Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2020, Az. 1 BvR 117/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3166

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) HAFT MENSCHENWÜRDE GRUNDRECHTE STRAFVOLLZUG BAYERN

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Willkürverbot - mangelnde Sachaufklärung des LG zur Größe des Gemeinschaftshaftraums sowie fehlende Auseinandersetzung mit ober- und höchstgerichtlicher Rspr - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 11. Dezember 2015 - 101 O 1059/14 - und das Endurteil des [X.] vom 25. Juni 2015 - 101 O 1059/14 - verletzen den Beschwerdeführer in Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. [X.] wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den [X.] wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Strafhaft sowie die Zurückweisung der damit verbundenen Anhörungsrüge.

2

1. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 1. Juni 2012 in der [X.] in Strafhaft. Bis zum 17. Juli 2012 war er in einem doppelt belegten Haftraum mit einem weiteren Gefangenen untergebracht. Die exakte Größe des [X.] war im zivilgerichtlichen Verfahren streitig. Der [X.] ging von einer Größe von 8,98 m

3

Der Beschwerdeführer stellte im Zeitraum der Doppelbelegung gegenüber der Justizvollzugsanstalt zwei Anträge, mit denen er die Unterbringung in einer Einzelzelle erreichen wollte. Der erste dieser Anträge wurde aufgrund seiner Formulierung von der Justizvollzugsanstalt und vom [X.] im zivilgerichtlichen Verfahren nicht als Antrag auf Einzelunterbringung ausgelegt. Auf den zweiten Antrag hin wurde der Mitgefangene aus der Zelle des Beschwerdeführers hinausverlegt.

4

2. Im März 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und übersandte einen Klageschriftentwurf. Das [X.] lehnte die Prozesskostenhilfe zunächst ab, da es die Haftbedingungen nicht für menschenunwürdig erachtete. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hin hob das [X.] den Beschluss des [X.]s auf und bewilligte für einen Zeitraum von 30 Tagen - vom ersten [X.] des Beschwerdeführers bis zum spätesten möglichen Zeitpunkt der Hinausverlegung seines Mitgefangenen - Prozesskostenhilfe für die Amtshaftungsklage mit einer Entschädigungssumme von 20 € pro Tag, insgesamt für einen Streitwert von 600 €. Die Gesamtumstände der Haftunterbringung legten menschenunwürdige Bedingungen nahe. Angesichts einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass das Unterschreiten einer Mindestfläche von 6-7 m

5

3. Der Beschwerdeführer machte daraufhin klageweise den vom [X.] bewilligten Betrag von 600 € geltend. Das [X.] wies die Klage mit dem angegriffenen Endurteil vom 25. Juni 2015 ab. Infolge eines [X.]wechsels im Dezernat stammte das Urteil nicht von demjenigen [X.], der im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden hatte; es ist aber nahezu wortlautidentisch mit dem zuvor vom [X.] aufgehobenen, die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss. Die Berufung war wegen des [X.] von exakt 600 € nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eröffnet und wurde nicht im Urteil zugelassen.

6

4. Der Beschwerdeführer legte gegen das Endurteil Anhörungsrüge ein. Das Gericht habe einerseits seinen Vortrag zur streitigen Größe der [X.] übergangen und sei ohne Beweisaufnahme von der vom [X.] vorgetragenen Größe von 8,98 m

7

5. Das [X.] wies in einer prozessleitenden Verfügung darauf hin, dass es die Anhörungsrüge zurückzuweisen gedenke. Selbst wenn das Gericht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Größe der doppelt belegten Zelle von 7,41 m

8

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot. Der [X.]spruch des [X.]s sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, da er zum einen von der existierenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu menschenunwürdigen Haftbedingungen abweiche und zum anderen den streitigen Vortrag zur Zellengröße sowie zur unstreitig baulich integrierten Toilette ignoriere. Indem das [X.] die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung weder im Endurteil noch im Beschluss über die Anhörungsrüge berücksichtigt habe, sei auch das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschluss über die Anhörungsrüge perpetuiere den Gehörsverstoß, indem er gänzlich einer Begründung in der Sache entbehre.

9

7. Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Soweit sie nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Begründung abgesehen.

1. Das [X.] hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 1, 418 <429>; 22, 267 <273>; 27, 248 <251>; 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>) und zum Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 4, 1 <7>; 47, 182 <189>; 62, 189 <192>; 67, 90 <94>; 74, 102 <127>) bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist danach hinsichtlich der Rüge einer Verletzung in Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots.

a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. [X.] 1, 418 <429>; 84, 188 <190>; stRspr) und schützt, dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. exemplarisch [X.] 86, 133 <145>). Art. 103 Abs. 1 GG schützt allerdings nicht vor falschen Entscheidungen (vgl. [X.] 22, 267 <273>) und legt den Gerichten nicht die Pflicht auf, sich mit jedem Vorbringen in der Entscheidungsbegründung ausdrücklich zu befassen (vgl. [X.] 86, 133 <146>). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Lediglich wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen heraus das Gegenteil deutlich wird, kann eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör festgestellt werden (vgl. [X.] 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 86, 133 <146>). Es ist ebenso wenig Aufgabe des [X.]s, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren (vgl. [X.] 11, 343 <349>). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ebenso nicht schon dann verletzt, wenn der [X.] zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. [X.] 22, 267 <273 f.>), einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen (vgl. [X.] 28, 378 <384>) oder nicht Beweis erhoben hat (vgl. [X.] 27, 248 <251>). Das Übergehen eines erheblichen Beweisangebots oder Beweisantrags verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dies aus Gründen erfolgt, die im einschlägigen Verfahrensrecht keine Stütze finden (vgl. [X.] 50, 32 <35 f.>; 69, 141 <143 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, Rn. 11). Auch müssen die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. [X.] 47, 182 <189>).

b) Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG ist zu beachten, dass ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nicht schon bei jeder fehlerhaften Anwendung des einfachen Rechts, sondern nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ist vielmehr erforderlich, dass die Rechtsanwendung krass fehlerhaft und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.] 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 67, 90 <94>; 74, 102 <127>; stRspr).

c) Gemessen hieran halten die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Zwar hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Rechtsansicht zur menschenunwürdigen Haftunterbringung im Verfahren vor dem [X.] darzulegen und mit [X.] in tatsächlicher sowie mit Ausführungen zur Rechtsprechung in rechtlicher Hinsicht zu unterfüttern. Entgegen der üblichen Vermutung, dass derartiges Vorbringen in der Regel vom Gericht zur Kenntnis genommen und erwogen wird, treten hier jedoch besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil zutage: Das klageabweisende Endurteil ist bis auf wenige Abweichungen größtenteils formaler Natur wortlautidentisch mit dem zuvor von einem anderen [X.] abgefassten und später vom [X.] mit ausführlicher Begründung aufgehobenen Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren. Damit wird aus der Entscheidung selbst und ihren Begleitumständen nicht deutlich, ob sich der im Hauptsacheverfahren entscheidende [X.] selbst mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch im Beschluss des [X.]s finden, befasst hat.

(1) In tatsächlicher Hinsicht lässt das angegriffene Endurteil nicht erkennen, warum das [X.] es verfahrensrechtlich für entbehrlich hielt, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise zur streitigen Größe der Zelle zu erheben. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Vorgehen im Verfahrensrecht eine Stütze findet. Sollte sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Größe von 7,41 m

Ebenso fehlen Ausführungen zur baulich in die [X.] integrierten Toilette, obwohl diese Tatsache zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig war und sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung einen wichtigen Beurteilungsfaktor darstellt, ob die Gesamtumstände einer Gemeinschaftsunterbringung in Haft einen Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes darstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; [X.], Urteil vom 14. Januar 2005 - 1 U 43/04 -, juris, Rn. 42; [X.], Urteil vom 15. März 2006 - 1 U 1286/05 -, juris, Rn. 11 ff.; [X.], Urteil vom 19. Juni 2008 - 11 U 24/07 -, juris, Rn. 26). Damit wurden auch die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen nicht in den Entscheidungsgründen verarbeitet, wie es Art. 103 Abs. 1 GG verlangt.

(2) In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des [X.]s, des [X.] (vgl. neben den bereits genannten nur [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. November 2012 - 2 BvR 1567/11 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 31; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, Rn. 39; vgl. ferner [für eine Einzelunterbringung auf 4,5 m

bb) Durch diese Sachverhaltsbehandlung ist zugleich ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, warum sich das [X.] selbst im Verfahren zur Anhörungsrüge der zahlreichen zu ähnlichen Haftbedingungen existierenden Rechtsprechung, die der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, offenbar verschlossen hat. Ein solches Vorgehen ist unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und rechtfertigt den Schluss auf eine krass fehlerhafte Rechtsanwendung.

2. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen im tenorierten Umfang auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist naheliegend, dass das [X.] in der Sache anders entschieden hätte, wenn es sich des vollen tatsächlichen Streitstoffs sowie des Inhalts der vorgetragenen Rechtsprechung bewusst gewesen wäre und diese Inhalte gebührend in Erwägung gezogen hätte.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 117/16

08.12.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Augsburg, 11. Dezember 2015, Az: 101 O 1059/14, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 839 Abs 3 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 18 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.12.2020, Az. 1 BvR 117/16 (REWIS RS 2020, 3166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3166

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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