Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.02.2020, Az. 1 BvR 1624/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2772

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2016 - 1 U 505/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

4. Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. [X.] wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den [X.] wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz.

2

1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer - soweit hier erheblich - vom 24. Februar 2011 bis zum 28. Februar 2011 in zwei baugleichen [X.] ([X.] 11 und [X.] 22) sowie vom 28. Februar 2011 bis zum 19. April 2011 im Haftraum [X.], jeweils mit einem Mithäftling, untergebracht. Die Hafträume [X.] 11 und [X.] 22 hatten eine Größe von 8,04 m

3

2. Das [X.] bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe. Mit Endurteil vom 23. Dezember 2015 wies es jedoch die Klage ab. Dem Beschwerdeführer stehe insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG zu.

4

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] und des [X.] führte das [X.] aus, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatzanspruch rechtfertige. Die Größe der Hafträume [X.] 11 und [X.] 22 liege mit 8,04 m

5

Während der Unterbringung des Beschwerdeführers im Haftraum [X.] habe dem Beschwerdeführer eine Fläche von 4,75 m

6

Auch die Toilettensituation rechtfertige keine Entschädigung. Zwar habe nicht aufgeklärt werden können, ob die Toilettenkabine durch einen funktionsfähigen Aktivkohlefilter in der ansonsten optisch und akustisch abgetrennten Toilettenkabine entlüftet werden konnte. Allerdings werde der Beschwerdeführer durch die Gerüche beim Toilettengang selbst bei einem nicht funktionsfähigen Aktivkohlefilter nicht derart belastet, dass dies allein die Zuerkennung einer Entschädigung rechtfertige. Der kurzfristigen Geruchsbelästigung könne durch Lüftung über das [X.] ausreichend begegnet werden.

7

3. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 übersandte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nebst einem Entwurf der Berufungsschrift. Das [X.] wies mit angegriffenem Beschluss vom 8. Juni 2016 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe.

8

Zur Begründung könne zunächst auf das Urteil des [X.]s verwiesen werden. Ferner sei bei der Berechnung der verfügbaren Fläche pro Gefangenem weder das Mobiliar noch ein abgetrennter Toilettenraum in Abzug zu bringen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] könne ausgehend von der Größe der Hafträume, ihrer Ausstattung und der Unterbringungszeiten des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Unterbringung nicht angenommen werden. Sowohl eine Fläche von 8,02 m

9

Die Entlüftungssituation der Toilette rechtfertige ebenfalls keine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung. Denn allein ein nicht funktionierendes Entlüftungssystem führe nicht zu einer menschenunwürdigen Unterbringung. Ferner bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Vorrichtungen auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht sehr zeitnah funktionsfähig gemacht worden seien oder die Funktionslosigkeit der Vorrichtung bewusst herbeigeführt worden sei. Erst dies könne eine menschenunwürdige Unterbringung begründen.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

5. Das [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da die angegriffenen Entscheidungen zutreffend unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rahmens nicht von einer menschenunwürdigen Unterbringung des Beschwerdeführers ausgegangen seien. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.] vorgelegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Soweit sie nicht zur Entscheidung angenommen wird, wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] von einer Begründung abgesehen.

1. Das [X.] hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. [X.] 81, 347 <356 ff.>; 92, 122 <124>). Die Verfassungsbeschwerde ist danach hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig und offensichtlich begründet. Die Entscheidung des [X.]s München verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.

a) Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von [X.] und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 9, 124 <130 f.>; stRspr). Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der [X.] erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. [X.] 81, 347 <357>).

Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dabei muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf [X.], die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies jedoch nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der [X.] wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. [X.] 81, 347 <359>). Ansonsten würde der [X.] im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen (vgl. [X.], 213 <217>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, Rn. 23; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. September 2017 - 1 BvR 2443/16 -, Rn. 11; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17 -, Rn. 14).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des [X.]s einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat seine Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der [X.] in der Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden.

aa) Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist das [X.] im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die [X.] bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind (vgl. nur [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1332/14 -, juris, Rn. 18; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27) und als die [X.] mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind und insbesondere ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche unterhalb von 6 m

Allerdings lässt sich die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Haftanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nach der Rechtsprechung des [X.] nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (beispielsweise [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.] -, [X.]Z 198, 1). Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen [X.] im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2010 - [X.]/09 -, juris, Rn. 7). Dies stellt jedoch nicht in Frage, dass es für die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen der Herausbildung auch übergreifender Grundsätze und Unterscheidungsmerkmale bedarf, die sowohl den Betroffenen als auch den Behörden Kriterien an die Hand geben, die die Beurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung hinreichend vorhersehbar machen.

bb) Diese Anforderungen sind nicht geklärt und werden von den Gerichten verschieden beurteilt. Die Rechtslage liegt hier nicht anders, als sie bereits den Beschlüssen der Kammer vom 20. Mai 2016 (1 BvR 3359/14), vom 13. Juli 2016 (1 BvR 183/12 und 1 BvR 826/13), vom 27. Juli 2016 (1 BvR 3403/14) und vom 28. Juli 2016 (1 BvR 3358/14, 1 BvR 1296/15, 1 BvR 1644/15 und 1 BvR 1695/15) zugrunde lag. Insbesondere fehlt es nach wie vor an klärenden Leitentscheidungen des [X.], dem insoweit die Aufgabe zukommt, durch gehärtete Parameter und für die Betroffenen wie für die Justizvollzugsanstalten vorhersehbar die Anforderungen an menschenwürdige Haftbedingungen rechtlich näher zu bestimmen. Dass die Fachgerichte wegen der Rechtsschutzgleichheit ungeklärte Rechtsfragen nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorziehen dürfen, dient zugleich auch dem Zweck, eine solche Klärung zu ermöglichen.

(1) So setzt die obergerichtliche Rechtsprechung bei mehrfach belegten [X.] zum Teil [X.] von 6 m

(2) Ungeklärt ist auch die Frage des Verhältnisses der Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG zu denen aus Art. 3 [X.]. Der [X.] ist, bezogen auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen oder Behandlung nach Art. 3 [X.], von einem Richtwert von 4 m

(3) In der Rechtsprechung der Fachgerichte weitgehend offen ist auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Beurteilung einer [X.] durch die gemeinschaftliche Unterbringung auf engem Raum. Zwar hat der [X.] entschieden, dass in der bloßen Tatsache einer - auch rechtswidrigen - Gemeinschaftsunterbringung nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2006 - [X.]/05 -, juris, Rn. 10; vgl. zur [X.] auch EGMR, [X.], Urteil vom 15. Juli 2002, Nr. 47095/99, NVwZ 2005, S. 303 <304 f.>). Damit ist jedoch nicht geklärt, ob und unter welchen Umständen die Eigenheiten der Zwangsgemeinschaft im Einzelfall besondere Nachteile darstellen können. Offen ist, wie sich die bei höherer [X.] auf geringem Raum auftretenden Stress- und Konfliktsituationen und die Anforderungen an eine unabdingbare Privatsphäre auf den Raumbedarf auswirken und welches Gewicht - auch ausgleichend - weitere Faktoren, wie etwa Einschlusszeiten, haben.

cc) Indem das [X.] der beabsichtigten Berufung gegen das die Amtshaftungsklage abweisende Endurteil des [X.]s ungeachtet dieser ungeklärten Rechtsfragen die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen und Prozesskostenhilfe verweigert hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.

Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom [X.] vor dem Hintergrund einer menschenwürdigen Unterbringung vorgenommene Einordnung der Geruchsbelästigungen durch Toilettengänge in einer abgeschlossenen Sanitärkabine im Hinblick auf den zurückgewiesenen Prozesskostenhilfeantrag ebenfalls die Rechtsschutzgleichheit verletzt.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1624/16

17.02.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 8. Juni 2016, Az: 1 U 505/16, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.02.2020, Az. 1 BvR 1624/16 (REWIS RS 2020, 2772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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