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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. [X.] 79, 365 <369 f.>) auf 100.000 Euro (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
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23.02.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 10. November 2020, Az: 1 BvR 3214/15, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 23.02.2021, Az. 1 BvR 3214/15 (REWIS RS 2021, 8502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8502
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3214/15, 23.02.2021.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 3214/15, 10.11.2020.
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