Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2020, Az. I ZB 13/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2029

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdeverfahren bei Zurückweisung einer Markenanmeldung: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 13. Februar 2020 an [X.] statt zugestellten Beschluss des 29. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Anmelders zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Anmelder hat die Bezeichnung

[X.]

am 27. Juli 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet:

Klasse 11: Beleuchtungsanlagen; [X.]; [X.] zur Beleuchtung;

Klasse 37: Installation von Beleuchtungsanlagen; Wartung von Beleuchtungsanlagen;

Klasse 43: Vermietung von Leuchtmitteln, nämlich Beleuchtungsanlagen, [X.] und [X.] zur Beleuchtung; Vermietung von Beleuchtungsanlagen; Energie-Contracting, nämlich Vermietung energiesparender Beleuchtungsanlagen, wobei der Kunde zusätzlich zur Energieeinsparung eine Prämie vom Vermieter erhält.

2

Mit Beschluss vom 7. März 2018 hat das [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, das [X.] habe sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.

3

II. Das [X.] hat ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung "[X.]" fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], weshalb die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen habe. Das Anmeldezeichen werde als Kombination der Wortelemente "Licht" und "Miete" wahrgenommen. Beide Begriffe seien für sich genommen beschreibend. Das Wort Licht werde nicht nur in der Werbung und im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch im fachsprachlichen Kontext mit dem Begriff der Beleuchtung gleichgesetzt. Durch die Zusammenfügung der Bestandteile gehe der beschreibende Charakter nicht verloren, sondern führe auch in der Gesamtheit zu einer Sachangabe. Die Wortkombination werde von den relevanten [X.]en als schlagwortartiger Hinweis auf ein Mietmodell für Beleuchtung verstanden. Dabei sei nicht entscheidend, ob es sich bei dem Anmeldezeichen um eine Wortneubildung handele, da auch [X.] das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehen könne, wenn sie sprachüblich gebildet seien und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich sei, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen könnten. Dies sei hier der Fall.

4

III. [X.] hat keinen Erfolg.

5

1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre [X.] folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. [X.] beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die [X.] durchgreifen, kommt es für die [X.] der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 6. Juli 2017 - [X.]/16, [X.], 111 Rn. 7 = [X.], 197 - [X.]; Beschluss vom 30. April 2020 - [X.]/19, juris Rn. 6, jeweils [X.]).

6

2. [X.] ist jedoch unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Das Verfahren vor dem [X.] verletzt der Anmelder nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.], Art. 103 Abs. 1 GG).

7

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht einen [X.]vortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die [X.]. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des [X.]s in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 111 Rn. 11 - [X.], [X.]).

8

b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde daher, das [X.] habe [X.] des Vortrags des Anmelders übergangen, wonach sich aus der Kombination der Begriffe "Licht" und "Miete" ein paradoxer Inhalt ergebe, da man "Licht" nicht mieten könne, und es infolgedessen versäumt, das Verkehrsverständnis nicht bezogen auf die einzelnen Elemente, sondern im Hinblick auf das allein entscheidende Gesamtzeichen "[X.]" zu ermitteln.

9

Das [X.] hat den von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Vortrag nicht übergangen, sondern ihn umfassend wiedergegeben und auch in seine rechtlichen Erwägungen einbezogen. Dabei hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 229 Rn. 29 - BioID/[X.], [X.]) darauf abgestellt, dass es bei aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen zulässig ist, die Bestandteile zunächst getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht. Im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung ist das [X.] zu dem Schluss gekommen, dass die Verbindung der beiden beschreibenden Wörter "Licht" und "Miete" zu dem Gesamtbegriff "[X.]" eine sprach- und werbeüblich zusammengesetzte Wortkombination darstelle, welche die relevanten [X.]e ohne weiteres als schlagwortartigen Hinweis auf ein Mietmodell für Beleuchtung verstünden. Hinzu komme, dass [X.] mit dem Wortbestandteil "-miete" und einer vorangestellten Angabe, die den Gegenstand der Vermietung sachlich konkretisiere, üblich seien. Dabei sei es keineswegs mehr so, dass allein konkrete gegenständliche Objekte vermietet würden. Der Einwand des Anmelders, bei "[X.]" handele es sich um einen [X.] mit paradoxem Inhalt, verfange im Hinblick auf die schon lange bestehenden Bezeichnungsgewohnheiten und das daraus resultierende Verkehrsverständnis nicht.

Das [X.] hat sich demnach mit dem Rechtsstandpunkt des Anmelders eingehend auseinandergesetzt. Dabei ist es auch auf dessen Vortrag, das Gesamtzeichen "[X.]" habe einen paradoxen Inhalt, sowie darauf eingegangen, wie die maßgeblichen [X.]e dieses Zeichen verstehen. Dass es zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als der Anmelder, kann mit der erhobenen [X.] nicht erfolgreich angegriffen werden.

c) [X.] macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, das [X.] habe entscheidungserheblichen Vortrag des Anmelders zu den vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten der Marke übergangen und das vom Anmelder angekündigte Verkehrsgutachten nicht abgewartet.

aa) [X.] rügt, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 12. September 2019 ([X.]/18, [X.], 1194 = [X.], 1444 - [X.] [#darferdas?]) habe für das [X.] Anlass bestanden, auf den Vortrag des Anmelders einzugehen, wonach er den Begriff "[X.]" unter Inanspruchnahme der Benutzungsschonfrist für weitere innovative [X.] habe offenhalten wollen. Der Anmelder habe beispielsweise ausgeführt, aus dem Oberbegriff "energiesparende Beleuchtung" ergebe sich ein Umweltaspekt, der dem Begriff "[X.]" nicht ohne weiteres zu entnehmen sei. Außerdem sei der in dem kennzeichnenden Teil erwähnten "Prämie" ein Finanzierungsaspekt zu entnehmen. Dieser werde im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit dem Wort "Miete" und erst recht nicht mit "[X.]" verbunden. Zukünftig seien weitere Benutzungsformen denkbar, für die die Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne. Der Anmelder könne etwa 3D-Drucker liefern, mit denen Beleuchtung von den Kunden direkt vor Ort gedruckt werde. Derartiges stelle sich der angesprochene [X.] sicherlich genauso wenig unter "[X.]" vor wie etwa Straßenbeleuchtung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das [X.] die Unterscheidungskraft der Marke erkannt hätte, wenn es die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten in Betracht gezogen und das Verkehrsgutachten abgewartet hätte.

bb) Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen [X.] auf.

(1) Das [X.] hat den Vortrag des Anmelders zu dem Bestehen verschiedener Verwendungsmöglichkeiten der Marke und dessen Einwand, mit der angemeldeten Bezeichnung werde der Inhalt der angebotenen Dienstleistungen und deren Vertriebsmodalitäten nicht vollständig angegeben, berücksichtigt. Es hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. Beschluss vom 17. August 2011 - [X.]/10, [X.], 276 Rn. 12 = [X.], 472 - [X.]) ausgeführt, es sei unerheblich, dass dem Anmeldezeichen kein Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass es sich um die Vermietung energiesparender Beleuchtungsanlagen handele und der Dienstleister gegebenenfalls eine Prämie an den Mieter zahle. Auch eine gewisse inhaltliche Unschärfe führe nicht zur Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung habe keinen lediglich andeutenden Charakter, sondern eine direkte und klare Sachaussage dahingehend, dass das Mieten und flankierend auch die Installation und Wartung von [X.] angeboten würden.

Im Rahmen der Begründung seiner Rechtsauffassung hat das [X.] auch das vom Anmelder hervorgehobene Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 12. September 2019 ([X.], 1194 - [X.] [#darferdas?]) berücksichtigt und dessen maßgeblichen Erwägungen (aaO Rn. 25 bis 27) zutreffend wiedergegeben, wobei es einleitend darauf hingewiesen hat, dass die genannte Entscheidung schon kein Zeichen mit beschreibendem Charakter betroffen habe. Dass es sich ausgehend von den vom Gerichtshof der [X.] in jenem Urteil aufgestellten Grundsätzen nicht der Rechtsauffassung des Anmelders angeschlossen hat, sondern zu dem Schluss gelangt ist, dass sich aus dessen Einwendungen kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ergebe, kann die Rechtsbeschwerde mit der angebrachten [X.] nicht mit Erfolg angreifen. Letztlich stellt dies lediglich den Versuch dar, die rechtliche Bewertung des [X.]s durch die des Anmelders zu ersetzen.

(2) Auch soweit das [X.] das vom Anmelder in Aussicht gestellte Gutachten nicht abgewartet hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verletzt.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge aufgrund eines hinreichend substantiierten Vortrags. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer [X.] gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 25. April 2019 - [X.], [X.] 2019, 376 Rn. 8 [X.]). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem [X.] kein [X.] unterlaufen.

Der Anmelder hat geltend gemacht, ihm müsse nach dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 12. September 2019 ([X.], 1194 - [X.] [#darferdas?]) Gelegenheit gegeben werden, mithilfe eines Gutachtens zum konkreten Verständnis der angesprochenen [X.]e Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eine herkunftshinweisende Form der Benutzung - auch wenn sie aus Sicht der prüfenden Behörde unüblich oder unwahrscheinlich erscheine - im gegebenen Fall wahrscheinlich sei.

Das [X.] hat dem in der angefochtenen Entscheidung entgegengehalten, der Anmelder habe nicht geltend gemacht, dass er das angemeldete Zeichen abweichend von den Branchenverhältnissen in unüblicher Weise verwende. Darüber hinaus seien gutachterliche Stellungnahmen oder Verkehrsbefragungen über die Rechtsfrage der von Haus aus bestehenden Unterscheidungskraft einer Marke weder erforderlich noch geeignet. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Zwar sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen der insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierung des [X.]s auch zukünftige Verwendungsmöglichkeiten der Marke in Betracht zu ziehen, da der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung weder angeben noch genau wissen muss, wie er die angemeldete Marke im Fall ihrer Eintragung benutzen wird (vgl. [X.], [X.], 1194 Rn. 22 - [X.] [#darferdas?], [X.]). Dies hat das [X.] seiner Entscheidung an anderer Stelle auch richtig zugrunde gelegt. Ungeachtet dessen hätte es ausgehend von der Rechtsauffassung des [X.]s, der zufolge das angemeldete Zeichen bei branchenüblicher Verwendung keine Unterscheidungskraft besitzt, dem Anmelder oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern, warum und in welcher Weise eine herkunftshinweisende Form der Benutzung aufgrund einer im Vergleich zu den Branchenverhältnissen unüblichen Verwendungsmöglichkeit im gegebenen Einzelfall wahrscheinlich ist (vgl. [X.], [X.], 1194 Rn. 26 - [X.] [#darferdas?]). Die bloße Behauptung dieses Umstands unter Verweis auf ein noch einzuholendes Verkehrsgutachten reicht nicht aus. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Vortrag des Anmelders verweist, wonach es beispielsweise denkbar sei, dass Kunden 3D-Drucker geliefert würden, mit denen vor Ort "Beleuchtung" gedruckt werden könne, legt sie nicht dar, dass und inwieweit ein noch einzuholendes Verkehrsgutachten geeignet gewesen wäre, die Wahrscheinlichkeit einer hieraus folgenden künftigen Verwendungsmöglichkeit des angemeldeten Zeichens für Waren oder Dienstleistungen der Klassen 11, 37 oder 43, welche nicht rein beschreibend ist, zu belegen.

IV. [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Koch     

        

Schaffert     

        

Feddersen

        

Pohl     

        

Schmaltz     

   

Meta

I ZB 13/20

10.09.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 13. Februar 2020, Az: 29 W (pat) 523/18, Beschluss

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2020, Az. I ZB 13/20 (REWIS RS 2020, 2029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2029


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 13/20

Bundesgerichtshof, I ZB 13/20, 10.09.2020.


Az. 29 W (pat) 523/18

Bundespatentgericht, 29 W (pat) 523/18, 13.02.2020.


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