Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2022, Az. II ZR 22/22

2. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7231

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) HAFTUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT GESELLSCHAFT

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Gegenstand

Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers bei Prospektfehlern: Anspruchskonkurrenz zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Prospekthaftung im weiteren Sinn


Leitsatz

Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinn) nicht aus (Festhaltung an BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 193/11, juris Rn. 18; zu § 12 AuslInvestmG: vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1978 - II ZR 103/76, WM 1978, 611 f.; Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227 und Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098).

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des [X.] zurückzuweisen.

Streitwert: bis 22.000 €

Gründe

1

I. Der Kläger zeichnete am 7. Juli 2010 eine Beteiligung an der [X.] [X.] in Höhe von 20.000 € [X.] 2,5 % Agio. Hierzu wurde der Kläger von der [X.] auf der Basis des Emissionsprospekts vom 25. August 2008 beraten. Die Beklagte zu 1 war [X.] und die Beklagte zu 2 Gründungs- und Treuhandkommanditistin.

2

Im Emissionsprospekt ist ausgeführt:

"Auszahlungen/Entnahmen

Bei den geplanten Auszahlungen handelt es sich um die Entnahme von [X.], die als solche nicht der Besteuerung unterliegen. Darin ist auch die Rückzahlung des Kapitals enthalten.

b) Haftung des Anlegers

Bei dieser Beteiligungsgesellschaft wird gemäß § 3 Nr. 2 des [X.]svertrages der Anleger bei Vollplatzierung mit einer Hafteinlage von 10% seiner Nominalbeteiligung eingetragen. Die Haftung kann nach § 172 Abs. 4 HGB durch Entnahmen (Auszahlungen) wiederaufleben, wenn das Kapitalkonto unter den Stand der [X.] sinkt. Dies kann im Falle der Insolvenz der [X.] dazu führen, dass Anleger ihre bereits erhaltenen Auszahlungen zurückzahlen müssen. …"

3

Durch Beschluss des [X.] vom 30. September 2015 wurde über das Vermögen der [X.] [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet.

4

Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von 1.400 €.

5

Der Kläger fordert Schadensersatz im Hinblick auf den von ihm vorgenommenen Beitritt von den Beklagten. Der Emissionsprospekt sei nach seiner Auffassung fehlerhaft bzw. unvollständig gewesen. Neben anderen [X.]n hat er geltend gemacht, dass das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Prospekt unrichtig dargestellt worden sei. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten, an ihn 21.607,56 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten zum Ersatz aller durch die Beteiligung bereits entstandener und noch entstehender Schäden verpflichtet und mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung in Verzug seien.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, da der Prospekt keine für die Anlegerentscheidung relevanten Fehler aufweise.

7

Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung wegen eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] ausschließe. Die vom Kläger geltend gemachte Haftung der Beklagten falle in den Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Die allein nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in Betracht kommenden Ansprüche des [X.] gegen die Beklagten seien verjährt.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da die jüngste Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] der jahrelangen Rechtsprechung des [X.] des [X.] zu der Frage widerspreche, ob die spezialgesetzlichen Vorschriften der Prospekthaftung eine Haftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften wegen Aufklärungsfehlern verdränge. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

9

II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO).

1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagten verneint.

Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] wegen unzureichender Aufklärung beim Beitritt zur Kommanditgesellschaft besteht nicht, da der Prospekt den vom Kläger geltend gemachten Fehler nicht aufweist. Damit ist zugleich auch ein Anspruch aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung ([X.] I 2004 S. 2630 und [X.] I 2007 [X.]330) ausgeschlossen, unbeschadet der nach Ablauf der Frist des § 46 [X.] aF eingetretenen Verjährung, wogegen die Revision auch keine [X.] erhoben hat. [X.] bleiben kann deshalb an dieser Stelle, ob die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] vertretene Auffassung frei von [X.] ist, wonach die spezialgesetzliche Prospekthaftung eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Kommanditgesellschaft ausschließe.

a) Allein zu prüfen ist, ob der Prospekt hinreichend über das Risiko des [X.] nach § 172 Abs. 4 HGB aufklärt, da der Kläger in den Rechtsmittelzügen nur noch diesen Prospektmangel geltend macht.

Bei mehreren Prospektmängeln, aufgrund derer Schadensersatz wegen mangelnder Risikoaufklärung geltend gemacht wird, handelt es sich zwar um einen einheitlichen Streitgegenstand, aber um tatsächliche, rechtlich selbstständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs, auf die deshalb ein Kläger seine Ansprüche bezüglich eines oder einzelner Prospektmängel beschränken kann ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2010 - [X.], [X.], 526 Rn. 5 f.; Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.], [X.], 1701 Rn. 9). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung beantragt wird ([X.], Urteil vom 11. November 1999 - [X.], [X.], 1015; Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.], [X.], 1701 Rn. 11). Eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen als Rechtsmittelbegründung ist unzureichend ([X.], Beschluss vom 29. November 2017 - [X.]I ZB 414/17,NJW-RR 2018, 386 Rn. 11 [X.]).

Der Kläger hat seine Berufung neben der allgemeinen Bezugnahme auf den Sachvortrag erster Instanz allein auf einen [X.] bei der Darstellung des [X.] im Prospekt gestützt und damit sein Rechtsmittel auf diesen Gesichtspunkt beschränkt. Die Revisionsbegründung stellt für den Erfolg der Revision ebenfalls allein auf diesen Gesichtspunkt ab.

b) Ein [X.] wegen fehlerhafter Aufklärung über das Risiko des [X.] nach § 172 Abs. 4 HGB liegt nicht vor. Der [X.] kann über die Fehlerhaftigkeit des Prospekts entscheiden, auch wenn das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, weil er den Prospekt selbstständig auslegen kann ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2019 - [X.], [X.], 655 Rn. 22; Beschluss vom 8. Juni 2021 - [X.] ZB 22/19, [X.], 2585 Rn. 35).

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für den [X.] im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, diesen über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2020 - [X.]/19, juris Rn. 15 [X.]). Zu den aufklärungspflichtigen Risiken einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft gehört, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständiger Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt ([X.], Beschluss vom 9. November 2009 - [X.], [X.], 2335; Urteil vom 4. Dezember 2014 - [X.], [X.], 79 Rn. 9; Urteil vom 18. Februar 2016 - [X.], [X.], 528 Rn. 15). Eine Aufklärungspflicht besteht auch dann, wenn das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf 10 % des [X.] begrenzt ist ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 - [X.], [X.], 79 Rn. 10). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt ([X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - [X.], [X.], 528 Rn. 19 [X.]). Bezüglich der Aufklärung über das Risiko einer wiederauflebenden Kommanditistenhaftung hat es der [X.] für ausreichend erachtet, wenn in einem Prospekt der Hinweis auf die Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB enthalten ist und daneben dem Anleger das daraus folgende Haftungsrisiko "im [X.]" vor Augen geführt wird. Eine abstrakte Erläuterung der Rechtsvorschrift ist nicht erforderlich ([X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - [X.], [X.], 528 Rn. 21).

[X.]) Gemessen an diesem Maßstab enthält der Prospekt eine hinreichende Aufklärung über das Risiko des [X.] nach § 172 Abs. 4 HGB.

Zunächst klärt der Prospekt darüber auf, dass die Auszahlungen an die Anleger auch die Rückzahlung des Kapitals enthalten. Weiter wird ausgeführt, dass nach § 172 Abs. 4 HGB durch Entnahmen (Auszahlungen) die Haftung wiederaufleben kann, wenn das Kapitalkonto unter den Stand der [X.] sinkt. Mit diesen Hinweisen wird der Anleger darüber informiert, dass das Risiko des [X.] trotz Einzahlung des [X.] infolge der Ausschüttungen besteht. Eine weitergehende Aufklärung über das Risiko des [X.] ist nicht erforderlich.

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] sind die Ausführungen im Prospekt auch nicht irreführend.

Die Darstellung im Prospekt enthält keine Fehlinformation darüber, dass das Kapitalkonto nur durch Auszahlungen unter die [X.] sinken könne und nicht auch durch weitere Verlustzuweisungen. Vielmehr wird in der Risikobeschreibung allgemein darauf hingewiesen, dass ein Wiederaufleben in Betracht kommt, wenn das Kapitalkonto unter die [X.] sinkt. Dass dies nur durch Auszahlung geschehen könne, ist dem Prospekt nicht zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung des [X.] wird nicht der unrichtige Eindruck erweckt, dass sich eine Rückzahlungspflicht an die [X.] ausschließlich im Fall der Insolvenz ergeben könne. Im Prospekt wird auf die unmittelbare Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der [X.] bis zur Höhe ihrer Einlage gemäß § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB hingewiesen. Zusätzlich führt der Prospekt aus, dass die Insolvenz der [X.] dazu führen könne, dass die Anleger ihre bereits erhaltenen Auszahlungen zurückzahlen müssten. Dieser Hinweis ist sachlich nicht zu beanstanden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] übt der Insolvenzverwalter für die Dauer des Verfahrens das den Gläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB zustehende Recht gemäß § 171 Abs. 2 HGB aus und zieht die erforderlichen Beträge zur Masse ein, was aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers einer Rückzahlung der Auszahlungen gleichkommt. Der Fall der Insolvenz ist für die Kommanditisten haftungsrechtlich der praktisch relevante Fall der Inanspruchnahme im Hinblick auf erhaltene Auszahlungen, denn solange die [X.] noch hinreichend liquide ist, um ihre Gläubiger zu befriedigen, wird es regelmäßig nicht zu einer Inanspruchnahme aus der Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB kommen. Die Darstellung im Prospekt ist vor dem Hintergrund, dass auf einen verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts abzustellen ist, und des Umstands, dass die Haftungsfolgen "im [X.]" richtig dargestellt sein müssen, keine Irreführung dahin, dass lediglich im Fall der Insolvenz eine Haftung der Anleger in Betracht kommt.

Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand des [X.], aus dem Hinweis im Prospekt darauf, dass eine [X.] in Höhe von 10 % im Handelsregister eingetragen werde, werde der unrichtige Eindruck erweckt, 90 % der Pflichteinlage könnten zurückgezahlt werden, ohne dass es zu einem Haftungsrisiko komme. Eine solche Erklärung enthält der Prospekt nicht. Er weist vielmehr darauf hin, dass maximal in Höhe von 10 % des eingezahlten Kapitals eine Haftung in Betracht komme, und zwar dann, wenn das Kapitalkonto unter den Stand der [X.] sinkt. Diese Aufklärung ist nicht geeignet, bei einem verständigen Anleger eine Fehlvorstellung hervorzurufen.

2. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

a) Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil nach seiner Auffassung die jüngste Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] der jahrelangen Rechtsprechung des [X.] des [X.] zu der Frage widerspricht, ob die spezialgesetzlichen Vorschriften zur Prospekthaftung eine Haftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Haftung wegen Aufklärungsfehlern verdrängen oder nicht. Auf diese Frage kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Auch wenn, wovon der Senat ausgeht, die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach den § 13 [X.] aF, §§ 44 ff. [X.] aF in ihrem Anwendungsbereich die gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nicht ausschließt, ist die Beantwortung der Frage nicht entscheidungserheblich, da eine Haftung der Beklagten bereits deshalb ausscheidet, weil der gerügte [X.] nicht vorliegt.

Die Zulassung der Revision ist nicht deshalb geboten, weil eine Vorlage an den [X.] für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 [X.] wegen der Widersprüchlichkeit der Rechtsauffassungen der beiden Zivilsenate erfolgen müsste. Eine Pflicht zur Vorlage nach § 132 [X.] wird noch nicht dadurch ausgelöst, dass die Senate unterschiedliche Rechtsmeinungen zur Auslegung von [X.], wenn dies nicht entscheidungserheblich geworden ist oder wird. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, obliegt der Prüfung durch den jeweiligen Senat des [X.] ([X.], NJW 2004, 1371, 1372 f.). [X.] in diesem Sinne ist die unterschiedliche Auslegung der Norm nur, wenn der Senat bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis gelangen würde ([X.], Beschluss vom 17. März 2003 - [X.]I ZB 2/03, [X.]Z 154, 205, 229), woran es hier fehlt.

Die Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Rechtsprechung des [X.] als geklärt anzusehen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache unter diesem Gesichtspunkt deshalb ebenfalls nicht zu.

Die fehlende [X.]keit der Rechtsfrage steht auch einer Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts entgegen.

b) Der [X.] der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.

aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] der Rechtsprechung des [X.] des [X.] widerspricht.

[X.] hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinn) nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], [X.], 1616 Rn. 26; Urteil vom 9. Juli 2013 - [X.], juris Rn. 18; Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.], juris Rn. 15; zu § 12 AuslInvestmG: vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1978 - [X.], [X.], 611 f.; Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 222, 227; Urteil vom 13. September 2004 - [X.], [X.], 2095, 2098).

(1) [X.] ist nicht durch den Geschäftsverteilungsplan des [X.] daran gehindert, über das Konkurrenzverhältnis der Haftungsregime zu entscheiden (entgegen [X.], Beschluss vom 19. Juli 2022 - [X.] ZB 32/21, [X.], 1684 Rn. 34 [X.]). Für Rechtsstreitigkeiten über eine Verletzung von Aufklärungspflichten der Gründungs- bzw. Altgesellschafter gegenüber beitrittswilligen Neugesellschaftern im Vorfeld des Beitritts zu einer Kommanditgesellschaft ist nach [X.]) der erkennende Senat zuständig. Ein insoweit exklusives Auslegungsrecht der § 13 [X.] aF, §§ 44 ff. [X.] aF durch den [X.]. Zivilsenat lässt sich mit A. I. [X.]. Zivilsenat 1.c) des [X.] des [X.] nicht begründen. Dort ist lediglich die primäre Zuständigkeit des [X.]. Zivilsenats des [X.] für Ansprüche aus diesen Normen geregelt. Ein solcher Anspruch wird von dem Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Die Frage, ob die gesellschaftsrechtliche Haftung für die Verletzung von Aufklärungspflichten der Gründungs- bzw. Altgesellschafter durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt wird, hat der für die erstgenannten Ansprüche zuständige II. Zivilsenat als Vorfrage bei der Anspruchsprüfung selbst zu beantworten.

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss einem Anleger vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ([X.], Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1664 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2018 - [X.], [X.], 22 Rn. 15; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 21 ff. [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2020 - [X.] ZB 28/19, [X.], 1336 Rn. 25; Urteil vom 23. Februar 2021 - [X.] ZR 191/17, [X.], 2042 Rn. 23). Es ist dabei in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem [X.] statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem [X.] so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann ([X.], Urteil vom 24. Juli 2018 - [X.]/16, [X.], 2822 Rn. 9; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 21). Fehlt es an der rechtzeitigen Übergabe eines zur Aufklärung geeigneten Prospekts, bleibt die mündliche Aufklärung allein maßgebend ([X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des [X.] entspricht es allerdings der Lebenserfahrung, dass etwaige [X.] auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden, wenn der Anlageinteressent den Prospekt selbst zwar nicht erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlagevermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem [X.] geführte [X.] diente ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2007 - [X.]/06,[X.], 412 Rn. 16; Urteil vom 17. April 2018 - [X.]/16, [X.], 1130 Rn. 23 f.; Urteil vom 17. Juli 2018 - [X.], [X.], 1686 Rn. 16; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 22; Urteil vom 6. November 2008 - [X.], juris Rn. 18; Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], juris Rn. 14; Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.]/12, juris Rn. 11; Urteil vom 6. März 2012 - [X.], [X.], 646 Rn. 28; Urteil vom 12. März 2020 - [X.], [X.], 1024 Rn. 39). Denn wenn der Prospekt gemäß dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von entsprechend geschulten Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, beschränkt sich eine auf dieser Grundlage erteilte mündliche Aufklärung erfahrungsgemäß auf die Umstände und Risiken, die im Prospekt genannt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2007 - [X.]/06, [X.], 412 Rn. 16 ff.; Urteil vom 17. Juli 2018 - [X.], [X.], 1686 Rn. 16). Dieser Rechtsprechung kann indes nicht in einem umgekehrten Sinne der Erfahrungssatz entnommen werden, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler in den von ihm geführten [X.]en den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt stets vollständig und zutreffend wiedergeben werde ([X.], Urteil vom 17. Juli 2018 - [X.], [X.], 1686 Rn. 16; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 22). Es kommt ohne weiteres in Betracht, dass ein anhand des Prospekts geschulter Vermittler den für die Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in einem [X.] nur eingeschränkt mündlich weitergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das [X.] telefonisch geführt wird und auf einen knapp bemessenen [X.]raum beschränkt ist ([X.], Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 22).

Die gegenüber einem Anleger vor dessen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft bestehende Aufklärungspflicht beruht auf § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 [X.] und trifft bei einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die zuvor schon beigetretenen - nicht rein kapitalistisch beteiligten - [X.]er, namentlich die Gründungs- bzw. Altgesellschafter (vgl. nur [X.], Urteil vom 17. April 2018 - [X.]/16, [X.], 1130 Rn. 17; Urteil vom 24. Juli 2018 - [X.]/16, [X.], 2822 Rn. 8; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 23). Deren Aufklärungspflicht und die aus einer Verletzung dieser Pflicht gegebenenfalls resultierende Haftung auf Schadensersatz besteht auch gegenüber einem über einen Treuhänder beitretenden Anleger, wenn der Treugeber nach dem [X.]svertrag wie ein unmittelbar beitretender [X.]er behandelt werden soll ([X.], Urteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.], 1664 Rn. 8 [X.]; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 23). Bedient sich der danach aufklärungspflichtige [X.]er für die vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs und überlässt er diesem oder von diesen eingeschalteten [X.] die geschuldete Aufklärung der [X.], so haftet er über § 278 [X.] für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen. Einer vom aufklärungspflichtigen [X.]er bis zum Vermittler führenden vertraglichen "Auftragskette" bedarf es hierbei nicht ([X.], Urteil vom 6. November 2018 - [X.], [X.], 22 Rn. 16 [X.]; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 24).

(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die dargestellte gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 [X.] aF, §§ 44 ff. [X.] aF nicht außer [X.] gesetzt.

(a) Soweit ein [X.] für unrichtige Angaben im Prospekt nach § 13 Abs. 1 [X.] aF, §§ 44 ff. [X.] aF gegenüber dem Erwerber von Wertpapieren haftet, richtet sich die Konkurrenz dieses Anspruchs zu anderen Ansprüchen nach § 47 Abs. 2 [X.] aF. Danach bleiben unter anderem weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden können, unberührt. Hierzu gehört der gesellschaftsrechtliche Anspruch des [X.] gegen Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung.

(aa) Bereits der Wortlaut des § 47 Abs. 2 [X.] aF belegt, dass der Anspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht von Gründungs- bzw. Altgesellschaftern gegenüber einem zukünftigen Mitgesellschafter nicht durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 13 [X.] aF, §§ 44 ff. [X.] aF ausgeschlossen wird.

Der Anspruch des eintretenden [X.]ers aus Prospekthaftung im weiteren Sinn beruht auf dem Umstand, dass bei einem Beitritt zu einer [X.], der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen [X.]ern vollzieht, mit Aufklärungspflichten verbundene (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen den (ihrerseits nicht nur rein kapitalistisch beigetretenen) Altgesellschaftern und dem [X.] bestehen ([X.], Urteil vom 13. August 2020 - [X.], [X.], 1862 Rn. 20 [X.]). Das im Vorfeld des Abschlusses eines [X.]svertrags nach § 311 Abs. 2 [X.] begründete eigenständige rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnis mit den Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 [X.] wird vom Wortlaut des § 47 Abs. 2 [X.] aF, namentlich "weitergehende Ansprüche ... nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen", ohne weiteres erfasst ([X.], [X.], 1207, 1212).

([X.]) Dass der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "Verträgen" auch die Haftung aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 [X.] miteingeschlossen hat, belegt die Gesetzesbegründung zum [X.] ([X.], BT-Drucks. 13/8933, [X.] zu § 48 [X.]-E). Danach sollten Ansprüche aufgrund zugleich bestehender schuldrechtlicher Sonderverbindungen nach bürgerlichem Recht durch die Regelungen der §§ 45 ff. [X.] aF nicht berührt werden. Das Tatbestandsmerkmal "Verträgen" hat nach der Auffassung des Gesetzgebers schuldrechtliche Sonderverbindungen mit einbezogen, zu denen die Haftung aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 [X.] zählt. Sonstige Ansprüche, insbesondere solche aus allgemeiner zivilrechtlicher Prospekthaftung, sollten demgegenüber im Anwendungsbereich der Haftung für fehlerhafte Börsenzulassungsprospekte ausgeschlossen sein. Die Vorschriften der §§ 45 ff. [X.] aF sollten insoweit als abschließend anzusehen sein und berücksichtigen, dass anderenfalls die unter anderem mit der Neuregelung beabsichtigte Begrenzung des [X.] für die Prospektverantwortlichen unterlaufen würde. Gerade dies macht deutlich, dass die gesetzliche Regelung nur die zivilrechtlichen Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne verdrängt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit den Haftungsregelungen zur Verjährung und dem Verschuldensmaßstab eine Haftungsbegrenzung für eine sonst zu weitgehende Haftung für den fehlerhaften Prospekt als solchen erreicht werden. Zu den im Vorfeld einer Anlageentscheidung durch Beitritt zu einer [X.] entstehenden Rücksichtnahme- bzw. Aufklärungspflichten hatte sich jenseits der seinerzeit noch unvollständigen spezialgesetzlichen Prospekthaftung die Prospekthaftung im engeren Sinn in Analogie zu § 44 [X.] aF entwickelt, um die großen Lücken zu schließen, die die frühere Regelung der Materie allein im Börsengesetz aufwies ([X.]/[X.], 9. Aufl., § 311 Rn. 157; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2018, § 311 Rn. 201). Die Haftung aus Prospekthaftung im engeren Sinn fand ihre Grundlage allgemein in dem Vertrauen, das typischerweise von den Anlegern den Prospektangaben betreffend ihre Richtigkeit und Vollständigkeit entgegengebracht wird ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2018, § 311 Rn. 204; vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2008 - [X.]0/06, [X.]Z 177, 25 Rn. 11; Urteil vom 17. September 2020- [X.], [X.]Z 227, 49 Rn. 35). Sie entspricht daher inhaltlich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung und kommt damit in deren Anwendungsbereich nicht daneben zur Anwendung, sondern wird verdrängt ([X.], Beschluss vom 27. April 2021 - [X.] ZB 35/18, AG 2021, 707 Rn. 4).

Von der Prospekthaftung im engeren Sinn weicht die Haftung für eine [X.] der Gründungs- bzw. Altgesellschafter gegenüber einem der [X.] [X.] aber entscheidend ab. Es handelt sich um eine nur locker mit der Prospektpflicht der Akteure am Kapitalmarkt verknüpfte Haftung für die Inanspruchnahme des Vertrauens der Anleger am Kapitalmarkt durch einen bestimmten herausgehobenen Personenkreis. Diese Prospekthaftung im weiteren Sinn ist als Erscheinungsform der Haftung für die Inanspruchnahme des Vertrauens der Anleger Bestandteil der auf § 311 Abs. 2 und 3 [X.] gestützten Haftung für das Verschulden bei Vertragsverhandlungen und deshalb durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in den verschiedenen Gesetzen zur Regulierung des Kapitalmarkts nicht berührt ([X.]/[X.], 9. Aufl., § 311 Rn. 156). [X.]punkt der Haftung ist nicht der fehlerhafte Prospekt, sondern die unzureichende Aufklärung des [X.] über die wesentlichen Verhältnisse der [X.]. Wie diese Aufklärung erfolgt, bleibt dem Altgesellschafter überlassen. Er kann diese Pflicht mündlich oder schriftlich erfüllen. Er kann sich zur Aufklärung auch eines Prospekts bedienen, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem [X.] so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann ([X.], Urteil vom 24. Juli 2018 - [X.]/16, [X.], 2822 Rn. 9; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 21). Es steht hier nicht die Haftung für einen fehlerhaften Prospekt und dessen Erstellung im Mittelpunkt, sondern die unzureichende Aufklärung aufgrund der Auswahl eines nicht ausreichenden Mittels zur Aufklärung ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2018, § 311 Rn. 201; [X.]/[X.], [X.] 2020, 646, 680). Selbst wenn der Prospekt inhaltlich nicht zu beanstanden ist und über alle maßgeblichen Risiken aufklärt, kommt eine Haftung gleichwohl in Betracht, wenn er nicht rechtzeitig übergeben wird und keine mündliche Risikoaufklärung erfolgt.

([X.]) Auch in der § 47 Abs. 2 [X.] aF gleichlautenden Vorschrift in § 12 Abs. 6 WpÜG hat der Gesetzgeber die Ansprüche aus schuldrechtlicher Sonderverbindung als vom Tatbestandsmerkmal "auf Grund von Verträgen" erfasst angesehen ([X.], BT-Drucks. 14/7034, [X.]).

([X.]) Soweit die Abgrenzung der spezialgesetzlichen Prospekthaftung von der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinn danach vorgenommen werden soll, ob die [X.] allein durch die Vorlage einer Kapitalmarktinformation verwirklicht wurde oder daneben aus anderen Gründen etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen (so [X.], Beschluss vom 27. April 2021 - [X.] ZB 35/18, AG 2021, 707 Rn. 8; Beschluss vom 26. April 2022 - [X.] ZB 27/20, [X.], 1267 Rn. 23; Beschluss vom 14. Juni 2022 - [X.] ZR 395/21, [X.], 1679 Rn. 16; Beschluss vom 19. Juli 2022 - [X.] ZB 32/21, [X.], 1684 Rn. 24), findet dies keine Stütze im Gesetzes-wortlaut. Dieser unterscheidet hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz allein nach der [X.] und nicht danach, ob die gleiche Haftungsnorm zusätzlich noch durch andere Handlungen als die Vorlage einer unrichtigen oder unvollständigen Kapitalmarktinformation verwirklicht wurde.

(b) Auch Sinn und Zweck der beiden Haftungsregime sprechen dafür, dass die gesellschaftsrechtliche Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung unberührt bleibt.

(aa) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF kann der Erwerber von Wertpapieren von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, nur Ansprüche aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung geltend machen, wenn der Erwerb der Wertpapiere nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland erfolgt. Gemäß § 45 Abs. 1 [X.] aF kann nach § 44 [X.] aF nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch verjährt nach § 46 [X.] aF spätestens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Demgegenüber richtet sich die Verjährung der Haftung aus [X.] anlässlich des [X.]sbeitritts aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 [X.] nach §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] und tritt frühestens drei Jahre ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände ein. Gemäß § 276 Abs. 1 [X.] hat der Altgesellschafter für die Verletzung seiner Aufklärungspflicht bereits Fahrlässigkeit zu vertreten.

Gerade die relativ kurze Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF, § 44 Abs. 1 [X.] aF von nur sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland sowie die Verjährungsfrist für Ansprüche aus § 13 [X.] aF, §§ 44, 46 [X.] aF hätte im Fall der Verdrängung der Haftung wegen [X.] anlässlich des [X.]sbeitritts nicht zu rechtfertigende Folgen. Der Prospekt, mit dem der Anleger für die Kapitalanlage geworben werden soll, ist regelmäßig schon einige [X.] vor dem [X.]sbeitritt erstellt worden. Im vorliegenden Fall war der im Verfahren vorgelegte Prospekt am 25. August 2008 erstellt worden und der Kläger zeichnete am 7. Oktober 2010 die Beteiligung. [X.]en sind für den Anleger üblicherweise nicht unmittelbar nach Beitritt zur [X.] erkennbar. Sie werden erst mit der [X.] im laufenden Geschäftsbetrieb offenbar, wenn die Geschäftsentwicklung nicht den prospektierten Erwartungen entspricht oder sich Risiken tatsächlich verwirklichen, und damit häufig einige [X.] nach dem Beitritt und der Erstellung des Prospekts. Die [X.] wird daher für die Anleger in vielen Fällen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 13 Abs. 1 [X.] aF, § 46 [X.] aF, erkennbar werden, wenn keine Ansprüche aus der spezialgesetzlichen Prospekthaftung mehr geltend gemacht werden können. Die Verdrängung der Haftung wegen [X.] der Altgesellschafter anlässlich des [X.]sbeitritts würde im Ergebnis die Anleger in vielen Fällen rechtlos stellen, da sie mangels Kenntnis keine Möglichkeit haben, vor Ablauf der Verjährungsfrist ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen.

Dieser Gesichtspunkt tritt besonders in den Vordergrund, wenn der Anleger für die Kapitalanlage mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zu einem [X.]punkt geworben wird, in dem die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF, § 44 Abs. 1 [X.] aF oder die Verjährungsfrist des § 46 [X.] aF bereits abgelaufen ist. Die Verdrängung der Haftung wegen [X.] der Altgesellschafter anlässlich des [X.]sbeitritts hätte in dieser Konstellation zur Folge, dass der prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter jenseits einer sonstigen gesonderten vertraglichen oder deliktischen Haftung keinerlei Haftung ausgesetzt wäre. Eine solche Folge wollte der Gesetzgeber nicht (vgl. [X.], BT-Drucks. 17/6051, S. 36 zu § 20 VermAnlG).

([X.]) Darüber hinaus würde es eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Konsequenz sein, dass die von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfassten Gründungsgesellschafter gegenüber sonstigen Altgesellschaftern ohne erkennbaren Grund begünstigt würden. Diejenigen Altgesellschafter, die aus persönlichen Gründen nicht zu dem Kreis der aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung Haftenden gehören, müssten für die Verletzung ihrer Aufklärungspflichten bei dem [X.]sbeitritt des Anlegers durch Vorlage eines unvollständigen oder fehlerhaften Prospekts im Hinblick auf Verjährung und Verschuldensmaßstab strenger haften als die Gründungsgesellschafter, die zusätzlich die Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit des Prospekts und damit einhergehend für die unzureichende Aufklärung der Anleger tragen.

Soweit im Schrifttum eingewandt wird, dass auch Altgesellschafter, die nicht Prospektveranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF sind, von einer [X.] des § 47 Abs. 2 [X.] aF profitierten, da sie vom Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasst würden, aber gleichwohl nach den Vorschriften nicht hafteten ([X.]/[X.], [X.], 145, 152; [X.], [X.] 2021, 1063, 1068 f.), widerspricht diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers. Ansprüche aus sogenannter zivilrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinn gegen von § 13 [X.] aF, § 44 [X.] aF nicht erfasste, am Vertrieb der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [X.] aF Beteiligte, z. B. Vermittler, sollten nicht berührt werden ([X.], BT-Drucks. 15/3174, [X.]). Daneben wird als Argument für diese Auffassung zu Unrecht darauf abgestellt, nicht von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasste (Gründungs-)[X.]er hätten eine geringere Pflicht zur Aufklärung.

([X.]) Soweit aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes ([X.], BT-Drucks. 15/3174, [X.]) der Schluss gezogen wird, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht habe, eine Haftung aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinn für von § 13 [X.] aF in Verbindung mit § 44 [X.] aF erfasste Beteiligte komme nicht in Betracht (so [X.], Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] ZB 35/18, [X.]Z 228, 237 Rn. 27), überspannt dies die Aussagekraft der dort gemachten Ausführungen. Der Gesetzgeber des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004 ([X.] I 2630) hielt im Zusammenhang mit der Anfügung einer neuen Nummer Drei in § 13 Abs. 1 [X.] aF fest, dass Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinn gegen von § 13 [X.] aF, § 44 [X.] aF nicht erfasste, am Vertrieb der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 [X.] aF Beteiligte, z.B. Vermittler, nicht berührt werden ([X.], BT-Drucks. 15/3174, [X.]). Wörtlich enthält die in Rede stehende Passage lediglich die Klarstellung, dass die Änderung der Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung die Haftung anderer, von diesen Vorschriften nicht erfasster Personen unberührt lässt. Des Weiteren stehen die Ausführungen nicht im Zusammenhang mit der Kollisionsnorm des § 13 Abs. 1 [X.] aF, § 47 Abs. 2 [X.] aF, die unverändert geblieben ist, sondern mit den geänderten Voraussetzungen in § 13 [X.] aF. Sie betreffen inhaltlich die Haftung von Personen, die von vornherein gar nicht zum Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gehören. Aus der in Rede stehenden Passage kann deshalb kein Umkehrschluss im Hinblick auf die Frage der Haftung der von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfassten Personen aus anderen Anspruchsgrundlagen gezogen werden.

([X.]) Mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz sollte durch die "Erweiterung der für Wertpapiere bereits bestehenden Prospektpflicht auf nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen, flankiert durch entsprechende Haftungsansprüche, der Anlegerschutz durch größere Produkttransparenz und Stärkung der Haftungsansprüche der Anleger verbessert" werden ([X.], BT-Drucks. 15/3174, [X.]). Der Regierungsentwurf geht von einer angemessenen Erweiterung der Haftung für geschädigte Anleger aus ([X.], BT-Drucks. 15/3174, S. 26). Mit diesem gesetzgeberischen Ziel stünde es nicht in Einklang, wenn die allgemein anerkannte aus einer schuldrechtlichen Sonderverbindung folgende Haftung ausgeschlossen werden sollte. Dies würde vielmehr eine deutliche Haftungseinschränkung zur Folge haben durch Ausschaltung konkurrierender Ansprüche unter Einführung eines auf Anlagen innerhalb von sechs Monaten ab [X.] (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aF) und grobe Fahrlässigkeit (§ 13 [X.] aF, § 45 Abs. 1 [X.] aF) beschränkten und einer kurzen Verjährungsfrist unterworfenen (§ 13 [X.] aF, § 46 [X.] aF) Anspruchs.

Eine ausdrückliche Klarstellung durch den Gesetzgeber, so er die Anspruchskonkurrenz zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und gesellschaftsrechtlicher Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] hätte beseitigen wollen, wäre auch deshalb zu erwarten gewesen, weil davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber die damalige herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum zu vergleichbaren Vorschriften bekannt war, die Anspruchskonkurrenz annahm (vgl. nur [X.], Urteil vom 10. April 1978 - [X.], [X.], 611, 612 [zu § 12 AuslInvestmG]; Urteil vom 22. März 1982 - [X.], [X.]Z 83, 222, 227; Urteil vom 13. September 2004 - [X.], [X.], 2095, 2098 [zu § 12 AuslInvestmG]; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl. [2003], § 311 Rn. 30 i.V.m. Rn. 64).

(ee) [X.], durch die Änderung des § 13 [X.] aF die Haftung für [X.]en von [X.] aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] auszuschließen, wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass er gleichzeitig § 13a [X.] aF normiert hat, der die Haftung für einen Verstoß gegen die Prospektpflicht einführte. Die Kollisionsnorm § 13a Abs. 6 Satz 2 [X.] aF entspricht § 47 Abs. 2 [X.] aF, worauf die Gesetzesbegründung ausdrücklich verweist ([X.], BT-Drucks. 15/3174, [X.]). Dort finden sich keine Ausführungen zum Ausschluss der Haftung der für die Prospekterstellung Verantwortlichen aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn. Dies wäre umso mehr zu erwarten gewesen, weil es zuvor keine spezialgesetzliche Prospekthaftung für die unterbliebene Prospekterstellung gab ([X.], BT-Drucks. 15/3174, [X.]) und die Konkurrenz mit anderen Haftungsnormen damit erstmalig relevant wurde.

Gerade die Einführung des § 13a [X.] aF belegt, dass die Kollisionsnorm des § 13a Abs. 6 Satz 2 [X.] aF und die gleichlautende in § 47 Abs. 2 [X.] aF die Haftung für die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Altgesellschafter anlässlich eines [X.]sbeitritts nicht ausschließen. Die Haftung für die Nichterstellung des Prospekts ist nach § 13a Abs. 1, 5 [X.] aF an kürzere Fristen gebunden als die Haftung für die [X.] nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 195 ff. [X.]. Dass im Falle der Nichterstellung eines Prospekts und einer weiter unvollständigen oder gar gänzlich fehlenden Aufklärung seitens eines [X.] die Haftung gegenüber dem Anleger eingeschränkt werden sollte, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Dies wäre [X.] auch nicht nachvollziehbar. Denn wenn ein Prospekt erstellt worden ist, dieser aber keine Verwendung gefunden und nicht als Mittel der schriftlichen Aufklärung bei der Werbung des Anlegers gedient hat, schließt § 47 Abs. 2 [X.] aF die Haftung aufgrund der [X.] nicht aus (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] ZB 35/18, [X.]Z 228, 237 Rn. 26; Beschluss vom 14. Juni 2022 - [X.] ZR 395/21, [X.], 1679 Rn. 11). Warum ein Gründungsgesellschafter als Verantwortlicher für einen gänzlich fehlenden Prospekt geringer haften soll, als ein solcher, der einen vorhandenen Prospekt nicht als Mittel der Aufklärung gebraucht, ist nicht ersichtlich. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers ist weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen.

(ff) Die Annahme der Verdrängung der gesellschaftsrechtlichen Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 13 [X.] aF, § 44 [X.] aF, wenn der Prospekt als Mittel der schriftlichen Aufklärung bei der Werbung des Neugesellschafters gedient hat, widerspricht [X.] der Rechtsprechung zur Rolle des Prospekts bei der mündlichen Aufklärung. Wie bereits ausgeführt entspricht es der Lebenserfahrung, dass etwaige [X.] auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden, wenn der Anlageinteressent den Prospekt selbst zwar nicht erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlagevermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem [X.] geführte [X.] diente ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2007 - [X.]/06, [X.], 412 Rn. 17; Urteil vom 17. April 2018 - [X.]/16, [X.], 1130 Rn. 23 f.; Urteil vom 17. Juli 2018 - [X.], [X.], 1686 Rn. 16; Urteil vom 8. Januar 2019 - [X.]/17, [X.], 513 Rn. 22, jeweils [X.]). Denn wenn der Prospekt gemäß dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von entsprechend geschulten Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, beschränkt sich eine auf dieser Grundlage erteilte mündliche Aufklärung erfahrungsgemäß auf die Umstände und Risiken, die im Prospekt genannt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2007 - [X.]/06, [X.], 412 Rn. 17; Urteil vom 17. Juli 2018 - [X.], [X.], 1686 Rn. 16; Urteil vom6. November 2008 - [X.], juris Rn. 18; Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], juris Rn. 14; Urteil vom 13. Dezember 2012 - [X.]/12, juris Rn. 11; Urteil vom 6. März 2012 - [X.], [X.], 93 Rn. 28; Urteil vom 12. März 2020 - [X.], [X.], 1024 Rn. 39). Die [X.], für die der Gründungsgesellschafter als [X.] nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung einzustehen hat, werden damit auch ursächlich für die mangelnde mündliche Aufklärung, für die er nach der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinn einzustehen hat. Warum die Haftung des [X.] dann aber dadurch begrenzt werden soll, dass der fehlerhafte Prospekt tatsächlich vorgelegt und nicht nur inhaltlich mündlich beim Vertrieb der Anlage wiedergegeben wird, und der Gründungsgesellschafter im letzteren Fall weitergehend wegen der [X.] nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] haftet, ist nicht nachvollziehbar.

(gg) Die Annahme eines Ausschlusses der gesellschaftsrechtlichen Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oderirreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] führt darüber hinaus zu weiteren Wertungswidersprüchen. So würde im Anwendungsbereich von § 8f Abs. 2 [X.] aF, der Ausnahmen unter anderem für [X.] bis 100.000 € wie auch für Mindestanlagesummen ab 200.000 € vorsieht, für die ein besonderes Schutzbedürfnis nicht besteht ([X.], BT-Drucks. 15/3174, [X.]), strenger gehaftet als im geregelten Markt, für den der Gesetzgeber ein solches Schutzbedürfnis ausgemacht hat. Aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung, etwa nach § 44 [X.] aF i.V.m. §§ 13, 8f, g [X.] aF muss der Anleger hinreichend aufgeklärt werden ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2007 - [X.]/06, [X.], 412 Rn. 7).

([X.]) Gegen die Annahme von Anspruchskonkurrenz kann nicht eingewandt werden, dass dann die gesetzgeberische Entscheidung, dem Gründungsgesellschafter als Veranlasser im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] aF die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 [X.] aF), und eine Sonderverjährungsfrist (§ 46 [X.] aF) anzuordnen, vollständig leerliefe.

Die Haftung nach § 13 [X.] aF, §§ 44 ff. [X.] aF verwirklicht in der Person des [X.] stets auch die Voraussetzungen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] (so [X.], Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] ZB 35/18, [X.]Z 228, 237 Rn. 26; Beschluss vom 14. Juni 2022 - [X.] ZR 395/21, [X.], 1679 Rn. 13 ff.), weshalb er gegenüber dem Anleger grundsätzlich nach den schärferen Grundsätzen haftet. Die vom Gesetzgeber für die spezialgesetzliche Prospekthaftung beabsichtigte Begrenzung der Haftung läuft dabei nicht leer und behält ihre Anwendbarkeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung nicht nur für [X.]sbeitritte als Anlageform und für Gründungsgesellschafter gilt.

Zudem haften Gründungsgesellschafter nur dann für die Verletzung der aus der [X.]erstellung folgenden Aufklärungspflicht, wenn sie zum [X.]punkt der Werbung des Anlegers für die Anlage noch [X.]er sind. Denn die an die Anbahnung eines Vertragsschlusses anknüpfenden Schutz- und Aufklärungspflichten treffen grundsätzlich nur denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Es haftet gegenüber einem beitrittswilligen Neugesellschafter nur der bereits beigetretene Altgesellschafter, mit dem der Aufnahmevertrag geschlossen werden soll. Der hierfür maßgebliche, Schutzpflichten begründende [X.]punkt ist regelmäßig der Abschluss des Aufnahmevertrags des Altgesellschafters ([X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 32 [X.]). Wird zum [X.]punkt der Werbung des Anlegers noch der vom Gründungsgesellschafter verantwortete fehlerhafte Prospekt verwendet, ist der Gründungsgesellschafter aber in der Zwischenzeit aus der [X.] ausgeschieden, haftet er gegenüber dem Anleger nur nach den (eingeschränkten) Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung.

(c) Weiter spricht die Systematik des Gesetzes für eine Anspruchskonkurrenz.

Bei der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 [X.] aF, §§ 44 ff. [X.] aF und der gesellschaftsrechtlichen Haftung der Gründungs- bzw. Altgesellschafter wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung handelt es sich um zwei selbstständig nebeneinanderstehenden Anspruchsgrundlagen. Es besteht kein Verhältnis der Spezialität der spezialgesetzlichen Prospekthaftung zur Haftung nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.]. Dies würde voraussetzen, dass die (verdrängende) speziellere Rechtsnorm sämtliche Merkmale einer allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestands hinzufügt ([X.], Beschluss vom 12. April 1954 - [X.], [X.]Z 13, 88, 95; [X.], 309 Rn. 37; [X.], Juristische Methodenlehre, 11. Aufl., S. 31 f.). Das ist nicht der Fall.

Bereits der persönliche Anwendungsbereich der beiden Haftungstatbestände ist unterschiedlich. Nicht jeder Prospektverantwortliche ist zugleich Gründungs- oder Altgesellschafter und aus diesem Grund zur Aufklärung eines [X.] verpflichtet. Auch nach der Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] ist nicht jeder Altgesellschafter zugleich [X.]. Darüber hinaus unterscheiden sich die Ansprüche in Rechtsnatur und Anspruchsvoraussetzungen: Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn ist nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung er sich des Prospekts bedient ([X.], Beschluss vom 25. Juni 2009 - [X.], juris Rn. 8; Urteil vom 23. April 2012 - [X.]1/09, [X.], 1231 Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.], juris Rn. 15; Urteil vom 17. Juli 2018 - [X.], [X.], 1686 Rn. 12; Urteil vom 13. August 2020 - [X.], [X.], 1862 Rn. 18; Urteil vom 17. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 49 Rn. 38). Dieses durch einen geschäftlichen Kontakt begründete Vertrauen ist eine gegenüber der spezialgesetzlichen Prospekthaftung zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, die einer Spezialität entgegensteht ([X.] in [X.]/[X.], Kapitalmarktgesetze, 2. Aufl., § 47 [X.] Rn. 6; [X.]‚ Publizität und Haftung von Aktiengesellschaften im System des Europäischen Kapitalmarktrechts, 2005, [X.]00 ff.; [X.], Die [X.] für Informationen im Bürgerlichen Recht, 2007, 504 ff., 507).

(d) Letztlich belegt die Gesetzeshistorie, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach § 13 [X.] aF, § 47 Abs. 2 [X.] aF die Haftung für Verletzung der Aufklärungspflicht durch Altgesellschafter nicht ausschließt.

Die Vorschrift geht zurück auf § 46 [X.] vom 22. Juni 1896 ([X.]. 1896, 157), die eine gleichlautende Kollisionsregelung enthielt und Ansprüche aus Verträgen unberührt ließ. Die Gesetzesbegründung zu § 46 [X.] vom 22. Juni 1896 belegt die damalige Auffassung des Gesetzgebers, dass kein Grund vorliege, in die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nach der Richtung einzugreifen, dass den Besitzern von Wertpapieren die weitergehenden Ansprüche entzogen würden, welche gegen die Emittenten als ihren unmittelbaren Kontrahenten nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung aus Verträgen zustünden ([X.] zu § 44 [X.], [X.], Stenographische Berichte, 1895/1897, [X.], Aktenstück Nr. 14 [Entwurf eines Börsengesetzes], [X.]). Damals war dem Gesetzgeber die Haftung aus culpa in contrahendo noch nicht bekannt. Es ist aber deutlich, dass die Prospekthaftung weitergehende Ansprüche aus anderen vertraglichen Beziehungen schon damals nicht ausschließen sollte. Denn nachdem die Haftung aus culpa in contrahendo allgemein anerkannt war, hat der Gesetzgeber anlässlich der Änderung des § 47 Abs. 2 [X.] aF durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz vom 24. März 1998 ([X.] I 1998, 529) klargestellt, dass mit Ansprüchen aus Verträgen auch solche aufgrund zugleich bestehender schuldrechtlicher Sonderverbindung gemeint sind ([X.], BT-Drucks. 13/8933, [X.]; siehe auch [X.], Beschluss vom 14. Juni 2022 - [X.] ZR 395/21, [X.], 1679 Rn. 27), wozu die Haftung nach § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.] gehört.

[X.]) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz kommt gleichwohl mangels [X.]keit der umstrittenen Rechtsfrage nicht in Betracht. Die [X.]keit fehlt, wenn sich die Entscheidung aus einem anderen, den [X.] nicht ausfüllenden Grund als richtig darstellt ([X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 3205, 2306; Beschluss vom 10. August 2005 - [X.]I ZR 97/02, [X.], 1667, 1668; Beschluss vom 10. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 211 Rn. 13). Dies liegt vor, weil die Klage mangels [X.] bereits abzuweisen ist, ohne dass es auf die Rechtsfragen einer Anspruchskonkurrenz zwischen der [X.] und derjenigen im weiteren Sinn wegen [X.] eines [X.] ankommt.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Bernau

      

B. Grüneberg     

      

C. Fischer     

      

Meta

II ZR 22/22

25.10.2022

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Dezember 2021, Az: 15 U 240/20

§ 13 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 44 BörsG vom 16.07.2007, §§ 44ff BörsG vom 16.07.2007, § 47 BörsG vom 16.07.2007, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2022, Az. II ZR 22/22 (REWIS RS 2022, 7231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7231 WM 2023, 28 REWIS RS 2022, 7231 MDR 2023, 114-115 REWIS RS 2022, 7231

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