Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2020, Az. 1 BvR 842/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3153

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BELEIDIGUNG POLIZEI MEINUNGSFREIHEIT GRUNDRECHTE

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: "FCK BFE" als strafbare Beleidigung der Mitglieder einer konkreten polizeilichen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit - Strafurteil wegen Beleidigung unter Verwendung einer Kollektivbezeichnung stellt bei hinreichender Konkretisierung der betroffenen Personengruppe keine Verletzung der Meinungsfreiheit des Verurteilten dar


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des [X.] eines Pullovers mit dem Schriftzug "[X.]" ("Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit").

2

1. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen gehört der Beschwerdeführer der [X.] "linken Szene" an und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auseinandersetzungen mit der dortigen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit ([X.]) der Polizei. Aus Anlass eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen der rechtsextremen Szene demonstrierte der Beschwerdeführer im Oktober 2017 gemeinsam mit anderen Personen unter dem Motto "Kein Platz für Neonazis in [X.]" vor dem Gerichtsgebäude. Nach den gerichtlichen Feststellungen war ihm bewusst, dass Mitglieder der [X.] vor Ort anwesend sein würden, um den Einlass in das Gebäude und das Verfahren zu sichern. Hierbei trug er nach den tatgerichtlichen Feststellungen einen Pullover mit der Aufschrift "[X.]" gut sichtbar unter seiner geöffneten Jacke. Nachdem Beamte der Einheit darauf aufmerksam geworden waren, forderte ein Beamter den Beschwerdeführer mehrfach auf, die Aufschrift zu bedecken und belehrte ihn über die mögliche Strafbarkeit dieses Verhaltens. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagierte, ordnete der Beamte die Beschlagnahme des Pullovers an und forderte den Beschwerdeführer auf, den Pullover auszuziehen. Hierbei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer unter dem Pullover ein T-Shirt mit der identischen Aufschrift trug, was er nach den tatgerichtlichen Feststellungen spöttisch kommentierte.

3

2. Wegen dieses Verhaltens verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen je 40 Euro. Angesichts der Vorgeschichte sei das Gericht überzeugt, dass sich der Schriftzug gerade und ausschließlich auf die [X.] Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen sollte. Diese stelle, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele, ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar. Das [X.] Wort "fuck" bringe nicht bloß Kritik zum Ausdruck, sondern werde - inzwischen auch im [X.] - allgemein als Schmäh- oder Schimpfwort verwendet, das eine verächtliche Geringschätzung der so titulierten Person unmittelbar ausdrücke. Dem Beschwerdeführer sei wegen des politischen Charakters des Strafverfahrens bewusst gewesen, dass sich Beamte der örtlichen [X.] und jedenfalls andere mit der Bedeutung dieses Kürzels vertraute Polizeibeamte an diesem Tag vor Ort befinden und von seiner Schmähschrift Kenntnis nehmen würden. Unter anderem der Umstand, dass er auf den Hinweis hin den Schriftzug nicht verdeckt habe, verdeutliche, dass es ihm gerade auf eine Beleidigung der Beamten angekommen sei. Aus den in der Hauptverhandlung gezeigten Aufnahmen zeige sich zudem das vorsätzlich schmähende Präsentieren der Aufschrift gegenüber Polizeibeamten. Angesichts der Gesamtumstände sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe, vollkommen lebensfremd. Eine Rechtfertigung der Äußerung durch § 193 StGB scheide aus, da diese sich in einer vulgären Beschimpfung erschöpfe, die keinerlei sachbezogenen Beitrag im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung leiste. Im Rahmen der Strafzumessung sei der vorherige Konflikt mit Beamten der [X.] strafmildernd berücksichtigt worden. Allerdings müsse durch die geringfügig bemessene Geldstrafe zum Ausdruck gebracht werden, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form des Protestes strafbar sei und geahndet werde.

4

3. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers verwarf das [X.] auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet.

5

4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg. Sie genügt hinsichtlich einiger [X.] bereits nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) beziehungsweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] sich ergebenden Substantiierungsanforderungen. Jedenfalls ist sie unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

7

1. Die strafrechtliche Verurteilung wegen [X.] des Schriftzugs "[X.]" gegenüber Beamten einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit greift in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Dieses Grundrecht schützt wertende Äußerungen unabhängig von deren etwaigen polemischen, unsachlichen oder verletzenden Gehalt (vgl. [X.] 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr).

8

2. Dieser Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die in erster Linie den Strafgerichten obliegende Auslegung und Anwendung des die Meinungsfreiheit beschränkenden § 185 StGB begegnet in den differenziert festgestellten Umständen des Falles keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Missachtung der aus dem Grundsatz praktischer Konkordanz folgenden verfassungsrechtlichen Maßgaben für Verurteilungen nach § 185 StGB (vgl. dazu zusammenfassend [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.) und ein Überschreiten des bei der Anwendung dieser Maßgaben bestehenden fachgerichtlichen Wertungsrahmens sind nicht erkennbar.

9

a) Insbesondere haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die tatgerichtliche Feststellung einer Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -, Rn. 16 ff.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -, Rn. 16 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 1 BvR 2832/15 -, Rn. 4 ff.). Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, dass seine Äußerung nicht auf die spezifische Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit in [X.] und deren Beamtinnen und Beamte, sondern allgemein auf solche Einheiten bei der Polizei bezogen gewesen sei. Er erwidert jedoch nicht auf die detaillierte Begründung des Amtsgerichts, wonach diese Zielrichtung aus dem gesamten Zusammenhang seines Verhaltens, insbesondere der gerade die [X.] [X.] betreffenden Vorgeschichte, hervorgehe. In Rechnung gestellt werden kann dabei auch, dass eine spezifisch die Beamtinnen und Beamten in [X.] betreffende Zielrichtung angesichts der zwei übereinander getragenen Kleidungsstücke mit der identischen Aufschrift und des Verhaltens des Beschwerdeführers bei und nach dem polizeilich angeordneten Ausziehen seines Pullovers nicht fernlag.

b) Insofern liegt der Fall erheblich anders als in vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen strafgerichtliche Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung der herabsetzenden Botschaften "[X.]" ("all cops are bastards") und "[X.]" ("fuck cops") beanstandet wurden (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -). In diesen Fällen gab es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit und war ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen nicht aus den Feststellungen erkennbar. Vielmehr konnten die Botschaften auf den Kleidungsstücken auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv "Polizei" verstanden werden. Ein Verständnis als Stellungnahme zur Institution der Polizei und ihrer gesellschaftlichen Funktion war daher naheliegend, wozu Art. 5 Abs. 1 GG jeden Menschen berechtigt. Ein Unterschied ergibt sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der [X.] - auch ohne den [X.] - erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff "cops". Bei Letzterem ist nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die [X.] Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht.

c) Ausgehend von dieser nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Deutung des Verhaltens des Beschwerdeführers als auf die Beamtinnen und Beamten der [X.] [X.] bezogen begegnet die Würdigung des Schriftzugs als strafbare Beleidigung keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Der Beschwerdeführer trägt insoweit nichts vor, was die implizite amtsgerichtliche Einordnung des Schriftzugs als Schmähung beziehungsweise als Formalbeleidigung verfassungsrechtlich in Zweifel ziehen würde. Dabei ist unerheblich, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts zwischen diesen Rechtsfiguren (vgl. dazu ausführlich [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 ff. und 21) nicht differenziert. Dies deckt sich zum einen mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, in der diese Fallgruppen nicht immer klar gegeneinander abgegrenzt wurden (vgl. zur Formalbeleidigung als Unterfall der Schmähkritik [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21). Zum anderen hat diese fehlende Differenzierung auch inhaltliche Gründe. Denn die Entbehrlichkeit einer grundrechtlich angeleiteten Abwägung sowohl bei Schmähkritik als auch bei der Formalbeleidigung gründet darauf, dass bei einer Äußerung die inhaltliche Auseinandersetzung und Stellungnahme gänzlich in den Hintergrund tritt und das Mittel der Sprache mit Vorbedacht nur noch dazu eingesetzt wird, andere Personen zu verletzen und in den Augen anderer herabzusetzen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 842/19

08.12.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Braunschweig, 5. März 2019, Az: 1 Ss 77/18, Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 185 StGB, § 193 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2020, Az. 1 BvR 842/19 (REWIS RS 2020, 3153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3153

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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