Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010, Az. 4 StR 215/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1848

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Gegenstand

Beschlagnahme und Verfall: Urteilsfeststellungen bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wegen Ansprüchen des Verletzten bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Tatbeteiligten unter Anwendung der verfallsrechtlichen Härtevorschrift


Leitsatz

1. Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ist im Urteilstenor (nur) der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt .

2. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten .

3. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB kann zur Folge haben, dass gegen mehrere Täter und/oder Teilnehmer unterschiedlich hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden müssen .

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 2. November 2009 aufgehoben, soweit dort hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des Angeklagten M. festgestellt ist, "dass der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Ansprüche der Verletzten entgegenstehen".

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten [X.], an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten [X.] werden verworfen.

4. Die Revision des Angeklagten [X.] wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] sowie den nicht Revision führenden Mitangeklagten M. des schweren Raubes und die Angeklagten [X.] sowie [X.]. der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und den Angeklagten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten - bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass "der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Ansprüche der Verletzten entgegenstehen". Gegen ihre Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten [X.], [X.] und [X.]; der Angeklagte [X.] beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.] und [X.] haben hinsichtlich des Ausspruchs gemäß § 111i Abs. 2 [X.] Erfolg; insofern ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken. Im Übrigen sind diese Revisionen unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] hat insgesamt keinen Erfolg.

[X.]

2

1. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen planten die Angeklagten [X.], [X.] und M., im "Café …" in [X.], in dem - wie sie wussten - dem illegalen Glücksspiel nachgegangen wurde, einen Überfall zu begehen. Die Angeklagten [X.] und [X.]. beteiligten sich an der Planung, indem sie ihre Orts- und Personenkenntnisse einbrachten. Hierfür sollten sie - wie auch die den Überfall unmittelbar ausführenden Angeklagten [X.], [X.] und M. - einen Anteil an der Beute erhalten.

3

Entsprechend dem gemeinsamen Plan betraten die Angeklagten [X.], [X.] und M. am 24. Januar 2009 nach 3.45 Uhr das Café. Der Angeklagte [X.], der eine Schusswaffe oder einen einer Schusswaffe täuschend ähnlich sehenden Gegenstand in der Hand hielt, rief "Überfall" und forderte die vier anwesenden Personen auf, sich auf den Boden zu legen. Anschließend durchsuchten die Angeklagten [X.] und M. die am Boden Liegenden und nahmen einem Gast 22.000 €, einem anderen 3.500 € und dem Betreiber des Cafés 500 € ab. Sodann verließen sie das Café, trafen sich mit dem Angeklagten [X.]. und fuhren gemeinsam nach [X.] und Duisburg.

4

Ob und gegebenenfalls wie die Angeklagten das erbeutete Geld im Einzelnen untereinander aufgeteilt haben, vermochte die [X.] nicht festzustellen. Sie geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte [X.] aus der Beute mindestens einen Betrag von 5.500 Euro erhalten hat.

5

2. Die [X.] hat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen der Ansprüche der Verletzten abgesehen. Hierzu hat sie in den Urteilsgründen ausgeführt ([X.]):

Nach Würdigung der Kammer wäre ohne die Ansprüche der Geschädigten ein Verfall von Wertersatz nach §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 [X.] in Betracht gekommen, und zwar nicht nur gegenüber den Angeklagten [X.] und M. hinsichtlich der Beträge, die sie jeweils eigenhändig den verschiedenen Geschädigten abnahmen und über die sie somit - jedenfalls vorübergehend - die faktische Verfügungsgewalt ausübten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass nach einer wertenden Gesamtbetrachtung zumindest die den Überfall ausführenden drei Angeklagten Mitverfügungsgewalt an der erbeuteten Summe hatten: Sie waren während der Wegnahme gemeinschaftlich vor Ort, führten die Tat im unmittelbaren Zusammenwirken gemeinsam aus und wollten die erbeutete Summe sodann aufteilen.

6

3. Auf die lediglich mit nicht ausgeführten [X.] begründeten Revisionen der Angeklagten [X.], [X.] und [X.] hin beantragte der [X.] Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Er hat Bedenken gegen die vom [X.] nach § 111i Abs. 2 [X.] getroffene Entscheidung und meint unter anderem, dass es sachgerecht sei, Mittäter nicht als Gesamtschuldner, sondern nur in Höhe des von ihnen jeweils selbst erlangten Betrags - den er mit 5.500 € angibt - haften zu lassen. Zudem enthalte das Urteil keine konkreten Feststellungen zur Mitverfügungsgewalt aller Mittäter an der ([X.]; auch sei § 73c [X.] nicht erörtert.

I[X.]

7

Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.] und [X.] sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.], soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten. Hinsichtlich der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] haben sie dagegen Erfolg. Diese Feststellung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die [X.] § 73c Abs. 1 [X.] nicht bedacht hat. Die aus diesem Grund gebotene Aufhebung des Urteils zugunsten der Angeklagten [X.] und [X.] ist gemäß § 357 [X.] auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken.

8

Will der Tatrichter eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 [X.] treffen, so hat er nicht nur das [X.] (§ 111i Abs. 2 Satz 2 [X.]) bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des [X.] entspricht (§ 111i Abs. 2 Satz 3 [X.]), zu ermitteln, sondern - im Falle einer schon im Urteilszeitpunkt feststehenden Abweichung - auch den Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 [X.] unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt. Diesen dem [X.] des Staates unterliegenden Vermögenswert muss der Tatrichter im [X.] bezeichnen. Bei der Bestimmung des Vermögensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Staat unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 [X.] zufällt, ist bei mehreren [X.] und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Zudem ist § 73c Abs. 1 [X.] zu beachten. Diese Vorschrift ist auch in den Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer anwendbar; sie kann zur Folge haben, dass gegen sie - auch in verschiedenen Urteilen - in Bezug auf den dem [X.] des Staates unterliegenden Vermögenswert unterschiedlich hohe Feststellungen nach § 111i Abs. 2 [X.] getroffen werden, für die sie - entsprechend "ihrer" Feststellung - als Gesamt- und teilweise auch als Alleinschuldner in Anspruch genommen oder betroffen werden.

9

1. [X.] hat, sofern er eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 Satz 1 [X.] trifft, das aus der Tat [X.] bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des [X.] entspricht, zu ermitteln und im Urteil zu bezeichnen.

Diese Verpflichtung folgt unmittelbar aus § 111i Abs. 2 Sätze 2, 3 [X.]. Dabei ist - wie sich schon aus den übereinstimmend verwendeten Formulierungen ergibt - das "[X.]" bzw. der "Geldbetrag, der dem Wert des [X.] entspricht", in demselben Sinn zu verstehen wie in § 73 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 73a Satz 1 [X.]. Auch die Regelung in § 111i Abs. 2 Satz 4 [X.], mit der bestimmt wird, welche Abzüge vom [X.] bzw. dem entsprechenden Geldbetrag vorgenommen werden dürfen, belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass das [X.] ungeschmälert und in voller Höhe - mithin wie nach §§ 73, 73a [X.] ermittelt - anzugeben ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/700 S. 16).

Die Bezeichnung des in diesem Sinn [X.] bzw. des entsprechenden Geldbetrages im Urteilstenor ist indes nur in den Fällen unerlässlich, in denen dieser Vermögenswert unverändert dem [X.] des Staates unterliegen kann, sich Abweichungen also lediglich aus § 111i Abs. 5 Satz 1 [X.] ergeben können.

2. Der Vermögensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 [X.] unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, kann jedoch schon im Zeitpunkt des Urteils vom [X.] oder dem Geldbetrag, der dem Wert des [X.] entspricht, abweichen. In einem solchen Fall muss (allein) dieser Vermögensgegenstand oder Geldbetrag im Tenor des Urteils bezeichnet werden.

a) Eine solche Abweichung kann sich schon aus § 111i Abs. 2 Satz 4 [X.] ergeben, nach dem beispielsweise eine (teilweise) Befriedigung des Verletzten vom [X.] bzw. dessen Wert "in Abzug zu bringen" ist und allein der dann noch verbleibende Vermögenswert dem [X.] des Staates unterliegt.

Daneben kann eine Minderung des [X.] bzw. des entsprechenden Geldbetrags aber auch auf der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c [X.] beruhen.

Es entspricht der Rechtsprechung des [X.], dass § 73c Abs. 1 [X.] im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 [X.] zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. August 2010 - 2 [X.]; vom 18. Dezember 2008 - 3 [X.], [X.], 241, 242; vom 7. September 2010 - 4 StR 393/10). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks. 16/700 S. 16: "Die fakultative Ausgestaltung [des § 111i Abs. 2 [X.]] trägt zudem der Beachtung der Härtefallregelung des § 73c [X.] Rechnung"). Die Anwendbarkeit von § 73c [X.] in Zusammenhang mit der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] steht aber auch in Einklang mit dem Wortlaut dieser Vorschrift. Denn nach § 111i Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Feststellung, dass Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Verfall entgegenstehen, auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen "lediglich" aus diesem Grund nicht auf den Verfall erkannt wird. Steht indes schon oder auch die Anwendung der Härtefallregelung des § 73c Abs. 1 [X.] dem Verfall entgegen, so beruht dessen (teilweise) [X.] nicht "lediglich" auf den entgegenstehenden Ansprüchen Verletzter. Die Erwägung des Gesetzgebers, dass das Gericht nicht "nur teilweise Feststellungen nach Absatz 2 treffen, also etwa nach seinem Ermessen Abschläge der Höhe nach vornehmen kann, weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeinträchtigen würde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16), ist deshalb - wie auch der unmittelbar voranstehende Hinweis auf § 73c [X.] zeigt - ersichtlich darauf bezogen, dass das Gericht von dem Vermögenswert, der "lediglich" wegen Ansprüchen Verletzter nicht dem Verfall unterliegt, keine (weiteren) Abschläge nach seinem Ermessen vornehmen darf. Zudem ist - zumal berechtigte Interessen des Verletzten hiervon nicht berührt werden - eine sachliche Rechtfertigung dafür nicht erkennbar, den oder die vom Verfall betroffenen Angeklagten im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 73c Abs. 1 [X.] danach unterschiedlich zu behandeln, ob der Verfall und seine Wirkungen unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils eintreten oder sich der (Auffang-)Rechtserwerb des Staates erst nach Ablauf von drei Jahren vollzieht.

b) Sofern der Vermögenswert, den der Staat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 [X.] unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt, schon nach dem Ergebnis der tatrichterlichen Hauptverhandlung vom [X.] bzw. dem Geldbetrag, der dem Wert des [X.] entspricht, abweicht, muss (allein) er im [X.] bezeichnet werden.

Der 2. Strafsenat des [X.] hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 (2 [X.], NJW 2010, 1685, 1686) dargelegt, dass die materiell-rechtliche Grundlage für den eventuellen späteren [X.] aus dem [X.] erkennbar sein soll. Dies erfordert die Angabe des von dem [X.] gegebenenfalls betroffenen Vermögenswerts. Dementsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, "dass das Gericht im Rahmen der [nach § 111i Abs. 2 [X.]] zu treffenden Feststellung die einzelnen 'Verfallsgegenstände' bezeichnen muss … [bzw.] den Betrag anzugeben [hat], der dem 'Wertersatzverfall' entspricht" (BT-Drucks. 16/700 S. 16); hiermit "gibt es den Rahmen des möglichen späteren [X.]s vor" (BT-Drucks. aaO S. 15).

3. Bei der Feststellung des dem [X.] des Staates gemäß § 111i Abs. 5 [X.] unterliegenden Vermögenswerts ist bei mehreren [X.] und/oder Teilnehmern, auch wenn die Feststellungen in verschiedenen Urteilen getroffen werden, von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverfügungsmacht an dem aus der Tat erzielten Vermögenswert hatten. Mit einer solchen Haftung mehrerer als Gesamtschuldner verbundene Härten können aber - für jeden Mittäter oder Teilnehmer gesondert - durch die Anwendung von § 73c [X.] ausgeglichen werden.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Vermögenswert aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des [X.] zugeflossen ist ([X.], Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, aber nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, [X.]St 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 [X.], [X.], 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 [X.], [X.], 1124 m. Anm. [X.] m.w.[X.]). Bei mehreren [X.] und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 [X.], [X.], 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, [X.], 623; vom 30. Mai 2008 - 2 [X.], [X.], 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 [X.], [X.], 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 [X.], [X.], 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, [X.], 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch [X.] gemindert wurde (vgl. [X.], Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, [X.]St 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 [X.], [X.], 1124, 1125 m. Anm. [X.]).

An dieser - von der herrschenden Lehre geteilten (vgl. [X.], [X.], 12. Aufl., § 73 Rn. 29, 32; [X.]/[X.], § 73 Rn. 32; [X.]/[X.], § 73 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., § 73 Rn. 15) - Rechtsprechung hält der [X.] fest (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, [X.], 378, 382; vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, [X.]K 5, 217, 221; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, [X.]K 8, 143, 147).

b) Bereits auf dieser Grundlage ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz bei mehreren [X.] und/oder Teilnehmern, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen, um zu ermöglichen, dass den [X.] oder Teilnehmern das aus der Tat [X.] entzogen wird, aber zugleich zu verhindern, dass dies mehrfach erfolgt.

Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 [X.]; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 [X.], [X.], 262; vom 10. September 2002 - 1 [X.], [X.], 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, [X.], 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 [X.]; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, [X.]St 51, 65, 71; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, [X.], 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 [X.], [X.], 85; Urteil vom 26. März 2009 - 3 [X.], [X.], 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 [X.], [X.], 320; vom 2. Juli 2009 - 3 [X.]; zu § 73 Abs. 3 [X.] auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 [X.], [X.]St 52, 227, 253).

Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Gerichte beim Verfall von Wertersatz gegen mehrere an der Tat Beteiligte "auch ohne ausdrückliche Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten aussprechen werden" (BT-Drucks. IV/650 S. 245). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, [X.], 378, 382).

Die vom [X.] und Teilen des Schrifttums (etwa [X.] aaO § 73 Rdn. 72; [X.] [X.], 1125, 1127; [X.] [X.], 569 jeweils m.w.[X.]) gegen eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer erhobenen Einwände teilt der [X.] nicht. Jedoch lässt er dahingestellt, ob - wie in einigen Entscheidungen ausgeführt - eine gesamtschuldnerische Haftung zudem über eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft in Betracht kommt, wenn sich die Beteiligten (lediglich) darüber einig waren, dass sie Mitverfügungsmacht haben sollten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 [X.], [X.], 198, 199; vom 13. Dezember 2006 - 4 [X.], [X.], 121; vom 21. Oktober 2008 - 4 [X.], [X.], 85; vom 27. April 2010 - 3 [X.], [X.], 568 m. Anm. [X.]).

Nach dem Willen des Gesetzgebers dienen die Vorschriften der §§ 73 ff. [X.] der Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile; dem Täter soll nicht das belassen werden, was er aus der Tat unrechtmäßig erlangt hat, da dies als Anreiz für die Begehung weiterer entgelt- und gewinneinbringender Straftaten wirken kann (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 1; [X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 16 m.w.[X.]). Das Ziel einer effektiven Gewinnabschöpfung (vgl. [X.], Die Entwicklung der Gesetzgebung über Gewinnabschöpfung und Geldwäsche, 2010, dort z.B. [X.], 468, 472 f.) würde indes ohne eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer für die von ihnen aus der Tat zumindest im Sinne einer Mitverfügungsmacht erlangten Vermögenswerte verfehlt werden. Denn Mittäter könnten "die Verfallerklärung gegen jeden von ihnen [schon] dadurch vereiteln, dass sie Angaben darüber verweigern, in welchem Verhältnis sie die Bestechungsgelder untereinander aufgeteilt haben", wenn der Tatrichter verpflichtet wäre, den Verfall oder den Verfall von Wertersatz auf den Beuteanteil zu beschränken, den der jeweilige Mittäter letztlich erwiesenermaßen erhalten hat (so bereits [X.], Urteil vom 30. April 1957 - 1 StR 287/56, [X.]St 10, 237, 245; vgl. auch da [X.] NJW 2009, 1702, 1703).

Dem steht nicht entgegen, dass hierbei dem (Mit-)Täter mehr entzogen werden könnte, als er - nachdem er zunächst in größerem Umfang (Mit-)Verfügungsmacht hatte - letztlich als seinen Anteil an der [X.] "erlangt" hat. Nach der Rechtsprechung ist der Verfall keine Strafe ([X.], Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 14 f., 16, 19; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, [X.], 378, 381; ferner [X.], Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, [X.]St 51, 65, 67), sondern weist dem Täter oder Teilnehmer - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - "wirtschaftliche Verlustrisiken" zu ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 21). Diese werden indes dadurch verringert, dass ihm die Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB mit den weiteren Mittätern oder Teilnehmern offensteht. Zur Erreichung des Präventionszwecks der §§ 73 ff. [X.] ist es gerechtfertigt, diesen Innenausgleich den Tatbeteiligten zu überlassen und hinzunehmen, dass zuvor einzelnen von ihnen mehr entzogen wird, als sie letztlich erlangt haben ([X.]/[X.], § 73 Rn. 41; da [X.] NJW 2009, 1702, 1705 f.).

Mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern und/oder Teilnehmern ist zudem gewährleistet, dass der Staat den [X.] nur einmal erhält. Dem muss im Rahmen der Anwendung der §§ 111b ff. [X.] Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa da [X.] NJW 2009, 1702, 1703 ff.; [X.]/[X.], Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 2010, [X.]). Gerade der Zusammenhang zwischen §§ 73 ff. [X.] und §§ 111b ff. [X.] legt die gesamtschuldnerische Haftung nahe. Denn die Vorschriften der §§ 111b ff. [X.] bezwecken auch den Schutz des Opfers (BT-Drucks. 16/700 S. 1; [X.] aaO S. 466), dessen Zugriffsmöglichkeiten nach diesen Vorschriften indes regelmäßig (zumindest auch) die ihm gegenüber bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Täter und/oder Teilnehmer (§§ 830, 840 Abs. 1 BGB) zur Grundlage haben. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei der hier in Frage stehenden Anordnung nach § 111i Abs. 2 [X.] verhindern wollte, dass - etwa dem Vorschlag des [X.]s im vorliegenden Fall folgend, die Mittäter jeweils nur in Höhe von 5.500 € zu belasten - der Tatrichter "nach seinem Ermessen Abschläge der Höhe nach … [vornimmt], weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeinträchtigen würde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16).

Vor diesem Hintergrund steht der Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung die nach Einführung des Bruttoprinzips ohnehin zweifelhafte (vgl. [X.] aaO S. 166 ff.) Anknüpfung an die "Sichtweise des zivilrechtlichen Bereicherungsrechts" ([X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 20 ff.) nicht entgegen, bei dem eine gesamtschuldnerische Haftung jedenfalls im Anwendungsbereich des § 812 BGB grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 298, 309 m.w.[X.]).

c) Jedoch können auch bei Haftung mehrerer als Gesamtschuldner etwaige Härten durch die Anwendung von § 73c [X.] ausgeglichen werden.

§ 73c [X.] ist - wie oben ausgeführt - im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 [X.] zu treffenden Feststellung, welcher Vermögenswert dem [X.] des Staates unterliegt, anwendbar. Dies kann - abhängig insbesondere von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen der Tatbeteiligten (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 [X.], [X.], 241, 242) zur Folge haben, dass bei mehreren [X.] und/oder Teilnehmern unterschiedlich hohe Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 [X.] festzustellen sind. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des [X.], dass "[X.]" - etwa durch eine Beuteteilung - im Rahmen der Prüfung der Härtevorschrift des § 73c [X.] von Bedeutung sein können ([X.], Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, [X.]St 51, 65, 68, 72; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 [X.], [X.], 565, 566), dass also die Weitergabe des zunächst [X.] bei § 73c [X.] Berücksichtigung finden kann, wenn kein - ausreichendes - Vermögen mehr vorhanden ist oder eine Verfallsanordnung eine unbillige Härte wäre ([X.], Urteil vom 12. August 2003 - 1 [X.]). Nichts anderes gilt im Fall einer Haftung mehrerer Täter und/oder Teilnehmer als Gesamtschuldner.

4. Auf dieser Grundlage begegnet es zwar an sich keinen Bedenken, dass das [X.] im Rahmen der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 [X.] das von den Angeklagten [X.], [X.] und M. aus der Tat [X.] mit insgesamt 26.000 € festgestellt hat. Insofern hat der [X.] - anders als der [X.] - insbesondere keine Bedenken gegen die Annahme, diese die Tat unmittelbar ausführenden Angeklagten hätten noch am Tatort an der gesamten Beute (Mit-)Verfügungsmacht erlangt. Der [X.] entnimmt jedoch den Ausführungen der [X.], dass sie mit dieser Feststellung nicht (nur) das von diesen Angeklagten [X.], sondern den Betrag bezeichnen wollte, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 [X.] dem [X.] des Staates unterliegt. Die hierbei schon angesichts der festgestellten persönlichen Verhältnisse dieser Angeklagten gebotene Prüfung des § 73c [X.] hat das [X.] indes unterlassen und "allein" wegen der Ansprüche der Verletzten auf die Anordnung des Verfalls verzichtet ([X.]). Der [X.] hebt deshalb diese Entscheidung insgesamt auf. Einer Aufhebung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden; Ergänzungen - etwa zur weiteren Entwicklung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten - sind hierzu zulässig.

Nach § 357 Satz 1 [X.] ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht Revision führenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, denn auch bei ihm beruht die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 [X.] auf dem oben aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob wegen einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder aufgrund einer Ermessensentscheidung (§ 73c Abs. 1 Satz 2 [X.]) von der Anordnung des Verfalls abzusehen ist, auf individuellen Erwägungen beruht, deren Beantwortung ganz wesentlich von den persönlichen Verhältnissen des jeweils Betroffenen abhängt ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 [X.], [X.], 565, 567). Denn der Rechtsfehler liegt vorliegend schon darin, dass die [X.] ersichtlich von der (grundsätzlichen) Unanwendbarkeit des § 73c [X.] im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 [X.] zu treffenden Feststellung ausgegangen ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. April 2010 - 3 [X.], [X.], 568, 569 m. Anm. [X.]).

5. Für das weitere Verfahren und im Hinblick auf die Ausführungen des [X.]s in der Antragsschrift vom 1. Juni 2010 (dort [X.], 8) weist der [X.] auf Folgendes hin:

Bei einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] gegen nur einen Teil der Angeklagten oder gegen mehrere Angeklagte in unterschiedlicher Höhe ist es geboten, im [X.] die von der Feststellung betroffenen Angeklagten und - ihnen zugeordnet - den oder die Vermögenswerte zu bezeichnen, die gemäß § 111i Abs. 5 [X.] dem [X.] des Staates unterliegen können. Dies kann - bei unterschiedlich hohen Beträgen - etwa wie folgt formuliert werden: "Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von …, gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von … und gegen den Angeklagten … wegen eines Geldbetrages in Höhe von … lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen."

Eine nähere Bezeichnung des oder der Verletzten und der ihnen zustehenden Ansprüche ist im [X.] dagegen nicht geboten ([X.], [X.], 53. Aufl., § 111i Rn. 9 m.w.[X.]). Auch die Kennzeichnung der Haftung des oder der Angeklagten als Gesamtschuldner muss nicht in den [X.] aufgenommen werden, um den [X.] von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgaben dient ([X.] aaO § 260 Rn. 20 m.w.[X.]). Insofern genügt vielmehr - auch bei gesamtschuldnerischer Haftung mit in anderen Verfahren oder noch nicht abgeurteilten Mittätern oder Teilnehmern -, dass sich diese (soweit möglich) aus den Urteilsgründen ergibt. Denn in den Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung kann erst das nach § 111i Abs. 6 [X.] zur Entscheidung berufene Gericht einen Vermögenszuwachs auf Seiten des Staates verhindern, der das von den [X.] und Teilnehmer [X.] übersteigt, und beurteilen, ob und gegebenenfalls welche (möglicherweise erst später bekannt gewordenen) Gesamtschuldner in welcher Höhe haften und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verletzte - etwa durch Leistungen eines anderen Gesamtschuldners - im Sinne des § 111i Abs. 5 Satz 1 [X.] befriedigt wurde.

Ausführungen zu durchgeführten und/oder aufrecht erhaltenen Arrest- und Vollstreckungsmaßnahmen sind dagegen auch in den Urteilsgründen regelmäßig entbehrlich (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, [X.], 257; vom 17. Februar 2010 - 2 [X.], NJW 2010, 1685, 1686).

II[X.]

Die Revision des Angeklagten [X.] ist insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Er ist - wie auch der Mitangeklagte [X.]. - von der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 [X.] nicht betroffen, da sich diese ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils allein auf die Mittäter, nicht aber die Gehilfen des Raubes bezieht.

[X.]                                    Solin-Stojanović                                      Cierniak

                           [X.]

Meta

4 StR 215/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 2. November 2009, Az: 46 KLs 600 Js 41/09 - 9/09, Urteil

§ 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 73 Abs 1 StGB, § 73a StGB, § 73c Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010, Az. 4 StR 215/10 (REWIS RS 2010, 1848)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1848

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