Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4013

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EUROPA- UND VÖLKERRECHT VERBRAUCHERSCHUTZ VERSICHERUNGSRECHT VERSICHERUNGEN

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Gegenstand

Lebensversicherung: Vereinbarkeit des sog. Policenmodells nach altem Recht mit der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinie der EG; treuwidrige Berufung des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Lebensversicherungsvertrags


Leitsatz

1. Zur Vereinbarkeit des so genannten Policenmodells (§ 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F.) mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung.

2. Einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhielt, ist nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Anspruch.

2

Er beantragte am 14. August 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger im August 1998 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ([X.] - [X.]) in der Fassung des [X.] vom 21. Juli 1994 ([X.] 1630).

3

Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer [X.] getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:

"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der [X.], der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. …"

4

Aufgrund eines [X.] des [X.] wurde im Januar 2004 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Kläger nach den - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung erhielt.

5

Der Kläger zahlte von September 1998 bis März 2004 Prämien in Höhe von insgesamt 17.128,55 €. Nachdem er den [X.] gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 12.481,57 € aus.

6

Mit Schreiben vom 8. März 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten "den Widerspruch gem. § 5a [X.] a.F. bzw. nach § 8 [X.] bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".

7

Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen gezahlten Prämien und ausgekehrtem Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7%-igen Verzinsung der Prämien. Er meint, der Lebensversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil das in § 5a [X.] a.F. geregelte [X.] mit den [X.] der [X.] nicht vereinbar sei.

8

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stünden keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämien nebst Zinsen zu. Er habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des [X.] gemäß § 5a [X.] verstoße nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Das Wi[X.]pruchsrecht des [X.] sei 14 Tage nach dem Zugang der Police nebst ordnungsgemäßer Wi[X.]pruchsbelehrung, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erloschen. Dasselbe gelte hinsichtlich der 2004 durchgeführten Vertragsänderung, so dass offen bleiben könne, ob dem Kläger insoweit ein Recht zum Wi[X.]pruch zugestanden habe.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet (dazu unter 1.). Im Übrigen ist ihm nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach [X.] und Glauben wegen wi[X.]prüchlichen Verhaltens verwehrt (dazu unter 2.).

1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a [X.] wirksam zustande gekommen.

a) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten [X.]. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a [X.] genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich wi[X.]prach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 2014 - [X.], [X.], 817 Rn. 15; vom 24. November 2010 - [X.], [X.], 337 Rn. 22 m.w.[X.]; Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - [X.], [X.], 608 Rn. 10 m.w.[X.]). Der Vertrag erlangte rückwirkend zum [X.]punkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Wi[X.]pruchsfrist von seinem Recht zum Wi[X.]pruch keinen Gebrauch gemacht hatte (Senatsurteil vom 24. November 2010 aaO m.w.[X.]).

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem [X.] sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein im August 1998 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Wi[X.]pruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Wi[X.]pruchsfrist erklärte der Kläger den Wi[X.]pruch nicht.

b) Der so geschlossene Versicherungsvertrag unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a [X.] Wirksamkeitszweifeln. Dabei ist der erkennende Senat - an[X.] als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - [X.], [X.], 608 Rn. 14 ff.) der Fall war - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen. Zum einen (dazu sogleich unter c) steht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bezogen auf das [X.] außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) entfällt (vgl. [X.]. 1982, 3415, 3430 und ständig; [X.] [X.], 644 Rn. 27 f.; [X.], 647 Rn. 26 ff.). Zum anderen scheidet eine Vorlage aus, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem Gemeinschaftsrecht im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist (dazu unter 2.; vgl. [X.] aaO).

c) Das [X.] steht nach Auffassung des Senats eindeutig in Einklang mit den - für den streitgegenständlichen [X.]raum maßgeblichen - Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/[X.] des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/[X.] (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und Art. 31 Abs. 1 der [X.]/[X.] vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der [X.]/[X.] und 90/619/[X.] (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. [X.]) und den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 der späteren Richtlinie 2002/83/[X.] und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ([X.] L 345 S. 1).

aa) Zwar hat ein Teil der Literatur Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des [X.] geäußert ([X.], § 5a [X.] Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], § 8 Rn. 9 f.; [X.], [X.] 1999, 335, 341 f.; [X.], zfs 1997, 281, 283; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der [X.]-Reform 2009 S. 137, 145 f.; [X.] in [X.], Verbraucherrecht in [X.] - Stand und Perspektiven 2005 S. 253, 260 ff.; Lenzing in [X.]/Fock, [X.], Band I 2002, [X.], 164 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Lebensversicherung, Internationale Versicherungsverträge und [X.], Versicherungsvertrieb 1996 S. 157, 201 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] durch und im [X.] bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen, Altersvorsorgeverträge, [X.]-Reform 2003 S. 43, 82 f.; [X.], Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 92 f.; [X.], [X.] als Informationsproblem 2003 S. 109 ff.; [X.], [X.] 1996, 223, 238 f.).

Diese Zweifel werden aber in der Instanzrechtsprechung und im weiteren Schrifttum (zu Recht) nicht geteilt (so etwa von weiteren aktuellen, zur revisionsrechtlichen Überprüfung stehenden Berufungsurteilen: [X.], Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14, [X.] ff. nicht veröffentlicht; [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 14 U 5100/13 S. 4 ff., nicht veröffentlicht; aus der neueren veröffentlichten Rechtsprechung u.a.: [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/12, juris Rn. 36 f.; [X.], 1025, 1026; [X.], 1545 f.; [X.], Urteile vom 14. Februar 2013 - 4 U 63/12, juris Rn. 41 f.; vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 37 ff.; [X.] [X.], 443, 445; Urteile vom 2. März 2012 - 20 U 178/11, juris Rn. 25; vom 3. Februar 2012 - 20 U 140/11, juris Rn. 47 ff.; vom 25. November 2011 - 20 U 126/11, juris Rn. 21 ff.; [X.], 248; vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10, juris Rn. 4 ff.; vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09, juris Rn. 5 ff.; [X.], Urteil vom 21. Dezember 2012 - 11 U 40/12, juris Rn. 17; [X.] [X.], 440, 441 f.; OLG Stuttgart [X.], 1373, 1374 f.; [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 [X.], juris Rn. 44 ff.; [X.], Urteil vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 10 ff.; [X.], 745, 746; [X.] VersR 2001, 837, 838 f.; [X.] NJW-RR 2014, 606, 608 f.; [X.], Urteil vom 4. März 2013 - 26 O 301/12, juris Rn. 40; r+s 2011, 243, 244; Urteil vom 7. Juli 2010 - 26 O 609/09, juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 30. August 2011 - 115 O 53/11, juris Rn. 52 ff.; [X.], Urteil vom 31. März 2011 - 7 O 329/10, juris Rn. 18; [X.], Urteil vom 5. März 2010 - 9 [X.]/09, juris Rn. 36 ff.; [X.] r+s 2010, 339; Bruck/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. § 7 Rn. 65; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 5a [X.] Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 5a Rn. 3; [X.], Schutzbriefversicherung (Assistance) 1996 Einf. Rn. 11; [X.], [X.], 773, 780 f.; [X.]. [X.], 616, 625 f.; [X.], [X.], 267, 271 f.; [X.], Festschrift 50 Jahre [X.], 389 f.; [X.], [X.], 353, 355; [X.], [X.], 1045, 1056; [X.], Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 1995 S. 32 f., an[X.] nur bezüglich § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.]).

bb) Der Senat sieht ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Richtlinien dem in § 5a [X.] geregelten [X.] entgegenstehen könnten.

(1) Die Wi[X.]pruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien 90/619/[X.] und 92/96/[X.] keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 18 f., 22). Wie der in Art. 31 Abs. 1 der [X.]/[X.] erwähnte und für die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers maßgebliche "Abschluss" des Versicherungsvertrages auszugestalten ist, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommenen Anhang. In den Materialien zu Art. 31 der [X.] wird zu dem Passus "vor Abschluss des Vertrages" ausgeführt, die Mitgliedstaaten könnten selbst darüber bestimmen, "wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen" ([X.] Nr. 2 zu Art. 31, [X.]. 7307/92, abgedruckt bei [X.], [X.] eines [X.]/[X.] zum [X.] auf dem Prüfstand, [X.] Reihe [X.]). Die [X.] hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Rahmen des gegen die Bundesrepublik [X.] eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2005/5046 ausdrücklich festgehalten, die Frage, wann ein Versicherungsvertrag als abgeschlossen gelten solle, sei "in der Tat eine Sache des nationalen Rechts".

Die Richtlinien 90/619/[X.] und 92/96/[X.] verfolgen zudem kein auf das materielle [X.]recht bezogenes Harmonisierungsziel. Mit der [X.] sollten insbesondere Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die insoweit angestrebte Harmonisierung sollte nach Erwägungsgrund 5 der [X.]/[X.] zu "einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der [X.]" führen. Diese Zielsetzung nahm die spätere Richtlinie 2002/83/[X.] auf; sie wurde in Erwägungsgrund 2 dergestalt umschrieben, dass "zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen" sind, "wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss". Daraus ergibt sich, dass neben dem [X.] auch die Tätigkeit der Lebensversicherer in den Mitgliedstaaten erleichtert werden sollte. Hingegen sollte die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts "keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor" sein. Dies betont Erwägungsgrund 19 der [X.]/[X.] und führt weiter aus, die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (ebenso Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/83/[X.]). Demnach haben die Richtlinien die Regelung des Vertragsschlusses dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 22 m.w.[X.]).

Der [X.] Gesetzgeber hat zur Umsetzung der genannten Richtlinien neben der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 10a [X.] die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des § 5a [X.] eingeführt (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des [X.]. 12/7595 S. 102 m.w.[X.]). Mit § 5a [X.] bezweckte er nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 25). Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der [X.]/[X.] aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft wurde (vgl. [X.] [X.], 644 Rn. 42; [X.], 647 Rn. 43). Die Aufsichtsbehörde brauchte bei Vertragsabschlüssen nach dem [X.] nicht einzuschreiten, wenn die Versicherer - wie im Streitfall geschehen - ihrer Informationspflicht nach § 10a [X.] nachkamen und den Versicherungsnehmern mit den Policen die erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die Überwachungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 [X.] wurde aber nicht obsolet. Verstöße gegen die Vorgaben des § 10a [X.] zur Gestaltung der Verbraucherinformation waren auch in Bezug auf das [X.] zu ahnden.

(2) Ausgehend von dem sich nach nationalem Recht bestimmenden Zustandekommen des Vertrages entspricht § 5a [X.] den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der [X.] gefunden haben. Sinn und Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der [X.]/[X.] normierten Informationspflicht sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/[X.] rechtfertigen nach der - vom Gerichtshof der [X.] bestätigten - Ansicht des Senats die Auslegung, dass ein Lebens- oder [X.] nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 23; [X.], Urteil vom 19. Dezember 2013 - [X.]/12, [X.], 225 Rn. 24 f.). Das Interesse des Versicherungsnehmers wurde im Erwägungsgrund 20 der [X.] dergestalt umschrieben, "daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der [X.] hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können". Daran anknüpfend wurde der Zweck der [X.] und [X.] im Erwägungsgrund 23 so formuliert: "Im Rahmen eines einheitlichen [X.] wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der [X.] in Verbindung mit deren Anhang II A Nr. a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "vor Abschluss des Vertrages". Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der [X.] ging demnach eindeutig hervor, dass mit ihr sichergestellt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird ([X.] aaO Rn. 25).

Diesen Anforderungen genügte § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.], indem er anordnete, dass der Vertrag erst als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der maßgeblichen Unterlagen - Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation und ordnungsgemäße Wi[X.]pruchsbelehrung - wi[X.]prach. Die Konstruktion eines schwebend unwirksamen Vertrages gewährleistete, dass der Versicherungsnehmer über sein Wi[X.]pruchsrecht belehrt worden sein musste, bevor der Vertrag wirksam werden konnte. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten (vgl. [X.] [X.], 443, 445). Auf diese Weise war eine Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.

(3) Die für das [X.] charakteristische schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wurde in dem genannten Vertragsverletzungsverfahren zunächst nicht hinreichend beachtet. Die [X.] sah in ihrem an das [X.] Bundesministerium der Justiz gerichteten Aufforderungsschreiben vom 4. April 2006 (S. 4 f.) "die praktische Folge der [X.]n Regelung in § 5a [X.] bezüglich des Vertragsschlusses (sog. [X.])" darin, "dass ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gilt, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts keine vollständigen Verbraucherinformationen vorlagen". Daraus zog die [X.] den Schluss, der Versicherungsnehmer werde "an seine Antragstellung auch in den Fällen gebunden, in denen ihm vor Abschluss des Vertrages nicht die von den Richtlinien vorgesehenen Informationen vorlagen". Daran hielt sie nicht mehr fest, nachdem die Bundesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 darauf hingewiesen hatte, dass nach dem [X.] ein bindender Abschluss erst dann erfolge, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Verbraucherinformation erhalten habe, über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und den Wi[X.]pruch innerhalb der gesetzlich gewährten Frist von 14 Tagen unterlassen habe. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 stellte die [X.] dann ihre - ebenfalls bereits in dem Aufforderungsschreiben enthaltene - Argumentation, dass "zu dieser [X.] die Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts längst getroffen" sei, in den Mittelpunkt. Daher könne nach dem [X.]n Recht ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer selbst aktiv werde, um der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages zu entgehen. Dem Versicherungsnehmer werde damit eine [X.] aufgebürdet. Darüber hinaus müsse der Versicherungsnehmer eine Auswahlentscheidung treffen, ohne zuvor entsprechend unterrichtet worden zu sein. Der eigentliche Zweck der Richtlinienbestimmungen, nach denen der Versicherungsnehmer vor einem Vertragsabschluss über alle notwendigen Informationen verfügen soll, werde vereitelt.

Das rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Beurteilung. Da die Richtlinien - wie dargelegt - dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben zum Zustandekommen des [X.] machten und § 5a [X.] sicherstellte, dass dem Versicherungsnehmer die von den Richtlinien geforderten Informationen vorlagen, bevor der Vertrag nach nationalem Recht zustande kam, war die den Richtlinien zu entnehmende Verpflichtung, den Versicherungsnehmer vor dem ihn bindenden Vertragsschluss umfassend über den künftigen Vertragsinhalt und die ihn begleitenden Umstände zu unterrichten ([X.] [X.], 225 Rn. 24 f.), durch den Regelungsgehalt des § 5a [X.] ohne weiteres gewährleistet (vgl. [X.] VersR 2001, 837, 838 f.; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 5a Rn. 8; [X.], [X.], 616, 625; [X.] aaO; [X.], [X.], 267, 269; [X.] aaO S. 32). Die dem Versicherer in § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumte Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer erst nach dessen Antrag die Vertragsbestimmungen und die maßgebliche Verbraucherinformation zukommen zu lassen, führte auch nicht etwa zu einer Aushöhlung oder gar Vereitelung der sich aus den Richtlinien ergebenden Informationspflichten (a.A. [X.] aaO S. 202; [X.], [X.] 1996, 223, 239). § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] stellte sicher, dass die Wi[X.]pruchsfrist erst und nur dann zu laufen begann, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert worden war. Er konnte in Kenntnis der Vertragsbedingungen, der erforderlichen Information und des ihm zustehenden Wi[X.]pruchsrechts frei entscheiden, ob er den Vertrag wirksam werden ließ und von einem Wi[X.]pruch Abstand nahm. Damit wurde den erwähnten Erwägungsgründen 20 und 23 der [X.]/[X.] Genüge getan, nach denen sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können soll ([X.] aaO S. 32).

(4) Das in den Richtlinien vorgesehene Informationsmodell lief durch § 5a [X.] nicht etwa deshalb leer, weil innerhalb der auf 14 Tage beschränkten Wi[X.]pruchsfrist hinreichende Informationsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer nicht bestanden (so aber [X.], [X.] 1999, 335, 339 ff.; [X.]; [X.] aaO S. 202). Während des [X.] konnte der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen ohne weiteres eingehend durchsehen und dabei insbesondere erkennen, dass ihm die Möglichkeit zu einem Wi[X.]pruch zustand. Die Fristdauer von 14 Tagen - und von 30 Tagen für Lebensversicherungsverträge ab dem 8. Dezember 2004 - war angemessen; sie bewegte sich in dem von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/[X.] für den Rücktritt vorgegebenen Rahmen von 14 bis 30 Tagen.

Die hinsichtlich der Wi[X.]pruchsfrist von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache [X.]/12 zu dem Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2012 erhobenen Bedenken gegen die Europarechtskonformität des [X.] führen zu keiner anderen Beurteilung. Unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 23 sieht sie den Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der [X.] verankerten Mitteilungspflicht darin, den künftigen Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und ihm "klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte …" zur Verfügung zu stellen (Schlussanträge Nr. 59). Der in Art. 15 der [X.] Richtlinie Lebensversicherung vorgesehene Rücktritt sei von einem Vertrag, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten, nicht möglich (Schlussanträge Nr. 60). Daraus folgert die Generalanwältin, dem (künftigen) Versicherungsnehmer müssten bestimmte Angaben vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden und nach Mitteilung des Vertragsschlusses müsse ihm eine Rücktrittsfrist von 14 bis 30 Tagen zur Verfügung stehen (Schlussanträge Nr. 61). Der Zweck der Belehrungspflicht wäre nach Auffassung der Generalanwältin verfehlt worden, wenn die Informationen erst nach Abgabe des Angebots durch den Versicherungsnehmer und somit nach seiner Wahl eines Versicherers und eines Vertrages vorgelegt worden wären (Schlussanträge Nr. 62).

Auch daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in jener Sache ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 19. Dezember 2013 (aaO) aber kein Anhaltspunkt für eine Richtlinienwidrigkeit des [X.]. Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten zwar in der Tat dafür zu sorgen gehabt, dass die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet war (aaO Rn. 23). Er hat aber weiter betont, dass Art. 31 Abs. 1 der [X.] im Hinblick auf den dort angeführten Informationszweck eine Mitteilung der Informationen "vor" Abschluss des Vertrages vorsehe (aaO Rn. 25). Dem Zweck der Informationspflicht ist danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Informationen erhält, bevor er - wie nach nationalem Recht in § 5a [X.] geregelt - vertraglich gebunden ist (so auch [X.], Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 S. 10, nicht veröffentlicht). Dies ist zugleich mit Art. 15 Abs. 1 der [X.] Richtlinie Lebensversicherung in Einklang zu bringen. Danach beginnt die Rücktrittsfrist, wenn der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, "dass der Vertrag geschlossen ist". Diese Kenntnis konnte dem Versicherungsnehmer nach dem [X.] durch die mit dem Versicherungsschein zu erteilende Wi[X.]pruchsbelehrung vermittelt werden. Daraus konnte er entnehmen, dass ein - zunächst noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen würde und er sich davon bis zum Ablauf der Wi[X.]pruchsfrist ohne Weiteres lösen, ein Zustandekommen des Vertrages also verhindern konnte.

(5) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 5a [X.] dem Versicherungsnehmer eine - von der [X.] beanstandete - "Wi[X.]pruchslast" auferlegte und ihn damit zu einem Handeln verpflichtete, wollte er nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformation das Zustandekommen des Vertrages in der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] verhindern (so aber [X.]/[X.] aaO S. 83; [X.] aaO S. 98, 112 ff.; vgl. [X.] [X.], 644 Rn. 42; [X.], 647 Rn. 43). Eine Ausgestaltung in Form einer Hinderung des Wirksamwerdens des Vertrages durch Wi[X.]pruch oder Widerruf genügt auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben bzw. beruht sogar auf solchen (vergleiche nur § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG). Insoweit überzeugt auch der Einwand nicht, dass der künftige Versicherungsnehmer nach dem [X.] gegenüber mehreren Versicherern Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen stellen musste, um mit den Versicherungspolicen die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichten (so [X.] S. 201 f.; vgl. [X.] aaO). Dass ein Interessent gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherern stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Wi[X.]pruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint in der Tat lebensfremd (vgl. [X.] aaO S. 202 f.; [X.] aaO m.w.[X.]). Ihm wurde aber nicht angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Versicherungsverträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine fristgerecht zu widerrufen. Wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe einer Vertragserklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander vergleichen wollte, war er nicht gezwungen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen seine Auswahlentscheidung zu treffen. Vielmehr konnte er mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote bitten und sich für eine Versicherung entscheiden. Im Übrigen stand dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Wahlfreiheit auch bei einem Vertragsschluss nach dem so genannten [X.] oder vergleichbaren Vertragsgestaltungen nicht zur Verfügung. Wenn er zunächst verschiedene Angebote bei mehreren Versicherern eingeholt hatte, musste er, nachdem er eines angenommen hatte, dann aber noch ein besseres erhielt, durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung tätig werden.

2. Die von der der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus (vgl. [X.] [X.], 644 Rn. 27; [X.], 647 Rn. 24), weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 90/619/[X.] und 92/96/[X.] unvereinbar ist, hier ohnedies nicht entscheidungserheblich ankommt. [X.] kann daher auch, ob in diesem Fall - wie die Revision meint - alle nach dem [X.] geschlossenen Lebens- und [X.] ohne weiteres - selbst ohne Wi[X.]pruch - von Anfang an unwirksam wären und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht von der genannten unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen wi[X.]prüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

a) Wi[X.]prüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines wi[X.]prüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - [X.]/13 m.w.[X.], zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 40; [X.], Urteil vom 12. November 2008 - [X.], [X.], 1343 Rn. 41; jeweils m.w.[X.]; vgl. Brand, [X.], 269, 276).

b) So liegt der Fall hier. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der [X.], die auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

aa) Das Verhalten des [X.] war objektiv wi[X.]prüchlich. Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Wi[X.]pruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und sogar im Zuge der Vertragsänderung 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des [X.] zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund sieben weitere Jahre vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu wi[X.]prechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange [X.] fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Wi[X.]pruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. [X.], Urteile vom 7. Dezember 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - [X.], NJW-RR 1987, 335, 335 f.).

bb) Der Kläger war (an[X.] als etwa der Kläger im Verfahren [X.]) von der [X.] in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a [X.] über sein Wi[X.]pruchsrecht belehrt worden. Daher war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte er bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das [X.] gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein [X.] durch wi[X.]prüchliches Verhalten kann wegen der an [X.] und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2007 - [X.], NJW 2007, 2183 Rn. 8 m.w.[X.]).

cc) Ebenso wenig sind für den aus wi[X.]prüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des [X.] erforderlich (vgl. [X.], Urteile vom 12. November 2008 aaO Rn. 41; vom 20. März 1968 - [X.], [X.], 876 unter 3 c; [X.]/[X.]/[X.], 6. Aufl. § 242 Rn. 288 m.w.[X.]; [X.]/Looschel[X.]/Olzen, BGB [2009] § 242 Rn. 293 m.w.[X.]). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein ([X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 288; [X.]/Looschel[X.]/Olzen aaO Rn. 292 m.w.[X.]).

Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der [X.] ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Änderungsantrag des [X.], der das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichte, sogar noch verstärkt. Das Verhalten des [X.] sprach aus Sicht der [X.] dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das Vertrauen der [X.], der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.

Die Beklagte hatte durch die Wahl des [X.] zwar die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie dem Kläger den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Wi[X.]pruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der [X.] steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des [X.] im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das [X.] entsprach dem damals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der [X.] nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.

Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen.

c) Der - von Amts wegen zu berücksichtigende, im Revisionsverfahren von der [X.] auch geltend gemachte - Einwand von [X.] und Glauben greift auch im Falle einer - zugunsten des [X.] unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.] GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49; Slg. 2010, [X.] Rn. 31, 33; jeweils m.w.[X.]) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom Gerichtshof anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von [X.] und Glauben - Anwendung (König, [X.] in der Rechtsprechung des [X.] 2011 S. 114 m.w.[X.]) und sind hier gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben versagt ist, wird nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des [X.]n Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/[X.] vorgesehene und in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 [X.] umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wird dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von [X.] und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages.

Auch zum Einwand von [X.] und Glauben ist entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von [X.] und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht ([X.]. 2000, [X.] Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ([X.] ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.[X.]; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, [X.] Rn. 20 m.w.[X.]; Slg. 1996, [X.] Rn. 24 m.w.[X.]). Dies hat der Gerichtshof - ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. [X.]. 1996, [X.] Rn. 9, 35) - nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten ([X.]. 2000 aaO Rn. 34; Slg. 1996 aaO Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen ([X.]. 2000 aaO Rn. 34 m.w.[X.]; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, [X.] Rn. 68). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist ([X.]. 2000 aaO Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof der [X.] in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (aaO Rn. 25) dargelegte Zweck der [X.], eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird.

[X.]                              Felsch                                 [X.]

             [X.]                    Dr. Brockmöller

Meta

IV ZR 73/13

16.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Januar 2013, Az: 7 U 137/12, Urteil

§ 5a Abs 1 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 2 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 3 VVG vom 21.07.1994, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90, Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92, EWGRL 267/79

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13 (REWIS RS 2014, 4013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4013


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2437/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2437/14, 02.02.2015.


Az. IV ZR 73/13

Bundesgerichtshof, IV ZR 73/13, 16.07.2014.


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IV ZR 102/19

IV ZR 211/19

IV ZR 234/19

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IV ZR 279/19

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25 U 2301/19

25 U 1356/19

8 U 170/18

25 U 607/18

25 U 30/19

25 U 685/18

25 U 373/18

23 O 15917/16

23 O 5464/17

25 U 1934/17

25 U 3916/17

25 U 1671/14

8 U 1345/15

25 U 2492/14

25 U 3877/11

25 U 3379/14

25 U 812/15

25 U 237/15

25 U 3439/17

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IV ZR 243/19

IV ZR 317/19

IV ZR 32/20

1 O 331/20

20 U 45/18

19 U 151/17

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20 U 42/18

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20 U 159/16

19 U 123/16

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20 U 205/15

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20 U 12/16

20 U 55/15

20 U 169/11

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20 U 154/11

20 U 202/11

20 U 188/14

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20 U 168/11

20 U 8/14

20 U 183/14

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20 U 170/11

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20 U 86/20

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20 U 269/21

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IV ZR 318/18

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