(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
(2) 1Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. 2Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. 3Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. 4Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) 1Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 2§ 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Fußnote Paragraph
(+++ Hinweis: Zur Höhe der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Satz 5 maßgebenden Beträge
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2020 | Synopse |
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PROZESSKOSTENHILFE VERFASSUNGSBESCHWERDE NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT. SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND PKH ERFOLGSAUSSICHT PKH-BEWILLIGUNGSVERFAHREN ERFOLGSAUSSICHTEN Hinzufügen
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