Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2023, Az. 2 BvC 4/23

2. Senat | REWIS RS 2023, 8511

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

PARTEIEN WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESTAG BUNDESTAGSWAHL WAHLRECHT DEMOKRATIEPRINZIP VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES LANDES BERLIN BVERFG

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Gegenstand

Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der partiellen Wiederholung der Bundestagswahl 2021 teilweise erfolgreich - Zur Beweiserhebung durch das BVerfG im Wahlprüfungsverfahren - Wartezeiten vor Stimmabgabe sowie Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit per se kein Wahlfehler, jedoch Indiz für mangelhafte Wahlvorbereitung - Beurteilung der Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers auf Basis des potentiellen Wahlverhaltens - Wahlwiederholung als Zweistimmenwahl geboten


Leitsatz

1. Hat der Deutsche Bundestag gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG von weiteren Ermittlungen abgesehen, besteht für das Bundesverfassungsgericht weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Nur wenn sich die Beweiserhebung des Deutschen Bundestages als lückenhaft oder in sonstiger Weise als unzureichend erweist, kann das Bundesverfassungsgericht insoweit tätig werden.

2. a) Eine Wartezeit vor der Stimmabgabe ist als solche kein Wahlfehler. Treten ungewöhnlich lange Wartezeiten auf, kann dies allerdings ein Indiz dafür sein, dass die zuständigen Behörden oder Wahlorgane bei der Vorbereitung der Wahl das Gebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BWahlO), unzureichend beachtet haben.

b) Die Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit gemäß § 60 Satz 2 BWahlO stellt keinen Wahlfehler dar. Dies schließt nicht aus, dass dem Überschreiten des Endes der Wahlzeit indizielle Wirkung hinsichtlich des Vorliegens sonstiger Wahlfehler zukommen kann.

3. Unabhängig von der Schwere des Wahlfehlers ist Mandatsrelevanz nur gegeben, wenn sich eine Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit darstellt. Hierbei ist das potentielle Wahlverhalten zwar nicht im Sinne einer exakten Übertragung des Wahlergebnisses, wohl aber im Sinne einer groben Orientierung zu berücksichtigen.

4. Nach dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs hat eine nur teilweise Wiederholung der Wahl Vorrang vor der Ungültigerklärung der Wahl in Gänze.

5. Bei der Wiederholung der Wahl ist nicht zwischen Erst- und Zweitstimme zu unterscheiden. Die Wiederholungswahl findet als Zweistimmenwahl statt.

Tenor

1. Über die im Beschluss des [X.] vom 10. November 2022 genannten Wahlbezirke hinaus wird die Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. [X.] vom 26. September 2021 in den folgenden Wahlbezirken für ungültig erklärt:

Wahlkreis

Wahlbezirke

75

01101, 01102, 01106, 01108, 01314, 01315, 01402, 01405, [X.], [X.], 013[X.], 014B

76

03111, 03112, 03113, 03114, 03406, 031I, 031[X.], 034I

79

06407, 064[X.]

80

04304, 04327, 04505, 04518, 04722, 043D, [X.], 047V

81

07117, 07122, 07124, 07214, 07419, 07522, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 075P

82

08609, 086H

84

09623, 09624, 09625, 09626, 096L, 096M

85

10530, [X.]

Die Wahl ist dort nach Maßgabe des Beschlusses des [X.] vom 10. November 2022 zu wiederholen.

2. Der Beschluss des [X.] vom 10. November 2022 wird insoweit aufgehoben, als die Wahl in folgenden Wahlbezirken des Wahlkreises 75 für ungültig erklärt wurde:

Wahlkreis

Wahlbezirke

75

01118, 01120, 01317, 01318, 01319, 01 719, 01722, 011[X.], 013I, 017[X.]

3. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerdeführerin, eine Fraktion des [X.], wendet sich mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 10. November 2022, mit dem dieser die Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des [X.] für ungültig erklärt und insoweit eine [X.] mit Erst- und Zweitstimme angeordnet hat.

2

1. Am 26. September 2021 fand in [X.] die Wahl zum 20. [X.] statt. Zugleich wurden dort die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen abgehalten sowie über den Volksentscheid der Initiative "[X.] enteignen" abgestimmt.

3

a) Die Wahlberechtigten konnten je nach St[X.]tsangehörigkeit, [X.]punkt der Wohnsitznahme in [X.] und Lebensalter bis zu sechs Stimmen auf fünf Stimmzetteln abgeben. Bei der [X.] waren 2.468.919 Personen wahlberechtigt. In den zwölf Wahlkreisen waren insgesamt 2.256 Wahlbezirke eingerichtet. Diesen waren 1.507 [X.]e zugeordnet. Teilweise wurde für zwei, in Einzelfällen auch für drei (Urnen-)Wahlbezirke gemeinsam ein [X.] gebildet, dem diejenigen Wählerinnen und Wähler zugeordnet wurden, die in den zugehörigen Wahlbezirken von ihrem Recht auf Briefwahl [X.]ebrauch machten. [X.]egenüber der [X.] 2017 war die Zahl der [X.] um 477 erhöht worden, die sich auf die einzelnen Wahlkreise unterschiedlich verteilten. Dies geschah aufgrund einer Simulation der [X.]wahlleitung im Juli 2020, bei der die Stimmzettel von 750 wählenden Personen mit jeweils sechs abgegebenen Stimmen ausgezählt worden waren. Auf dieser [X.]rundlage hatte die [X.]wahlleitung empfohlen, Wahllokale für maximal 750 Wählerinnen und Wähler einzurichten. Die Anzahl der [X.] betrug in den Wahlkreisen zwischen 156 (Wahlkreis 77) und 234 (Wahlkreis 84); der Umfang der Erhöhung ihrer Zahl in den einzelnen Wahlkreisen reichte von gerundet 2 % (Wahlkreis 75) bis 97 % (Wahlkreis 84):

4

Wahlkreis

[X.]

[X.]

Differenz

2017

2021

absolut

in %

75 Mitte

189

192

+ 3

+ 1,6

76 Pankow

154

175

+ 21

+ 13,6

77 [X.]

152

156

+ 4

+ 2,6

78 [X.] - [X.] Nord

165

176

+ 12

+ 7,3

79 [X.]

127

176

+ 49

+ 38,6

80 [X.]-Wilmersdorf

154

176

+ 22

+ 14,3

81 Tempelhof-Schöneberg

123

198

+ 75

+ 61,0

82 Neukölln

155

194

+ 39

+ 25,2

83 [X.] - [X.] Ost

157

203

+ 46

+ 29,3

84 Treptow-[X.]öpenick

119

234

+ 115

+ 96,6

85 [X.]

114

166

+ 52

+ 45,6

86 [X.]

170

210

+ 40

+ 23,5

gesamt

1.779

2.256

+ 477

+ 26,8

5

Der Einzugsbereich der einzelnen Wahllokale variierte deutlich. Unter Zugrundelegung der Wahlbeteiligung bei der Wahl zum 19. [X.] 2017 in [X.] war in den [X.]n der verschiedenen Wahlkreise durchschnittlich mit 446 Wählerinnen und [X.] (Wahlkreis 84) bis 678 Wählerinnen und [X.] (Wahlkreis 76) in Präsenz zu rechnen. Bei der [X.] 2017, die lediglich mit einem Volksentscheid verknüpft gewesen war, hatte das Maximum der Wählerinnen und Wähler je Wahllokal bei 1.432 und der Durchschnitt über alle Wahllokale bei 708 Wählenden gelegen (vgl. Abschlussbericht der "Expertenkommission Wahlen in [X.]" vom 6. Juli 2022, [X.] 31 f.).

6

b) Bei der Wahl zum [X.] 2021 wurden in allen 2.256 [X.]n auf der [X.]rundlage eines einheitlichen Vordrucks Niederschriften über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahlen zum [X.], zum [X.] von [X.] und zur jeweiligen Bezirksverordnetenversammlung sowie des Volksentscheids angefertigt. Diese Niederschriften enthielten unter der Ziffer 2 Angaben zur Stimmabgabe, insbesondere zur Anzahl der aufgestellten Wahlkabinen sowie zu den Uhrzeiten des Beginns und des Endes der Stimmabgabe. Zudem wurde abgefragt, ob es während der Stimmabgabe zu besonderen Vorfällen gekommen sei; wenn diese Frage mit "Ja" beantwortet wurde, war der Wahlvorstand aufgefordert, über diese Vorfälle gesonderte Berichte anzufertigen, "ggf. nummeriert und der [X.] beigefügt". Die Niederschriften aller 2.256 [X.] haben dem Senat vorgelegen.

7

c) Im Rahmen der Briefwahl wurden die Wahlbriefe grundsätzlich in den [X.]en ausgezählt, denen die jeweiligen Wählerinnen und Wähler zugeordnet waren.

8

[X.]) Im Wahlkreis 81 wurden jedoch Wahlbriefe in anderen [X.]en ausgezählt, um ihre gleichmäßige Verteilung und eine zügige Feststellung des Wahlergebnisses zu gewährleisten. Die Wahlbriefe wurden im Wahlergebnis des aufnehmenden [X.] berücksichtigt. Abgegeben wurden insgesamt 1.080 Wahlbriefe aus den [X.], [X.], [X.], [X.], in denen die Wahl für ungültig erklärt wurde; aufgenommen wurden diese Wahlbriefe von den [X.], [X.], [X.], [X.], 074N und 075P.

9

[X.]) Weiterhin wurden in sechs Wahlkreisen (Wahlkreise 78, 79, 81, 82, 83 und 86) Wahlbriefe, die erst im Laufe des [X.] bei den [X.] bis zum Ende der Wahlzeit eingingen, nicht in dem [X.], der den jeweiligen Wählerinnen und [X.] zugeordnet war, sondern in einem [X.] ausgezählt, welcher ortsnäher lag. Dadurch sollten Transportwege vermieden und eine schnelle Auszählung ermöglicht werden. Dies betrifft 1.795 Wahlbriefe, die in den sechs Wahlkreisen auf 30 aufnehmende [X.]e umverteilt wurden; im Falle eines weiteren aufnehmenden [X.] ist die Anzahl aufgenommener Wahlbriefe in der Niederschrift nicht dokumentiert. Von den [X.]en, deren Wahlbriefe umverteilt wurden, wurde die Wahl in drei Bezirken im angegriffenen Beschluss des [X.] für ungültig erklärt.

d) Aufgrund der [X.] galt im Land [X.] am Wahltag die Verpflichtung zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln. Danach sollten sich im Wahlraum nur die Mitglieder des Wahlvorstands und die jeweils unmittelbar wählenden Personen, gegebenenfalls mit Hilfsperson oder betreuten [X.]indern, aufhalten dürfen. Von den wählenden Personen genutzte [X.]ugelschreiber sollten vor einer weiteren Nutzung desinfiziert werden. Häufig berührte Flächen oder [X.]egenstände sollten regelmäßig gereinigt und das Wahllokal sollte in der Regel alle 20 Minuten gelüftet werden.

e) Die [X.]wahlleitung stellte den Bezirken eine Skizze über den "idealtypischen Aufbau" eines Wahllokals zur Verfügung, die die Aufstellung von zwei Wahlkabinen aufwies. Tatsächlich standen am Wahltag in etwa einem Drittel der [X.] zu Beginn der Wahlhandlung drei oder mehr Wahlkabinen zur Verfügung. In den Niederschriften der einzelnen [X.] wurde in zahlreichen Fällen festgehalten, dass im Laufe des [X.] die Zahl der Wahlkabinen erhöht wurde. Teilweise wiesen die Niederschriften auch eine Verringerung der Wahlkabinen in [X.]n aus, um diese in benachbarten [X.]n in demselben [X.]ebäude zur Bewältigung des dortigen Andrangs einzusetzen.

f) Mit Pressemitteilung vom 22. September 2021 hatte die [X.]wahlleiterin unter anderem darauf hingewiesen, dass Warteschlangen außerhalb des [X.] zu bilden seien. Im [X.]er "[X.]spiegel am Sonntag" wurde sie mit der Bitte wiedergegeben, nicht erst um kurz vor 18 Uhr zur Urne zu kommen; sollte unmittelbar vor der Schließung noch eine Schlange vor dem Wahllokal warten, dürften zwar alle ihre Stimme abgeben. Weil die Auszählung wegen der vielen zeitgleichen Wahlen aber aufwendiger sei als sonst, "sollte man besser schon im Laufe des [X.] wählen" (vgl. [X.], [X.], fertig, los, [X.]spiegel am Sonntag Nr. 24 668 vom 26. September 2021, [X.] 7).

g) Am Wahltag fand der 47. [X.]-Marathon statt, dessen Strecke durch vier der zwölf [X.]er Wahlkreise verlief. Die betroffenen Wahlberechtigten waren im Vorfeld der Wahl schriftlich informiert worden und hatten Hinweise erhalten, wie und wann sie ihr Wahllokal erreichen konnten. In einer Übersichtskarte waren die Möglichkeiten zur Querung der Marathonstrecke bekanntgegeben worden. Nach Angaben der [X.]wahlleitung kam es aufgrund von marathonbedingten Sperrungen und Staus zu Problemen bei der Nachlieferung von Stimmzetteln an einzelne [X.].

h) Laut amtlichem Endergebnis nahmen von den 2.468.919 in [X.] Wahlberechtigten 1.856.903 Personen an der [X.] teil. Die Wahlbeteiligung betrug 75,2 % und lag damit etwas unter der bundesweiten Beteiligung von 76,6 % (vgl. Der [X.], Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 3, Endgültige Ergebnisse nach Wahlkreisen , [X.], 18). Der Anteil der Briefwählerinnen und -wähler betrug in den einzelnen Wahlkreisen zwischen 43,2 % (Wahlkreis 78) und 52,4 % (Wahlkreis 79; vgl. Bericht der [X.]wahlleiterin, zugleich Statistischer Bericht [X.] 1-3 - 4j / 21, Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, [X.] ff.). [X.] lag der [X.] bei 47,3 % (vgl. Der [X.], Wahl zum 20. [X.] am 26. September 2021, Heft 5 Teil 2, [X.] Auswertung , [X.]7). Der Anteil der ungültigen Stimmabgaben in den [X.]n lag mit 2,3 % über dem Anteil ungültiger Stimmen in [X.] insgesamt (Erststimme: 1,7 %; Zweitstimme: 1,6 %) und über dem [X.]esdurchschnitt (Erststimme: 1,1 %; Zweitstimme: 0,9 %).

2. Beim [X.] wurden nach der [X.] insgesamt 1.713 [X.] eingelegt, die ausschließlich oder teilweise das Wahlgeschehen in [X.] betrafen (vgl. zur Zahl der Einsprüche gegen die Wahl zum [X.] insgesamt [X.] , [X.] zur [X.]eschichte des [X.], [X.]apitel 1.18 : 19. Wahlperiode 275, 18. Wahlperiode 224, 17. Wahlperiode 163, 16. Wahlperiode 195, 15. Wahlperiode 520).

a) Die Einsprüche bezogen sich gegenständlich auf eine zahlenmäßig unzureichende Ausstattung der [X.] mit Stimmzetteln und Wahlkabinen, die Ausgabe nichtamtlicher Stimmzettel, die Ausgabe von Stimmzetteln für einen anderen Wahlkreis, die Übergabe bereits angekreuzter Stimmzettel, Unterbrechungen der Wahlhandlung, Wartezeiten, die zu frühe Öffnung oder zu späte Schließung der Wahllokale, die Zulassung nicht wahlberechtigter Personen zur Wahl, den doppelten Versand von Wahlunterlagen sowie den Versand von Wahlunterlagen an verstorbene Personen, die Stimmabgabe bei der [X.] durch Personen, die nur berechtigt gewesen seien, an der Wahl der Bezirksverordnetenversammlung teilzunehmen, die fehlende Barrierefreiheit von [X.], die Unterlassung des Abgleichs der Einträge im Wählerverzeichnis mit dem jeweiligen [X.], die Übermittlung geschätzter Wahlergebnisse, eine Wahlbeteiligung von über 100 %, Unregelmäßigkeiten bei der Stimmzettelauszählung, mehrfache Stimmabgaben, einen Platzverweis, die Verweigerung der Stimmabgabe wegen des Tragens eines [X.]opftuchs, die Benutzung nichtverschließbarer Wahlurnen, das Auffinden von Stimmzetteln in Abfallbehältern, die Nutzung nur einer Wahlurne für alle stattfindenden Wahlen, das gemeinsame Abstimmen von Familienmitgliedern, die nichtöffentliche Stimmauszählung und die Hygieneregeln zum Betreten der Wahllokale bei Erkältungssymptomen.

b) Der [X.] machte mit [X.] vom 19. November 2021 ([X.]. [X.] 1760/21) vielfältige und schwerwiegende Verstöße gegen zwingende Regelungen des [X.]rechts geltend. Die in sechs Wahlkreisen aufgetretenen Wahlrechtsverstöße besäßen Mandatsrelevanz. Daher richte sich der Einspruch gegen die Durchführung und das Ergebnis der [X.] in den Wahlkreisen 75, 76, 77, 79, 80 und 83.

[X.]) Im Wahlverlauf sei es in den sechs benannten Wahlkreisen zu Unterbrechungen und Schließungen von [X.] aufgrund fehlender oder falsch ausgelieferter Stimmzettel gekommen. Zudem seien lange Wartezeiten aufgetreten, und die Wahlhandlung sei zum Teil erst weit nach Ablauf der Wahlzeit beendet worden. Diese Umstände wiesen auf schwerwiegende organisatorische Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung der [X.] in [X.] hin. Zu wenige Wahlkabinen beziehungsweise zu kleine Wahlräume hätten zur Entstehung unzumutbarer Wartezeiten geführt. Die [X.] hätten durch hinreichende Vorkehrungen weitgehend verhindert werden können. [X.]rundlage der Prüfung seien der Bericht der damaligen [X.]wahlleiterin für das Land [X.] und die Niederschriften der [X.] gewesen. Die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke hätten ihm nicht vorgelegen.

[X.]) Die geltend gemachten [X.] seien mandatsrelevant. Dies gelte sowohl für das [X.] im Wahlkreis 77 als auch für das [X.] in [X.] insgesamt: Um einen weiteren Sitz zu erhalten, hätten die [X.] ([X.]) mindestens 802, [X.]/[X.] mindestens 8.879, [X.] mindestens 16.123, die Alternative für [X.] ([X.]) mindestens 30.702, die [X.] ([X.]) mindestens 35.747 und die Christlich Demokratische Union [X.]s ([X.]) mindestens 54.195 Zweitstimmen mehr benötigt.

Unterstelle man, dass sämtliche Nichtwählerinnen und Nichtwähler in den von den [X.]n betroffenen Wahlbezirken der sechs genannten Wahlkreise ihre Zweitstimme hätten abgeben wollen, werde die für eine mandatsrelevante Änderung des Wahlergebnisses erforderliche Zahl von 802 Zweitstimmen weit übertroffen. Die Summe der Zahl der Nichtwählerinnen und Nichtwähler für alle sechs Wahlkreise sei mit 31.605 so hoch, dass jeweils auch [X.]/[X.] (mit 8.879 Stimmen), [X.] (mit 16.123 Stimmen) und die [X.] (mit 30.702 Stimmen) einen zusätzlichen Sitz hätten erhalten können. Im Wahlkreis 77 hätten dem [X.] nur 1.788 Erststimmen für den [X.]ewinn des Direktmandats gefehlt. Hätten dort von den 9.994 Nichtwählerinnen und Nichtwählern in den von [X.]n betroffenen Wahlbezirken nur 17,9 % von ihrem Stimmrecht [X.]ebrauch gemacht, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] durch den [X.] gewonnen worden wäre. Demgegenüber hätten sich in den übrigen Wahlkreisen die [X.] auf das [X.] nicht ausgewirkt. Selbst wenn man unterstelle, dass sämtliche wahlberechtigte Personen, die nicht an der [X.] teilgenommen hätten, in den betreffenden Wahlbezirken ihre Stimme abgegeben hätten, hätten diese Stimmen keinen Einfluss auf das [X.] haben können.

c) Die [X.]wahlleitung [X.] räumte in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2022 ein, dass es bei der Durchführung der Wahl zum 20. [X.] in [X.] in einigen Wahlbezirken erhebliche Mängel gegeben habe. Ursächlich dafür seien die außerordentlichen Belastungen durch die Verbindung von drei Wahlen und einem Volksentscheid gewesen. Hinzugekommen seien der [X.]-Marathon und die [X.], die die Wahlvorbereitung erheblich erschwert und zusätzliche Anforderungen an die Wahldurchführung gestellt hätten. In einzelnen Wahllokalen seien ungewöhnlich lange Wartezeiten aufgetreten. Dies ergebe sich insbesondere aus den Niederschriften der [X.]. Darüber hinaus seien zu einzelnen Sachverhalten die involvierten Personen in den Wahllokalen und [X.] sowie die [X.]reiswahlleiter befragt worden. Zudem sei allen vorliegenden [X.] nachgegangen wie auch nach [X.] von Presseberichten gesucht worden. Für die Analysen seien ferner die Vorwahlergebnisse herangezogen worden. [X.]leichwohl sei festzustellen, dass für eine vollständige empirische Aufarbeitung Informationen fehlten.

d) Über den Einspruch des [X.]s verhandelte der [X.] des [X.] am 24. Mai 2022 mündlich ([X.] Protokoll 20/04). [X.]elegenheit zur Stellungnahme erhielten dabei neben dem [X.] auch die [X.]wahlleitung sowie einzelne Vertreter von [X.]n im Land [X.].

e) Der [X.] gab mit den Stimmen der Fraktionen [X.], [X.]/ [X.] und [X.] gegen die Stimmen der Fraktionen [X.]/[X.] und der [X.] - die Fraktion [X.] ist im Ausschuss mit lediglich beratender Stimme vertreten - eine Beschlussempfehlung ab, die 431 Wahlbezirke und die damit verbundenen [X.]e umfasste. Sie hat folgenden Inhalt (BTDrucks 20/4000 vom 7. November 2022, Anlage 1, [X.]9 ff.):

1. In den nachfolgend genannten Wahlkreisen des [X.] wird beschränkt auf die nachfolgend genannten Wahlbezirke die Abgabe beider Stimmen für die Wahl zum 20. [X.] vom 26. September 2021 für ungültig erklärt:

Wahlkreis

Wahlbezirke

75

01100, 01107, 01110, 01113, 01118, 01227, 01229, 01316, 01317, 01425, 01518, 01520, 01602, 01620, 01621, 01710, 01721, 01722, 01124, 01112, 01109, 01117, 01120, 01323, 01318, 01319, 01426, 01519, 01511, 01601, 01711, 01718, 01719, 011A, 011F, 011[X.], 011I, 011[X.], [X.], 013H, 013I, 014M, 015F, 015J, 016B, 016[X.], 017F, [X.], 017[X.]

76

03101, 03116, 03117, 03118, 03119, 03120, 03121, 03123, 03125, 03126, 03200, 03203, 03205, 03207, 03208, 03209, 03211, 03212, 03213, 03214, 03215, 03216, 03217, 03218, 03220, 03223, 03300, 03301, 03305, 03306, 03307, 03308, 03309, 03311, 03312, 03313, 03315, 03316, 03317, 03318, 03321, 03400, 03401, 03402, 03403, 03405, 03408, 03409, 03411, 03412, 03416, 03501, 03502, 03503, 03504, 03505, 03506, 03507, 03508, 03509, 03510, 03511, 03512, 03514, 03515, 03517, 03518, 03519, 03520, 03600, 03601, 03602, 03604, 03605, 03606, 03607, 03608, 03609, 03610, 03612, 03613, 03614, 03616, 03617, 03619, 03621, 03622, 03623, 03624, 03701, 03712, 03713, 03714, 03716, 03717, 03718, 03719, 03720, 03811, 03812, 03813, 03814, 03815, 03816, 03817, 03818, 03819, 03821, 03822, 03823, 03903, 03904, 03100, 03115, 03124, 03122, 03206, 03222, 03204, 03224, 03219, 03304, 03302, 03310, 03322, 03320, 03314, 03323, 03410, 03417, 03500, 03516, 03513, 03603, 03611, 03615, 03620, 03618, 03702, 03715, 03721, 03703, 03705, 03820, [X.], [X.], 031H, [X.], 031M, 031N, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 032[X.], [X.], 032I, 032[X.], 032L, 032N, 033A, 033B, [X.], [X.], [X.], 033[X.], 033H, [X.], 033[X.], 033L, 033M, [X.], 034E, 034F, 034[X.], 034[X.], [X.], [X.], [X.], 035D, 035E, [X.], 035[X.], [X.], 035I, 035[X.], [X.], 035M, 036A, [X.], [X.], [X.], 036E, 036F, 036[X.], [X.], [X.], 036[X.], [X.], 036M, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 037E, 037F, 037[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 038E, [X.], 038[X.], 038H, 039B

77

12108, 12109, 12110, 12111, 12114, 12120, 12201, 12203, 12207, 12208, 12209, 12211, 12215, 12301, 12309, 12310, 12318, 12319, 12320, 12321, 12322, 12417, 12420, 12503, 12526, 12519, 12603, 12609, 12625, 12107, 12123, 12115, 12119, 12225, 12206, 12202, 12226, 12304, 12313, 12323, 12324, 12317, 12416, 12501, 12523, 12524, 12522, 12525, 121D, 121E, 121F, 121H, 121[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 123A, 123D, [X.], [X.], 123[X.], 123L, 123M, [X.], [X.], 125A, 125[X.], 125H, [X.], 126H, 126V

78

04101, 04103, 04104, 04106, 04115, 04117, 04118, 04119, 05327, 05516, 05325, 041A, 041C, 041D, [X.], 041N, 041Q, [X.], [X.], [X.], 055T

79

06103, 06105, 06124, 06126, 06317, 06321, 06323, 06325, 06326, 06410, 06416, 06417, 06502, 06512, 06623, [X.], [X.], 061E, 061Z, 063AA, [X.], [X.], [X.], [X.], 064[X.], [X.], [X.], [X.], 065M, 066Y

80

04204, 04206, 04211, 04216, 04220, 04222, 04223, 04224, 04306, 04310, 04313, 04316, 04317, 04318, 04328, 04401, 04409, 04424, 04428, 04501, 04509, 04512, 04513, 04516, 04519, 04520, 04521, 04523, 04527, 04528, 04601, 04605, 04607, 04609, 04612, 04616, 04617, 04618, 04619, 04621, 04622, 04623, 04624, 04625, 04626, 04627, 04701, 04703, 04706, 04708, 04711, 04712, 04713, 04714, 04720, 04721, 04723, 04724, 04804, 04226, 04311, 04308, 04511, 04515, 04502, 04517, 04604, 04602, 04727, 042C, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 043[X.], 043L, 043P, 043Q, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 045[X.], 045M, 045N, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 046D, 046I, 046M, 046N, [X.], [X.], [X.], 046T, 046U, 046V, [X.], [X.], 046Y, [X.], [X.], [X.], [X.], 047[X.], [X.], 047M, 047N, 047T, [X.], [X.], [X.], 048D

81

07127, 07129, 07224, 07423, 07504, 07609, 07125, 07128, 07223, 07428, 07503, 07610, [X.], [X.], [X.], [X.], 075B, 076[X.]

82

08101, 08102, 08115, 08119, 08127, 08130, 08305, 08313, 08316, 08319, 08129, 08307, 08312, 08314, 08315, 08320, 081A, 081AA, [X.], [X.], [X.], 081Z, 083E, 083H, 083I, 083[X.]

83

02116, 02124, 02125, 02128, 02129, 02201, 02204, 02208, 02210, 02213, 02214, 02217, 02223, 02224, 02226, 02318, 02320, 02401, 02402, 02403, 02404, 02412, 02416, 02423, 02518, 02525, 02601, 02602, 02610, 02618, 02621, 02624, 03707, 03708, 03709, 03802, 03803, 03804, 03805, 03806, 03807, 03808, 03810, 03907, 03908, 03911, 03913, 03914, 03916, 03917, 03918, 03919, 03922, 03924, 03925, 03926, 02225, 03722, 03800, 03801, 03809, 03920, 03909, 03915, 021AA, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 022[X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 024M, 024R, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 026[X.], 026T, [X.], [X.], 037[X.], 037M, 038I, 038[X.], 038L, 038M, 038N, [X.], 039E, [X.], [X.], 039[X.], 039L, 039M, 039N, [X.], 039Q

84

09620, 09622, 09617, 09613, 096[X.], 096J

85

10107, 10108, 10109, 10221, 10322, 10605, 10110, 10323, 10606, 101D, 101E, 102Q, 103M, 106C

86

11409, 11513, 11519, 11616, 11407, 11615, [X.], 115H, 116I

2. Die [X.] muss innerhalb der Frist des § 44 Absatz 3 Satz 1 des [X.] stattfinden.

3. Die [X.] findet nach denselben Wahlvorschlägen wie die Hauptwahl statt. [X.]emäß § 83 Absatz 6 der [X.]eswahlordnung können Wahlvorschläge nur geändert werden, wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Neue Wahlvorschläge werden nicht zugelassen.

4. Der [X.]wahlleiter für [X.] wird ermächtigt, nach § 83 Absatz 7 der [X.]eswahlordnung im Rahmen dieser Entscheidung Regelungen zur Anpassung des [X.]verfahrens an besondere Verhältnisse zu treffen.

5. Nach Durchführung der [X.] ist das Ergebnis der [X.] 2021 nach Maßgabe von § 44 Absatz 4 des [X.] neu festzustellen. Das Ergebnis der [X.] ist entsprechend § 1 des [X.]esetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum [X.] und bei der Wahl der [X.] des Europäischen [X.] aus der [X.]esrepublik [X.] statistisch auszuwerten. Die Auswertung ist zu veröffentlichen. Eine Erhebung von Daten zu Zwecken der repräsentativen Wahlstatistik gemäß § 2 ff. des [X.]esetzes über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum [X.] und bei der Wahl der [X.] des Europäischen [X.] aus der [X.]esrepublik [X.] findet nicht statt.

6. Im Übrigen wird der [X.] zurückgewiesen.

Seine Empfehlung begründete der [X.] wie folgt:

[X.]) Vor dem Hintergrund der Anzahl an Vorfällen im Land [X.] hätten Zielkonflikte zwischen der [X.], dem öffentlichen Interesse an einer schnellen [X.]lärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.], der [X.]ewährung subjektiven Rechtsschutzes und einer möglichst gleichzeitigen Bescheidung aller Einsprüche bestanden (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 3). Vor dem Hintergrund der Fülle an Einsprüchen habe der [X.] das gesamte [X.]er Wahlgeschehen anlässlich der Wahl zum 20. [X.] untersucht. Die Tatsache, dass der [X.] seinen Einspruch auf einen Teil der [X.]er Wahlkreise beschränkt habe, stehe dem nicht entgegen, da Zweck der Wahlprüfung die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] sei. Im Verfahren zum Einspruch des [X.]s seien ähnliche Vorkommnisse auch in Wahlbezirken bekannt geworden, die nicht zu den Wahlkreisen gehörten, deren Ergebnis vom [X.] angegriffen worden sei. Die Zweitstimmen dieser Wahlbezirke seien für die Verteilung von Listenmandaten genauso relevant wie diejenigen aus den Wahlbezirken der ausdrücklich beanstandeten Wahlkreise. Hätten der [X.] und der [X.] diese Wahlbezirke in die Überprüfung nicht einbezogen, wäre ein Widerspruch zum Zweck der Wahlprüfung und zum [X.]rundsatz der [X.] entstanden. Es sei aus [X.]ründen der Verfahrensökonomie geboten, das [X.]er Wahlgeschehen einheitlich aufzuarbeiten (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]).

[X.]) Auf der [X.]rundlage der Ermittlungen unter Beteiligung der [X.]wahlleitung und des [X.]s stehe fest, dass es in 327 - im Einzelnen tabellarisch aufgeführten - [X.]n zu mandatsrelevanten [X.]n gekommen sei und mit diesen weitere 104 [X.] über einen gemeinsamen [X.] verknüpft seien.

(1) Es sei in vielfacher Weise gegen Vorschriften des [X.] und der [X.]eswahlordnung verstoßen worden.

(a) Die Ausgabe von Stimmzetteln, die in einem anderen Wahlkreis desselben [X.] gültig seien, führe gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 BWahl[X.] zur Ungültigkeit der Erststimme. Sie verletze somit das Recht der betroffenen Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Erststimme aus § 4 Alternative 1 BWahl[X.] (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]).

(b) Soweit die Wahlhandlung aufgrund fehlender Stimmzettel für die [X.] erst nach 8 Uhr aufgenommen, zwischenzeitlich unterbrochen oder vor 18 Uhr auch unter Abweisung von Wählerinnen und [X.] endgültig abgebrochen worden sei, liege ein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 und § 49 Nr. 3 [X.] vor (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]).

(c) Wenn die zur Verfügung stehende Anzahl der Stimmzettel für die [X.] im Wahlbezirk nicht ausreiche, um eine Stimmabgabe während der gesamten Wahlzeit (vgl. § 47 Abs. 1 und § 60 Satz 2 [X.]) zu gewährleisten, seien dem Wahlvorsteher nicht genügend Stimmzettel ausgehändigt worden. Die Nachlieferung von Stimmzetteln heile diesen Verstoß nicht (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] f.).

(d) Soweit die Unterbrechung der Stimmabgabe für die [X.] auf fehlenden oder falschen Stimmzetteln für die Wahlen und Abstimmungen auf [X.]- oder [X.]ommunalebene beruht habe, finde zwar der nur für die [X.] geltende § 49 [X.] keine Anwendung. Es liege jedoch ein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 [X.] vor (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]).

(e) Eine unzureichende Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen verstoße gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]).

(f) Eine Wartezeit stelle keinen eigenen [X.] dar, sondern könne stets nur die Folge eines [X.]s sein. Die Frage, ab wann Wartezeiten unzumutbar seien und in einen [X.] umschlügen, könne dahinstehen, zumal sie nur schwerlich zu beantworten sei. Ab wann eine Wartezeit "unzumutbar" sei, könne letztlich nur im Einzelfall festgestellt werden. Dies sei insbesondere abhängig von der physischen und psychischen [X.]onstitution des Einzelnen. Den Bedenken gegen eine solche schwer zu treffende Einzelfallentscheidung könne nicht durch die Festlegung einer starren [X.]renze begegnet werden. Auch sei es widersprüchlich, stets die hohe Bedeutung des Wahlrechts zu betonen, dann aber eine starre [X.]renze festzusetzen, bei deren Überschreitung das Warten auf die Möglichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, "unzumutbar" werde. Entscheidend sei somit, ob die Wartezeit kausal auf einen Verstoß gegen Wahlvorschriften oder auf höhere [X.]ewalt zurückzuführen sei (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]). Seien lange Wartezeiten festgestellt worden, habe der [X.] die Beweislage so gewürdigt, dass die Anzahl der Wahlkabinen nicht ausreichend gewesen sei und deshalb die [X.]ausalität zwischen diesem [X.] und den langen Wartezeiten angenommen werden könne. Die vorliegenden Nachweise führten zu dem Schluss, dass es sich bei langen Wartezeiten um ein weit verbreitetes Problem gehandelt habe, zumal überall die gleiche hohe Zahl an Wahlen und Abstimmungen stattgefunden habe und vielfach eine ähnliche Anzahl an Wahlkabinen aufgestellt gewesen sei (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 58).

(g) Eine Stimmabgabe nach 18 Uhr sei unter der Voraussetzung des § 60 Satz 2 [X.] zulässig. Das bestehende Regelwerk führe dann dazu, dass einige Wählerinnen und Wähler bei der Stimmabgabe erste Prognosen zum Wahlausgang kennten. Diesen Wählerinnen und [X.] sei es möglich, ihre Wahlentscheidung auch unter taktischen [X.]esichtspunkten zu treffen. Ob dies im Verhältnis zu den übrigen Wählerinnen und [X.] die [X.]ewährleistungsgehalte der Wahlrechtsgleichheit beeinträchtige, könne offenbleiben, denn jedenfalls wäre eine derartige Beeinträchtigung gesetzlich gerechtfertigt (unter Verweis auf BVerf[X.]E 124, 1 <21 f.>). Eine deutliche Überschreitung der Schließzeit der Wahllokale sei jedoch ein Indiz für Verzögerungen im Ablauf der Wahlhandlung, die auf eine unzureichende Ausstattung der Wahlbezirke mit Wahlkabinen zurückzuführen seien. Hinweise, die dies widerlegten, lägen nur für einen Wahlbezirk vor (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 58 f.).

(h) Seine Erkenntnisse habe der [X.] auf der [X.]rundlage der [X.], der Auswertungen der [X.]wahlleitung und des [X.]s sowie beim [X.] eingegangener Bürgereingaben und der mündlichen Verhandlung gewonnen (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]). In einigen Fällen hätten Widersprüche zwischen den Angaben der [X.]wahlleitung und den übrigen Quellen bestanden. Diese seien in vielen Fällen darauf zurückzuführen, dass gerügte Vorfälle in den Niederschriften nicht verzeichnet gewesen seien und auch sonstige Meldungen der Wahlvorstände nicht vorgelegen hätten. Es habe sich gezeigt, dass die Niederschriften, auf die die [X.]wahlleitung Bezug genommen habe, oftmals keine hinreichende Informationsquelle darstellten. Insbesondere seien in ihnen - jenseits von Unterbrechungen der Wahlhandlung - lange Wartezeiten häufig nicht dokumentiert worden. Daher könne aus einem Schweigen der Niederschriften nicht auf das Nichtvorliegen von [X.]n geschlossen werden. Dies gelte gerade dann, wenn anderslautende Aussagen einzelner Bürgerinnen und Bürger im Raum stünden und diese sich mit den in anderen Wahlbezirken auch von der [X.]wahlleitung festgestellten [X.]eschehnissen deckten.

(2) Die [X.] seien mandatsrelevant.

(a) Beim [X.] hätten der [X.] 802 Stimmen für ein zusätzliches Mandat gefehlt. Selbst wenn man der Ansicht der [X.]wahlleitung folge, dass bei den Nichtwählerinnen und Nichtwählern die Präferenz entsprechend verteilt sei wie bei denen, die gewählt hätten, hätte es genügt, wenn 10,5 Personen pro fehlerbehaftetem Wahlbezirk mehr an der Wahl teilgenommen hätten, um der [X.] zu einem weiteren Mandat zu verhelfen (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]). Dass dies hätte der Fall gewesen sein können, stelle sich - insbesondere vor dem Hintergrund des Ausmaßes an [X.]n - als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit dar.

(b) Mit Blick auf die [X.]se besäßen die dargestellten [X.] lediglich in den Wahlkreisen 76 und 77 Mandatsrelevanz. In den Wahlkreisen 76, 77 und 80 sei die Zahl der für eine Mandatsverschiebung erforderlichen Wähler je Wahlbezirk geringer als die durchschnittliche Zahl der Nichtwählerinnen und Nichtwähler pro betroffenem Wahlbezirk (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] ff.). Da eine bloß theoretische Möglichkeit jedoch für die Frage der Mandatsrelevanz nicht ausreiche, sondern die bestehende Möglichkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein müsse, sei der [X.] auf einer zweiten Stufe davon ausgegangen, dass ein Anteil von knapp 50 % der Nichtwählerinnen und Nichtwähler, der von der Stimmabgabe Abstand genommen habe und sonst die Erstunterlegene gewählt hätte, so wie es im [X.] erforderlich wäre, um den Abstand der [X.] zum Erstplatzierten zu überwinden, immer noch fernliegend sei. In den Wahlkreisen 76 und 77 sei der erforderliche Anteil deutlich geringer, auch wenn davon ausgegangen werde, dass nicht alle Nichtwählerinnen und Nichtwähler für den [X.] gestimmt hätten und der [X.] weitere Stimmen bekommen hätte.

(3) Neben den wahlfehlerbehafteten [X.]n seien die Stimmen in den zugehörigen [X.]en sowie im Falle der Bildung eines [X.] für mehrere [X.] auch die Stimmen in dem verbundenen [X.] für ungültig zu erklären, selbst wenn in jenen [X.]n keine mandatsrelevanten [X.] aufgetreten sein sollten. Die daraus resultierende Zahl der betroffenen Wahlbezirke stelle sich wie folgt dar:

Wahlkreis

[X.] 2021

Laut [X.] wahlfehlerhafte [X.]

Über [X.]e verbundene, selbst nicht als wahlfehlerhaft angesehene [X.]

[X.] insgesamt, in denen die Wahl für ungültig erklärt wurde

75

192

18

15

33

76

175

112

32

144

77

156

29

19

48

78

176

10

1

11

79

176

15

0

15

80

176

59

10

69

81

198

6

6

12

82

194

10

6

16

83

203

56

8

64

84

234

2

2

4

85

166

6

3

9

86

210

4

2

6

gesamt

2.256

327

104

431

prozentual

100 %

14,49 %

4,61 %

19,10 %

(4) [X.], dass die Wahl als Zweistimmenwahl in den betroffenen Wahlbezirken zu wiederholen sei, sei auch verhältnismäßig.

(a) Der Wahlbezirk sei [X.] für die Feststellung des Wahlergebnisses. Da § 83 Abs. 2 [X.] die Beschränkung der [X.] auf einzelne Wahlbezirke erlaube, zwinge das [X.]ebot des geringstmöglichen Eingriffs zur Begrenzung der Wahlwiederholung auf diese kleinstmögliche Einheit. Zwar werde dadurch eine "einheitliche", stichtagsbezogene Wahl im jeweiligen Wahlkreis nicht erreicht. Manche Wählerinnen und Wähler würden an ihrer Wahlentscheidung festgehalten; andere könnten unter neuen Prämissen erneut abstimmen. Auch ändere sich die Zusammensetzung der Wählerschaft etwa durch Zu- und Wegzüge sowie Sterbefälle, da gemäß § 44 Abs. 2 BWahl[X.] neue Wählerverzeichnisse zu erstellen seien. Diese Folgen seien einer Wahlwiederholung aber inhärent. Würde die Wahlwiederholung weiter ausgedehnt, hätte dies zur Folge, dass der Bestandsschutz des insoweit rechtmäßig gewählten [X.] verletzt würde. Eine "einheitliche" stichtagsbezogene Wahl innerhalb eines Wahlkreises sei [X.] und könne deshalb den Bestandsschutz des [X.] nicht einschränken. Eine Ausdehnung der [X.] liefe dem Demokratieprinzip zuwider. Auch löse sie die Diskrepanzen bei der Stimmabgabe zwischen den Teilen des [X.], in denen die Wahl wiederholt werde, und dem übrigen Wahlgebiet nicht auf, sondern erweitere sie (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 65).

(b) Die [X.] könne auch in den Wahlkreisen, in denen die [X.] für die Erststimme nicht mandatsrelevant gewesen seien, nicht auf die Zweitstimme beschränkt werden. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 2 BWahl[X.] in Verbindung mit dem für das geltende Wahlsystem prägenden § 4 BWahl[X.] (a.F., nunmehr: § 1 Abs. 2 Satz 2 BWahl[X.]): Nach § 4 BWahl[X.] habe "jeder Wähler [...] zwei Stimmen [...]". Auch finde nach "§ 44 Abs. 1 BWahl[X.]" (gemeint wohl: § 44 Abs. 2 BWahl[X.]) die [X.] "nach denselben Vorschriften" statt wie die Hauptwahl. Die dort genannten Ausnahmen lägen nicht vor.

f) Der [X.] nahm die Beschlussempfehlung am 10. November 2022 mit 374 Ja-Stimmen gegen 252 Nein-Stimmen bei 31 Enthaltungen an (vgl. [X.] 20/66 vom 10. November 2022, [X.] ). Auch die übrigen 1.712 [X.] zum Wahlgeschehen in [X.] wurden auf der [X.]rundlage weiterer Beschlussempfehlungen (vgl. BTDrucks 20/4000, Anlagen 2 bis 17) verbeschieden, deutlich überwiegend als teilweise begründet mit der Folge, dass die Wahl in den aufgeführten Wahlbezirken für ungültig erklärt wurde. In 53 Fällen wurden Einsprüche als unzulässig zurückgewiesen, in 13 Fällen als jedenfalls unbegründet. [X.] [X.] auch einen Vortrag zum Wahlgeschehen außerhalb [X.]s, wurde nur in Bezug auf das Wahlgeschehen in [X.] entschieden und die Entscheidung im Übrigen einer späteren Befassung vorbehalten.

3. Am 16. November 2022 erklärte der [X.] des [X.] die Wahlen zum 19. [X.]er [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 in [X.]änze für ungültig ([X.]. Verf[X.]H 154/21).

a) [X.]egenstand des Verfahrens nach § 40 Verf[X.]H[X.] [X.] waren mehrere Einsprüche gegen diese Wahlen. Nach den Feststellungen des [X.]s des [X.] wurde der Ablauf der Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen durch zahlreiche Vorkommnisse beeinträchtigt: So hätten in vielen Wahllokalen nach einigen Stunden Stimmzettel gefehlt und seien auch nicht rechtzeitig nachgeliefert worden. Dies habe zu Unterbrechungen des Wahlvorgangs geführt. In weiten Teilen des [X.] hätten sich Warteschlangen gebildet. In mehreren Wahllokalen seien den Wahlberechtigten nicht alle Wahlunterlagen ausgehändigt worden, wobei teilweise der Stimmzettel der Erststimme und teilweise der Stimmzettel der Zweitstimme für die Wahl zum [X.] betroffen gewesen sei. In vielen Wahllokalen sei die Wahlhandlung erst nach 18 Uhr beendet worden, während die Medien bereits ab 18 Uhr über den voraussichtlichen Ausgang der Wahlen berichtet hätten. In den Wahlkreisverbänden [X.] und [X.]-Wilmersdorf seien für die Abgabe der Zweitstimme zur Wahl des [X.] teilweise Stimmzettel ausgegeben worden, die für den jeweils anderen [X.] vorgesehen gewesen seien. Zudem seien Stimmzettel für die Wahl zum [X.] kopiert und die darauf abgegebenen Stimmen als gültig gewertet worden (vgl. Verf[X.]H [X.], Urteil vom 16. November 2022 - Verf[X.]H 154/21 -, [X.] 21 f.).

b) Die Einsprüche gegen die Wahl zum 19. [X.]er [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen seien, soweit zulässig, begründet. Bei der Durchführung der Wahlen zum [X.] von [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen seien, verursacht durch eine rechtsfehlerhaft unzureichende Vorbereitung der Wahlen, Vorschriften der Verfassung von [X.], des [X.]wahlgesetzes und der [X.]wahlordnung verletzt worden. Einer Vielzahl von Wahlberechtigten sei die vollständige oder wirksame Stimmabgabe unmöglich gewesen. Daneben sei einer unbekannten Zahl von Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme durch die zeitweise Unterbrechung der Wahlhandlung während der Wahlzeit sowie durch erhebliche Wartezeiten vor den Wahllokalen unzumutbar erschwert worden. Schließlich habe eine Vielzahl von Wählenden ihre Stimme nicht unbeeinflusst abgeben können. Die [X.] hätten in ihrer Häufigkeit die Verteilung der Sitze beeinflusst. Folge sei die Ungültigkeit der Wahlen im gesamten Wahlgebiet (vgl. Verf[X.]H [X.], Urteil vom 16. November 2022 - Verf[X.]H 154/21 -, [X.] 32).

c) [X.]egen das Urteil des [X.]s des [X.] vom 16. November 2022 wurde eine Verfassungsbeschwerde beim [X.] erhoben und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der darauf gerichtet war, die Wiederholung der Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen bis zu einer Entscheidung des [X.]s in der Hauptsache auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der [X.] des [X.]s mit Beschluss vom 25. Januar 2023 (2 BvR 2189/22 - [X.] [X.] - [X.]) ab. Daraufhin wurden am 12. Februar 2023 die Wahlen zum [X.] von [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in [X.]änze wiederholt.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschluss des [X.] zum einen rechtswidrig sei, weil in den sechs vom [X.] angefochtenen Wahlkreisen die [X.] nicht im ganzen Wahlkreis für ungültig erklärt worden sei, sondern nur in den im Beschluss näher bezeichneten Wahlbezirken. Zum anderen sei der Beschluss insoweit rechtswidrig, als die [X.] in sämtlichen aufgeführten Wahlbezirken und nicht nur in den Wahlkreisen 76 und 77 für ungültig erklärt worden sei.

1. Die Beschwerdeführerin nimmt den Abschlussbericht der "Expertenkommission Wahlen in [X.]" vom 6. Juli 2022 und das Urteil des [X.]s des [X.] vom 16. November 2022 in Bezug. Daraus ergebe sich, dass es im gesamten Wahlgebiet zu erheblichen Wartezeiten gekommen sei. Außerdem werde detailliert dargelegt, dass die [X.]en systematisch untererfassenden Charakter hätten und das Wahlgeschehen, insbesondere Unterbrechungen und erhebliche Wartezeiten, vielfach nicht oder nicht vollständig dokumentiert worden sei. Die vom [X.] des [X.] festgehaltenen [X.] gingen im Bereich der Unterbrechungen, Wartezeiten und Warteschlangen in ihrem Umfang regelmäßig, teils sogar deutlich über die vom [X.] in seinem Beschluss festgehaltenen [X.] hinaus. Zudem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Umfang der unzulässigen Schließungen von Wahllokalen und der unzulässig späten Stimmabgaben über die im Verfahren der Wahlprüfung durch den [X.] und im Urteil des [X.]s des [X.] festgestellten [X.] hinausreiche. Bezüglich der Niederschriften und sonstigen Mitteilungen der Wahlleitung sei ergänzend zu berücksichtigen, dass sie aus der Sphäre der st[X.]tlichen Wahlorganisation stammten. Wenn nicht nur die Organisation der Wahlräume und Wahlurnen defizitär sei, sondern die Wahl auch fehlerhaft protokolliert werde, wären die Fehler im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde deutlich schlechter zu [X.] als bei einer Wahl, bei der zumindest die Niederschriften und sonstigen Mitteilungen ordentlich geführt worden seien. Insofern schaffe eine Darlegungslast der Beschwerdeführerin für Sachverhalte aus der Sphäre der st[X.]tlichen Wahlorganisation einen Anreiz dafür, schlechte Wahldokumentationen zu erstellen oder auf Anfragen der [X.]wahlleitung möglichst keine Auskünfte zu erteilen. Dem sei effektiv und auch präventiv entgegenzuwirken. Es müsse daher genügen, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen auf das Vorliegen von [X.]n geschlossen werden könne.

2. Über die vom [X.] festgestellten [X.] hinaus seien sowohl Wartezeiten (a) als auch die zu späte Zulassung zur Stimmabgabe als [X.] zu qualifizieren (b). Zudem seien [X.] nicht nur in den vom [X.] bezeichneten Wahlbezirken aufgetreten (c).

a) Wartezeiten seien jedenfalls dann selbständige [X.], wenn sie auf einer Auswahl der Wahlräume, die die Wahl nicht möglichst erleichtere, oder auf einer unzureichenden Ausstattung derselben mit Wahlkabinen beruhten. In diesen Fällen sei eine Bewertung als [X.] verfassungsrechtlich vorgegeben: Der [X.]rundsatz der Allgemeinheit der Wahl erfordere, dass jeder Wahlberechtigte eine vollständige und gültige Stimme abgeben könne. Hierzu müssten die zuständigen Behörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit der Zugang zur Wahl unter zumutbaren Bedingungen garantiert sei. Auch der [X.]rundsatz der [X.]leichheit der Wahl gebiete, dass alle Wahlberechtigten eine vollständige und gültige Stimme unter zumutbaren Bedingungen abgeben könnten. Diejenigen Wahlberechtigten, bei denen dies nicht der Fall sei, hätten nicht den formal gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis wie die übrigen Wahlberechtigten. Würden tatsächliche Hindernisse für die Teilnahme an der Wahl durch die st[X.]tliche Organisation und Durchführung der Wahl geschaffen, werde das verfassungsrechtliche [X.]ebot verletzt, die Möglichkeit der Stimmabgabe nicht erheblich zu erschweren. Dass lange Wartezeiten über die dokumentierten Fälle hinaus ein grundsätzliches und flächendeckendes Problem der [X.] in [X.] gewesen seien, folge bereits aus den Darlegungen im Abschlussbericht der "Expertenkommission Wahlen in [X.]" vom 6. Juli 2022 ([X.]). Aus einer dortigen Simulationsrechnung der [X.] und Durchlaufzeiten in einem "idealtypischen" [X.]er Wahllokal folge, dass die Probleme unzumutbarer Schlangen und Wartezeiten nicht auf die gut 11 % aller [X.]er Wahllokale begrenzt werden könnten, in denen gemäß den entsprechenden Aufzeichnungen die Wahlhandlung erst nach 18:30 Uhr beendet worden sei. Die Simulationsergebnisse belegten vielmehr, dass es auch in vielen Wahllokalen mit pünktlicher Schließzeit im [X.]verlauf über mehrere Stunden hinweg zu hohen Wartezeiten (eineinhalb bis zwei Stunden) gekommen sein müsse.

b) Eine zu späte Zulassung zur Stimmabgabe sei gleichfalls ein [X.]. Die Wahlzeit ende grundsätzlich um 18 Uhr. Eine Ausnahme sehe allein § 60 Satz 2 [X.] vor. Danach müssten die Wahlberechtigten vor Ablauf der Wahlzeit im Wahllokal erschienen sein und sich um 18 Uhr im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Zwar sei nicht auszuschließen, dass diese Wahlberechtigten bei der Abgabe ihrer Stimme bereits [X.]enntnis von ersten Prognosen über den Ausgang der Wahl hätten. Diese Auswirkungen würden aber akzeptiert, um dem von § 60 Satz 2 [X.] erfassten begrenzten [X.]reis von Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen. Da § 60 Satz 2 [X.] nur wenige Wahlberechtigte erfasse, seien die davon ausgehenden Beeinträchtigungen der [X.] eher gering und könnten im Ergebnis verfassungsrechtlich noch hingenommen werden. Um 18 Uhr in einer zu langen Warteschlange noch wartende Wahlberechtigte befänden sich indes nicht "aus Platzgründen" vor dem Wahlraum, sondern aus [X.]ründen der fehlerhaften Durchführung der Wahl; § 60 Satz 2 [X.] erfasse diese Wahlberechtigten nicht.

c) Die festgestellten [X.] beschränkten sich nicht auf die vom [X.] bezeichneten Wahlbezirke, sondern erstreckten sich jedenfalls in den Wahlkreisen 76 und 77 auf deren gesamten Einzugsbereich. Die Auswertung des [X.]es selbst belege, dass die Niederschriften sowie sonstigen Meldungen der Wahlvorstände über die aufgetretenen [X.] keine ausreichende Auskunft gäben und insbesondere aus einem Schweigen der Niederschriften nicht geschlossen werden könne, dass [X.] nicht vorlägen.

3. Die bei der [X.] im Land [X.] aufgetretenen [X.] seien mandatsrelevant in Bezug auf das [X.] und in den Wahlkreisen 76 und 77 auch in Bezug auf die Erststimme.

a) Die anders als im [X.] insgesamt sinkende Wahlbeteiligung in [X.] sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass [X.] in signifikanter Weise zur Nichtabgabe von Stimmen geführt hätten, zumal das Zusammenlegen mehrerer Wahlen und Abstimmungen auf einen Wahltag regelmäßig zu einer höheren Wahlbeteiligung führe. Zudem komme bei der Feststellung der potentiellen [X.]ausalität auch der Schwere der [X.] Relevanz zu. [X.] sich infolge gravierender [X.] nicht ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden sei, könne dies im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne [X.]onsequenzen bleiben. Die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung seien desto geringer, je schwerwiegender die [X.] das Demokratieprinzip beeinträchtigten.

b) Hinsichtlich der möglichen Darlegungs- und Beweismittel zur Mandatsrelevanz bestünden keine besonderen Vorgaben. Demnach sei auch der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich zulässig.

4. Da die Möglichkeit einer Berichtigung des Wahlergebnisses nicht bestehe, sei eine auf die Zweitstimme beschränkte [X.] zumindest in den Wahlkreisen 75, 76, 77, 79, 80 und 83 sowie in den weiteren benannten Wahlbezirken nötig. Die [X.] sei in den Wahlkreisen 76 und 77 zu wiederholen.

a) Die Unterscheidung nach Erst- und [X.] sei zulässig. Die Regelung des § 44 BWahl[X.] enthalte hierzu keine unmittelbare Aussage. Jede wählende Person habe bei der [X.] zwei Stimmen. Es könne aber auch nur eine Stimme abgegeben werden. Auch seien Unterschiede bei den Folgen von [X.]n zwischen der Erst- und der Zweitstimme möglich, da sich die Mandatsrelevanz - wie für die vorliegende [X.]onstellation dargelegt - an unterschiedlichen Parametern bemesse. Den Regelungen zur [X.] könne eine strikte Einheit der Zweistimmenwahl nicht entnommen werden. Soweit dies aus einzelnen Bestimmungen des [X.] sowie dem Sinn und Zweck des Wahlsystems der personalisierten Verhältniswahl gefolgert werde, überzeuge dies nicht. Die Durchführung der [X.] als Einstimmenwahl enthalte auch keine grundsätzliche Abkehr von der Zweistimmenwahl, da die Ergebnisse aus dem ursprünglichen Wahlgang im Übrigen aufrechterhalten würden. Daher sei im Verlauf der Beratungen des [X.]es lange [X.] angenommen worden, dass bei einer [X.] zwischen Erst- und [X.] unterschieden werden könne. Weshalb dies in der vom [X.] angenommenen Fassung der Beschlussempfehlung gegenteilig gesehen werde, sei nicht nachzuvollziehen. Der Möglichkeit einer [X.] als Einstimmenwahl stehe auch nicht entgegen, dass die Wiederholungswähler in [X.]enntnis der Ergebnisse der Hauptwahl wählten und daher bei ihrer Stimmabgabe diese Ergebnisse möglicherweise so berücksichtigen könnten, dass ihre Stimme eine höhere tatsächliche Erfolgschance haben könne. Dies sei der [X.] immanent und gerechtfertigt. Außerdem dehnte eine ausnahmslose Zweistimmenwahl die Fehlerfolgen über das nötige Maß hinaus aus.

b) Weitere Eingrenzungen unter dem [X.]esichtspunkt der Beschränkung der Fehlerfolgen auf das geringstmögliche Maß seien nicht angezeigt: Die [X.] beträfen zum einen die materielle Richtigkeit der Wahl und [X.]rundfragen der [X.] Legitimation des [X.]. Sie beruhten auf der stark defizitären Wahlorganisation und -vorbereitung und seien nicht lediglich Ordnungs- oder Formalverstöße. Zum anderen sei die Anforderung für die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl, dass der Fortbestand der gewählten Volksvertretung als unerträglich erscheinen müsse, im Falle einer begrenzten [X.] nicht einschlägig. Auch hätten weder die wählenden noch die gewählten Personen schutzwürdig auf den Bestand der Ergebnisse der [X.] im Land [X.] vertrauen dürfen, da bereits während des [X.] der [X.] in den Medien ausführlich über die in [X.] aufgetretenen [X.] berichtet worden sei.

c) Durch den Umfang und die Schwere der [X.] werde die Integrität des Wahlergebnisses so erheblich beschädigt, dass die Wahl in dem benannten Umfang wiederholt werden müsse.

[X.]) Um die Vertrauensbasis des [X.] St[X.]tes nicht nachhaltig zu erschüttern, könne es erforderlich sein, die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären. Bei einer Wahl, die von umfangreichen und schweren Fehlern geprägt und deren Fehlerhaftigkeit bereits am Wahltag bekannt sei, sei die Schutzwürdigkeit ausnahmsweise auch für die nicht von konkreten Fehlern betroffenen Teile der Wahl herabgesetzt. Hierzu existierten in einzelnen [X.] der [X.]esrepublik [X.] gesetzliche Regelungen, deren Verfassungsmäßigkeit nicht bezweifelt werde. Bei Fehlen einer solchen Regelung ergäben sich die Voraussetzungen dafür, dass eine Wahl für ungültig erklärt und ihre Wiederholung angeordnet werden müsse, unmittelbar aus der Verfassung.

[X.]) Vorliegend führten die [X.] allerdings nicht dazu, dass der Wahl in jedem der sechs Wahlkreise insgesamt die Eignung als [X.]rundlage für die Legitimation des [X.] fehle. Denn aus den Ergebnissen der [X.] folge, dass in vier der sechs Wahlkreise zumindest nahezu sicher auszuschließen sei, dass die [X.] Relevanz für das jeweilige [X.] hätten. Bei der [X.] sei dagegen nicht sicher auszuschließen, dass die festgestellten [X.] sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten.

[X.]) Zu berücksichtigen sei, dass bereits während des [X.] der [X.] in den Medien ausführlich über die in [X.] aufgetretenen [X.] berichtet worden sei. Auch deshalb überwiege bei der Abwägung des [X.]orrektur- mit dem Bestandsinteresse für die [X.] das [X.]orrekturinteresse in den benannten sechs Wahlkreisen, für die [X.] hingegen nur in den Wahlkreisen 76 und 77.

Der [X.], der [X.]esrat, die [X.]esregierung, das [X.]esministerium des Innern und für Heimat, das [X.]esministerium der Justiz, die [X.]in, der [X.]wahlleiter für [X.] und die im 20. [X.] vertretenen [X.]en haben [X.]elegenheit zur Stellungnahme erhalten. [X.] Stellung genommen hat der [X.] (1.). Die [X.]in, der [X.]wahlleiter für [X.] und die [X.] haben weitere Erklärungen abgegeben (2.).

1. Der [X.] hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

a) Die Wahlprüfungsbeschwerde sei teilweise unzulässig. Die Beschwerdeführerin sei auf die Beweiswürdigung des [X.] nicht eingegangen und habe keine Begründung für die Absenkung der Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens von [X.]n gegeben. Auch würden 29 weitere Wahlbezirke durch Hinweis auf das Urteil des [X.]s des [X.] in die Ungültigerklärung einbezogen, ohne [X.] zu identifizieren und eigenständig zu begründen.

b) Die Wahlprüfungsbeschwerde sei auch unbegründet. Sie sei auf die Überprüfung des Beschlusses des [X.] beschränkt ([X.]). Dieser sei nicht zu beanstanden. Der [X.] habe die Fortsetzung der Wahlhandlung nach 18 Uhr nicht als [X.] einordnen ([X.]) und weitere zwölf Wahlbezirke nicht als wahlfehlerhaft qualifizieren müssen ([X.]). Zudem liege keine flächendeckende Betroffenheit von sechs oder weiteren Wahlkreisen mit [X.]n vor ([X.]). Es sei auch nicht fehlerhaft, die [X.] als Zweistimmenwahl (ee) und nur für die betroffenen Wahlbezirke durchzuführen (ff).

[X.]) Der Umfang der Prüfung durch das [X.] reiche - außerhalb der Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften selbst - nicht weiter als derjenige bei der Prüfung durch den [X.]. Bei tatsächlichen Ungewissheiten und beim Erreichen der mit Blick auf die gebotene Beschleunigung sich ergebenden [X.]renzen der Sachaufklärung könne ein Rechtsfehler nicht allein deshalb festgestellt werden, weil rechtlich oder tatsächlich auch eine abweichende Entscheidung in Betracht komme. Entscheidend sei insoweit, ob eine Entscheidung nicht mehr als vertretbar angesehen werden könne. Dies folge aus dem Umstand, dass dem [X.]esetzgeber ein weit bemessener Spielraum für die [X.]onkretisierung der verfassungsrechtlichen [X.] zustehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem [X.] bei der Entscheidung über [X.] ein geringerer Spielraum zustehen solle.

[X.]) Die seitens des [X.] vorgenommene Auslegung des § 60 Satz 2 [X.] sei nicht zu beanstanden: Diese Norm gewährleiste die Wahrnehmung des Wahlrechts durch diejenigen, die rechtzeitig vor Ende der Wahlzeit im Wahllokal erschienen seien. Zu spät erschienene Wahlberechtigte seien von den rechtzeitig erschienenen Personen abzugrenzen und von der Wahl auszuschließen. Dabei bleibe die Behauptung der Beschwerdeführerin, vielen [X.] sei es nicht möglich gewesen, zwischen rechtzeitig und verspätet erschienenen Personen zu unterscheiden, ohne jeden Beleg. Dass überhaupt in nennenswertem Umfang Wählerinnen und Wähler nach 18 Uhr erschienen seien, werde nur unterstellt. Die Fortsetzung der Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus stelle keinen [X.] dar, weil § 32 Abs. 2 BWahl[X.] an der [X.] von Umfrageergebnissen vor Ende der "Wahlzeit" anknüpfe, nicht an der Wahlhandlung. Dies diene dem Schutz der Allgemeinheit der Wahl, der geeignet sei, eine damit verbundene Beeinträchtigung der Freiheit der Wahl zu rechtfertigen. Das geltende Wahlrecht nehme eine Stimmabgabe unter dem möglichen Einfluss erster Prognosen in [X.]auf. Damit sei die Abstimmung in der [X.] zwischen 18 Uhr und 18:30 Uhr nicht wahlfehlerhaft. Für spätere Stimmabgaben habe der [X.] wegen der darin zum Ausdruck kommenden unzureichenden Ausstattung der Wahllokale ohnehin einen [X.] angenommen.

[X.]) Für fünf der zwölf genannten Wahlbezirke habe der [X.] des [X.] keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, aus denen man auf das Vorliegen von [X.]n bei der [X.] schließen könne. Aus einer Unterbrechung der Wahlhandlung zum [X.] wegen fehlender Stimmzettel folge nicht, dass auch die [X.] unterbrochen worden sei. Ein starker oder sehr starker Andrang lasse den Rückschluss auf lange Wartezeiten nicht zu. Die Feststellungen des [X.]s des [X.] seien allein für das dortige Verfahren getroffen worden. Sie ließen keine klaren Rückschlüsse auf das [X.]geschehen zu. Auch wenn nach den Feststellungen des [X.]s des [X.] weitere [X.] möglich erschienen, mache dies die angegriffene Entscheidung des [X.]es nicht fehlerhaft.

[X.]) Zu Unrecht gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass es flächendeckend zu [X.]n gekommen sei. Ein dahingehender Aufklärungsmangel liege nicht vor. Welche weiteren Schritte zur Verbreiterung der Tatsachengrundlage hätten unternommen werden können, sei nicht ersichtlich. Fehler in der Beweiswürdigung des [X.] lägen nicht vor. Zur Anzahl der von der Wahl möglicherweise abgehaltenen Wahlberechtigten insgesamt ließen sich nur Vergleichsbetrachtungen anstellen, die jedoch keine verlässlichen Schlüsse zuließen. Soweit die Beschwerdeführerin aus den festgestellten Wartezeiten und der lückenhaften Dokumentation auf flächendeckende Wartezeiten schließe, liege eine bloße Vermutung vor. [X.]önne ein [X.] aber nicht nachgewiesen werden, bleibe die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin für einen Beweis des ersten Anscheins vorgetragenen Argumente überzeugten nicht. Zudem unterliege die Beweiswürdigung im angegriffenen Beschluss des [X.] nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Das Wahlprüfungsverfahren diene allein der [X.]orrektur festgestellter, nicht dagegen bloß möglicher Fehler. Vorliegend habe der [X.] überall dort, wo hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für [X.] vorgelegen hätten, im Ergebnis einen solchen angenommen. Damit genüge seine Entscheidung denverfassungsrechtlichen Vorgaben.

ee) Die Wahl sei auch in denjenigen Wahlbezirken als Zweistimmenwahl zu wiederholen, in denen die [X.] für das [X.] nicht mandatsrelevant seien. Der [X.]rundsatz der Zweistimmenwahl gelte gemäß § 44 Abs. 2 BWahl[X.] auch für die [X.]. Der [X.] habe bei der Wahlprüfung über die Ungültigkeit der Wahl zu befinden, nicht über die Modalitäten der Wiederholung der Wahl. Zudem habe das [X.] bereits festgestellt, dass die Vorschriften des [X.] einer Einstimmenwahl entgegenstünden (vgl. BVerf[X.]E 124, 1 <14 f.>). Der für die Nachwahl geltende § 43 Abs. 3 BWahl[X.] und § 44 Abs. 2 BWahl[X.] seien wortgleich formuliert und unterschieden nicht zwischen Erst- und Zweitstimme. Die [X.] beträfen alle Stimmen, auch wenn die Mandatsrelevanz nur für die Zweitstimme festgestellt worden sei. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des [X.]s des Freist[X.]tes Sachsen (SächsVerf[X.]H, L[X.]V 2006, [X.] ff.), welches - ohne weitere Begründung - davon ausgegangen sei, dass bei [X.]en zwischen Erst- und Zweitstimme zu unterscheiden sei, sei vor der Entscheidung des [X.]s zur Nachwahl ergangen und habe eine verfassungswidrige Wahlrechtsnorm betroffen. Zudem sei der Vortrag der Beschwerdeführerin widersprüchlich, weil sie unter Bezugnahme auf den Vertrauensverlust der Bürger in [X.] Strukturen einerseits für die Beschränkung auf die Zweitstimme, andererseits für eine flächendeckende Wahlwiederholung in sechs Wahlkreisen streite.

ff) Auch hinsichtlich der Begrenzung der Wahlwiederholung auf bestimmte Wahlbezirke innerhalb der Wahlkreise sei der Beschluss des [X.] nicht zu beanstanden. Leitgedanke des [X.]folgenrechts sei die Folgenbegrenzung. Es gelte das [X.]ebot des geringstmöglichen Eingriffs, sodass es geboten sei, die Ungültigkeit der Wahl auf den von [X.]n betroffenen Teil zu beschränken. Die Wahlprüfungsentscheidung dürfe nur so weit gehen, wie es die [X.]orrektur des festgestellten [X.]s verlange, und die Wahl dürfe nur dort wiederholt werden, wo sich der [X.] ausgewirkt habe. Dies gelte auch in räumlicher Hinsicht. Daher komme die Ungültigkeit einer Wahl nur in Betracht, wenn ein [X.] sich flächendeckend wahlrelevant ausgewirkt habe. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

Für eine Fehlerfolgenerstreckung sei kein Raum. Das Wahlprüfungsverfahren habe nicht die Funktion, Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu sanktionieren. Wenn gut 85 % der Wahlbezirke nicht von [X.]n betroffen seien, lasse sich die Anordnung einer Wahlwiederholung im gesamten Wahlgebiet nicht begründen. Lediglich im Wahlkreis 76 seien mehr als die Hälfte der Wahlbezirke von [X.]n betroffen. Zudem überwögen die Nachteile einer beschränkten Wiederholung nicht den Bestandsschutz des ohne [X.] konstituierten [X.] - auch das Problem des gespaltenen [X.] als solches habe nicht zur Folge, dass der Bestandsschutz des rechtmäßig gewählten [X.] zurücktreten müsse.

c) Der [X.] hat den Beitritt zum vorliegenden Verfahren erklärt (vgl. [X.] 20/91 vom 16. März 2023, [X.]0899 ; BTDrucks 20/6013 vom 15. März 2023, [X.]). Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat das [X.] festgestellt, dass der Beitritt unzulässig ist. Zugleich hat es den Antrag auf Ablehnung des Richters Müller für gegenstandslos erklärt (vgl. Beschluss des [X.] vom 5. Juli 2023 - 2 BvC 4/23 -).

2. Die [X.]in hat mitgeteilt, dass eine weitere Stellungnahme aus ihrer Sicht nicht angezeigt sei. Die [X.] hat erklärt, sich der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin "anzuschließen". Der [X.]wahlleiter für [X.] hat auf eine weitere inhaltliche Stellungnahme verzichtet und die Beiziehung der Verfahrensakten des [X.]s des [X.] angeregt.

Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahme des [X.] erwidert. Sie betont die Eigenständigkeit der Entscheidung des [X.]s im Wahlprüfungsverfahren und wendet sich gegen Einschränkungen der [X.]ontrolldichte (1.). Zudem bekräftigt sie ihre Position zur Darlegungs- und Beweislast (2.) und hält daran fest, dass die Fortsetzung der Wahlhandlung nach 18 Uhr ein [X.] sei (3.) und weitere Wahlbezirke als wahlfehlerhaft angesehen werden müssten (4.). Weiter sei zwischen Erst- und [X.] zu unterscheiden (5.).

1. Die bundesverfassungsgerichtliche Prüfung erstrecke sich auf alle hinreichend substantiierten [X.] (a) und finde als Vollkontrolle statt (b).

a) [X.] hätten von der Beschwerdeführerin selbst im [X.]sverfahren nicht thematisiert werden können, weil sie nicht einspruchsberechtigt gewesen sei. Dies sei für den Prüfungsumfang des [X.]s ohne Belang. Das Urteil des [X.]s des [X.] sei zu beachten, da die [X.] durch den äußeren Ablauf mit den Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen verbunden gewesen sei. Außerdem habe die Beschwerdeführerin weder einen neuen Sachverhalt eingeführt, noch seien von ihr [X.] erstmals erhoben worden.

Dem [X.] komme im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde grundsätzlich eine umfassende Untersuchungskompetenz zu. Es sei nicht auf die [X.]ontrolle von [X.] des Beschlusses des [X.] beschränkt. Die Wahlprüfung solle die gesetzmäßige Zusammensetzung des [X.]es gewährleisten. Das [X.]ericht prüfe daher nicht lediglich die rechtliche Vertretbarkeit der Entscheidung über den [X.].

Zulässiger [X.]egenstand der Wahlprüfungsbeschwerde sei zwar allein der Beschluss des [X.]es. Dies beschränke aber nicht den Umfang und die Intensität der Überprüfung durch das [X.]. Der Untersuchungsgrundsatz nach § 26 Abs. 1 BVerf[X.][X.] gelte auch in diesem Verfahren und könne nur durch eine spezifische gesetzliche Regelung eingeschränkt werden, die hier (anders als bei § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüf[X.]) jedoch fehle. Eine Anlehnung an revisionsrechtliche Regelungen komme nicht in Betracht. Nur wenn die Prüfungs- und Ermittlungskompetenz des [X.]es durch besondere gesetzliche Regelungen eingeschränkt sei, sei auch das [X.] daran gebunden, damit diese Einschränkung nicht ausgehebelt werden könne.

b) Die [X.]ontrolldichte der Prüfung durch das [X.] sei nicht reduziert, gerade weil die gesetzmäßige Zusammensetzung des [X.] zu gewährleisten sei. Tatsächliche Unsicherheiten seien soweit wie möglich aufzuklären und bei [X.] nach den einschlägigen Regelungen zuzurechnen. Der [X.] habe seine Entscheidung nicht als politisch gestaltender Wahlrechtsgesetzgeber getroffen, sondern in Wahrnehmung seiner Wahlprüfungsfunktion. Es sei nicht ersichtlich, weshalb insoweit die Beachtung der verfassungsrechtlichen [X.]renzen nicht umfassend gerichtlich kontrolliert werden solle. Auch der Umstand, dass der [X.] bei der [X.] entscheide, spreche gegen eine Beschränkung der [X.]ontrolldichte.

2. [X.] sei ein vollwertiger und in den Verfahren vor dem [X.] zulässiger Beweis. Soweit ein Vorgang allgemein nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflege, dürfe das [X.]ericht auch im Einzelfall von diesem Vorgang ausgehen, sofern keine die [X.]rundlage dieses Rückschlusses erschütternden Anhaltspunkte vorlägen.

Übermäßige Darlegungs- und [X.] verkennten Ziel und Zweck des Verfahrens der Wahlprüfungsbeschwerde. Die Fehler der unzulässigen Schließung von Wahllokalen, der zu langen Wartezeiten und der zu späten Stimmabgaben seien solche, bei denen die Schwierigkeit der Darlegung im tatsächlichen Bereich ganz erheblich über das Maß an Schwierigkeiten hinausgehe, das bislang [X.]egenstand der Rechtsprechung gewesen sei. Die Nachweismöglichkeit dieser [X.] aufgrund der Niederschriften sei erheblich beeinträchtigt; insbesondere seien Wartezeiten nicht oder unzureichend dokumentiert. [X.]erade solche Nachweisprobleme könnten nicht einseitig zulasten der Beschwerdeführerin gewertet werden. Sie habe daher mit ihrem Vorbringen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der behaupteten [X.] erfüllt.

3. § 60 Satz 2 [X.] rechtfertige keine pauschale und generelle Wahlzeitverlängerung im Falle massiver organisatorischer Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Die im [X.] eingeführte Formulierung "aus Platzgründen davor" habe eine begrenzende Funktion. Die pauschale [X.]grenze 18:30 Uhr überzeuge nicht; sie verfehle Wortlaut, Entstehungsgeschichte, [X.]ontext und Systematik der Regelung sowie das hinter ihr stehende verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis.

4. Vom Vorliegen weiterer [X.] sei auszugehen.

a) Die Feststellungen des [X.]s des [X.] seien geeignet, weitere bei der [X.] aufgetretene [X.] nachzuweisen. Es handele sich zu einem erheblichen Teil um solche Fehler, die jeweils einheitliche äußere Wahlabläufe beträfen (verspätete Öffnung, Unterbrechung, Wartezeiten, verspätete Stimmabgabe). Dem Rückgriff auf dieses Urteil stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass es erst nach dem Beschluss des [X.] verkündet worden sei. Der [X.] sei verpflichtet gewesen, sich die verfügbaren und vom [X.] eingeholten Informationen selbst zu beschaffen. Zudem habe die mündliche Verhandlung vor dem [X.] schon am 28. September 2022 stattgefunden.

b) Einzuräumen sei, dass mehrere von der Beschwerdeführerin als fehlerbehaftet bezeichnete Wahlbezirke vom [X.]sbeschluss bereits erfasst seien und insoweit aufgrund der Zuordnung zu einem falschen Wahlkreis eine Abweichung unzutreffend behauptet worden sei. Dies betreffe namentlich den Wahlbezirk 76 03 312 und die Wahlbezirke, die bei der [X.] - anders als bei der [X.]wahl - dem Wahlkreis 83 und nicht dem Wahlkreis 76 zugeordnet gewesen seien.

c) Die Beschwerdeführerin benennt sodann die Fälle, in denen der [X.] ihrer Auffassung nach zu Unrecht keine [X.] festgestellt oder den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt habe. Es handele sich um die Wahlbezirke 75 01 314, 76 03 303, 76 03 314, 76 03 323, 76 03 406, 76 03 413, 76 03 618, 76 03 700, 76 03 703, 77 12 113, 83 03 706, 83 03 802, 83 03 804, 83 03 805, 83 03 916, 83 03 922 und 83 03 926, für deren Beurteilung sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das Urteil des [X.]s des [X.] vom 16. November 2022 stützt.

d) Über die Feststellungen des [X.] und des [X.]s des [X.] hinaus lägen Hinweise auf weitere [X.] vor. Zumindest in den sechs Wahlkreisen 75, 76, 77, 79, 80 und 83 seien flächendeckend mandatsrelevante [X.] bei der [X.] sowie in den Wahlkreisen 76 und 77 flächendeckend auch bei der [X.] verwirklicht. Das [X.] sei hier nicht durch eine vermeintliche [X.] des [X.] beschränkt. Es sei plausibel, aus [X.] nach 18:30 Uhr abzuleiten, dass es auch schon im [X.]verlauf Wartezeiten gegeben habe. Dies schließe jedoch nicht aus, dass es auch ohne ein verspätetes Ende der Wahlhandlung im [X.]verlauf zu Wartezeiten gekommen sei. Aus der fehlenden Dokumentation dürfe nicht gefolgert werden, dass diese nicht vorgelegen hätten.

5. Die Unterscheidung zwischen Erst- und [X.] sei zulässig. Aus § 44 Abs. 2 BWahl[X.] folge nichts anderes, auch wenn dieser auf die Vorschriften der Hauptwahl verweise. § 44 Abs. 1 BWahl[X.] sei nicht nur räumlich zu verstehen. Das [X.]eswahlgesetz eröffne daher die Möglichkeit einer gespaltenen [X.]. Dass die [X.] in den Wahlkreisen 75, 76, 77, 79, 80 und 83 vollständig zu wiederholen sei, ergebe sich aus den zahlreichen und schweren [X.]n, welche die [X.] der Wahl erheblich beschädigt hätten. Das Vertrauen in die Wahl könne nur durch deren Wiederholung in diesen Wahlkreisen wiederhergestellt werden. Die Schutzwürdigkeit der Bestandsinteressen sei demgegenüber herabgesetzt. Auch die Integrationsfunktion der Wahl sei vorliegend erheblich beeinträchtigt.

Das [X.]folgenrecht werde nicht umfassend vom [X.]edanken der [X.] bestimmt. Die [X.]rundlage für einen eigenständigen Bestandsschutz entfalle, wenn die Wahl nach Umfang und Schwere ganz erheblich von Fehlern betroffen sei. Die Bildung eines Durchschnittswerts fehlerhafter Wahlbezirke in ganz [X.] verdecke eine "deutlich überproportionale Fehlerballung" in den benannten sechs Wahlkreisen 75, 76, 77, 79, 80 und 83. Dem müsse durch die komplette Wiederholung der Abgabe der Zweitstimme in diesen Wahlkreisen Rechnung getragen werden.

Der Senat hat die Verfahrensakten des [X.]s des [X.] in dem Verfahren über die [X.]ültigkeit der Wahlen zum 19. [X.]er [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Verf[X.]H [X.], Urteil vom 16. November 2022 - Verf[X.]H 154/21 -) beigezogen. Den Verfahrensakten beigefügt sind die Niederschriften von 2.251 [X.]n; die Niederschriften der fünf übrigen [X.] hat die [X.]wahlleitung zur Verfügung gestellt. Der Senat hat die Niederschriften ausgewertet und auf dieser [X.]rundlage die [X.]wahlleitung um Aufklärung über das Wahlgeschehen in 35 näher benannten [X.]n gebeten. Die [X.]wahlleitung hat vor der mündlichen Verhandlung schriftlich Stellung genommen und hierbei auch mitgeteilt, mit welchen weiteren [X.]n die Prüffälle über einen [X.] verbunden waren.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2023 haben die Beschwerdeführerin und der [X.] ihr Vorbringen vertieft und ergänzt. Als sachkundige Auskunftspersonen sind die [X.]in, der [X.]wahlleiter für das Land [X.] sowie der stellvertretende [X.]wahlleiter gehört worden.

1. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ist der [X.] um Stellungnahme zu dem Wahlgeschehen in drei [X.]n (75 01 118, 75 01 317, 75 01 722) gebeten worden. Die Wahl in diesen Bezirken hatte er auf der [X.]rundlage von unbezifferten Wartezeiten oder Wartezeiten von unter 60 Minuten für ungültig erklärt, ohne dass die Wahlhandlung unterbrochen oder erst nach 18:30 Uhr beendet worden sei. Der [X.] hat daraufhin weitere Wahlbezirke benannt, in denen Wartezeiten von bis zu einer Stunde aufgetreten seien und dies vom [X.] als Folge unzureichender Ausstattung der Wahllokale mit Wahlkabinen gewertet worden sei. Zugleich hat er ausgeführt, der [X.] habe sich nicht an einer zeitlichen [X.]renze orientiert, sondern auch Wahlbezirke ohne bezifferte Wartezeit als wahlfehlerhaft berücksichtigt. Zudem hat er zu den 35 vom Senat benannten weiteren [X.]n Stellung genommen und in 17 Fällen [X.] eingeräumt.

2. Ebenfalls im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ist der [X.]wahlleiter um Prüfung gebeten worden, ob der Beschluss des [X.] vom 10. November 2022 in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt werden kann. Mit Schreiben vom 8. September 2023 und vom 19. September 2023 hat der [X.]wahlleiter hierzu sowie zur Auszählung von Briefwahlstimmen (s.o. Rn. 8 f.) ausgeführt. Insbesondere hat er dargelegt, dass im Wahlkreis 81 Wahlbriefe mit dem Ziel gleichmäßiger Arbeitsbelastung und beschleunigter Feststellung des Wahlergebnisses umverteilt worden seien. Aus den im Beschluss des [X.] für ungültig erklärten [X.]en seien insgesamt 1.080 Wahlbriefe auf andere [X.]e umverteilt worden. Außerdem seien erst am Wahltag bei den [X.] eingegangene Wahlbriefe nicht an die zuständigen, sondern an ortsnähere - insgesamt 31 - [X.]e verteilt worden. Die Zahl der verteilten Wahlbriefe belaufe sich bei 30 dieser Bezirke auf insgesamt [X.]

3. Zu diesem Schreiben haben die Beschwerdeführerin und der [X.] Stellung genommen. Letzterer macht geltend, dass sich die Ausführungen des [X.]wahlleiters nicht auf die tatsächliche Durchführbarkeit des Beschlusses vom 10. November 2022 bezögen, sondern auf den Umfang der [X.] unter Berücksichtigung weiterer Mängel, die nicht [X.]egenstand des [X.] gewesen seien. Der Beschluss des [X.] entfalte aber insoweit Sperrwirkung.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, aufgrund der Umverteilung der Wahlbriefe sei eine Erstreckung der [X.] auf die betroffenen Wahlbezirke geboten, da die [X.]leichheit der Wahl erfordere, im Rahmen des Möglichen doppelte Stimmabgaben oder die Nichtzählung einer Stimme zu vermeiden.

[X.]emäß § 48 Abs. 2 BVerf[X.][X.] ist von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen worden. Soweit der [X.]wahlleiter des [X.] mit seinem Schreiben vom 8. September 2023 seinen Sachvortrag erweitert hat, ist der Beschwerdeführerin und dem [X.] rechtliches [X.]ehör gewährt worden. Dass die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Förderung des Verfahrens führen könnte, stand nicht zu erwarten.

Die gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.][X.], § 48 BVerf[X.][X.] zulässige Wahlprüfungsbeschwerde ist teilweise begründet.

Dem [X.] obliegt es, im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde den angegriffenen Beschluss des [X.] in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen ([X.]). Diese Überprüfung ergibt, dass der [X.] seinen Amtsermittlungspflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (I[X.]). Die materielle Prüfung führt dazu, dass einerseits die [X.] in weiteren 25 Wahlbezirken des [X.] für ungültig zu erklären und andererseits die Ungültigerklärung der Wahl in zehn Wahlbezirken im angegriffenen Beschluss des [X.] aufzuheben ist (II[X.]). Darüber hinaus führen die erst im [X.] bekanntgewordenen Besonderheiten der Auszählung von Briefwahlstimmen zur Ungültigerklärung der [X.] in weiteren sechs [X.]en und den sechs [X.]n, die mit diesen [X.]en verknüpft sind (IV.).

Die Wahlprüfung dient der Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] und dem Schutz des subjektiven Wahlrechts der Bürgerinnen und Bürger (1.). Sie ist zunächst Sache des [X.] (2.). Das [X.] überprüft im [X.] dessen Entscheidung grundsätzlich in vollem Umfang unter Berücksichtigung der dem [X.] eingeräumten Entscheidungsspielräume (3.).

1. Bei der Wahlprüfung steht der Schutz des objektiven Wahlrechts im Vordergrund (vgl. BVerf[X.]E 1, 430 <433>; 40, 11 <32>; 48, 271 <280>; 66, 369 <378>). Das Wahlprüfungsverfahren soll die richtige Zusammensetzung des [X.] gewährleisten (vgl. BVerf[X.]E 1, 430 <433>; 37, 84 <89>; 85, 148 <159>; 122, 304 <305 f.>) und dient zugleich der Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl (§ 1 Abs. 1 WahlPrüf[X.], § 48 Abs. 1 BVerf[X.][X.]). Dies setzt die Prüfung der Einhaltung der [X.] des [X.]rundgesetzes und der einfachrechtlichen Vorschriften des Wahlrechts auf der [X.]rundlage des Einspruchsvorbringens voraus.

Der Umfang der Wahlprüfung ist dadurch begründet, dass die [X.] im demokratisch verfassten St[X.]t des [X.]rundgesetzes ihre Legitimation nur aus der Wahl beziehen können (vgl. BVerf[X.]E 97, 317 <323>; 122, 304 <307>). Die Ausübung des Wahlrechts stellt sich als essentielle Teilhabe des Volkes an der St[X.]tsgewalt dar (vgl. BVerf[X.]E 8, 104 <115>; 83, 60 <71>; 122, 304 <307>). Die Wahl zum [X.] ist ein für die Willensbildung im [X.] St[X.]t des [X.]rundgesetzes unverzichtbarer Akt. In der repräsentativen Demokratie müssen Wahlen periodisch wiederkehrend stattfinden, um dem Volk, von dem gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] alle St[X.]tsgewalt ausgeht, die Möglichkeit zu geben, die Ausübung st[X.]tlicher [X.]ewalt zu legitimieren (vgl. BVerf[X.]E 41, 399 <414>). Erforderlich ist regelmäßig eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit st[X.]tlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern (vgl. BVerf[X.]E 47, 253 <275>; 52, 95 <130>; 77, 1 <40>; 93, 37 <66>; 107, 59 <87>). Dabei stellt sich die Wahl als der zentrale Legitimationsakt dar. Die Wahlprüfung dient dazu, die Beachtung des Rechts auf Teilhabe an diesem Organisationsakt und die [X.] der Zusammensetzung des daraus hervorgegangenen [X.] zu kontrollieren.

2. Die Wahlprüfung ist zunächst Sache des [X.] (Art. 41 Abs. 1 [X.][X.]). Dieser hat das Vorliegen des behaupteten [X.]s, ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den [X.], von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BVerf[X.]E 40, 11 <30>; 66, 369 <378 f.>; 146, 327 <364 f. Rn. 92>; 160, 129 <141 f. Rn. 46> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten [X.]).

Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten [X.] ab (vgl. BVerf[X.]E 85, 148 <160>; 146, 327 <365 Rn. 92>; 160, 129 <142 Rn. 46>). Besteht die Möglichkeit, dass sich der behauptete [X.] auf die Zusammensetzung des [X.] ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die [X.] der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung vor. Ist hingegen eine Relevanz des geltend gemachten [X.]s für die Mandatszuteilung ausgeschlossen, kann dies im Interesse der zügigen Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] dazu führen, dass die Pflicht zur Ermittlung des dem [X.] zugrundeliegenden Sachverhalts beschränkt ist (vgl. BVerf[X.]E 85, 148 <160>).

Einfachrechtlich trägt dem § 5 Abs. 3 WahlPrüf[X.] Rechnung, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BVerf[X.]E 160, 129 <145 ff. Rn. 56 ff.>). Danach ist der [X.] im Rahmen der Vorprüfung berechtigt, Auskünfte einzuholen sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im - gegebenenfalls nach § 6 Abs. 1 WahlPrüf[X.] anzuberaumenden - Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WahlPrüf[X.]). Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer [X.]ruppe einsprechender Personen verletzt wurden, führt der [X.] Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im [X.] nicht auszuschließen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüf[X.]). Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, weitere Ermittlungen anzustellen, ist nur anzunehmen, wenn jede andere Entscheidung des [X.]es mit Blick auf die Bedeutung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] sowie das [X.]ebot effektiven Rechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren offensichtlich fehlerhaft wäre (vgl. BVerf[X.]E 160, 129 <157 Rn. 92>).

3. a) [X.]egen die Entscheidung des [X.]es ist die Beschwerde an das [X.] zulässig (Art. 41 Abs. 2 [X.][X.], § 48 BVerf[X.][X.]). Dieses überprüft den angegriffenen Beschluss des [X.] in formeller und materieller Hinsicht (vgl. BVerf[X.]E 89, 243 <249>; 121, 266 <289>). Zudem hat das [X.]ericht, insoweit über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des [X.] hinausgehend (vgl. BVerf[X.]E 160, 129 <145 Rn. 47>), die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Vorschriften zu prüfen, sofern es auf diese ankommt (vgl. BVerf[X.]E 16, 130 <135 f.>; 146, 327 <348 Rn. 55>). Das [X.] unterzieht die Wahlprüfungsentscheidung des [X.] grundsätzlich einer umfassenden rechtlichen [X.]ontrolle. Es ist nicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt, hat aber die Entscheidungsspielräume zu beachten, die das einfache Recht dem [X.] einräumt.

Für eine grundsätzlich umfassende Prüfung spricht nicht zuletzt der [X.]esichtspunkt der "Entscheidung in eigener Sache". Das [X.] hat in seiner Rechtsprechung regelmäßig darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird, die [X.]efahr besteht, dass sie sich nicht von gemeinwohlbezogenen Erwägungen, sondern dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, und daraus die Notwendigkeit einer strikten verfassungsgerichtlichen [X.]ontrolle abgeleitet (vgl. BVerf[X.]E 120, 82 <105>; 129, 300 <322 f.>; 130, 212 <229>; 135, 259 <289 Rn. 57>). Auch die Wahlprüfungsentscheidung des [X.] stellt eine solche Entscheidung in eigener Sache dar, da sie den Fortbestand des [X.] beziehungsweise des Mandats einzelner [X.] betrifft.

b) Demgemäß ist im [X.] auch ein Tätigwerden des [X.]s als Tatsacheninstanz nicht von vornherein ausgeschlossen. Mit Blick darauf, dass das verfassungsgerichtliche Verfahren in weiten Teilen als ein [X.]ontrollverfahren ausgestaltet ist, welches einer tatsachenfeststellenden Vorinstanz nachfolgt, wird der Umfang der Tatsachenkontrolle durch das [X.] allerdings durch die Ausgestaltung und den Umfang des primären Tatsachenfeststellungsverfahrens beeinflusst. § 26 Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.][X.] normiert darüber hinaus eine eigenständige Untersuchungskompetenz des [X.]s, die die Tatsachenfeststellung durch den [X.] im [X.]sverfahren ergänzt (vgl. BVerf[X.]E 160, 129 <162 Rn. 106>).

[X.]) Für das Verfahren vor dem [X.] wird durch § 26 Abs. 1 BVerf[X.][X.] die [X.]eltung des [X.] angeordnet (vgl. BVerf[X.]E 107, 339 <388 f.> unter Verweis auf BVerf[X.]E 93, 248 <256 f.>). Danach ist das [X.]ericht nicht darauf beschränkt, die Beweise zu erheben, die ihm von den Beteiligten angetragen worden sind. Vielmehr hat es von Amts wegen für die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen (vgl. BVerf[X.]E 107, 339 <388>; Lenz/[X.], BVerf[X.][X.], 3. Aufl. 2020, § 26 Rn. 1). [X.] Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten sind lediglich als Beweisanregungen anzusehen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/Clemens/[X.], BVerf[X.][X.], 2. Aufl. 2005, § 26 Rn. 5; so allgemein auch, aber wohl a.A. für Verfahren nach § 28 Abs. 1 BVerf[X.][X.] [X.]/Zuck, BVerf[X.][X.], 8. Aufl. 2019, § 26 Rn. 5 [X.]. 11; allgemein a.A. wohl Lenz/[X.], BVerf[X.][X.], 3. Aufl. 2020, § 26 Rn. 10). Demgemäß hat das [X.]ericht selbständig die Beweise zu bestimmen und die Ermittlungen anzustellen, die zur [X.]lärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderlich sind (vgl. [X.], in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], BVerf[X.][X.], § 26 Rn. 9 ). Es ist nicht auf die Ermittlung der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände beschränkt, sondern hat umfassend die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Tatsachen zu erforschen (vgl. BVerf[X.]E 1, 299 <316>; 107, 339 <388 f.> ).

[X.]) Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass für eine Beweislastentscheidung zulasten derjenigen, die eine Wahl durchgeführt haben, kein Raum ist. Wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, sodass sich nicht aufklären lässt, ob ein [X.] vorliegt, bleibt die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. BVerf[X.]E 146, 327 <365 Rn. 92>; 160, 129 <141 f. Rn. 46>).

[X.]) Die dem [X.] im [X.]sverfahren eingeräumten Möglichkeiten, entsprechend seiner Einschätzung die Aufklärung zu beschränken, sind durch das [X.] zu beachten. Insoweit erfährt der Untersuchungsauftrag gemäß § 26 Abs. 1 BVerf[X.][X.] durch § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüf[X.] eine Einschränkung (vgl. BVerf[X.]E 160, 129 <163 f. Rn. 109>). [X.]egenstand der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.][X.], § 48 Abs. 1 BVerf[X.][X.] ist allein die Entscheidung des [X.] über den [X.]; entsprechend wird der [X.]egenstand der Wahlprüfung durch das Einspruchsverfahren vor dem [X.] bestimmt (vgl. BVerf[X.]E 66, 369 <378 f.> m.w.N.). Hat der [X.] verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüf[X.] abgesehen, besteht für das [X.] weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen. Daher ist das [X.] Tatsacheninstanz zunächst nur für die [X.]eschehensabläufe im Verfahren des [X.]es und des [X.], nicht auch für die [X.]eschehensabläufe, die [X.]egenstand der Prüfung durch den [X.] waren. Nur wenn sich die Beweiserhebung des [X.] selbst als lückenhaft oder in sonstiger Weise unzureichend erweist, kann das [X.] als letzte Instanz des [X.] (vgl. BVerf[X.]E 16, 130 <135 f.>) auch insoweit tätig werden.

[X.]) Soweit der [X.] demgegenüber geltend macht, in Fällen tatsächlicher Ungewissheit oder bei rechtlich schwierigen und ungeklärten Fragen sei Voraussetzung der Feststellung eines Rechtsfehlers, dass in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die angegriffene Wahlprüfungsentscheidung als nicht mehr vertretbar angesehen werden könne, ist dem nicht zu folgen. Wenn zur Begründung vorgebracht wird, die Verringerung der [X.]ontrolldichte im Wahlprüfungsverfahren folge aus dem weiten Spielraum des [X.]esetzgebers bei der [X.]onkretisierung der [X.], ist dies nicht nachvollziehbar. Die dem [X.] gemäß Art. 41 Abs. 1 [X.][X.] zugewiesene Aufgabe der Wahlprüfung ist von dem gesetzgeberischen [X.]estaltungsauftrag gemäß Art. 38 Abs. 3 [X.][X.] zu unterscheiden. [X.]egenstand des [X.] ist die Frage, ob das geltende Wahlrecht eingehalten worden ist. Der [X.] unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe vollumfänglicher verfassungsgerichtlicher [X.]ontrolle. Dass der [X.]esetzgeber die Möglichkeit hat, das geltende Wahlrecht im Rahmen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] zu ändern, ist dabei ohne Belang. Der ihm im Rahmen des Art. 38 Abs. 3 [X.][X.] übertragene [X.]estaltungsauftrag wirkt nicht auf seine Aufgabe zurück, im Wege der [X.] die Einhaltung der Vorgaben des aktuellen Wahlrechts zu überprüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung des [X.]s (vgl. BVerf[X.]E 85, 148 <161>; 160, 129 <157 Rn. 92>). Die vom [X.] in Bezug genommenen Entscheidungspassagen betreffen verfahrensrechtliche Fragen, bei denen den [X.] einfachrechtlich ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Beschränkungen der materiellen [X.]ontrolle einer Wahlprüfungsentscheidung können ihnen hingegen nicht entnommen werden.

Der Beschluss des [X.] beruht zum Teil auf einer unzureichenden Aufklärung des [X.] (1.). Deshalb hat das [X.] im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht die Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke nachgeholt (2.).

1. a) Mängel im Verfahren des [X.] können für die Beschwerde nur dann beachtlich sein, wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung die [X.]rundlage entziehen (vgl. BVerf[X.]E 89, 243 <249>; 89, 291 <299>; 121, 266 <289>; 123, 39 <65>; 160, 129 <141 Rn. 45>). Als ein solcher Mangel kommt vorliegend eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht in Betracht.

b) Bereits der Einspruch des [X.]s ist auf die Wiederholung der [X.] in sechs Wahlkreisen gerichtet. Angesichts dessen war nicht auszuschließen, dass den gerügten [X.]n Mandatsrelevanz zukam. Insoweit war eine vollumfängliche Sachaufklärung geboten. Darüber hinaus sah sich der [X.] veranlasst, aufgrund der Vielzahl der erhobenen [X.] das gesamte [X.]er Wahlgeschehen in den Blick zu nehmen (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]).

c) Soweit der [X.] des [X.] über die in der Liste des [X.]es enthaltenen Fälle hinaus weitere Wahlbezirke ermittelt hat, in denen [X.] vorlagen, ergeben sich daraus allerdings keine korrespondierenden Amtsermittlungspflichten für den [X.]. Die Feststellungen des [X.]s des [X.] können nicht ohne Weiteres auf die Prüfung der [X.] übertragen werden, weil der [X.] nicht das Vorliegen von [X.]n bei der [X.], sondern bei den Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen untersuchte. Dabei stellte er zahlreiche [X.] fest, die die [X.] nicht betrafen, wie etwa die Nichtausgabe von [X.] für die Wahlen zum [X.] und von Stimmzetteln zur Bezirksverordnetenversammlung sowie die Ausgabe von Stimmzetteln anderer Wahlkreise bei der [X.]wahl.

d) Der [X.] hat seinen Aufklärungspflichten jedoch nicht in jeder Hinsicht Rechnung getragen, weil er seine Feststellungen auf die Auswertung der behandelten [X.] und das Vorbringen im Verfahren vor dem [X.] gestützt, aber dabei die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke trotz entgegenstehender Anhaltspunkte nicht ausgewertet hat. Diese Verfahrensentscheidung ist nicht tragfähig, soweit sie die Aussagekraft der Niederschriften ohne eigene Prüfung in Abrede stellt.

[X.]) Die Beiziehung und Auswertung der Niederschriften aus den einzelnen Wahlbezirken hat vorliegend nahegelegen.

[X.]emäß § 72 [X.] ist über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 29 zu fertigen. Dabei sieht der [X.] die Dokumentation "besonderer Vorfälle während der Wahlhandlung" vor, ohne diesen Begriff näher zu erläutern. Die dabei genannten Regelbeispiele (Zurückweisung von [X.] in den Fällen des § 56 Abs. 6 und 7 und des § 59 [X.]) betreffen Fälle, in denen die Aufnahme in die Niederschrift in der [X.]eswahlordnung angeordnet ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 2, § 59 Satz 4 [X.]). Daraus folgt jedoch nicht, dass in der Niederschrift nur solche Umstände als "besondere Vorfälle" auszuweisen sind, bei denen sich die Pflicht zur Ausweisung aus der [X.]eswahlordnung oder sonstigen Wahlrechtsnormen ergibt. Vielmehr sind als "besondere Vorfälle" alle Umstände anzusehen, die sich auf den Ablauf der Wahlhandlung in relevanter, die Stimmabgabe oder das Wahlergebnis beeinflussender Weise ausgewirkt haben können.

Die [X.] hat gemäß § 72 [X.] der Schriftführer als Mitglied des Wahlvorstands zu fertigen. Es ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe regelmäßig in sorgfältiger Weise wahrgenommen wird. Demgemäß können die Niederschriften regelmäßig Hinweise zum Ablauf der Wahl geben, die geeignet sind, das Vorliegen von [X.]n zu bestätigen oder zu widerlegen.

Soweit demgegenüber geltend gemacht wird, die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke seien im vorliegenden Fall "größtenteils unbrauchbar" (vgl. [X.]/[X.], BTDrucks 20/4000, [X.] 7), ist dies wiederum nicht nachvollziehbar. Auch wenn nach den Ermittlungen des [X.]es anzunehmen ist, dass einzelne [X.]en lückenhaft sind und für das Vorliegen von [X.]n relevante "besondere Vorfälle" nicht ausweisen, folgt daraus nicht, dass die Niederschriften in denjenigen Fällen, in denen solche Vorfälle dokumentiert werden, den Wahlverlauf fehlerhaft wiedergeben und daher nicht verwertbar sind.

[X.]) [X.]leichwohl haben - im Unterschied zum [X.] des [X.] - weder der [X.] oder die [X.]wahlleitung [X.] noch der [X.] selbst diese Niederschriften beigezogen und ausgewertet. Der [X.] hatte auf sie keinen Zugriff. Die [X.]wahlleitung [X.] beschränkte sich auf die Niederschriften der [X.] und die Befragung von in einzelne Sachverhalte involvierten Personen (Wahlvorstände, Beschäftigte der [X.], [X.]reiswahlleiterinnen und [X.]reiswahlleiter). Der [X.] hatte zwar Zugriff jedenfalls auf einen Teil der [X.]en, hat sich mit diesen aber ebenfalls nicht näher befasst. Stattdessen hat er darauf verwiesen, dass aus dem Schweigen der Niederschriften nicht auf das Fehlen von [X.]n geschlossen werden könne (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]). Dem ist zu folgen, da nicht auszuschließen ist, dass die Niederschriften hinsichtlich der Entstehung von Wartezeiten und der Bildung von Warteschlangen lückenhaft sind und für die Beurteilung des Vorliegens von [X.]n relevante Vorfälle nicht ausweisen. Dies rechtfertigt jedoch den Verzicht auf die Beiziehung und Auswertung der Niederschriften aus den einzelnen Wahlbezirken nicht.

Auch wenn nicht davon auszugehen ist, dass aus dem Schweigen der Niederschriften auf das Nichtvorliegen von [X.]n geschlossen werden kann (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]), ist es umgekehrt nicht ausgeschlossen, dass die Durchsicht der Niederschriften zur Feststellung des Vorliegens weiterer [X.] geführt hätte. Bei einer Auswertung der Niederschriften hätte die Möglichkeit bestanden, einzelne, bisher nicht erfasste wahlfehlerrelevante Vorgänge aufzudecken. Die Annahme, dass die Dokumentation besonderer Vorfälle unvollständig war, weil diese außerhalb des [X.] auftraten (etwa Warteschlangen) oder der Wahlvorstand angesichts der [X.] und des zum Teil erheblichen Andrangs mit anderen Aufgaben befasst war (Ausgabe der Stimmzettel, Organisieren weiterer Stimmzettel, Umsetzung der [X.], Stimmabgabevermerk, ggf. "Schlangenmanagement"), schließt die Möglichkeit nicht aus, durch die Auswertung der Niederschriften weitere Fehler festzustellen.

[X.]) Da sich der [X.] veranlasst sah, seine Ermittlungen auf das gesamte [X.]er Wahlgeschehen auszudehnen (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]), wäre er zur [X.]ewährleistung einer möglichst vollumfänglichen Sachverhaltsaufklärung verpflichtet gewesen, die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke beizuziehen und auszuwerten oder - etwa durch die [X.]wahlleitung - auswerten zu lassen und das Ergebnis der Auswertung bei der Prüfung des Vorliegens mandatsrelevanter [X.] zu berücksichtigen.

e) Weitere Möglichkeiten zur umfassenden und zügigen [X.]lärung des [X.] sind nicht ersichtlich. Es mag zwar möglich sein, anhand der Zahl der Wahlberechtigten und Wahlkabinen die Wahrscheinlichkeit der Entstehung von Warteschlangen zu ermitteln. Verlässliche Rückschlüsse auf das tatsächliche Wahlgeschehen lässt dies aber nicht zu.

2. Nachdem der [X.] auf die Beiziehung und Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke verzichtet hat, obwohl er dazu gehalten gewesen wäre, ist das [X.] nicht gehindert, diese Möglichkeit der Aufklärung des tatsächlichen [X.] eigenständig wahrzunehmen.

Nur in den [X.]onstellationen, in denen der [X.] gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüf[X.] verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen abgesehen hat, besteht für das [X.] weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen (vgl. BVerf[X.]E 160, 129 <163 f. Rn. 109> m.w.N.). Vorliegend entspricht es dem [X.]ebot, im Wege der Wahlprüfung möglichst zügig über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des [X.] zu entscheiden, davon abzusehen, dem [X.] oder dem [X.] die Nachholung der bisher unterlassenen Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke aufzugeben, sondern diese Auswertung durch das [X.] selbst vorzunehmen.

Der Beschluss des [X.] vom 10. November 2022 ist materiell überwiegend rechtmäßig. Der [X.] hat in seitens des [X.]s im Wesentlichen nicht zu beanstandender Weise [X.] bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum 20. [X.] in [X.] festgestellt, von denen allerdings einzelne [X.] zusätzlich beziehungsweise nicht betroffen sind (1.). Zutreffend hat er die Mandatsrelevanz der festgestellten [X.] angenommen (2.) und als Rechtsfolge eine Wiederholung der Wahl als Zweistimmenwahl in den betroffenen Wahlbezirken angeordnet (3.).

1. In dem angegriffenen Beschluss hat der [X.] die in Betracht kommenden [X.] ihrem Inhalt nach weitgehend zutreffend bestimmt. Die Feststellung ihres Auftretens in den einzelnen Wahlbezirken ist - von Ausnahmen abgesehen - nicht zu beanstanden.

a) Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens von [X.]n sind die [X.] des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] ([X.]) und die auf deren [X.]rundlage nach Art. 38 Abs. 3 [X.][X.] getroffenen wahlrechtlichen Regelungen für die Vorbereitung und Durchführung der [X.] ([X.]).

[X.]) Das [X.] prüft im [X.], ob die wahlrechtlichen Vorschriften mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerf[X.]E 16, 130 <135 f.>; 121, 266 <295>; 123, 39 <68>; 132, 39 <47 Rn. 22>) und ob sie zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerf[X.]E 97, 317 <322>). Die Wahlprüfungsbeschwerde ist ein objektivrechtliches Verfahren, welches zwar nur unter bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen eingeleitet werden kann, aber zu einer Überprüfung des Beschlusses des [X.] und in diesem Umfang zu einer Überprüfung der Wahl führt. Dies schließt auch Vorkommnisse ein, die der [X.] im Rahmen seines Prüfungsumfangs zum [X.]egenstand seiner Entscheidung gemacht, aber nicht als [X.] gewertet hat.

Ausgangspunkt der Prüfung sind die [X.] aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.], da Wahlen [X.] Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 [X.][X.] nur zu vermitteln vermögen, wenn sie allgemein (1), frei (2), gleich (3), geheim (4), öffentlich (5) und unmittelbar sind. Die Wahlrechtsordnung und die Anwendung ihrer Vorschriften sind daher wesentlich von diesen [X.]n geprägt. [X.]ründe für eine unterschiedliche [X.]ewichtung bestehen nicht. Allen [X.]n ist gemeinsam, dass sie grundlegende Anforderungen an [X.] Wahlen stellen. Ihnen kommt gleichermaßen die Funktion zu, bei politischen Wahlen und Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.] das [X.] Prinzip wirksam zur [X.]eltung zu bringen (vgl. BVerf[X.]E 99, 1 <13>). Dennoch erschöpft sich die nach Art. 38 Abs. 3 [X.][X.] dem [X.]esgesetzgeber anvertraute Aufgabe nicht in der Regelung technischer Einzelheiten. Sie erfordert vielmehr schon im Hinblick auf die Auswahl des Wahlsystems vielfältige Entscheidungen von großer Tragweite. Dem [X.]esgesetzgeber ist insoweit ein weiter [X.]estaltungsspielraum eingeräumt, den er verantwortlich ausfüllen muss.

(1) Der [X.]rundsatz der Allgemeinheit der Wahl des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] verbürgt allen St[X.]tsbürgerinnen und St[X.]tsbürgern das Recht, bei der Wahl zum [X.] zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Er verbietet dem [X.]esetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder [X.] [X.]ründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen (vgl. BVerf[X.]E 36, 139 <141>). [X.]rundsätzlich sollen alle St[X.]tsbürger an der Wahl teilnehmen können (vgl. BVerf[X.]E 59, 119 <125>). Differenzierungen können nur durch [X.]ründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem [X.]ewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerf[X.]E 132, 39 <47 f. Rn. 25>).

(2) Der [X.]rundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil frei von Zwang und unzulässigem Druck (vgl. BVerf[X.]E 44, 125 <139>; 138, 102 <109 Rn. 27>; 148, 11 <23 Rn. 40>) und in einem freien, unbeeinflussten Prozess der Willensbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerf[X.]E 20, 56 <97>; 44, 125 <139>; 156, 224 <261 Rn. 103> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität). Die Freiheit der Wahl ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Wahl dem [X.]ewählten die erforderliche [X.] Legitimation vermittelt (vgl. BVerf[X.]E 124, 1 <24>). Der sachliche [X.]eltungsbereich der Wahlfreiheit bezieht sich auf die Freiheit der Wahlbetätigung und der Stimmabgabe (vgl. BVerf[X.]E 124, 1 <24>). Bereits zuvor müssen Wahlvorschläge frei von st[X.]tlichem oder privatem Druck formuliert werden können. Der [X.]rundsatz der Freiheit der Wahl gilt also auch schon in der Wahlvorbereitung (vgl. [X.], in: [X.], BWahl[X.], 11. Aufl. 2021, § 1 Rn. 24 f.). Am Wahltag soll die wählende Person die Stimmabgabe im Rahmen der Wahlhandlung umsetzen können. Dies setzt die Möglichkeit voraus, sich mit den Wahlvorschlägen rechtzeitig vertraut zu machen (vgl. BVerf[X.]E 7, 63 <71>; 79, 161 <166>).

(3) Der [X.]rundsatz der [X.]leichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Egalität der St[X.]tsbürger Rechnung (vgl. BVerf[X.]E 41, 399 <413>; 51, 222 <234>; 85, 148 <157 f.>; 99, 1 <13>; 121, 266 <295>). Die [X.]leichbehandlung aller St[X.]tsbürgerinnen und St[X.]tsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen [X.]rundlagen der freiheitlich-[X.] [X.]rundordnung, wie sie das [X.]rundgesetz verfasst (vgl. BVerf[X.]E 6, 84 <91>; 11, 351 <360>; 121, 266 <295>). Aus dem [X.]rundsatz der [X.]leichheit der Wahl folgt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerf[X.]E 12, 73 <77>; 34, 81 <98>; 41, 399 <413>; 48, 64 <81>; 85, 148 <157>; 146, 327 <349 Rn. 59>). Es handelt sich bei diesem [X.]rundsatz um eine spezialgesetzliche Ausprägung der vom [X.]rundgesetz in Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] allgemein gewährleisteten [X.]leichheit der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerf[X.]E 99, 1 <10>). [X.]eltung beansprucht der [X.]rundsatz der [X.]leichheit der Wahl für das gesamte Wahlverfahren, also für alle Phasen der Wahl. Im Rahmen der Vorbereitung der Wahl entfaltet der [X.]rundsatz Wirkung bei der Einteilung der Wahlkreise, der Erstellung des [X.] und der [X.]andidatenaufstellung. Schon in diesem Zusammenhang wird sichergestellt, dass alle Wählerinnen und Wähler mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (vgl. BVerf[X.]E 121, 266 <295>; 131, 316 <337>). Für die Wahlhandlung am Wahltag bedeutet der [X.]rundsatz der [X.]leichheit der Wahl, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeiten haben müssen, ihre Stimme unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen abzugeben. Dies schließt die Vergleichbarkeit der Umstände ein, die vor Ort für die Stimmabgabe geschaffen werden, sei es in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 3, § 50 Abs. 1 [X.]). Daher müssen [X.] so ausgewählt und eingerichtet sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (§ 46 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

(4) Der [X.]rundsatz der geheimen Wahl gilt ebenfalls für die [X.] und die Stimmabgabe. Er fordert, dass ausschließlich die wählende Person vom Inhalt ihrer Wahlentscheidung [X.]enntnis hat, und verpflichtet den [X.]esetzgeber, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des [X.] zu treffen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.][X.], Art. 38 Rn. 117 ; [X.], [X.], [X.] 89 <91>). Die [X.]eheimheit der Wahl bildet den wichtigsten institutionellen Schutz der Freiheit der Wahl (vgl. BVerf[X.]E 99, 1 <13>; 123, 39 <76>; [X.], AöR 99 <1974>, [X.] 72 <105>). Sie ist in Bezug auf die Stimmabgabe "nicht nur ein Recht des Wählers, sondern auch ein objektives Prinzip der Wahl und insofern eine Pflicht des Wählers" ([X.], in: [X.]/[X.]irchhof, [X.], 3. Aufl. 2005, § 46 Rn. 20). Wahlkabinen, Wahlurnen und amtliche Stimmzettel sind für die Sicherstellung der [X.]eheimheit der Wahl von zentraler Bedeutung und von st[X.]tlicher Seite zu gewährleisten.

(5) Schließlich gebietet der [X.]rundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.][X.], dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen (vgl. BVerf[X.]E 123, 39 <70>). Die Öffentlichkeit sichert die [X.] und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerf[X.]E 121, 266 <291>). Die St[X.]tsform der parlamentarischen Demokratie, in der die [X.] durch Wahlen nicht dauernd unmittelbar ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der st[X.]tlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen, öffentlichen [X.]ontrolle unterliegt (vgl. Verf[X.]H Nordrhein-Westfalen, [X.], [X.]175 <1179>). Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das [X.], die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/ [X.]/[X.], [X.][X.], Art. 38 Rn. 120 ). Es ist in erster Linie Aufgabe des [X.]esetzgebers, zu regeln, wie die Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Schritte des Wahlverfahrens sichergestellt wird (vgl. BVerf[X.]E 123, 39 <70>). Für den Wahltag legt § 31 Satz 1 BWahl[X.] fest, dass die Wahlhandlung öffentlich ist. Diese wird gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] dadurch eröffnet, dass der Wahlvorsteher die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit hinweist. Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat nach § 54 [X.] jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit dies ohne Störung des [X.] möglich ist. [X.]emäß § 31 Satz 2 BWahl[X.] kann der Wahlvorstand Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen. Dies hebt die Öffentlichkeit der Wahlhandlung nicht insgesamt auf, sondern bezieht sich nur auf einzelne im konkreten Fall die Wahlhandlung beeinträchtigende Personen. Aus § 54 [X.] folgt, dass das Wahllokal während der Wahlzeit sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ununterbrochen geöffnet sein muss, selbst wenn zeitweise keine Stimme abgegeben wird oder mangels vorhandener Stimmzettel keine Stimme abgegeben werden kann.

[X.]) Ein [X.] liegt immer dann vor, wenn die Regelungen des [X.] und der [X.]eswahlordnung (vgl. BVerf[X.]E 130, 212 <224>) und die diese prägenden [X.] des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] verletzt sind. Daneben können Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen [X.] begründen, soweit sie mit einer Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind alle Normwidrigkeiten, die den vom [X.]esetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind. Diese können während der Wahlvorbereitung (1), der Wahlhandlung (2) und bei der Feststellung des Wahlergebnisses auftreten. Lediglich Sachverhalte, die bei [X.]elegenheit einer Wahl auftreten, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines [X.]s ungeeignet (vgl. BVerf[X.]E 146, 327 <341 f. Rn. 38 f.>; 160, 129 <158 f. Rn. 96>).

(1) Schon die Vorbereitung der Wahl ist eine öffentliche Aufgabe (vgl. BVerf[X.]E 8, 51 <63>; 20, 56 <96>; 41, 399 <414>; [X.], DVBl 2007, [X.] 807 <809>), die detailliert, indes nicht erschöpfend gesetzlich geregelt ist (a). Nur soweit gesetzliche Vorgaben bestehen, kommen [X.] in Betracht (b). Wesentlicher Teil der Wahlvorbereitung sind die Bildung der Wahlbezirke, die Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume sowie die Beschaffung der Stimmzettel und deren Vorhaltung zu Beginn der Wahlhandlung (c).

(a) Die Vorbereitung der Wahl zum [X.] obliegt nach Maßgabe des [X.] und der [X.]eswahlordnung einer Vielzahl von Akteuren. Mit der Bestimmung des Wahltags durch den [X.]espräsidenten beginnen die amtlichen Maßnahmen zur Wahlvorbereitung (vgl. [X.], in: [X.], BWahl[X.], 11. Aufl. 2021, § 16 Rn. 2). Die [X.]emeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BWahl[X.]); im Land [X.] liegt die Zuständigkeit auf der [X.]rundlage des § 91 [X.] gemäß Ziffer [X.] 3. der Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum [X.] und zum [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2018 (Amtsblatt für [X.] Nr. 44 vom 2. November 2018, [X.]) bei den Bezirksämtern. Die [X.] sind nach Maßgabe der §§ 8 ff. BWahl[X.], §§ 1 ff. [X.] zu bilden. Sie handeln "als Einrichtungen gesellschaftlicher Selbstorganisation und sind damit eine Art Selbstverwaltungsorgan der Wählerschaft im st[X.]tlichen Bereich" ([X.], DVBl 2007, [X.] 807 <811>, unter Verweis auf BayVerf[X.]H, Entscheidung vom 2. März 1990 - [X.]. 23 - VI/90 u.a. -, NVwZ 1990, [X.] 752, für die [X.]emeinde- und Landkreiswahlausschüsse nach [X.] Wahlrecht). Weder das [X.]esministerium des Innern noch die [X.]innenministerien haben ein Weisungsrecht gegenüber den [X.]n (vgl. [X.], DVBl 2007, [X.] 807 <809>). Sie tragen aber die Verantwortung dafür, dass die Wahl von den [X.]n ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können, sind sie auf eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl angewiesen, die durch die Wahlleiter im Zusammenwirken mit der Verwaltung geleistet werden muss. Werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Wahlvorbereitung verletzt, liegt ein [X.] vor.

Einzelheiten der Wahlvorbereitung werden auf der [X.]rundlage des § 52 Abs. 1 BWahl[X.] durch die [X.]eswahlordnung geregelt: Diese Ermächtigung reicht von der Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher über die Bildung der Wahlbezirke und die Form des Stimmzettels bis hin zur Einrichtung der Wahlräume; es handelt sich um [X.], "die sich an die Allgemeinheit richten und die Rechtssphäre des einzelnen lediglich durch Reflexwirkung berühren" ([X.], [X.], [X.]>). [X.]esondert geregelt werden in der [X.]eswahlordnung unter anderem die Beschaffenheit der Wahlräume (§ 46 [X.]), die Ausstattung des Wahlvorstands (§ 49 [X.]), die [X.]estaltung und Ausstattung der Wahlkabinen (§ 50 [X.]) sowie die Zugänglichkeit des [X.] (§ 52 [X.]).

(b) Die [X.] des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] und die Bedeutung des [X.] als Teilhabe an und Ausübung von St[X.]tsgewalt im status activus verstärken die Verpflichtung der [X.], die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Wahlvorschriften sicherzustellen. Unzulänglichkeiten in der Wahlvorbereitung sind dann als die [X.]ültigkeit der Wahl oder das subjektive Wahlrecht möglicherweise betreffende [X.] zu qualifizieren, wenn gegen eine konkrete Regelung des Wahlrechts verstoßen wird. Solche Fehler können nicht nur beim Führen des Verzeichnisses der Wahlberechtigten und bei der Aufstellung der [X.]andidaten sowie bei der Zulassung der Wahlvorschläge auftreten (vgl. §§ 17 ff. BWahl[X.]), sondern auch im unmittelbaren Vorfeld der Durchführung der Wahl, das heißt bei den seitens der Verwaltung zu leistenden organisatorischen Vorbereitungen für den Wahltag.

Fehlt es an einfachrechtlichen Regelungen zur Vorbereitung der Wahl, kommt es für das Vorliegen eines [X.]s allein auf Verstöße gegen Vorschriften bei der Durchführung der Wahl an. Diese lassen allerdings unter Umständen den Schluss auf Unzulänglichkeiten in der Wahlvorbereitung zu. Die [X.], jenseits des positiven Rechts alle rechtmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um einen möglichst reibungslosen Ablauf der Wahl zu gewährleisten, ist als solche nicht sanktionsfähig. Dies gilt auch für eine gute fachliche Praxis beim Organisieren der Abläufe, beim Berechnen der erforderlichen [X.]röße der [X.], bei der [X.]ewinnung, Schulung und Betreuung der Wahlvorstände und bei der Vorwegnahme möglicherweise kurzfristig auftretender Problemstellungen am Wahltag. Allerdings kann das Außerachtlassen der guten fachlichen Praxis bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einem Verstoß gegen das [X.]ebot führen, Wahlräume so auszuwählen und einzurichten, dass die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (§ 46 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

(c) Von besonderer Bedeutung bei der Vorbereitung der Wahl sind die Bildung von Wahlbezirken ([X.]), die Bestimmung und Ausstattung von [X.] ([X.]) sowie die Beschaffung amtlicher Stimmzettel und deren Bevorratung ([X.]).

([X.]) [X.]emäß § 12 Abs. 2 [X.] sollen die Wahlbezirke nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird (Satz 1); kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen (Satz 2). Umgekehrt darf die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben (Satz 3). Die Einwohnerzahl ist gerade bei einer [X.] die verlässlichste Bezugsgröße, weil die Zahl der Wahlberechtigten von Wahl zu Wahl (je nach vorgesehenem Wahlalter und [X.]reis der Wahlberechtigten, vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]) variieren kann. Zugleich verpflichtet das Ziel, die Wahl möglichst zu erleichtern, die [X.]emeindebehörde bereits bei der Bildung von Wahlbezirken, die konkreten [X.]egebenheiten im Wahlkreis und den Wahlbezirken in den Blick zu nehmen.

([X.]) Die [X.]emeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum, § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]emäß § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] sollen die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Barrierefreiheit ist nach § 46 Abs. 1 Satz 4 [X.] frühzeitig und nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] auch in der Benachrichtigung an die Wahlberechtigten mitzuteilen; wird die mitgeteilte Barrierefreiheit am Wahltag nicht gewährleistet, liegt ein [X.] vor. Die Hervorhebung von Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen in § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] beschreibt den Anwendungsbereich der Norm nicht abschließend ("insbesondere"). Dieser ist zudem in Übereinstimmung mit der Anforderung an die Bildung der Wahlbezirke zu würdigen (§ 12 Abs. 1 [X.]). Demgemäß ist auch die Zahl der Wahlräume so zu bestimmen, dass die Wahl "möglichst erleichtert" wird.

Zu diesem Zweck ist die Zahl der Wahlberechtigten in einem Wahlbezirk zu ermitteln und unter der Annahme einer [X.] zu bestimmen, wie viele Wahllokale unter Nutzung wie vieler Wahlkabinen erforderlich sind, um im Rahmen der Wahlzeit den Wahlberechtigten eine geordnete Stimmabgabe zu ermöglichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie viele Stimmzettel auszufüllen sind, wie viel [X.] hierfür zu veranschlagen ist und inwieweit eine [X.] auch für den Wahlvorstand einen Zusatzaufwand verursacht. Wenn der Andrang aufgrund geringer Wahlbeteiligung, eines hohen Briefwahlanteils und/oder ungünstiger Witterungsbedingungen hinter dem maximal zu erwartenden Aufkommen an Wahlberechtigten zurückbleibt, ist dies unschädlich und ermöglicht es, einen zwischenzeitlich größeren Andrang mit Wartezeiten wieder abzubauen. Die Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] als Sollvorschrift trägt der Unmöglichkeit Rechnung, alle Eventualitäten abzudecken, etwa den Zufall des Eintreffens einer hohen Zahl von Wahlberechtigten zur gleichen [X.]. Zudem ist in Ansatz zu bringen, dass die Wahlvorstände ihre Aufgaben ehrenamtlich und mit unterschiedlicher Vorerfahrung erledigen. Sie sind dazu berufen, die Wahlhandlung zu begleiten und die rechtlich vorgegebenen Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist bei einer unzureichenden [X.]alkulation der Zahl oder Ausstattung der [X.] nicht möglich.

([X.]) Der Wahlvorbereitung zuzuordnen sind die Beschaffung amtlicher Stimmzettel (α) und deren Bevorratung vor dem Beginn der Wahlhandlung (β). Der [X.]rundsatz der gleichen Wahl verlangt, dass jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte bei der Wahl seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf (vgl. BVerf[X.]E 1, 208 <246>; 7, 63 <70>; 16, 130 <138 f.>; 34, 81 <99>) und können muss (vgl. [X.], in: [X.], BWahl[X.], 11. Aufl. 2021, Einführung, Rn. 13).

(α) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt (§ 30 Abs. 1 BWahl[X.]). Dies bedeutet, dass die Stimmzettel "von den zuständigen st[X.]tlichen Stellen inhaltlich und hinsichtlich der typografischen [X.]estaltung festgelegt und verantwortet werden müssen" ([X.], in: [X.], BWahl[X.], 11. Aufl. 2021, § 30 Rn. 2). Für ihre Beschaffung ist der [X.]reiswahlleiter für seinen Wahlkreis zuständig, § 88 Abs. 1 Nr. 8 [X.], wenn nicht der [X.]wahlleiter die Beschaffung übernimmt, § 88 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 2a [X.]. Die Regel des § 88 Abs. 1 [X.] ist dadurch begründet, dass die Stimmzettel von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedliche Wahlkreisbewerber enthalten und damit wahlkreisbezogen hergestellt werden müssen (vgl. [X.], in: [X.], BWahl[X.], 11. Aufl. 2021, § 30 Rn. 2). [X.]emäß § 45 Abs. 6 Satz 1 [X.] weist der [X.]reiswahlleiter die Stimmzettel der [X.]emeindebehörde zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.

Der Stimmzettel ist nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 [X.] und nach dem Muster der Anlage 26 zur [X.] ([X.] zum B[X.]Bl I Nr. 26 vom 26. April 2002, [X.]) zu gestalten. [X.]emäß § 45 Abs. 1 Satz 6 [X.] müssen die Stimmzettel in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Zudem gibt § 30 Abs. 2 BWahl[X.] vor, dass der Stimmzettel für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen [X.]reiswahlvorschläge und für die Wahl nach [X.]listen insbesondere die Namen der [X.]en enthält.

(β) Die [X.]emeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor dem Beginn der Wahlhandlung nach § 49 Nr. 3 [X.] "amtliche Stimmzettel in genügender Zahl". Beginn der Wahlhandlung ist nicht die Stimmabgabe einer einzelnen wählenden Person, sondern die Eröffnung der Wahlhandlung durch den Hinweis des [X.] an die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit, die der ersten Stimmabgabe vorausgeht (vgl. § 53 Abs. 1 [X.]). Dieser Hinweis markiert den Beginn der Wahlzeit. Vor deren Beginn hat die [X.]emeindebehörde allen [X.] rechtzeitig die Stimmzettel zu übergeben. Der damit verbundene grundsätzliche Ausschluss einer Nachlieferung von Stimmzetteln vermeidet Verzögerungen bei deren Ausgabe an die Wählerinnen und Wähler und entlastet den Wahlvorstand davon, den Bedarf für Nachlieferungen (durch Zählung der noch vorhandenen Stimmzettel) ermitteln und gegebenenfalls Nachlieferungen anfordern und entgegennehmen zu müssen.

(2) Neben der Wahlvorbereitung ist auch die [X.] einfachgesetzlich ausgestaltet (vgl. §§ 31 ff. BWahl[X.], §§ 49 ff. [X.]). Die Regelungen betreffen insbesondere die Pflichten des Wahlvorstands (a) und die [X.]ewährleistung der Möglichkeit der Stimmabgabe (b) während der gesamten Wahlzeit (c). Daneben sind im vorliegenden Zusammenhang die Vorgaben für die Dokumentation des [X.] (d) und für die Briefwahl in den Blick zu nehmen (e).

(a) Die Wahlvorstände, die für jeden Wahlbezirk zu bilden sind und aus dem Wahlvorsteher als dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben vom Wahlvorsteher berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern bestehen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BWahl[X.]), sind insbesondere gemäß § 56 [X.] für die Ausgabe der amtlichen Stimmzettel, das Verlangen der Abgabe der Wahlbenachrichtigung oder des Ausweises, die Feststellung der wählenden Person im Wählerverzeichnis und ihrer Wahlberechtigung, die Freigabe der Wahlurne und den Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis verantwortlich. Die [X.] gewährleisten die Einhaltung der verfassungsrechtlichen [X.] und der subjektiven Rechte von Wählerinnen und [X.] sowie der [X.] und Wahlbewerber und der politischen [X.]en im Wahlverfahren. Der Wahlvorstand hat auf die Wahrung des [X.], die Öffentlichkeit der Stimmabgabe, die [X.]ontinuität der Wahlhandlung und den Ausschluss unzulässiger Wahlbeeinflussung zu achten (vgl. [X.], [X.]ommunalPraxis Wahlen 2017, [X.]05 ff.). Werden amtliche Stimmzettel nicht oder falsch ausgegeben, wird die Wahlberechtigung nicht festgestellt, der Stimmzettel einer nicht wahlberechtigten Person angenommen, ein Stimmzettel grundlos zurückgewiesen oder wird eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Rahmen des dem Wahlvorstand Möglichen nicht unterbunden, so liegt ein [X.] vor. Außerdem können die Wahlvorstände gegebenenfalls verpflichtet sein, die Einhaltung anderer Regelungen, etwa der Hygienebestimmungen (Maskenpflicht, Abstand), zu überwachen.

(b) Der [X.]rundsatz der [X.]leichheit der Wahl schließt die Möglichkeit der gleichberechtigten Stimmabgabe ein. Nach § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] soll dabei die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert werden.

([X.]) Alle Wahlberechtigten haben das Recht, ihre Stimme persönlich in dem ihnen zugewiesenen [X.] oder auf der [X.]rundlage eines Wahlscheins in einem anderen [X.] oder per Briefwahl abzugeben. Dies gebietet schon der [X.]rundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der im Sinne einer strengen und formalen [X.]leichheit bei der Zulassung zur Wahl des [X.] zu verstehen ist. Dem dient es, wenn die Wahlberechtigten in den [X.]n vergleichbare Bedingungen vorfinden, die ihnen die Stimmabgabe ermöglichen. Insoweit wird innerhalb eines Wahlkreises auf ein einheitliches System von Wahlkabinen hingewirkt, um dem Vorwurf der unterschiedlichen Behandlung der Wählerinnen und Wähler vorzubeugen (vgl. [X.]/[X.], [X.]eswahlrecht, 43. Lieferung, 15. Juni 2021, 21.50 - § 50 [X.], [X.]).

[X.]onkrete Vorgaben zur Zahl der Wahlkabinen macht die [X.]eswahlordnung nicht. Aus § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann eine bestimmte Zahl an Wahlkabinen nicht abgeleitet werden. Ihre Anzahl muss jedoch daran orientiert sein, allen Wahlberechtigten die Stimmabgabe zu erleichtern.

([X.]) Die Möglichkeit der Stimmabgabe ist nicht gewährleistet, wenn Stimmzettel gar nicht oder falsche Stimmzettel ausgegeben werden. Dadurch wird ein [X.] begründet. Von den [X.] selbst hergestellte Stimmzettel sind keine amtlichen Stimmzettel, auch wenn diese in der Absicht hergestellt wurden, Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen. Die Verwendung solcher Stimmzettel stellt einen [X.] dar.

([X.]) Die [X.] müssen der Vorgabe des § 47 Abs. 1 [X.] entsprechend von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. Eine verspätete Öffnung wie auch eine verfrühte Schließung sind - ungeachtet der Frage, ob dadurch jemand an der Abgabe seiner Stimme gehindert wurde - [X.].

([X.]) Bei der [X.] wahlberechtigt sind [X.] im Sinne des Art. 116 Abs. 1 [X.][X.], die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die weiteren Voraussetzungen des § 12 BWahl[X.] erfüllen. Im Unterschied dazu ist zur Wahl der Bezirksverordnetenversammlung in [X.] berechtigt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 des [X.]esetzes über die Wahlen zum [X.] und zu den Bezirksverordnetenversammlungen <[X.]wahlgesetz - LW[X.] [X.]>); zudem sind nach § 22a LW[X.] [X.] St[X.]tsangehörige eines Mitgliedst[X.]tes der [X.] bei dieser Wahl wahlberechtigt. Werden Personen aus diesen beiden [X.]ruppen zur [X.] zugelassen, liegt ein [X.] vor.

(ee) Eine Wartezeit vor Abgabe der Stimme ist als solche kein [X.]. Weder [X.]eswahlgesetz noch [X.]eswahlordnung machen Vorgaben zum Umfang einer zumutbaren Wartezeit. Aus der Formulierung "möglichst erleichtern" in § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] lässt sich eine bestimmte zumutbare Wartezeit nicht entnehmen. Treten ungewöhnlich lange Wartezeiten auf, kann dies allerdings Indiz dafür sein, dass die zuständigen Behörden oder [X.] bei der Vorbereitung der Wahl das [X.]ebot, die Stimmabgabe möglichst zu erleichtern, unzureichend beachtet haben. Dies ist indes nicht der Fall, wenn Wartezeiten Folge eines punktuellen, außerordentlich großen Andrangs sind. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] gewährleistet nicht das Recht, seine Stimme am Wahltag jederzeit an jedem Ort ungehindert abgeben zu können, sondern nur die gleiche Möglichkeit zur Stimmabgabe für jeden Wahlberechtigten. Die Unwägbarkeit eines gleichzeitigen Zustroms einer Vielzahl von Wahlberechtigten zur selben [X.] kann für alle betroffenen Personen mehr Wartezeit mit sich bringen, ohne dass dadurch ein [X.] begründet wird. Wenn jedoch aufgrund unzureichender Planung und Vorbereitung, etwa wegen zeitweise fehlender Stimmzettel oder einer unzureichenden Zahl an Wahlkabinen oder einer [X.]ombination dieser Umstände, erhebliche Wartezeiten auftreten und der Dauer nach zunehmen, kann dies zur Folge haben, dass Wahlberechtigte das Warten auf die Abgabe der Stimme a[X.]rechen oder gar nicht erst zur Wahl erscheinen. In diesem Fall liegt zwar in der Wartezeit als solcher kein [X.], wohl aber in den Maßnahmen oder Unterlassungen, die die Wartezeit verursacht und in der Folge die Stimmabgabe vereitelt haben. Wird die Stimme in einem solchen Fall trotz langer Wartezeit innerhalb der Wahlzeit abgegeben, liegt in der fehlerhaften Vorbereitung dennoch ein [X.], dem allerdings keine Mandatsrelevanz zukommt.

(ff) Die vorübergehende Schließung eines Wahllokals stellt einen [X.] dar, weil damit gegen die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (vgl. § 31 Satz 1 BWahl[X.]) und der Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. § 67 [X.]) verstoßen wird. Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 54 [X.] vor, wonach während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit dies ohne Störung des [X.] möglich ist. Der Zutritt zum Wahlraum muss auch und gerade nach dem Ende der Wahlzeit möglich sein (vgl. [X.], in: [X.], BWahl[X.], 11. Aufl. 2021, § 31 Rn. 5). Eine vorzeitige und/oder zwischenzeitliche Schließung des Wahllokals begründet einen [X.], weil sie die Wahlurne mit den gesammelten Stimmzetteln in dieser [X.] der [X.]ontrolle der Öffentlichkeit entzieht. Außerdem ist eine Schließung des Wahllokals geeignet, Wahlberechtigten zu vermitteln, dass sie von ihrem Wahlrecht nicht mehr [X.]ebrauch machen können. Etwas anderes gilt dann, wenn lediglich die Wahlhandlung - etwa wegen fehlender Stimmzettel - unterbrochen wird, das [X.] selbst aber geöffnet bleibt. Ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Wahl ist in einem solchen Fall nicht gegeben. Dies schließt aber nicht aus, dass aus anderen [X.]ründen ein eigenständiger [X.] vorliegt.

(c) Eine Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit ([X.]) ist nicht bereits als solche ein [X.], sondern grundsätzlich im Rahmen des § 60 Satz 2 [X.] zulässig ([X.]).

([X.]) Die Wahl dauert nach § 47 Abs. 1 [X.] von 8 Uhr bis 18 Uhr. Ein früherer Beginn kann aus besonderen [X.]ründen im Einzelfall festgesetzt werden (vgl. § 47 Abs. 2 [X.]). Der Ablauf der Wahlzeit ist vom Wahlvorsteher bekanntzugeben (vgl. § 60 Satz 1 [X.]). Ab diesem [X.]punkt sind nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden (vgl. § 60 Satz 2 [X.]). Werden Wählerinnen und Wähler zugelassen, die sich zum [X.]punkt des Ablaufs der Wahlzeit noch nicht vor dem Wahlraum eingefunden haben, liegt ein Verstoß gegen § 60 Satz 2 [X.] und damit ein [X.] vor.

([X.]) Die Formulierung "aus Platzgründen davor" in § 60 Satz 2 [X.] nimmt Bezug auf die räumlichen [X.]egebenheiten im Wahllokal, die dazu führen können, dass ein Wahlberechtigter nicht in dem, sondern vor dem Wahlraum warten muss. Je nach [X.]röße des Wahlraums können sich dort nur wenige Wahlberechtigte aufhalten, bereits um die [X.]eheimheit der Wahl und das ordnungsgemäße Handeln der [X.] sicherzustellen. Zudem waren im vorliegenden Fall die Abstandsvorgaben der [X.] zu beachten. Ein Warten aus Platzgründen vor dem Wahlraum ist anzunehmen, wenn die räumliche [X.]apazität des Wahllokals erschöpft ist. Entscheidend setzt § 60 Satz 2 [X.] voraus, dass die betroffene Person "vor Ablauf der Wahlzeit" erschienen ist. Dies ist der Fall, wenn sie vor 18 Uhr am Wahllokal eingetroffen ist. Davon ausgehend kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass bei Bildung einer Warteschlange bis 18 Uhr ein [X.] vorliegt, weil die Wartenden sich nicht aus Platzgründen vor dem Wahllokal aufhielten. Für die Anwendbarkeit von § 60 Satz 2 [X.] ist allein entscheidend, ob die betroffene Person rechtzeitig am Wahllokal eingetroffen ist und aus [X.]ründen der räumlichen [X.]apazität vor diesem warten muss.

([X.]) Aus § 32 Abs. 2 BWahl[X.] folgt nichts anderes. Danach dürfen Prognosen, die auf Befragungen über das Wahlverhalten am Wahltag beruhen, und Hochrechnungen nicht vor dem "Ablauf der Wahlzeit" veröffentlicht werden. "Ablauf der Wahlzeit" ist gemäß § 47 Abs. 1 [X.] 18 Uhr. Hiervon ist das Ende der Wahlhandlung, das gemäß § 60 Satz 2 [X.] später eintreten kann, zu unterscheiden. Angesichts der ubiquitären Verfügbarkeit aktueller Informationen hat eine Stimmabgabe nach Ende der Wahlzeit und damit möglicherweise in [X.]enntnis der ersten Prognosen zwar eine Beeinträchtigung der [X.]leichheit der Wahl, wonach alle Wählerinnen und Wähler unter den gleichen Umständen und vom Verhalten anderer unbeeinflusst ihre Stimmen abgeben sollen, zur Folge. [X.]leichwohl wirkt die [X.] von Prognosen, die den Vorgaben des § 32 Abs. 2 BWahl[X.] entspricht, nicht auf den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl selbst zurück. Die Möglichkeit rechtzeitig erschienener Wähler, ihre Stimme auch noch nach 18 Uhr abzugeben, dient der Allgemeinheit der Wahl. Dies rechtfertigt, dass Personen, die sich im Wahlraum oder unmittelbar davor befinden, ihre Stimme nach dem regulären Ende der Wahlzeit noch abgeben können.

([X.]) Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Entgegennahme der Stimme einer rechtzeitig am Wahllokal erschienenen Person den Vorgaben von § 60 Satz 2 [X.] entspricht, der im Interesse der Allgemeinheit der Wahl sicherstellen will, dass [X.]apazitätsengpässe nicht zum Ausschluss von der Stimmabgabe führen. Eine Stimmabgabe nach 18 Uhr stellt damit für sich genommen keinen [X.] dar. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Überschreitung des Endes der Wahlzeit indizielle Wirkung hinsichtlich des Vorliegens sonstiger [X.] zukommen kann.

(d) Die [X.] dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit des Ablaufs der Wahl. Eigenständige Regelungen hierzu enthält das [X.]eswahlgesetz nicht.

[X.]emäß § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vom Schriftführer des Wahlvorstands eines jeden Wahlbezirks eine Niederschrift nach dem Muster in der Anlage 29 zur [X.]eswahlordnung (B[X.]Bl I 2020, [X.] 208 ff.) zu fertigen. Dabei wird vorausgesetzt, dass für auftretende besondere Vorfälle eigene Niederschriften angefertigt werden, ohne dass der Begriff der "besonderen Vorfälle" in der [X.]eswahlordnung oder im [X.]eswahlgesetz erläutert wird. Eine Annäherung an seinen Bedeutungsgehalt wird durch die Nennung von Beispielen im Vordruck - Zurückweisung von [X.] (§ 56 Abs. 6, 7 und § 59 [X.]) - ermöglicht (Ziffer 2.9 der [X.]; vgl. dazu oben Rn. 6). Die [X.]eswahlordnung sieht für einzelne Ereignisse im Rahmen des [X.] ausdrücklich die Dokumentation in der Niederschrift vor (vgl. § 56 Abs. 7 ; § 59 ; § 61 Abs. 6 ; § 68 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 2 Satz 5 <Übergabe der Wahlurne>; § 69 Abs. 5 Satz 3 und 7 , Abs. 6 Satz 4 , Abs. 7 Satz 4 <[X.]ründe für die erneute Zählung>). Damit soll sichergestellt werden, dass die wesentlichen Verfahrensschritte für jedes einzelne [X.] eigenständig dokumentiert werden. Eine [X.] im Sinne einer Beschränkung des Begriffs der "besonderen Vorfälle" ausschließlich auf diese Ereignisse folgt daraus nicht. Die [X.] gibt damit die vom Wahlvorstand verantwortete Auskunft über den Ablauf der Wahl und die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Sie ermöglicht die Überprüfung des [X.] in Bezug auf die in der Niederschrift erwähnten Verfahrensschritte im Nachgang zur Wahl.

Die Ausweisung von Wartezeiten sieht das Muster der Anlage 29 zur [X.]eswahlordnung nicht explizit vor. Sie werden auch nicht ausdrücklich als "besondere Vorfälle" im Sinne der Ziffer 2.9 qualifiziert. Dies schließt deren Ausweisung in dieser [X.]ategorie nicht aus. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wahlvorstand die Wartezeiten oder die Länge von Warteschlangen überhaupt zur [X.]enntnis genommen und als besonders gewertet hat.

Mit dem Vordruck der [X.] ist der Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung auszustatten, § 49 Nr. 4 [X.]. Dadurch wird die gleichmäßige Dokumentation der [X.]eschehensabläufe in den einzelnen [X.]n gewährleistet. Zugleich dient die [X.] als Handlungsleitfaden, indem die wesentlichen Verfahrensschritte genannt werden, zum deutlich überwiegenden Teil mit der Anforderung, den Vollzug eines einzelnen Schritts durch Ankreuzen zu bestätigen. Verstöße gegen die Vorgaben des § 72 [X.] stellen [X.] dar.

(e) Die Briefwahl ermöglicht den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl, ohne am Wahltag im [X.] erscheinen zu müssen. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Allgemeinheit der Wahl, berührt aber gleichzeitig die [X.]rundsätze der [X.]eheimheit, Freiheit und Öffentlichkeit der Wahl (vgl. BVerf[X.]E 59, 119 <124>; 134, 25 <29 Rn. 11>). Nach § 17 Abs. 2 BWahl[X.] erhält ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein (vgl. § 25 [X.]), der Voraussetzung für die Teilnahme an der Briefwahl ist (vgl. § 14 Abs. 3 BWahl[X.]). Den Maßstab für die Durchführung der Briefwahl bilden die §§ 36, 38, 39 BWahl[X.], §§ 66, 74, 75 [X.] sowie Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]. Dabei ist es den Wahlberechtigten bei der Briefwahl weitgehend selbst überlassen, für die Beachtung des [X.] und der Wahlfreiheit Sorge zu tragen (vgl. BVerf[X.]E 21, 200 <205>). Die Missachtung der dargestellten Vorgaben begründet ebenfalls einen [X.].

b) Nach diesen Maßstäben weisen die Abläufe bei der [X.] 2021 in [X.] [X.] in Bezug sowohl auf die Vorbereitung ([X.]) als auch auf die Durchführung der Wahl ([X.]) auf. Davon sind über den angegriffenen Beschluss des [X.] hinaus weitere [X.] betroffen ([X.]). Aus der möglichen [X.] der Niederschriften ([X.]) und der Durchführung der Briefwahl (ee) ergeben sich dagegen keine weiteren [X.].

[X.]) Bereits in der Phase der Vorbereitung der [X.] 2021 in [X.] sind [X.] festzustellen. Während die Bildung der Wahlbezirke sowie die Ermittlung der Anzahl der Wahllokale pro Wahlbezirk nicht zu beanstanden sind (1), ist die Vorbereitung in den einzelnen Wahlbezirken dort fehlerhaft, wo [X.]apazität und Ausstattung der Wahllokale sowohl für die Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt als auch für die Anzahl der für die [X.] zu erwartenden Wahlberechtigten nicht ausreichend waren (2) oder die (richtigen) Stimmzettel nicht rechtzeitig in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt wurden (3).

(1) Bei der Bildung der Wahlbezirke wurde die [X.] von 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Wahlbezirk nicht überschritten. Darüber hinaus ist auch die Berechnung der Anzahl der Wahllokale innerhalb der einzelnen Bezirke nicht zu beanstanden. Bedenken ergeben sich dabei nicht aus der Simulation der Stimmauszählung im Juli 2020. Zwar ist im Rahmen der Wahlvorbereitung die möglichst schnelle Auszählung der Stimmen nicht allein entscheidend. Vielmehr ist zunächst ein Wahlablauf zu gewährleisten, der die Wahl selbst möglichst erleichtert. In diesem Rahmen kann aber auch die Simulation der Stimmauszählung zur Bestimmung der Anzahl der Wahllokale herangezogen werden. Der daraus abgeleiteten Empfehlung, maximal 750 Wählerinnen und Wähler pro Wahllokal vorzusehen, wurde Rechnung getragen, wobei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen wurde, dass unter Berücksichtigung der Briefwählerinnen und Briefwähler sowie der Nichtwählerinnen und Nichtwähler in den [X.]n die vorgegebene [X.] eingehalten werden würde. Die drei Wahlkreise, in denen die meisten fehlerbehafteten Wahlbezirke lagen, verdeutlichen dies (vgl. [X.]wahlleitung [X.], Stellungnahme an den [X.] vom 11. Januar 2022, [X.]3 ff.): So wählten im

- Wahlkreis 76 (zusätzlich 21 [X.] eingerichtet, insgesamt 175, davon nach Auffassung des [X.] 112 fehlerbehaftet) in den Wahllokalen, die vor 18:30 Uhr schlossen, im Mittel 535 Personen (Minimum: 345; Maximum: 717), in den später schließenden Wahllokalen im Mittel 581 Personen (Minimum: 398; Maximum: 731);

- [X.] (zusätzlich 22 [X.], insgesamt 176, davon 59 fehlerbehaftet) in den Wahllokalen, die vor 18:30 Uhr schlossen, im Mittel 427 Personen (Minimum: 168; Maximum: 710), in den später schließenden Wahllokalen im Mittel 489 Personen (Minimum: 362; Maximum: 567);

- Wahlkreis 83 (zusätzlich 46 [X.] eingerichtet, insgesamt 203, davon 56 fehlerbehaftet) in den Wahllokalen, die vor 18:30 Uhr schlossen, im Mittel 436 Personen (Minimum: 109; Maximum: 675), in den später schließenden Wahllokalen im Mittel 491 Personen (Minimum: 327; Maximum: 631).

(2) Demgegenüber wurde § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.], wonach die Teilnahme an der Wahl möglichst zu erleichtern ist, bereits während der Wahlvorbereitung missachtet. Erforderlich wäre es gewesen, eine Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen und Stimmzetteln in einem Umfang zu veranlassen, der einen reibungslosen Wahlablauf ohne überlange Wartezeiten ermöglicht hätte, es sei denn, dass unvorhersehbare, außerhalb der st[X.]tlichen [X.] liegende Ereignisse wie ein punktuell besonders starker Andrang diesen gestört hätten.

Dem genügte die Planung der Ausstattung der Wahllokale mit Wahlkabinen nicht. Es wurden keine tragfähigen Überlegungen angestellt oder umgesetzt, wie der einzelne Wahlraum eines jeden Wahlbezirks für die absolute Zahl oder jedenfalls die Zahl der zu erwartenden Wahlberechtigten unter den Bedingungen einer [X.] mit sechs Entscheidungsmöglichkeiten auf fünf inhaltlich verschiedenen und unterschiedlich gestalteten Stimmzetteln auszustatten gewesen wäre. Zwar war der Rückgriff auf Vorerfahrungen, insbesondere im Zusammenhang mit der [X.] 2017, nicht per se fehlerhaft. Allerdings hatten 2017 lediglich die [X.] und ein Volksentscheid über den Weiterbetrieb des Flughafens [X.]-Tegel "[X.]" gleichzeitig stattgefunden, das heißt, es waren drei Stimmen auf zwei Stimmzetteln abzugeben. Demgegenüber konnten am 26. September 2021 auf bis zu fünf Stimmzetteln bis zu sechs Stimmen abgegeben werden. Diesem Umstand konnte nicht allein durch eine Erhöhung der Zahl der Wahlbezirke von 1.779 um im Ergebnis 477 auf im Ergebnis 2.256 Rechnung getragen werden. Einer Verdoppelung der Anzahl der abzugebenden Stimmen stand lediglich eine Erhöhung der Zahl der Wahlbezirke um rund 27 % gegenüber (vgl. zur Verteilung auf die einzelnen Wahlkreise oben, Rn. 4).

Demgegenüber kann auch nicht auf die Simulation, die zur Vorbereitung der Wahl im Juli 2020 durchgeführt wurde, verwiesen werden. Denn dabei stand der [X.]aufwand für die Auszählung der Stimmen im Vordergrund, nicht die Dauer der Wahlhandlung beziehungsweise des Vorgangs der Stimmabgabe durch die einzelne Wählerin oder den einzelnen Wähler. Daran wäre aber die Ausstattung der Wahllokale auszurichten gewesen. Erforderlich wäre neben einer genügenden personellen Besetzung (d.h. einer ausreichenden Zahl an Mitgliedern des Wahlvorstands, um die einzelnen Arbeitsschritte pro Wählerin oder Wähler in einer bestimmten [X.] zu erledigen) insbesondere eine ausreichende Zahl an Wahlkabinen pro Wahllokal gewesen.

Die [X.]wahlleitung hatte in ihren Handlungshinweisen einen "idealtypischen Aufbau" eines [X.] mit zwei Wahlkabinen als Orientierung vorgestellt, der - abhängig von der [X.]röße des Wahlraums - auch die Einhaltung der pandemiebedingten Hygienevorschriften gewährleisten sollte (vgl. [X.]wahlleiterin, Pandemiebedingte Handlungshinweise für die Wahlen in [X.] 2021, [X.] 8, 18 ). Bei einer solchen Ausstattung ergab sich bei einer Wahlzeit von zehn Stunden (8 Uhr bis 18 Uhr) eine [X.]apazität eines [X.]s von [X.] 600 Minuten, also 1.200 Minuten, in denen den Wählerinnen und [X.] Wahlkabinen zur Verfügung standen. Dies war für einen die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichternden Ablauf unzureichend, zumal nicht von einem gleichmäßigen Zustrom an Wahlberechtigten ausgegangen werden konnte. Dabei sind die Möglichkeit der Briefwahl und die Erwartung ihrer steigenden Inanspruchnahme keine Faktoren, die im Planungsstadium wahlraumscharf die Anforderungen an die Ausstattung der Wahlräume in den [X.]n absenken konnten, weil die Erwartung einer verstärkten Inanspruchnahme der Briefwahl bereits bei der Bildung der Wahlbezirke berücksichtigt worden war.

Dass die der Wahlvorbereitung zugrunde gelegte Ausstattung der Wahllokale angesichts der gewählten [X.]röße der Wahlbezirke unzureichend war, zeigt die folgende Betrachtung:

- Bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen standen rechnerisch pro wahlberechtigter Person 1,5 Minuten, bei drei Wahlkabinen 2,2 Minuten zur Verfügung, wenn eine Wahlbeteiligung von 75 % (bei diesem Wert lag die Wahlbeteiligung bei der [X.] 2021 in [X.]) und eine reine [X.] zugrunde gelegt werden.

- Bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen standen rechnerisch pro wahlberechtigter Person 2,2 Minuten, bei drei Wahlkabinen 3,3 Minuten zur Verfügung, wenn eine Wahlbeteiligung von 75 % und eine Briefwahlbeteiligung wie bei der [X.] 2017 ([X.]: 33,4 %) zugrunde gelegt werden.

- Bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen standen rechnerisch pro wahlberechtigter Person 2,8 Minuten, bei drei Wahlkabinen 4,2 Minuten zur Verfügung, wenn eine Wahlbeteiligung von 75 % und eine Briefwahlbeteiligung wie bei der [X.] 2021 ([X.]: 47,2 %) zugrunde gelegt werden.

- Bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen standen rechnerisch pro wahlberechtigter Person 2,9 Minuten, bei drei Wahlkabinen 4,4 Minuten zur Verfügung, wenn eine Wahlbeteiligung von 75 % und entsprechend der Prognose des [X.]s eine Briefwahlbeteiligung von mindestens 50 % zugrunde gelegt werden (vgl. [X.]spiegel Nr. 24 627 vom 16. August 2021, [X.]: "[X.] rechnet mit 50 Prozent Briefwählern").

Diese abstrakte Berechnung bildet nicht ab, dass der Einzugsbereich der [X.] stark variierte (zwischen durchschnittlich 1.347 Wahlberechtigten im Wahlkreis 76 und 885 Wahlberechtigten im Wahlkreis 84). Ersichtlich ist jedoch, dass selbst im Fall einer hohen Briefwahlbeteiligung von 50 % bei einer Ausstattung mit zwei Wahlkabinen pro Wahllokal durchschnittlich lediglich 2,9 beziehungsweise bei drei Wahlkabinen 4,4 Minuten zur Verfügung standen, um die insgesamt sechs Stimmen abzugeben, und zwar als Bruttozeit vom [X.] an und Eintreten in die Wahlkabine bis hin zum Verlassen derselben. Jedenfalls bei Wahllokalen, die einen überdurchschnittlich großen Einzugsbereich hatten und nur mit zwei Wahlkabinen ausgestattet waren, war demgemäß ein erleichterter Zugang zur [X.] gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht eröffnet, sondern die Entstehung von Wartezeiten und Warteschlangen unvermeidbar.

(3) Daneben wurde bei der Wahlvorbereitung gegen § 49 Nr. 3 [X.] verstoßen, weil die amtlichen Stimmzettel zwar beschafft, aber teilweise den [X.] der Wahlbezirke nicht vor Beginn der Wahlhandlung in genügender Zahl übergeben wurden. Dies kann nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass eine sukzessive Anlieferung der Stimmzettel im Laufe des [X.] erforderlich gewesen sei, weil ein Satz Stimmzettel 32 [X.]ramm gewogen habe und für die Vollausstattung eines [X.]s mit beispielhaft mindestens 750 Wahlberechtigten Stimmzettel mit einem [X.]esamtgewicht von 24 [X.]ilogramm zu transportieren gewesen seien (vgl. [X.] vom 24. Mai 2022, [X.] Protokoll 20/04, [X.] 29). Dadurch wird die zuständige Wahlbehörde nicht davon entbunden, der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des jeweiligen Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung gemäß § 49 Nr. 3 [X.] "amtliche Stimmzettel in genügender Zahl" zu übergeben. [X.]onnten in der Folge Wahlberechtigte wegen fehlender Stimmzettel ihre Stimme nicht oder jedenfalls nicht ohne längere Wartezeit abgeben, liegt ein [X.] vor.

In welchem Umfang in den einzelnen [X.]n zu Beginn der Wahlhandlung amtliche Stimmzettel für die [X.] nur in unzureichender Zahl vorgehalten wurden, dürfte im Einzelnen allerdings nicht mehr feststellbar sein. In der mündlichen Verhandlung des [X.]es hat die [X.]wahlleitung [X.] erklärt, einige Bezirke hätten die Stimmzettel vorher anliefern lassen. Dort seien keine Probleme aufgetreten (vgl. [X.] Protokoll 20/04, [X.] 29). Der [X.]reiswahlleiter des [X.]kreises 83, der im Wesentlichen den Bezirk [X.], aber auch einen Teil des [X.] umfasste, hat erklärt, der Bezirk [X.] habe vorausgeliefert; die Wahllokale seien ausgestattet gewesen. Für den [X.] Teil des Wahlkreises sei das Modell der Nachlieferung gewählt worden. Obwohl der [X.] Teil des Wahlkreises klein sei, habe dort ein [X.]roßteil der problematischen Wahlbezirke gelegen (vgl. [X.] Protokoll 20/04, [X.] 29 f.). Die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke geben ebenfalls nur zum Teil Auskunft darüber, ob eine ausreichende Zahl an Stimmzetteln bei Wahlbeginn vorhanden war, ob und welche Stimmzettel ausgingen und ob diese rechtzeitig nachgeliefert oder abgeholt wurden.

Selbst wenn bei der Nachlieferung von Stimmzetteln eine gewisse Wartezeit zumutbar wäre (vgl. BTDrucks 19/16350 vom 7. Januar 2020, [X.] 22), liegt beim Scheitern der Nachlieferung - etwa wegen des Marathons, Verkehrsstaus und Unfällen mit der Folge, dass Stimmzettel über einen längeren [X.]raum nicht zur Verfügung standen, sodass Wahlberechtigte von der [X.] abgehalten wurden - ein [X.] vor. Ob und inwieweit dies der Fall war, ist mangels sonstiger Anhaltspunkte anhand der feststellbaren Abläufe der Wahl in den einzelnen Wahlbezirken zu erörtern (s.o. Rn. 6). Unterbrechungen der Wahlhandlung, Schließungen von Wahllokalen, überlange Wartezeiten oder erhebliche Verlängerungen der Wahlzeit können im konkreten Einzelfall hinreichende Indizien sein, um von einer unzureichenden Ausstattung der betroffenen Wahllokale mit Wahlkabinen oder einer genügenden Zahl an amtlichen Stimmzetteln vor Beginn der Wahlhandlung ausgehen zu können.

[X.]) Auch bei der Durchführung der [X.] 2021 in [X.] sind zahlreiche [X.] festzustellen. Dazu zählen die Ausgabe von Stimmzetteln eines anderen Wahlkreises (1), Unterbrechungen der Wahlhandlung (2), die Verwendung anderer als der amtlichen Stimmzettel (3) und die Zulassung von nicht wahlberechtigten Personen zur [X.] (4). Demgegenüber stellen Wartezeiten (5), die Stimmabgabe nach 18 Uhr (6) und die [X.] von Prognosen um 18 Uhr trotz noch geöffneter Wahllokale (7) keine eigenständigen [X.] dar. Dies schließt nicht aus, dass den beiden zuerst genannten Umständen indizielle Bedeutung für das Vorliegen sonstiger [X.] zukommt. Die fehlende Barrierefreiheit einzelner [X.] bedarf differenzierter Betrachtung (8).

(1) Wahlberechtigte, denen ein Stimmzettel eines anderen Wahlkreises ausgehändigt wurde, konnten die Erststimme nicht einem wählbaren Bewerber ihres Wahlkreises geben. Auch wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis desselben [X.] gültig ist, ist die abgegebene Erststimme gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 2 BWahl[X.] ungültig. Damit liegt ein [X.] vor. Dass die Zweitstimme demgegenüber berücksichtigt wird, beseitigt diesen Fehler nicht. Dokumentiert sind durch den [X.] 495 Fälle, in denen Wahlberechtigte aus diesem [X.]rund bei der [X.] nur ihre Zweitstimme wirksam abgegeben haben:

- Wahlkreis 76 (Wahlbezirk 605 und [X.] 03B8L): 107 falsche Stimmzettel (BTDrucks 20/4000, [X.] 30),

- Wahlkreis 78 (Wahlbezirke 101, 103, 106): 221 "nicht für diesen Wahlkreis bestimmte und damit falsche" Stimmzettel (BTDrucks 20/4000, [X.] 26),

- [X.] (Wahlbezirk 624): 41 falsche Stimmzettel (BTDrucks 20/4000, [X.] 29),

- Wahlkreis 83: 126 falsche Stimmzettel (BTDrucks 20/4000, [X.] 29).

(2) Unterbrechungen des [X.] sind als [X.] zu qualifizieren. Bei der [X.] 2021 in [X.] waren sie regelmäßig Folge der mangelhaften Vorbereitung der Wahlen, insbesondere der unzureichenden Ausstattung einzelner Wahllokale mit Wahlkabinen und Stimmzetteln. Im Einzelnen sind die Abläufe dabei unklar und in Anbetracht des Umstandes, dass die Niederschriften der Wahllokale hierzu nur in beschränktem Umfang Auskunft zu geben vermögen, wohl auch nicht abschließend aufklärbar. Verbleiben Unklarheiten, ob es überhaupt zu relevanten Unterbrechungen des [X.] gekommen ist, kann ein [X.] nicht festgestellt werden.

(a) Die Ursachen für die Unterbrechungen des [X.] (fehlende Stimmzettel für die [X.]s- oder [X.]wahl, übergroßer Andrang) sind im Ergebnis für das Vorliegen eines [X.]s ebenso ohne Belang wie die Ausgestaltung der Unterbrechungen (Schließung des Wahllokals, Unterbrechung des gesamten [X.], Unterbrechung nur der [X.]s- oder [X.]wahl). Hierzu führte der [X.]reiswahlleiter des Wahlkreises 83 in der mündlichen Verhandlung des [X.]es vom 24. Mai 2022 aus ([X.] Protokoll 20/04, [X.] 30):

Als wir wegen dieser fehlenden A[X.]H-Stimmzettel (Anmerkung: [X.]-Stimmzettel) Unterbrechungen hatten, gab es bei den [X.] unterschiedliche Vorgehensweisen. Manche haben gesagt: Okay, alles andere läuft weiter, auch die [X.], und nur wer die A[X.]H-Zweitstimme abgeben will, soll noch mal kommen; wir vermerken das im Wählerverzeichnis, damit nicht doppelt abgestimmt werden kann. (…) Das war aber die Minderheit. Die meisten haben gesagt: Ein Stimmzettel fehlt, wir machen komplett zu.

(b) Für die Beurteilung, dass ein [X.] vorliegt, kommt es darauf nicht an. Eine zeitweilige völlige Schließung eines Wahllokals verstößt bereits gegen den [X.]rundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gemäß § 54 [X.] (s.o. Rn. 164). Unterbrechungen der [X.] bei fortbestehender öffentlicher Zugänglichkeit des Wahllokals verstoßen gegen § 47 [X.], wonach die Wahl von 8 Uhr bis 18 Uhr dauert (s.o. Rn. 161). Zweifelhaft erscheinen allenfalls Fälle, in denen zwar die [X.]wahl, hingegen nicht die [X.] unterbrochen wurde. In welchem Umfang es derartige Fälle gab, ist nicht mehr uneingeschränkt nachvollziehbar. Die zitierte Aussage des [X.]reiswahlleiters des Wahlkreises 83 spricht dafür, dass die Wahl nur ausnahmsweise als Teilwahl fortgeführt, also die [X.] nur ausnahmsweise isoliert fortgesetzt wurde. Überdies ist das Wahlgeschehen einer [X.] einheitlich zu beurteilen. Wird wegen fehlender Stimmzettel für die Wahl des [X.] die Wahl unterbrochen, liegt eine Störung des [X.] vor, die auch die [X.] erfasst. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass in diesen Fällen die Unterbrechung der [X.]wahl ohne Rückwirkung auf die Beteiligung der Wahlberechtigten an der [X.] geblieben ist. Demgegenüber ist es in Bezug auf die [X.] nicht zu beanstanden, wenn - wie in zahlreichen [X.]n geschehen - versehentlich die Erststimmzettel für die [X.]wahl nicht ausgegeben wurden, ohne dass sich dies auf die Stimmabgabe im Übrigen ausgewirkt hat. Der Stimmzettel für die [X.] konnte in diesen Fällen unbeeinflusst und wirksam abgegeben werden.

(c) Ein [X.] ist aber nur dann festzustellen, wenn eine Unterbrechung der Wahlhandlung tatsächlich stattgefunden hat. Fehlen dafür hinreichende Anhaltspunkte, ist für die Annahme des Vorliegens eines [X.]s kein Raum (im Einzelnen dazu nachfolgend Rn. 212 ff.).

(3) Die Verwendung anderer als der im Vorfeld der Wahl beschafften amtlichen Stimmzettel, insbesondere Fotokopien derselben, verstößt gegen § 34 Abs. 1 BWahl[X.], § 56 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 6 [X.]. Ein solcher Verstoß liegt im Wahlbezirk 76 03 518 vor, weil dort Statistikwahlzettel ausgegeben wurden; gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 2 BWahl[X.] sind beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist. Der angegriffene Beschluss des [X.], der dies nicht in den Blick nimmt, wird dadurch aber nicht infrage gestellt, weil in diesem Wahlbezirk die Wahl aus einem anderen [X.]rund (Unterbrechung der Wahlhandlung) für ungültig erklärt worden ist. Die Vervielfältigung von Stimmzetteln ist nur für die parallel stattfindende Wahl zum [X.] festgestellt.

(4) Aus den Niederschriften gehen einzelne Fälle hervor, in denen Personen, die nur bei der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigt waren, Stimmzettel für die [X.] erhalten und diese eingeworfen haben: So ist im Wahlkreis 81, [X.] 81 07 506, und im Wahlkreis 85, [X.] 85 10 620, jeweils ein Fall dokumentiert, in dem eine nur für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung berechtigte Person auch den Stimmzettel für die [X.] erhalten und eingeworfen hat, ohne dass die Wahl in diesem Wahlbezirk aus anderen [X.]ründen wahlfehlerbehaftet wäre. Zudem wurden im [X.] 83 02 425 zwischen 8 Uhr und 9 Uhr ausweislich der Niederschrift statt der Stimmzettel für die Bezirksverordnetenversammlung Stimmzettel für die [X.] an Personen ausgegeben, die nur für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung zuzulassen waren; auf der [X.]rundlage der Stimmabgabevermerke dürfte es sich dabei um höchstens sechs Fälle handeln, in denen der Stimmzettel in der Folge auch eingeworfen wurde. [X.] wurde der Einwurf fälschlich ausgegebener Stimmzettel ausweislich der Niederschriften in den [X.]n 79 06 714 und 80 04 704. Soweit dies nicht gelang, liegen [X.] vor, weil diese Personen ohne Wahlberechtigung und daher ohne Eintrag im Wählerverzeichnis zurückzuweisen gewesen wären (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Die in den Niederschriften ebenfalls vereinzelt nachgewiesenen Fälle, in denen für die Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte Personen auch zur Wahl zum [X.] und/oder zum Volksentscheid zugelassen wurden, sind für die [X.] unbeachtlich.

(5) Überlange Wartezeiten sind entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin (a) nicht als solche als [X.] anzusehen, können sich aber als Auswirkungen von [X.]n in der Vorbereitung der Wahl und als Beleg für die unzureichende Ausstattung der [X.] mit Wahlkabinen und Stimmzetteln darstellen (b).

(a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellen überlange Wartezeiten bei der [X.] in [X.] eigenständige [X.] dar. Dies gelte nicht erst zum oder nach Ende der Wahlzeit. Auch bereits zuvor könnten unzumutbar lange Wartezeiten Wahlberechtigte von der Ausübung des Wahlrechts abhalten und hätten dies bei der [X.] in [X.] auch getan. Diese Wirkung trete nicht erst beim Anstehen in der Warteschlange ein, sondern bereits bei der Annäherung an das Wahllokal oder beim Sichtbarwerden der Warteschlange beziehungsweise schon davor, wenn über persönliche [X.]ontakte oder Medien über Wartezeiten informiert werde. Eine [X.]ompensation solcher [X.] durch längere Öffnungszeiten der Wahllokale sei nicht möglich.

Dabei weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der [X.] des [X.] in acht der zwölf Wahlkreisverbände dokumentierte Wartezeiten festgestellt habe, die sich auf 5.598 Minuten beliefen. Diese seien - wovon auch der [X.] ausgehe - häufig in den Niederschriften nicht dokumentiert worden. Jedenfalls in sechs dieser Wahlkreise sei eine sehr deutliche Häufung problematischer Warteschlangen festzustellen.

(b) Dem ist nicht zu folgen. Es ist daran festzuhalten, dass Wartezeiten per se keinen [X.] darstellen, da es an rechtlichen Vorgaben zum Umfang zulässiger Wartezeiten fehlt (s.o. Rn. 163). Besonders lange Wartezeiten indizieren allerdings regelmäßig eine unzureichende Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen und/oder Stimmzetteln und damit das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Nr. 3 [X.]. Als zeitliche [X.]renze dürfte dabei - unter Berücksichtigung des Umstands, dass in [X.] bis zu sechs Stimmen auf fünf unterschiedlichen Stimmzetteln abgegeben werden konnten - eine Wartezeit ab einer Stunde anzusehen sein. [X.]ürzeren Wartezeiten dürfte eine vergleichbare Indizwirkung nicht zukommen, da nicht auszuschließen ist, dass trotz einer für den reibungslosen Ablauf der Wahl grundsätzlich ausreichenden Ausstattung eines Wahllokals aufgrund eines punktuell hohen Andrangs zeitweise Wartezeiten bis zu einer Stunde entstehen können. Überschreitet die Wartezeit aber den [X.]raum von einer Stunde, dürfte dies nicht mehr mit dem besonderen Andrang während sogenannter Stoßzeiten erklärbar sein, sodass von einer unzureichenden Ausstattung des betreffenden Wahllokals auszugehen ist.

(6) Auch eine Stimmabgabe nach 18 Uhrbegründet als solche - wie dargestellt (s.o. Rn. 165 ff.) - keinen [X.]. Ein solcher liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Wahlberechtigten nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der Wahlzeit erschienen und trotzdem zur Wahl zugelassen worden sind. Derartige Fälle sind vorliegend weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Öffnungszeiten der Wahllokale über das Ende der Wahlzeit hinaus als ausreichendes Indiz für das Vorliegen sonstiger [X.] angesehen werden können. Insoweit geht der [X.] davon aus, dass in allen [X.]n mit Schließzeiten nach 18:30 Uhr lange Wartezeiten vorgelegen hätten, die auf eine unzureichende, fehlerhafte Ausstattung der Wahllokale zurückzuführen seien. Nur für einen Wahlbezirk lägen entgegenstehende Hinweise vor. In diesem Fall sei die verspätete Schließung auf einen Polizeieinsatz zurückzuführen, dessen es bedurft habe, um eine Person zum Verlassen der Wahlkabine und des Wahllokals zu bewegen (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 59).

Der Senat teilt diese Einschätzung des [X.]es. Die Öffnung eines Wahllokals über 18:30 Uhr hinaus setzt voraus, dass zum [X.]punkt des Endes der Wahlzeit um 18 Uhr eine nicht geringe Zahl an Wahlberechtigten zwar am Wahllokal eingetroffen ist, aber an der Wahl noch nicht teilnehmen konnte. Alternativ käme in Betracht, dass eine erhebliche Zahl an Wahlberechtigten nach 18 Uhr eintrifft und ihnen die [X.] noch ermöglicht wird. Für diese Alternative gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Bestand aber am Ende der Wahlzeit noch eine beträchtliche Warteschlange, die zur Ermöglichung der [X.] der Wartenden eine Verlängerung der Öffnung des Wahllokals um mehr als eine halbe Stunde erfordert, spricht dies für eine unzureichende Ausstattung des betroffenen Wahllokals. Es liegt nahe, in diesem Fall einen Verstoß gegen § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Nr. 3 [X.] anzunehmen. Deshalb wird im Folgenden davon ausgegangen, dass eine Verlängerung der Öffnungszeiten eines [X.]s über 18:30 Uhr hinaus das Vorliegen eines [X.]s indiziert. Demgemäß ist im Rahmen des Möglichen zu ermitteln, in welchen Wahlbezirken dies bei der [X.] 2021 in [X.] der Fall war (s.o. Rn. 211 ff.).

(7) In der [X.] der Prognosen zur [X.] um 18 Uhr liegt kein Verstoß gegen § 32 Abs. 2 BWahl[X.], weil die Prognosen gerade nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht wurden. Der Begriff der "Wahlzeit" bezeichnet die gesetzlich bestimmte Wahlzeit, die um 18 Uhr endet (vgl. § 47 Abs. 1 [X.]). Mit der [X.] der Prognose verbundene Eingriffe in die Wahlrechtsgleichheit sind durch den [X.]rundsatz der Allgemeinheit der Wahl, dem die Möglichkeit der Stimmabgabe nach 18 Uhr gemäß § 60 Satz 2 [X.] entspricht, gerechtfertigt (s.o. Rn. 168).

(8) Soweit bei der [X.] 2021 in [X.] die Barrierefreiheit der Wahllokale nicht durchgängig gewährleistet war, bedarf es einer differenzierten Betrachtung.

(a) § 46 Abs. 1 Satz 4 [X.] bestimmt, dass die [X.]emeindebehörden frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlbezirke barrierefrei sind. Demgemäß liegt, wenn die Barrierefreiheit eines bestimmten [X.]s der wahlberechtigten Person konkret mitgeteilt, am Wahltag aber nicht gewährleistet ist, ein [X.] vor.

(b) Dies war im [X.] 75 03 308 (Wahlkreis 75) der Fall. Die Barrierefreiheit war mitgeteilt worden, aber ausweislich der Niederschrift nicht gegeben. Auch in den [X.]n 83 04 427 (Wahlkreis 83) und 84 09 115 (Wahlkreis 84) war trotz gegenteiliger Mitteilung der barrierefreie Zugang zum Wahllokal nicht gewährleistet; die Stimmabgabe wurde aber durch eine mobile Wahlkabine beziehungsweise die Verbringung einer Wahlurne in einen anderen Raum ermöglicht. Aufgrund der wirksamen Stimmabgabe dürfte daher bereits kein [X.] vorliegen; jedenfalls fehlt es an der Mandatsrelevanz.

(c) Der gegenüber der [X.] um circa 10 % gesunkene Anteil der barrierefreien Wahllokale (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 21) ist als solcher nicht als [X.] einzustufen, wenngleich die [X.] der Allgemeinheit und [X.]leichheit der Wahl gerade auch dadurch umgesetzt werden, dass es möglichst viele barrierefreie Wahllokale gibt. [X.]leichzeitig ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund der [X.] eine Vielzahl an [X.]n in eher barrierefreien Senioreneinrichtungen nicht zur Verfügung standen.

[X.]) Nach diesen Maßgaben hat der Senat die Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke ausgewertet. Dabei ergibt sich, dass über die Feststellungen im angegriffenen Beschluss des [X.] und die sie bestätigenden vorstehenden Ausführungen hinaus 15 weitere [X.] mit [X.]n behaftet sind (1). Zugleich kann die Feststellung des Vorliegens von [X.]n in drei [X.]n nicht aufrechterhalten werden (2).

(1) Den Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke sind folgende, im angegriffenen Beschluss des [X.] nicht berücksichtigte [X.] zu entnehmen:

(a) In den [X.]n 75 01 102 und 75 01 106 (Wahlkreis 75) begann die Stimmabgabe nicht vor 8:59 Uhr beziehungsweise 8:55 Uhr. [X.]rund hierfür war, dass die dem Wahlvorstand ausgehändigte Schlüsselkarte an einem Sonntag keinen Zutritt zum [X.]ebäude eröffnete und daher die Feuerwehr hinzugezogen werden musste. Nach Angaben der [X.]wahlleitung haben der Schriftführer im Wahllokal 75 01 102 sowie der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin im Wahllokal 75 01 106 den Sachverhalt bestätigt und darauf verwiesen, dass die Schlüsselkarte am 23. September 2021 (einem Werktag) erfolgreich getestet worden sei. Dies ändert nichts an dem Vorliegen eines [X.]s aufgrund des verspäteten Beginns der Wahlhandlung (§ 47 Abs. 1 [X.]).

(b) Im [X.] 75 01 314 (Wahlkreis 75), in dem ab 14:30 Uhr eine dritte Wahlkabine aufgestellt wurde, ist in der Niederschrift für 14:20 Uhr eine Wartezeit bis zur Stimmabgabe von über einer Stunde notiert. Die von der [X.]wahlleitung veranlasste Rücksprache mit dem Wahlvorsteher am 8. Juli 2023 hat bestätigt, dass eine solche Wartezeit über den gesamten Tag bestanden hat, weitere Wahlkabinen aber nicht aufgestellt werden konnten. Die ausgewiesene Wartezeit rechtfertigt die Annahme einer wahlfehlerhaft unzureichenden Ausstattung des Wahllokals.

(c) Im [X.] 75 01 402 (Wahlkreis 75) wurden Wartezeiten von bis zu 60 Minuten angegeben. Die Rücksprache mit zwei Mitgliedern des Wahlvorstands am 8. Juli 2023 hat ergeben, dass die Wartezeiten den gesamten Tag über sehr lang waren, obwohl um 11:00 Uhr eine dritte Wahlkabine aufgestellt wurde.

(d) Im [X.] 76 03 112 (Wahlkreis 76) wird in der Niederschrift als Ende der Stimmabgabe 18:31 Uhr angegeben. Nach den entwickelten Maßstäben (s.o. Rn. 204) reicht dies aus, um auf einen [X.] zu schließen.

(e) Im [X.] 76 03 113 (Wahlkreis 76) wurde 19:40 Uhr als Ende der Wahlhandlung in der Niederschrift vermerkt. Der Wahlvorstand teilte mit, dass man bis 19:30 Uhr "unentwegt" Wähler gehabt habe. Dem [X.] erschien diese Angabe realistisch.

(f) Im [X.] 76 03 406 (Wahlkreis 76) wurden überlange Wartezeiten ausgewiesen. Um 16:41 Uhr seien die Stimmzettel für die [X.] ausgegangen. Der Vorgabe rechtzeitiger Anlieferung einer ausreichenden Zahl von Stimmzetteln gemäß § 49 Nr. 3 [X.] war daher nicht genügt.

(g) Im [X.] 79 06 407 (Wahlkreis 79) wurde in der Niederschrift für 12 Uhr eine Warteschlange mit 65 Personen dokumentiert, was einer Wartezeit von mehr als einer Stunde entsprochen habe; dies ist bei drei vorhandenen Wahlkabinen (ab 10:40 Uhr) plausibel und ein ausreichender [X.]rund dafür, auch die Ausstattung dieses Wahllokals als wahlfehlerhaft zu bewerten.

(h) Im [X.] 80 04 304 ([X.]) sind 437 Wählende und eine Unterbrechung der Wahlhandlung von mindestens 40 Minuten dokumentiert. Es habe einen Engpass an Stimmzetteln gegeben, weshalb mehrere Wählerinnen und [X.] für einen späteren [X.]punkt "erneut eingeladen wurden"; nach 40 Minuten habe man im Rathaus eine geringe Zahl an weiteren Stimmzetteln entgegennehmen können. Eine § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Nr. 3 [X.] entsprechende Ausstattung dieses Wahllokals war somit nicht gegeben.

(i) Im [X.] 80 04 505 ([X.]) wurde in der Niederschrift ebenfalls eine Unterbrechung angegeben. Vermerkt ist, dass zwischen 15 Uhr und 15:50 Uhr "keine Stimmzettel" zur Verfügung gestanden hätten. Daher ist auch hier ein [X.] anzunehmen.

(j) Im [X.] 80 04 722 ([X.]) fehlten laut Niederschrift für 55 Minuten die Stimmzettel für die [X.], sodass die Wahlhandlung unterbrochen werden musste. Der Wahlvorstand hat die Unterbrechung gegenüber der [X.]wahlleitung bestätigt.

(k) Im [X.] 82 08 609 (Wahlkreis 82) weist die Niederschrift Wartezeiten von über einer Stunde aus. Zudem wurde seitens des Bezirks mitgeteilt, dass zwischen 16 Uhr und 18 Uhr ein deutlicher Anstieg der Wählenden festzustellen gewesen sei. Wartezeiten von über einer Stunde sind auch angesichts der Zahl der verfügbaren zwei Wahlkabinen und der Rückmeldung des Wahlvorstands, dass der einzelne Wahlvorgang zum Teil sehr lang gedauert habe, plausibel.

(l) In den [X.]n 84 09 623 und 84 09 625 (jeweils Wahlkreis 84) endete die Wahlhandlung laut Niederschrift um 18:35 Uhr beziehungsweise 18:36 Uhr. Damit ist nach den dargestellten Maßstäben auch hier von einer unzureichenden Ausstattung der beiden Wahllokale auszugehen.

(m) Im [X.] 85 10 530 (Wahlkreis 85) wurde das korrekte Wählerverzeichnis erst um 8:43 Uhr übergeben. Als Beginn der Wahlzeit wurde in der Niederschrift 9:20 Uhr angegeben; der [X.]rund für diese deutlich spätere Uhrzeit ist nicht bekannt. Jedoch ist bereits die Verzögerung bis 8:43 Uhr ausreichend, um einen [X.] in [X.]estalt einer verspäteten Öffnung des Wahllokals festzustellen.

(2) Umgekehrt kann auf der [X.]rundlage der vorstehenden Maßstäbe die Feststellung von [X.]n im angegriffenen Beschluss des [X.] in drei Fällen nicht aufrechterhalten werden. Der [X.] hat in diesen Fällen Wartezeiten von weniger als einer Stunde beziehungsweise unbezifferte Wartezeiten ohne Unterbrechung der Wahlhandlung beziehungsweise ohne Dokumentation sonstiger [X.] als ausreichend angesehen, um von einer unzureichenden Ausstattung der jeweiligen Wahllokale ausgehen zu können.

Dies lässt außer Betracht, dass Wartezeiten und -schlangen - etwa im Fall eines punktuell großen Andrangs - auch entstehen können, wenn die Ausstattung des betroffenen Wahllokals den Vorgaben von § 46 Abs. 1 Satz 3, § 49 Nr. 3 [X.] entspricht. Erst wenn das Ausmaß der Wartezeiten einen Umfang erreicht, der nicht auf einen solchen punktuellen Andrang zurückgeführt werden kann, vermag dies den Rückschluss auf eine wahlfehlerhaft unzureichende Ausstattung des betroffenen Wahllokals zu rechtfertigen. Dies setzt aber beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte Wartezeiten ab einer Stunde voraus (s.o. Rn. 163), die in folgenden Wahlbezirken nicht feststellbar sind:

(a) Für das [X.] im Wahlbezirk 75 01 118, das mit zwei weiteren [X.]n (75 01 117 und 75 01 119) gemeinsam in der Turnhalle der Schule am [X.] eingerichtet war, hat der [X.] gegen Mittag Wartezeiten von weit mehr als 30 Minuten festgestellt (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 80). Diese Feststellung genügt für die Annahme eines [X.]s nicht. In einem der Niederschrift beigefügten Blatt ist zudem vermerkt, dass in allen drei Wahllokalen jeweils eine Wahlkabine zusätzlich aufgestellt worden sei. Als [X.]rund wird ein sehr großer Andrang vor den Wahllokalen angegeben sowie "mehrere Schlangen bis 100 m". Um 12:50 Uhr sei eine Wahlkabine im [X.] 75 01 119 zugunsten des [X.]s 75 01 118 abgebaut worden, um 14:30 Uhr sei die Zahl der Wahlkabinen im [X.] 75 01 119 zugunsten einer vierten Wahlkabine für das [X.] 75 01 117 auf eine reduziert worden. Um 14:43 Uhr sei von dort eine Wahlkabine dem [X.] 75 01 118 zur Verfügung gestellt worden (dort dann fünf Wahlkabinen). Diese Darlegungen belegen einen aufmerksamen und erfolgreichen Umgang mit Warteschlangen, nicht jedoch eine Wartezeit, die eine Stunde überschritten hätte und daher geeignet wäre, eine wahlfehlerhafte Ausstattung des [X.]s im Wahlbezirk 75 01 118 zu belegen.

(b) Für das [X.] im Wahlbezirk 75 01 317 geht der [X.] von Warteschlangen gegen Mittag und um 17:30 Uhr aus (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 80). Angaben zur Dauer der Wartezeit oder zur Länge der Warteschlangen fehlen. Im [X.]ebäude des [X.]ymnasiums Tiergarten waren insgesamt acht Wahllokale eingerichtet, von denen kein weiteres vom [X.] als wahlfehlerhaft eingestuft wurde. In der Niederschrift ist an einer Stelle vermerkt: "Chaotische Zustände am Nachmittag", allerdings nicht im Zusammenhang mit besonderen Vorfällen, sondern zur Erklärung, wie die Differenz von 1 beim Vergleich der Stimmzettel mit den [X.] zu erklären sei ([X.] 4 der Niederschrift). Insgesamt genügen diese Angaben nicht, um die Annahme einer unzureichenden Ausstattung des [X.]s zu tragen.

(c) Für das [X.] im Wahlbezirk 75 01 722 nimmt der [X.] während der gesamten Wahlzeiten das Vorhandensein von Warteschlangen an, die aus "mehreren Dutzend Leuten" bestanden hätten (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 80). Der Niederschrift für das [X.] ist zu entnehmen, dass um 9:10 Uhr eine dritte Wahlkabine aufgestellt worden sei; besondere Vorfälle seien nicht aufgetreten. Auch diese Angaben genügen nicht, um einen [X.] feststellen zu können.

[X.]) Die mögliche [X.] der Niederschriften insbesondere in Bezug auf Warteschlangen und Wartezeiten oder Unterbrechungen der Wahl stellt weder selbst einen [X.] dar, noch lässt sie auf weitere [X.] schließen. Insoweit hat der [X.] festgestellt, auf der [X.]rundlage der [X.] und eidesstattlichen Versicherungen, der Auswertung des [X.] und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass aus dem Schweigen der Niederschriften nicht auf das Nichtvorliegen von [X.]n geschlossen werden könne (BTDrucks 20/4000, [X.]). Dem ist zuzustimmen. Allerdings folgt daraus entgegen der Annahme des [X.]es nicht, dass den Niederschriften, soweit sie das Wahlgeschehen und "besondere Vorfälle" dokumentieren, keine Bedeutung zukommt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erlaubt dies aber ebenso wenig den Rückschluss auf das flächendeckende Vorliegen von [X.]n.

Es ist davon auszugehen, dass die unterlassene Dokumentation von Wartezeiten, Warteschlangen oder Unterbrechungen der [X.] nicht als eigenständiger [X.] zu qualifizieren ist (s.o. Rn. 171 f.). [X.]esetzliche Regelungen hinsichtlich der Dokumentation derartiger Vorfälle bestehen nicht. Insbesondere werden diese Fälle im [X.] in Anlage 29 zur [X.]eswahlordnung nicht als Regelbeispiele für "besondere Vorfälle" ausgewiesen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass den [X.] durchgängig die Länge der Wartezeiten und -schlangen überhaupt gegenwärtig war. Die mögliche Unvollständigkeit der Niederschriften hinsichtlich der Entstehung von Warteschlangen und Unterbrechungen des [X.] verletzt daher die gesetzlich vorgegebenen Dokumentationspflichten nicht.

ee) Es ist nicht erkennbar, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Teilnahme an der Briefwahl bei der [X.] 2021 in [X.] nicht eingehalten worden wären. Der Anteil der Briefwählerinnen und Briefwähler lag bundesweit bei 47,3 % (2017: 28,6 %), in [X.] bei 47,2 % (2017: 33,4 %; vgl. [X.], Anteil der Briefwählenden bei den [X.]en 1994 bis 2021 nach [X.] ). Dieser bundesweite Anstieg des Anteils der Briefwahl dürfte seinen [X.]rund insbesondere in der [X.] gehabt haben. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Mit den im Wege der [X.] geltend gemachten Einwendungen gegen die Durchführung der Briefwahl im Einzelnen setzte sich der [X.] ausführlich auseinander und verneinte das Vorliegen von [X.]n nachvollziehbar (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 77). Einwände hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Auch ansonsten sind keine auf die Briefwahl bezogenen Bedenken gegen den angegriffenen Beschluss des [X.] ersichtlich.

2. Die festgestellten [X.] sind weitgehend mandatsrelevant.

a) Maßstab für die Beurteilung der Mandatsrelevanz ist der [X.]rundsatz der potentiellen [X.]ausalität ([X.]), der keiner Modifikation bedarf ([X.]).

[X.]) Ein [X.] kann allein dann Auswirkungen auf die [X.]ültigkeit der Wahl haben, wenn er mandatsrelevant ist. Anderenfalls kann nur eine (subjektive) Rechtsverletzung festgestellt werden (§ 48 Abs. 3 BVerf[X.][X.]). [X.] ist ein [X.], wenn er Einfluss auf die Verteilung der Sitze im Parlament haben kann (vgl. BVerf[X.]E 146, 327 <342 Rn. 40> m.w.N.; 161, 136 <144 f. Rn. 32> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/IX - Nichtzulassung einer [X.]liste zur [X.]). Dabei gilt der [X.]rundsatz der potentiellen [X.]ausalität (vgl. BVerf[X.]E 146, 327 <342 Rn. 40> m.w.N.; 161, 136 <144 f. Rn. 32>). Demgemäß muss es sich bei der Auswirkung des [X.]s auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (vgl. BVerf[X.]E 89, 243 <254>; 89, 266 <273>; 89, 291 <304>; 121, 266 <310>; 146, 327 <342 Rn. 40>; 161, 136 <144 f. Rn. 32>). Andernfalls würde die Wahlanfechtung erheblich erschwert und das Verfahren mit überzogenen [X.] belastet (vgl. [X.], in: [X.], BVerf[X.][X.], 2018, § 48 Rn. 43 m.w.N.). Die nur theoretische Möglichkeit eines [X.]ausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl genügt nicht (vgl. BVerf[X.]E 89, 266 <273>; 121, 266 <310>; 146, 327 <342 Rn. 40>; 161, 136 <144 f. Rn. 32>).

[X.]) Der von diesen Maßstäben abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach "die Anforderungen an die Feststellung einer möglichen Beeinflussung der Sitzverteilung desto geringer sind, je schwerwiegender die [X.] das Demokratieprinzip beeinträchtigen" (unter Verweis auf Verf[X.]H [X.], Urteil vom 16. November 2022 - Verf[X.]H 154/21 -, [X.] 63), ist nicht zu folgen. Dem steht bereits entgegen, dass eine solche Absenkung der Anforderungen bei besonders schwerwiegenden [X.]n letztlich zu einem Heranziehen von bloßen Vermutungen und damit zu einer weitgehenden Aufweichung des [X.]rundsatzes der potentiellen [X.]ausalität führen würde (vgl. [X.], [X.], [X.] 286 <288>).

Außer Betracht bleibt dabei ferner, dass primäres Ziel des [X.] die Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des gewählten [X.] ist. Dies setzt die Feststellung voraus, dass sich die identifizierten [X.] hierauf ausgewirkt haben können. Ein [X.] kann den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere für die Mandatsverteilung relevante Mehrheit ergäbe (vgl. BVerf[X.]E 29, 154 <165>). Wie schwer ein [X.] wiegt, ist dafür ohne Belang. Auch ein schwerwiegender [X.], der sich auf die Zusammensetzung des [X.] nicht ausgewirkt hat, rechtfertigt den Erfolg der Wahlprüfungsbeschwerde hinsichtlich der [X.]ültigkeit der Wahl nicht. In einem solchen Fall kommt allenfalls die Feststellung einer subjektiven Wahlrechtsverletzung in Betracht. Daher bleibt es dabei, dass unabhängig von der Schwere des [X.]s Mandatsrelevanz nur gegeben ist, wenn sich eine Auswirkung des [X.]s auf die Sitzverteilung als eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit darstellt.

[X.]) Bei der Feststellung, ob sich ein [X.] auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben kann, ist das potentielle Wahlverhalten zu berücksichtigen (1). Dem trägt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung Rechnung (2). Entgegen der Auffassung des [X.]s des [X.] (3) ist daran festzuhalten (4).

(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Frage nach dem im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung [X.] auch auf das potentielle Wählerverhalten abzustellen.

So entschied der [X.] mit Beschluss vom 2. April 1974 (BVerf[X.]E 37, 84), dass die geltend gemachten [X.] angesichts des deutlichen Abstimmungsergebnisses (rund 1,3 Millionen Stimmen für die Erhaltung des [X.] Baden-Württemberg, rund 0,3 Millionen Stimmen für eine Wiederherstellung des [X.] Baden) nicht erheblich seien, weil eine Mehrheit der Abstimmenden für die Wiederherstellung des [X.] Baden ausgeschlossen werden könne (vgl. BVerf[X.]E 37, 84 <92>). Im Beschluss vom 9. Mai 1978 (BVerf[X.]E 48, 271) lehnte der [X.] eine Mandatsrelevanz der von einer [X.] geltend gemachten [X.] unter Berufung auf deren Wahlergebnisse ab. Um einen Sitz auf der [X.]liste zu erringen, hätte die [X.] über die für sie abgegebenen 6.720 Stimmen hinaus weitere 1.884.405 Zweitstimmen erhalten müssen. Ein Direktmandat hätte von den drei Wahlkreisbewerbern, die bis zu 2,6 % der Erststimmen erzielt hätten, nur erlangt werden können, wenn ein weitgehender Wählerwechsel von den Wahlkreisbewerbern der [X.], die mindestens 66,5 % der Erststimmen erhalten hätten, zu ihnen zu erwarten gewesen wäre. Eine solche Annahme sei in höchstem Maße unwahrscheinlich, wenn nicht gar auszuschließen (vgl. BVerf[X.]E 48, 271 <280 f.>).

In dem Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1993 (BVerf[X.]E 89, 266) stützte sich der [X.] zur Begründung der fehlenden Mandatsrelevanz auf die Ergebnisse bei vergangenen (Landtags- und [X.]s-)Wahlen (vgl. BVerf[X.]E 89, 266 <273 f.>). Schließlich verwies er im Beschluss vom 23. März 2022 (BVerf[X.]E 161, 136) darauf, dass die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert ausgeführt hätten, weshalb angesichts des geringen Erfolgs bei den vorhergehenden [X.]en die Zulassung der [X.]liste zu Umschichtungen von Wählerstimmen in einem ergebnisrelevanten Umfang geführt hätte (vgl. BVerf[X.]E 161, 136 <145 f. Rn. 33 ff.>).

(2) Entsprechend hat der [X.] für das [X.] einem landeswahlrechtlichen Verfahren zur Ermittlung der Mandatsrelevanz eines möglichen [X.]s die Wahlbeteiligung einer bestimmten Personengruppe anlässlich der letzten [X.] als [X.] herangezogen (vgl. Verf[X.]H Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 1996 - Verf[X.]H 30/95 -, [X.] 3 f.). Auch der Thüringer [X.] folgt der bisherigen Rechtsprechungslinie des [X.]s. In einem Beschluss über eine Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Wahl des [X.] führte er aus, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei nicht vorstellbar, dass eine Änderung der Mandatsverteilung, wofür mindestens weitere circa 13.000 Stimmen auf eine [X.] hätten entfallen müssen, allein durch eine andere [X.]estaltung der Stimmzettel hätte bewirkt werden können (vgl. ThürVerf[X.]H, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 9/15 -, juris, Rn. 59 ff.).

(3) Demgegenüber war aus Sicht des [X.]s des [X.] bei der Feststellung der Mandatsrelevanz der [X.] bei der Wahl des [X.] und der Bezirksverordnetenversammlungen das potentielle Wahlverhalten außer Betracht zu lassen. In den vom [X.] entschiedenen Fällen sei das Abstimmungsverhalten der Wählerinnen und Wähler aus der Vergangenheit sowie aus dem mit der Wahlprüfungsbeschwerde angegriffenen Wahlgang bekannt gewesen. Mit dem bekannten Abstimmungsverhalten hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden, die einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts zugänglich wären. Anders verhalte es sich in Fällen, in denen zu entscheiden sei, ob die Sitzverteilung dadurch beeinflusst sein könnte, dass Wahlberechtigte ihre Stimme gar nicht oder nicht unbeeinflusst hätten abgeben können. Hier bestünden keinerlei Anhaltspunkte für ein zu unterstellendes Abstimmungsverhalten. Eine lebensnahe Betrachtung des [X.] sei daher nicht möglich (vgl. Verf[X.]H [X.], Urteil vom 16. November 2022 - Verf[X.]H 154/21 -, [X.] 65). Es verbiete sich bei der Prüfung der Mandatsrelevanz von nicht, nicht wirksam oder nicht unbeeinflusst abgegebenen Stimmen, ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von [X.]n betroffenen Stimmen zu unterstellen (vgl. Verf[X.]H [X.], Urteil vom 16. November 2022 - Verf[X.]H 154/21 -, [X.] 64).

(4) Die Argumentation des [X.]s des [X.] vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit anzunehmen, dass die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler, die aufgrund von nicht parteibezogenen [X.]n an einer Wahl nicht oder nicht unbeeinflusst teilgenommen haben, nur auf eine [X.] entfallen wären. Dem [X.] ist zwar zuzugestehen, dass eine exakte Übertragung der Wahlergebnisse oder Prognosen auf die [X.]ruppe der Nichtwählerinnen und Nichtwähler nicht in Betracht kommt. Vielmehr ergeben sich daraus nur Orientierungspunkte, die in die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Auswirkung eines [X.]s auf die Zusammensetzung des [X.] einfließen können. Bei der Prüfung, ob nach der allgemeinen Lebenserfahrung die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung der Mandatsverteilung durch den festgestellten [X.] besteht, ist daher das potentielle Wahlverhalten zwar nicht im Sinne einer exakten Übertragung der Wahlergebnisse, wohl aber im Sinne einer groben Orientierung zu berücksichtigen.

b) Davon ausgehend ist vorliegend die Mandatsrelevanz bezogen auf das [X.] gegeben, soweit [X.] in der Form einer unzureichenden Ausstattung der [X.] mit Wahlkabinen und Stimmzetteln vorliegen ([X.]). Anders verhält es sich, soweit in einzelnen Fällen Personen, die nur für die Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigt waren, auch einen Stimmzettel für die [X.] erhalten und eingeworfen haben ([X.]). [X.]leiches gilt auch für die Einzelfälle, in denen eine Stimmabgabe in [X.]n trotz mitgeteilter Barrierefreiheit nicht möglich war ([X.]). Hinsichtlich des [X.]ses ist die Mandatsrelevanz nur in den Wahlkreisen 76 und 77 gegeben ([X.]).

[X.]) Für die Zweitstimme ist von der Mandatsrelevanz der auf der unzureichenden Ausstattung einzelner Wahllokale beruhenden [X.] auszugehen: Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern ist vielmehr wahrscheinlich, dass die mehr als einstündigen Wartezeiten, die Unterbrechungen der Wahlhandlung, die verspäteten Öffnungen beziehungsweise die vorübergehenden oder vorzeitigen Schließungen von Wahllokalen dafür ursächlich waren, dass Wahlberechtigte nicht von ihrem Wahlrecht [X.]ebrauch gemacht haben. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass bei einer [X.] dieser Personen die [X.] die Anzahl an Zweitstimmen erzielt hätte, die erforderlich gewesen wäre, um ein zusätzliches [X.]smandat zu gewinnen. [X.]weit hätte es dazu einer Verbesserung des Ergebnisses der [X.] um 802 Stimmen bedurft. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein solches Ergebnis bereits in den 327 nach dem angegriffenen Beschluss des [X.] als wahlfehlerhaft festgestellten [X.]n hätte erzielt werden können. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung der zusätzlich als wahlfehlerhaft anzusehenden Wahlbezirke. Daran ändert sich auch nichts, wenn die drei [X.] außer Betracht bleiben, deren Ungültigerklärung nach dem Vorstehenden (s.o. Rn. 225 ff.) nicht aufrechterhalten werden kann. Zwischen den Beteiligten ist die Mandatsrelevanz bezogen auf das [X.] unstreitig. Sowohl die insoweit angestellten Erwägungen des [X.]es (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.]) als auch diejenigen der Beschwerdeführerin sind ohne Weiteres nachvollziehbar und zutreffend.

[X.]) Anders verhält es sich hinsichtlich der Ausgabe von Stimmzetteln an nicht wahlberechtigte Personen und deren unberechtigte Teilnahme an der [X.]. Insgesamt handelt es sich dabei um acht dokumentierte Fälle (s.o. Rn. 197). Selbst wenn diese Personen alle zugunsten einer [X.]liste gestimmt hätten und deren [X.]esamtstimmenzahl dementsprechend zu verringern wäre, hätte dies für die Sitzverteilung keine Bedeutung.

[X.]) Der [X.] in einem [X.], dessen Barrierefreiheit fehlerhaft mitgeteilt worden war (s.o. Rn. 207 f.), ist ebenfalls nicht mandatsrelevant. Es ist schon nicht ersichtlich, ob und in wie vielen Fällen sich die fehlende Barrierefreiheit auf die [X.] ausgewirkt hat. Zudem ist es nicht fernliegend, dass dies allenfalls in wenigen Einzelfällen der Fall war. Damit fehlt es an Anhaltspunkten für die konkrete Möglichkeit einer Auswirkung des [X.]s auf die Mandatsverteilung, sodass lediglich die Feststellung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte in Betracht kommt.

[X.]) Für die Erststimmen ist eine Mandatsrelevanz anhand der in den einzelnen Wahlbezirken erzielten Ergebnisse zu ermitteln. Danach ist sie für die Wahlkreise 76 und 77 gegeben.

Der [X.] geht im [X.]rundsatz zutreffend davon aus, dass für die Frage der Mandatsrelevanz bezüglich des [X.]ses darauf abzustellen ist, ob die Differenz zwischen dem [X.] und dem [X.] durch die Nichtwähler in den Wahlbezirken, die mit [X.]n behaftet sind, hätte ausgeglichen werden können. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass die Zahl der Nichtwähler in den fehlerbehafteten Wahlbezirken nicht vollständig auf die festgestellten [X.] zurückzuführen sei und es auch fernliegend erscheine, dass eine Quote von 50 % der Nichtwähler ohne die [X.] zur Wahl gegangen wäre und den [X.] gewählt hätte. Da im Wahlkreis 76 aber lediglich 26 % der Nichtwähler und im Wahlkreis 77 lediglich 19 % der Nichtwähler den [X.] hätten wählen müssen, sei in diesen Wahlkreisen die Mandatsrelevanz gegeben (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 63). Dagegen ist nichts zu erinnern.

3. Rechtsfolge der festgestellten mandatsrelevanten [X.] ist nach den hierfür geltenden Maßstäben (a) die auf die betroffenen Wahlbezirke und die damit verbundenen Wahlbezirke beschränkte Ungültigerklärung der Wahl und deren Wiederholung als Zweistimmenwahl (b).

a) [X.]) Aus dem Demokratieprinzip folgt der [X.]rundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung (vgl. BVerf[X.]E 89, 243 <253>; 103, 111 <135>; 121, 266 <311>; 123, 39 <87>; 154, 372 <381 Rn. 34> - [X.] - [X.]; vgl. auch von [X.], Wahlfreiheit und Wahlprüfung, 1975, [X.] 202). Diesem verfassungsrechtlich begründeten Interesse ist bei der Festlegung der Folgen des Vorliegens eines mandatsrelevanten [X.]s Rechnung zu tragen. Demgemäß bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse am Bestand des gewählten [X.] und dem aus der [X.] der Wahl folgenden Interesse an der [X.]orrektur der festgestellten [X.]. Der Eingriff in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung durch eine wahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss also vor dem Interesse an deren Erhalt gerechtfertigt werden (vgl. BVerf[X.]E 121, 266 <311 f.>; 123, 39 <87> m.w.N.). Die Ungültigerklärung der Wahl kommt deshalb nur in Betracht, wenn das Interesse an der [X.]orrektur der mandatsrelevanten [X.] im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten [X.] überwiegt (vgl. BVerf[X.]E 121, 266 <311>).

[X.]) Dementsprechend unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung des [X.]s dem [X.]ebot des geringstmöglichen Eingriffs.

(1) Sie darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte [X.] verlangt (vgl. BVerf[X.]E 121, 266 <311>; 129, 300 <344>). Von mehreren Möglichkeiten zur [X.]orrektur eines mandatsrelevanten Fehlers ist diejenige zu wählen, die dem Interesse am Bestand der gewählten Volksvertretung am stärksten Rechnung trägt.

(2) Dabei verhält es sich gleichwohl so, dass die Erklärung einer Wahl in einzelnen Wahlbezirken für ungültig auch denjenigen von Wählerinnen und [X.] abgegebenen Stimmen die [X.]eltung entzieht, bei denen sich der [X.] nicht ausgewirkt hat. An der [X.] können die betroffenen Wählerinnen und Wähler nur dann teilnehmen und ihre Wahlentscheidung aktualisieren, wenn sie zu diesem [X.]punkt noch dort ihren Wohnsitz haben; im Falle eines [X.] sind sie trotz regulär abgegebener, aber für ungültig erklärter Stimme nicht mehr an der Legitimation der St[X.]tsgewalt beteiligt, da sich das [X.] auf ein räumlich umgrenztes [X.]ebiet bezieht und sich aus den dort wahlberechtigten St[X.]tsbürgerinnen und St[X.]tsbürgern zum [X.]punkt der Wahl zusammensetzt. Diesem Umstand trägt § 44 Abs. 2 BWahl[X.] Rechnung, indem bei der [X.] nach Ablauf von sechs Monaten seit der Hauptwahl nicht mehr dieselben Wählerverzeichnisse verwendet werden dürfen.

§ 83 Abs. 4 Satz 2 [X.] sieht zudem vor, dass im Falle der Wiederholung der Wahl in einzelnen Wahlbezirken vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl Personen mit Wahlschein nur dann an der Wahl teilnehmen können, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, für den die Wahl wiederholt wird. Nach dem Ablauf von sechs Monaten ist diese gesetzliche Begrenzung nicht mehr vorgesehen. Somit erhalten Personen, die an der [X.] in einem nicht fehlerbehafteten Wahlbezirk teilgenommen haben und in der Zwischenzeit in einen Wahlbezirk gezogen sind, in dem die Wahl für ungültig erklärt wurde, die [X.]elegenheit, ihre Wahl [X.] zu treffen. Auch dies stellt einen Bruch in der Legitimation des [X.] dar, ist aber dadurch begründet, dass auf der [X.]rundlage neuer Wählerverzeichnisse gewählt wird (§ 44 Abs. 2 BWahl[X.]). Solche Brüche sind bei einer [X.] unausweichlich, zumal die Wahl in einem anderen tagesaktuellen und politischen [X.]ontext als am Tag der Hauptwahl wiederholt wird.

[X.]) Das [X.]ebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand der gewählten Volksvertretung hat zur Folge, dass Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes [X.]ewicht nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen. Außerdem sind [X.] vorrangig zu berichtigen, statt die Wahl zu wiederholen. Des Weiteren hat eine nur teilweise Wiederholung der Wahl Vorrang vor der Ungültigerklärung der Wahl in [X.]änze. Dabei muss der [X.] umso schwerer wiegen, je tiefer die Wirkungen des Eingriffs in die Zusammensetzung der gewählten Volksvertretung reichen (vgl. BVerf[X.]E 103, 111 <135>). Ist eine Wahlwiederholung unumgänglich, so darf diese nur dort stattfinden, wo sich der [X.] ausgewirkt hat, also in dem hiervon betroffenen Stimmbezirk, Wahlkreis oder Land (vgl. BVerf[X.]E 121, 266 <311>). Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt demgegenüber einen erheblichen [X.] von solchem [X.]ewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerf[X.]E 103, 111 <134>; 121, 266 <311 f.>; 129, 300 <344>). Ansonsten kommt allenfalls eine teilweise Ungültigerklärung der Wahl in Betracht.

[X.]) Soweit im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird, ist sie gemäß § 44 BWahl[X.] zu wiederholen. Dabei bestimmt § 44 Abs. 2 BWahl[X.], dass die [X.] nach denselben Vorschriften stattfindet wie die Hauptwahl.

b) Nach diesen Maßstäben kommt aufgrund der hier festgestellten [X.] eine bloße Berichtigung des Wahlergebnisses nicht in Betracht ([X.]). Vielmehr bedarf es einer teilweisen Ungültigerklärung ([X.]) und der Wiederholung der Wahl in den wahlfehlerbehafteten Wahlbezirken im Wege der Zweistimmenwahl ([X.]).

[X.]) Eine bloße Berichtigung des Wahlergebnisses ist nicht möglich. Dem steht entgegen, dass nicht konkret feststellbar ist, wie sich die Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Es ist schon nicht ersichtlich, in welchem Umfang Wahlberechtigte aufgrund der festgestellten [X.] von einer Teilnahme an der Wahl Abstand genommen haben. Weder kann unterstellt werden, dass sich sämtliche Nichtwählerinnen und Nichtwähler ohne die [X.] an der Wahl beteiligt hätten, noch kann angenommen werden, dass eine ohne die dargestellten mandatsrelevanten [X.] zu erwartende höhere Wahlbeteiligung das Wahlergebnis nicht in relevantem Umfang verändert hätte.

[X.]) Für eine vollständige Ungültigerklärung der Wahl ist vorliegend kein Raum (1). Stattdessen ist der Umfang der Wahlwiederholung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf diejenigen Wahlbezirke zu beschränken, in denen mandatsrelevante [X.] vorliegen (2).

(1) Der Ungültigerklärung der gesamten Wahl steht entgegen, dass keine [X.] von einem solchen [X.]ewicht vorliegen, dass der Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich wäre (vgl. BVerf[X.]E 103, 111 <134>; 121, 266 <311 f.>; 129, 300 <344>).

(a) Von vornherein ausgeschlossen ist dies mit Blick auf die [X.] in ihrer [X.]esamtheit. Selbst gravierende und flächendeckende [X.] im [X.]ebiet eines [X.] vermögen eine Ungültigerklärung der Wahl in anderen [X.] nicht zu rechtfertigen. Insoweit hat das Interesse am Fortbestand der in diesen [X.] ordnungsgemäß gewählten Teile des [X.] Vorrang vor dem Interesse an der [X.]orrektur der in einem anderen Land aufgetretenen [X.].

(b) Nichts anderes gilt im Ergebnis aber auch mit Blick auf die [X.] im gesamten Wahlgebiet des [X.].

([X.]) Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass nach Auffassung des Senats nur in 339 von 2.256 [X.]n mandatsrelevante [X.] festgestellt werden konnten. Dies entspricht einer Quote von 15,03 % der [X.]esamtzahl der [X.]er Wahlbezirke.

Demgemäß konnte der [X.]roßteil der Wahlberechtigten seine Stimme in Wahllokalen abgeben, die jedenfalls von dokumentierten oder sonst feststellbaren [X.]n oder Störungen der Wahlhandlung nicht betroffen waren. Dies schließt es aus, den Fortbestand des Ergebnisses der [X.] in [X.] in [X.]änze als unerträglich zu qualifizieren. Die weit überwiegende Mehrzahl der Wahlberechtigten war - soweit ersichtlich - in der Lage, an der [X.] in [X.] ordnungsgemäß und ohne relevante Beeinträchtigung teilzunehmen. Von einer Erschütterung der [X.] der Wahl, die geeignet wäre, deren Bestand grundsätzlich infrage zu stellen, ist demgemäß nicht auszugehen.

([X.]) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, neben den vom [X.] festgestellten [X.]n sei es in erheblichem Umfang zu weiteren Störungen des [X.] gekommen. Insoweit handelt es sich letztlich um bloße Vermutungen. Belastbare tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen. Außerdem folgert selbst die Beschwerdeführerin daraus nicht die Notwendigkeit einer kompletten Wiederholung der [X.] im Land [X.]. Vielmehr geht sie davon aus, dass lediglich in sechs von zwölf [X.]er [X.]kreisen flächendeckend mandatsrelevante [X.] aufgetreten seien und die [X.] daher auch nur in diesen Wahlkreisen jedenfalls hinsichtlich der Zweitstimmen zu wiederholen sei (siehe dazu nachfolgend Rn. 284).

([X.]) Unerheblich ist zudem, dass der [X.] des [X.] in seinem Urteil vom 16. November 2022 eine vollständige Wiederholung der Wahl des [X.] und der Bezirksverordnetenversammlungen anordnete. Einer Übertragung auf das vorliegende Verfahren steht entgegen, dass es sich zwar nach dem äußeren Rahmen um ein einheitliches Wahlgeschehen handelte, dieses aber auf der Basis unterschiedlicher Rechtsgrundlagen der [X.]onstituierung unterschiedlicher Parlamente diente. Hinzu kommt, dass bei der Wahl des [X.] [X.] (z.B. die Verwendung kopierter Stimmzettel) auftraten, die für die [X.] nicht feststellbar sind. Vor allem aber ging der [X.] davon aus, dass die mandatsrelevanten [X.] 88 von 147 Sitzen und damit rund 60 % der Mitglieder des [X.] betrafen (vgl. Verf[X.]H [X.], Urteil vom 16. November 2022 - Verf[X.]H 154/21 -, [X.]47).

Eine vergleichbare Situation ist für die [X.] nicht gegeben. Daher kann dahinstehen, ob den Erwägungen des [X.]s des [X.] zur Neuwahl des [X.] und der Bezirksverordnetenversammlungen zu folgen ist. Für die Beurteilung der Rechtsfolgen, die sich aus den bei der [X.] im Land [X.] aufgetretenen [X.]n ergeben, ist dies ohne Belang.

(2) Nach dem [X.]ebot des geringstmöglichen Eingriffs (s.o. Rn. 253 ff.) ist die [X.] 2021 in [X.] in denjenigen Wahlbezirken, die mit mandatsrelevanten [X.]n behaftet sind, und in den damit verbundenen Wahlbezirken für ungültig zu erklären (a). Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Ungültigerklärung der Wahl auf sechs der zwölf [X.]er [X.]kreise, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, scheidet demgegenüber aus (b).

(a) Notwendig ist die Erklärung der Wahl für ungültig in allen Wahlbezirken, in denen festgestellte [X.] sich mandatsrelevant ausgewirkt haben können.

([X.]) Ausgehend davon hat der [X.] zunächst alle Wahlbezirke in die Ungültigerklärung einbezogen, für die Unterbrechungen der [X.], verspätete Öffnungen oder vorzeitige Schließungen von Wahllokalen dokumentiert sind. Ebenso hat er diejenigen Wahlbezirke einbezogen, in denen die Wahllokale erst nach 18:30 Uhr geschlossen wurden. Dagegen ist nichts zu erinnern. In diesen Fällen liegen [X.] vor (s.o. Rn. 203 f.), die geeignet waren, Wahlberechtigte von der Teilnahme an der Wahl abzuhalten und sich damit auf das Wahlergebnis auszuwirken. Demgemäß erfordert die [X.]orrektur dieser [X.] eine [X.] in den betroffenen Wahlbezirken.

([X.]) Daneben hat der [X.] die [X.] in denjenigen Wahlbezirken für ungültig erklärt, die mit den wahlfehlerbehafteten [X.]n als [X.]e beziehungsweise über einen gemeinsamen [X.] miteinander "verknüpft" waren. Er ist davon ausgegangen, dass die Wähler eines [X.] mit den [X.] des dazu gehörenden [X.]s eine [X.]esamtheit bildeten, sodass bei der Ungültigerklärung der Wahl in einem [X.] die Wahl auch in dem gemeinsamen [X.] und den weiteren, mit diesem [X.] verbundenen [X.]n zu wiederholen sei. Andernfalls bestünde die [X.]efahr doppelter Stimmabgabe oder einer Beeinträchtigung der [X.]eheimheit der Wahl (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 42). Bedenken hiergegen bestehen im Ergebnis nicht. Durch die Erstreckung der Wahlwiederholung auf die zugehörigen [X.]e und die damit verbundenen [X.] wird die [X.]esamtheit der Wählerinnen und Wähler in dem von den mandatsrelevanten [X.]n betroffenen Bereich in die Wahlwiederholung einbezogen. Dies gewährleistet, dass die [X.] in einer den allgemeinen [X.]n aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] entsprechenden Weise korrigiert werden können. Davon könnte bei einer Beschränkung der [X.] auf die von [X.]n betroffenen [X.] nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Dementsprechend beanstandet auch die Beschwerdeführerin das gewählte Vorgehen insoweit nicht.

([X.]) Soweit nach Überzeugung des Senats 15 weitere [X.] als mandatsrelevant wahlfehlerhaft zu beurteilen sind (s.o. Rn. 211 ff.), ist die Wahl auch in diesen [X.]n sowie den zugeordneten [X.]en und den damit wiederum verbundenen [X.]n für ungültig zu erklären. Demgemäß werden neben den diesen zugeordneten [X.]en zehn weitere, selbst nicht fehlerbehaftete [X.] von der Ungültigerklärung erfasst:

Fehlerhafter Wahlbezirk

[X.] zu diesem Wahlbezirk

Über den [X.] verbundener, selbst nicht fehlerhafter Wahlbezirk

Zahl der [X.], in denen die Wahl im Ergebnis zusätzlich für ungültig erklärt wird

75 01 102

011B

75 01 101

2

75 01 106

011E

75 01 108

2

75 01 314

013[X.]

75 01 315

2

75 01 402

014B

75 01 405

2

76 03 112

031I

76 03 111

2

76 03 113

031[X.]

76 03 114

2

76 03 406

034I

-

1

79 06 407

064[X.]

-

1

80 04 304

043D

80 04 327

2

80 04 505

045E

80 04 518

2

80 04 722

047V

-

1

82 08 609

086H

-

1

84 09 623

096M

84 09 624

2

84 09 625

096L

84 09 626

2

85 10 530

[X.]

-

1

15

10

25

([X.]) Demgegenüber ist in denjenigen Wahlbezirken, in denen lediglich Wartezeiten von weniger als einer Stunde feststellbar waren (s.o. Rn. 201), die vom [X.] ausgesprochene Ungültigerklärung einschließlich der verbundenen Wahlbezirke aufzuheben. Betroffen hiervon sind die [X.] 75 01 118, 75 01 317 und 75 01 722, die zugehörigen [X.]e 011[X.], 013I und 017[X.] sowie die über diese [X.]e verbundenen [X.] 75 01 120, 75 01 318, 75 01 319 und 75 01 719.

(b) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus begehrt, die Ungültigerklärung auf das [X.] in sechs [X.]er [X.]kreisen insgesamt zu erstrecken, hat sie keinen Erfolg.

([X.]) Sie verweist insoweit darauf, dass über die in der angegriffenen Entscheidung festgestellten [X.] hinaus vom Vorliegen weiterer, nicht nur auf bloße Einzelfälle beschränkter, wenn auch nicht dokumentierter [X.] auszugehen sei. Dies gelte insbesondere für weitere Schließungen von Wahllokalen sowie unzulässig späte Stimmabgaben und lange Wartezeiten, die zwar in den Niederschriften nicht dokumentiert seien, aber gleichwohl vorgelegen hätten. Sie stützt sich insoweit auf Simulationsrechnungen der nach der Wahl eingesetzten Expertenkommission, wonach aufgrund der unzureichenden Ausstattung der Wahllokale abhängig von der Zahl der Wählerinnen und Wähler sowie der verfügbaren Wahlkabinen von vornherein mit Wartezeiten von mehr als einer und bis zu zwei Stunden zu rechnen gewesen sei. 90 % der dokumentierten Wartezeiten und Warteschlangen seien in den [X.]kreisen 75, 76, 77, 78, 80 und 83 aufgetreten. Diese eindeutige [X.]onzentration lege nahe, dass in diesen sechs Wahlkreisen zeitlich und räumlich flächendeckende und umfassende Probleme bei der Durchführung der Wahlen bestanden hätten. Daher sei es notwendig, in diesen sechs Wahlkreisen die [X.] hinsichtlich der Zweitstimme vollständig zu wiederholen.

([X.]) Dabei lässt die Beschwerdeführerin außer Betracht, dass in Fällen, in denen nicht aufklärbar ist, ob ein [X.] vorliegt, die Wahlprüfungsbeschwerde ohne Erfolg zu bleiben hat (vgl. BVerf[X.]E 146, 327 <365 Rn. 92>; 160, 129 <141 Rn. 46>). Bloße Vermutungen und rein spekulative Annahmen reichen nicht aus (vgl. BVerf[X.]E 121, 266 <310>). Zu unterscheiden ist insoweit zwischen Fällen, in denen eine Störung des [X.] nachgewiesen und daraus auf das Vorliegen eines [X.]s geschlossen wird, und Fällen, in denen es bereits an einem Nachweis der Störung des [X.] fehlt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind spekulativ. Auch wenn es möglich erscheint, dass weitere Wahllokale unzureichend ausgestattet waren und es dadurch zur Bildung langer Warteschlangen kam, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, um feststellen zu können, dass dies in den einzelnen Wahllokalen auch tatsächlich der Fall war. Dabei hilft der Verweis auf die Simulationsrechnungen der Expertenkommission nicht weiter, da diese über das tatsächliche [X.]eschehen in diesen Wahllokalen keine Auskunft zu geben vermögen.

([X.]) Demgegenüber kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Nichterweislichkeit des konkreten Umfangs der [X.] aus der Sphäre der st[X.]tlichen Wahlorganisation stamme und allzu hohe Anforderungen an den Nachweis von konkreten [X.]n Anreize dafür schüfen, unzureichende Wahldokumentationen zu erstellen und auf Anfragen keine Auskünfte zu erteilen. Diese Auffassung verkennt die Aufgabe des [X.]. Dessen Funktion besteht nicht darin, etwaige Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl und damit ein etwaiges Organisationsverschulden der zuständigen Behörden zu sanktionieren. Vielmehr ist es darauf gerichtet, die ordnungsgemäße, der [X.] der Wahl genügende Zusammensetzung des [X.] zu gewährleisten. Dafür ist die Frage der Verantwortlichkeit für Organisationsmängel ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die gewählte Volksvertretung aus einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Wahl hervorgegangen ist. Fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass dies nicht der Fall ist, setzt sich das verfassungsrechtlich geschützte Interesse am Bestand der gewählten Volksvertretung durch.

([X.]) Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Erschütterung der durch die Wahl vermittelten Legitimationsgrundlage in Fällen zahlreicher und schwerer [X.]. Die Beschwerdeführerin nimmt insoweit beispielhaft Bezug auf § 40 Abs. 3 des [X.]esetzes über die Wahl zur [X.], wonach die gesamte [X.] neu zu wählen ist, wenn [X.]en für mehr als ein Viertel der Wahlberechtigten erforderlich wären, sowie auf § 46 Abs. 3 des Wahlgesetzes für den [X.], wonach eine [X.] im gesamten Wahlkreis stattfindet, wenn Unregelmäßigkeiten mehr als die Hälfte der Wahlbezirke betreffen. Schon sie selbst weist aber zutreffend darauf hin, dass aus der Zulässigkeit derartiger einfachgesetzlicher Regelungen zu [X.]folgen nicht auf deren verfassungsrechtliche [X.]ebotenheit geschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass bezogen auf das gesamte Wahlgebiet des [X.] vorliegend lediglich rund 15,03 % der [X.] nachweislich fehlerbehaftet sind. Auch unter Beachtung der von der Beschwerdeführerin behaupteten 90%igen [X.]onzentration der [X.] auf die bezeichneten sechs Wahlkreise ist daher nicht ersichtlich, dass Schwere und Zahl der [X.] geeignet sind, die [X.] der [X.] in [X.] in [X.]änze oder in den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Wahlkreisen infrage zu stellen. Lediglich mit Blick auf die Situation im Wahlkreis 76 könnte eine andere Betrachtung angezeigt sein, da in diesem Wahlkreis mehr als die Hälfte der [X.], unter Berücksichtigung der Feststellungen des Senats 115, mit [X.]n behaftet war. Dies ändert aber nichts daran, dass in den [X.]n, für die keine mandatsrelevanten [X.] festgestellt wurden, die der Wahl zukommende [X.] nicht gestört ist. Die im Wahlkreis 76 konzentriert auftretenden [X.] sind nicht geeignet, das Vertrauen in die [X.] der Wahl in [X.] insgesamt oder auch nur in sechs von zwölf [X.]er Wahlkreisen zu erschüttern. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass in denjenigen Wahlbezirken im Wahlkreis 76, in denen die Wahl beanstandungsfrei durchgeführt wurde, die [X.] der Wahl nicht gewährleistet wäre.

[X.]) Nicht zu beanstanden ist, dass der [X.] angeordnet hat, die Wahl durchgängig als Zweistimmenwahl zu wiederholen (1). Dem hat die Beschwerdeführerin widersprochen (2). Für die Position des [X.] streiten die besseren Argumente (3).

(1) Der [X.] hat erwogen, ob in denjenigen Wahlbezirken, in denen die festgestellten [X.] nur Relevanz für das [X.] haben, die [X.] auf die Abgabe der Zweitstimme beschränkt werden könnte. Nach seiner Auffassung steht dem jedoch "§ 44 Abs. 1 BWahl[X.]" (gemeint wohl: § 44 Abs. 2 BWahl[X.]) entgegen, wonach die [X.] nach denselben Vorschriften stattzufinden hat wie die Hauptwahl (vgl. BTDrucks 20/4000, [X.] 65).

(2) Demgegenüber verweist die Beschwerdeführerin auf § 4 BWahl[X.] a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 2 Satz 2 BWahl[X.]), der zwischen Erst- und Zweitstimme unterscheide. Damit sei die Möglichkeit einer gespaltenen [X.] gegeben, zumal § 44 Abs. 1 BWahl[X.] ausdrücklich davon ausgehe, dass eine Wahl teilweise wiederholt werden könne. Der mit einer begrenzten [X.] verbundene Eingriff in den [X.]rundsatz der [X.]leichheit der Wahl sei durch das [X.]ebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand der gewählten Volksvertretung gerechtfertigt. Eine Zweistimmenwahl führe demgegenüber zu einer unzulässigen Ausdehnung der Folgen der festgestellten [X.].

(3) Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, weil sie der [X.]onzeption der [X.] als Zweistimmenwahl widerspricht (a) und die [X.] an der Hauptwahl ausgerichtet ist (b).

(a) Einer Wiederholung als reine [X.] steht entgegen, dass sich der [X.]esetzgeber für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl und daraus folgend für eine Zweistimmenwahl entschieden hat (vgl. u.a. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 6 und § 30 Abs. 2 BWahl[X.]). Der in § 4 Abs. 1 Satz 2 BWahl[X.] vorgesehenen vorrangigen Berücksichtigung der erfolgreichen Wahlkreisbewerber und dem Verfahren der Zweitstimmendeckung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BWahl[X.] könnte bei einer Trennung von Erst- und [X.] nicht entsprochen werden.

(b) Darüber hinaus fordert § 44 Abs. 2 BWahl[X.], dass die [X.] nach "denselben Vorschriften […] wie die Hauptwahl" stattfindet. Soweit demgegenüber auf die Möglichkeit der teilweisen Ungültigerklärung gemäß § 44 Abs. 1 BWahl[X.] verwiesen wird, hat die Vorschrift nicht die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstimme zum [X.]egenstand, sondern ist mit Blick auf den gebotenen Bestandsschutz der gewählten Volksvertretung auf die räumliche Begrenzung der [X.] gerichtet. Insoweit spricht der Wortlaut des § 44 Abs. 2 BWahl[X.] eindeutig für die obligatorische Durchführung einer [X.] als Zweistimmenwahl. Außerdem hat das [X.] - wenn auch bezogen auf die Nachwahl gemäß § 43 BWahl[X.] - festgestellt, dass einer Einstimmenwahl die Vorschriften des [X.] zur Stimmabgabe entgegenstehen (vgl. BVerf[X.]E 124, 1 <14 f.>). § 43 BWahl[X.] ordnet dabei in Abs. 3 wortgleich zu § 44 Abs. 2 BWahl[X.] für die Nachwahl die Anwendung der für die Hauptwahl geltenden Vorschriften an. Es erschließt sich nicht, warum trotz der identischen Formulierung im Rahmen des § 44 Abs. 2 BWahl[X.] anderes gelten sollte als im Rahmen von § 43 BWahl[X.].

[X.]esondert zu würdigen ist der erst im [X.] bekanntgewordene Umstand, dass Wahlbriefe umverteilt wurden, sodass sie nicht in das Ergebnis der vom Beschluss des [X.] umfassten [X.]e, sondern in das Ergebnis anderer, nicht für ungültig erklärter [X.]e eingingen. Dies war sowohl im Wahlkreis 81 (1.) als auch in den Wahlkreisen 78, 79, 82, 83 und 86 beschränkt auf am Wahltag eingegangene Wahlbriefe (2.) der Fall. Demgegenüber ist die Möglichkeit doppelter Stimmabgabe oder der Nichtwahl im Falle von Personen, die nach der Wahl zu- oder weggezogen sind, vom Regelungssystem des [X.] gedeckt (3.).

1. Die Umverteilung von [X.] aus fünf für ungültig erklärten [X.]en auf sechs andere [X.]e im Wahlkreis 81 war [X.] und ist bei der Anordnung der [X.] zu berücksichtigen.

a) [X.]) § 8 Abs. 1 Satz 2 BWahl[X.] sieht vor, dass der [X.]reiswahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können. Dabei darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Daher sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen (§ 7 Nr. 1 [X.]). [X.]emäß § 38 BWahl[X.] stellt der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen [X.]reiswahlvorschläge und [X.]listen entfallen.

Aus §§ 74, 75 [X.] geht hervor, dass die Wahlbriefe briefwahlbezirksscharf und nicht lediglich wahlkreisscharf auszuzählen sind. Denn nach § 74 Abs. 3 [X.] verteilt die Stelle, bei der die Wahlbriefe einzureichen sind, diese "auf die einzelnen Briefwahlvorstände". Damit können nur diejenigen Briefwahlvorstände gemeint sein, die für die jeweiligen Briefwähler nach deren Wohnsitz zuständig sind. Der Sonderfall der Bildung von [X.]en, die mit mehreren [X.]n verknüpft sind, wird dann ausgelöst, wenn ansonsten weniger als 50 Wahlbriefe zu erwarten sind (§ 7 Nr. 1 [X.]; vgl. im Übrigen für die [X.] von [X.] § 75 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 [X.], Ziffern 3.2.1, 3.2.2 der Anlage 31 zu § 75 Abs. 5 [X.], B[X.]Bl I 2020, [X.] 222 <225>). Auch in diesem Fall sind die Wahlbriefe den [X.]en zuzuordnen, die für die [X.] gebildet wurden, die für die jeweiligen Wählerinnen und Wähler im Fall der [X.] zuständig wären.

[X.]) [X.] eines [X.], in dem die Wahl für ungültig zu erklären ist, in einem anderen [X.] ausgezählt, der selbst nicht mit einem wahlfehlerhaften [X.] verknüpft ist, werden die mit diesen [X.] abgegebenen Stimmen von der Ungültigerklärung nicht erfasst. In diesem Falle lässt sich für den die Wahlbriefe abgebenden [X.] kein vollständiges Wahlergebnis feststellen. Bei einer [X.] nur im abgebenden [X.] bliebe die im aufnehmenden [X.] ausgezählte Stimme gültig. Zugleich könnte bei der [X.] erneut eine gültige Stimme abgegeben werden. Durch eine solche doppelte Stimmabgabe würde der [X.]rundsatz der [X.]leichheit der Wahl verletzt.

b) Daran gemessen liegt bei der Umverteilung der Wahlbriefe im Wahlkreis 81 ein [X.] vor ([X.]), der zur Ungültigerklärung der Wahl auch in den aufnehmenden [X.]en und den mit ihnen verbundenen [X.]n führt ([X.]).

[X.]) Im Wahlkreis 81 wurden Wahlbriefe, deren Anzahl in den einzelnen [X.]en teilweise stark variierte, mit dem Ziel umverteilt, die Arbeitsbelastung bei der Auszählung gleichmäßig zu verteilen und die Feststellung des [X.] zu beschleunigen. [X.]onkret wurden Wahlbriefe aus [X.]en, die mit zwei [X.]n verbunden waren, in [X.]e umgeschichtet, die jeweils nur für einen [X.] gebildet worden waren. Davon waren die im angegriffenen Beschluss des [X.] für ungültig erklärten [X.]e im Wahlkreis 81 wie folgt betroffen:

1

2

3

4

5

Vom [X.] als wahlfehlerhaft bewerteter [X.] ([X.]); Wahl für ungültig erklärt

Verbundener [X.] ([X.]), in dem die Wahl ebenfalls für ungültig erklärt wurde (Anzahl der abgegebenen Wahlbriefe)

Nachrichtlich: [X.] ohne eigenen Vorfall, der über den [X.] in Spalte 2 mit dem [X.] in Spalte 1 verbunden ist

[X.], in dem auch Wahlbriefe des [X.] in Spalte 2 ausgezählt wurden (Anzahl der aufgenommenen Wahlbriefe)

[X.], für den der [X.] in Spalte 4 ursprünglich gebildet worden war

81 07 127

[X.] (100)

81 07 125

[X.] (100)

81 07 122

81 07 129

[X.] (350)

81 07 128

071R (150) und [X.] (200)

81 07 117 und 81 07 124

81 07 224

[X.] (180)

81 07 223

[X.] (180)

81 07 214

81 07 423

[X.] (230)

81 07 428

074N (230)

81 07 419

81 07 504

075B (220)

81 07 503

075P (220)

81 07 522

[X.]esamtzahl der umverteilten Wahlbriefe

1.080

Insgesamt wurden damit 1.080 Wahlbriefe (im Einzelnen: 100; 350; 180; 230; 220) aus für ungültig erklärten [X.]en auf andere, nicht für ungültig erklärte [X.]e verteilt.

Diese Umverteilung von [X.] von einem [X.] auf einen anderen [X.] im Wahlkreis 81 ist [X.]. Sie kann mit dem Hinweis auf eine gleichmäßigere Belastung der Wahlvorstände und eine Beschleunigung der Feststellung des Wahlergebnisses nicht gerechtfertigt werden. Soweit eine kapazitätsbezogene Überforderung einzelner Briefwahlvorstände zu befürchten steht, muss dem durch eine entsprechende Dimensionierung der [X.]e Rechnung getragen werden. Dem Interesse an einer möglichst gleichzeitigen, zeitnahen Feststellung des Wahlergebnisses eines jeden [X.] kann nicht durch Umverteilungen Rechnung getragen werden. Nachträgliche [X.]orrekturen durch die Umverteilung von [X.] sind mit dem [X.]ebot wahlbezirksscharfer Feststellung des Wahlergebnisses nicht zu vereinbaren. Das für die [X.] beziehungsweise [X.]ebene festgestellte Wahlergebnis wurde durch diese Umverteilung allerdings nicht verändert.

[X.]) Dies ändert nichts daran, dass bei der Frage nach der [X.]orrektur des mandatsrelevanten [X.]s im [X.], der der Ungültigerklärung der Wahl im abgebenden [X.] zugrunde lag, auch die im aufnehmenden [X.] ausgezählten Stimmen in den Blick zu nehmen sind. Dabei ist davon auszugehen, dass - wie bereits festgestellt (s.o. Rn. 273) - die Wahl nicht nur in dem [X.], in dem mandatsrelevante [X.] aufgetreten sind, für ungültig zu erklären ist. Vielmehr ist auch der mit diesem [X.] verbundene [X.] einschließlich weiterer mit diesem verbundener [X.] in die Ungültigerklärung einzubeziehen. [X.]rund dafür ist, dass die Stimmen in einem Wahlbezirk zur [X.]ewährleistung der [X.]leichheit der Wahl nur einheitlich für ungültig erklärt werden können. Auch unter Beachtung des [X.]ebots des geringstmöglichen Eingriffs ist insoweit von einem grundsätzlichen Vorrang des [X.]orrektur- gegenüber dem Bestandsinteresse auszugehen.

Nicht anders verhält es sich, wenn Wahlbriefe nicht in dem [X.] ausgezählt werden, der dem fehlerbehafteten [X.] zugeordnet ist, sondern auf weitere [X.]e verteilt und dort ausgezählt werden. Würde das Ergebnis der Wahl in diesem [X.] nicht für ungültig erklärt, bestünde im Wahlkreis 81 in 1.080 Fällen die Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe. Insoweit würde das Ziel, den [X.] zu korrigieren, in relevantem Umfang verfehlt. Sieht man davon ab, die Wahlscheine in den aufnehmenden [X.]en händisch zu überprüfen, was bereits aus [X.]ründen der Beschleunigung und Fehleranfälligkeit nicht in Betracht kommen dürfte, lässt sich auch nicht feststellen, welche der Briefwähler aus einem mit mandatsrelevanten [X.]n behafteten Wahlbezirk ihre Stimme bei der [X.] [X.] wirksam abgeben könnten. Dies spricht dafür, dass bei der Auszählung der einem [X.] zuzuordnenden Wahlbriefe in einem anderen [X.] das Wahlergebnis für diese [X.]esamtheit nur einheitlich als gültig oder ungültig angesehen werden kann. Eine Ungültigerklärung der Wahl ist in einem solchen Fall grundsätzlich auf den aufnehmenden [X.] und die mit ihm verbundenen weiteren [X.] zu erstrecken.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe auf wenige, für das Wahlergebnis nicht ins [X.]ewicht fallende Einzelfälle beschränkt wäre. Dies kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Da insgesamt 1.080 Wahlbriefe aus fünf mit mandatsrelevanten [X.]n behafteten Wahlbezirken auf andere [X.]e umverteilt wurden, bestünde die Möglichkeit einer doppelten [X.] nicht nur in einer geringen Zahl an Einzelfällen. Außerdem ist für den Ausschluss dieser Möglichkeit die Erstreckung der Ungültigerklärung nur auf wenige Brief- und [X.] erforderlich. Demgemäß ist im Wahlkreis 81 die [X.] auch in den sechs betroffenen [X.]en mit den jeweils zugehörigen insgesamt sechs [X.]n für ungültig zu erklären.

2. Die Umverteilung von erst am Wahltag eingegangenen [X.] auf ortsnahe [X.]e stellt zwar einen [X.] dar (a), der bei der Anordnung der Wahlwiederholung aber außer Betracht bleiben kann (b).

a) Nach Mitteilung des [X.]wahlleiters wurden in sechs der zwölf [X.]er Wahlkreise (78, 79, 81, 82, 83, 86) Wahlbriefe, die bei der letzten Leerung der Briefkästen bei den [X.] eingegangen seien, nicht an die nach dem Wohnsitz der Wählerinnen und Wähler zuständigen [X.]e, sondern an andere, ortsnähere [X.]e desselben Wahlkreises verteilt, um Transporte zu vermeiden und unmittelbar nach 18 Uhr mit der Auszählung beginnen zu können. Verteilt worden sei auf 31 [X.]e. Für 30 dieser Bezirke belaufe sich die Zahl der verteilten Wahlbriefe auf insgesamt [X.] Drei der aufnehmenden [X.]e seien im angegriffenen Beschluss des [X.] für ungültig erklärt worden. Auf 27 der übrigen 28 [X.]e seien insgesamt 1.618 Wahlbriefe verteilt worden.

Dieses Vorgehen war wahlfehlerhaft, da es ebenfalls dazu führt, dass Wahlbriefe nicht in dem den Wählerinnen und [X.] zugeordneten [X.] ausgezählt wurden. Da die Verteilung der Wahlbriefe aber nur innerhalb der jeweiligen Wahlkreise stattfand, sind mandatsrelevante Auswirkungen damit nicht verbunden.

Allerdings kann dieses Vorgehen bei der Durchführung der [X.] nach Maßgabe des angegriffenen Beschlusses des [X.] sowohl zu doppelten Stimmabgaben als auch dazu führen, dass von Wählenden überhaupt keine wirksame Stimme abgegeben wird. Die Möglichkeit der doppelten Stimmabgabe besteht, wenn Wahlbriefe in einem nicht für ungültig erklärten [X.] gezählt wurden und die wahlberechtigte Person eine weitere [X.]elegenheit zur Wahl in einem für ungültig erklärten Wahlbezirk erhält. Umgekehrt fiele bei der Auszählung eines Wahlbriefs in einem für ungültig erklärten [X.] die abgegebene Stimme endgültig weg, wenn der Wahlberechtigte bei der [X.] seine Stimme nicht in einem für ungültig erklärten Wahlbezirk erneut abgeben könnte.

b) Auszugehen ist allerdings davon, dass das Risiko einer doppelten Stimmabgabe oder des endgültigen Wegfalls einer abgegebenen Stimme tatsächlich nur bei einem geringen Teil der 1.795 fehlerhaft ausgezählten Wahlbriefe gegeben ist. Hat die Umverteilung der Wahlbriefe zwischen zwei von der Ungültigerklärung nicht berührten oder zwischen zwei für ungültig erklärten [X.]en stattgefunden, besteht dieses Risiko von vornherein nicht. Im ersten Fall bliebe die abgegebene Stimme gültig und eine erneute Stimmabgabe wäre ausgeschlossen. Im zweiten Fall bestünde die Möglichkeit, bei der [X.] erstmals eine gültige Stimme abzugeben. Dies dürfte bei dem weit überwiegenden Teil der 1.795 umverteilten Wahlbriefe der Fall sein. Dafür spricht, dass die Umverteilung deutlich überwiegend Wahlkreise betrifft, in denen die Zahl fehlerhafter und für ungültig erklärter [X.] niedrig ist. Im Wahlkreis 78 gilt dies für 11 von 176, im Wahlkreis 79 für 15 von 176, im Wahlkreis 81 für 12 von 198, im Wahlkreis 82 für 16 von 194 und im Wahlkreis 86 für 6 von 210 [X.]n. Lediglich der Wahlkreis 83 hebt sich mit 64 betroffenen [X.]n von 203 ab. Allerdings wurden dort 177 der 282 Wahlbriefe in von der Ungültigerklärung betroffene [X.]e umverteilt (vgl. Schreiben des [X.]wahlleiters vom 19. September 2023), sodass das Risiko der [X.] in diesen Fällen nicht besteht. Auch unter Berücksichtigung der weiteren für ungültig zu erklärenden Wahlbezirke (s.o. Rn. 211 ff.), ergibt sich nichts wesentlich anderes. Der Anteil wahlfehlerbehafteter [X.] liegt dann - abgesehen vom Wahlkreis 83 - zwischen 3,76 % (Wahlkreis 86) und 9,09 % (Wahlkreis 79 und 81).

Demgemäß dürfte sich das Risiko der Doppel- beziehungsweise Nichtwahl in diesem Zusammenhang auf einen geringen Teil der umverteilten Wahlbriefe beschränken. Die Ermittlung der konkreten Zahl der davon betroffenen Fälle hätte nach Mitteilung des [X.]wahlleiters eine händische Auswertung von 17.000 Wahlscheinen zur Voraussetzung. Abgesehen von dem dabei bestehenden Fehlerrisiko steht einem solchen Vorgehen das Interesse an der möglichst raschen und verbindlichen [X.]lärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] entgegen (vgl. dazu BVerf[X.]E 85, 148 <159>).

Vor diesem Hintergrund überwiegt hinsichtlich der Folgen der Umverteilung der am Wahltag bei den [X.] eingegangenen Wahlbriefe das Bestandsinteresse das [X.]orrekturinteresse. Die Erstreckung der Ungültigerklärung auf die von der Umverteilung betroffenen Wahlbezirke dürfte auch [X.]e erfassen, in denen kein Zusammenhang mit den festgestellten mandatsrelevanten [X.]n besteht, weil keine Wahlbriefe aus den für ungültig erklärten [X.]en in diese Bezirke umverteilt wurden. Hinzu kommt, dass das Risiko der Doppel- oder Nichtwahl allenfalls in einer geringen, nicht näher bezifferbaren Zahl von Einzelfällen besteht. Die Erstreckung der Ungültigerklärung auf die von der Umverteilung betroffenen [X.]e und die mit diesen verbundenen [X.] wäre daher unverhältnismäßig.

3. Der Anordnung der [X.] in den in der Entscheidungsformel bezeichneten Wahlkreisen steht die Veränderung des [X.]s durch Zu- und Fortzüge nicht entgegen. Zwar besteht auch in diesen Fällen das Risiko der Doppel- beziehungsweise Nichtwahl. Diese Wirkung stellt sich jedoch - anders als in den soeben erörterten Fällen - als notwendige Folge der gesetzlichen Regelungen für die [X.] dar. § 44 Abs. 1 BWahl[X.] ermöglicht es, dass eine Wahl teilweise für ungültig erklärt wird, und sieht gleichzeitig nach sechs Monaten die Erstellung neuer Wählerverzeichnisse vor (§ 44 Abs. 2 BWahl[X.]). Die damit verbundene [X.]onsequenz, dass wahlberechtigte Personen ihre Stimme entweder doppelt oder gar nicht abgeben können, folgt aus dem Umstand, dass sich die Stimmabgabe auf zwei verschiedene [X.]punkte bezieht, zu denen von einem Wahlbezirk ausgehend [X.] Legitimation vermittelt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

Die Wahl ist in den bezeichneten Wahlbezirken nach den Maßgaben des Beschlusses des [X.] vom 10. November 2022 zu wiederholen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in Ziffer 3 Satz 2 dieses Beschlusses ausgesprochene Anforderung, dass Wahlvorschläge gemäß § 83 Abs. 6 [X.] nur geändert werden können, wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist, so zu verstehen ist, dass Wahlvorschläge unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 6 [X.] nur in Form einer Streichung geändert werden können.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Meta

2 BvC 4/23

19.12.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvC

vorgehend BVerfG, 5. Juli 2023, Az: 2 BvC 4/23, Beschluss

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 2 GG, § 26 Abs 1 BVerfGG, § 48 Abs 1 BVerfGG, § 31 S 1 BWahlG, § 34 BWahlG, § 44 Abs 1 BWahlG, § 44 Abs 2 BWahlG, § 46 Abs 1 S 3 BWO, § 47 BWO, § 49 Nr 3 BWO, § 54 BWO, § 56 Abs 1 BWO, § 56 Abs 6 S 1 Nr 6 BWO, § 60 S 2 BWO, § 67 BWO, § 72 Abs 1 S 1 BWO, § 74 Abs 3 BWO, § 5 Abs 3 S 2 WahlPrG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.12.2023, Az. 2 BvC 4/23 (REWIS RS 2023, 8511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8511

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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