Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZB 28/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9199

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ MARKENRECHT BGH

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eintragung der Bezeichnung KÖLNER DOM als Marke für Reiseandenken und Reisebedarf - KÖLNER DOM


Leitsatz

KÖLNER DOM

1. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt.

2. Fasst der Verkehr das aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit - bestehend aus einer adjektivierten Ortsangabe und einer Bauwerksbezeichnung (hier: Kölner Dom) - gebildete Zeichen im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auf, fehlt dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Festhaltung BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - I ZB 13/11, BGHZ 193, 21 - Neuschwanstein; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 6. September 2018 - C-488/16, GRUR 2018, 1146 - Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise/EUIPO [Neuschwanstein]).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Senats ([X.]) des [X.] vom 19. Januar 2023 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Anmelderin, die [X.], hat das Zeichen "[X.] DOM" am 18. Oktober 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25 und 35 angemeldet.

2

Das [X.] hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - die Markenanmeldung mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

[X.]:

Juwelierwaren; Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente, deren Bestandteile und Zubehör, soweit in [X.] enthalten; Büsten aus Edelmetall; Dosen aus Edelmetall; Kästen aus Edelmetall; Figuren [Statuetten] aus Edelmetall; Hutverzierungen aus Edelmetallen; Kunstgegenstände aus Edelmetallen; Medaillen; Manschettenknöpfe; Münzen; Krawattennadeln; Schlüsselanhänger [Fantasie- und Schmuckwaren]; Schmuckkästchen; Schuhverzierungen aus Edelmetall;

[X.]:

Fotografien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; [X.]; [X.]; Kalender; Aufkleber; Abziehbilder; Alben; Bilder; Bücher; Babywindeln aus Papier oder Zellstoff; Behälter für Papier- und Schreibwaren; Briefbeschwerer; Beutel, Hüllen und Taschen aus Papier oder Kunststoff; Briefmarken; Broschüren; Bucheinbände; Buchstützen; Fahnen, Wimpel aus Papier; Schreibgeräte; Figuren [Statuetten] aus Papier; Gesangbücher; Anzeigekarten; Glückwunschkarten; Stempel; Büroartikel; Lesezeichen; Blumentopfmanschetten; Notizbücher; Plakate; Prospekte; Radierartikel; Schreibunterlagen; Papierservietten; Platzdeckchen aus Papier; Tischdecken aus Papier; Untersetzer aus Papier; Wimpel, Fahnen aus Papier; Zeichenbedarfsartikel; Zeitungen; Zeitschriften;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Einstecktücher; Fußballschuhe; Sportschuhe; Wanderschuhe; Stollen für Fußballschuhe; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Hausschuhe; Holzschuhe; Hosenträger; Hosengürtel; Lätzchen nicht aus Papier; Krawatten; Krawattentücher; [X.]; Schlafmasken; Mitren; Morgenmäntel; Muffe; Sandalen; Schlappen; Schürzen; Socken; Stoffschuhe; Kleidertaschen; Babywindeln aus textilem Material;

Klasse 35:

Einzelhandelsdienstleistungen (für eine Vielzahl an Waren, u. a. von Kosmetika über Metallwaren, Musikinstrumente, Elektrogeräte, Schreib-, Haushaltswaren bis zu Lebensmitteln, Getränken und Raucherwaren)

sowie

Großhandelsdienstleistungen für Spieldosen, Stimmgabeln, Takt- und Trommelstöcke, Kästen und Taschen für Musikinstrumente, Plektren, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, [X.], [X.].

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 815).

4

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.

5

B. Das [X.] hat angenommen, der Eintragung des angemeldeten Zeichens "[X.] DOM" stehe hinsichtlich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 25 und 35 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

6

C. Die dagegen gerichtete zulässige Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg.

7

I. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass diese auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfragen beschränkt ist ([X.], Beschluss vom 26. November 2020 - [X.], [X.], 482 [juris Rn. 8] = WRP 2021, 336 - [X.], mwN).

8

[X.]. Nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des in Rede stehenden Zeichens am 18. Oktober 2018 ist das im Streitfall maßgebliche Recht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 11. Dezember 2018 ([X.]) mit Wirkung ab 14. Januar 2019 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht. Das [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/[X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken findet sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und wird unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

9

[X.]I. Die Beurteilung des [X.]s, der angemeldeten Wortmarke fehle für die genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] mit der Folge, dass die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückzuweisen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 16. September 2015 - [X.]/14, [X.], 1198 [juris Rn. 59 f.] = WRP 2015, 1455 - [X.]]; [X.], Beschluss vom 22. Juli 2021 - [X.], [X.], 1526 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 1566 - [X.]; jeweils mwN). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], Urteil vom 19. September 2019 - [X.]/18, [X.], 1194 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 1444 - AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], Beschluss vom 31. Mai 2016 - [X.], [X.], 934 [juris Rn. 10] = WRP 2016, 1109 - [X.], mwN). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], [X.], 934 [juris Rn. 12] - [X.]; [X.], Beschluss vom 30. Januar 2020 - [X.]/16, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 11] = [X.], 586 - #darferdas? [X.]; jeweils mwN). Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen ([X.], [X.], 1194 [juris Rn. 24 und 33] - AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], GRUR 2020, 411 [juris Rn. 13] - #darferdas? [X.]).

2. Von diesen rechtlichen Maßstäben ist das [X.] ausgegangen. Seine Beurteilung, das Zeichen "[X.] DOM" verfüge danach für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das [X.] hat festgestellt, dass das Anmeldezeichen aus einer adjektivierten Ortsangabe ("[X.]") und einer Bauwerksbezeichnung ("[X.]") bestehe, die in sprachüblicher Weise zu einem allgemein gebräuchlichen Begriff für eine große, sich durch architektonische oder künstlerische Besonderheiten oder eine besondere historische Bedeutung auszeichnende [X.] in [X.] zusammengesetzt seien. Der [X.] [X.] sei die Bezeichnung der Kathedrale des Erzbistums [X.], eines weltweit bekannten [X.]nbaus, der 1996 von der [X.] als ein [X.] Meisterwerk der [X.] Architektur eingestuft und zum Weltkulturerbe erklärt worden sei. Der [X.] [X.] sei als [X.], Kulturdenkmal und Touristenattraktion bekannt.

b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des [X.]s, dem angemeldeten Zeichen "[X.] DOM" fehle für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

aa) Mit Recht hat das [X.] angenommen, dass dem angemeldeten Zeichen für die Waren der [X.] "Fotografien; [X.]; Kalender; Alben; Bilder; Bücher; Briefmarken; Broschüren; Plakate; Prospekte; Zeitungen; Zeitschriften" die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

(1) Das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] steht der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2004 - [X.], [X.], 578 [juris Rn. 28] = WRP 2005, 889 - [X.]; Beschluss vom 10. Juni 2010 - [X.], GRUR 2011, 65 [juris Rn. 26] = WRP 2011, 65 - Buchstabe T mit Strich; Beschluss vom 8. März 2012 - [X.], [X.]Z 193, 21 [juris Rn. 17] - [X.]).

(2) Das [X.] hat angenommen, die Bezeichnung "[X.] DOM" sei für die genannten Waren der [X.] nicht unterscheidungskräftig, die Abbildungen des [X.] [X.]s zeigten oder die sich thematisch mit dem [X.] [X.] beziehungsweise allgemein mit Sakralbauten oder Touristenattraktionen befassten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ersichtlich wird die Bezeichnung "[X.] DOM" für solche Waren als Themenangabe verstanden und nicht als Herkunftshinweis. Gegen diese Beurteilung des [X.]s wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

bb) Das [X.] hat mit entsprechenden Erwägungen im Hinblick auf die Waren der [X.] "Juwelierwaren; Schmuckwaren; Hutverzierungen aus Edelmetallen; Kunstgegenstände aus Edelmetallen; Manschettenknöpfe; Krawattennadeln; Schlüsselanhänger (Fantasie- und Schmuckwaren); Schuhverzierungen aus Edelmetall" und der [X.] "Briefbeschwerer; Buchstützen; Stempel; Radierartikel", die Unterscheidungskraft verneint. Dies wird von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Das [X.] hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass derartige Waren in ihrer äußeren Form dem [X.]nbau nachempfunden sein können. Es hat zutreffend angenommen, dass die Anbringung des Zeichens "[X.] DOM" auf derart gestalteten Waren als beschreibende Angabe und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft aufgefasst werden.

cc) Auch soweit das [X.] für Waren der [X.], 16 und 25 die Unterscheidungskraft des Zeichens "[X.] DOM" verneint hat, die regelmäßig als [X.] vermarktet werden, halten seine Ausführungen den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

(1) Das [X.] hat angenommen, in Verbindung mit allen weiteren in Rede stehenden Waren der Klassen 14, 16 und 25 werde der Verkehr in dem Aufdruck "[X.] DOM" lediglich einen motivartigen Hinweis auf die bekannte Sehenswürdigkeit sehen. Dies liege zum einen deshalb nahe, weil bekannte Bauwerke und Touristenattraktionen häufig als Dekor oder Motiv verwendet würden und zum anderen, weil es sich bei den besagten Waren um Produkte handele, die häufig mit einem Dekor oder Motiv versehen würden. Dies gelte insbesondere für solche Waren, die regelmäßig als [X.] vermarktet würden. Hierfür würden Produkte in der Regel mit der Abbildung und/oder dem Namen der jeweiligen Sehenswürdigkeit versehen und von verschiedenen Anbietern zur Erinnerung an den Besuch der berühmten Stätte vertrieben. Je bekannter eine Sehenswürdigkeit sei, desto größer und umfassender sei das Angebot von [X.]n. Nahezu sämtliche in den Klassen 14, 16 und 25 beanspruchten Waren würden üblicherweise auch als [X.] eingesetzt wie Prospekte, Schlüsselanhänger, Uhren- und Schmuckwaren sowie Regenschirme mit dem Namen oder der Abbildung des [X.] [X.]s. Typische [X.] seien auch Beutel und Taschen oder Schreibwaren. So ließen sich Angebote von [X.], Einkaufstaschen und Kugelschreiber mit dem [X.] [X.] in Wort und Bild ermitteln. Gebrauchsartikel wie [X.] oder Haarpinsel, die unter die in [X.] genannten Pinsel fielen, seien ebenfalls mit dem Motiv des [X.] [X.]s verziert und eigneten sich als Erinnerungsstücke. Selbst die in Klasse 25 beanspruchten Mitren und [X.] seien als Souvenir erhältlich und würden als solche als Andenken an religiöse Veranstaltungen oder Reisemitbringsel erworben. Deshalb sei anzunehmen, dass der Verkehr derartige Waren mit der Bezeichnung "[X.] DOM" als darauf bezogene Erinnerungsstücke und die Bezeichnung selbst nicht als Herstellerangabe wahrnehme. Letzteres käme allenfalls bei einer Verwendung von Bezeichnungen in Betracht, die für den Verkehr erkennbar auf den dahinterstehenden, wirtschaftlich agierenden Träger hinwiesen, wie etwa "Erzbistum [X.]" oder "[X.] [X.]kapitel". Soweit die Anmelderin geltend mache, dem angesprochenen Verkehr sei bekannt, dass mit dem Erhalt eines Baudenkmals hohe Kosten einhergingen, er werde deshalb bei der Begegnung mit Waren mit der Bezeichnung "[X.] DOM" stets auf die Anmelderin als Anbieterin schließen, könne dem nicht gefolgt werden. Gegen ein solches Verständnis spreche die Vielzahl an Souvenirläden verschiedener Anbieter rund um Sehenswürdigkeiten, die regelmäßig ein ähnliches Sortiment an Waren mit der Abbildung oder dem Namenszug der Sehenswürdigkeit vorhielten. Dementsprechend ließen sich auch rund um den [X.] [X.] zahlreiche dieser Souvenirläden recherchieren, die ersichtlich von unterschiedlichen, miteinander konkurrierenden Unternehmen betrieben würden.

(2) Allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren im Umfeld des [X.] [X.]s an Touristen vertrieben werden können, führt zwar noch nicht zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft der Marke "[X.] DOM" für die fraglichen Waren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr die Verwendung des Zeichens für diese Waren nur als Bezugnahme auf den [X.] [X.] als Bauwerk oder als Unterscheidungsmittel für die Produkte auffasst (vgl. [X.]Z 193, 21 [juris Rn. 24] - [X.]). Jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum das Wort "[X.] DOM" im Zusammenhang mit Reiseandenken und -bedarf wegen der großen Bekanntheit des [X.] [X.]s nur auf das Gebäude bezieht und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffasst (vgl. [X.]Z 193, 21 [juris Rn. 15] - [X.]). Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen ist dies im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehenden Waren der [X.], 16 und 25 der Fall.

(3) Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass dieser Beurteilung nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] "[X.]" ([X.], Urteil vom 6. September 2018 - [X.]/16, [X.], 1146 - [X.] - Ehrenpreise/[X.]IPO [[X.]]) entgegensteht.

(a) Der [X.] hat zwar entschieden, dass es für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Bezeichnung "[X.]" unerheblich ist, dass die von einem solchen Zeichen erfassten Waren als [X.] verkauft werden. Dass einer Ware die Funktion als Souvenir zugedacht wird, ist kein objektives, dem Wesen der Ware innewohnendes Merkmal, da diese Funktion vom freien Willen des Käufers abhängt und allein an seinen Intentionen ausgerichtet ist. [X.] ist nicht zu erwarten, dass die Erinnerung, auf die die Bezeichnung "[X.]" Bezug nimmt, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise eine Beschaffenheit oder ein wesentliches Merkmal der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen anzeigt ([X.], [X.], 1146 [juris Rn. 44 und 46] - [X.] - Ehrenpreise/[X.]IPO [[X.]]).

Die Berufung auf diese Beurteilung des Gerichtshofs der [X.] verhilft der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Der [X.] hat sich mit diesen Erwägungen nicht mit dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke ([X.] aF) geregelten Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft befasst. An dieser Stelle seiner Entscheidung hatte er vielmehr zu überprüfen, ob die Angriffe gegen die Entscheidung des Gerichts der [X.], die Bezeichnung "[X.]" verfüge nicht über einen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c [X.] aF, Rechtsfehler aufweist. Der [X.] hat damit ausschließlich entschieden, dass der Charakter eines Artikels als [X.] für diese Beurteilung unerheblich ist. Diese Beurteilung hat für den Streitfall keine unmittelbare Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und des Senats sind die [X.]se des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und [X.] ([X.]) 2015/2436), auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche überschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes [X.] im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils zugrunde liegt ([X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.]/99, Slg. 2004, [X.] = GRUR 2004, 674 [juris Rn. 67 f.] - Postkantoor; [X.]Z 193, 21 [juris Rn. 28] - [X.]). Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob das Zeichen "[X.] DOM" beschreibenden Charakter für die in Rede stehenden Waren hat und ob das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt. Im Streitfall hat der Senat allein zu prüfen, ob das [X.] das Vorliegen des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) ohne Rechtsfehler bejaht hat.

(b) Zwar hat sich der [X.] in der Entscheidung "[X.]" auch mit dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b [X.] befasst ([X.], [X.], 1146 [juris Rn. 61 bis 71] - [X.] - Ehrenpreise/[X.]IPO).

Das Gericht der [X.] hatte angenommen, die angegriffene Marke "[X.]" verfüge für die dort in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen über Unterscheidungskraft. Sie stelle einen Phantasienamen ohne beschreibenden Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen dar. Der [X.] hat die Beurteilung des Gerichts der [X.] im Einzelnen wiedergegeben ([X.], [X.], 1146 [juris Rn. 64 bis 67] - [X.] - Ehrenpreise/[X.]IPO [[X.]]).

Der [X.] hat diese Beurteilung des Gerichts der [X.] jedoch keiner Rechtsprüfung unterzogen. Er hatte angesichts der Rechtsmittelbegründung allein zu prüfen, ob das Gericht der [X.] seine Entscheidung unzureichend begründet hatte. Diese Frage hat er im Hinblick auf die von ihm wiedergegebene Begründung des Gerichts der [X.] verneint ([X.], [X.], 1146 [juris Rn. 62 bis 63 und 69] - [X.] - Ehrenpreise/[X.]IPO [[X.]]). Er hat auch der Rüge, die Argumentation des Gerichts der [X.] sei zirkelschlüssig, eine Absage erteilt ([X.], [X.], 1146 [juris Rn. 68] - [X.] - Ehrenpreise/[X.]IPO [[X.]]). Die Rüge gegen die Beurteilung des Gerichts der [X.], dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Markeninhaber kontrollieren könne, hat der [X.] keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen, weil er sie als gegen eine nicht tragende Hilfserwägung gerichtet angesehen hat ([X.], [X.], 1146 [juris Rn. 70] - [X.] - Ehrenpreise/[X.]IPO [[X.]]).

(c) Die Rechtsbeschwerde macht zwar im Ausgangspunkt zu Recht geltend, dass auch im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft eines [X.] zu berücksichtigen ist, dass es eine abstrakte Warenkategorie der "[X.]" im System der [X.] nicht gibt. Maßgeblich bei der Prüfung der Unterscheidungskraft im Rahmen eines Anmelde- oder Nichtigkeitsverfahrens ist, ob das angemeldete Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der jeweils in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz beansprucht, angesehen werden kann. Das [X.] hat jedoch nicht abstrakt auf eine Warenkategorie der "[X.]" abgestellt, sondern jeweils bezogen auf die einzelnen angemeldeten Waren geprüft, ob das Zeichen "[X.] DOM" auf Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, als Herkunftshinweis erkannt wird. Insbesondere bei Waren, für die dies nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, wie etwa die von ihm gesondert in den Blick genommenen Waren der Klasse 25 "Mitren" und "[X.]", hat das [X.] Feststellungen getroffen, die seine Beurteilung tragen. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, diese Feststellungen berücksichtigten nicht hinreichend den dieser Beurteilung entgegenstehenden Vortrag der Anmelderin und widersprächen der Lebenserfahrung, setzt sie in einer im Rechtsbeschwerdeverfahren unbehelflichen Weise ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen des [X.]s, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

dd) Die Beurteilung des [X.]s, für diejenigen Waren, die nicht oder eher selten als Reiseandenken in Souvenirläden verkauft werden, werde der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen als rein dekorativ oder als Botschaft an die Umwelt wahrnehmen, nicht aber als Produktkennzeichen, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

(1) Das [X.] hat angenommen, hinsichtlich derjenigen Waren, die nicht oder eher selten als Reiseandenken in Souvenirläden verkauft würden und die demzufolge keine typischen [X.] darstellten wie "Babywindeln aus Papier oder Zellstoff; Fußballschuhe; Sportschuhe; Wanderschuhe; Stollen für Fußballschuhe; Babywindeln aus textilem Material" liege ein ausschließlich sachbezogenes Verständnis ebenfalls nahe. Diese Waren würden häufig mit Motiven versehen, die entweder rein dekorativ oder als Botschaft an die Umwelt, nicht aber als Produktkennzeichen wirkten. Ersteres treffe ohne Weiteres auf Babywindeln zu, die bunt bedruckt angeboten würden. Zweiteres lasse sich beispielsweise in Bezug auf Fußballschuhe feststellen, die von ihren Trägern mit Bekenntnissen, wie etwa "[X.]" oder "[X.]" oder Kreuz- beziehungsweise Halbmondsymbolen verziert würden.

(2) Damit hat das [X.] festgestellt, dass der Verkehr die Bezeichnung "[X.] DOM" auf nicht als [X.] in Betracht kommenden Waren nicht als betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Gegen diese Beurteilung erhebt die Rechtsbeschwerde keine gesonderten Rügen.

ee) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe nicht sämtliche wahrscheinliche [X.] der angemeldeten Marke geprüft. Die Anmelderin beabsichtige nicht, die [X.] ausschließlich zum Vertrieb von Souvenirs zu verwenden.

(1) Die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens muss unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher [X.] der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. [X.], [X.], 1194 [juris Rn. 33] - AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? [X.]). Einzubeziehen sind die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor. Sind in der maßgeblichen Branche mehrere [X.] praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen [X.] berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. [X.], [X.], 1194 [juris Rn. 25] - AS/[X.] [#darferdas?]; [X.], GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? [X.]). Daher kann es von der tatsächlichen Art und Weise der Anbringung auf oder im Zusammenhang mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung abhängen, ob ein Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen im Einzelfall als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Im [X.] und Löschungsverfahren erfordert es die Annahme der Unterscheidungskraft nicht, dass grundsätzlich jede denkbare Verwendung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden muss. Es genügt, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, das Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird. Die Anbringung eines Zeichens in der Art einer Marke auf der Ware, auf Etiketten der fraglichen Ware oder auf der Verpackung führt aber nicht ausnahmslos dazu, dass der Verkehr es als Herkunftshinweis versteht. Vielmehr kann auch bei dieser Art der Anbringung die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis ansieht, nach der Art des Zeichens und der Waren variieren, an denen es angebracht wird. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Verkehr das [X.] wegen einer besonderen Nähe zu den Verwendungsmöglichkeiten der Waren unabhängig von der konkreten Präsentation auf der Ware, auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung jeweils nur in einem beschreibenden Sinn auffasst und ihm deshalb keinen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. [X.]Z 193, 21 [juris Rn. 20] - [X.]). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen.

(2) Das [X.] hat angenommen, auch bei einer kennzeichentypischen Anbringung des Zeichens "[X.] DOM" stehe bei sämtlichen beanspruchten Waren der Sachbezug der Bezeichnung "[X.] DOM", sei es im Sinne eines Andenkens, sei es als bloßes Dekor oder Motiv, im Vordergrund. Das Anmeldezeichen werde auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher [X.] in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst. Weder bei einer deutlich sichtbaren Platzierung auf der Außenseite oder Vorderfront der Waren oder deren Verpackung, noch bei der Anbringung an einer nicht sofort ins Auge fallenden Stelle gehe der Verkehr davon aus, dass es sich bei der Bezeichnung einer weltbekannten Sehenswürdigkeit um einen betrieblichen Herkunftshinweis handele. Damit hat das [X.] für die in Rede stehenden Waren keine wahrscheinliche Verwendungsform festgestellt, bei dem das angemeldete Zeichen als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird.

ff) Die Rechtsbeschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie die Beurteilung des [X.]s angreift, dem angemeldeten Zeichen "[X.] DOM" fehle für die beanspruchten Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels die erforderliche Unterscheidungskraft.

aa) Das [X.] hat angenommen, die Einzelhandelsdienstleistungen umfassten eine große Bandbreite von Produkten von Kosmetika über Metallwaren, Musikinstrumente, Elektrogeräte, Schreib-, Haushaltswaren bis zu Lebensmitteln, Getränken und Raucherwaren. Auch in diesem Kontext werde der Verkehr die Bezeichnung "[X.] DOM" lediglich auf das Bauwerk und die Örtlichkeit beziehen. Soweit es sich bei den jeweiligen im Einzelhandel vertriebenen Waren um [X.] beziehungsweise um inhaltsbezogene oder dekortragende Produkte handele, werde er das Anmeldezeichen als Sachangabe auffassen, die ihm Auskunft über die Art und thematische Ausrichtung des betreffenden [X.] gebe. Zugleich könne es den Erbringungsort rund um den [X.] [X.] bezeichnen, der ein wesensbestimmendes Merkmal der standortbezogenen Dienstleistungen des Einzelhandels darstelle. Die Bezeichnung "[X.] DOM" vermittle unabhängig vom konkreten Warenangebot einen hinreichend engen Sachbezug, da alle im Rahmen des Einzelhandels angebotenen Waren, und damit auch solche, die weder typische Souvenir- oder Dekorationsartikel noch inhaltsbezogen seien, in Geschäften nahe des [X.] [X.]s vertrieben werden könnten. Schließlich erschöpfe sich das Anmeldezeichen auch in Bezug auf die "Großhandelsdienstleistungen für Spieldosen, Stimmgabeln, Takt- und Trommelstöcke, Kästen und Taschen für Musikinstrumente, Plektren, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, [X.], [X.]" in einer rein sachbezogenen Angabe. Bei diesen Waren handele es sich um [X.]. Das angemeldete Zeichen konkretisiere das Sortiment des Großhandels dahingehend, dass es sich um Produkte handele, die die Erinnerung an den [X.] [X.] wachrufen oder aufrechterhielten.

bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht daraus nicht hervor, dass das [X.] von dem Gedanken eines allgemeinen Freihaltebedürfnisses an der Bezeichnung von Gebäuden mit überragendem kulturellem Wert beeinflusst worden wäre (vgl. hierzu [X.]Z 193, 21 [juris Rn. 26 und 29 f.] - [X.]).

(2) Allein der Umstand, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen im Umfeld einer kulturellen und touristischen Sehenswürdigkeit für Touristen erbracht werden können, führt zwar nicht zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (vgl. [X.]Z 193, 21 [juris Rn. 24] - [X.]). Das [X.] hat hierauf jedoch nicht maßgeblich abgestellt. Es hat vielmehr zutreffend die Besonderheit des hier in Rede stehenden angemeldeten Zeichens berücksichtigt. Dieses Zeichen besteht zum einen aus einer konkreten, adjektivierten Ortsangabe und der Bezeichnung eines bestimmen Typs eines sakralen Gebäudes. Es verweist auf eine konkrete Stadt in [X.] und ein in dieser Stadt eindeutig identifizierbares [X.]ngebäude, das sich an einem bestimmten Standort innerhalb der Stadt befindet. Angesichts der Art des hier in Rede stehenden [X.] konnte das [X.] ohne Rechtsfehler zu der Feststellung gelangen, dass der Verkehr dessen Verwendung für die fraglichen Dienstleistungen nur als Bezugnahme auf das geografisch [X.] Bauwerk "[X.] [X.]" und nicht als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Dienstleistungen verstehen werde.

IV. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst.

1. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (zu diesem Maßstab vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.]/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - [X.] und [X.] Multiservizi).

2. Soweit der [X.] in seiner Entscheidung zur Schutzfähigkeit des Zeichens "[X.]" als Unionsmarke ([X.], [X.], 1146 - [X.] - Ehrenpreise/[X.]IPO [[X.]]) zu einer teilweise anderen Entscheidung gelangt ist als der Senat zu der gleichlautenden nationalen Marke ([X.]Z 193, 21 - [X.]), erfordert dieser Umstand kein Vorabentscheidungsersuchen.

Zwar sind die Schutzhindernisse in Bezug auf Unionsmarken und nationale Marken in gleicher Weise auszulegen. Der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] und derjenigen des Senats liegen jedoch dieselben Maßstäbe zugrunde. Es stellen sich deshalb keine ungeklärten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.

Die teilweise abweichende Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens "[X.]" durch den [X.] und des Senats beruht darauf, dass der [X.] - ebenso wie der [X.] - im [X.] allein eine Rechtsprüfung vorzunehmen und dabei die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen hat. Das Amt der [X.] für Geistiges Eigentum und das [X.] hatten nicht dieselben Feststellungen hinsichtlich des Verkehrsverständnisses im Hinblick auf die Bedeutung des Zeichens "[X.]" getroffen. Außerdem hatte der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s allein zu prüfen, ob dieses das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft mit Recht bejaht hat. Der [X.] hat im Hinblick auf dieses Schutzhindernis lediglich eine Prüfung vorgenommen, ob das Gericht der [X.] seine Entscheidung in ausreichender Weise begründet hat und insoweit keine Rechtsprüfung vorgenommen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Koch     

      

Schwonke     

      

[X.]

      

Pohl     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZB 28/23

12.10.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 19. Januar 2023, Az: 25 W (pat) 526/21, Beschluss

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZB 28/23 (REWIS RS 2023, 9199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9199


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 25 W (pat) 526/21

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 526/21, 19.01.2023.


Az. I ZB 28/23

Bundesgerichtshof, I ZB 28/23, 12.10.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 526/21 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "KÖLNER DOM" - fehlende Unterscheidungskraft – Bauwerksbezeichnung – Ort der Erbringung einer Einzelhandelsdienstleistung …


25 W (pat) 535/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "KÖLNER DOM PRINTEN" – keine Unterscheidungskraft


I ZB 13/11 (Bundesgerichtshof)

Markenlöschungsverfahren: Unterscheidungskraft einer aus dem Namen einer berühmten Sehenswürdigkeit gebildeten Marke; Hinweispflicht des Bundespatentgerichts bzgl. …


I ZB 13/11 (Bundesgerichtshof)


26 W (pat) 19/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Telemichel (Wortzeichen)" – teilweise fehlende Unterscheidungskraft – teilweise Freihaltebedürftigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 13/11

I ZB 39/09

I ZB 39/15

I ZB 16/20

I ZB 6/20

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.