerin aus der [X.] hinausgehen, nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann [X.]. auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden. Gegenstand einer Feststellungsklage können demnach nur Rechtsverhältnisse sein. Das gilt auch für die [X.] nach § 256 Abs. 2 ZPO, wobei das Rechtsverhältnis hier vorgreiflich sein muss. Eine Feststellungsklage muss sich zwar nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Allerdings können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein (vgl. etwa [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] - Rn. 15).

II. Die (Vor- bzw. Zwischenfeststellungs-)Anträge der Klägerin betreffen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Sie haben vielmehr lediglich einzelne Gesichtspunkte und Elemente der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des [X.] und der damit in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen des [X.]srechts, einzelne Elemente der Sachverhaltswürdigung sowie für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit unerhebliche Gesichtspunkte im Hinblick auf in anderen Gerichtsverfahren angesprochene Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin zum Gegenstand.

        

    [X.]    

        

    Die Richterin am [X.] Dr. Winter ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
[X.]    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Pauli    

        

    [X.]     

                 

Meta

8 AZR 372/16

23.11.2017

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 7. Mai 2014, Az: 4 Ca 250/13, Urteil

§ 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 22 AGG, § 1 AGG, § 15 Abs 1 AGG, § 15 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 11 AGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 8 AZR 372/16 (REWIS RS 2017, 1840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1840

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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