Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 1015/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 9078

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) MIETWOHNUNG BERUFSFREIHEIT MIET- UND WEG-RECHT GRUNDRECHTE MIETRECHTSREFORM MAKLER BESTELLERPRINZIP

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Gegenstand

Beschränkung der Berufsfreiheit von Wohnungsvermittlern durch Bestellerprinzip (§ 2 Abs 1a WoVermRG nF) verfassungsrechtlich unbedenklich - Eingriff in Berufsfreiheit durch legitimes Ziel des Verbraucherschutzes sozialstaatlich gerechtfertigt und mangels milderer, gleich wirksamer Mittel erforderlich - Interessenausgleich angemessen - ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Textformerfordernis für Wohnungsvermittlungsverträge


Leitsatz

Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) eingelegt worden ist, zurückgewiesen; soweit sie von dem Beschwerdeführer zu 3) eingelegt worden ist, wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die Regelungen im Gesetz zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - [X.]) vom 21. April 2015 ([X.]), mit denen das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung und das [X.] für [X.] eingeführt werden sollen.

2

1. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz will der Gesetzgeber zwei nach seiner Einschätzung drängenden Problemen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnen. Diese werden nach der Begründung des Entwurfs der [X.]regierung für das Mietrechtsnovellierungsgesetz zum einen darin gesehen, dass in prosperierenden Städten die Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen stark angestiegen seien und teilweise in erheblichem Maß über der ortsüblichen Vergleichsmiete lägen. Zum anderen könnten gerade auf diesen angespannten Wohnungsmärkten Vermieterinnen und Vermieter auch die Kosten der von ihnen eingeschalteten [X.] und Makler auf die [X.]nden abwälzen (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.] 1).

3

Um diese Probleme zu lösen, schafft das Mietrechtsnovellierungsgesetz zunächst durch Änderungen des Mietrechts in Art. 1 und Art. 2 neue Vorschriften, durch die der Anstieg der Miethöhe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten begrenzt werden soll ("Mietpreisbremse", §§ 556d ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - [X.]). Durch Art. 3 des Mietrechtsnovellierungsgesetzes erfolgen zudem Änderungen im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (im Folgenden: [X.]), die dem Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung Geltung verschaffen sollen und für den Vermittlungsvertrag das [X.] vorschreiben. Nur dieser zweite Teil der Novelle ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4

a) Für die Einführung des Bestellerprinzips geht die Begründung des [X.] davon aus, dass gerade in angespannten Wohnungsmärkten Mietobjekte "häufig weit überwiegend" über Wohnungsvermittler angeboten würden. [X.]nde hätten dann kaum eine realistische Chance, auf provisionsfreie Angebote auszuweichen. Dabei seien insbesondere bei [X.] der Makler häufig auf ein Minimum beschränkt. Im Ergebnis hätten die Mieter oft trotzdem die gesetzlich maximal zulässige [X.] in Höhe von zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Diese Kosten träten neben die oft bereits hohe Miete und die ebenfalls aufzubringende Mietkaution für das neue Mietverhältnis. Die so kumulierten Beträge seien geeignet, wirtschaftlich schwächere Mieterhaushalte zu überfordern. Dies erscheine vor dem Hintergrund eines materiell verstandenen Bestellerprinzips unangemessen. Wer kostenpflichtige Dienste veranlasse, solle im Ergebnis auch für die dafür entstehenden Kosten aufkommen (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]).

5

Das Bestellerprinzip solle durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung verankert werden. Danach kämen entgeltpflichtige Maklerverträge zwischen einem [X.]nden und einem Wohnungsvermittler nur noch dann zustande, wenn der Makler ausschließlich wegen des Vertrags mit dem [X.]nden diejenige Wohnung beschaffe, für die der Mietvertrag abgeschlossen werde. Habe der Vermieter dem Makler eine Wohnung zur Suche eines für ihn geeigneten Mieters an die Hand gegeben, solle der Mieter keinesfalls zur Zahlung der [X.] verpflichtet sein. Vereinbarungen, die Zahlungspflicht für die Maklervergütung auf den Mieter abzuwälzen, seien unwirksam.

6

Ziel der Änderungen sei es, dass diejenige Partei, die sich eines Wohnungsvermittlers bediene und in deren wirtschaftlichem Interesse er vorwiegend tätig werde, auch dessen Vertragspartner im rechtlichen Sinne werde und bleibe. Hierdurch werde das Bestellerprinzip in seiner materiellen Bedeutung umgesetzt. Nur der [X.] der Maklerleistung solle verpflichtet sein, die anfallende Maklercourtage zu begleichen (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]). Auch künftig sollten aber sowohl Mieter als auch Vermieter Auftraggeber des Wohnungsvermittlers sein können (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.] 1).

7

Die Regelung sei in erster Linie für angespannte Wohnungsmärkte relevant. Auf ausgeglichenen Wohnungsmärkten oder auf Teilmärkten mit einem Überschuss an freien Mietwohnungen habe der Vermieter jedenfalls nicht zwingend die Marktmacht, Maklerkosten auf den [X.]nden abzuwälzen (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]).

8

b) Zur Einführung des [X.]ses erläutert die Begründung des [X.], dass hiermit Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsschlusses von vornherein vermieden werden sollten (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]). Sowohl dem [X.]nden als auch dem Vermieter werde deutlich vor Augen geführt, dass sie einen [X.] und deshalb bei erfolgreicher Vermittlung oder erfolgreichem Nachweis eine Vergütung fällig werden könne. Auf diese Weise könnten auch Unklarheiten über die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen sei, vermieden werden (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.] 35 f.).

9

2. Die zentrale Regelung des Bestellerprinzips beruht auf Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b [X.], mit dem § 2 [X.] um den Absatz 1a ergänzt wurde. Ferner wurde durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe e [X.] die Regelung zur Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen in § 2 Abs. 5 [X.] durch eine neue Nummer 2 ergänzt. Die genannte Vorschrift im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung lautet nunmehr - soweit hier von Interesse - wie folgt:

§ 2

(1)

(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom [X.]nden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des [X.] mit dem [X.]nden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).

(2) bis (4) …

(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn

1. sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder

2. durch sie der [X.]nde verpflichtet wird, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes [X.] zu zahlen.

Unverändert darf der Wohnungsvermittler nach § 6 Abs. 1 [X.] Wohnräume nur dann anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten erhalten hat. Die Begründung des [X.] zum Mietrechtsnovellierungsgesetz stellt hierzu unter Hinweis auf die überwiegende Auffassung in der Literatur klar, dass dieser Auftrag nicht als Auftrag im Sinne des § 662 [X.] zu verstehen ist und auch keine Willenserklärung zum Abschluss eines [X.] darstellt (BTDrucks 18/3121, [X.]).

Durch Art. 3 Nr. 5 Buchstaben a [X.] [X.] ist in § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ein neuer [X.] hinzugefügt worden. Danach handelt auch ordnungswidrig, wer

entgegen § 2 Absatz 1a vom [X.]nden ein Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, … .

Verstöße können mit Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden (Art. 3 Nr. 5 Buchstabe b [X.] i.V.m. § 8 Abs. 2 [X.]).

3. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der [X.]rat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der [X.]regierung (BTDrucks 18/3121, [X.] f.) darum gebeten,

" … im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine sachgerechte Lösung für Fälle gefunden werden kann, in denen der Vermittler entweder den Auftrag, die Wohnung anzubieten, aufgrund mehrerer [X.] mit unterschiedlichen Mietinteressenten eingeholt hat, oder der Vermittler die aufgrund eines [X.] mit einem Mietinteressenten gesuchte Wohnung nach Ablehnung durch diesen Mietinteressenten einem weiteren Mietinteressenten anbietet."

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sahen jedoch weder die [X.]regierung noch der [X.] Anlass für ein weiteres Eingehen auf die Bedenken des [X.]rates (vgl. BTDrucks 18/4220, [X.]. Der Gesetzentwurf der [X.]regierung wurde am 5. März 2015 ohne Änderungen vom [X.] beschlossen und ist am 1. Juni 2015 in [X.] getreten.

1. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind Immobilienmakler, die sich durch die Einführung des Bestellerprinzips in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen. Der Beschwerdeführer zu 3) ist ein Wohnungsmieter, der meint, in seinem Recht auf Vertragsfreiheit verletzt zu sein.

a) Der Beschwerdeführer zu 1) betreibt seit dem [X.] ein einzelkaufmännisches Unternehmen zur Immobilienvermittlung. Seine Geschäftstätigkeit besteht unter anderem in der Vermittlung von Miet- und Kaufverträgen. Nach eigenen Angaben führt der Beschwerdeführer zu 1) jährlich bis zu eintausend Grundstücks- und Wohnungsbesichtigungen durch. Dabei seien bislang etwa 30 % seines Umsatzes auf den Bereich der Wohnraumvermietung entfallen. Bereits seit der Verabschiedung des Gesetzes durch den [X.] am 5. März 2015 und der Zustimmung durch den [X.]rat am 27. März 2015 hätten sich erhebliche Umsatzeinbußen bemerkbar gemacht.

Mehrere Eigentümer, die dem Beschwerdeführer zu 1) zuvor schon verschiedene Objekte zur Vermittlung von Mietverträgen an die Hand gegeben hätten, hätten ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie nach dem 1. Juni 2015 die Zusammenarbeit einstellen oder zumindest stark einschränken wollten. Er sei daher gezwungen gewesen, Personal abzubauen, insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen selbständigen Maklern zu beenden. Trotz intensivierter Planung und Einsparungen an anderer Stelle habe er angesichts der zu erwartenden Umsatzentwicklung seinen Mitarbeitern eine Entlohnung nicht mehr garantieren können.

b) Der Beschwerdeführer zu 2) betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ein auf die Vermittlung von Mietwohnungen spezialisiertes Maklerbüro. Nach eigenen Angaben erzielt er seit etwa 20 Jahren durchschnittlich mindestens 95 % seiner Einnahmen aus diesem Bereich. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hätten sich 68 Wohnungen in seinem Bestand befunden, die mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2015 nicht mehr vermittelbar seien, weil er weder von den Eigentümern noch von den [X.]n eine Provision erhalten könne.

c) Der Beschwerdeführer zu 3) ist Mieter einer Wohnung, die ihm vom Beschwerdeführer zu 1) vermittelt worden ist. Er beabsichtigt, auch künftig Wohnungen über ihn und andere Makler anzumieten und diese für ihre Tätigkeit angemessen zu bezahlen. Letzteres sei mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2015 jedoch nicht mehr möglich.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer zu 3) sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften des Mietrechtsnovellierungsgesetzes seien formell und materiell verfassungswidrig.

a) Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass die Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht gegeben sei, weil die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorlägen. Der räumliche Wirkungsbereich eines Maklers sei in der Regel regional begrenzt, daher sei die Neuregelung nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.

Ferner beanstanden die Beschwerdeführer das Gesetzgebungsverfahren, weil der [X.]rat das Mietrechtsnovellierungsgesetz als [X.] behandelt habe, obwohl das Gesetz nach Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG wegen der abweichungsfesten Regelung des Verwaltungsverfahrens durch Art. 1 Nr. 3 [X.] insgesamt zustimmungspflichtig gewesen sei.

Die Einführung des Bestellerprinzips sei für die Länder darüber hinaus mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, woraus ebenfalls die Zustimmungsbedürftigkeit folge. Mit der Einführung der neuen Bußgeldtatbestände sei eine qualitative Erhöhung der Aufgabenlast der Länder erfolgt, weil die Landesbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verpflichtet seien.

b) Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind der Auffassung, das Mietrechtsnovellierungsgesetz greife unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit ein. Zumindest hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2) handle es sich um eine Berufswahlregelung, die unter besonders hohen Rechtfertigungsanforderungen stehe. Der Beschwerdeführer zu 2) verdiene nämlich derzeit nahezu seinen gesamten Lebensunterhalt mit der Vermittlung von Wohnraum. Zudem werde in das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen.

Das Verbot des § 2 Abs. 1a [X.] führe dazu, dass der Makler für seine Tätigkeit keine Vergütung mehr verlangen könne, was untragbare wirtschaftliche Nachteile zur Folge habe. Die vom Gesetzgeber bezweckte Abwälzung der Kosten auf die Anbieter führe nämlich dazu, dass Vermieter kaum noch [X.] erteilten. Um Maklerkosten einzusparen, suchten sie eher selbst nach einem Mieter oder ließen ihre Wohnungen sogar vorübergehend leer stehen. Neue Modelle, die eine Vergütung durch den Vermieter zuließen, gebe es nicht oder seien jedenfalls nicht durchzusetzen.

Mildere Mittel seien dagegen möglich, so etwa die Formulierung eines "echten" Bestellerprinzips. Der Gesetzgeber hätte die Unverhältnismäßigkeit der Regelung vermeiden können, wenn er einen Vergütungsanspruch gegenüber dem [X.]nden für die Fälle vorgesehen hätte, in denen der Wohnungsvermittler den Auftrag zur Wohnungsvermittlung nicht nur für einen, sondern für mehrere [X.]nde einhole.

Ferner sei der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil die angegriffenen gesetzlichen Regelungen allein auf die [X.] als "Kostentreiber" konzentriert seien, während andere Personen, die für die Wohnungsknappheit und dafür verantwortlich seien, dass sich sozial Schwache in bestimmten Gebieten keine akzeptable Wohnung mehr leisten könnten, außer Betracht blieben.

c) Der Beschwerdeführer zu 3) ist der Auffassung, seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit sei verletzt. Die Vertragsfreiheit gewährleiste nicht nur das Recht, überhaupt Verträge mit einem Makler eingehen zu können, sondern auch das Recht, Verträge eines bestimmten Inhalts abzuschließen. Dies sei ihm durch die Neuregelung verwehrt, insbesondere sei es ihm nicht möglich, sich zur Zahlung einer Provision für die Vermittlung einer Wohnung zu verpflichten, die zuvor bereits anderen [X.]n in deren Auftrag präsentiert worden sei.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben das [X.]ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz namens der [X.]regierung, die Landesregierung [X.], die [X.]rechtsanwaltskammer, der [X.], der [X.], der [X.] - [X.]verband für die Immobilienwirtschaft e.V., der Immobilienverband IVD [X.]verband e.V. sowie [X.] - [X.], Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Stellung genommen.

1. Zur Frage der formellen Verfassungsmäßigkeit hat sich lediglich das [X.]ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geäußert und einen Verstoß gegen Kompetenz- und Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes verneint.

a) Der [X.] sei für den Erlass der mit der Beschwerde angegriffenen Regelungen gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuständig. Die Vorschriften des Mietrechtsnovellierungsgesetzes regelten Fragen einer speziellen Materie des bürgerlichen Rechts. Beim neuen [X.] in Art. 3 Nr. 5 [X.] handle es sich um Strafrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Zum Strafrecht sei auch die Regelung der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu rechnen. Da sich die Kompetenz des [X.]gesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG herleite, sei die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG nicht zu beachten.

b) Das Gesetz sei zu Recht als [X.] behandelt worden. [X.]gesetze bedürften nach Art. 77 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 4 GG nur dann der Zustimmung des [X.]rates, wenn das Grundgesetz dies ausdrücklich vorsehe. Keiner der im Grundgesetz enumerativ und abschließend aufgeführten, die Zustimmungsbedürftigkeit auslösenden Tatbestände greife hier ein. Insbesondere enthalte das Gesetz keine Bestimmungen, die das Verwaltungsverfahren der Länder im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG unter Ausschluss einer Abweichungsmöglichkeit regelten.

2. Hinsichtlich der Frage der Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) und 2) aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gehen die Stellungnahmen, die sich mit diesen [X.] befassen, davon aus, dass weder eine Ungleichbehandlung noch ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie gegeben sei.

3. Das [X.]ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Landesregierung [X.], die [X.]rechtsanwaltskammer, der [X.] und der [X.] sind der Auffassung, die angegriffenen Regelungen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes seien auch gemessen am Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungsgemäß.

a) Die Regelungen griffen zwar in die Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ein. Ein solcher Eingriff sei aber gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen ließen. Das sei sowohl für die Einführung des Bestellerprinzips als auch für das [X.] in § 2 Abs. 1 [X.] der Fall. Die im Gesetz gefundene Lösung sei verhältnismäßig. Insbesondere seien mildere Mittel, die gleichermaßen effektiv gewesen wären, nicht ersichtlich. Das zeigten die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erwogenen, aber letztlich verworfenen Alternativen. Die Regelung sei unter Berücksichtigung aller widerstreitenden Interessen im Ergebnis auch angemessen. Soweit Makler die Nachfragesituation auf den Wohnungsmärkten bisher hätten nutzen können, um mit den [X.]nden Verträge zu schließen, die sie ansonsten nicht hätten vereinbaren können, erscheine diese Position der Makler nicht schutzwürdig.

b) Im Hinblick auf die vom [X.]rat aufgezeigten Bedenken in den Fällen der Mehrfachbeauftragung und der [X.] des Maklers sind die Landesregierung [X.], die [X.]rechtsanwaltskammer und der [X.] - sowie für die Fallgruppe der Beauftragung des Vermittlers durch mehrere [X.]nde auch der [X.] - der Ansicht, dass jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung eine teleologische Reduktion der Regelung des Bestellerprinzips geboten und ein Provisionsanspruch gegen die [X.]nden daher nicht ausgeschlossen sei.

Dem widerspricht das [X.]ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das diese Auslegung weder für verfassungsrechtlich geboten noch für zulässig hält. Hätte der Gesetzgeber in den hier diskutierten Fällen eine Pflicht zur Zahlung des [X.] durch den [X.]nden weiterhin zugelassen, so hätten Makler die bisherige Situation zum Nachteil der [X.]nden durch einfache Umgestaltungen des Geschäftsmodells beibehalten können. Derartige Möglichkeiten seien unter Maklern während des Gesetzgebungsverfahrens bereits intensiv erörtert worden. In den vom [X.]rat in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf angesprochenen Fallkonstellationen hätten Ausnahmen vom Bestellerprinzip zu einem Leerlaufen des Gesetzes geführt und seien daher nicht geregelt worden. Auch ohne diese Ausnahmen sei die Regelung mit der Berufsfreiheit von Maklern vereinbar.

4. Für begründet halten die Verfassungsbeschwerde der [X.] - [X.]verband für die Immobilienwirtschaft e.V., der Immobilienverband IVD [X.]verband e.V. sowie [X.] - [X.], Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Die angegriffenen Regelungen des [X.] seien weder geeignet noch erforderlich, um die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen. Im Einzelnen folgen diese Stellungnahmen weitgehend den Einwendungen der Beschwerdeführer zu 1) und 2).

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ist zulässig, jedoch nicht begründet; hingegen ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) bereits unzulässig.

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) steht nicht entgegen, dass für die Möglichkeit der von ihnen gerügten Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nichts ersichtlich ist; denn bereits die von ihnen in erster Linie erhobene Rüge der Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) begründet die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde.

a) Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind [X.]. Sie sind durch die von ihnen angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, so dass sie ihre Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die gesetzlichen Bestimmungen richten können (vgl. [X.] 109, 279 <305>; 117, 126 <135>; stRspr).

Als Immobilienmakler im Bereich der Wohnungsvermittlung dürfen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr in der bisher üblichen, nach Form und Inhalt freien vertraglichen Gestaltung ein [X.] von [X.]nden verlangen. Sie sind auch unmittelbar betroffen, weil ein besonderer Vollziehungsakt nicht erforderlich ist (vgl. [X.] 109, 279 <306>). Eine vertragliche Verpflichtung der [X.]nden zur Zahlung von Maklercourtage ist aufgrund des gesetzlichen Verbots in § 2 Abs. 5 [X.] ebenso unwirksam wie die Überwälzung des [X.] vom Vermieter auf [X.]nde. Die Nichtbeachtung des [X.]ses führt nach § 125 Satz 1 [X.] unmittelbar zur Nichtigkeit eines [X.].

b) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht entgegen.

Zwar muss ein Beschwerdeführer über eine nur formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. [X.] 112, 50 <60>; stRspr). Eine solche Möglichkeit besteht vorliegend aber nicht. Insbesondere ist es den Beschwerdeführern zu 1) und 2) nicht zumutbar, sich zunächst um eine Klärung im fachgerichtlichen Verfahren zu bemühen, weil sie sich hiermit der Gefahr eines Bußgeldverfahrens aussetzen müssten (vgl. [X.] 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 131, 47 <56>). Würden sie ihre bisherige Vertragspraxis zur Provisionsverpflichtung der [X.]nden trotz des Verbots in § 2 Abs. 1a [X.] fortführen, so könnten sie sich damit einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] schuldig machen.

2. Hingegen ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) unzulässig. Er ist weder als Wohnungsvermittler noch als Vermieter, sondern nur als potentieller [X.]nder am Verfahren beteiligt. Das stellt bereits seine Beschwer in Frage. In jedem Fall hat der Beschwerdeführer zu 3) seine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet. Insbesondere ist für eine Verletzung seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit nichts erkennbar.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Regelungen aus Art. 3 [X.], mit denen das Bestellerprinzip (1.) und das [X.] (2.) in das [X.] eingefügt worden sind, verletzen keine Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1) und 2).

1. Das nun geltende - bußgeldbewehrte - Bestellerprinzip mit der Folge der weitgehenden Nichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen, die [X.]nde zur Zahlung eines Entgelts an Wohnungsvermittler verpflichten sollen (§ 2 Abs. 1a, Abs. 5; § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] n.F.), verstößt weder gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Vertragsfreiheit (a) noch gegen andere Grundrechte (b) der Beschwerdeführer zu 1) und 2).

a) Die angegriffenen Regelungen beschränken zwar die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ([X.]); dies ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ([X.]).

[X.]) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung. Das Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln (vgl. [X.] 101, 331 <347>; 117, 163 <181>; 134, 204 <222 Rn. 66>). Die ansonsten durch die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Vertragsfreiheit tritt im Bereich beruflicher Betätigung gegenüber dem speziellen Schutz durch Art. 12 Abs. 1 GG zurück (vgl. [X.] 117, 163 <181>; 134, 204 <222 Rn. 67> jeweils m.w.N.).

Die gesetzliche Neuregelung betrifft den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Die geänderten oder neugeschaffenen Vorschriften im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung hindern die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in einer Vielzahl von Fällen daran, von [X.]nden ein Entgelt für ihre berufliche Vermittlungstätigkeit zu erhalten. Schließen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) mit [X.]nden Verträge ab, nach denen sie von diesen ein Entgelt erhalten sollen, obwohl sie nicht ausschließlich wegen des [X.] mit dem [X.]nden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag zum Angebot der Wohnung (§ 6 Abs. 1 [X.]) eingeholt haben, sind diese Vereinbarungen unwirksam (§ 2 Abs. 1a, Abs. 5 Nr. 1 [X.]). Gleiches gilt für den bislang zulässigen Abschluss von Verträgen, durch die [X.]nde verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes [X.] zu zahlen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 [X.]).

[X.]) Die mit der Einführung des Bestellerprinzips verbundene Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführer zu 1) und 2) ist selbst bei einem Verständnis als umfassendes Ausschließlichkeitsprinzip, wie es im vorliegenden Verfahren vom [X.]ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten wird, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Neuregelung ist weder formell (1) noch inhaltlich (2) zu beanstanden.

(1) Beschränkungen der Berufsfreiheit bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage (vgl. [X.] 54, 237 <245 f.>). Diese ist mit den angegriffenen Regelungen zum Bestellerprinzip, die durch Art. 3 [X.] in das [X.] eingefügt worden sind, gegeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Gesetzesnovelle formell verfassungsgemäß. Der [X.] verfügt über die Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen des [X.] (). Auch das Gesetzgebungsverfahren ist nicht zu beanstanden; insbesondere liegt mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz kein Gesetz vor, das der Zustimmung des [X.]rates bedarf ().

(a) Die angegriffenen Änderungen des [X.] unterfallen der Gesetzgebungskompetenz des [X.] aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das bürgerliche Recht ([X.]) sowie hinsichtlich des [X.]es für das Strafrecht ([X.]) und werden daher von der Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG nicht erfasst.

([X.]) Die Befugnis zur Regelung des bürgerlichen Rechts umfasst alle Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. [X.] 126, 331 <357> m.w.N.). Damit geht es im Wesentlichen um die Ordnung der Individualrechtsverhältnisse, weshalb die Kompetenz des [X.] für bürgerliches Recht nicht nur die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch die vielfältigen Nebengesetze des Privatrechts umfasst (vgl. [X.] 42, 20 <31>). Die angegriffenen Vorschriften des Mietrechtsnovellierungsgesetzes zur Änderung des [X.] zählen hiernach zum bürgerlichen Recht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Von den Änderungen durch Art. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] werden Regelungen erfasst, die das [X.] zwischen [X.] und [X.]nden ausgestalten und ordnen. Bei den Vorschriften des [X.] handelt es sich um Spezialnormen in einem Nebengesetz zum Maklerrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Gegen die Zuordnung der Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) spricht nicht, dass der Gesetzgeber mit dem Bestellerprinzip in Verfolgung sozialst[X.]tlicher Zwecke ins Wirtschaftsleben eingreift. Zwar können Regelungen des bürgerlichen Rechts, die darauf zielen, [X.] Disparitäten auszugleichen oder zu beseitigen, im weitesten Sinne als Regulierung wirtschaftlicher Vorgänge angesehen werden. Dass eine in Wahrnehmung sozialst[X.]tlicher Gestaltungsaufträge getroffene Regelung des Privatrechts auch wirtschaftsregulierende Effekte zeitigt, macht diese jedoch nicht ohne Weiteres zu einer Regelung des Rechts der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und nimmt ihr insbesondere nicht ihren Charakter als Regelung des bürgerlichen Rechts. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch und den Nebengesetzen des Privatrechts geregelte bürgerliche Recht ist und war stets auch durch Elemente [X.]r Regulierung von wirtschaftlichen Vorgängen geprägt.

([X.]) Für den [X.] in § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.], der durch Art. 3 Nr. 5 [X.] neu geschaffen wurde, folgt die Gesetzgebungskompetenz des [X.] ebenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Zu den dort genannten Gebieten zählt auch das "Strafrecht", das in kompetenzrechtlicher Hinsicht neben dem Strafrecht im herkömmlichen Sinne auch das Ordnungswidrigkeitenrecht erfasst (vgl. [X.] 27, 18 <32 f.>; 29, 11 <16>; 31, 141 <144>).

(b) Das Mietrechtsnovellierungsgesetz bedurfte nicht der Zustimmung des [X.]rates.

Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG besteht ein Zustimmungsbedürfnis nur dann, wenn die Länder ein [X.]gesetz als eigene Angelegenheit ausführen, der [X.] aber ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG das insoweit maßgebliche Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regelt.

Eine solche Regelung könnte hier nur durch Art. 1 Nr. 3 [X.] erfolgt sein, der durch Einfügung des § 556d Abs. 2 in das Bürgerliche Gesetzbuch die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, um Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen. Zwar betrifft diese Regelung nur den - hier nicht angegriffenen - Teil des Mietrechtsnovellierungsgesetzes, der als Mietpreisbremse zur Dämpfung des [X.] beitragen soll, während die Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten für die bundesweit geltende Einführung des Bestellerprinzips ohne Bedeutung ist. Unterstellt, die Regelung der Mietpreisbremse wäre zustimmungsbedürftig, könnte aber aufgrund der vor Inkrafttreten der Föderalismusreform zu Art. 84 Abs. 1 GG a.F. ergangenen Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts allein die vorliegende Verknüpfung der Regelungen von Mietpreisbremse und Bestellerprinzip zu einer gesetzgebungstechnischen Einheit das Mietrechtsnovellierungsgesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig machen ("Einheitsthese"; vgl. etwa [X.] 8, 274 <294 f.>; 55, 274 <319>; krit. [X.] 105, 313 <339>; zurückhaltend auch [X.] 112, 226 <253 f.>).

Im vorliegenden Fall lässt sich allerdings auch auf dieser Grundlage das Erfordernis einer Zustimmung des [X.]rates nach Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG nicht herleiten. Ein Zustimmungserfordernis könnte nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 GG nur dann bestehen, wenn ein [X.]gesetz das Verwaltungsverfahren "ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder" geregelt hat. Eine solche Abweichungsfestigkeit setzt eine ausdrückliche, zumindest aber hinreichend deutliche Regelung voraus. Dies wird dem Anliegen der Föderalismusreform gerecht, "die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen" (so die Begründung des Entwurfs der Fraktionen der [X.] und [X.] für ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, BTDrucks 16/813, [X.] 1).

Einen solchen ausdrücklichen Ausschluss einer Abweichungsmöglichkeit enthalten die angegriffenen Vorschriften nicht. Vielmehr belässt der Gesetzgeber die Umsetzung den Ländern je nach den regionalen Gegebenheiten selbst, indem er die Begrenzung der Miethöhe gemäß § 556d [X.] nur insoweit vorsieht, als eine Landesregierung die bundesgesetzliche Regelung durch Rechtsverordnung komplettiert und Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Nur für Wohnungen in solchen Gebieten kann es bei Neuvermietungen zu einer Begrenzung der Miethöhe nach § 556d Abs. 1 [X.] kommen. Eine Landesregierung ist insoweit nicht gehindert, die Umsetzung nach den Verhältnissen des jeweiligen [X.]landes auszurichten und gegebenenfalls vom Erlass einer Rechtsverordnung auch ganz abzusehen, sollte sie für ihr Land kein Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten ausmachen können. Vor diesem Hintergrund haben derzeit die Landesregierungen von [X.], [X.]-Anhalt, [X.] und dem S[X.]rland von der Verordnungsermächtigung in § 556d Abs. 2 Satz 1 [X.] keinen Gebrauch gemacht und den Erlass einer Rechtsverordnung auch nicht in Aussicht gestellt.

(2) Auch in materieller Hinsicht verstößt die Einführung des Bestellerprinzips in das Recht der Wohnungsvermittlung nicht gegen den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG.

(a) Der Gesetzgeber darf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um [X.]n oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Wie auch bei sonstigen privatrechtlichen Regelungen, die der freien Vertragsgestaltung Grenzen setzen, geht es um den Ausgleich widerstreitender Interessen, bei dem die Freiheit der einen mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen ist.

Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und [X.]n Rahmenbedingungen liegt zunächst in seiner politischen Verantwortung, ebenso die [X.] auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Eine Grundrechtsverletzung kann in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. [X.] 134, 204 <223 f. Rn. 68 ff.> m.w.N.).

(b) Daran gemessen genügt die Normierung des Bestellerprinzips den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie bringt die sich gegenüberstehenden Interessen in einen Ausgleich, der Verhältnismäßigkeitsanforderungen gerecht wird. Insbesondere hat der Gesetzgeber mit den Änderungen im Bereich des [X.]s dem an ihn gerichteten sozialst[X.]tlichen Gestaltungsauftrag aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entsprochen. Er hat nachvollziehbar festgestellt, dass auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der [X.]nden [X.] und wirtschaftliche Ungleichgewichte bestehen und eine Regelung getroffen, die einen angemessenen Ausgleich schaffen soll. Dieser Ausgleich ist durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes sozialst[X.]tlich gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die [X.]nden Kosten tragen müssen, die nicht von ihnen veranlasst wurden und vorrangig im Interesse des Vermieters entstanden sind (<[X.]>). Die durch Einführung des Bestellerprinzips geschaffene Lösung ist zu diesem Zweck geeignet (<[X.]>), erforderlich () und angemessen (<[X.]>).

([X.]) Auf der Grundlage der zunächst ihm überlassenen Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt durfte der Gesetzgeber von einem Interessenkonflikt ausgehen und diesen zur Wahrung der Belange der [X.]nden als regelungsbedürftig ansehen.

Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf ist es Ziel des Mietrechtsnovellierungsgesetzes, die [X.]nden vor der Ausnutzung faktischer Zwangslagen zu schützen (BTDrucks 18/3121, [X.]). Der Gesetzgeber sieht das knappe Angebot von Mietwohnungen als Ursache dafür, dass Vermieter, die Dienste von [X.] zwar in ihrem eigenen Interesse in Anspruch nehmen, die dadurch entstehenden Kosten aber den künftigen Mietern auferlegen können. Obwohl der Vermieter die Einschaltung des Wohnungsvermittlers veranlasst habe, zahle der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten. In der Praxis geschehe dies so, dass [X.]nde, die sich auf ein vom Vermieter veranlasstes Inserat meldeten, darauf verwiesen würden, entweder zunächst mit dem eingeschalteten Vermittler einen Maklervertrag abzuschließen, oder gegenüber dem Vermieter die Übernahme der Maklercourtage zuzusagen. Lasse sich ein [X.]nder hierauf nicht ein, scheide er in der Regel aus dem Kreis der in Betracht kommenden Bewerber aus (BTDrucks 18/3121, [X.]). Dabei werden nach der Einschätzung des Gesetzgebers gerade in Gebieten mit angespannten Mietwohnungsmärkten Mietobjekte "häufig weit überwiegend" über Wohnungsvermittler angeboten. [X.]nde hätten dann kaum eine realistische Chance, auf provisionsfreie Angebote auszuweichen (BTDrucks 18/3121, [X.]).

Der Gesetzgeber geht nachvollziehbar davon aus, dass [X.]nde hiernach regelmäßig für Leistungen aufkommen müssen, die primär im Interesse des Vermieters erbracht worden sind (BTDrucks 18/3121, [X.]). Ebenso plausibel ist seine weitere Annahme, dass für die [X.] eine Preisfindung nach [X.] ausbleibt, weil der Vermieter an Preisverhandlungen kein Interesse hat und die [X.]nden auf das Entgelt keinen Einfluss nehmen können. Im Ergebnis hätten die Mieter dann oft die gesetzlich maximal zulässige [X.] in Höhe von zwei Nettokaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]). Da diese Kosten neben die oft bereits hohe Miete, die zusätzlich aufzubringende Mietkaution für das neue Mietverhältnis sowie nicht selten auch Umzugs- und Renovierungskosten treten, liegt die Befürchtung des Gesetzgebers nahe, dass die so kumulierten Beträge geeignet sind, gerade wirtschaftlich schwächere Mieterhaushalte zu überfordern (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]).

([X.]) Die Änderungen des [X.] zur Einführung des Bestellerprinzips sind geeignet, um den erstrebten Ausgleich der berührten Interessen zu erreichen und einer Belastung der [X.]nden mit Vermittlungskosten, die im vorrangigen Vermieterinteresse entstanden sind, zu begegnen. Insoweit genügt die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. [X.] 117, 163 <188 f.>; 126, 112 <144>; stRspr). Diese lässt sich hier schon aufgrund der gesetzlich geregelten Nichtigkeit belastender Provisionsverpflichtungen (§ 2 Abs. 5 [X.]), die zudem noch durch einen eigenen [X.] flankiert wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), bejahen. Auf dieser Grundlage können [X.]nde nur in engen Ausnahmefällen zur Zahlung von Vermittlungskosten verpflichtet werden und sind damit regelmäßig vor einer Belastung mit [X.] als Auftraggeber wie im Wege der Schuldübernahme geschützt.

Die Eignung der Neuregelung lässt sich nicht deshalb in Zweifel ziehen, weil Vermieter, die sich ihrerseits weiterhin uneingeschränkt zur Provisionszahlung verpflichten können, ihre durch Bezahlung eines Maklers entstandenen Kosten bei der Kalkulation der Miete berücksichtigen und auf diese Weise bei Mietern ganz oder in Teilen refinanzieren können. Zum einen kann eine solchermaßen erhöhte Wohnungsmiete durchaus an Grenzen stoßen, etwa sofern die Vorschriften zur Dämpfung des [X.] auf angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. [X.] Mietpreisbremse) zur Wirkung kommen sollten. Zum anderen bleiben Vermieter stets mit der Vorlage der Maklerkosten sowie den Ungewissheiten der Durchsetzbarkeit höherer Mieten belastet, so dass sie möglicherweise auf die Einschaltung eines Wohnungsvermittlers ganz verzichten und die [X.] selbst übernehmen werden. Selbst wenn Vermieter eine Überwälzung der Maklerkosten durch höhere Miete durchsetzen können, wird der vom Gesetzgeber erstrebte Ausgleich nicht gänzlich verfehlt. Als Vorteil verbleibt den [X.]nden dann zumindest, dass die Maklerkosten nicht wie bei der direkten Zahlung der [X.] sofort in voller Höhe und zeitgleich mit weiteren finanziellen Belastungen bei Beginn des Mietverhältnisses aufgebracht werden müssen. Schließlich ist es nicht fernliegend, dass Vermieter künftig in eigenem Interesse ihre Nachfragemacht ausnutzen, um mit den Maklern Provisionen unter den bisher üblichen - das gesetzlich Zulässige ausschöpfenden - Sätzen zu vereinbaren, und demnach nur geringere Beträge in die Kalkulation der Miete einfließen werden.

(cc) Die angegriffenen Änderungen im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung sind erforderlich, um den angestrebten Schutz zu erreichen. Es sind keine gleich wirksamen Mittel zum Schutz der [X.]nden ersichtlich, mit denen eine weitergehende Schonung der Interessen der Wohnungsvermittler einherginge.

(α) Keine in gleicher Weise geeignete Alternative stellt das von den Beschwerdeführern befürwortete "echte" Bestellerprinzip oder [X.] dar, wonach im Verhältnis zwischen Vermieter und [X.] derjenige als Besteller der Vermittlungsdienste anzusehen und zur Zahlung der [X.] verpflichtet sein soll, der in zeitlicher Hinsicht zuerst an den Makler herantritt. Angesichts der Marktverhältnisse lässt sich eine vergleichbare Wirksamkeit dieses [X.]s nicht - wie erforderlich (vgl. [X.] 81, 70 <91>) - eindeutig feststellen. Aufgrund der Marktmacht der Vermieter erscheint vielmehr die Annahme einleuchtend, dass [X.], um bei der [X.] erfolgreich sein zu können, sich ungeachtet der tatsächlichen Abläufe oftmals in die Position derjenigen drängen lassen müssen, die den ersten Kontakt zu einem Wohnungsvermittler hergestellt haben. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass diese schon im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Lösung verworfen wurde, weil sie die Belastung der [X.]nden mit der [X.] letztlich nicht vergleichbar wirksam ändern könnte (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]).

(β) Die im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Regelung, nach der das Maklerhonorar zwischen Vermieter und Mieter hälftig geteilt werden sollte, führt schon offensichtlich nicht zu dem vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Ausgleich. Sie verhindert die Überwälzung der Maklerkosten auf die [X.]nden nur in Höhe der halben Provisionsforderung, nicht aber - wie angestrebt - in vollem Umfang.

(γ) Auch eine weitere Absenkung der in § 3 Abs. 2 [X.] geregelten Entgeltgrenze, die insgesamt zu einer vergleichbaren Entlastung der [X.]nden führen soll, stellt kein milderes Mittel dar. Um Einsparungen zu erzielen, die insgesamt im Bereich der vom Gesetzgeber mit Einführung des Bestellerprinzips prognostizierten 573,52 Millionen Euro (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]) liegen, könnte im Einzelfall nur noch eine Provisionshöhe zugelassen werden, die eine Vermittlung von Wohnraum im Auftrag des [X.]nden weitgehend unrentabel machen müsste. Im Übrigen wäre eine Schonung der Interessen der Wohnungsvermittler hiermit bereits deshalb nicht verbunden, weil sie insgesamt Kürzungen ihrer Provisionseinnahmen in letztlich gleicher Höhe hinnehmen müssten.

(δ) Eine regionale Begrenzung des Bestellerprinzips auf Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, wie sie bei der Mietpreisbremse vorgesehen ist, musste der Gesetzgeber ebenfalls nicht als milderes Mittel berücksichtigen. Seine Annahme, dass Vermieter außerhalb angespannter Wohnungsmärkte jedenfalls nicht zwingend über die Marktmacht verfügen, um die Vermittlungsprovision auf den [X.]nden abwälzen zu können (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]), ist nicht zu beanstanden. Eine zusätzliche Belastung der Vermieter in diesen Regionen konnte der Gesetzgeber daher als gering einschätzen. Die Vermieter sind dort ohnehin in größerem Umfang mit dem [X.] belastet, ohne dies an die [X.]nden weitergeben zu können. Verfügt ein Vermieter hingegen ausnahmsweise doch über eine derart starke Verhandlungsposition, dass ihm die Abwälzung der Maklerprovision auf [X.]nde möglich ist, erscheint es mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel auch gerechtfertigt, den Schutz des Bestellerprinzips außerhalb angespannter Wohnungsmärkte greifen zu lassen.

(ε) Ferner lässt sich die Erforderlichkeit nicht mit Blick auf die [X.] in § 2 Abs. 1a Halbsatz 2 [X.] in Frage stellen. Dies gilt auch dann, wenn auf der Grundlage der vom [X.]ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vertretenen weiten Auslegung der Gesetzesnorm Provisionsansprüche gegen [X.]nde in den vom [X.]rat als problematisch gekennzeichneten Konstellationen (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.] f.) ausgeschlossen sein sollten.

Ob dieses Normverständnis für die damit angesprochenen Fälle der Mehrfachbeauftragung und der [X.] als Wille des Gesetzgebers im Gesetz selbst hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat, oder ob nach den herkömmlichen Methoden für die Interpretation von Gesetzesrecht (vgl. [X.] 11, 126 <130>) ein restriktiveres Verständnis unter Wahrung des gesetzlichen [X.] möglich ist, das in den genannten Fällen einer [X.]verpflichtung der [X.]nden nicht entgegensteht (so etwa [X.], NJW 2015, [X.]60 <1563>; anders jedoch [X.], Urteil vom 30. September 2015 - 40 O 76/15 [X.] -, Rn. 32, juris), bleibt grundsätzlich einer Klärung durch die fachgerichtliche Rechtsprechung überlassen. Für die verfassungsrechtliche Prüfung durch den Senat genügt es, eine weite Auslegung im Sinne eines umfassenden Ausschließlichkeitsprinzips zu unterstellen, weil hiermit die am tiefsten greifende Beeinträchtigung der Berufsfreiheit verbunden ist. Selbst mit dieser Maßgabe lässt sich allerdings ein Verfassungsverstoß nicht feststellen, so dass jedenfalls eine restriktive verfassungskonforme Auslegung nicht geboten ist. Dass [X.] hiernach [X.] gegenüber [X.]nden verstellt sind, geht weder in Fällen ihrer Mehrfachbeauftragung noch in Fällen ihrer [X.] über das Maß hinaus, das der mit dem Bestellerprinzip verfolgte Schutzzweck notwendig macht. Zwar würde es Wohnungsvermittler wie die Beschwerdeführer zu 1) und 2) weniger belasten, wenn sie Provisionsansprüche gegen [X.]nde auch in Fällen der Mehrfachbeauftragung und der [X.] erwerben könnten; das von ihm vorgegebene und zunächst seiner Einschätzung überlassene Ziel eines [X.]n Ausgleiches zugunsten der [X.]n könnte der Gesetzgeber dann aber nicht mehr im erstrebten Umfang erreichen.

Auf der Grundlage der geschilderten weiten Auslegung des § 2 Abs. 1a Halbsatz 2 [X.] verfolgt der Gesetzgeber sein Ziel, den Belastungen der [X.]nden aufgrund [X.]r und wirtschaftlicher Ungleichheiten entgegenzuwirken, mit der Kodifizierung des von ihm so bezeichneten "materiellen Bestellerprinzips". Dem liegt nach der Begründung des Gesetzentwurfs die - auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogene - Feststellung zugrunde, dass "in der Praxis … gerade auf angespannten Wohnungsmärkten die Initiative für das Tätigwerden eines Maklers regelmäßig vom Vermieter" ausgeht. Die Vermieter nehmen dann "die Dienste von [X.] (Maklern) zwar in ihrem Interesse in Anspruch", können jedoch aufgrund des knappen Angebots an Wohnraum ihre Marktmacht nutzen, um auf verschiedenen Wegen - etwa durch die Bedingung des Abschlusses eines Maklervertrages oder durch Schuldübernahme - die Mieter mit den Maklerkosten zu belasten. Dies erscheine "vor dem Hintergrund eines materiell verstandenen 'Bestellerprinzips' unangemessen: Wer kostenpflichtige Dienste veranlasst, sollte im Ergebnis auch für die so entstandenen Kosten aufkommen" (BTDrucks 18/3121, [X.]). Ausgehend davon soll die Neuregelung eine Zahlungspflicht des Mieters immer schon dann ausschließen, wenn der Vermieter dem Makler "eine Wohnung an die Hand" gibt, um einen Mieter zu finden (BTDrucks 18/3121, [X.]). Hier soll allein der Vermieter als "Besteller" anzusehen sein. Dieser Annahme des Gesetzgebers entspricht die mit § 2 Abs. 1a [X.] verbundene Beweislastverteilung, der das [X.] des Vermieters als Regelfall zugrunde liegt (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 183 <186>). Nach der Systematik der gesetzlichen Regelung des materiellen Bestellerprinzips, das der Gesetzgeber als Mittel zur Verwirklichung des von ihm erstrebten [X.]n Ausgleichs gewählt hat, ist deshalb entscheidend, dass der Wohnungsvermittler nicht ausschließlich im Interesse des [X.]nden, sondern zumindest auch im Vermieterinteresse tätig wird (vgl. ebenda, [X.] 185 f.) und deshalb mit seiner Provisionsforderung an den Vermieter verwiesen werden kann.

Den umgekehrten Fall des Interesses und der Initiative von Seiten eines [X.]nden berücksichtigt das Gesetz als Ausnahmekonstellation in § 2 Abs. 1a Halbsatz 2 [X.]. Zur Abgrenzung vom Regelfall soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs ein striktes Ausschließlichkeitsprinzip gelten. Hiernach soll es "zur Durchsetzung eines materiell verstandenen 'Bestellerprinzips' … ausdrücklich erforderlich" sein, "dass der Wohnungsvermittler den Auftrag vom Vermieter (oder von einem anderen Berechtigten) ausschließlich zu dem Zweck einholt, dem [X.]nden die Wohnung anzubieten" (BTDrucks 18/3121, [X.]). An anderer Stelle (BTDrucks 18/3121, [X.]) erläutert die Entwurfsbegründung, dass der [X.]nde nur dann "Besteller" sein soll, wenn sich der Vermittler für ihn "auf die Suche begibt und die Wohnung ausschließlich für ihn und in dessen Interesse sucht". Hiernach ist das Kriterium der Ausschließlichkeit der Vermittlertätigkeit für die Interessen des [X.]nden entscheidend für die Grenzziehung zwischen einer Provisionsverpflichtung des Vermieters einerseits und des [X.]nden andererseits (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 183 <185>). In Fällen der Mehrfachbeauftragung (αα) wie in [X.] (ββ) wird der Vermittler jedoch im Regelfall nicht ausschließlich im Interesse der [X.]nden tätig, so dass der Gesetzgeber es mit Blick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung auch hier für erforderlich halten konnte, eine Verpflichtung der [X.]nden zur Provisionszahlung zu verhindern, ohne dass es auf die vom [X.] aufgezeigten etwaigen [X.] ankommt.

(αα) Die Mehrfachbeauftragung betrifft die Fallkonstellation des Tätigwerdens des Wohnungsvermittlers für mehrere [X.]nde, die ihn jeweils gesondert mit der Vermittlung gleichgerichteter oder vergleichbarer Angebote beauftragt haben. Holt der Wohnungsvermittler hier den Auftrag des Vermieters nach § 6 Abs. 1 [X.] nicht nur für einen der [X.]nden, sondern von Anfang an gleichzeitig oder nach Scheitern eines ersten Vermittlungsversuchs sukzessive für mehrere [X.]nde ein, so kann bei einem weiten Verständnis des Ausschließlichkeitsprinzips ein Provisionsanspruch gegen die [X.]nden nicht entstehen. Der Auftrag des Vermieters zum Angebot der betreffenden Wohnräume ist dann entgegen § 2 Abs. 1a Halbsatz 2 [X.] nicht ausschließlich wegen des [X.] mit dem [X.]nden eingeholt worden, mit dem anschließend der Mietvertrag zustande gekommen ist. Die Vorschrift wird demnach so verstanden, dass nur der Vermittlungsvertrag mit "einem einzigen" [X.]nden einen Provisionsanspruch diesem gegenüber begründen kann; vermittelt der Makler erfolgreich eine Wohnung bei einem Tätigwerden für mehrere [X.]nde als Auftraggeber, erhält er von dem zum Zuge gekommenen Mieter keine [X.]. Er ist aber keineswegs gehindert, eine solche Vermittlungstätigkeit von einem zuvor mit dem Vermieter geschlossenen provisionspflichtigen Maklervertrag abhängig zu machen.

Vom Ansatz des Gesetzgebers ausgehend liegt dieses Ergebnis in der Konsequenz der gewählten Abgrenzung nach der Interessenlage. Zwar wird der Wohnungsvermittler hier im Interesse der einzelnen [X.]nden und auf deren Initiative hin eingeschaltet, sein Tätigwerden liegt aber auch im Interesse des Vermieters, dem er im Fall der Mehrfachbeauftragung nicht nur einen Interessenten vorstellen, sondern eine Auswahl unter mehreren Bewerbern ermöglichen kann, die nach den vom Vermieter bestimmten Maßstäben geeignet sind. Die Chance, ohne großen eigenen Suchaufwand unter mehreren grundsätzlich geeigneten [X.]n den aus seiner Sicht besten Vertragspartner auszuwählen, ist für den Vermieter aber regelmäßig der Grund dafür, seine Wohnung einem Makler mit dem Ziel einer optimalen Vermietung an die Hand zu geben. Ein Tätigwerden des Wohnungsvermittlers gleichermaßen für mehrere [X.]nde geht daher typischerweise auch mit einem Interesse des Vermieters an der Maklertätigkeit einher. Hier fehlt es an einem ausschließlichen Interesse auf Seiten der [X.]nden, was es nach der vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1a [X.] geregelten Abgrenzung erforderlich macht, in Fällen der Mehrfachbeauftragung einen Provisionsanspruch gegen sie auszuschließen.

(ββ) Nicht anders ist die Interessenlage in den [X.]. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Wohnungsvermittler nach Abschluss eines Maklervertrages mit einem [X.]nden den Auftrag des Vermittlers nach § 6 Abs. 1 [X.] eingeholt hat, dann aber ein Mietvertrag mit diesem Interessenten nicht zustande gekommen ist. Auf der Grundlage einer weit zu verstehenden Ausschließlichkeit kann hier ebenfalls kein Provisionsanspruch gegen einen anderen [X.]nden begründet werden, dem der Makler danach einen Mietvertrag für die betreffende Wohnung vermittelt. Wiederum wird der Makler zwar auch, nicht aber ausschließlich im Interesse des zum Zuge gekommenen [X.]nden tätig. Vielmehr wird dem Vermieter nach dem Scheitern des ersten Vermittlungsversuchs hier ebenfalls die Chance einer Auswahl unter mehreren grundsätzlich geeigneten [X.]n ermöglicht, wie es typischerweise dem Vermieterinteresse an der Einschaltung eines Maklers entspricht. Das auf Seiten der Mietvertragsparteien konkurrierende Interesse am Tätigwerden eines Vermittlers steht mithin in [X.] ebenfalls einer Provisionsverpflichtung der [X.]nden entgegen. Folge ist zwar das in der Prüfbitte des [X.]rates (BTDrucks 18/3121, [X.] f.) so bezeichnete "Verbrennen" eines ihm bekannten [X.] zu Lasten des Maklers, der dieses Objekt nach Scheitern einer Vermittlung anderen Interessenten nicht mehr provisionspflichtig anbieten kann. Der Nachteil des Maklers beschränkt sich dabei allerdings auf den Ausschluss eines [X.]anspruchs gegenüber den [X.]nden; es steht dem Wohnungsvermittler hingegen auch hier frei, vor weiteren Tätigkeiten mit dem Vermieter einen Maklervertrag zu schließen und nach erfolgreicher Vermittlung von ihm die Provision zu fordern.

([X.]) Die angegriffenen Regelungen zur Einführung des Bestellerprinzips führen auch in Anbetracht des auf Seiten der Beschwerdeführer zu 1) und 2) betroffenen Grundrechts auf freie Berufsausübung zu einem angemessenen Ausgleich widerstreitender Interessen.

(α) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung ist hier für den Schutz der Beschwerdeführer zu 1) und 2) maßgebend. Aufgrund der Neuregelung werden sie in einer Vielzahl von Fällen daran gehindert, [X.]nde vertraglich zur Zahlung einer Vergütung für ihre berufliche Vermittlungstätigkeit zu verpflichten. Sie werden in ihrer Freiheit beschränkt, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln. Dies unterfällt ebenfalls dem Schutz der freien Berufsausübung (vgl. [X.] 1. a [X.], Rn. 49 f.).

In der Regelung, vertragliche Provisionsverpflichtungen von [X.]nden nur dann zuzulassen, wenn ausschließlich wegen des mit ihnen geschlossenen [X.] vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten der Auftrag nach § 6 Abs. 1 [X.] eingeholt wird, liegt ein nicht unerheblicher Eingriff in die freie Berufsausübung der Wohnungsvermittler. Auch wenn neben Vermietern weiterhin auch [X.] Wohnungsvermittler beauftragen können, führt das Ausschließlichkeitsprinzip gerade bei weitem Verständnis (vgl. [X.] 1. a [X.] <2> <ε>, Rn. 76 ff.) im Ergebnis dazu, dass in der geschäftlichen Praxis überwiegend nur noch Vermieter zur Provisionszahlung verpflichtet werden können. Jedenfalls für Immobilienmakler, die sich bei ihrer Tätigkeit - wie die Beschwerdeführer zu 1) und 2) - auf die Vermittlung von Mietwohnungen spezialisiert haben, lassen sich in Folge der Neuregelung nur noch erheblich geringere Provisionseinnahmen erzielen. Auch die Gesetzesmaterialien räumen ein, dass die "voraussichtliche Änderung des Verhaltens von Vermietern durch die Neuregelungen im [X.] wahrscheinlich zu deutlichen Umsatzrückgängen führen" werden (BTDrucks 18/3121, [X.] 4). Der Gesetzgeber erstrebt eine finanzielle Entlastung der [X.]nden um 573,52 Millionen Euro aufgrund ersparter Maklercourtage, denen lediglich erwartete Einnahmen durch Provisionszahlungen von Vermietern in Höhe von 120,56 Millionen Euro gegenüberstehen sollen (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]).

Die Wohnungsvermittler werden damit allerdings nicht schon typischerweise zu einer grundlegenden Veränderung ihrer geschäftlichen Aktivitäten und Angebote in dem Sinne gezwungen, dass sie die berufliche Tätigkeit, die bisher ihre Lebensgrundlage bildete, völlig aufgeben und sich eine neue, auf anderen beruflichen Voraussetzungen beruhende Existenz aufbauen müssten. Da provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung weiterhin möglich sind, können Makler auf diesem Geschäftsfeld weiterhin tätig bleiben. Sie sind nicht zum Erwerb grundlegend neuer Kenntnisse und Fähigkeiten gezwungen, sondern können das in ihrem beruflichen Werdegang erworbene Wissen und die spezifischen Berufserfahrungen auch künftig nutzen. Zudem sind Immobilienmakler nicht ausschließlich als Wohnungsvermittler tätig, sondern vermitteln in der Regel auch Mietverträge über gewerblich genutzte Räumlichkeiten und insbesondere Kaufverträge für Immobilien, die zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Vielfach sind sie auch in der Immobilienverwaltung und anderen immobiliennahen Dienstleistungsbereichen tätig. Diese Tätigkeitsfelder und Einnahmequellen bleiben von den Änderungen im [X.] unberührt.

In die Abwägung ist ferner einzubeziehen, dass Wohnungsvermittler weiterhin [X.] mit Vermietern abschließen und hieraus [X.]e erzielen können. Zwar werden sie hierfür - stärker als zuvor - auch in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten mit den Vermietern in Verhandlungen über den Abschluss von [X.]n und die Höhe des geschuldeten [X.] treten müssen. Hiermit kann aber jeder Wohnungsvermittler selbst erheblichen Einfluss darauf nehmen, wie gravierend die wirtschaftlichen Folgen des Bestellerprinzips für ihn sein werden. Es bleibt jedem einzelnen Makler überlassen, Vermieter vom Nutzen und vom Wert seiner Tätigkeit auch angesichts des Umstandes zu überzeugen, dass die [X.] nicht unmittelbar an den neuen Mieter weitergereicht werden kann. Dass Vermieter zukünftig gänzlich auf die Dienste von [X.] verzichten, erscheint angesichts der Mühe, die mit der eigenen Suche nach [X.]n verbunden ist, unwahrscheinlich. Insbesondere sind Wohnungsvermittler nicht daran gehindert, durch Werbung für ihre Dienste auch solche Vereinbarungen zu erreichen, die ihnen in Fällen der Mehrfachbeauftragung oder der [X.] einen Provisionsanspruch gegen den Vermieter bei erfolgreicher Vermittlungstätigkeit sichern (vgl. [X.] 1. a [X.] <2> <ε>, Rn. 76 ff.).

(β) Den grundrechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführer zu 1) und 2) an der freien Berufsausübung stehen die gleichfalls berechtigten Interessen der [X.]nden gegenüber. Durch die gesetzliche Regelung des Bestellerprinzips sollen für sie Hindernisse bei Anmietung von Wohnräumen beseitigt werden. Ziel ist es, eine Überforderung insbesondere wirtschaftlich schwächerer [X.]nder durch die "kumulierten Beträge" zu vermeiden, die unter Einschluss der Maklerprovision bei Beginn eines Mietverhältnisses entstehen (vgl. BTDrucks 18/3121, [X.]). Den zahlreichen [X.]nden, die auf Wohnungsmiete angewiesen sind, wird es damit erleichtert, geeigneten Wohnraum zu finden und sich so den räumlichen Mittelpunkt ihres persönlichen Lebenskreises (vgl. [X.] 85, 219 <224>) und einen Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung (vgl. [X.] 89, 237 <241>) zu schaffen. Dies und der Schutz vor Nachteilen aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der Nachfragesituation auf dem Wohnungsmarkt rechtfertigen es zudem, in die Abwägung auf Seiten der [X.]nden das Sozialst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) einzubeziehen (vgl. [X.] 1. a [X.] <2> , Rn. 65).

b) Für eine Verletzung anderer Grundrechte durch die Einführung des Bestellerprinzips ist nichts ersichtlich. Insbesondere haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) bereits keine eigentumsfähige Position geltend gemacht, die dem Schutz des Art. 14 GG unterfallen könnte. Dies gilt auch mit Blick auf ein etwaiges Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, falls sich der Schutz des Art. 14 GG auch hierauf erstrecken sollte (vgl. [X.] 84, 212 <232>; 96, 375 <397>).

[X.]) Die geltend gemachten Aufträge zum Angebot von Wohnräumen, die den Beschwerdeführer zu 1) und 2) bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung von Vermietern oder anderen Berechtigten gemäß § 6 Abs. 1 [X.] erteilt worden waren, genügen nicht als eigentumsfähige Position. Mit diesen Aufträgen sind nicht ohne Weiteres - als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte (vgl. [X.] 112, 93 <107> m.w.N.) - schuldrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Provisionen verbunden. Entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, [X.]nden "Zeit und Unkosten für vergebliche Besichtigung" zu ersparen (vgl. Regierungsentwurf für ein Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und der Begrenzung des [X.], [X.], [X.] 13), soll das Auftragserfordernis aus § 6 Abs. 1 [X.] nur verhindern, dass "Wohnungsvermittler Wohnräume anbieten, von denen sie zufällig durch Dritte erfahren oder die sie aus Anzeigen in Zeitungen entnommen haben" ([X.], [X.] 13). Da hiernach als Auftrag "jedwede Zustimmung" eines Vermieters genügt (vgl. B[X.]der/[X.], [X.], 1993, § 6 Rn. 6), wird die Regelung überwiegend so verstanden, dass § 6 Abs. 1 [X.] weder einen Vermittlungsauftrag nach § 652 Abs. 1 [X.] erfordert noch die Zustimmung des Vermieters mit einem solchen gleichzusetzen ist (vgl. [X.], [X.], Art. 9 [X.], § 6 [X.], [X.] 402 ; B[X.]der/[X.], a.a.[X.]; Schultz, [X.], 2010, § 6 Rn. 7; [X.], Maklerrecht, 3. Aufl. 2015, [X.]5; so auch BTDrucks 18/3121, [X.]).

Die von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) angeführten Aufträge von Interessenten für eine Vermietung von Wohnungen waren demnach allenfalls in die Zukunft gerichtete Erwerbschancen, deren Realisierung noch von dem Abschluss eines Wohnungsvermittlungsvertrages abhängig und zudem noch durch das anschließende Zustandekommen eines kongruenten Hauptvertrages zwischen [X.]nden und Vermieter bedingt war. Derartige bloße Umsatz- und Gewinnchancen sind jedoch vom verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nicht umfasst (vgl. [X.] 28, 119 <142>; 65, 196 <209>; 77, 84 <118>; 132, 99 <122 Rn. 60>).

[X.]) Eigentumsschutz kann hiernach lediglich für Provisionsansprüche aus solchen Maklerverträgen in Betracht kommen, die mit [X.]nden bereits abgeschlossen, bis zum Inkrafttreten der Novelle zum 1. Juni 2015 aber noch nicht durchgeführt waren. In diese [X.] wird jedoch nicht eingegriffen. Das [X.]ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu überzeugend - und von den Beschwerdeführern unwidersprochen - auf den allgemeinen Rechtsgedanken verwiesen, der in Art. 170 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG[X.]) zum Ausdruck kommt. Danach untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur [X.] des [X.] galt. [X.], die vor Inkrafttreten der Regelungen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes wirksam geschlossen wurden, bleiben demnach weiterhin wirksam und auch hinsichtlich etwaiger [X.] uneingeschränkt erfüllbar.

2. Auch das [X.], das durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a [X.] eingeführt worden und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] für Wohnungsvermittlungsverträge zu beachten ist, verletzt die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nicht in ihrer Berufsfreiheit.

a) Während andere Grundrechte ersichtlich nicht berührt sind, wird mit dem nun bei Vertragsschluss zu beachtenden Formerfordernis in die hier durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit eingegriffen. Die Regelung hat zwar keine Auswirkungen auf die Gestaltung des Inhalts der Verträge. Allerdings macht sie wie jedes Formerfordernis die Wirksamkeit eines durch den übereinstimmenden Willen hergestellten Interessenausgleichs, den der St[X.]t grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. [X.] 114, 1 <34> m.w.N.), von der Beachtung einer bestimmten Form abhängig (§ 125 Satz 1 [X.]). Die Vertragsparteien werden zur Beachtung der vorgeschriebenen Form gezwungen und damit in ihrer Freiheit beschränkt, Verträge so abzuschließen, wie sie es wünschen (vgl. [X.] 95, 267 <303 f.>).

b) Dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit ist jedoch gerechtfertigt.

[X.]) Die Textform soll nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 18/3121, [X.] 35 f.) "sowohl dem [X.]nden als auch dem Vermieter deutlich vor Augen führen", dass ein Vertrag abgeschlossen wird "und deshalb bei erfolgreicher Vermittlung oder erfolgreichem Nachweis eine Vergütung fällig werden kann". Außerdem sollen "auch Unklarheiten über die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen sei, zukünftig vermieden werden". Damit dient das [X.] dem legitimen Zweck, die Beteiligten zuverlässig über den Inhalt und die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen zu informieren und hiermit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu fördern (ähnlich bereits [X.] 117, 163 <192>).

[X.]) Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Textform nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen. Die textliche Dokumentation verdeutlicht die Tatsache einer vertraglichen Verpflichtung und kann zugleich Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zustandekommens wie hinsichtlich der Person des Verpflichteten entgegenwirken. Hierbei verlangt die Beachtung der Textform nach § 126b [X.] nur geringen Aufwand. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Im Wege der elektronischen Kommunikation kann also ein zeitnaher Vertragsschluss erreicht werden. Es handelt sich demnach um einen geringfügigen Eingriff in die Vertragsfreiheit. Das [X.] ist zudem für Wohnungsvermittler wie die Beschwerdeführer zu 1) und 2) mit Vorteilen verbunden. Zwar kann eine Provisionsverpflichtung nun nicht mehr durch schlüssiges Verhalten begründet werden, gleichzeitig werden aber auch die Beweisschwierigkeiten, die die Makler hinsichtlich des Abschlusses eines [X.] bisher häufig getroffen hatten, durch die Einführung des [X.]ses weitgehend beseitigt.

Meta

1 BvR 1015/15

29.06.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

nachgehend BVerfG, 29. März 2017, Az: 1 BvR 1015/15, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 84 Abs 1 S 5 GG, Art 84 Abs 1 S 6 GG, § 652 BGB, Art 170 BGBEG, Art 3 Nr 1 Buchst a MietNovG, Art 3 Nr 1 Buchst b MietNovG, Art 3 Nr 1 Buchst e MietNovG, Art 3 Nr 5 Buchst a DBuchst aa MietNovG, § 2 Abs 1a WoVermRG, § 2 Abs 1 S 2 WoVermRG, § 2 Abs 5 Nr 1 WoVermRG, § 2 Abs 5 Nr 2 WoVermRG, § 8 Abs 1 Nr 1 WoVermRG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 1015/15 (REWIS RS 2016, 9078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9078 BVerfGE 142, 268-302 REWIS RS 2016, 9078


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1015/15

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1015/15, 29.03.2017.

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1015/15, 29.06.2016.


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