Aktenzeichen 4 StR 571/10

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.04.2011

Befangenheitsablehnung der Strafkammermitglieder: Besorgnis der Voreingenommenheit bei Äußerungen zu einer gescheiterten Verständigung über Strafobergrenzen im Falle eines Geständnisses

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