Aktenzeichen 3 StR 102/15

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RCNA9XH2LS5KCK49ZZ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 01.10.2015

Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs: Vermögenschaden bei Erlöschen der Zahlungspflicht des Getäuschten durch täuschungsbedingt erwirkte Zahlung; täuschungsbedingter Irrtum des Verfügenden

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