Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. XI ZB 19/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7018

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Gegenstand

Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Musterentscheid des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2021 hinsichtlich der [X.] zu 1 bis 3 dahingehend abgeändert, dass das [X.] 2 als unbegründet zurückgewiesen wird und der Vorlagebeschluss des [X.] vom 5. September 2018 in der Fassung des Beschlusses des [X.] vom 26. März 2021 in Bezug auf die [X.]e 1 und 3 gegenstandslos ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] und die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 bis 4 tragen die [X.] und die Beigetretenen zu 1 bis 13 wie folgt:

Musterklägerin

13,84%

Beigetretene zu 1

5,70% 

Beigetretene zu 2

11,40%

Beigetretener zu 3

Gesamtschuldner mit zu 2

Beigetretener zu 4

3,95% 

Beigetretene zu 5

7,60% 

Beigetretene zu 6

11,40%

Beigetretener zu 7

Gesamtschuldner mit zu 6

Beigetretener zu 8

7,90% 

Beigetretener zu 9

9,50% 

Beigetretener zu 10

3,80% 

Beigetretener zu 11

7,90% 

Beigetretener zu 12       

11,87%

Beigetretene zu 13

5,14% 

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die [X.] und die Beigetretenen zu 1 bis 13 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 1.344.400 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten der [X.] und der Beigetretenen zu 1 bis 13 auf 265.700 € und für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 bis 4 auf 1.344.400 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem [X.] ([X.]) darüber, ob der am 31. August 2007 aufgestellte Prospekt zu der unter dem Namen "H.           " angebotenen Beteiligung an der [X.]          " (im Folgenden: [X.]) fehlerhaft ist und ob die [X.] hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden können.

2

Der Fonds hatte den Erwerb und Betrieb des Containerschiffs "J.       " mit einer Stellplatzkapazität von 2.546 TEU zum Gegenstand.

3

Im Prospekt ist unter der Überschrift "Vertriebsvereinbarung" auf Seite 56 ausgeführt:

"Die Schiffsgesellschaft hat mit der [X.] eine Vertriebsvereinbarung über die [X.] abgeschlossen […]."

4

Im Gesellschaftsvertrag (Seite 82 ff. des Prospekts) ist unter "§ 6 Geschäftsführung und Vertretung" die persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die [X.] MS "J.        ".

5

Die [X.] zu 1 bis 4 sind Gründungsgesellschafter der [X.].

6

Das [X.] hat mit Beschluss vom 5. September 2018 dem [X.] zum Zweck der Herbeiführung eines [X.]s vorgelegt. Mit Beschluss vom 26. März 2021 hat das [X.] einige [X.] konkretisiert. Mit den [X.]n unter der Ziffer 1 werden - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - mehrere [X.] geltend gemacht. Zudem soll festgestellt werden, dass die [X.] zu 1 bis 3 "im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen im Hinblick auf die Treugeber der [X.]          " im Allgemeinen und der Klagepartei im [X.] nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne sind" ([X.] 2) und dass aus dem schlichten Ausbleiben von prospektierten und prognostizierten Ausschüttungen nicht auf eine Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis der Treugeber von den in Ziffer 1 genannten [X.]n geschlossen werden könne ([X.] 3).

7

Das [X.] hat mit [X.] vom 20. August 2021 festgestellt, dass der Vorlagebeschluss des [X.]s gegenstandslos ist. Gegen den [X.] hat die [X.] in Bezug auf die [X.] zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt und verfolgt insoweit die im Vorlagebeschluss in Verbindung mit dem Beschluss des [X.]s vom 26. März 2021 benannten [X.] weiter. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 hat der [X.] die [X.] zu 1 zur [X.] bestimmt. Die [X.] zu 2 bis 4 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der [X.] beigetreten. Auf Seiten der [X.] sind 13 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten. Die Beitritte sind jeweils form- und fristgemäß erfolgt.

B.

8

Die zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

9

Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Vorlagebeschluss sei hinsichtlich sämtlicher [X.] gegenstandslos. Die von der [X.] verfolgten [X.] seien nicht mehr entscheidungserheblich. Die [X.] stütze diese ausschließlich auf eine Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne". Eine solche Haftung käme jedoch auch bei Vorliegen der behaupteten [X.] nicht mehr in Betracht. Die [X.] zu 5 sei [X.] nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], da ihre Rechtsvorgängerin auf Seite 5 des Prospekts als [X.] genannt werde. Die übrigen [X.] seien verantwortlich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Sämtliche [X.] seien Gründungsgesellschafter der [X.]. Im vorliegenden Verfahren kämen zudem weitere erhebliche Aspekte hinzu, die eine Verantwortlichkeit der [X.] für den Prospekt begründeten. Die Haftung der [X.] nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie [X.] im Sinne von § 44 [X.] seien. Soweit die [X.] meine, eine Haftung der [X.] wegen vorvertraglicher [X.]en sei vorliegend nicht ausgeschlossen, weil die Vermittler den Prospekt als alleinige Arbeitsgrundlage der Aufklärung verwendet hätten, folge ihr der [X.] nicht. Zwar könne der Gründungsgesellschafter aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - haften. Hiervon könnten jedoch nur solche Fälle erfasst werden, in denen der Vermittler die im Prospekt dargelegten Risiken relativiere oder in sonstiger Weise von den Angaben im Prospekt abweiche. Solche Pflichtverletzungen habe die [X.] nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Das [X.] hat in Bezug auf die [X.] zu 1 bis 3 lediglich übersehen, dass mit dem [X.] 2 eine Haftung dieser [X.] festgestellt werden soll und dass insoweit ein Sachentscheidungsinteresse der [X.] an der Klärung der Haftungsfrage besteht, so dass über dieses [X.] in der Sache zu entscheiden ist. Da das [X.] 2 als unbegründet zurückzuweisen ist, ist der Vorlagebeschluss in der Fassung des Beschlusses des [X.]s vom 26. März 2021 hinsichtlich der [X.] zu 1 bis 3 in Bezug auf die [X.] 1 und 3 gegenstandslos.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formuliert einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Sie hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die mit den [X.]n behaupteten [X.] im Hinblick auf die [X.] zu 1 bis 3 ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind und ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung ausgeschlossen wird. Das [X.] 2, das sich nur auf die [X.] zu 1 bis 3 bezieht und hinsichtlich der übrigen [X.] nicht erweitert worden ist, ist als unbegründet zurückzuweisen. Hinsichtlich der [X.] zu 1 bis 3 ist der Vorlagebeschluss in der Fassung des Beschlusses des [X.]s vom 26. März 2021 somit nur in Bezug auf die [X.] 1 und 3 gegenstandslos.

a) Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Antragsteller die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen im Wege des Schadensersatzes wegen vorvertraglicher [X.] von den [X.] als Gründungskommanditisten einer [X.] begehrten. Es würden Schadensersatzansprüche wegen Verwendung falscher oder irreführender Kapitalmarktinformationen geltend gemacht; bei den Angaben im Emissionsprospekt handele es sich um solche Angaben. Mit den [X.]n wird ausschließlich gerügt, dass der Prospekt "für den Erwerb einer Beteiligung […] in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend" sei. Soweit das [X.] 2 ebenfalls den "Erwerb der Fondsbeteiligungen" aufführt, bezieht es sich daher in diesem Zusammenhang auf einen Erwerb, der unter Verwendung eines Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung erfolgt ist.

b) Eine Haftung der [X.] zu 1 bis 3 als Gründungsgesellschafter aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der [X.] in gefestigter Rechtsprechung entscheidet ([X.]sbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 7 f. in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, [X.], 1908 und vom 26. Juli 2022 - [X.], [X.], 2137 Rn. 50 ff., jeweils mwN) - durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt.

Auf den am 31. August 2007 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g [X.] in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwendung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröffnet.

Nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g [X.] aF die Verantwortung übernommen haben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]), im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen wesentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Die [X.] zu 1 bis 3 sind [X.] im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], da sie Gründungsgesellschafter der [X.] sind (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. Februar 2022 - [X.], [X.], 47 Rn. 2, 19 und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, [X.], 1908).

Die [X.] zu 1 bis 3 hafteten somit als [X.] für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.]. Neben dieser ist eine Haftung der [X.] unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung allein aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ([X.]sbeschluss vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 26). Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt auch dann, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 22. Dezember 2006, § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 16. Juli 2007 bestimmten [X.] gezeichnet hat ([X.]sbeschluss vom 13. Dezember 2022 - [X.], [X.], 245 Rn. 18 ff.).

c) Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter dadurch einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand setzt, dass er entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger übernimmt oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung trägt ([X.]sbeschluss vom 11. Juli 2023 - [X.], [X.], 1692 Rn. 41 ff.). [X.] trägt ein Altgesellschafter, wenn er selbst den Vertrieb übernimmt, beispielsweise als Vertriebsgesellschaft. [X.] kann jedoch auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. [X.] tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der [X.] erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Altgesellschafter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswegen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der [X.] erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2023 - [X.], [X.] 2023, 1588 und [X.]sbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - [X.], AG 2023, 585 Rn. 7 sowie - [X.], aaO Rn. 44). Den [X.] zu 1 bis 3 kommt nach diesen Grundsätzen keine [X.] zu. Nach dem Prospekt hat die [X.] den Vertrieb übernommen. Die [X.] zu 1 bis 3 sind auch nicht geschäftsführungsbefugt.

d) Soweit die Rechtsbeschwerde das [X.] 2 für begründet hält, weil eine Haftung auch dann bestehe, wenn gegenüber den Anlegern unrichtige mündliche Erörterungen durch die [X.] erfolgt seien, wobei nicht zu differenzieren sei, ob die unrichtige mündliche Erklärung sich in der Wiederholung einer unzutreffenden Prospektaussage erschöpfe oder sich in Widerspruch zu einem Prospektinhalt setze, führt dies nicht zum Erfolg.

Zwar kann ein Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB haften. Insoweit schließt die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 [X.], §§ 44 ff. [X.] eine Haftung aus c.i.c. nicht aus ([X.]sbeschlüsse vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 Rn. 8 und vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 16 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, [X.], 1908). Das [X.] 2 umfasst eine derartige Haftung jedoch nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den unter Ziffer 1 aufgeführten [X.]n nur auf [X.] abgestellt wird und ausschließlich die insoweit unzureichende oder irreführende Darstellung "im Prospekt" bemängelt wird. Zudem sind [X.] so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, sind im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft ([X.]sbeschluss vom 22. November 2022 - [X.], juris Rn. 22 mwN).

e) Weil das [X.] 2 unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss in der Fassung des Beschlusses des [X.]s vom 26. März 2021 hinsichtlich der [X.] zu 1 bis 3 in Bezug auf die [X.] 1 und 3 gegenstandslos. [X.] wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines [X.]s, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses [X.]s aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist ([X.]sbeschluss vom 12. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2386 Rn. 27 mwN). Dies ist hier hinsichtlich der genannten [X.] der Fall, weil es wegen der Unbegründetheit des [X.]s zur Haftung auf die übrigen [X.] nicht mehr ankommt.

III.

Die [X.] rügt zu Unrecht die Zuständigkeit des [X.]s (vgl. [X.]sbeschluss vom 19. Juli 2022 - [X.], [X.], 1684 Rn. 33 f. mwN). Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2022 ([X.], [X.], 28) die Verletzung des Anspruchs auf [X.] rügt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), falls der [X.] die Sache nicht dem Großen [X.] für Zivilsachen vorlegt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Der II. Zivilsenat des [X.] hat seine bisherige Rechtsprechung zu den allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.] neu ausgerichtet (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juni 2023 - [X.], [X.] 2023, 1588). Diese neu ausgerichtete Rechtsprechung steht im Einklang mit der [X.]srechtsprechung (vgl. [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2023 - [X.], AG 2023, 585 Rn. 7), so dass die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des [X.] folgt aus § 26 Abs. 1 [X.]. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 1.344.400 €. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b [X.]. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der [X.] und der Beigetretenen zu 1 bis 13 auf 265.700 € festzusetzen. Diesem Wert liegen als Einzelstreitwerte die Werte zugrunde, die der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. April 2022 in Tabellenform übermittelt hat. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 bis 4 ist der Gegenstandswert auf 1.344.400 € festzusetzen.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Menges

      

Schild von Spannenberg     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 19/21

19.09.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 6. Dezember 2021, Az: XI ZB 19/21, Beschluss

§ 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 8g VerkaufsprospektG vom 28.10.2004, § 13 VerkaufsprospektG vom 22.12.2006, § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BörsG vom 16.07.2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2023, Az. XI ZB 19/21 (REWIS RS 2023, 7018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7018

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